Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/8547)
Text
Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/8547)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8843
21. Wahlperiode 29.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Misbah Khan, Helge
Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8547 –
Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell
im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit einer zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde der Vermögensfreibetrag für Menschen
unter 30 Jahren auf 5 000 Euro abgesenkt. Überschreitet das Vermögen eines
Kindes nun den geltenden Freibetrag, kann dies dazu führen, dass das Kind
wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft nach
§ 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zugerechnet wird. Zugleich sieht § 12
Absatz 2 Satz 3 SGB II ausdrücklich vor, dass nicht ausgeschöpfte
Vermögensfreibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder
übertragen werden können.
Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II
„Berücksichtigung von Vermögen (ab 1. Juli 2026)“ (Quelle: www.arbeitsage
ntur.de/datei/fw-zu-par-12-sgb2-beruecksichtigung-von-vermoegen_ba05802
7.pdf) wird unter der Randnummer 12.38 jedoch ausgeführt, dass eine
Übertragung des nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrags eines Elternteils auf
ein Kind ausgeschlossen ist, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens seinen
Lebensunterhalt selbst sichern kann und deshalb nicht mehr zur
Bedarfsgemeinschaft gehört. Damit kann die Übertragung eines nicht ausgeschöpften
Freibetrags gerade in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen sie zur
Sicherung des Leistungsanspruchs erforderlich wäre.
Nach Auffassung der Fragestellenden besteht damit ein Zirkelschluss, durch
den die gesetzlich vorgesehene Übertragungsmöglichkeit im Verhältnis von
Eltern zu Kindern leerläuft: Erstens kann das Kind aufgrund seines eigenen
Vermögens aus dem Grund aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, weil die
Höhe des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Zweitens entfällt dadurch
die Voraussetzung für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge, da
diese an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gekoppelt ist. Diese
Bedarfsgemeinschaft würde allerdings bestehen, wenn der überschüssige Freibetrag
des Elternteils zuvor auf das Kind übertragen worden wäre. Daher erschließt
sich den Fragestellenden die Position der Bundesagentur für Arbeit nicht.
Zusätzliche Fragen stellen sich bei Kindern in Wechselmodellen. Diese Kinder
leben tatsächlich in zwei Haushalten, sodass in beiden Haushalten Mehrbedar-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 28. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
fe durch das Kind entstehen. Während im Kindschaftsrecht auch das
Wechselmodell als Umgangsregelung getrennt erziehender Eltern etabliert ist, ist
dessen sozialrechtliche Berücksichtigung nach Auffassung der Fragestellenden
weiterhin nicht hinreichend konsistent geregelt. Es muss vermieden werden,
dass Kinder sozialrechtlich aus einem Haushalt herausfallen, obwohl sie dort
regelmäßig leben, versorgt werden und tatsächliche Bedarfe bestehen.
Es widerspricht nach Auffassung der Fragestellenden dem Ziel der
Bekämpfung von Kinderarmut, wenn Kinder ihre laufende Existenzsicherung
verlieren, weil Angehörige für ihre Zukunft vorgesorgt haben. Die Fragestellenden
halten es daher für erforderlich, zu prüfen, ob die Reihenfolge der
Vermögensprüfung und der Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge gesetzlich
klarzustellen ist, wie unverfügbares Kindesvermögen besser geschützt werden
kann und wie Wechselmodelle im SGB II widerspruchsfrei abgebildet werden
können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem 13. SGB II Änderungsgesetz wurde die Karenzzeit Vermögen
abgeschafft und die Höhe der Vermögensfreibeträge an das Lebensalter geknüpft.
Dabei sollte die Lebensleistung unbürokratisch berücksichtigt werden. Je höher
das Lebensalter ist, desto höher ist der Vermögensfreibetrag. Nicht geändert
wurde die grundlegende Systematik und die in der Vorbemerkung der
Fragesteller in diesem Kontext erwähnten gesetzlichen Regelungen und
Rückschlüsse zur Berücksichtigung von Vermögen des Kindes. Der seit 1. Juli 2026
geltende Vermögensfreibetrag liegt über dem vor der Einführung des Bürgergeldes
geltenden. Die mit dem Bürgergeld-Gesetz geregelte Übertragung von
Freibeträgen diente der Reduzierung von Bürokratie und auch Aufwand bei den
Leistungsberechtigten; insoweit wurde eine bereits bestehende Rechtspraxis
normiert. Nicht intendiert war hingegen, wie die Fragesteller meinen, eine
„Sicherung des Leistungsanspruchs“.
1. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren sind seit Inkrafttreten
der Neuregelung des § 12 SGB II zum 1. Juli 2026 aufgrund eigenen
Vermögens oberhalb des für sie geltenden Vermögensfreibetrags von
5 000 Euro aus einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4
SGB II ausgeschieden, und in wie vielen dieser Fälle verfügten andere
Mitglieder der bisherigen Bedarfsgemeinschaft über nicht ausgeschöpfte
Vermögensfreibeträge (bitte nach Alter der Kinder und Höhe des
übersteigenden Vermögens aufschlüsseln)?
2. Falls die in Frage 1 erfragten Daten bislang nicht erhoben werden, plant
die Bundesregierung, diese künftig zu erheben, um die Auswirkungen der
zum 1. Juli 2026 abgesenkten Vermögensfreibeträge auf die
Hilfebedürftigkeit und Zugehörigkeit von Kindern zu Bedarfsgemeinschaften
evaluieren zu können?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Zu Vermögen (Schonvermögen oder anrechenbare Vermögen) bei
Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Eine
Erweiterung der amtlichen Statistik ist nicht geplant.
3. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung dem
gesetzgeberischen Ziel des § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II, dass ein nicht ausgeschöpfter
Vermögensfreibetrag eines Elternteils nicht auf das Vermögen eines
Kindes übertragen werden kann, wenn das Kind allein aufgrund dieses
Vermögens zuvor nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II aus der
Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist?
Ja. Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II nur zur
Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen beschaffen können. Können sie dies hingegen, sind die
betroffenen Kinder kein Teil der Bedarfsgemeinschaft mehr, sodass auch keine
Übertragung von Freibeträgen mehr in Betracht kommt. Dies war auch vor der
Änderung der Vermögensfreibeträge der Fall.
Diesem Prinzip entsprechend ist in § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II auch nur die
Berücksichtigung elterlichen Einkommens und Vermögens beim Kind
vorgesehen und nicht umgekehrt. Das Kind muss weder sein Einkommen noch sein
Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes der übrigen Bedarfsmitglieder
einsetzen. Folglich bleiben Einkommen und Vermögen des Kindes vollständig
ihm zugeordnet. Dies verhindert auch, dass Kinder mit ihrem überschüssigen
Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt der Eltern sicherstellen. Dies
ist sachgerecht und steht im Einklang mit § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II.
4. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, wonach die
Übertragung der Freibeträge vor der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erfolgt?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Vermögenswerte
minderjähriger Kinder im SGB II zu behandeln, über die das Kind und der
leistungsberechtigte Elternteil aufgrund wirksamer rechtlicher oder
vertraglicher Verfügungsbeschränkungen tatsächlich nicht verfügen können, und
sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, um langfristig und
nachweislich für Ausbildung oder vergleichbare Zwecke angespartes
Kindesvermögen stärker vor einer Verwertung zur Deckung des laufenden
Lebensunterhalts zu schützen?
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren
Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist dann verwertbar, wenn es die
leistungsberechtigte Person durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder
Verpachtung nutzbar machen kann. Ist das Vermögen aufgrund wirksamer
rechtlicher oder vertraglicher Verfügungsbeschränkungen nicht verwertbar, so
handelt es sich nicht um zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12
SGB II.
6. Plant die Bundesregierung im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts
auch Anpassungen im SGB II, um auch für Wechselmodelle
sicherzustellen, dass existenzsichernde Leistungen, Vermögensfreibeträge sowie
Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Betreuung und das
Vorhalten zweier Lebensmittelpunkte eines Kindes angemessen
berücksichtigen?
Die Bundesregierung plant aufgrund des Beschlusses des
Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025, den Leistungsanspruch von Kindern getrenntlebender
Eltern („Temporäre Bedarfsgemeinschaft“) neu zu regeln. Dies betrifft auch
Fälle des paritätischen Wechselmodells. Die Beratungen der Bundesregierung
dazu sind noch nicht abgeschlossen.
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ISSN 0722-8333
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