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Rede von Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) – Plenarprotokoll 15/96

dip / rede 10.03.2004 · WP 15 · Original ↗

Teil von Protokoll der 96. Sitzung des 15. Deutschen Bundestages.

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Text

Rede von Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) – Plenarprotokoll 15/96 Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Teilen Sie, Frau Ministerin, meine Einschätzung, dass die Möglichkeiten, die Sicherungsverwahrung bereits im Urteil anzuordnen, weiter gehende sind, was den Personenkreis der Straftäter anbelangt, als das bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung der Fall ist? § 66 Abs. 1 ist weitergehend als die Regelung, die Sie nun vorsehen. Wenn Sie diese Einschätzung teilen, dann möchte ich Sie fragen, worin das begründet ist. Wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei der Verurteilung wegen der Gefährlichkeit eines Täters möglich ist, dann muss sie auch nachträglich möglich sein, weil es allein darum geht, ob die Gefährlichkeit vorhanden ist und ob schon Straftaten begangen worden sind. Sehen Sie einen Unterschied in der Reichweite der Regelungen und, wenn ja, wie ist die Begründung dafür?

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