Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 624/26
30.10.26 BRFuss
U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
– Drucksache 21/8626 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
– Drucksachen 21/7869, 21/8252 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 20.11.26
Erster Durchgang: Drs. 462/26
Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Überleitungsregelung; Verordnungsermächtigung“.
2. In § 2 Absatz 2a wird nach der Angabe „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ die Angabe
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist“ eingefügt.
3. § 3 Nummer 11 wird gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Jahre 2026 und 2027 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro
Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 für die Jahre ab 2028
eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der dem
mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10
Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten
vorangegangenen Quartal entspricht.“
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für jedes nicht abgegebene
Emissionszertifikat für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis dem jeweiligen Festpreis sowie für jedes
nicht abgegebene Emissionszertifikat in der Preiskorridorphase nach § 10 Absatz 2 Satz 4 dem
Höchstpreis von 65 Euro,“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde gegenüber einem Verantwortlichen
für die jeweils ersten beiden Kalenderjahre, in denen der Verantwortliche der Abgabepflicht nach § 8
unterliegt, eine reduzierte Zahlungspflicht in Höhe von 10 Prozent der Höhe der Zahlungspflicht nach
– 2 –
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festsetzen, wenn der Verstoß gegen die Abgabepflicht auf Umständen
beruht, die mit der Neuartigkeit der Abgabepflicht zusammenhängen.
(1b) In den Fällen der Festsetzung einer Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ist
eine bereits im Rahmen der Abgabepflicht nach § 8 festgesetzte Zahlungspflicht von der zuständigen
Behörde zu widerrufen und die geleistete Zahlung zurückzuerstatten.“
6. § 23 wird gestrichen.
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Überleitungsregelung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus
Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2027 nach § 2 Absatz 2 oder 2a in Verkehr gebracht werden und
ab dem 1. Januar 2028 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
unterliegen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2028 anteilig
um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 die
Abgabepflicht nach § 8 entfällt.“
Artikel 2
Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die
Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe
„2028“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 16 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 (weggefallen)“.
e) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe „dem Kalenderjahr 2026“ durch die Angabe „den
Kalenderjahren 2026 und 2027“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe „die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 2 wird die Angabe „das Jahr 2026“ durch die Angabe
„die Jahre 2026 und 2027“ ersetzt.
– 3 –
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2027 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für
das Jahr 2027 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2027
veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge. Die zuständige Stelle veröffentlicht die
Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2026 auf ihrer Internetseite.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Sinkt in einem der Kalenderjahre 2026 oder 2027 die nach einem Versteigerungstermin
verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das jeweilige Kalenderjahr unter das Dreifache der pro
Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei
weitere Versteigerungstermine in dem jeweiligen Kalenderjahr statt. In dem letzten Versteigerungstermin
des jeweiligen Kalenderjahres wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten.
Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine
Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender
angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte
Ankündigungsfrist von einer Woche.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die Versteigerungen im Kalenderjahr 2027 gelten abweichend von Absatz 1 Satz 2 die
folgenden Vorgaben für die Gebotsabgabe:
1. zulässig sind nur Gebote zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 und
2. die Summe der einzelnen Gebote je Compliance-Konto in einem Versteigerungstermin darf nicht
höher sein als 20 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen
Versteigerungsmenge.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige Kalenderjahr“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe „Jahr 2026“ durch die Angabe „jeweilige
Kalenderjahr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2“ die Angabe „oder Absatz 1a“
eingefügt.
8. § 14 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach vollständiger Versteigerung der jeweiligen Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 verkauft die
beauftragte Stelle Emissionszertifikate
1. im Jahr 2026 zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat und
2. im Jahr 2027 zu einem Überschussmengenpreis von 71 Euro pro Emissionszertifikat.“
9. § 15 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die beauftragte Stelle verkauft
1. bis zum 31. August 2027 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat und
2. bis zum 31. August 2028 weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2027 zu einem
Nachkaufmengenpreis von 73 Euro pro Emissionszertifikat.
– 4 –
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erworbenen
Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erwerben.“
10. In der Überschrift des Unterabschnitts 4 des Abschnitts 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“
ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2027“
durch die Angabe „2028“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten
Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Im Jahr 2028 beginnt
der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf
ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von
mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
12. § 17 wird gestrichen.
13. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
Einschränkung der Gültigkeit von den Kalenderjahren 2026 und 2027 zugeordneten Emissionszertifikaten
Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem
Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses
Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2027 für die Abdeckung der
Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.“
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
Jahr Jährliche Emissionsmenge
(in Tonnen CO2)
2021 301 037 178
2022 291 116 621
2023 280 149 525
2024 275 998 949
2025 260 092 203
2026 252 366 567
– 5 –
Jahr Jährliche Emissionsmenge
(in Tonnen CO2)
2027 234 418 353
2028 216 470 033
2029 198 521 712
2030 180 573 392“.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „anpassen“ durch die Angabe „die dementsprechend
angepassten jährlichen Emissionsmengen im Bundesanzeiger bekannt machen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 2 für die Jahre 2028 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden
unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr
2028 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten
Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen
Emissionsmengen für die Jahre 2028 bis 2030 bis zum 30. Juni 2027 sowie eine etwaige Anpassung der
jährlichen Emissionsmenge für die Jahre 2026 und 2027 nach Absatz 3 unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
15. In § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung
Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 29), die durch Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006)“ durch
die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,“ durch die Angabe „27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 70)“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn
1. der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren
Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer
Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht Folge
geleistet hat oder
– 6 –
2. das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen
Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/1122 gesperrt ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Gewährung einer Kompensation für ein Abrechnungsjahr ist ausgeschlossen, wenn der
Erfüllungsstatuswert nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 des betreffenden
Anlagenkontos im Unionsregister unter Berücksichtigung des Abrechnungsjahres negativ ist.“
4. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen
zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und
von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der
emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden. Für Brennstoffmengen der Abrechnungsjahre 2021 bis 2026, die in dem
jeweiligen Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der
emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit den Emissionsberichten nach § 5 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Kalenderjahre 2022 bis 2027 erbracht werden. Bei der
Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge für das Abrechnungsjahr 2027 sind abweichend von
Satz 1 lediglich diejenigen in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im
Abrechnungsjahr 2027 von der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen und eingesetzt worden sind.“
5. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem
volumengewichteten Durchschnitt der Zuschlagspreise nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der
Brennstoffemissionshandelsverordnung in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „2030“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1, den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
7. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen
(1) Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem
Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den
Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2
verbinden. Der Kompensationsbescheid kann ganz oder teilweise aufgehoben und die entsprechende
Kompensation zurückgefordert werden, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den
Anlagenbetreiber nicht erbracht wird.
(2) Für Anlagenbetreiber, denen für einzelne oder alle der Abrechnungsjahre 2021 bis 2026 eine
Kompensation unter dem Vorbehalt der Erbringung des Einsatznachweises nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gewährt
wurde, gilt dieser Einsatznachweis auch als erbracht, wenn
1. die jeweilige Anlage zum 1. Januar 2029 weiterhin emissionshandelspflichtig ist,
2. die von dem Anlagenbetreiber nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Abrechnungsjahr 2028 berichteten Emissionen
einen Wert größer als null betragen und
3. die betreffenden Brennstoffmengen bis zum 1. Januar 2029 nicht die emissionshandelspflichtige Anlage
verlassen haben.“
8. § 11 wird gestrichen.
– 7 –
9. § 12 wird zu § 11.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9)
2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019,
S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023
(ABl. L 2904 vom 29.12.2023, S. 1) geändert worden ist
Drucksache 624/26
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