Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen (Antwort zu Drs. 21/4483)
Text
Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen (Antwort zu Drs. 21/4483)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4852
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina
Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4483 –
Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat Empfehlungen zur
Modernisierung und Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen mit Fokus auf die
steuerfinanzierten Leistungen vorgelegt (vgl. Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS), 2026). Vorgesehen sind unter anderem Reformen bei
kindbezogenen Leistungen, etwa die Einführung eines antragslosen
Kindergeldes ab dem Jahr 2026. Die angestrebte Verwaltungsmodernisierung ändert
nichts an den bestehenden verteilungsrelevanten Strukturwirkungen des
Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und
damit auch nicht die aus der Tarifprogression resultierenden
Wirkungsunterschiede zwischen den Einkommensgruppen.
Der Familienleistungsausgleich dient der steuerlichen Freistellung des
Existenzminimums eines Kindes, einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und
Erziehung oder Ausbildung. Dafür werden entweder der Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und der Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, oder es wird
stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Verfassungsrechtlich
zwingend ist die Freistellung des sächlichen Existenzminimums,
einschließlich Kranken- und Pflegevorsorge auf sozialhilferechtlichem Niveau. Darüber
hinaus wird in der Rechtsprechung ein kindbezogener Betreuungs- und
Erziehungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteil der steuerlichen Entlastung
anerkannt. Die konkrete Höhe des hierfür vorgesehenen pauschalen BEA-
Freibetrags ist jedoch nicht in gleicher Weise determiniert, sondern unterliegt der
gesetzgeberischen Gestaltung. In der steuerrechtlichen Debatte wird darauf
hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abstrakten Betreuungs- und
Erziehungsbedarfs unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen systematisch
nicht allein als Ausgleich verminderter Leistungsfähigkeit verstanden werden
kann, sondern Fördercharakter annimmt (vgl. Hey, 2019; Vollmer, 2005).
Daraus wird abgeleitet, dass solche pauschalen Entlastungen einer
eigenständigen politischen Rechtfertigung bedürfen.
Da der Familienleistungsausgleich im Ergebnis mindestens die Wirkung eines
Freibetrags gewährleisten muss und die Entlastungswirkung eines Freibetrags
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aufgrund der Progression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt, ergeben
sich systematisch unterschiedliche Entlastungswirkungen entlang der
Einkommensverteilung. In der verteilungsökonomischen Debatte wird die
Pauschalität daher als Ausdruck fehlender Zielgenauigkeit und als Treiber
einkommensabhängig steigender Entlastungswirkungen bewertet (vgl. Bach & Haan, 2021;
Bach, 2024). Hohe Einkommen profitieren überproportional, während
Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen strukturell benachteiligt bleiben,
obwohl sie in besonderem Maße auf eine einkommenswirksame
Unterstützung angewiesen sind. Besonders deutlich zeigt sich dies bei
Alleinerziehenden, die aufgrund ihrer Einkommensstruktur in der Regel nicht von
steuerlichen Freibeträgen profitieren (vgl. Verband alleinerziehender Mütter und
Väter (VAMV), 2024). Zudem wird das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld
im Bürgergeld- und Sozialhilfebezug grundsätzlich als Einkommen des
Kindes berücksichtigt und auf existenzsichernde Leistungen angerechnet.
Erhöhungen des Kindergeldes führen daher regelmäßig nicht zu einer
entsprechenden Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens, sodass die steuerliche
Entlastungswirkung für betroffene Kinder im Transferbezug regelmäßig nicht
im verfügbaren Einkommen ankommt. Zugleich treffen im
Familienleistungsausgleich unterschiedliche Systemlogiken aufeinander. Das
Einkommensteuerrecht folgt dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellt gebundene
existenznotwendige Aufwendungen steuerfrei. Das Sozialrecht hingegen orientiert sich
am bedarfsabhängigen Existenzsicherungsprinzip. Gleichwohl greifen beide
Systeme im Ergebnis ineinander, da steuerrechtliche Leistungen im
Sozialrecht bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Neben der steuerrechtlichen Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs
betreffen die Empfehlungen der Kommission auch sozialrechtliche Leistungen
für Kinder im Grundsicherungssystem. So wird empfohlen (vgl. Empfehlung
16 b), den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im
Bürgergeldbezug im Rahmen der turnusmäßigen Neuermittlung der
Regelbedarfe in die neu ermittelten, statistisch unterlegten kindbezogenen Bedarfe zu
integrieren. Ob und in welchem Umfang sich dadurch die materielle Situation
der betroffenen Kinder tatsächlich verbessert, ist offen.
1. Wie begründet die Bundesregierung die Ausgestaltung des Freibetrags
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
als pauschale steuerliche Entlastung, obwohl dessen Gewährung nicht an
konkret nachgewiesene Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsaufwendungen anknüpft und somit unabhängig davon erfolgt, ob und in
welcher Höhe tatsächliche finanzielle Ausgaben entstehen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind
Steuerpflichtige mit Kindern wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft
oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen
ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig. Würde dieser auf der elterlichen
Pflicht zur Erziehung und Betreuung ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der
Bemessung der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die Eltern
gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Leistungsfähigkeit
nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert wird. Das Gebot der
horizontalen Gleichheit (vgl. BVerfGE 82, 60 [89 f.]) wäre verletzt.
Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären
Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 [85]; 87, 153 [169 ff.])
einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in
welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das Einkommensteuergesetz hat den
Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen, unabhängig davon, ob die
Eltern das Kind persönlich betreuen, sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des
Kindes (z. B. im Kindergarten) pädagogisch für richtig halten oder sich beide
Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung
in Anspruch nehmen. Aus der Schutzpflicht des Artikels 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils
von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu
ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 99, 216 [233 f.]). Diesen Vorgaben ist der
Gesetzgeber gefolgt.
2. Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 1 den
Umstand, dass die steuerliche Entlastungswirkung des Freibetrags für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf aufgrund der
Tarifprogression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt und dadurch
Steuerpflichtige mit höheren Einkommen absolut stärker entlastet
werden als Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen?
Dass sich die Freibeträge für Kinder (ebenso wie andere steuerliche
Freibeträge) mit steigendem Steuersatz stärker finanziell auswirken, ist die notwendige
Folge eines progressiven Einkommensteuertarifs. Jeder Abzugstatbestand oder
Steuerfreibetrag führt in einem progressiven Einkommensteuertarif zu einer
nominal höheren Entlastung einkommensstarker Steuerpflichtiger.
3. Wie viele Steuerpflichtige mit Kindern unterlagen im zuletzt vollständig
ausgewerteten Veranlagungsjahr der Günstigerprüfung nach § 31 EStG,
a) in wie vielen Fällen fiel die Günstigerprüfung zugunsten des
Kindergeldes aus,
b) in wie vielen Fällen zugunsten der Freibeträge nach § 32 Absatz 6
EStG (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag),
c) wie hoch war jeweils die durchschnittliche steuerliche
Entlastungswirkung pro Kind,
d) wie verteilt sich dies nach Einkommensklassen des zu versteuernden
Einkommens?
Bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit der Anlage „Kind“
überprüft das Finanzamt in allen Fällen automatisch und für jedes Kind, ob das
Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind.
Im Übrigen wird auf die Anlage* verwiesen, in der aus der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2021 zum einen die veranlagten Steuerpflichtigen mit
Kindern insgesamt sowie die Steuerpflichtigen, bei denen die Günstigerprüfung
einen Steuervorteil aufgrund der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6
Einkommensteuergesetz (EStG) ergab, ausgewertet wurden. Die
Größenklassengliederung des zu versteuernden Einkommens wurde entsprechend der
steuerlichen Grund- bzw. Splittingtabelle vorgenommen.
Angaben darüber, wie hoch die durchschnittliche steuerliche
Entlastungswirkung pro Kind war, liegen in der Statistik nicht vor. Aufgrund der gesetzlichen
Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und der Bearbeitungsdauer
bei der Finanzverwaltung liegen die Angaben nur mit einer erheblichen
zeitlichen Verzögerung vor. Daher sind die aktuellsten Daten für das
Veranlagungsjahr 2021.
4. Gibt es eine empirische oder statistische Grundlage, auf deren Basis die
Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bemisst, und wenn ja, welche
konkret?
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4852 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Falls keine empirische oder statistische Datengrundlage zugrunde liegt,
wonach richtet sich die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, und anhand welcher Kriterien wird
seine konkrete Höhe festgelegt?
6. In welchem Verhältnis steht die Höhe des Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Auffassung der
Bundesregierung zu typischen Aufwendungen für Betreuung, Erziehung
oder Ausbildung, und auf welche Daten oder Referenzgrößen stützt sich
diese Einschätzung?
7. Welche konkreten Aufwendungen oder Bedarfspositionen sollen durch
den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf typisierend abgebildet werden, wie werden diese inhaltlich
definiert und gegenüber anderen steuerlichen oder sozialrechtlichen
Leistungen abgegrenzt?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Bei der Festlegung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf orientierte sich der Gesetzgeber entsprechend der
verfassungsgerichtlichen Vorgaben an Beträgen, die im Steuerrecht verankert waren
(vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1513, S. 14 und 14/6160, S. 13).
Bei dem vom Erziehungsbedarf abzudeckenden Teil des Freibetrages werden
auch nicht pauschalierbare Sonder- oder Mehrbedarfe des Bildungs- und
Teilhabepakets (beispielsweiseKlassenfahrten) mitberücksichtigt.
Die Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs ist unabhängig von der Art der
Betreuung und von konkreten Aufwendungen bzw. vom Familienstand
geboten. Beim Erziehungsbedarf sind nach der Rechtsprechung des BVerfG die
Aufwendungen der Eltern zu berücksichtigen, die dem Kind die persönliche
Entfaltung, seine Entwicklung zur Eigenständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit ermöglichen (BVerfGE 99, 216 [241 f.]).
An die Stelle des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs tritt bei volljährigen
Kindern der Ausbildungsbedarf, so dass der Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sowohl für minderjährige Kinder als auch
volljährige Kinder in Anspruch genommen werden kann. Der Einbeziehung des
Ausbildungsbedarfs liegt die Überlegung zugrunde, dass die einzelnen Bedarfe
im Laufe des Berücksichtigungszeitraums eines Kindes jeweils
unterschiedlichen Raum einnehmen. So überwiegt am Anfang typischerweise der
Betreuungsbedarf, der mit zunehmendem Alter immer mehr durch den
Erziehungsbedarf und später durch den Ausbildungsbedarf verdrängt wird (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/6160, S. 11).
Die Höhe des Freibetrags wird regelmäßig überprüft (siehe zuletzt 15.
Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 20/13550) und bei Bedarf durch
den Gesetzgeber angepasst. Bei der Festlegung des Freibetrags ist dem
Gesetzgeber im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Entwicklung sowie der zur Abwicklung von Massenverfahren erforderlichen
Typisierung ein gewisser Einschätzungsspielraum zuzubilligen.
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG können 80 Prozent der Aufwendungen,
höchstens 4.800 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nicht
als Betreuungskosten abziehbar sind Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen und für die Verpflegung des Kindes, da diese bereits im Rahmen des
steuerlichen Familienleistungsausgleichs durch das Kindergeld oder die
Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG abgegolten sind.
8. Welche steuerlichen Wirkungen ergäben sich systematisch, wenn über
den pauschalen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 EStG) hinaus tatsächliche,
nachgewiesene Aufwendungen zusätzlich steuerlich abzugsfähig wären?
Welche steuerlichen Wirkungen sich systematisch ergeben, wenn darüber
hinaus tatsächliche Aufwendungen steuerlich abzugsfähig wären, ist abhängig von
der konkreten Ausgestaltung.
9. Wie viele Kinder erhalten derzeit den Sofortzuschlag in Höhe von
25 Euro monatlich, differenziert nach Rechtskreisen, wie viele davon
leben in Bedarfsgemeinschaften mit Erwerbseinkommen (aufstockender
Bezug), und welchen Anteil stellen sie an allen Kindern unter 18 Jahren
in Deutschland dar?
Alle Kinder im Kinderzuschlags-Bezug haben Anspruch auf den
Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro und alle Kinder leben in Bedarfsgemeinschaften
mit Erwerbseinkommen, da der Kinderzuschlag nur an Familien gezahlt wird,
die mindestens ein Erwerbseinkommen von 600 Euro brutto (Alleinerziehende)
bzw. 900 Euro brutto (Paare) erzielen. Zur Frage, wie groß der Anteil der unter
18-jährigen Kinder an dieser Gruppe ist, kann aufgrund der Systematik zur
Berechnung des Kinderzuschlags nicht ausgewiesen werden.
Im aktuellen Berichtsmonat November 2025 waren im SGB II insgesamt rund
1,97 Millionen Personen in Bedarfsgemeinschaften, die den
Kindersofortzuschlag erhalten haben, davon waren rund 1,73 Millionen Personen unter 18
Jahren. Von diesen Kindern lebten insgesamt rund 755.000 in
Bedarfsgemeinschaften mit Bruttoerwerbseinkommen, davon waren rund 620.000 Personen
unter 18 Jahren. Der Anteil minderjähriger Bezieher von Sofortzuschlag in
SGB-II-Bedarfsgemeinschaften an der Bevölkerung unter 18 Jahre beträgt
12,4 Prozent.
In der Sozialhilfe und dem AsylbLG erfolgt keine statistische Erfassung der
Personen, die einen Sofortzuschlag erhalten. Allerdings sind alle Kinder unter
18 Jahren leistungsberechtigt und dies sind nach aktuellstem Datenstand zum
Ende des Jahres 2024 in der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem
Dritten Kapitel SGB XII 23.385 Leistungsempfangende und im AsylbLG 135.660
Regelleistungsempfangende. Wie viele dieser Kinder in Bedarfsgemeinschaften
mit Erwerbseinkommen leben wird in den Statistiken nicht ausgewiesen.
10. Versteht die Bundesregierung die Empfehlung 16 b der
Sozialstaatskommission dahin gehend, dass der Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene künftig als eigenständige Leistung entfällt und
vollständig in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe integriert
wird, sodass kein gesonderter zusätzlicher Leistungsbestandteil mehr
vorgesehen ist?
11. Plant die Bundesregierung bei der anstehenden Neuermittlung der
Regelbedarfe in diesem Jahr, den Sofortzuschlag in dieser aufgehen zu lassen?
12. Wie plant die Bundesregierung, bei einer vollständigen Integration des
Sofortzuschlags in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe, die
materielle Verbesserung für Kinder in Armut über alle Rechtskreise hinweg
zu erhalten, und welche Änderungen an der Regelbedarfsermittlung hält
die Bundesregierung dafür für notwendig?
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet.
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat in ihrer Empfehlung 16
vorgeschlagen, den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im
Rahmen der Neuermittlung der Regelbedarfe in den kindbezogenen
Regelbedarfen aufgehen zu lassen.
Bei einer Neuermittlung der Regelbedarfe ist das gesamte Regelbedarfssystem
zu überprüfen. Im Rahmen der anstehenden Neuermittlung der Höhe der
Regelbedarfsstufen auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2023 sind die dazu erforderlichen Entscheidungen zu
treffen. Dies schließt auch eine Entscheidung über den Sofortzuschlag mit ein.
Lohn- Einkommensteuerstatistik 2021
Unbeschränkt veranlagte Steuerpflichtige mit Kindern insgesamt und mit abzuziehenden Freibeträgen für Kinder
nach § 32 Abs. 6 EStG nach Größenklassen des zu versteuernden Einkommens
Zu versteuerndes Einkommen
von … bis unter … EUR
(Grundtabelle)1)
Zu versteuerndes Einkommen
von … bis unter … EUR
(Splittingtabelle)1)
Veranlagte Steuerpflichtige mit Kindern Darunter: mit abzuziehenden Freibeträgen für Kinder
nach § 32 Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige
zvE in
Tausend Euro
Steuerpflichtige
abzuziehende Freibeträgen in
Tausend Euro
< 0 < 0 189 229 - 759 855 2 474 21 028
1 - 9 745 1 - 19 490 774 701 6 970 145 13 547 82 947
9 745 - 14 754 19 490 - 29 508 866 621 17 459 658 15 926 92 556
14 754 - 20 000 29 508 - 40 000 1 192 263 34 191 149 43 948 280 932
20 000 - 25 000 40 000 - 50 000 1 163 225 43 343 768 34 180 225 948
25 000 - 30 000 50 000 - 60 000 1 058 692 48 103 848 27 563 191 304
30 000 - 35 000 60 000 - 70 000 965 415 52 290 447 111 737 1 013 896
35 000 - 40 000 70 000 - 80 000 1 201 495 75 326 668 687 427 6 880 102
40 000 - 45 000 80 000 - 90 000 410 841 28 882 374 375 115 4 165 888
45 000 - 57 919 90 000 - 115 838 658 850 55 154 520 626 769 6 967 384
57 919 - 70 000 115 838 - 140 000 325 607 33 966 926 314 336 3 523 644
70 000 - 85 000 140 000 - 170 000 224 529 28 257 233 217 913 2 478 886
85 000 - 100 000 170 000 - 200 000 127 685 19 038 183 124 256 1 428 322
100 000 - 150 000 200 000 - 300 000 198 442 38 130 372 193 708 2 237 668
150 000 - 274 613 300 000 - 549 226 134 251 41 419 452 131 547 1 543 289
274 613 - 500 000 549 226 - 1 000 000 52 712 41 432 469 51 970 595 400
500 000 oder mehr 1 000 000 oder mehr 13 990 36 728 503 13 833 221 189
Insgesamt 9 558 548 599 935 860 2 986 249 31 950 383
1) Die Größenklassengrenzen entsprechen der steuerlichen Grund- bzw. Splittingtabelle. Steuerpflichtige mit einem zu versteuenden Einkommen von Null sind nicht enthalten.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026
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