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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1858 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1858 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) A. Problem und Ziel Ein leistungsfähiger Sozialstaat setzt eine effiziente und moderne Sozialverwaltung voraus. Dafür braucht es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das zu Grunde liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert. Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht ausreichend. So ist beispielsweise im Bereich der Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen heute noch nicht rechtssicher geregelt und Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sehen sich gleichermaßen bei der Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie und rechtlich komplexen Fragestellungen belastet. Hier besteht Anpassungsbedarf, um die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken. Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erleben häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuelle abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt. Zur Fachkräftesicherung besteht weiter Handlungsbedarf bei der Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen. B. Lösung Durch eine Reihe von Änderungen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wird die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats gestärkt. Hierzu zählen: • die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen durch die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen, • die verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung, indem bei der Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden und • die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen und sonstiger Bestimmungen. Zudem enthält der Gesetzentwurf einen weiteren wichtigen Baustein im Bereich der Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung: Es wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Außerdem enthält der Gesetzentwurf einen Ausbau der Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit. Die zurzeit im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen soll als Aufgabe auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) übergehen und dort ebenso wie die derzeit bei der BA in einem Modellvorhaben erprobte Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland verstetigt werden. Dadurch werden Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen dabei unterstützt, ihre Qualifikation schnellstmöglich anerkennen zu lassen und auf dem deutschen Arbeitsmarkt einsetzen zu können. C. Alternativen Den im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen bestehenden Alternativen wurde durch differenzierte Inkrafttretensregelungen Rechnung getragen. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs würden die beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Einführung des Fallmanagements ergeben sich Mehrausgaben für die Rentenversicherungsträger von 30,7 Millionen Euro jährlich. Die gesetzliche Rentenversicherung erzielt mittel- bis langfristig Einsparungen durch vermiedene bzw. zeitlich verschobene Erwerbsminderungsrenten. Wieder erwerbstätige Versicherte zahlen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und verfügen über eine gesteigerte Kaufkraft. Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten für Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro pro Jahr. Für BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts Mehrausgaben von 662 000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro jährlich absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Millionen Euro jährlich. Die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen Mehrausgaben von 42,4 Millionen Euro. Die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei den Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von rund 1 Million Euro. Weitere Haushaltsausgaben entstehen nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger werden um rund 94 000 Stunden Erfüllungsaufwand jährlich entlastet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird um rund 1,5 Millionen Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr entlastet. Diese Entlastung wird im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Bürokratiebremse nach dem Prinzip „one in, one out“ berücksichtigt. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Umsetzung des Gesetzes werden neben zwei bedeutenden – im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode festgehaltenen – Maßnahmen für Bürgerinnen und Bürger auch jährliche Einsparungen von rund 41 Millionen Euro für die Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen erreicht. Insgesamt entstehen der Verwaltung im Saldo jährliche Mehraufwände von rund 5 Millionen Euro. Daneben erfolgt eine einmalige Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von rund 43 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement“. b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Fallmanagement“. c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 267 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu § 301a wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 317 (weggefallen)“. f) Die Angabe zu § 317a wird gestrichen. 2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“ Anlage 1 b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Meldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches elektronisch, ansonsten schriftlich über das Ergebnis seiner Entscheidung.“ c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“ 4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement“. 5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „§ 13a Fallmanagement (1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen. (2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen. (3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen: 1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs, 2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, 3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote, 4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können, 5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten. (4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden. (5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung. (6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.“ 6. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden kann.“ 7. § 42 Absatz 3 wird gestrichen. 8. § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht.“ 9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 10. In § 76g Absatz 5 wird die Angabe „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet“ gestrichen. 11. § 97a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt. 12. § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt: „(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei. (2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“ 13. § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.“ 14. § 163 Absatz 2 wird gestrichen. 15. § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“ 16. § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“ 17. § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“ 18. § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“ 19. § 194 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.“ 20. In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt. 21. In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „, Arbeitslosengeld“ gestrichen. 22. § 267 wird gestrichen. 23. § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind.“ 24. § 301a wird gestrichen. 25. § 317 wird gestrichen. 26. § 317a wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt. 2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen. b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn 1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder 2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“ Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 16 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a und 31a“ ersetzt. b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.“ 2. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch* Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“. b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen“. c) Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland“. 2. In § 30 Nummer 1 wird die Angabe „Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“ durch die Angabe „Entwicklung sowie zum Berufswechsel“ ersetzt. 3. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt: „§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In- und Ausland sowie Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu den damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die Möglichkeit der Länder und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt.“ 4. § 38 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen. 5. In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. 6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt: „§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.“ * Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375). 7. § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren.“ 8. § 344 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3. 9. In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. 10. Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.“ 11. § 404 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,“. bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) In Nummer 26 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht,“ ersetzt. dd) In Nummer 27 wird die Angabe „mitteilt.“ durch die Angabe „mitteilt,“ ersetzt. ee) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt: 28. „ entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder 29. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28 und 29 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ 12. § 405 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die Bundesagentur,“. b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummer 28 und 29.“ 13. Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt: „§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus- Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.“ 14. In § 444 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Artikel 5 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421g gestrichen. 2. § 421g wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“. b) Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“. c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben“. d) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“. 2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.“ 3. Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster Titel ersetzt: „Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte § 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte (1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung. (2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. (3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage, 1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient, 2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt, 3. die eine postalische Anschrift hat, 4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und 5. die für mindestens sechs Monate besteht. Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.“ 4. § 18i wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt: (7) „ Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die Sozialversicherungsträger haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln.“ 5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt: „§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.“ 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der Anmeldung einer Beschäftigung oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen Versorgungsempfänger programmseitig keine Versicherungsnummer vorliegt. Dies gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Die Mitteilung hat gesondert oder als Anhang zur monatlichen Entgeltbescheinigung zu erfolgen.“ 7. § 28b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datensätze“ die Angabe „sowie die Verfahren“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „bundeseinheitlich“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt. 8. Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,“. 9. § 28p wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „stimmen sich“ die Angabe „untereinander“ eingefügt. b) Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln.“ c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe „und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches für den Arbeitgeber“ eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „Prüfung sowie“ durch die Angabe „Prüfung,“ ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „sowie“ eingefügt. ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten“. 10. § 28q wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt: „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist: 1. die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten, 2. die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches gespeicherten Daten und 3. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten der sonstigen Versicherten, für die Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind.“ b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.“ 11. § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML-Basisschema, das Elemente und Elementgruppen beschreibt, die zu verwenden sind. Das Basisschema, die fachlichen XML-Schemata und die dazugehörigen fachlichen Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird, sowohl in historisierter als auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“ 12. § 95a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt. b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der gesetzlich vorgegebenen Daten von den Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum Zwecke der Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der Ausfüllhilfe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe erforderlichen Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren Trägern der sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich, organisatorisch und personell getrennt durchführt. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung der Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe, die Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.“ 13. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch, dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem Künstlersozialversicherungsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.“ 14. § 95c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1. (3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen.“ 15. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen. Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.“ 16. § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben sowie zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen.“ 17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „haben“ und die Angabe „nachkommen“ durch die Angabe „nachzukommen“ ersetzt. Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95c durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“. 2. § 95c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen.“ Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 47 Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen. 2. In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt. 3. In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt. 4. § Nach § 202 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt: „(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“ 5. § 233 wird gestrichen. 6. § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: „(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6, 2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung, 3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose, 4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, 5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben. Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen, die Leistungen erbringen, aufgrund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches insbesondere folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6, 2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung, 3. das Institutionskennzeichen des Kostenträgers, 4. den Tag der Aufnahme in die Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie 5. den Tag der Entlassung oder externen Verlegung aus der Einrichtung. Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 1. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden und 2. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Krankenhäuser gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.“ Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer“. b) Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 136c Betriebsstättenverzeichnis“. c) Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 224 (weggefallen)“. 2. In § 27a Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt. 3. § 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Dies gilt auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon unberührt.“ 4. § 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt: „§ 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.“ 5. § 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen § 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend.“ 6. § 136a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes“ durch die Angabe „gesetzlichen Aufgaben“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe „einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4“ eingefügt. 7. Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt: „§ 136c Betriebsstättenverzeichnis (1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt. (2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5. (3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich.“ 8. In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Arbeitsentgelt oder“ gestrichen. 9. In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 67c Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt. 10. § 224 wird gestrichen. Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a gestrichen. 2. In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe „innerhalb von drei Tagen“ durch die Angabe „innerhalb von vier Tagen“ ersetzt. 3. § 67c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen zur Aufgabenerfüllung verarbeiteten Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind und diese KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten für diese Zwecke ist nur zulässig, wenn eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu keiner Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führt. Die nach Satz 1 gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden; die Stellen nach Satz 1 haben die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen.“ b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7. 4. In § 69 Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. 5. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ die Angabe „oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt. 6. § 83a wird gestrichen. 7. In § 85 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen. 8. In § 85a Absatz 2 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen. Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „233“ durch die Angabe „234“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „berechtigt“ die Angabe „nur“ eingefügt. 2. § 39 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und zu sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis sowie im Fall der Saisonbeschäftigung zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.“ 3. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,“. 4. In § 95 Absatz 1a wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt. 5. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“. bb) Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden zu den Nummern 2b und 2c. b) In Absatz 2a Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1, § 60c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt. c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,“. Artikel 13 Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes Das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert: Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a wird gestrichen. Artikel 15 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 6 § 4 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: „(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.“ Artikel 16 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 20 Satz 2 wird die Angabe „Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und - übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2f Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 344 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 344 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 18 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ die Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ eingefügt. 2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.“ 3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung“ die Angabe „sowie die veröffentlichten Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der Sozialversicherungsträger“ eingefügt. 4. § 25 wird gestrichen. 5. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe „und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“ durch die Angabe „, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen“ ersetzt. 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen des Rentenantragstellers“ durch die Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ ersetzt. 7. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 gilt“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 6 und 7 gilt“ ersetzt. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.“ 8. § 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“ 9. § 40b wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „werden,“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“ eingefügt. b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“ 10. § 41 wird gestrichen. Artikel 19 Änderung der Renten Service Verordnung Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.“ 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.“ Artikel 20 Änderung der Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden.“ 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt. bb) In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt.“ durch die Angabe „ausübt oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: 8. „ die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.“ b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort.“ Artikel 21 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt: „4b. der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,“. Artikel 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 13 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 16, Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 19 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 21 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a und Nummer 23, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 14, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 11 und 17 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (7) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3, die Artikel 5 und 6 Nummer 17 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. (10) Artikel 12 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024; 2025/90579, 7.7.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen sind essentiell für die effiziente und moderne Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen Sozialstaat. Dafür braucht es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das zu Grunde liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert. So müssen zum einen veraltete Vorschriften gestrichen oder angepasst werden. Zum anderen fehlt es an Regelungen für neue Verfahren, wie beispielsweise für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, das noch nicht rechtssicher und einheitlich für die Sozialleistungsträger normiert ist. Auch sehen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung bei der Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie belastet. Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erleben häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuell abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt. Diesbezüglicher Handlungsbedarf wurde auch im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode festgehalten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Digitalisierung Mit der Einfügung eines neuen § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zum Zwecke des Entwickelns von KI-Modellen und KI-Systemen geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis eines weiten Spielraums zum Entwickeln und dem damit einhergehenden Eingriff in die persönlichen Rechte der Betroffenen schafft. Auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen können immer mehr Gesundheitsleistungen durch ein elektronisches Rezept verordnet werden. Dies soll zukünftig auch für die Leistung der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten, um mehr Synergien zu ermöglichen und zu mehr Effizienz zu gelangen. 2. Bürokratieabbau Bei der Berechnung einer Altersrente wird zukünftig stets eine Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn durchgeführt. Eine Zustimmung durch die Versicherten ist nicht mehr erforderlich, dadurch entfallen unter anderem Informations- und Beratungsaufwand. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Versicherte in diesem Zeitraum tatsächlich mehr Beiträge gezahlt haben, erhalten sie hierfür automatisch eine höhere Rente. In § 149 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine spezifische Aufhebungsbefugnis für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Feststellungsbescheide geschaffen. Dies betrifft die Aufhebung von schulischen Ausbildungszeiten, die über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren vorgemerkt wurden. Die Aufhebungsbefugnis vermeidet aufwändige Prüfungen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X. Zudem wird das Recht zur Neufeststellung von Renten mit dem Ziel des Abbaus von Verwaltungsaufwand vereinfacht. Das vor 1992 liegende Altrecht findet nur noch in sehr wenigen Fällen Anwendung. Gleichzeitig verursacht es einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, dieses Recht informationstechnisch vorzuhalten. Daher werden Renten, für die das Altrecht anzuwenden wäre, nicht mehr neu festgestellt. 3. Rechtsbereinigung und Anpassungen Darüber hinaus werden zur Rechtsbereinigung Übergangsvorschriften aufgehoben, die sich wegen Zeitablaufs erledigt haben, redaktionelle Anpassungen durchgeführt sowie Folgeänderungen vorgenommen. 4. Einführung Fallmanagement Durch eine frühzeitige Bedarfserkennung im Rahmen eines personenzentrierten und rechtskreisübergreifenden Fallmanagements durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung soll die berufliche Teilhabe nachhaltig verbessert werden. Ziel der Regelung ist, die koordinierte Begleitung von Versicherten mit vielfachen Problemstellungen während des Rehabilitationsprozesses zu stärken. Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf Erkenntnissen aus den Modellvorhaben nach § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und sollen die Umsetzung wirksamer, praxisbewährter Konzepte auf eine rechtliche Grundlage stellen. Zugleich werden die Handlungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger im Sinne einer flexiblen und passgenauen Teilhabeunterstützung erweitert. 5. Weitere Regelungen Von den Sozialleistungsträgern gewährte Geldleistungen werden grundsätzlich kostenfrei auf Konten bei Kreditinstituten überwiesen. Bislang war auf bloßes Verlangen des Empfängers alternativ auch die Übermittlung an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt möglich. Hierbei wurden die Sozialleistungen regelmäßig per Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) ausgezahlt. Diese Auszahlungsmodalität wird von den Kreditinstituten ab Januar 2026 nicht mehr angeboten. Vor diesem Hintergrund werden die grundsätzliche Auszahlungsregelung im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie die Sonderregelung für Rentenzahlungen im SGB VI und Geldzahlungen im SGB VII angepasst. Durch die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Europäischen Sozialfonds (ESF) Plus-Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ (IQ) sowie der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA in einem zum erprobten Bundesangebot vergleichbaren Umfang wird eine von mehreren tragenden Säulen in diesem Bereich geschaffen. Dieses Vorhaben berücksichtigt, dass in der Regel weitere Stellen Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung sowie Informationen zur Sichtbarmachung non- formaler und informell erworbener Kompetenzen anbieten. Nur so kann ein nahezu flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot gewährleistet werden. Zusätzliche Akteure sollten die für die Anerkennungsverfahren zuständigen Länder oder weitere arbeitsmarktpolitische Stellen sein. Änderungen durch die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zur Fachkräfteeinwanderung werden im Ordnungswidrigkeitenrecht nachgezogen. Auch fehlerhafte Angaben in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können künftig durch die BA sanktioniert werden. Auf Grund des Wegfalls besonderer Software zur Berechnung der Beiträge für die sogenannte Durchschnittsheuer für beschäftigte Seeleute wird die bestehende Sonderregelung, die auf Durchschnitts-Heuertabellen abstellt, aufgehoben und auf die bürokratieärmere Abrechnung und Verbeitragung des tatsächlichen Entgelts umgestellt. Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben werden von bisher 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage erhöht. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Es erfolgt gleichwohl eine fachliche Abstimmung der Regelungen mit den betroffenen Trägern der sozialen Sicherung sowie den Vertretern der Arbeitgeberseite. Damit konnten die Expertise, aber auch die Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelungen Einfluss finden. IV. Alternativen Auf Grund des dargestellten Handlungsbedarfs bestehen Alternativen im Wesentlichen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen. Den unterschiedlichen Interessenlagen wurde durch differenzierte Inkrafttretensregelungen Rechnung getragen. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs, würden die beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht. V. Gesetzgebungskompetenz Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der entsprechenden Folgeänderungen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Artikel 3 dieses Gesetzes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen, weil hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Artikel 12 dieses Gesetzes und der Beschäftigungsverordnung in Artikel 20 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Dieser Gesetzentwurf enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen. Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und die Indikatoren und Ziele wurden geprüft. Danach leisten sowohl die Regelungen zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe als auch zur Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung einen Beitrag zur Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Im Übrigen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich der Sozialversicherung effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nicht unmittelbar. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushalt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Das Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch durch externe Leistungserbringende beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt. Soweit das Fallmanagement von externen Leistungserbringenden oder Auftragnehmenden durchgeführt wird, entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Kosten in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro (je 800 Euro bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für die Abrechnung des durch externe Leistungserbringende oder Auftragnehmende durchgeführten Fallmanagements ergibt sich ein Mehraufwand von 9 Stellen im gehobenen Dienst bzw. Personal- und Sachkosten in Höhe von 1,2 Millionen Euro. Bei einer internen Leistungserbringung (geschätzte Fallzahl von 12 520) ergibt sich ein Mehraufwand von 44,5 Stellen und 6,1 Millionen Euro Personal- und Sachkosten. Für Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha- Beraterinnen und -Beratern der Rentenversicherungsträger entstehen Kosten in Höhe von 1,1 Millionen Euro. Insgesamt ergibt sich ein Mehraufwand der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jährlich 30,7 Millionen Euro. Der Mehraufwand ist den künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zum Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Bund vorbehalten. Diesen Finanzwirkungen stehen mittel- bis langfristig Einsparungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, die diese Kosten übersteigen, weil durch das Fallmanagement Erwerbsminderung mit der Folge von Erwerbsminderungsrenten verhindert wird. Darüber hinaus ergeben sich in Folge des Erhalts der Erwerbsfähigkeit Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Beiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen sowie den Minderausgaben an anderer Stelle des Bundeshaushalts, insbesondere im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der damit einhergehenden Stärkung des Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Rente“ wird zugleich ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet und insbesondere auch Fachkräfteengpässen entgegengewirkt. Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten von Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro pro Jahr. Haushalt der BA Für die BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts Mehrausgaben von 662 000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro jährlich absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Millionen Euro jährlich. Die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen Mehrausgaben von 42,4 Millionen Euro. Die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von rund 1 Million Euro. Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche Betriebe Sozialversicherung Es ist davon auszugehen, dass aktuell weniger als 100.000 Personen in Saisonarbeitsverhältnissen in den Betrieben der Landwirtschaft die geltenden zeitlichen Grenzen ausschöpfen. Soweit diese 20 Tage länger versicherungsfrei arbeiten, sind Mindereinnahmen bis zu einer Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr über alle Sozialversicherungszweige hinweg zu erwarten. Diese Betrachtung legt als Alternativszenario eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde. Ein Ausfall von 150 Millionen Euro teilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen Sozialversicherungszweige auf: Rentenversicherung 66 Millionen Euro, Gesetzliche Krankenversicherung 62,1 Millionen Euro, Soziale Pflegeversicherung 12,8 Mio. Euro und Arbeitslosenversicherung 9,2 Millionen Euro. Es sind keine Auswirkungen auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten. Ein mögliches Alternativszenario wäre die Beschäftigung einer höheren Zahl von kurzfristig Beschäftigten mit kürzeren Dauern. In diesem Alternativszenario würden sich durch die Neuregelung keine Mindereinnahmen in den Sozialversicherungszweigen ergeben. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht folgender Erfüllungsaufwand: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a und c; § 6 SGB VI; Antrag auf Aufhebung der Befreiung 50 000 5 Minuten 4 200 1.2 Artikel 1 Nummer 19; § 194 SGB VI; Gesonderte Meldung und Hochrechnung - 250 000 (Rentenneuzugang) 15 Minuten (wegfallender Informationsaufwand Eigenrecherche) - 62 500 1.2 Artikel 1 Nummer 19; § 194 SGB VI; Gesonderte Meldung und Hochrechnung - 250 000 (Rentenneuzugang) 10 Minuten (wegfallender Informationsaufwand bei Beratung) - 41 667 1.3 Artikel 18 Nummer 2; § 15 DEÜV; Meldekorrekturen durch Einzugsstelle 70 000 5 Minuten 5 833 Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 94 134 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht folgender Erfüllungsaufwand: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a und c; § 6 SGB VI; Entgegennahme und Weiterleitung Aufhebungsantrag 50 000 5 Minuten * 37,10 148 2.2 Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 9 Nummer 5; § 118 SGB VI und § 96 SGB VII; Wegfall Barauszahlungen geringfügig (geringer Umstellungsaufwand) 2.3 Artikel 1 Nummer 19 und Artikel 18 Nummer 1; § 194 SGB VI und § 12 DEÜV; Gesonderte Meldung und Hochrechnung geringfügig (geringer Aufwand pro Fall) 2.4 Artikel 6, Nummer 6 Buchstabe a; § 28a Absatz 3a SGB IV; Abfrage Versicherungsnummern - 270 000 10 Minuten* 37,10 - 1 667 2.5 Artikel 9 Nummer 3 und 4, §§ 85, 92 VII; Aufhebung Durchschnittsheuer Keine messbaren Auswirkungen (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.6 Artikel 18 Nummern 2; § 15 DEÜV; Meldekorrekturen durch Einzugsstelle Keine messbaren Auswirkungen (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) - 1 519 davon aus Informationspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a und c; § 6 SGB VI; Antrag auf Aufhebung der Befreiung DRV 50 000 10 Minuten *46,30 387 Geringfügig (geringer Aufwand für die technische Umsetzung) 3.2 Artikel 1 Nummer 5; § 13a SGB VI; Fallmanagement DRV 29 200 800 (Externe Leistungserbringung) 23 400 3.2 Artikel 1 Nummer 5; § 13a SGB VI; Fallmanagement DRV 29 200 30 Minuten * 46,30 (Abrechnungskosten) 700 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 Artikel 1 Nummer 5; § 13a SGB VI; Fallmanagement DRV 12 520 340 Minuten * 46,30 (Beratung durch Rentenversicherungsträger) 3 400 300 3 667 (Schulungsmaßnahmen) 1 100 3.3 Artikel 1 Nummer 6; § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB VI; Wechsel der Altersrente DRV geringfügige Entlastung (geringe Fallzahl) geringfügig (geringer Aufwand für die technische Umsetzung) 3.4 Artikel 1 Nummer 8; § 70 SGB VI; Neuststellung nach Hochrechnung DRV 300 000 0,90 (Bescheid- und Portokosten) 270 3.5 Artikel 1 Nummer 12; § 118 SGB VI; Wegfall Barauszahlungen DRV geringfügig (geringe Fallzahl und geringer Zeitaufwand bei der IT) 3.6 Artikel 1 Nummer 13; § 149 SGB VI; Aufhebung von Feststellungsbescheiden DRV - 33 750 30 Minuten * 73,00 - 1 230 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.7 Artikel 1 Nummer 19 und Artikel 18 Nummer 1; § 194 SGB VI und § 12 DEÜV; Gesonderte Meldung und Hochrechnung DRV (Wegfall Beratungs aufwand) - 250 000 (Rentenzugang) 10 Minuten * 131,00 - 5 450 3.7 Artikel 1 Nummer 19 und Artikel 18 Nummer 1; § 194 SGB VI und § 12 DEÜV; Gesonderte Meldung und Hochrechnung DRV (vollma schinelle Erledigung von Regelaltersrenten) - 140 000 (Rentenfälle) 80 Minuten * 122 - 22 789 3.8 Artikel 1 Nummer 23; § 300 SGB VI; Ausschluss von Neufeststellungen DRV - 8 000 1 500 (Tagessatz) - 12 000 - 40 000 1 500 (Tagessatz) - 60 000 3.8 Artikel 1 Nummer 23; § 300 SGB VI; Ausschluss von Neufeststellungen DRV - 2 000 1 000 (Tagessatz) - 2 000 350 1 000 (Tagessatz) 350 3.9 Artikel 2 Nummer 2; § 47 SGB I; Anpassung der Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen Sozialleis tungsträger geringfügige Entlastung (geringer Aufwand pro Fall) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.10 Artikel 4 Nummer 3; § 30a SGB III Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung BA 164 171 21 231 147 388 31,7 (VZÄ) Erstberatung 58 942 * 75 Minuten * 47,20 LK Folgeberatung 105 229 * 60 Minuten * 47,20 LK Weitere Bearbeitungstätigkeiten 164 171 * 65,25 Minuten * 47,20 LK Arbeitgeber- Service 45 Minuten * 47,20 LK Kundenportal 18,63 Minuten * 36,80 LK Operative Führung und übergeordnete Steuerung 30,7 * 93 600 Minuten * 47,20 LK 1*93 600 Minuten * 66,20 LK 22 550 1000 PT Anpassung IT 1 400 1 400 3.11 Artikel 4 Nummer 6; § 310a SGB III; Fahrtkostenerstattung ELB BA 100 000 Zeitaufwand von 0,24 Stunden pro Fall (0,04 Stunden * 47,20 sowie 0,20 Stunden * 36,80) 915 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.12 Artikel 4 Nummer 10; § 368 Abs. 2c SGB III; IT- System für die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und beruflichen Rehabilitation BA JC in kommunaler Trägerschaft (zkT) BA/zkT: 1 x Betriebskosten 12 000 Fälle FbW 3 000 Fälle Reha BA: Betriebskosten: 416 Personentage x 1 200 (Tagessatz Sachkosten) + 500 000 Sachkosten Ersparnis bei Personalkosten: Für 2026 (Umsatzstufe): FbW: -(0,1 Stunden * 46,30 + 0,25 Stunden * 30,30 + 2,67) Reha: -(0,21 Stunden * 46,30 + 0,37 Stunden * 30,30 + 2,67) Ab 2027 (Ausbaustufe): FbW: -(0,15 Stunden * 46,30 + 0,38 Stunden * 30,30 + 2,67) Reha: -(0,28 Stunden * 46,30 + 0,5 Stunden * 30,30 + 2,67) zkT: 4 Anbieter * 50 Betriebskosten BA: 651 (ab 2027) zkT: 200 BA: 1 x Entwicklung zkT: 1 x Entwicklung BA: 5 966 Personentage x 1 200 (Tagessatz Sachkosten) BA: 7 160 zkT: 2 000 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.13 Artikel 4 Nummer 11; § 404 SGB III; Anpassung Ordnungswidrig keitstatbestände BA 600 Fälle Personalkosten: 532 Minuten8,87 Std. * 46,30 (gD, 80 % des Aufwands je Fall) 133 Minuten2,22 Std. * 30,30 (mD, 20 % des Aufwands je Fall) 287 Personentage: 80 1 x 160 Std. 1 x 25 Std. Anpassung IT 1 200 (Tagessatz Sachkos-ten) 160 Std. * 46,30 (gD Personalkosten) 25 Std. * 30,30 (mD Personalkosten) 108 3.14 Artikel 4 Nummer 13; § 421g SGB III; Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland BA 42 480 5 400 22 590 Erstberatung 14 868 * 75 Minuten * 47,20 LK Folgeberatung 27 612 * 60 Minuten * 47,20 LK Weitere Bearbeitungstätigkeiten 42 480 * 65,25 Minuten * 47,20 LK Arbeitgeber- Service 45 Minuten * 47,20 LK Kundenportal 18,63 Minuten * 36,80 LK 6 300 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 5,9 (VZÄ) Operative Führung und übergeordnete Steuerung 3 * 4,9 * 93 600 Minuten * 47,20 LK 3 * 1 * 93 600 Minuten * 66,20 LK 3.15 Artikel 6 Nummer 2; § 8 SGB IV; Ausweitung kurzfristige Beschäftigung KBS, DRV geringfügig (geringer Aufwand pro Fall)) geringfügig (geringer Aufwand u. a. für die technische Umsetzung) 3.16 Artikel 6 Nummer 4; § 18i SGB IV; Betriebsstättenverzeichnis BA 14 300 18 Minuten * 30,30 130 - 148 3.17 Artikel 6 Nummer 6 Buchstaben a und b; § 28a SGB IV; Abfrage Versicherunternummern KK - 270 000 10 Minuten * 30,30 - 1 360 3.18 Artikel 6, Nummer 14 und Artikel 7; § 95c SGB IV; Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern VBL/ AKA - 17 000 15 Minuten * 45,20 - 192 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.18 Artikel 6 Nummer 14 und Artikel 7; § 95c SGB IV; Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern Gem. Einrichtungen - 240 000 15 Minuten * 45,20 - 2 720 3.18 Artikel 6 Nummer 14 und Artikel 7; § 95c SGB IV; Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern KK - 240 000 10 Minuten * 30,30 - 1 210 3.19 Artikel 9 Nummer 3 und 4; §§ 85, 92 SGB VII; Aufhebung Durchschnittsheuer KBS, BAS Keine messbaren Auswirkungen (geringe Fallzahlen) 3.20 Artikel 9 Nummer 7; § 136c SGB VII; Betriebsstättenverzeichnis DGUV - 1 118.400 (Personalkosten) 29 600 (Sachkosten) - 148 - 1 818.000 (Personalkosten) 212 000 (Sachkosten) - 1 060 3.21 Artikel 10 Nummer 6; § 83a SGB X; Aufhebung der zusätzlichen Meldepflicht einer Sozialdatenschutzverletzung Sozialleis tungsträger geringfügige Entlastung (geringer Aufwand pro Fall) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.22 Artikel 18 Nummer 2; § 15 DEÜV; Meldekorrekturen durch Einzugsstelle KK 70 000 45 Minuten * 30,30 1 590 Summe (in Tsd. Euro) bis 2027 4 730 - 42 790 Summe (in Tsd. Euro) ab 2027 5 381 - 42 790 davon Bund und SV- Trägerbis 2027 4 730 - 42 790 davon Bund und SV- Träger ab 2027 5 381 - 42 790 Artikel 1 Nummer 5 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.2: § 13a; Fallmanagement Der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,1 Millionen Euro für Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha-Beraterinnen und -Beratern. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von circa 27,5 Millionen Euro jährlich. Das Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch durch externe Leistungserbringende beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt. Soweit das Fallmanagement von externen Leistungserbringenden oder Auftragnehmenden durchgeführt wird, entsteht der gesetzlichen Rentenversicherung Sachaufwand in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro (je 800 Euro bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für die Abrechnung des durch externe Leistungserbringende oder Auftragnehmende durchgeführten Fallmanagements wird ein Zeitaufwand von 30 Minuten je Fall zugrunde gelegt. Bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200 ergibt sich ein Zeitaufwand von 14 600 Personenstunden. Dies entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 9 Vollbeschäftigteneinheiten. Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies einen Erfüllungsaufwand von 0,7 Millionen Euro. Für das durch Reha-Beraterinnen und -Berater der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Fallmanagement wird je Fall ein Zeitaufwand von 340 Minuten zugrunde gelegt. Bei einer geschätzten Fallzahl von 12 520 ergibt sich ein Zeitaufwand von 70 950 Personenstunden. Dies entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 44,5 Vollbeschäftigteneinheiten. Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies einen Erfüllungsaufwand von 3,4 Millionen Euro. Artikel 1 Nummer 23 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.8: § 300; Ausschluss von Neufeststellungen Durch den Ausschluss von Rentenneufeststellungen mit einem Rechtszustand vor 1992 entfällt einmaliger Erfüllungsaufwand, da keine Neuentwicklung des entsprechenden Programmbausteins im neuen Kernsystem rv Evolution erforderlich wird. Die Entlastung beim einmaligen Erfüllungsaufwand beträgt dadurch rund 60 Millionen Euro (40 000 Personentage * 1 500 Euro Tagessatz). Der Tagessatz ist mit 1 500 Euro erhöht, da in erheblichem Umfang externe Unterstützung erforderlich würde. Dem entfallenden einmaligen Erfüllungsaufwand steht ein Erfüllungsaufwand von 350 000 Euro gegenüber, der aufgrund der Umsetzung der Rechtsänderung erforderlich ist (350 Personentage * 1 000 Euro Tagessatz). Es ergibt sich ein Saldo von -59,65 Millionen Euro. Daneben entfällt durch die Rechtsänderung laufender Erfüllungsaufwand für die Wartung und Weiterentwicklung von Programmbausteinen für das Altrecht von jährlich 12 Millionen Euro (8 000 Personentage * 1 500 Euro Tagessatz) und mit Blick auf künftige gesetzliche Änderungen von jährlich 2 Millionen Euro (2 000 Personentage * 1 000 Euro Tagessatz). Es ergibt sich ein Saldo von jährlich -14 Millionen Euro. Artikel 4 Nummer 3 und 13 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.10 und 3.14: §§ 30a und 421g SGB III; Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung sind die Lohnkostentabellen des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung zu verwenden, woraus sich Abweichungen zu den Mehrbedarfen der BA nach den Ausführungen unter den Haushaltsausgaben ergeben, bei denen die höheren BA-Lohnkostensätze sowie eine zusätzliche Sachkostenpauschale pro Arbeitsstunde berücksichtigt werden. Im Einzelnen: Ausbau der Förderinstrumente der BA durch Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (§ 30a SGB III) Die unter § 30a SGB III zu verstehende Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung setzt sich zum einen aus der aktuell noch im ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ geförderten Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Inland sowie der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Ausland zusammen. Fallzahlen und Erfüllungsaufwände beruhen auf Berechnungen der BA. Die BA greift bei diesen Berechnungen u. a. auf die bisherigen Aufwände bei der ZSBA zurück und trifft weitere Annahmen zu den Fallzahlen aus dem ESF Plus-Förderprogramm. Die Übertragung der Aufgabe der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA führt für die BA aufgrund der Übergangsphase ab 2026 bis zur Verstetigung 2029 zu einem anwachsenden Erfüllungsaufwand. Die Belastung in Form von Personalaufwänden für die Jahre 2026 bis einschließlich 2028 wird auf eine Höhe von rund 2,1 Millionen Euro jährlich, ab 2029 auf eine Höhe von rund 19,65 Millionen Euro jährlich geschätzt. Für die Jahre 2026 bis einschließlich 2028 wird der jährliche Personalmehraufwand auf 1 Mitarbeiterkapazität im höheren Dienst, 26,2 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst und 1,5 im mittleren Dienst geschätzt. Ab dem Jahr 2029 wird der jährliche Personalmehraufwand zur Beratung auf 1 Mitarbeiterkapazität im höheren Dienst, 241,3 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst und 29,3 Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst geschätzt. Für die Verstetigung der ZSBA entstehen ab 2029 für die BA jährliche Personalmehraufwände von rund 2,9 Millionen Euro. Diese ergeben sich durch einen geschätzten jährlichen Personalmehraufwand von 33,5 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst sowie 6,5 Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst. IT-System für die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und beruflichen Rehabilitation (§ 368 Absatz 2c SGB III) Für die BA entsteht ein einmaliger IT-Entwicklungsaufwand (Sachkosten) in Höhe von rund 7,16 Millionen Euro. Für den jährlichen Betrieb der IT-Lösung ergeben sich geschätzte Sachkosten in Höhe von rund 1 Million Euro. Dem stehen Einsparungen bei Sachkosten in Höhe von jährlich 40 000 Euro und Einsparungen bei Personalkosten durch eine schnellere Fallbearbeitung gegenüber. Die jährlichen Einsparungen bei den Personalkosten betragen in der Umsetzungsstufe für 2026 rund 212 000 Euro. Nach Entwicklung der Ausbaustufe betragen die jährlichen Einsparungen bei den Personalkosten ab 2027 rund 308 000 Euro. Den Berechnungen der Personalkosten liegen folgende Annahmen zu Grunde: Es wird mit der Umsetzungsstufe in 2026 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 21,5 Minuten pro Fall bei 12 000 Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 34,5 Minuten bei 3 000 Fällen der Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen, woraus sich Ersparnisse der laufenden Personalaufwände von rund 212 000 Euro ergeben (Förderung der beruflichen Weiterbildung: 0,1 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,25 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA: 0,21 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,37 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro). Es wird mit der Ausbaustufe ab 2027 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 32 Minuten pro Fall bei 12 000 Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 47 Minuten bei 3 000 Fällen der Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen, woraus sich Ersparnisse der laufenden Personalaufwände von rund 308 000 Euro ergeben (Förderung der beruflichen Weiterbildung: 0,15 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,38 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA: 0,28 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,5 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro). Durch eine Anbindung der jeweiligen von den zugelassenen kommunalen Trägern genutzten IT-Systeme ergeben sich jährliche Erfüllungsaufwände für die Jobcenter von rund 50 000 Euro je Software-Anbieter (je Jobcenter bedeutet das einen geringfügigen 3 bis maximal 4-stelligen Betrag). Der IT-Umstellungsaufwand wird auf 500 000 Euro je Softwareanbieter (je Jobcenter ein 4-stelliger Betrag) geschätzt. Die Schätzungen beruhen auf aggregierten Angaben der Kommunen und kommunalen Softwareanbieter, die in Abstimmung mit dem Deutschen Landkreistag ermittelt wurden. 5. Weitere Kosten Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen des Gesetzesvorhabens nicht. Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise von dem Gesetz tangiert. Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer Experimentierklausel geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf, der die Aufnahme einer Experimentierklausel anzeigt. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und Evaluierung der im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind nicht vorgesehen. Die Maßnahmen des Gesetzes sollen langfristig wirken. Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Eines gesonderten Evaluationsauftrages für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bedarf es daher in diesem Gesetz nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 5) Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 der Beitragsverfahrensverordnung, um die elektronische Vorhaltung der betreffenden Verzichtserklärungen zur Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 beziehungsweise § 230 Absatz 9 Satz 2 zu regeln. Mit der jetzigen Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2 wird den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, den Verzicht auch elektronisch zu erklären. Zu Nummer 3 (§ 6) Zu Buchstabe a und Buchstabe c Mit der Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ermöglicht, die nach § 6 Absatz 1b Satz 1 erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist nur für die Zukunft möglich. Mit der Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung nach § 6 Absatz 1b Satz 1 für die Zukunft ausgeschlossen, um ein dem Versicherungsprinzip zuwiderlaufendes ständiges Wechseln zu verhindern. Um das Verfahren für die Betroffenen und die Verwaltung möglichst einfach und unbürokratisch zu gestalten, kann die Aufhebung der Befreiung ebenso wie die zuvor erfolgte Befreiung nach Absatz 1b ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen und die Einzugsstelle nach Eingang der Arbeitgebermeldung nicht innerhalb eines Monats dem Aufhebungsantrag widerspricht (Fiktion eines Aufhebungsbescheides). Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt, wenn die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung nicht widersprochen hat. Der Eintritt der Wirkung der Aufhebung der Befreiung erst in der Zukunft entspricht dem Versicherungsprinzip, wonach ein Versicherungsschutz nicht rückwirkend begründet werden kann. Zudem werden für die Arbeitgeber und die Verwaltung aufwändige Rückabwicklungen sowie für die Beschäftigten Nachzahlungen der Beiträge vermieden. Mit der entsprechenden Anwendung von Absatz 4 Satz 4 wird die Vorgehensweise der Einzugsstelle im Falle von Mehrfachbeschäftigungen geregelt. Bei einer Mehrfachbeschäftigung hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über die Aufhebung der Befreiung sowie deren Wirksamkeitszeitpunkt zu informieren. Da die Aufhebung für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, sind die Entgeltabrechnungen der weiteren Arbeitgeber gegebenenfalls zu korrigieren. Zu Buchstabe b Nach aktuellem Recht ist ein elektronisches Rückmeldeverfahren an den Arbeitgeber nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits eine Anmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgegeben wurde und damit eine elektronische Identifikation des Arbeitgebers als Empfänger der Information möglich ist. Liegt keine beziehungsweise noch keine Anmeldung durch den Arbeitgeber vor, kann auch keine Adressierung der elektronischen Rückmeldung erfolgen. In den Fällen, in denen die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung unterblieben ist, in denen der Arbeitnehmer einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stellt, weil die Entscheidung über die Befreiung regelmäßig innerhalb der Meldefrist des Arbeitgebers für Anmeldungen nach § 6 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) von 6 Wochen erfolgt, kann daher eine elektronische Rückmeldung nicht erfolgen. Dies ist nur auf schriftlichem Weg möglich. Zu Nummer 4 (Titelüberschrift) Folgeanpassung zur Einfügung des § 13a. Zu Nummer 5 (§ 13a) Mit § 13a wird eine Regelung zum Fallmanagement geschaffen, die die rechtliche Grundlage für eine individuelle, personenzentrierte und rechtskreisübergreifende Begleitung und Unterstützung der Versicherten mit komplexen Bedarfen über den gesamten Rehabilitationsprozess – vom frühzeitigen Erkennen des Bedarfs bis zur Nachbegleitung – durch die Träger der Rentenversicherung bildet. Das Fallmanagement bezieht die individuellen Belange der Versicherten ein. Die Einführung des Fallmanagements stützt sich auf die Ergebnisse von Modellvorhaben zum Fallmanagement, welche die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Bundesprogramms „rehapro – Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in den vergangenen Jahren gewonnen haben (www.modellvorhaben-reha- pro.de). Diese Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (gemäß § 11 SGB IX) sind durch eine laufende wissenschaftliche Begleitevaluation durchweg positiv bewertet worden. Deshalb würde eine erneute Evaluation keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen. Zu Absatz 1 Ziel des Fallmanagements ist es, Personen mit komplexem Handlungsbedarf ganzheitlich zu unterstützen, aktivierend über den Rehabilitationsprozess zu begleiten und den Prozess zu koordinieren. Das Fallmanagement ist damit – ähnlich dem Beratungsprozess – ein ganzheitlicher Begleitungs-, Unterstützungs- und Koordinierungsprozess, den die Träger der Rentenversicherung für die Versicherten erbringen können, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben. Es erstreckt sich über den gesamten Rehabilitationsprozess im Sinne der Gemeinsamen Empfehlung zum Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, schließt vor- und nachbereitende Maßnahmen ein und berücksichtigt zudem relevante parallele private Entwicklungen. Das Fallmanagement grenzt sich dabei auch im Fall der Beauftragung Dritter von anderen Beratungs- und Unterstützungsangeboten, wie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®), ab und beachtet die Informationspflicht nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erarbeitet hierzu ein Rahmenkonzept, das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere Arbeitslosigkeit) gehören. Das Fallmanagement richtet sich an Menschen, deren Unterstützungsbedarf nicht adäquat durch die allgemeine Rehabilitationsfachberatung der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werden kann. Es unterscheidet sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch, dass es sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche Wiedereingliederung fehlt. Das Fallmanagement kann bei Versicherten, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt haben, erbracht werden. Zu Absatz 2 Neben der Unterstützung bei der Antragstellung und Durchführung einzelner Teilhabeleistungen umfasst das Fallmanagement auch die frühzeitige Kontaktaufnahme zum Erkennen des Bedarfs. Deshalb können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Versicherten bereits proaktiv oder im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsbeziehung Kontakt aufnehmen. Die Vorschrift ist bewusst weit gefasst, um klarzustellen, dass nicht auf die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Teilhabeleistung oder eine förmliche Antragstellung gewartet werden muss, um auf Versicherte zuzugehen, die für ein Fallmanagement in Betracht kommen können. Für den Erfolg der Teilhabeleistungen sowie etwaiger Maßnahmen anderer Sozialversicherungsträger oder Dritter ist es entscheidend, dass der individuelle Bedarf frühzeitig erkannt, ermittelt und gemeinsam mit den Betroffenen zutreffend festgestellt wird. Die Rentenversicherungsträger können durch das frühzeitige Angebot des Fallmanagements die Wartezeiten begrenzen, die durch die vorhandenen Schnittstellen im gegliederten System der Rehabilitation zwangsläufig entstehen. Dabei soll das Fallmanagement jedoch nur bei den Personen durchgeführt werden, die in die Durchführung informiert einwilligen, um damit auf Augenhöhe und gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung an der beruflichen Wiedereingliederung arbeiten zu können. Die fehlende Einwilligung von Berechtigten in die Durchführung eines Fallmanagements ist nicht als fehlende Mitwirkung im Sinne der §§ 60 ff. SGB I anzusehen, die Verpflichtung zur Mitwirkung nach diesen Normen bleibt aber unverändert. Bei der Einwilligung in die Durchführung des Fallmanagements handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Zur Legitimation der für die Durchführung des Fallmanagements erforderlichen Datenverarbeitung wird in Satz 4 das Einverständnis der Versicherten als voluntatives Element ergänzt. Dieses ist gesondert zu dokumentieren. Das Einverständnis zur Datenverarbeitung ist für jeden Beteiligten bzw. für jede zu beteiligende Stelle gesondert einzuholen und zu dokumentieren. Zu Absatz 3 Der Absatz zählt die wesentlichen Bestandteile des Fallmanagements entlang des Rehabilitationsprozesses auf. Nummer 1: Bei der Bedarfsermittlung wird das bio-psycho-soziale Modell der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderungen und Gesundheit (ICF) zugrunde gelegt. Die Ausgestaltung des Fallmanagements im Einzelfall ist abhängig vom fördernden und hemmenden Einfluss der personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren. Nummer 2: Es wird ein weites Verständnis des Rehabilitationsprozesses zugrunde gelegt, das nicht nur Leistungen der Rehabilitationsträger umfasst. Danach beinhaltet der Rehabilitationsprozess auch Leistungen, die keine Leistungen im Sinne des SGB IX sind, sondern auch vorbereitende und nachgelagerte sowie andere Leistungen Dritter (zum Beispiel Schuldnerberatung). Bei der Entwicklung eines individuellen Rehabilitationsprozesses ist die selbstbestimmte Teilhabe der Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung für die Erreichung des Ziels beim Fallmanagement. Der Begriff der weiteren Beteiligten ist bewusst offen gefasst. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeitgeber und ihre Vertreter, Personalvertretungen und andere für die betroffene Person wichtige Institutionen oder Personen. Nummer 3: Das Fallmanagement wirkt rechtskreisübergreifend, das heißt es bezieht sich nicht nur auf die Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern – abhängig von den jeweiligen gesundheitlichen, beruflichen, sozialen und persönlichen Rahmenbedingungen – auch auf Leistungen und Hilfen anderer Träger sowie Dritter, um ein bedarfsgerechtes, abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen gemeinsam mit den Versicherten zu ermöglichen. So können beispielsweise akut-medizinische Behandlungen, kommunale oder ehrenamtliche Hilfen wie Schuldnerberatungen, Leistungen nach dem SGB II oder SGB III in den Rehabilitationsprozess integriert werden. Dies ist zum Beispiel als vorgelagerte Intervention, die die Voraussetzung für erfolgreiche Teilhabeleistungen der Rentenversicherungsträger schafft, oder im Rahmen einer zeitlich und fachlich abgestimmten Interventionskette möglich. Nummer 4: Die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die berufliche Wiedereingliederung. Mit dem Fallmanagement sollen Verzögerungen und Zeiten ohne fördernde Begleitung möglichst vermieden werden. Nummer 5: Die Regelung unterstreicht den kontinuierlichen Prozesscharakter des Fallmanagements, der Veränderungen aufgreift und laufend überprüft, ob Nachjustierungen erforderlich sind. Dies erfordert eine begleitende Bewertung. Zu Absatz 4 Das Fallmanagement ist – ungeachtet der Sonderregelung in Absatz 5 – ein Verwaltungsverfahren, das in der Verantwortung und Verwaltungshoheit der Rentenversicherungsträger liegt. Die Regelung stellt klar, dass mit der Durchführung auch Dritte beauftragt werden können. Ob das Fallmanagement als eine besondere Form des Verwaltungsverfahrens zur Anwendung kommt, liegt im Ermessen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. In Bezug auf die spezifische Zielgruppe, die durch das Rahmenkonzept der gesetzlichen Rentenversicherung zum Fallmanagement definiert wird, kann jeder Rentenversicherungsträger in Abhängigkeit vom organisatorischen und personellen Rahmen selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang das Fallmanagement selbst oder von beauftragten Dienstleistern durchgeführt wird. Damit bleibt das Fallmanagement flexibel umsetzbar und kann auch regionalen Besonderheiten optimal angepasst werden. Zu Absatz 5 Sofern spezifische Anforderungen vorliegen, die besondere fachliche und methodische Expertise bei den Fallmanagerinnen und Fallmanagern voraussetzen – im Unterschied zu Absatz 4, wonach das Fallmanagement als Verwaltungsverfahren geregelt ist – kann das Fallmanagement als neue Teilhabeleistung eigener Art durch Dritte als Leistungserbringende durchgeführt werden. Solche spezifischen Anforderungen, die als Rahmenkonzept konkretisiert werden, sind beispielsweise die Besonderheiten bei der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit neurologischen Erkrankungen. Zu Absatz 6 Die Regelung stellt klar, dass das Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung kein neues Instrumentarium schafft, das neben die Instrumente der Kapitel 2 bis 4 des ersten Teils des SGB IX tritt. Soweit die Voraussetzungen für Bedarfsermittlung und Teilhabeplanverfahren nach dem SGB IX vorliegen, können die Erkenntnisse des Fallmanagements dort Verwendung finden. Zu Nummer 6 (§ 34) Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (B 5 R 14/22 R) führt in besonderen Fällen der Aussparung (bei denen der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt nicht korrigiert werden kann) dazu, dass wegen des derzeitigen Ausschlusses eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente umfangreiche und verwaltungstechnisch aufwändige Berechnungen durchgeführt werden müssten. Der neue § 34 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht – abweichend von § 34 Absatz 2 Satz Nummer 3 – in den genannten Ausnahmefällen nun einen Wechsel von einer Altersrente in eine Regelaltersrente, da die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente regelmäßig erfüllt werden können. Damit wird das gleiche Ergebnis wie nach der Rechtsprechung erreicht, jedoch zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Es entsteht durch die Wechselmöglichkeit ein rechtmäßig zustehender zahlbarer und dynamischer Rentenanspruch. Der Wechsel ermöglicht zudem maschinelle Bearbeitungsläufe. Zu Nummer 7 (§ 42) Die Notwenigkeit der Vorschrift hat sich durch die Regelungen des § 7 Absatz 2 und § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erübrigt. Zu Nummer 8 (§ 70) Zukünftig werden Altersrenten nach ihrer erstmaligen Feststellung mit der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme neu festgestellt. Dies gilt allerdings nur, wenn die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme zu einer Rente führt, die höher ist als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtige Einnahme. Ergeben sich hingegen keine höheren Renten, so hat dies – wie im gegenwärtigen Recht – keine Auswirkungen bei der bezogenen Altersrente. Zu Nummer 9 (§ 75) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 34 Absatz 2 in Nummer 6. Zu Nummer 10 (§ 76g) Folgeregelung zum Entfallen der Entgeltpunkte (Ost) zum 1. Juli 2024 infolge des Rentenüberleitungs- Abschlussgesetzes. Zu Nummer 11 (§ 97a) Zu Buchstabe a Die Regelung zur Anrechnungsfreiheit des Grundrentenzuschlags in § 97a Absatz 2 Satz 7 ist mit Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293) rückwirkend zum 1. Januar 2021 eingeführte Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags (§ 3 Nummer 14a EStG) nicht mehr erforderlich. Satz 7 wird gestrichen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Berichtigung des Verweises auf Absatz 2 Satz 2 bis 4. Zu Nummer 12 (§ 118) Zu Absatz 2b Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 47 SGB I kann die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI zukünftig nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen. Die Änderung ist angezeigt, da es sich bei Rentenleistungen im Gegensatz zu den teilweise bedürftigkeitsorientierten Sozialleistungen anderer Sozialgesetzbücher um Versicherungsleistungen handelt, die in Massenverfahren dauerhaft sowie in der Regel lebenslang mit teilweise hohen Zahlbeträgen ausgezahlt werden, und es für die Rentenversicherungsträger und den Renten Service angesichts des Wegfalls der Auszahlungsmethode ZzV (zu weiteren Details vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 2) keine realisierbaren wirtschaftlichen Alternativen zur unbaren Auszahlung auf ein Konto gibt. Ohnehin ist bei der Auszahlung von Rentenleistungen nach dem SGB VI auch bislang schon – von verschwindend geringen Ausnahmefällen abgesehen – die Auszahlung auf ein Konto der absolute Regelfall. Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31 Zahlungskontengesetz). Darüber hinaus haben Rentenempfängerinnen und -empfänger, die über keine Kontoverbindung verfügen, nach der Grundregelung des § 47 SGB I die Möglichkeit, sich die Geldleistung auf das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson, überweisen zu lassen. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch im Sinne der Empfängerinnen und Empfänger die Auszahlung von Rentenleistungen weiterhin reibungslos, effektiv, wirtschaftlich und pünktlich erfolgen kann. Für die Empfängerinnen und Empfänger ist die Auszahlung auf ein Konto im SEPA-Raum kostenfrei. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die aufgrund von Vereinbarungen der endbegünstigten Bank der Zahlungsempfängerin beziehungsweise des Zahlungsempfängers entstehen, da es sich hierbei um eine Vereinbarung zulasten Dritter handelt, hier der Solidargemeinschaft der Beitragszahlenden der Rentenversicherung. Zu Absatz 2c Bei Rentenauszahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden die Kosten bis zu dem von der auszahlenden Stelle mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut übernommen. Da im Ausland außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 kein vergleichbarer flächendeckender Anspruch auf ein Basiskonto entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht, können dort weiterhin andere Auszahlungsinstrumente, beispielsweise Schecks, zum Einsatz kommen. Voraussetzungen dafür sind, dass das beauftragte Geldinstitut die entsprechende Abwicklung in das Empfängerland anbietet, die Auszahlungsinstrumente im Empfängerland zahlbar gemacht werden können und das Verfahren für den Leistungsträger wirtschaftlich ist. Zu Nummer 13 (§ 149) § 149 Absatz 5 ist Grundlage für Feststellungsbescheide der Rentenversicherungsträger. In diesen Bescheiden werden rentenrechtlich relevante Zeiten, wie zum Beispiel beitragsfreie Zeiten der Schulausbildung oder des Studiums, vorgemerkt. Zwischen der Vormerkung von relevanten Zeiten und der Feststellung eines Rentenanspruchs können viele Jahre liegen. Mit der Vormerkung soll die Tatsache, dass ein rentenrechtlich relevantes Ereignis vorlag, zeitnah verbindlich festgestellt werden. So wird beispielsweise vermieden, dass Betroffene Jahre später eine bestimmte Anrechnungszeit nachweisen müssen. Eine Vormerkung trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls wie diese später angerechnet und bewertet wird (§ 149 Absatz 5 Satz 3). Das BSG ist in einem Urteil bezüglich Zeiten schulischer Ausbildung zu dem Ergebnis gekommen, dass vorgemerkte Zeiten auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese über der Höchstgrenze von acht Jahren liegen und die Feststellungsbescheide nicht mehr nach den allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X aufgehoben werden können (BSG, Urteil vom 5. April 2023 – B 5 R4/22 R). Dies führt zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass in vielen Fällen Zeiten einer schulischen Ausbildung über die in § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelte Höchstgrenze hinaus angerechnet werden müssen, weil die für eine Korrektur des fehlerhaften Feststellungsbescheids zu beachtenden Fristen abgelaufen sind (vgl. § 45 Absatz 3 SGB X). Die Praxis der Rentenversicherungsträger gestaltete sich bisher so, dass die Zeiten einer schulischen Ausbildung ohne Beachtung der Höchstdauer vorgemerkt und überschießende Zeiten erst im Rentenbescheid aufgehoben wurden. Durch die neue Rechtsprechung des BSG ist diese Praxis nicht mehr möglich. Dadurch entstehen Überzahlungen, da in zahlreichen Fällen überschießende Zeiten einer schulischen Ausbildung vorgemerkt wurden und den Rentenbescheiden zugrunde gelegt werden müssen, obwohl sie nicht mit der Rechtslage im Einklang stehen. Ebenso kann es ohne Aufhebung der Zeiten auch zu einer Minderung der individuellen Rentenleistung kommen. Der regelmäßig große Zeitabstand zwischen Vormerkung und Leistungsbescheid verhindert, dass die Feststellungsbescheide nach den §§ 44 ff. SGB X aufgehoben werden können. Um das Problem für Fälle zu lösen, in denen Vormerkungen von Zeiten einer schulischen Ausbildung über der Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt sind, wird im neuen § 149 Absatz 5 Satz 2 für diese Fälle eine spezifische Aufhebungsbefugnis geschaffen. Auf dieser Grundlage können diese Zeiten künftig korrigiert und die Feststellungsbescheide entsprechend aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt nur insoweit überschießende Zeiten festgestellt wurden. Die Zeiten unterhalb der Höchstgrenze werden nicht aufgehoben. Es ist gerechtfertigt, dass diese Aufhebungsbefugnis keine besonderen Voraussetzungen hat und von den §§ 44 ff. SGB X abweicht. Zum einen stellen Feststellungsbescheide keine Leistungsbescheide dar. Zum anderen unterliegen Feststellungsbescheide bereits jetzt zum Teil anderen Aufhebungsmöglichkeiten (§ 149 Absatz 5 Satz 2). Darüber hinaus handelt es sich bei Zeiten einer schulischen Ausbildung um Zeiten, denen keine eigenen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Soweit die Feststellungsbescheide auch das Interesse der einzelnen Versicherten an gesicherten Informationen zu ihrer Alterssicherung betreffen, kann sich dieses Interesse nur auf korrekte Feststellungen beziehen. Speziell für Zeiten schulischer Ausbildung kommt hinzu, dass gesetzlich eine Höchstgrenze vorgesehen ist, deren Überschreitung einen offensichtlichen Widerspruch zur materiellen Rechtslage darstellt. Aus diesem Grund ist auch eine spezifische Aufhebungsbefugnis für diese Fälle sachgerecht. Mit der neuen Aufhebungsbefugnis wird zudem die Nichtanwendbarkeit der §§ 24, 44 und 45 SGB X geregelt. Eine vorherige Anhörung gemäß § 24 SGB X wäre nicht praktikabel. Die in § 45 SGB X genannten Rücknahmebeschränkungen können aus den oben genannten Gründen nicht gelten. Grund für die Nichtanwendbarkeit von § 44 SGB X ist, dass eine Vormerkung von Zeiten der schulischen Ausbildung oberhalb der gesetzlichen Höchstdauer auch Rentenminderungen zur Folge haben kann oder sich keine Auswirkungen ergeben, weshalb ein solche Vormerkung nicht begünstigend wäre. Diese Zeiten müssen daher ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Zwar sieht § 44 SGB X dafür Möglichkeiten vor. Allerdings kann es sich im Einzelfall um eine schwierige Abgrenzung handeln, ob sich eine Aufhebung begünstigend auswirkt oder nicht. Aus Gründen der einheitlichen Handhabung und der Verwaltungspraktikabilität findet in beiden Fällen eine Aufhebung nach dem neuen Satz 2 statt. Im Ergebnis ist es daher bei der Aufhebungsbefugnis nach dem neuen Satz 2 unerheblich, ob sich die Feststellung von Zeiten einer schulischen Ausbildung über der Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 begünstigend oder nicht begünstigend auswirkt. Neben der Einfügung der spezifischen Aufhebungsbefugnis im neuen Satz 2 bleibt Absatz 5 inhaltlich unverändert. Die Neufassung des Absatzes erfolgt zur redaktionellen Vereinheitlichung der Verweise. Zu Nummer 14 § 163) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 92 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Artikel 9. Die Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von Seeleuten in den anderen Sozialversicherungszweigen verweisen auf die Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die Umstellung von der bisherigen Bemessungsgrundlage der sogenannten „Durchschnittsheuer“ auf das tatsächliche Entgelt in der Unfallversicherung können die besonderen Vorschriften für die anderen Sozialversicherungszweige gestrichen werden, soweit diese auf § 92 SGB VII verweisen. Zu Nummer 15 (§ 192) Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise. Zu Nummer 16 (§ 192a) Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise. Zu Nummer 17 (§ 192b) Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise. Zu Nummer 18 (§ 192c) Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise. Zu Nummer 19 (§ 194) Zu Buchstabe a Nach der gegenwärtigen Regelung des § 194 können Versicherte bei einem Antrag auf Altersrente verlangen, dass der Arbeitgeber oder die Sozialleistungsträger die beitragspflichtige Einnahme für bereits abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert melden („gesonderte Meldung“). Erfolgt die gesonderte Meldung, rechnen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtige Einnahme für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn aus den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten hoch („Hochrechnung“). Ziel dieser Regelung ist neben der Entlastung der Arbeitgeber die frühzeitige Erteilung von Rentenbescheiden und somit die Gewährleistung eines möglichst nahtlosen Übergangs von dem vor Rentenbeginn bezogenen Einkommen zur Rente. Durch die Änderung des § 194 entfällt das Zustimmungserfordernis der Rentenantragstellenden zur Abgabe einer gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber. Daraus ergibt sich kein Nachteil für die Versicherten. Denn führt eine nach der Hochrechnung vorliegende tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den Hochrechnungszeitraum zu einer höheren Rente, wird diese nach einer Rentenneufeststellung geleistet (siehe § 70). Zu Buchstabe b Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise. Zu Nummer 20 (§ 212a) Prüfungen nach § 212a bei unmittelbaren Beitragszahlenden, die auch als Arbeitgeber nach § 28p SGB IV zu prüfen sind, lassen sich aus organisatorischen sowie aus technischen Gründen nur in wenigen Fällen gleichzeitig durchführen. Die Regelung sieht daher vor, dass die Rentenversicherungsträger im Einzelfall entscheiden können, ob eine gemeinsame Prüfung organisatorisch sowie technisch möglich ist und durchgeführt werden kann. Zu Nummer 21 (§ 263) Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Regelung in Bezug auf das Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 74 Satz 4 Nummer 1. Zu Nummer 22 (§ 267) Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Nummer 23 (§ 300) Die Rechtsänderung begrenzt Neufeststellungen auf Renten, die auf Grundlage des zum 1. Januar 1992 eingeführten SGB VI erstmalig festgestellt wurden. Dies sind regelmäßig Renten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992. Damit erfolgt künftig keine Neufeststellung mehr von Renten, die auf Grundlage der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Reichsknappschaftsgesetzes erstmalig festgestellt wurden, die jeweils bis zum 31. Dezember 1991 gültig waren. Das Vorhalten und die Pflege des weit in der Vergangenheit liegenden Altrechts mit einer sehr geringen und weiterhin abnehmenden Zahl von Anwendungsfällen stellt das heutige Programmsystem der Rentenversicherungsträger bereits jetzt vor enorme Herausforderungen. Die zukünftige Neuprogrammierung der Berechnungsmodule des Altrechts im neuen Kernsystem der Rentenversicherung würde zudem die dringend notwendige Modernisierung der IT gefährden. Die Rechtsänderung stellt somit nicht nur einen Schritt zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung dar, sondern ist auch für die weitere Digitalisierung und Modernisierung der Rentenversicherung unerlässlich. Zu Nummer 24 (§ 301a) Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Nummer 25 (§ 317) Die Streichung des Absatzes 2a ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 300 Absatz 3. Die übrigen Absätze werden wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Nummer 26 (§ 317a) Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 35) Folgeänderung zur Änderung von § 67c des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Zu Nummer 2 (§ 47) Zu Buchstabe a Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Personen, die eine Sozialleistung empfangen, die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangen können. Sie haben ein Wahlrecht, müssen im Gegenzug aber in der Regel die Kosten für die Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt tragen, die sich anstelle der kostenfreien Überweisung ergeben. Hintergrund ist der nach dem Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es nicht rechtfertigt, dass die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben. Lediglich soweit der Person, die Sozialleistungen empfängt, unverschuldet die Eröffnung eines Kontos nicht möglich ist, sollen ihr zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Kosten für die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auferlegt werden, denn anderenfalls könnte der Anspruch auf die Geldleistung nur verbunden mit einer Kostenlast geltend gemacht werden (eingehend in der Begründung zu Artikel 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 19/17586, Seite 81 f.). Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten. § 47 regelt den allgemein für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden Grundsatz. Die Vorgaben dienen der Verwirklichung der sozialen Rechte (siehe § 2 SGB I). Sie berücksichtigen unter anderem, dass auf Sozialleistungen grundsätzlich ein Anspruch besteht (§ 38 SGB I) und dass die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten, und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB I). Spezialgesetzliche Abweichungen von § 47 in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuchs sind zulässig (siehe § 47 Absatz 1 Satz 1, § 37 SGB I). Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig abgeschafft. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf das Konto zur Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines Wohlfahrtsverbandes, angeben, dürfen jedoch nicht darauf verwiesen werden. Zu Buchstabe b Die Härtefallregelung bleibt erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die Geldleistung insgesamt ohne Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen, geltend gemacht werden kann, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Die Anerkennung eines solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den geltend gemachten Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände, gesundheitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur) gegenüberzustellen sind. Die Geldleistung wird bei einem Härtefall wie nach geltender Rechtslage auf anderem Weg als durch Zahlung auf ein Konto nach dem Zahlungskontengesetz kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die Sozialleistungen empfängt, übermittelt. Entsprechendes gilt für die zweite Ausnahme in Fällen, in denen Leistungen im Einzelfall keinen Aufschub dulden, etwa wenn die Geldleistung durch Überweisung auf ein Konto zur Beseitigung des existenzsichernden Leistungsbedarfs nicht rechtzeitig bei der Person, die Sozialleistungen empfängt, Empfänger ankommt. Dies sind im Regelfall daher wie bisher nicht die auf Dauer angelegten (beitragsfinanzierten) Versicherungsleistungen, sondern Leistungen, die sich auf Grund einer konkreten Bedürftigkeitssituation ergeben, aber nicht durch Überweisung auf ein (bestehendes) Konto erfüllt werden können. Geldleistungen zum Beispiel per Barcode oder Viacash sowie Auszahlungen über Kassenautomaten bei den Leistungsträgern bleiben daher auch künftig in den beiden genannten Ausnahmen möglich. Abweichend hiervon sehen die geänderten § 118 SGB VI und § 96 SGB VII vor, dass die Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI und SGB VII zukünftig ausschließlich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 9 Nummer 5). Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 16) Zu Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird klargestellt, dass die Leistung nach § 30a SGB III die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II im Sinne einer Verweisberatung durch die Jobcenter an die BA erreicht. Die Leistung wird von der BA im SGB III getragen, organisiert und dementsprechend aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Dies ist sachgerecht, da diese besondere Beratungsform im engen Kontext der Vermeidung von Dequalifizierung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit steht. Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient außerdem dem Ziel, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dies ist eines der zentralen Ziele des SGB III. Sie soll auch einer Beschäftigung unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus entgegenwirken und dem Arbeitsmarkt die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stellen. Dies unterstützt den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, was ebenfalls eines der Kernziele der Arbeitsförderung durch das SGB III ist. Zu Buchstabe b (§ 16 Absatz 1 Satz 3) Die Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung des mit dem im Haushaltsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2025 geregelten Übergangs der beruflichen Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Zu Nummer 2 (§ 16 Absatz 2 Satz 3) Mit der Übertragung der Zuständigkeit für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III auf die BA im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes entfällt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung im Zweiten Buch. § 82 SGB III findet künftig unmittelbar Anwendung im Zuständigkeitsbereich der BA, ohne dass es einer Verweisungsnorm im SGB II bedarf. Die in § 16 Absatz 2 Satz 3 SGB II geregelte entsprechende Anwendung des § 82 SGB III durch die Jobcenter ist vor dem Hintergrund der geänderten Finanzierungssystematik und Zuständigkeitsverteilung nicht mehr erforderlich. Um Redundanzen zu vermeiden und die gesetzliche Systematik zu bereinigen, wird § 16 Absatz 2 Satz 3 SGB II daher gestrichen. Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 30) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung ab dem 1. Januar 2029 von der BA übernommen wird. Zu Nummer 3 (§ 30a) Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine ausländische Berufsqualifikation besitzen, sind aus verschiedenen Gründen häufig nicht entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt. Aus berufsrechtlicher Sicht ist die Anerkennung ausschließlich in reglementierten Berufen erforderlich. Aber auch in den nicht reglementierten Berufen kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen sinnvoll sein, um perspektivisch eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufzunehmen und qualifikationsadäquat entlohnt zu werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes, die entsprechenden Regelungen in den Berufsfachgesetzen des Bundes (zum Beispiel dem Pflegeberufegesetz, der Bundesärzteordnung) sowie die Regelungen der Länder für ihre Berufe normieren einen Rechtsanspruch auf die Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Alternativ kann je nach Art und Qualität der formalen Qualifikation bei entsprechenden non-formalen und informellen Kompetenzen die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ein geeigneter Weg se

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