Rede von Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) – Plenarprotokoll 15/96
Teil von Protokoll der 96. Sitzung des 15. Deutschen Bundestages.
Text
Rede von Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU) – Plenarprotokoll 15/96
Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine
Kolleginnen und Kollegen! Teilen Sie, Frau Ministerin, meine
Einschätzung, dass die Möglichkeiten, die
Sicherungsverwahrung bereits im Urteil anzuordnen, weiter
gehende sind, was den Personenkreis der Straftäter
anbelangt, als das bei der nachträglichen
Sicherungsverwahrung der Fall ist? § 66 Abs. 1 ist weitergehend als
die Regelung, die Sie nun vorsehen.
Wenn Sie diese Einschätzung teilen, dann möchte ich
Sie fragen, worin das begründet ist. Wenn die
Anordnung der Sicherungsverwahrung bei der Verurteilung
wegen der Gefährlichkeit eines Täters möglich ist, dann
muss sie auch nachträglich möglich sein, weil es allein
darum geht, ob die Gefährlichkeit vorhanden ist und ob
schon Straftaten begangen worden sind. Sehen Sie einen
Unterschied in der Reichweite der Regelungen und,
wenn ja, wie ist die Begründung dafür?
Relationen
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