Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1858
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
A. Problem und Ziel
Ein leistungsfähiger Sozialstaat setzt eine effiziente und moderne
Sozialverwaltung voraus. Dafür braucht es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen
zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das
zu Grunde liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder
unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert.
Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht ausreichend. So ist
beispielsweise im Bereich der Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) die
Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen heute noch nicht rechtssicher geregelt
und Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sehen sich gleichermaßen bei der
Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie und rechtlich komplexen
Fragestellungen belastet. Hier besteht Anpassungsbedarf, um die
Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken.
Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge
besteht Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe.
Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen
erleben häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuelle
abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt.
Zur Fachkräftesicherung besteht weiter Handlungsbedarf bei der
Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen.
B. Lösung
Durch eine Reihe von Änderungen, die zur digitalen Transformation, zur
Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wird die Leistungsfähigkeit
des Sozialstaats gestärkt. Hierzu zählen:
• die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen durch die Schaffung
entsprechender Rechtsgrundlagen,
• die verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung, indem bei der
Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate
vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden und
• die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen und sonstiger
Bestimmungen.
Zudem enthält der Gesetzentwurf einen weiteren wichtigen Baustein im Bereich
der Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung: Es wird ein
individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt.
Außerdem enthält der Gesetzentwurf einen Ausbau der Förderinstrumente der
Bundesagentur für Arbeit. Die zurzeit im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF
Plus)-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ geförderte
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen
Berufsqualifikationen soll als Aufgabe auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) übergehen
und dort ebenso wie die derzeit bei der BA in einem Modellvorhaben erprobte
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für anerkennungssuchende
Fachkräfte im Ausland verstetigt werden. Dadurch werden Personen mit
ausländischen Berufsqualifikationen dabei unterstützt, ihre Qualifikation
schnellstmöglich anerkennen zu lassen und auf dem deutschen Arbeitsmarkt einsetzen zu
können.
C. Alternativen
Den im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen
bestehenden Alternativen wurde durch differenzierte Inkrafttretensregelungen Rechnung
getragen. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs würden die beschriebenen
Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung des Fallmanagements ergeben sich Mehrausgaben für die
Rentenversicherungsträger von 30,7 Millionen Euro jährlich. Die gesetzliche
Rentenversicherung erzielt mittel- bis langfristig Einsparungen durch vermiedene
bzw. zeitlich verschobene Erwerbsminderungsrenten. Wieder erwerbstätige
Versicherte zahlen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und verfügen über eine
gesteigerte Kaufkraft. Der Wegfall der bisher von den
Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten für Barauszahlungen im SEPA-Raum
führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro pro Jahr.
Für BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts
Mehrausgaben von 662 000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro
jährlich absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für
anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben
von 4 Millionen Euro jährlich. Die Verstetigung der Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen Mehrausgaben von
42,4 Millionen Euro. Die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei den Agenturen für Arbeit
(§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der
BA in Höhe von rund 1 Million Euro.
Weitere Haushaltsausgaben entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden um rund 94 000 Stunden Erfüllungsaufwand
jährlich entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um rund 1,5 Millionen Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr
entlastet. Diese Entlastung wird im Rahmen der von der Bundesregierung
beschlossenen Bürokratiebremse nach dem Prinzip „one in, one out“ berücksichtigt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umsetzung des Gesetzes werden neben zwei bedeutenden – im
Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode festgehaltenen – Maßnahmen für
Bürgerinnen und Bürger auch jährliche Einsparungen von rund 41 Millionen Euro für die
Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen erreicht. Insgesamt entstehen der
Verwaltung im Saldo jährliche Mehraufwände von rund 5 Millionen Euro.
Daneben erfolgt eine einmalige Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherung in
Höhe von rund 43 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch
die folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement“.
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Fallmanagement“.
c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 267 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 301a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 317 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 317a wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist
vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
Anlage 1
b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Meldung nach § 28a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches elektronisch, ansonsten schriftlich über das Ergebnis
seiner Entscheidung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des
Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4
entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der
Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach
§ 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des
Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf
Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement“.
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
Fallmanagement
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und
koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können
die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines
Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten
zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche
Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des
Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,
2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den
Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen
Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht
kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter
Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben
könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses
gemeinsam mit den Versicherten.
(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung
oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so
können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung
durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund
in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die
Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten
Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.“
6. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen
Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen
Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten
Buches nicht zurückgenommen werden kann.“
7. § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
8. § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch
den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente
neu festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer
Betracht.“
9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
10. In § 76g Absatz 5 wird die Angabe „; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge
an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet“ gestrichen.
11. § 97a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 4“
ersetzt.
12. § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt:
„(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das
angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die
Überweisung erfolgt kostenfrei.
(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt
der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“
13. § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb
von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen,
stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten,
die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid
Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus
festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im
Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des
Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem
Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen
Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur
Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht
anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei
Feststellung einer Leistung entschieden.“
14. § 163 Absatz 2 wird gestrichen.
15. § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
16. § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
17. § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
18. § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
19. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44
Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.“
20. In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
21. In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „, Arbeitslosengeld“ gestrichen.
22. § 267 wird gestrichen.
23. § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen
Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente
anzuwenden waren. Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden,
so ist die Rente nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt
entsprechend, soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind.“
24. § 301a wird gestrichen.
25. § 317 wird gestrichen.
26. § 317a wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung
übermittelt, wenn
1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne
eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die Angabe „Leistungen nach den
§§ 30a und 31a“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch*
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“.
b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen“.
c) Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland“.
2. In § 30 Nummer 1 wird die Angabe „Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“ durch die Angabe „Entwicklung sowie zum Berufswechsel“
ersetzt.
3. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In- und Ausland sowie
Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu
den damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die
Möglichkeit der Länder und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt.“
4. § 38 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
5. In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt:
„§ 310a
Meldepflicht für sonstige Personen
Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen
nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.“
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 375).
7. § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten
Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung
übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu
informieren.“
8. § 344 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
9. In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
10. Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und
den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten
Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein
IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die
Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder
eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung
ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur
die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.“
11. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a,
§ 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2
Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3
Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a,
§ 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25
Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4
erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,“.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
cc) In Nummer 26 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht,“ ersetzt.
dd) In Nummer 27 wird die Angabe „mitteilt.“ durch die Angabe „mitteilt,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt:
28. „ entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des
Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
29. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des
Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28
und 29 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16,
26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“
12. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die Bundesagentur,“.
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide
nach § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummer 28 und 29.“
13. Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt:
„§ 421g
Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-
Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige
Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann
in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.“
14. In § 444 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421g gestrichen.
2. § 421g wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechster Titel
Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
b) Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben“.
d) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach
ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer
Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90
Arbeitstagen.“
3. Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster Titel ersetzt:
„Sechster Titel
Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
§ 18h
Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
(1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen,
Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem
Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere
Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit
sozialrechtlicher Bedeutung.
(2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung
abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann
einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe
eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.
(3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
3. die eine postalische Anschrift hat,
4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
5. die für mindestens sechs Monate besteht.
Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach
Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.“
4. § 18i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern
gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den
Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die
Sozialversicherungsträger haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu
übermitteln.“
5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt:
„§ 23d
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der
Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem
Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht
im laufenden Kalenderjahr liegt.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der Anmeldung einer
Beschäftigung oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen Versorgungsempfänger programmseitig keine
Versicherungsnummer vorliegt. Dies gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April
eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden
Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer
Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Die Mitteilung hat
gesondert oder als Anhang zur monatlichen Entgeltbescheinigung zu erfolgen.“
7. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datensätze“ die Angabe „sowie die Verfahren“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „bundeseinheitlich“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
8. Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,“.
9. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „stimmen sich“ die Angabe „untereinander“ eingefügt.
b) Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle
der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften
Programm zu übermitteln.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe „und die
Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches für
den Arbeitgeber“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „Prüfung sowie“ durch die Angabe „Prüfung,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „sowie“ eingefügt.
ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten“.
10. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der
Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1
erforderlich ist:
1. die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten,
2. die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches gespeicherten Daten
und
3. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten der sonstigen
Versicherten, für die Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der
Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die
Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die
Planung der Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die
in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a
durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem
Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die
Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.“
11. § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze
oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten,
verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen
Verwendung vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den
Gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML-Basisschema, das Elemente und
Elementgruppen beschreibt, die zu verwenden sind. Das Basisschema, die fachlichen XML-Schemata und die
dazugehörigen fachlichen Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen
Veröffentlichungsplattform, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird,
sowohl in historisierter als auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur Darstellung, zur
Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen
der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“
12. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der
gesetzlich vorgegebenen Daten von den Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum
Zwecke der Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet
werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der Ausfüllhilfe an eine
geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten
Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe
erforderlichen Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren
Trägern der sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich, organisatorisch und
personell getrennt durchführt. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung
der Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2016/679. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der
Aufgabe, die Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung
beteiligt werden.“
13. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen
oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von
Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen
beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und
elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die
Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach
diesem Buch, dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem Künstlersozialversicherungsgesetz eingesetzt
werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und
Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.“
14. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c
Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die
Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen
Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die
Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung
gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die
Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende
Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft
und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des
Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1.
(3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine
Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn
Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder
der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber
den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen.“
15. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem
Informationsportal zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten
technischen Stand zu erfolgen. Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder
Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.“
16. § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben sowie zum
Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen.“
17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „haben“ und die Angabe
„nachkommen“ durch die Angabe „nachzukommen“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
2. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c
Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen
im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach
diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch
Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das
Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die
Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen.“
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
2. In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4“ ersetzt.
4. § Nach § 202 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen
Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das
Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos
notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“
5. § 233 wird gestrichen.
6. § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten
Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen
Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder
Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen,
die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und
der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten
anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die
Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den
§§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des
Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen, die Leistungen erbringen, aufgrund
deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, verpflichtet, der
zuständigen Krankenkasse für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des
Vierten Buches insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3. das Institutionskennzeichen des Kostenträgers,
4. den Tag der Aufnahme in die Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie
5. den Tag der Entlassung oder externen Verlegung aus der Einrichtung.
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung. Für die Angabe der Diagnosen nach
Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen
Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der
Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
1. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Rehabilitationseinrichtungen
gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden und
2. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Krankenhäuser gemeinsam
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.“
Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer“.
b) Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136c Betriebsstättenverzeichnis“.
c) Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 224 (weggefallen)“.
2. In § 27a Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4
und 5“ ersetzt.
3. § 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
Dies gilt auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland
auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale Seeschifffahrtsregister
eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden. Die Regelungen des über- und
zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon unberührt.“
4. § 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt:
„§ 92
Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer
Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und
Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des
Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die
Satzung geregelt.“
5. § 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen
§ 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend.“
6. § 136a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes“ durch
die Angabe „gesetzlichen Aufgaben“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe „einschließlich des
Anhangs nach Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
7. Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt:
„§ 136c
Betriebsstättenverzeichnis
(1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine
Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen
Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser
Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen
eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.
(2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches
erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen
werden. Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.
(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis
alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und
die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i
Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu
verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit
dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis;
dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies
für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl
der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches
Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder
übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder
aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen,
an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den
Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in
Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in
Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten
Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember
2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des
Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen.
Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die
Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem
Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung
berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
halbjährlich.“
8. In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Arbeitsentgelt oder“ gestrichen.
9. In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 67c Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 6
Satz 2 und 3“ ersetzt.
10. § 224 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom
19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a gestrichen.
2. In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe „innerhalb von drei Tagen“ durch die Angabe „innerhalb von vier
Tagen“ ersetzt.
3. § 67c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen zur Aufgabenerfüllung
verarbeiteten Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere Trainieren, Validieren und Testen, von
KI-Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich
sind und diese KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten
für diese Zwecke ist nur zulässig, wenn eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu keiner Verfälschung der
Verarbeitungsergebnisse führt. Die nach Satz 1 gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden; die Stellen nach Satz 1 haben die hierfür erforderlichen technischen und
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
4. In § 69 Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
5. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ die
Angabe „oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt.
6. § 83a wird gestrichen.
7. In § 85 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.
8. In § 85a Absatz 2 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „233“ durch die Angabe „234“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 20a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „berechtigt“ die Angabe „nur“
eingefügt.
2. § 39 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der
Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu
den Arbeitszeiten und zu sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum
Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis sowie im Fall der Saisonbeschäftigung zu Unterkunft,
Mietbedingungen und Miethöhe, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber,
der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu
erteilen.“
3. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
schuldhaft verstoßen hat,“.
4. In § 95 Absatz 1a wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a“
ersetzt.
5. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden zu den Nummern 2b und 2c.
b) In Absatz 2a Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1, § 60c Absatz 5 Satz 1“
eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz,
§ 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3
erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f
Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz
oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,“.
Artikel 13
Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), das zuletzt durch Artikel 5a
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung
(EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des
Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über das Ausländerzentralregister
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie
zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.
April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a wird gestrichen.
Artikel 15
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6 § 4 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte
neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der
Rente anzuwenden waren.“
Artikel 16
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Satz 2 wird die Angabe „Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -
übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2f Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 344 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 344 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ die Angabe „nach
Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.
2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom
Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die
Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben
zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den
Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der
Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des
Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie
der korrigierten Meldung.“
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung“ die Angabe „sowie die veröffentlichten
Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der
Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
4. § 25 wird gestrichen.
5. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe „und Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung“ durch die Angabe „, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von
Übergangsgebührnissen“ ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen des Rentenantragstellers“ durch die Angabe
„nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 gilt“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 6 und 7 gilt“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.“
8. § 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
9. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „werden,“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024“
eingefügt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
10. § 41 wird gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen)
sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies
zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im
Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.“
Artikel 20
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der
Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt.“ durch die Angabe „ausübt oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder
manipuliert wurden.“
b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der
Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort.“
Artikel 21
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 6b des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 6 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,“.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 13 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13,
Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 16, Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 19 treten am 1. Januar 2026
in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 21 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages
des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a und Nummer 23, Artikel 4
Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 14, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 11 und 17 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(7) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3, die Artikel 5 und
6 Nummer 17 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
(9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
(10) Artikel 12 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen
Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
(ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom
13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert
worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März
2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024; 2025/90579, 7.7.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Digitalisierung voranzutreiben, das Recht
zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen sind essentiell für die effiziente und moderne
Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen Sozialstaat. Dafür braucht es effektiv gestaltete
Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das zu Grunde
liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die
Rechtsanwendung erschwert.
So müssen zum einen veraltete Vorschriften gestrichen oder angepasst werden. Zum anderen fehlt es an
Regelungen für neue Verfahren, wie beispielsweise für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, das noch
nicht rechtssicher und einheitlich für die Sozialleistungsträger normiert ist. Auch sehen sich Bürgerinnen und
Bürger sowie Verwaltung bei der Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie belastet.
Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht Handlungsbedarf bei der
Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden
Unterstützungsbedarfen erleben häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuell abgestimmte,
rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt. Diesbezüglicher Handlungsbedarf wurde auch im Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode festgehalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Digitalisierung
Mit der Einfügung eines neuen § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wird eine
einheitliche Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zum Zwecke des
Entwickelns von KI-Modellen und KI-Systemen geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
Erfordernis eines weiten Spielraums zum Entwickeln und dem damit einhergehenden Eingriff in die persönlichen
Rechte der Betroffenen schafft.
Auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen können immer mehr
Gesundheitsleistungen durch ein elektronisches Rezept verordnet werden. Dies soll zukünftig auch für die Leistung der häuslichen
Krankenpflege in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten, um mehr Synergien zu ermöglichen und zu mehr
Effizienz zu gelangen.
2. Bürokratieabbau
Bei der Berechnung einer Altersrente wird zukünftig stets eine Hochrechnung für die letzten Arbeitsmonate vor
Rentenbeginn durchgeführt. Eine Zustimmung durch die Versicherten ist nicht mehr erforderlich, dadurch
entfallen unter anderem Informations- und Beratungsaufwand. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass
Versicherte in diesem Zeitraum tatsächlich mehr Beiträge gezahlt haben, erhalten sie hierfür automatisch eine höhere
Rente.
In § 149 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine spezifische Aufhebungsbefugnis
für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Feststellungsbescheide geschaffen. Dies betrifft die
Aufhebung von schulischen Ausbildungszeiten, die über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren
vorgemerkt wurden. Die Aufhebungsbefugnis vermeidet aufwändige Prüfungen nach den allgemeinen
Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X.
Zudem wird das Recht zur Neufeststellung von Renten mit dem Ziel des Abbaus von Verwaltungsaufwand
vereinfacht. Das vor 1992 liegende Altrecht findet nur noch in sehr wenigen Fällen Anwendung. Gleichzeitig
verursacht es einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, dieses Recht informationstechnisch vorzuhalten. Daher werden
Renten, für die das Altrecht anzuwenden wäre, nicht mehr neu festgestellt.
3. Rechtsbereinigung und Anpassungen
Darüber hinaus werden zur Rechtsbereinigung Übergangsvorschriften aufgehoben, die sich wegen Zeitablaufs
erledigt haben, redaktionelle Anpassungen durchgeführt sowie Folgeänderungen vorgenommen.
4. Einführung Fallmanagement
Durch eine frühzeitige Bedarfserkennung im Rahmen eines personenzentrierten und rechtskreisübergreifenden
Fallmanagements durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung soll die berufliche Teilhabe nachhaltig
verbessert werden. Ziel der Regelung ist, die koordinierte Begleitung von Versicherten mit vielfachen
Problemstellungen während des Rehabilitationsprozesses zu stärken. Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf
Erkenntnissen aus den Modellvorhaben nach § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und sollen die
Umsetzung wirksamer, praxisbewährter Konzepte auf eine rechtliche Grundlage stellen. Zugleich werden die
Handlungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger im Sinne einer flexiblen und passgenauen
Teilhabeunterstützung erweitert.
5. Weitere Regelungen
Von den Sozialleistungsträgern gewährte Geldleistungen werden grundsätzlich kostenfrei auf Konten bei
Kreditinstituten überwiesen. Bislang war auf bloßes Verlangen des Empfängers alternativ auch die Übermittlung an
dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt möglich. Hierbei wurden die Sozialleistungen regelmäßig per
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) ausgezahlt. Diese Auszahlungsmodalität wird von den
Kreditinstituten ab Januar 2026 nicht mehr angeboten. Vor diesem Hintergrund werden die grundsätzliche
Auszahlungsregelung im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie die Sonderregelung für Rentenzahlungen im SGB VI und
Geldzahlungen im SGB VII angepasst.
Durch die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Europäischen Sozialfonds (ESF)
Plus-Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ (IQ) sowie der Zentralen Servicestelle
Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA in einem zum erprobten Bundesangebot vergleichbaren Umfang wird eine von
mehreren tragenden Säulen in diesem Bereich geschaffen. Dieses Vorhaben berücksichtigt, dass in der Regel
weitere Stellen Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung sowie Informationen zur Sichtbarmachung non-
formaler und informell erworbener Kompetenzen anbieten. Nur so kann ein nahezu flächendeckendes und
bedarfsgerechtes Angebot gewährleistet werden. Zusätzliche Akteure sollten die für die Anerkennungsverfahren
zuständigen Länder oder weitere arbeitsmarktpolitische Stellen sein.
Änderungen durch die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zur Fachkräfteeinwanderung werden im
Ordnungswidrigkeitenrecht nachgezogen. Auch fehlerhafte Angaben in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
können künftig durch die BA sanktioniert werden.
Auf Grund des Wegfalls besonderer Software zur Berechnung der Beiträge für die sogenannte Durchschnittsheuer
für beschäftigte Seeleute wird die bestehende Sonderregelung, die auf Durchschnitts-Heuertabellen abstellt,
aufgehoben und auf die bürokratieärmere Abrechnung und Verbeitragung des tatsächlichen Entgelts umgestellt.
Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben werden von bisher 3 Monaten
oder 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage erhöht.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Gesetzentwurfs beigetragen. Es erfolgt gleichwohl eine fachliche Abstimmung der Regelungen mit den
betroffenen Trägern der sozialen Sicherung sowie den Vertretern der Arbeitgeberseite. Damit konnten die Expertise,
aber auch die Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelungen Einfluss finden.
IV. Alternativen
Auf Grund des dargestellten Handlungsbedarfs bestehen Alternativen im Wesentlichen im Hinblick auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen. Den unterschiedlichen Interessenlagen wurde durch differenzierte
Inkrafttretensregelungen Rechnung getragen. Ohne die Regelungen dieses Gesetzentwurfs, würden die
beschriebenen Rechtsvereinfachungen und Bürokratieentlastungen nicht erreicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes die Gesetzgebungszuständigkeit für die
Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der entsprechenden Folgeänderungen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Artikel 3 dieses Gesetzes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in diesen
Bereichen, weil hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung
erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche
Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des
Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche
Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Artikel 12
dieses Gesetzes und der Beschäftigungsverordnung in Artikel 20 dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die
die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieser Gesetzentwurf enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen. Die
Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung und die Indikatoren und Ziele wurden geprüft. Danach leisten sowohl die Regelungen zur
nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe als auch zur Verstetigung der Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung einen Beitrag zur Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“. Im Übrigen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der
Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich der Sozialversicherung
effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit
und sozialen Zusammenhalt nicht unmittelbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushalt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch durch externe Leistungserbringende
beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt. Soweit das Fallmanagement von externen Leistungserbringenden
oder Auftragnehmenden durchgeführt wird, entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Kosten in Höhe von
rund 23,4 Millionen Euro (je 800 Euro bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für die Abrechnung des durch
externe Leistungserbringende oder Auftragnehmende durchgeführten Fallmanagements ergibt sich ein
Mehraufwand von 9 Stellen im gehobenen Dienst bzw. Personal- und Sachkosten in Höhe von 1,2 Millionen Euro.
Bei einer internen Leistungserbringung (geschätzte Fallzahl von 12 520) ergibt sich ein Mehraufwand von 44,5
Stellen und 6,1 Millionen Euro Personal- und Sachkosten. Für Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha-
Beraterinnen und -Beratern der Rentenversicherungsträger entstehen Kosten in Höhe von 1,1 Millionen Euro.
Insgesamt ergibt sich ein Mehraufwand der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von jährlich 30,7 Millionen
Euro. Der Mehraufwand ist den künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zum Haushalt der
Deutschen Rentenversicherung Bund vorbehalten.
Diesen Finanzwirkungen stehen mittel- bis langfristig Einsparungen im System der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber, die diese Kosten übersteigen, weil durch das Fallmanagement Erwerbsminderung mit der Folge
von Erwerbsminderungsrenten verhindert wird. Darüber hinaus ergeben sich in Folge des Erhalts der
Erwerbsfähigkeit Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Beiträgen mit den
entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen sowie den Minderausgaben an anderer Stelle des
Bundeshaushalts, insbesondere im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der damit einhergehenden
Stärkung des Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Rente“ wird zugleich ein Beitrag zur Fachkräftesicherung
geleistet und insbesondere auch Fachkräfteengpässen entgegengewirkt.
Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten von
Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro pro Jahr.
Haushalt der BA
Für die BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts Mehrausgaben von 662 000 Euro
im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro jährlich absinken. Die vorübergehende Sonderregelung für
anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Millionen Euro
jährlich. Die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen
Mehrausgaben von 42,4 Millionen Euro.
Die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei
Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der BA in
Höhe von rund 1 Million Euro.
Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche Betriebe
Sozialversicherung
Es ist davon auszugehen, dass aktuell weniger als 100.000 Personen in Saisonarbeitsverhältnissen in den
Betrieben der Landwirtschaft die geltenden zeitlichen Grenzen ausschöpfen. Soweit diese 20 Tage länger
versicherungsfrei arbeiten, sind Mindereinnahmen bis zu einer Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr über alle
Sozialversicherungszweige hinweg zu erwarten. Diese Betrachtung legt als Alternativszenario eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde.
Ein Ausfall von 150 Millionen Euro teilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen Sozialversicherungszweige auf:
Rentenversicherung 66 Millionen Euro, Gesetzliche Krankenversicherung 62,1 Millionen Euro, Soziale
Pflegeversicherung 12,8 Mio. Euro und Arbeitslosenversicherung 9,2 Millionen Euro.
Es sind keine Auswirkungen auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten.
Ein mögliches Alternativszenario wäre die Beschäftigung einer höheren Zahl von kurzfristig Beschäftigten mit
kürzeren Dauern. In diesem Alternativszenario würden sich durch die Neuregelung keine Mindereinnahmen in
den Sozialversicherungszweigen ergeben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw.
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 3
Buchstaben a und c;
§ 6 SGB VI; Antrag auf
Aufhebung der
Befreiung
50 000 5 Minuten 4 200
1.2 Artikel 1 Nummer 19;
§ 194 SGB VI;
Gesonderte Meldung und
Hochrechnung
- 250 000
(Rentenneuzugang)
15 Minuten
(wegfallender
Informationsaufwand
Eigenrecherche)
- 62 500
1.2 Artikel 1 Nummer 19;
§ 194 SGB VI;
Gesonderte Meldung und
Hochrechnung
- 250 000
(Rentenneuzugang)
10 Minuten
(wegfallender
Informationsaufwand
bei
Beratung)
- 41 667
1.3 Artikel 18 Nummer 2;
§ 15 DEÜV;
Meldekorrekturen durch
Einzugsstelle
70 000 5 Minuten 5 833
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
- 94 134
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1
Nummer 3
Buchstaben a und c; § 6
SGB VI;
Entgegennahme und
Weiterleitung
Aufhebungsantrag
50 000 5 Minuten
* 37,10
148
2.2 Artikel 1
Nummer 12 und
Artikel 9 Nummer 5;
§ 118 SGB VI
und § 96
SGB VII;
Wegfall
Barauszahlungen
geringfügig
(geringer
Umstellungsaufwand)
2.3 Artikel 1
Nummer 19 und
Artikel 18
Nummer 1; § 194
SGB VI und § 12
DEÜV;
Gesonderte Meldung
und
Hochrechnung
geringfügig
(geringer
Aufwand pro
Fall)
2.4 Artikel 6,
Nummer 6
Buchstabe a; § 28a
Absatz 3a
SGB IV; Abfrage
Versicherungsnummern
- 270 000 10 Minuten*
37,10
- 1 667
2.5 Artikel 9
Nummer 3 und 4,
§§ 85, 92 VII;
Aufhebung
Durchschnittsheuer
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.6 Artikel 18
Nummern 2; § 15
DEÜV;
Meldekorrekturen
durch
Einzugsstelle
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahl)
Summe (in Tsd.
Euro) - 1 519
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer 3
Buchstaben a
und c; § 6
SGB VI;
Antrag auf
Aufhebung der
Befreiung
DRV 50 000 10 Minuten
*46,30
387 Geringfügig
(geringer
Aufwand für
die
technische
Umsetzung)
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 29 200 800
(Externe
Leistungserbringung)
23 400
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 29 200 30 Minuten *
46,30
(Abrechnungskosten)
700
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 12 520 340 Minuten
* 46,30
(Beratung
durch
Rentenversicherungsträger)
3 400 300 3 667
(Schulungsmaßnahmen)
1 100
3.3
Artikel 1
Nummer 6;
§ 34 Absatz 2
Satz 2
SGB VI;
Wechsel der
Altersrente
DRV geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl)
geringfügig
(geringer
Aufwand für
die
technische
Umsetzung)
3.4
Artikel 1
Nummer 8;
§ 70 SGB VI;
Neuststellung nach
Hochrechnung
DRV
300 000 0,90
(Bescheid-
und
Portokosten)
270
3.5
Artikel 1
Nummer 12;
§ 118
SGB VI;
Wegfall
Barauszahlungen
DRV geringfügig
(geringe
Fallzahl und
geringer
Zeitaufwand bei
der IT)
3.6
Artikel 1
Nummer 13;
§ 149
SGB VI;
Aufhebung
von
Feststellungsbescheiden
DRV - 33 750 30 Minuten *
73,00
- 1 230
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.7
Artikel 1
Nummer 19
und
Artikel 18
Nummer 1; § 194
SGB VI und
§ 12 DEÜV;
Gesonderte
Meldung und
Hochrechnung
DRV
(Wegfall
Beratungs
aufwand)
- 250 000
(Rentenzugang)
10 Minuten *
131,00
- 5 450
3.7
Artikel 1
Nummer 19
und
Artikel 18
Nummer 1; § 194
SGB VI und
§ 12 DEÜV;
Gesonderte
Meldung und
Hochrechnung
DRV
(vollma
schinelle
Erledigung
von
Regelaltersrenten)
- 140 000
(Rentenfälle)
80 Minuten *
122
- 22 789
3.8
Artikel 1
Nummer 23;
§ 300
SGB VI;
Ausschluss
von
Neufeststellungen
DRV - 8 000 1 500
(Tagessatz)
- 12 000 - 40 000 1 500
(Tagessatz)
- 60 000
3.8
Artikel 1
Nummer 23;
§ 300
SGB VI;
Ausschluss
von
Neufeststellungen
DRV - 2 000 1 000
(Tagessatz)
- 2 000 350 1 000
(Tagessatz)
350
3.9
Artikel 2
Nummer 2;
§ 47 SGB I;
Anpassung
der Regelung
zur
Auszahlung von
Geldleistungen
Sozialleis
tungsträger
geringfügige
Entlastung
(geringer
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.10
Artikel 4
Nummer 3;
§ 30a
SGB III
Anerkennungs-
und
Qualifizierungsberatung
BA 164 171
21 231
147 388
31,7
(VZÄ)
Erstberatung
58 942 * 75
Minuten *
47,20 LK
Folgeberatung
105 229 * 60
Minuten *
47,20 LK
Weitere
Bearbeitungstätigkeiten
164 171 *
65,25
Minuten *
47,20 LK
Arbeitgeber-
Service
45 Minuten *
47,20 LK
Kundenportal
18,63
Minuten *
36,80 LK
Operative
Führung und
übergeordnete
Steuerung
30,7 *
93 600
Minuten *
47,20 LK
1*93 600
Minuten *
66,20 LK
22 550 1000 PT Anpassung
IT
1 400
1 400
3.11
Artikel 4
Nummer 6;
§ 310a
SGB III;
Fahrtkostenerstattung
ELB
BA 100 000 Zeitaufwand
von 0,24
Stunden pro
Fall (0,04
Stunden *
47,20 sowie
0,20 Stunden
* 36,80)
915
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.12
Artikel 4
Nummer 10;
§ 368
Abs. 2c
SGB III; IT-
System für
die
Zusammenarbeit im
Rahmen der
beruflichen
Weiterbildung und
beruflichen
Rehabilitation
BA
JC in
kommunaler
Trägerschaft
(zkT)
BA/zkT:
1 x
Betriebskosten
12 000
Fälle FbW
3 000 Fälle
Reha
BA:
Betriebskosten: 416
Personentage x
1 200
(Tagessatz
Sachkosten) +
500 000
Sachkosten
Ersparnis bei
Personalkosten:
Für 2026
(Umsatzstufe):
FbW: -(0,1
Stunden *
46,30 + 0,25
Stunden *
30,30 + 2,67)
Reha: -(0,21
Stunden *
46,30 + 0,37
Stunden *
30,30 + 2,67)
Ab 2027
(Ausbaustufe):
FbW: -(0,15
Stunden *
46,30 + 0,38
Stunden *
30,30 + 2,67)
Reha: -(0,28
Stunden *
46,30 + 0,5
Stunden *
30,30 + 2,67)
zkT:
4 Anbieter *
50
Betriebskosten
BA:
651 (ab
2027)
zkT:
200
BA:
1 x
Entwicklung
zkT:
1 x
Entwicklung
BA:
5 966
Personentage x
1 200
(Tagessatz
Sachkosten)
BA:
7 160
zkT:
2 000
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.13
Artikel 4
Nummer 11;
§ 404
SGB III;
Anpassung
Ordnungswidrig
keitstatbestände
BA
600 Fälle
Personalkosten:
532
Minuten8,87 Std.
* 46,30 (gD,
80 % des
Aufwands je
Fall)
133
Minuten2,22 Std.
* 30,30 (mD,
20 % des
Aufwands je
Fall)
287
Personentage: 80
1 x 160
Std.
1 x 25 Std.
Anpassung
IT
1 200
(Tagessatz
Sachkos-ten)
160 Std. *
46,30 (gD
Personalkosten)
25 Std. *
30,30 (mD
Personalkosten)
108
3.14
Artikel 4
Nummer 13;
§ 421g
SGB III;
Vorübergehende
Sonderregelung
für
anerkennungssuchende
Fachkräfte im
Inland
BA
42 480
5 400
22 590
Erstberatung
14 868 * 75
Minuten *
47,20 LK
Folgeberatung
27 612 * 60
Minuten *
47,20 LK
Weitere
Bearbeitungstätigkeiten
42 480 *
65,25
Minuten * 47,20
LK
Arbeitgeber-
Service
45 Minuten *
47,20 LK
Kundenportal
18,63
Minuten * 36,80
LK
6 300
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
5,9 (VZÄ)
Operative
Führung und
übergeordnete
Steuerung
3 * 4,9 *
93 600
Minuten * 47,20
LK
3 * 1 *
93 600
Minuten * 66,20
LK
3.15
Artikel 6
Nummer 2;
§ 8 SGB IV;
Ausweitung
kurzfristige
Beschäftigung
KBS,
DRV
geringfügig
(geringer
Aufwand pro
Fall))
geringfügig
(geringer
Aufwand
u. a. für die
technische
Umsetzung)
3.16
Artikel 6
Nummer 4;
§ 18i
SGB IV;
Betriebsstättenverzeichnis
BA 14 300 18 Minuten *
30,30
130 - 148
3.17
Artikel 6
Nummer 6
Buchstaben a
und b; § 28a
SGB IV;
Abfrage
Versicherunternummern
KK - 270 000 10 Minuten *
30,30
- 1 360
3.18
Artikel 6,
Nummer 14
und
Artikel 7; § 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen den
Sozialversicherungsträgern
VBL/
AKA
- 17 000 15 Minuten *
45,20
- 192
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.18
Artikel 6
Nummer 14
und
Artikel 7; § 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen den
Sozialversicherungsträgern
Gem.
Einrichtungen
- 240 000 15 Minuten *
45,20
- 2 720
3.18
Artikel 6
Nummer 14
und
Artikel 7; § 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen den
Sozialversicherungsträgern
KK - 240 000 10 Minuten *
30,30
- 1 210
3.19
Artikel 9
Nummer 3
und 4; §§ 85,
92 SGB VII;
Aufhebung
Durchschnittsheuer
KBS,
BAS
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahlen)
3.20
Artikel 9
Nummer 7;
§ 136c
SGB VII;
Betriebsstättenverzeichnis
DGUV - 1 118.400
(Personalkosten)
29 600
(Sachkosten)
- 148 - 1 818.000
(Personalkosten)
212 000
(Sachkosten)
- 1 060
3.21
Artikel 10
Nummer 6;
§ 83a
SGB X;
Aufhebung der
zusätzlichen
Meldepflicht
einer
Sozialdatenschutzverletzung
Sozialleis
tungsträger
geringfügige
Entlastung
(geringer
Aufwand pro
Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.22
Artikel 18
Nummer 2;
§ 15 DEÜV;
Meldekorrekturen
durch
Einzugsstelle
KK 70 000 45 Minuten *
30,30
1 590
Summe (in
Tsd. Euro)
bis 2027
4 730
- 42 790
Summe (in
Tsd. Euro) ab
2027
5 381
- 42 790
davon Bund
und SV-
Trägerbis 2027
4 730
- 42 790
davon Bund
und SV-
Träger ab 2027
5 381
- 42 790
Artikel 1 Nummer 5 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.2: § 13a;
Fallmanagement
Der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,1 Millionen Euro für
Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha-Beraterinnen und -Beratern. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe
von circa 27,5 Millionen Euro jährlich. Das Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch
durch externe Leistungserbringende beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt.
Soweit das Fallmanagement von externen Leistungserbringenden oder Auftragnehmenden durchgeführt wird,
entsteht der gesetzlichen Rentenversicherung Sachaufwand in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro (je 800 Euro
bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für die Abrechnung des durch externe Leistungserbringende oder
Auftragnehmende durchgeführten Fallmanagements wird ein Zeitaufwand von 30 Minuten je Fall zugrunde
gelegt. Bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200 ergibt sich ein Zeitaufwand von 14 600 Personenstunden. Dies
entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 9 Vollbeschäftigteneinheiten. Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für
den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies einen Erfüllungsaufwand von 0,7 Millionen Euro.
Für das durch Reha-Beraterinnen und -Berater der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Fallmanagement
wird je Fall ein Zeitaufwand von 340 Minuten zugrunde gelegt. Bei einer geschätzten Fallzahl von 12 520 ergibt
sich ein Zeitaufwand von 70 950 Personenstunden. Dies entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 44,5
Vollbeschäftigteneinheiten. Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies
einen Erfüllungsaufwand von 3,4 Millionen Euro.
Artikel 1 Nummer 23 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.8: § 300;
Ausschluss von Neufeststellungen
Durch den Ausschluss von Rentenneufeststellungen mit einem Rechtszustand vor 1992 entfällt einmaliger
Erfüllungsaufwand, da keine Neuentwicklung des entsprechenden Programmbausteins im neuen Kernsystem rv
Evolution erforderlich wird. Die Entlastung beim einmaligen Erfüllungsaufwand beträgt dadurch rund 60 Millionen
Euro (40 000 Personentage * 1 500 Euro Tagessatz). Der Tagessatz ist mit 1 500 Euro erhöht, da in erheblichem
Umfang externe Unterstützung erforderlich würde. Dem entfallenden einmaligen Erfüllungsaufwand steht ein
Erfüllungsaufwand von 350 000 Euro gegenüber, der aufgrund der Umsetzung der Rechtsänderung erforderlich
ist (350 Personentage * 1 000 Euro Tagessatz). Es ergibt sich ein Saldo von -59,65 Millionen Euro.
Daneben entfällt durch die Rechtsänderung laufender Erfüllungsaufwand für die Wartung und Weiterentwicklung
von Programmbausteinen für das Altrecht von jährlich 12 Millionen Euro (8 000 Personentage * 1 500 Euro
Tagessatz) und mit Blick auf künftige gesetzliche Änderungen von jährlich 2 Millionen Euro (2 000
Personentage * 1 000 Euro Tagessatz). Es ergibt sich ein Saldo von jährlich -14 Millionen Euro.
Artikel 4 Nummer 3 und 13 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – lfd. Nummer 3.10 und 3.14:
§§ 30a und 421g SGB III; Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung sind die Lohnkostentabellen des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung zu verwenden,
woraus sich Abweichungen zu den Mehrbedarfen der BA nach den Ausführungen unter den Haushaltsausgaben
ergeben, bei denen die höheren BA-Lohnkostensätze sowie eine zusätzliche Sachkostenpauschale pro
Arbeitsstunde berücksichtigt werden.
Im Einzelnen:
Ausbau der Förderinstrumente der BA durch Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
(§ 30a SGB III)
Die unter § 30a SGB III zu verstehende Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung setzt sich zum einen aus der
aktuell noch im ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ geförderten Anerkennungs-
und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Inland sowie der Zentralen
Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Ausland
zusammen. Fallzahlen und Erfüllungsaufwände beruhen auf Berechnungen der BA. Die BA greift bei diesen
Berechnungen u. a. auf die bisherigen Aufwände bei der ZSBA zurück und trifft weitere Annahmen zu den
Fallzahlen aus dem ESF Plus-Förderprogramm.
Die Übertragung der Aufgabe der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA führt für die BA
aufgrund der Übergangsphase ab 2026 bis zur Verstetigung 2029 zu einem anwachsenden Erfüllungsaufwand. Die
Belastung in Form von Personalaufwänden für die Jahre 2026 bis einschließlich 2028 wird auf eine Höhe von
rund 2,1 Millionen Euro jährlich, ab 2029 auf eine Höhe von rund 19,65 Millionen Euro jährlich geschätzt. Für
die Jahre 2026 bis einschließlich 2028 wird der jährliche Personalmehraufwand auf 1 Mitarbeiterkapazität im
höheren Dienst, 26,2 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst und 1,5 im mittleren Dienst geschätzt. Ab dem
Jahr 2029 wird der jährliche Personalmehraufwand zur Beratung auf 1 Mitarbeiterkapazität im höheren Dienst,
241,3 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst und 29,3 Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst geschätzt.
Für die Verstetigung der ZSBA entstehen ab 2029 für die BA jährliche Personalmehraufwände von rund 2,9
Millionen Euro. Diese ergeben sich durch einen geschätzten jährlichen Personalmehraufwand von 33,5
Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst sowie 6,5 Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst.
IT-System für die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und beruflichen Rehabilitation
(§ 368 Absatz 2c SGB III)
Für die BA entsteht ein einmaliger IT-Entwicklungsaufwand (Sachkosten) in Höhe von rund 7,16 Millionen Euro.
Für den jährlichen Betrieb der IT-Lösung ergeben sich geschätzte Sachkosten in Höhe von rund 1 Million Euro.
Dem stehen Einsparungen bei Sachkosten in Höhe von jährlich 40 000 Euro und Einsparungen bei Personalkosten
durch eine schnellere Fallbearbeitung gegenüber. Die jährlichen Einsparungen bei den Personalkosten betragen
in der Umsetzungsstufe für 2026 rund 212 000 Euro. Nach Entwicklung der Ausbaustufe betragen die jährlichen
Einsparungen bei den Personalkosten ab 2027 rund 308 000 Euro. Den Berechnungen der Personalkosten liegen
folgende Annahmen zu Grunde:
Es wird mit der Umsetzungsstufe in 2026 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 21,5 Minuten pro Fall bei
12 000 Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 34,5
Minuten bei 3 000 Fällen der Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen,
woraus sich Ersparnisse der laufenden Personalaufwände von rund 212 000 Euro ergeben (Förderung der beruflichen
Weiterbildung: 0,1 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,25 Stunden zum Lohnkostensatz von
30,30 Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA: 0,21 Stunden zum Lohnkostensatz
von 46,30 Euro sowie 0,37 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro).
Es wird mit der Ausbaustufe ab 2027 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 32 Minuten pro Fall bei 12 000
Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 47 Minuten bei
3 000 Fällen der Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen, woraus sich
Ersparnisse der laufenden Personalaufwände von rund 308 000 Euro ergeben (Förderung der beruflichen
Weiterbildung: 0,15 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,38 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30
Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA: 0,28 Stunden zum Lohnkostensatz von
46,30 Euro sowie 0,5 Stunden zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro).
Durch eine Anbindung der jeweiligen von den zugelassenen kommunalen Trägern genutzten IT-Systeme ergeben
sich jährliche Erfüllungsaufwände für die Jobcenter von rund 50 000 Euro je Software-Anbieter (je Jobcenter
bedeutet das einen geringfügigen 3 bis maximal 4-stelligen Betrag). Der IT-Umstellungsaufwand wird auf
500 000 Euro je Softwareanbieter (je Jobcenter ein 4-stelliger Betrag) geschätzt. Die Schätzungen beruhen auf
aggregierten Angaben der Kommunen und kommunalen Softwareanbieter, die in Abstimmung mit dem
Deutschen Landkreistag ermittelt wurden.
5. Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen
ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen des Gesetzesvorhabens nicht. Frauen
und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise von dem
Gesetz tangiert.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer Experimentierklausel
geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf, der die Aufnahme einer Experimentierklausel
anzeigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind nicht
vorgesehen. Die Maßnahmen des Gesetzes sollen langfristig wirken.
Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III ständige Aufgabe der Bundesagentur
für Arbeit. Eines gesonderten Evaluationsauftrages für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und die
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bedarf es daher in diesem Gesetz nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 der Beitragsverfahrensverordnung, um die
elektronische Vorhaltung der betreffenden Verzichtserklärungen zur Rentenversicherungsfreiheit nach § 5
Absatz 4 Satz 2 beziehungsweise § 230 Absatz 9 Satz 2 zu regeln. Mit der jetzigen Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2
wird den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, den Verzicht auch elektronisch zu erklären.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Zu Buchstabe a und Buchstabe c
Mit der Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ermöglicht, die nach § 6 Absatz 1b Satz 1 erfolgte Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder
versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden. Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Aufhebung der
Befreiung ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung kann bei mehreren geringfügig
entlohnten Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist nur für die Zukunft möglich. Mit der Aufhebung
der Befreiung ist eine erneute Befreiung nach § 6 Absatz 1b Satz 1 für die Zukunft ausgeschlossen, um ein dem
Versicherungsprinzip zuwiderlaufendes ständiges Wechseln zu verhindern.
Um das Verfahren für die Betroffenen und die Verwaltung möglichst einfach und unbürokratisch zu gestalten,
kann die Aufhebung der Befreiung ebenso wie die zuvor erfolgte Befreiung nach Absatz 1b ohne Erteilung eines
förmlichen Bescheides erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen und die Einzugsstelle
nach Eingang der Arbeitgebermeldung nicht innerhalb eines Monats dem Aufhebungsantrag widerspricht (Fiktion
eines Aufhebungsbescheides).
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des
Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt, wenn die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der
Arbeitgebermeldung nicht widersprochen hat. Der Eintritt der Wirkung der Aufhebung der Befreiung erst in der Zukunft
entspricht dem Versicherungsprinzip, wonach ein Versicherungsschutz nicht rückwirkend begründet werden
kann. Zudem werden für die Arbeitgeber und die Verwaltung aufwändige Rückabwicklungen sowie für die
Beschäftigten Nachzahlungen der Beiträge vermieden.
Mit der entsprechenden Anwendung von Absatz 4 Satz 4 wird die Vorgehensweise der Einzugsstelle im Falle von
Mehrfachbeschäftigungen geregelt. Bei einer Mehrfachbeschäftigung hat die Einzugsstelle die anderen
Arbeitgeber durch eine Meldung über die Aufhebung der Befreiung sowie deren Wirksamkeitszeitpunkt zu informieren.
Da die Aufhebung für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, sind die Entgeltabrechnungen der weiteren
Arbeitgeber gegebenenfalls zu korrigieren.
Zu Buchstabe b
Nach aktuellem Recht ist ein elektronisches Rückmeldeverfahren an den Arbeitgeber nur möglich, wenn zum
Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits eine Anmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgegeben wurde und damit eine elektronische Identifikation des Arbeitgebers
als Empfänger der Information möglich ist. Liegt keine beziehungsweise noch keine Anmeldung durch den
Arbeitgeber vor, kann auch keine Adressierung der elektronischen Rückmeldung erfolgen. In den Fällen, in denen
die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung unterblieben ist, in denen der Arbeitnehmer einen Befreiungsantrag
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stellt, weil die Entscheidung über die Befreiung regelmäßig innerhalb der
Meldefrist des Arbeitgebers für Anmeldungen nach § 6 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von
Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) von 6 Wochen erfolgt, kann daher eine elektronische
Rückmeldung nicht erfolgen. Dies ist nur auf schriftlichem Weg möglich.
Zu Nummer 4 (Titelüberschrift)
Folgeanpassung zur Einfügung des § 13a.
Zu Nummer 5 (§ 13a)
Mit § 13a wird eine Regelung zum Fallmanagement geschaffen, die die rechtliche Grundlage für eine individuelle,
personenzentrierte und rechtskreisübergreifende Begleitung und Unterstützung der Versicherten mit komplexen
Bedarfen über den gesamten Rehabilitationsprozess – vom frühzeitigen Erkennen des Bedarfs bis zur
Nachbegleitung – durch die Träger der Rentenversicherung bildet. Das Fallmanagement bezieht die individuellen
Belange der Versicherten ein.
Die Einführung des Fallmanagements stützt sich auf die Ergebnisse von Modellvorhaben zum Fallmanagement,
welche die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Bundesprogramms „rehapro – Innovative
Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in den vergangenen Jahren gewonnen haben (www.modellvorhaben-reha-
pro.de). Diese Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (gemäß § 11 SGB IX) sind durch eine laufende
wissenschaftliche Begleitevaluation durchweg positiv bewertet worden. Deshalb würde eine erneute Evaluation
keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen.
Zu Absatz 1
Ziel des Fallmanagements ist es, Personen mit komplexem Handlungsbedarf ganzheitlich zu unterstützen,
aktivierend über den Rehabilitationsprozess zu begleiten und den Prozess zu koordinieren. Das Fallmanagement ist
damit – ähnlich dem Beratungsprozess – ein ganzheitlicher Begleitungs-, Unterstützungs- und
Koordinierungsprozess, den die Träger der Rentenversicherung für die Versicherten erbringen können, die einen besonderen
Unterstützungsbedarf haben. Es erstreckt sich über den gesamten Rehabilitationsprozess im Sinne der
Gemeinsamen Empfehlung zum Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, schließt vor- und
nachbereitende Maßnahmen ein und berücksichtigt zudem relevante parallele private Entwicklungen. Das
Fallmanagement grenzt sich dabei auch im Fall der Beauftragung Dritter von anderen Beratungs- und
Unterstützungsangeboten, wie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®), ab und beachtet die Informationspflicht
nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erarbeitet hierzu ein Rahmenkonzept, das die Zielgruppen
und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen
einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen,
längere Arbeitslosigkeit) gehören.
Das Fallmanagement richtet sich an Menschen, deren Unterstützungsbedarf nicht adäquat durch die allgemeine
Rehabilitationsfachberatung der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werden kann.
Es unterscheidet sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch, dass es sich koordinierend,
begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die
Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in
die berufliche Wiedereingliederung fehlt.
Das Fallmanagement kann bei Versicherten, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11
Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt haben, erbracht werden.
Zu Absatz 2
Neben der Unterstützung bei der Antragstellung und Durchführung einzelner Teilhabeleistungen umfasst das
Fallmanagement auch die frühzeitige Kontaktaufnahme zum Erkennen des Bedarfs. Deshalb können die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Versicherten bereits proaktiv oder im Rahmen einer bestehenden
Kommunikationsbeziehung Kontakt aufnehmen. Die Vorschrift ist bewusst weit gefasst, um klarzustellen, dass
nicht auf die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Teilhabeleistung oder
eine förmliche Antragstellung gewartet werden muss, um auf Versicherte zuzugehen, die für ein Fallmanagement
in Betracht kommen können. Für den Erfolg der Teilhabeleistungen sowie etwaiger Maßnahmen anderer
Sozialversicherungsträger oder Dritter ist es entscheidend, dass der individuelle Bedarf frühzeitig erkannt, ermittelt und
gemeinsam mit den Betroffenen zutreffend festgestellt wird.
Die Rentenversicherungsträger können durch das frühzeitige Angebot des Fallmanagements die Wartezeiten
begrenzen, die durch die vorhandenen Schnittstellen im gegliederten System der Rehabilitation zwangsläufig
entstehen. Dabei soll das Fallmanagement jedoch nur bei den Personen durchgeführt werden, die in die Durchführung
informiert einwilligen, um damit auf Augenhöhe und gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung an der
beruflichen Wiedereingliederung arbeiten zu können. Die fehlende Einwilligung von Berechtigten in die
Durchführung eines Fallmanagements ist nicht als fehlende Mitwirkung im Sinne der §§ 60 ff. SGB I anzusehen, die
Verpflichtung zur Mitwirkung nach diesen Normen bleibt aber unverändert. Bei der Einwilligung in die
Durchführung des Fallmanagements handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Zur Legitimation
der für die Durchführung des Fallmanagements erforderlichen Datenverarbeitung wird in Satz 4 das
Einverständnis der Versicherten als voluntatives Element ergänzt. Dieses ist gesondert zu dokumentieren. Das Einverständnis
zur Datenverarbeitung ist für jeden Beteiligten bzw. für jede zu beteiligende Stelle gesondert einzuholen und zu
dokumentieren.
Zu Absatz 3
Der Absatz zählt die wesentlichen Bestandteile des Fallmanagements entlang des Rehabilitationsprozesses auf.
Nummer 1: Bei der Bedarfsermittlung wird das bio-psycho-soziale Modell der internationalen Klassifikation der
Funktionsfähigkeit, Behinderungen und Gesundheit (ICF) zugrunde gelegt. Die Ausgestaltung des
Fallmanagements im Einzelfall ist abhängig vom fördernden und hemmenden Einfluss der personen- und umweltbezogenen
Kontextfaktoren.
Nummer 2: Es wird ein weites Verständnis des Rehabilitationsprozesses zugrunde gelegt, das nicht nur
Leistungen der Rehabilitationsträger umfasst. Danach beinhaltet der Rehabilitationsprozess auch Leistungen, die keine
Leistungen im Sinne des SGB IX sind, sondern auch vorbereitende und nachgelagerte sowie andere Leistungen
Dritter (zum Beispiel Schuldnerberatung).
Bei der Entwicklung eines individuellen Rehabilitationsprozesses ist die selbstbestimmte Teilhabe der
Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung für die Erreichung des Ziels beim Fallmanagement.
Der Begriff der weiteren Beteiligten ist bewusst offen gefasst. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeitgeber und
ihre Vertreter, Personalvertretungen und andere für die betroffene Person wichtige Institutionen oder Personen.
Nummer 3: Das Fallmanagement wirkt rechtskreisübergreifend, das heißt es bezieht sich nicht nur auf die
Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern – abhängig von den jeweiligen gesundheitlichen,
beruflichen, sozialen und persönlichen Rahmenbedingungen – auch auf Leistungen und Hilfen anderer Träger
sowie Dritter, um ein bedarfsgerechtes, abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen gemeinsam mit den
Versicherten zu ermöglichen. So können beispielsweise akut-medizinische Behandlungen, kommunale oder ehrenamtliche
Hilfen wie Schuldnerberatungen, Leistungen nach dem SGB II oder SGB III in den Rehabilitationsprozess
integriert werden. Dies ist zum Beispiel als vorgelagerte Intervention, die die Voraussetzung für erfolgreiche
Teilhabeleistungen der Rentenversicherungsträger schafft, oder im Rahmen einer zeitlich und fachlich abgestimmten
Interventionskette möglich.
Nummer 4: Die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter
Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, ist ein
wesentlicher Erfolgsfaktor für die berufliche Wiedereingliederung. Mit dem Fallmanagement sollen
Verzögerungen und Zeiten ohne fördernde Begleitung möglichst vermieden werden.
Nummer 5: Die Regelung unterstreicht den kontinuierlichen Prozesscharakter des Fallmanagements, der
Veränderungen aufgreift und laufend überprüft, ob Nachjustierungen erforderlich sind. Dies erfordert eine begleitende
Bewertung.
Zu Absatz 4
Das Fallmanagement ist – ungeachtet der Sonderregelung in Absatz 5 – ein Verwaltungsverfahren, das in der
Verantwortung und Verwaltungshoheit der Rentenversicherungsträger liegt. Die Regelung stellt klar, dass mit der
Durchführung auch Dritte beauftragt werden können. Ob das Fallmanagement als eine besondere Form des
Verwaltungsverfahrens zur Anwendung kommt, liegt im Ermessen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
In Bezug auf die spezifische Zielgruppe, die durch das Rahmenkonzept der gesetzlichen Rentenversicherung zum
Fallmanagement definiert wird, kann jeder Rentenversicherungsträger in Abhängigkeit vom organisatorischen
und personellen Rahmen selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang das Fallmanagement selbst oder von
beauftragten Dienstleistern durchgeführt wird. Damit bleibt das Fallmanagement flexibel umsetzbar und kann
auch regionalen Besonderheiten optimal angepasst werden.
Zu Absatz 5
Sofern spezifische Anforderungen vorliegen, die besondere fachliche und methodische Expertise bei den
Fallmanagerinnen und Fallmanagern voraussetzen – im Unterschied zu Absatz 4, wonach das Fallmanagement als
Verwaltungsverfahren geregelt ist – kann das Fallmanagement als neue Teilhabeleistung eigener Art durch Dritte als
Leistungserbringende durchgeführt werden. Solche spezifischen Anforderungen, die als Rahmenkonzept
konkretisiert werden, sind beispielsweise die Besonderheiten bei der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit
neurologischen Erkrankungen.
Zu Absatz 6
Die Regelung stellt klar, dass das Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung kein neues
Instrumentarium schafft, das neben die Instrumente der Kapitel 2 bis 4 des ersten Teils des SGB IX tritt. Soweit die
Voraussetzungen für Bedarfsermittlung und Teilhabeplanverfahren nach dem SGB IX vorliegen, können die
Erkenntnisse des Fallmanagements dort Verwendung finden.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (B 5 R 14/22 R) führt in besonderen
Fällen der Aussparung (bei denen der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt nicht korrigiert werden kann)
dazu, dass wegen des derzeitigen Ausschlusses eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente
umfangreiche und verwaltungstechnisch aufwändige Berechnungen durchgeführt werden müssten.
Der neue § 34 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht – abweichend von § 34 Absatz 2 Satz Nummer 3 – in den genannten
Ausnahmefällen nun einen Wechsel von einer Altersrente in eine Regelaltersrente, da die
Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente regelmäßig erfüllt werden können. Damit wird das gleiche Ergebnis wie nach der
Rechtsprechung erreicht, jedoch zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Es entsteht durch die
Wechselmöglichkeit ein rechtmäßig zustehender zahlbarer und dynamischer Rentenanspruch. Der Wechsel ermöglicht zudem
maschinelle Bearbeitungsläufe.
Zu Nummer 7 (§ 42)
Die Notwenigkeit der Vorschrift hat sich durch die Regelungen des § 7 Absatz 2 und § 8 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes erübrigt.
Zu Nummer 8 (§ 70)
Zukünftig werden Altersrenten nach ihrer erstmaligen Feststellung mit der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen
Einnahme neu festgestellt. Dies gilt allerdings nur, wenn die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme zu einer
Rente führt, die höher ist als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten
beitragspflichtige Einnahme. Ergeben sich hingegen keine höheren Renten, so hat dies – wie im gegenwärtigen Recht –
keine Auswirkungen bei der bezogenen Altersrente.
Zu Nummer 9 (§ 75)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 34 Absatz 2 in Nummer 6.
Zu Nummer 10 (§ 76g)
Folgeregelung zum Entfallen der Entgeltpunkte (Ost) zum 1. Juli 2024 infolge des Rentenüberleitungs-
Abschlussgesetzes.
Zu Nummer 11 (§ 97a)
Zu Buchstabe a
Die Regelung zur Anrechnungsfreiheit des Grundrentenzuschlags in § 97a Absatz 2 Satz 7 ist mit Blick auf die
durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293) rückwirkend zum
1. Januar 2021 eingeführte Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags (§ 3 Nummer 14a EStG) nicht mehr
erforderlich. Satz 7 wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Berichtigung des Verweises auf Absatz 2 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 12 (§ 118)
Zu Absatz 2b
Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 47 SGB I kann die Auszahlung von Geldleistungen nach dem
SGB VI zukünftig nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgen.
Die Änderung ist angezeigt, da es sich bei Rentenleistungen im Gegensatz zu den teilweise
bedürftigkeitsorientierten Sozialleistungen anderer Sozialgesetzbücher um Versicherungsleistungen handelt, die in Massenverfahren
dauerhaft sowie in der Regel lebenslang mit teilweise hohen Zahlbeträgen ausgezahlt werden, und es für die
Rentenversicherungsträger und den Renten Service angesichts des Wegfalls der Auszahlungsmethode ZzV (zu
weiteren Details vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 2) keine realisierbaren wirtschaftlichen Alternativen zur
unbaren Auszahlung auf ein Konto gibt. Ohnehin ist bei der Auszahlung von Rentenleistungen nach dem SGB VI
auch bislang schon – von verschwindend geringen Ausnahmefällen abgesehen – die Auszahlung auf ein Konto
der absolute Regelfall.
Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen
Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel,
die nicht abgeschoben werden können, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31
Zahlungskontengesetz). Darüber hinaus haben Rentenempfängerinnen und -empfänger, die über keine Kontoverbindung
verfügen, nach der Grundregelung des § 47 SGB I die Möglichkeit, sich die Geldleistung auf das Konto eines
Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson, überweisen zu lassen. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass
auch im Sinne der Empfängerinnen und Empfänger die Auszahlung von Rentenleistungen weiterhin reibungslos,
effektiv, wirtschaftlich und pünktlich erfolgen kann.
Für die Empfängerinnen und Empfänger ist die Auszahlung auf ein Konto im SEPA-Raum kostenfrei.
Ausgenommen hiervon sind Kosten, die aufgrund von Vereinbarungen der endbegünstigten Bank der
Zahlungsempfängerin beziehungsweise des Zahlungsempfängers entstehen, da es sich hierbei um eine Vereinbarung zulasten
Dritter handelt, hier der Solidargemeinschaft der Beitragszahlenden der Rentenversicherung.
Zu Absatz 2c
Bei Rentenauszahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden die Kosten
bis zu dem von der auszahlenden Stelle mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut übernommen. Da im Ausland
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 kein vergleichbarer flächendeckender
Anspruch auf ein Basiskonto entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht, können dort weiterhin andere
Auszahlungsinstrumente, beispielsweise Schecks, zum Einsatz kommen. Voraussetzungen dafür sind, dass das
beauftragte Geldinstitut die entsprechende Abwicklung in das Empfängerland anbietet, die
Auszahlungsinstrumente im Empfängerland zahlbar gemacht werden können und das Verfahren für den Leistungsträger
wirtschaftlich ist.
Zu Nummer 13 (§ 149)
§ 149 Absatz 5 ist Grundlage für Feststellungsbescheide der Rentenversicherungsträger. In diesen Bescheiden
werden rentenrechtlich relevante Zeiten, wie zum Beispiel beitragsfreie Zeiten der Schulausbildung oder des
Studiums, vorgemerkt. Zwischen der Vormerkung von relevanten Zeiten und der Feststellung eines Rentenanspruchs
können viele Jahre liegen. Mit der Vormerkung soll die Tatsache, dass ein rentenrechtlich relevantes Ereignis
vorlag, zeitnah verbindlich festgestellt werden. So wird beispielsweise vermieden, dass Betroffene Jahre später
eine bestimmte Anrechnungszeit nachweisen müssen. Eine Vormerkung trifft jedoch keine Aussage darüber, ob
und gegebenenfalls wie diese später angerechnet und bewertet wird (§ 149 Absatz 5 Satz 3).
Das BSG ist in einem Urteil bezüglich Zeiten schulischer Ausbildung zu dem Ergebnis gekommen, dass
vorgemerkte Zeiten auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese über der Höchstgrenze von acht Jahren liegen
und die Feststellungsbescheide nicht mehr nach den allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X aufgehoben werden
können (BSG, Urteil vom 5. April 2023 – B 5 R4/22 R). Dies führt zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass in
vielen Fällen Zeiten einer schulischen Ausbildung über die in § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelte
Höchstgrenze hinaus angerechnet werden müssen, weil die für eine Korrektur des fehlerhaften Feststellungsbescheids zu
beachtenden Fristen abgelaufen sind (vgl. § 45 Absatz 3 SGB X). Die Praxis der Rentenversicherungsträger
gestaltete sich bisher so, dass die Zeiten einer schulischen Ausbildung ohne Beachtung der Höchstdauer vorgemerkt
und überschießende Zeiten erst im Rentenbescheid aufgehoben wurden. Durch die neue Rechtsprechung des BSG
ist diese Praxis nicht mehr möglich. Dadurch entstehen Überzahlungen, da in zahlreichen Fällen überschießende
Zeiten einer schulischen Ausbildung vorgemerkt wurden und den Rentenbescheiden zugrunde gelegt werden
müssen, obwohl sie nicht mit der Rechtslage im Einklang stehen. Ebenso kann es ohne Aufhebung der Zeiten auch zu
einer Minderung der individuellen Rentenleistung kommen. Der regelmäßig große Zeitabstand zwischen
Vormerkung und Leistungsbescheid verhindert, dass die Feststellungsbescheide nach den §§ 44 ff. SGB X aufgehoben
werden können.
Um das Problem für Fälle zu lösen, in denen Vormerkungen von Zeiten einer schulischen Ausbildung über der
Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt sind, wird im neuen § 149 Absatz 5 Satz 2 für diese
Fälle eine spezifische Aufhebungsbefugnis geschaffen. Auf dieser Grundlage können diese Zeiten künftig
korrigiert und die Feststellungsbescheide entsprechend aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt nur insoweit
überschießende Zeiten festgestellt wurden. Die Zeiten unterhalb der Höchstgrenze werden nicht aufgehoben.
Es ist gerechtfertigt, dass diese Aufhebungsbefugnis keine besonderen Voraussetzungen hat und von den §§ 44
ff. SGB X abweicht. Zum einen stellen Feststellungsbescheide keine Leistungsbescheide dar. Zum anderen
unterliegen Feststellungsbescheide bereits jetzt zum Teil anderen Aufhebungsmöglichkeiten (§ 149 Absatz 5
Satz 2). Darüber hinaus handelt es sich bei Zeiten einer schulischen Ausbildung um Zeiten, denen keine eigenen
Beitragszahlungen zugrunde liegen. Soweit die Feststellungsbescheide auch das Interesse der einzelnen
Versicherten an gesicherten Informationen zu ihrer Alterssicherung betreffen, kann sich dieses Interesse nur auf
korrekte Feststellungen beziehen. Speziell für Zeiten schulischer Ausbildung kommt hinzu, dass gesetzlich eine
Höchstgrenze vorgesehen ist, deren Überschreitung einen offensichtlichen Widerspruch zur materiellen
Rechtslage darstellt. Aus diesem Grund ist auch eine spezifische Aufhebungsbefugnis für diese Fälle sachgerecht.
Mit der neuen Aufhebungsbefugnis wird zudem die Nichtanwendbarkeit der §§ 24, 44 und 45 SGB X geregelt.
Eine vorherige Anhörung gemäß § 24 SGB X wäre nicht praktikabel. Die in § 45 SGB X genannten
Rücknahmebeschränkungen können aus den oben genannten Gründen nicht gelten. Grund für die Nichtanwendbarkeit von
§ 44 SGB X ist, dass eine Vormerkung von Zeiten der schulischen Ausbildung oberhalb der gesetzlichen
Höchstdauer auch Rentenminderungen zur Folge haben kann oder sich keine Auswirkungen ergeben, weshalb ein solche
Vormerkung nicht begünstigend wäre. Diese Zeiten müssen daher ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben werden. Zwar sieht § 44 SGB X dafür Möglichkeiten vor. Allerdings kann es sich im Einzelfall um
eine schwierige Abgrenzung handeln, ob sich eine Aufhebung begünstigend auswirkt oder nicht. Aus Gründen
der einheitlichen Handhabung und der Verwaltungspraktikabilität findet in beiden Fällen eine Aufhebung nach
dem neuen Satz 2 statt. Im Ergebnis ist es daher bei der Aufhebungsbefugnis nach dem neuen Satz 2 unerheblich,
ob sich die Feststellung von Zeiten einer schulischen Ausbildung über der Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 begünstigend oder nicht begünstigend auswirkt.
Neben der Einfügung der spezifischen Aufhebungsbefugnis im neuen Satz 2 bleibt Absatz 5 inhaltlich
unverändert. Die Neufassung des Absatzes erfolgt zur redaktionellen Vereinheitlichung der Verweise.
Zu Nummer 14 § 163)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 92 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
in Artikel 9.
Die Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von Seeleuten in den anderen
Sozialversicherungszweigen verweisen auf die Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die Umstellung
von der bisherigen Bemessungsgrundlage der sogenannten „Durchschnittsheuer“ auf das tatsächliche Entgelt in
der Unfallversicherung können die besonderen Vorschriften für die anderen Sozialversicherungszweige
gestrichen werden, soweit diese auf § 92 SGB VII verweisen.
Zu Nummer 15 (§ 192)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise.
Zu Nummer 16 (§ 192a)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise.
Zu Nummer 17 (§ 192b)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise.
Zu Nummer 18 (§ 192c)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise.
Zu Nummer 19 (§ 194)
Zu Buchstabe a
Nach der gegenwärtigen Regelung des § 194 können Versicherte bei einem Antrag auf Altersrente verlangen,
dass der Arbeitgeber oder die Sozialleistungsträger die beitragspflichtige Einnahme für bereits abgelaufene
Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert melden („gesonderte Meldung“). Erfolgt die
gesonderte Meldung, rechnen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtige Einnahme für bis
zu drei Monate vor Rentenbeginn aus den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten hoch
(„Hochrechnung“). Ziel dieser Regelung ist neben der Entlastung der Arbeitgeber die frühzeitige Erteilung von
Rentenbescheiden und somit die Gewährleistung eines möglichst nahtlosen Übergangs von dem vor Rentenbeginn
bezogenen Einkommen zur Rente.
Durch die Änderung des § 194 entfällt das Zustimmungserfordernis der Rentenantragstellenden zur Abgabe einer
gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber. Daraus ergibt sich kein Nachteil für die Versicherten. Denn führt
eine nach der Hochrechnung vorliegende tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den
Hochrechnungszeitraum zu einer höheren Rente, wird diese nach einer Rentenneufeststellung geleistet (siehe § 70).
Zu Buchstabe b
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter Verweise.
Zu Nummer 20 (§ 212a)
Prüfungen nach § 212a bei unmittelbaren Beitragszahlenden, die auch als Arbeitgeber nach § 28p SGB IV zu
prüfen sind, lassen sich aus organisatorischen sowie aus technischen Gründen nur in wenigen Fällen gleichzeitig
durchführen. Die Regelung sieht daher vor, dass die Rentenversicherungsträger im Einzelfall entscheiden können,
ob eine gemeinsame Prüfung organisatorisch sowie technisch möglich ist und durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 21 (§ 263)
Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Regelung in Bezug auf das Arbeitslosengeld ergibt sich aus
§ 74 Satz 4 Nummer 1.
Zu Nummer 22 (§ 267)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 23 (§ 300)
Die Rechtsänderung begrenzt Neufeststellungen auf Renten, die auf Grundlage des zum 1. Januar 1992
eingeführten SGB VI erstmalig festgestellt wurden. Dies sind regelmäßig Renten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar
1992. Damit erfolgt künftig keine Neufeststellung mehr von Renten, die auf Grundlage der
Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Reichsknappschaftsgesetzes erstmalig festgestellt
wurden, die jeweils bis zum 31. Dezember 1991 gültig waren.
Das Vorhalten und die Pflege des weit in der Vergangenheit liegenden Altrechts mit einer sehr geringen und
weiterhin abnehmenden Zahl von Anwendungsfällen stellt das heutige Programmsystem der
Rentenversicherungsträger bereits jetzt vor enorme Herausforderungen. Die zukünftige Neuprogrammierung der
Berechnungsmodule des Altrechts im neuen Kernsystem der Rentenversicherung würde zudem die dringend notwendige
Modernisierung der IT gefährden. Die Rechtsänderung stellt somit nicht nur einen Schritt zur Rechtsvereinfachung
und Entbürokratisierung dar, sondern ist auch für die weitere Digitalisierung und Modernisierung der
Rentenversicherung unerlässlich.
Zu Nummer 24 (§ 301a)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 25 (§ 317)
Die Streichung des Absatzes 2a ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 300 Absatz 3. Die übrigen Absätze
werden wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 26 (§ 317a)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 35)
Folgeänderung zur Änderung von § 67c des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 47)
Zu Buchstabe a
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Personen, die eine Sozialleistung empfangen, die Übermittlung der
Geldleistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangen können. Sie haben ein Wahlrecht, müssen im
Gegenzug aber in der Regel die Kosten für die Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
tragen, die sich anstelle der kostenfreien Überweisung ergeben. Hintergrund ist der nach dem
Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es nicht rechtfertigt, dass
die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei den Sozialleistungsträgern und
damit der Solidargemeinschaft verbleiben. Lediglich soweit der Person, die Sozialleistungen empfängt,
unverschuldet die Eröffnung eines Kontos nicht möglich ist, sollen ihr zur Vermeidung einer unbilligen Härte die
Kosten für die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
nicht auferlegt werden, denn anderenfalls könnte der Anspruch auf die Geldleistung nur verbunden mit einer
Kostenlast geltend gemacht werden (eingehend in der Begründung zu Artikel 2 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 19/17586, Seite 81 f.).
Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr
angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen
konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen
Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und
zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von
Geldleistungen erhalten.
§ 47 regelt den allgemein für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden Grundsatz. Die
Vorgaben dienen der Verwirklichung der sozialen Rechte (siehe § 2 SGB I). Sie berücksichtigen unter anderem, dass
auf Sozialleistungen grundsätzlich ein Anspruch besteht (§ 38 SGB I) und dass die Leistungsträger verpflichtet
sind, darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhalten, und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird (§ 17
Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB I). Spezialgesetzliche Abweichungen von § 47 in den übrigen Büchern des
Sozialgesetzbuchs sind zulässig (siehe § 47 Absatz 1 Satz 1, § 37 SGB I).
Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig abgeschafft. Personen, die
Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf das Konto zur
Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder
eines Wohlfahrtsverbandes, angeben, dürfen jedoch nicht darauf verwiesen werden.
Zu Buchstabe b
Die Härtefallregelung bleibt erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die Geldleistung insgesamt ohne
Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen, geltend gemacht werden kann, wenn sie
nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Die Anerkennung eines solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret
zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den geltend gemachten
Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände, gesundheitliche Einschränkungen,
Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur) gegenüberzustellen sind. Die Geldleistung wird bei einem
Härtefall wie nach geltender Rechtslage auf anderem Weg als durch Zahlung auf ein Konto nach dem
Zahlungskontengesetz kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die Sozialleistungen empfängt,
übermittelt. Entsprechendes gilt für die zweite Ausnahme in Fällen, in denen Leistungen im Einzelfall keinen
Aufschub dulden, etwa wenn die Geldleistung durch Überweisung auf ein Konto zur Beseitigung des
existenzsichernden Leistungsbedarfs nicht rechtzeitig bei der Person, die Sozialleistungen empfängt, Empfänger ankommt.
Dies sind im Regelfall daher wie bisher nicht die auf Dauer angelegten (beitragsfinanzierten)
Versicherungsleistungen, sondern Leistungen, die sich auf Grund einer konkreten Bedürftigkeitssituation ergeben, aber nicht durch
Überweisung auf ein (bestehendes) Konto erfüllt werden können. Geldleistungen zum Beispiel per Barcode oder
Viacash sowie Auszahlungen über Kassenautomaten bei den Leistungsträgern bleiben daher auch künftig in den
beiden genannten Ausnahmen möglich.
Abweichend hiervon sehen die geänderten § 118 SGB VI und § 96 SGB VII vor, dass die Auszahlung von
Geldleistungen nach dem SGB VI und SGB VII zukünftig ausschließlich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt
(vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 9 Nummer 5).
Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Zu Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird klargestellt, dass die Leistung nach § 30a SGB III die
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II im Sinne einer Verweisberatung durch die Jobcenter an die BA
erreicht. Die Leistung wird von der BA im SGB III getragen, organisiert und dementsprechend aus
Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Dies ist sachgerecht, da diese besondere Beratungsform im engen
Kontext der Vermeidung von Dequalifizierung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit steht. Die
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient außerdem dem Ziel, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu
verbessern. Dies ist eines der zentralen Ziele des SGB III. Sie soll auch einer Beschäftigung unterhalb des eigenen
Qualifikationsniveaus entgegenwirken und dem Arbeitsmarkt die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stellen.
Dies unterstützt den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, was ebenfalls eines der
Kernziele der Arbeitsförderung durch das SGB III ist.
Zu Buchstabe b (§ 16 Absatz 1 Satz 3)
Die Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung des mit dem im
Haushaltsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2025 geregelten Übergangs der beruflichen Weiterbildung sowie der beruflichen
Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit.
Zu Nummer 2 (§ 16 Absatz 2 Satz 3)
Mit der Übertragung der Zuständigkeit für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem
SGB III auf die BA im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes entfällt die Notwendigkeit einer
entsprechenden Regelung im Zweiten Buch. § 82 SGB III findet künftig unmittelbar Anwendung im Zuständigkeitsbereich
der BA, ohne dass es einer Verweisungsnorm im SGB II bedarf. Die in § 16 Absatz 2 Satz 3 SGB II geregelte
entsprechende Anwendung des § 82 SGB III durch die Jobcenter ist vor dem Hintergrund der geänderten
Finanzierungssystematik und Zuständigkeitsverteilung nicht mehr erforderlich. Um Redundanzen zu vermeiden und
die gesetzliche Systematik zu bereinigen, wird § 16 Absatz 2 Satz 3 SGB II daher gestrichen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 30)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
ab dem 1. Januar 2029 von der BA übernommen wird.
Zu Nummer 3 (§ 30a)
Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine ausländische Berufsqualifikation besitzen, sind aus
verschiedenen Gründen häufig nicht entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt. Aus berufsrechtlicher Sicht
ist die Anerkennung ausschließlich in reglementierten Berufen erforderlich. Aber auch in den nicht
reglementierten Berufen kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen sinnvoll sein, um perspektivisch eine der
Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufzunehmen und qualifikationsadäquat entlohnt zu werden. Das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes, die entsprechenden Regelungen in den Berufsfachgesetzen des Bundes (zum
Beispiel dem Pflegeberufegesetz, der Bundesärzteordnung) sowie die Regelungen der Länder für ihre Berufe
normieren einen Rechtsanspruch auf die Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Alternativ kann je nach Art
und Qualität der formalen Qualifikation bei entsprechenden non-formalen und informellen Kompetenzen die
Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
ein geeigneter Weg se
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Gesetzentwurf)