polradar

Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/8547)

dip / drucksache 29.10.2026 · WP 21 · 21/8843 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/8547) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8843 21. Wahlperiode 29.10.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Misbah Khan, Helge Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/8547 – Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einer zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde der Vermögensfreibetrag für Menschen unter 30 Jahren auf 5 000 Euro abgesenkt. Überschreitet das Vermögen eines Kindes nun den geltenden Freibetrag, kann dies dazu führen, dass das Kind wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zugerechnet wird. Zugleich sieht § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II ausdrücklich vor, dass nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden können. Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II „Berücksichtigung von Vermögen (ab 1. Juli 2026)“ (Quelle: www.arbeitsage ntur.de/datei/fw-zu-par-12-sgb2-beruecksichtigung-von-vermoegen_ba05802 7.pdf) wird unter der Randnummer 12.38 jedoch ausgeführt, dass eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrags eines Elternteils auf ein Kind ausgeschlossen ist, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann und deshalb nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Damit kann die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Freibetrags gerade in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen sie zur Sicherung des Leistungsanspruchs erforderlich wäre. Nach Auffassung der Fragestellenden besteht damit ein Zirkelschluss, durch den die gesetzlich vorgesehene Übertragungsmöglichkeit im Verhältnis von Eltern zu Kindern leerläuft: Erstens kann das Kind aufgrund seines eigenen Vermögens aus dem Grund aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, weil die Höhe des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Zweitens entfällt dadurch die Voraussetzung für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge, da diese an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gekoppelt ist. Diese Bedarfsgemeinschaft würde allerdings bestehen, wenn der überschüssige Freibetrag des Elternteils zuvor auf das Kind übertragen worden wäre. Daher erschließt sich den Fragestellenden die Position der Bundesagentur für Arbeit nicht. Zusätzliche Fragen stellen sich bei Kindern in Wechselmodellen. Diese Kinder leben tatsächlich in zwei Haushalten, sodass in beiden Haushalten Mehrbedar- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Oktober 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. fe durch das Kind entstehen. Während im Kindschaftsrecht auch das Wechselmodell als Umgangsregelung getrennt erziehender Eltern etabliert ist, ist dessen sozialrechtliche Berücksichtigung nach Auffassung der Fragestellenden weiterhin nicht hinreichend konsistent geregelt. Es muss vermieden werden, dass Kinder sozialrechtlich aus einem Haushalt herausfallen, obwohl sie dort regelmäßig leben, versorgt werden und tatsächliche Bedarfe bestehen. Es widerspricht nach Auffassung der Fragestellenden dem Ziel der Bekämpfung von Kinderarmut, wenn Kinder ihre laufende Existenzsicherung verlieren, weil Angehörige für ihre Zukunft vorgesorgt haben. Die Fragestellenden halten es daher für erforderlich, zu prüfen, ob die Reihenfolge der Vermögensprüfung und der Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge gesetzlich klarzustellen ist, wie unverfügbares Kindesvermögen besser geschützt werden kann und wie Wechselmodelle im SGB II widerspruchsfrei abgebildet werden können. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem 13. SGB II Änderungsgesetz wurde die Karenzzeit Vermögen abgeschafft und die Höhe der Vermögensfreibeträge an das Lebensalter geknüpft. Dabei sollte die Lebensleistung unbürokratisch berücksichtigt werden. Je höher das Lebensalter ist, desto höher ist der Vermögensfreibetrag. Nicht geändert wurde die grundlegende Systematik und die in der Vorbemerkung der Fragesteller in diesem Kontext erwähnten gesetzlichen Regelungen und Rückschlüsse zur Berücksichtigung von Vermögen des Kindes. Der seit 1. Juli 2026 geltende Vermögensfreibetrag liegt über dem vor der Einführung des Bürgergeldes geltenden. Die mit dem Bürgergeld-Gesetz geregelte Übertragung von Freibeträgen diente der Reduzierung von Bürokratie und auch Aufwand bei den Leistungsberechtigten; insoweit wurde eine bereits bestehende Rechtspraxis normiert. Nicht intendiert war hingegen, wie die Fragesteller meinen, eine „Sicherung des Leistungsanspruchs“. 1. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren sind seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 12 SGB II zum 1. Juli 2026 aufgrund eigenen Vermögens oberhalb des für sie geltenden Vermögensfreibetrags von 5 000 Euro aus einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II ausgeschieden, und in wie vielen dieser Fälle verfügten andere Mitglieder der bisherigen Bedarfsgemeinschaft über nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge (bitte nach Alter der Kinder und Höhe des übersteigenden Vermögens aufschlüsseln)? 2. Falls die in Frage 1 erfragten Daten bislang nicht erhoben werden, plant die Bundesregierung, diese künftig zu erheben, um die Auswirkungen der zum 1. Juli 2026 abgesenkten Vermögensfreibeträge auf die Hilfebedürftigkeit und Zugehörigkeit von Kindern zu Bedarfsgemeinschaften evaluieren zu können? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Zu Vermögen (Schonvermögen oder anrechenbare Vermögen) bei Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Eine Erweiterung der amtlichen Statistik ist nicht geplant. 3. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II, dass ein nicht ausgeschöpfter Vermögensfreibetrag eines Elternteils nicht auf das Vermögen eines Kindes übertragen werden kann, wenn das Kind allein aufgrund dieses Vermögens zuvor nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist? Ja. Kinder gehören nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Können sie dies hingegen, sind die betroffenen Kinder kein Teil der Bedarfsgemeinschaft mehr, sodass auch keine Übertragung von Freibeträgen mehr in Betracht kommt. Dies war auch vor der Änderung der Vermögensfreibeträge der Fall. Diesem Prinzip entsprechend ist in § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II auch nur die Berücksichtigung elterlichen Einkommens und Vermögens beim Kind vorgesehen und nicht umgekehrt. Das Kind muss weder sein Einkommen noch sein Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes der übrigen Bedarfsmitglieder einsetzen. Folglich bleiben Einkommen und Vermögen des Kindes vollständig ihm zugeordnet. Dies verhindert auch, dass Kinder mit ihrem überschüssigen Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt der Eltern sicherstellen. Dies ist sachgerecht und steht im Einklang mit § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II. 4. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Übertragung der Freibeträge vor der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erfolgt? Nein. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Vermögenswerte minderjähriger Kinder im SGB II zu behandeln, über die das Kind und der leistungsberechtigte Elternteil aufgrund wirksamer rechtlicher oder vertraglicher Verfügungsbeschränkungen tatsächlich nicht verfügen können, und sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, um langfristig und nachweislich für Ausbildung oder vergleichbare Zwecke angespartes Kindesvermögen stärker vor einer Verwertung zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zu schützen? Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist dann verwertbar, wenn es die leistungsberechtigte Person durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar machen kann. Ist das Vermögen aufgrund wirksamer rechtlicher oder vertraglicher Verfügungsbeschränkungen nicht verwertbar, so handelt es sich nicht um zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. 6. Plant die Bundesregierung im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts auch Anpassungen im SGB II, um auch für Wechselmodelle sicherzustellen, dass existenzsichernde Leistungen, Vermögensfreibeträge sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Betreuung und das Vorhalten zweier Lebensmittelpunkte eines Kindes angemessen berücksichtigen? Die Bundesregierung plant aufgrund des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025, den Leistungsanspruch von Kindern getrenntlebender Eltern („Temporäre Bedarfsgemeinschaft“) neu zu regeln. Dies betrifft auch Fälle des paritätischen Wechselmodells. Die Beratungen der Bundesregierung dazu sind noch nicht abgeschlossen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen