Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Text
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Bundesrat Drucksache 442/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
A. Problem und Ziel
Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der
außergewöhnlichen globalen Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen
Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner erheblichen hybriden Bedrohungen
in Sicht. Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den USA,
Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf
Energiepreise und Lieferketten erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche
unseres Landes zu überwinden.
Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt die
Bundesregierung weiterhin auf Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Diese
finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den Bundeshaushalten 2025 und 2026 auch den
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan des Bundes bis 2030.
Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis 2030
setzt die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung
des Bundeshaushalts um.
Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei. Konkret
werden die im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und dem Finanzplan bis
zum Jahr 2030 zugrunde gelegten Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes
im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen. Weitere Gegenstände des
vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere Anpassungen der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) und des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes.
Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima-
und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, weil
zugrunde liegende Gesetze geändert wurden und somit Folgeänderungen erforderlich sind
sowie damit ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur
Emission von Treibhausgasen auch im Bundeshaushalt vereinnahmt werden kann.
Zudem werden das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Sechste Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geändert.
Mit den Änderungen trägt dieses Haushaltsbegleitgesetz zur Einhaltung der regulären
Obergrenze der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes bei.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
B. Lösung
Die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes bewirken eine Anpassung des
Steuersatzes und damit eine Erhöhung der Steuereinnahmen.
In der BHO wird das Prinzip, dass für jeden Einzelplan ein Beauftragter für den Haushalt
zuständig ist, bei Dienststellen mit mehreren Einzelplänen klarstellend geregelt werden.
Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird
die Tilgungsregelung hinsichtlich des Tilgungsbeginns angepasst.
Im KTFG wird ein Verweis aktualisiert sowie Vereinnahmungstatbestände angepasst, was
auch dazu führen wird, dass die Einnahmen des Bundeshaushalts erhöht werden.
Durch die Streichung der entsprechenden Regelung im Bundeskindergeldgesetz wird der
Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses zur
gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Entlastung des Bundeshaushalts im Jahr
2027.
Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe
geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen
Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. im
Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich Haushaltswirkungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entstehen im Jahr 2026 durch die Änderungen des
Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des
Alkopopsteuergesetzes einmalige Sachkosten in Höhe von 30 000 Euro für die Umstellung von IT-
Verfahren und im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für die Anpassung und Ergänzung von
Formularen in Höhe von 132 000 Euro.
Durch die Anpassung der Steuersätze wird ab dem Jahr 2027 mit jährlichen
Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro gerechnet (volle Jahreswirkung). Diese
Steuermehreinnahmen stehen in Gänze dem Bund zu.
(Steuermehreinnahmen in Millionen Euro)
volle Jahreswirkung1)
Gebietskörperschaft
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt + 455 + 455 + 455 + 455 + 455
Bund + 455 + 455 + 455 + 455 + 455
Länder/Gemeinden . . . . .
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
Bund + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
Länder/Gemeinden . . . . .
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Durch die Änderungen des KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung
von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro
dem Bundeshaushalt statt dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt werden.
Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den
Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17, Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro. p.a. Im
Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeben sich beim
Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro p.a. Im Wohngeld
ergeben sich durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt
Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den
Einzelplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die
andere Hälfte auf die Länder.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses nach
§ 213 Absatz 4 des SGB VI im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu
einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe.
Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von
Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für
die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des SGB XII
gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger
Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen
Euro. Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von
Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der Nettoausgaben durch den
Bund mindern.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die
Kommunen.
Für Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ergeben sich
Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 1 Millionen Euro.
Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a AsylbLG entstehen
Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 3 Millionen Euro.
Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bund
und die Länder.
Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der
Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe im Rahmen der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen des Alkopopsteuergesetzes
geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand und im Übrigen kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die
Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumweinen und
Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz
entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand.
Aus heutiger Einschätzung ergibt sich aufgrund der Streichung im BKGG insbesondere
durch die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung
der Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch Wegfall des
Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im
Erfüllungsaufwand auswirken wird.
Durch die übrigen gesetzlichen Anpassungen entsteht für die Verwaltung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf sonstige Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 442/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um eine gemeinsame Beratung mit
dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027) im parlamentarischen Verfahren zu
ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 303 Euro“ durch die Angabe „1 564 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 022 Euro je hl A“ durch die Angabe „1 226 Euro
je hl A“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „730 Euro je hl A“ durch die Angabe „876 Euro je hl
A“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S.
1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S.
1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „136 Euro je Hektoliter (hl)“ durch die Angabe „163
Euro je Hektoliter (hl)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „51 Euro/hl“ durch die Angabe „61 Euro/hl“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „153 Euro/hl“ durch die Angabe „184 Euro/hl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „102 Euro/hl“ durch die Angabe „122 Euro/hl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „136 Euro/hl“ durch die Angabe „163 Euro/hl“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Alkopopsteuergesetzes*
Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „5 550 Euro“ durch die Angabe „6 660 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Besteuerung, Steuerverfahren
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 entsteht die Alkopopsteuer, wenn für einen
Alkopop die Alkoholsteuer entsteht. Für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit,
das Erlöschen, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das
Steuerverfahren und die Nacherhebung der Alkopopsteuer gelten das Alkoholsteuergesetz
sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend. Die
Alkopopsteuer ist bei der Erhebung einer Sicherheit nach dem Alkoholsteuergesetz zu
berücksichtigen.
(2) Wird ein Alkopop zu gewerblichen Zwecken aus Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs nach dem Alkoholsteuergesetz hergestellt, entsteht die
Alkopopsteuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller sowie jede an der
Herstellung beteiligte Person; sie haben unverzüglich eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Für gewerblich in Besitz gehaltene Alkopops, die sich am 1. Januar 2027 im
steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Alkoholsteuergesetz befinden und für die noch
keine Alkopopsteuer entstanden ist, entsteht die Alkopopsteuer. Steuerschuldner ist
die Person, die die Alkopops in Besitz hält; sie hat unverzüglich eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 4
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Werden durch eine Dienststelle mehrere Einzelpläne oder Sondervermögen
bewirtschaftet, kann dafür jeweils gesondert ein Beauftragter für den Haushalt bestellt
werden.“
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist berechtigt, für die Durchführung
von Aufrechnungen Ident-Nummern in den Haushaltsverfahren des Bundes zu
erfassen, zu verarbeiten und zu speichern.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Haushaltsjahren“ die Angabe „ab 1
Million Euro Jahreswirkung“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl.
I S. 1030), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. Januar 2033 sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite
innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.“
Artikel 6
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden
ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung vom 29. Februar 2024“
ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen im
jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil der
Einnahmen übersteigen und soweit die verbleibenden Einnahmen nicht zur
Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
2 die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im
europäischen Brennstoffemissionshandel, nach Maßgabe der im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit
diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen
Emissionshandelsstelle benötigt werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
3. In § 10 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6a Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 287g Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils um
1,2 Milliarden Euro und im Jahr 2027 um 2,2 Milliarden Euro gemindert.“
Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.
April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 134 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027“.
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die
Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden
Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
„(2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und
Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne
und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich
aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des
Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem
davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen
Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate
mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne
und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit
einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das
Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den
Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für
1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer.“
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „den Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
3. § 34 Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines
Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten
Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den
nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro
aufzurunden (Anlage).“
4. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
„§ 40
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die
Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsatz
zu bestimmen und
2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach
Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die
sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden
Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die
zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine
der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens
zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.“
5. § 134 wird durch den folgenden § 134 ersetzt:
„§ 134
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027
Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a zum 1. Januar 2027
sind als Ausgangswerte jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge aus der
Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) maßgeblich.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des
Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024)
geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der
außergewöhnlichen globalen Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen
Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner erheblichen hybriden Bedrohungen in Sicht.
Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und
Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf
Energiepreise und Lieferketten erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche unseres
Landes zu überwinden.
Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt die
Bundesregierung weiterhin auf Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Diese
finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den Bundeshaushalten 2025 und 2026 auch den
Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan des Bundes bis 2030.
Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis 2030 setzt
die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des
Bundeshaushalts um.
Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei. Konkret
werden die im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und dem Finanzplan bis zum
Jahr 2030 zugrundegelegten Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes im vorliegenden
Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen. Weitere Gegenstände des vorliegenden
Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere Anpassungen der BHO und des
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes.
Die Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG) sind notwendig,
um einen bestehenden Verweis auf einen anderen Rechtstext zu aktualisieren und um
sicherzustellen, dass auch die künftigen Erlöse aus der Versteigerung von
Emissionszertifikaten aus dem EU-Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima- und
Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt werden können. Darüber hinaus sind Änderungen
notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Teil der Einnahmen
aus der Versteigerung von Berechtigungen für die Emission von Treibhausgasen nach
Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz auch im Bundeshaushalt
vereinnahmt werden kann.
Die Regelung zum Sofortzuschlag im BKGG wurde im Hinblick auf die damals beabsichtigte
Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt und führt seitdem zu Mehrausgaben des
Bundes. Von einer Einführung einer Kindergrundsicherung wurde zwischenzeitlich Abstand
genommen. Zugunsten der weiteren Haushaltskonsolidierung soll daher der Sofortzuschlag
zukünftig entfallen. Entsprechend gilt es, auch den parallel zum Sofortzuschlag im BKGG
eingeführten Sofortzuschlag im SGB II, im SGB XII und im AsylbLG zu überprüfen und
anzupassen. Dies soll im Rahmen der noch im Jahr 2026 anstehenden Aktualisierung des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes erfolgen.
Der Bundeszuschuss an die gesetzlichen Rentenversicherungen ist im Hinblick auf die
Konsolidierungsbedarfe zu betrachten.
Weitere Anpassungen erfolgen im SGB XII mit der Rückkehr zum einstufigen
Fortschreibungsmechanismus.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Anpassungen im Alkoholsteuergesetz, im Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetz und im Alkopopsteuergesetz werden die Steuersätze um jeweils 20 % erhöht,
wodurch Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt bewirkt werden.
Mit den Änderungen der BHO soll eine eingeschränkte Bestellungsmöglichkeit mehrerer
Beauftragter für den Haushalt in einer Dienststelle geregelt werden, um für Dienststellen,
die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, eine einzelplanbezogene Bestellung von
Beauftragten für den Haushalt zu ermöglichen. Außerdem soll die Erfassung, Verarbeitung und
Speicherung von Ident-Nummern zur Aufrechnung im Haushaltsvollzug ermöglicht werden.
Des Weiteren wird eine Wertgrenze von einer Million Euro Jahreswirkung, ab der es der
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Maßnahmen von
finanzieller Bedeutung bedarf, eingeführt.
Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird
die Tilgungsregelung hinsichtlich des Beginns der Tilgung angepasst.
Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie
2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert. Durch eine Ergänzung der
Regelungen zu den Einnahmen in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass
neben den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen aus dem EU-
Emissionshandel künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-
Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima- und Transformationsfonds (KTF)
vereinnahmt werden können. Gleichzeitig wird geregelt, dass Einnahmen aus der
Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln mit einem
bestimmten Betrag pro Jahr im Bundeshaushalt vereinnahmt werden und erst darüber
hinausgehende Einnahmebeträge in den KTF fließen.
Mit der Streichung in § 6a Absatz 2 BKGG wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag
abgeschafft.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur
gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI führt zu einer Entlastung des
Bundeshaushaltes im Jahr 2027.
Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe
geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen
Regelungsbedarfe in der Regelungsbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. im
Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich Haushaltswirkungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten
Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Alkoholsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und
Alkopopsteuergesetz (Artikel 1 bis 3 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des
Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des
Alkopopsteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 1. Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz
1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
Bundeshaushaltsordnung (Artikel 4 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der BHO ergibt sich als
ungeschriebene Kompetenz aus der Natur der Sache.
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz und KTFG (Artikel 5 und 6 des
Gesetzentwurfs)
Der Bund hat aus Artikel 87a Absatz 1a und Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die
Gesetzgebungskompetenz für das Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetz und im Übrigen aus Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die von ihm gebildeten Sondervermögen.
Bundeskindergeldgesetz und SGB XII (Artikel 7 und 9 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das BKGG und die Änderung des SGB
XII folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung
ist erforderlich sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
als auch zur Wahrung der Rechtseinheit.
SGB VI (Artikel 8 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB VI ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Gesetz trägt
zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Alkohol-, Alkopop-, Schaumwein- und der Zwischenerzeugnissteuer
Der Zollverwaltung entstehen aufgrund der Änderungen im Alkoholsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und
Alkopopsteuergesetz im Jahr 2026 einmalige IT-Umstellungskosten für das Fachverfahren ZEBRA in Höhe von 30 000 Euro. Im Jahr 2027 fallen
insbesondere für die Anpassung, Ergänzung bzw. Löschung diverser Formulare und Anpassung des IT-Verfahrens für die Abfindungsbrenner
einmalige Sachkosten in Höhe von 132 000 Euro an.
Mit der Anhebung der Alkohol-, der Alkopop-, der Schaumwein- und der Zwischenerzeugnissteuer um jeweils 20 % wird im Jahr 2027 mit
Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro gerechnet. Diese stehen jeweils in Gänze dem Bund zu.
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
11 § 2 AlkStG Insg. + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
Anhebung der Steuer für Alkoholerzeug- AlkSt + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
nisse auf 1.564 Euro je hl A und bei
Abfindungs- bzw. Verschlussbrennereien auf
1.226 Euro je hl A bzw. 876 Euro je hl A Bund + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
AlkSt + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
22 § 2 SchaumwZwStG Insg. + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
Anhebung der Steuer für Schaumwein auf SchaumwSt + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
163 Euro/hl bzw. bei einem Alkoholgehalt
von weniger als 6 Volumenprozent auf 61
Euro/hl Bund + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
SchaumwSt + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
3 § 30 SchaumwZwStG Insg. + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Anhebung der Steuer für Zwischenerzeug- ZwSt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
nisse auf 184 Euro/hl und bei einem
Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent
auf 122 Euro/hl bzw. 163 Euro/hhll Bund + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
ZwSt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
4 § 2 AlkopopStG Insg. . . . . . . . . . .
Anhebung der Steuer für Alkopops auf 6.660 AlkopopSt . . . . . . . . . .
Euro/hl reinen Alkohhooll
Bund . . . . . . . . . .
AlkopopSt . . . . . . . . . .
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 2029 2030 2031
55 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
AlkopopSt . . . . . . . . . .
AlkSt + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
SchaumwSt + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
ZwSt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Bund + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
AlkopopSt . . . . . . . . . .
AlkSt + 385 + 385 + 385 + 385 + 385 + 320 + 385 + 385 + 385 + 385
SchaumwSt + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65
ZwSt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Länder . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
KTFG
Durch die Änderungen im KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem KTF zugeführt werden.
BKGG
Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17)
Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro p.a. Im Einzelplan 11 ergeben sich beim Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150
Millionen Euro p.a. Im Wohngeld ergeben sich durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von
circa 40 Millionen Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan 25 und die andere Hälfte auf die Länder.
SGB VI
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB VI – im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe.
SGB XII
Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen
Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung
mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber der zweistufigen
Fortschreibung nach bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von Ländern
und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der
Nettoausgaben durch den Bund mindern.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben
von jährlich rund 78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen.
Für Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ergeben sich Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 1
Millionen Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a Asylbewerberleistungsgesetz entstehen
Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 3 Millionen Euro.
Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-buch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare
Minderausgaben für den Bund und die Länder.
Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen
Regelbedarfe im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes tat-sächliche
Haushaltswirkungen entfaltet.
BHO sowie Bundwehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
Durch die übrigen Änderungen ergeben sich keine Haushaltswirkungen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuerrecht entsteht der Wirtschaft
ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand:
Jährlicher
Aufwand
pro Einmali-
Fall ger Auf-
Einmali-
(Minu- wand pro
Jährlicher ger
Erfülten * Ein- Fall (Mi-
Artikel Re- Jährl Erfül- lungs-
Lohn- ma- nuten *
gelungsent- iche lungsauf- aufwand
kos- lige
Lohnkoswurf; Norm Fall- wand (in (in Tsd.
lfd. ten Fall- ten pro
(§§); Be- IP zahl Tsd. Euro) Euro)
Nr. pro zahl Stunde
zeichnung und oder „ge- oder „ge-
Stund und
(Wirtder Vor- Ein- ringfügig“
ringfüe Ein-
schaftsgabe heit (Begrün- gig“ (Be-
(Wirt- heit zweig) +
dung)
grünschaft
Sachkosdung)
szwei ten in
g) + Euro)
Sachkosten in
Euro)
§ 3 Alko- Anbin- -242 15
geringfüpopStG dung gig
an
AlkStG,
AlkStV
Summe (in geringfü-
-242 15
Tsd. Euro) gig
davon aus
Informati-
0 0
onspflichten
(IP)
Durch die übrigen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die
Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz
entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand.
einmaliger Personalaufwand
Fall Ein- Zeitaufwand Personalaufwand in € / pro
Gesamtzahl heit pro Fall in Jahr
personalder Min. *Leitfaden April 2025 aufwand
Fall- in T €
zahl
Nr. Artikel Bezeich- (z.B. m. g. h. m. g. D.: h. (Einzel-
Rege- nung der An- D. D. D. D.: 40,40 x 1600 D.:
maßnahlungs- Vorgabe zahl 33, = 64.640 € 67, men
jeentwurf An- 80 60 x weils ge-
Norm träg x 160 ringfügig)
(§§) e, 160 0
Kon 0 =
trol- = 108
len) 54. .16
080 0 €
€
1 Erhöhung der 1 An- 240 0 geringfügig
Art. 1 Steuersätze zahl
auf Alkoholer-
§ 2 Abs.1 zeugnisse um
und Abs. 20%
2 AlkStG Umsetzung in
TIGER
2 Art. 2 Erhöhung der 2 An- 240 646 geringfügig
Steuersätze zahl
§ 2 Abs.1 auf Schaum-
und 2 wein um 20 %
Schaum- Umsetzung in
wZwStG TIGER
3 Erhöhung der 3 An- 240 646 geringfügig
Art. 2 Steuersätze zahl
auf Zwi-
§ 30 Abs. schenerzeug-
1, 2 und 3 nisse um 20
Schaum- %
wZwStG Umsetzung in
TIGER
4 Art. 1, 2 Anpassung 13 An- 15 0 geringfügig
und 3 im IT-Verfah- zahl
ren AT-
§§ 2 LAS/EZT
AlkStG, 2
und 30
SchaumwZwStG,
2
AlkopopStG
5 Art. 1, 2 Erstellung 2 An- 720 1.293 geringfügig
und 3 von Serien- zahl
briefen an
§§ 2 HZÄ und Ver-
AlkStG, 2 bände
und 30
SchaumwZwStG,
2
AlkopopStG
6 Art. 1, 2 Startseiten- 1 An- 240 0 geringfügig
und 3 meldung zahl
zoll.de
§§ 2
AlkStG, 2
und 30
SchaumwZwStG,
2
AlkopopStG
7 Art. 3 Anpassung 1 An- 480 646 geringfügig
von Anzahl zahl
§ 2 Alko-
DienstvorpopStG schriften
8 Art. 3 Anpassung 1 An- 480 646 geringfügig
von Formula- zahl
§ 2 Alko- ren
popStG
9 Art. 1, 2, 3 Anpassungen 4 An- 180 646 geringfügig
in zoll.de zahl
§§ 2
AlkStG, 2
und 30
SchaumwZwStG,
2
AlkopopStG
10 Art. 1, 2 Anpassung 19 An- 180 2.586 geringfügig
und 3 von Stan- zahl
dards
§§ 2
AlkStG, 2
und 30
SchaumwZwStG,
2
AlkopopStG
11 Art. 3 Anpassung 63 An- 60 2.586 geringfügig
Erlaubnisse zahl
Alkopop an
§ 3 Alko-
AlkoholsteupopStG ergesetz
jährlicher Personalminderaufwand
Fall Ein Zeitaufwand pro Personalaufwand in € /
Persozah hei Fall in Min. pro Jahr nalmin-
Nr Artikel Bezeichnung
l t derauf-
. Rege- der
der
lungs- Vorgabe m. g. h. m. D.: g. D.: h. D.: wand in
Fall
entwurf D. D. D. 33,80 40,40 67,60 T €
zah
Norm (§§) x x x 1600
l 1600 1600 =
= =
54.08 64.64 108.16
0 0 0
1 Art. 3 Überwachung - An- 10 -
geringfüder Steuerla- 305 zah 1.939 gig
§ 3
Alkogererlaubnis l
popStG
oder/ und des
Zusagescheins
nach dem
Alkopopsteuergesetz, sowie die
Bearbeitung
doppelter
Steueranmeldungen/
Entlastungsanmeldungen für
Alkopop und
Alkohol fallen
weg
einmalige Sachkosten
Nr. Artikel Bezeichnung der kurze Be- Sachaufwand Sachaufwand
Regelungsentwurf Vorgabe schreibung in € in T €
Norm (§§)
1 Art. 1, 2 und 3 Anpassung von 15 15 Formulare 100.000 geringfügig
§§ 2 AlkStG, 2 und 30
LOA-Formularen werden ange-
SchaumwZwStG, 2
AlkopopStG im Zoll-Portal passt
2 Art. 1 Anpassungen im Anpassung des 30.000 geringfügig
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
IT-Verfahren IT-Verfahrens
AlkStG
ZEBRA für
Abfindungsbrenner
3 Art. 3 Anpassung sowie 3 Formulare 31.625 geringfügig
§ 3 AlkopopStG
Löschen von For- werden ergänzt
mularen im Zoll- und
portal
4 Formulare
werden
gelöscht
Aus heutiger Einschätzung ergibt sich durch die Änderung im BKGG insbesondere durch
die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung der
Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch Wegfall des Sofortzuschlags
liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im Erfüllungsaufwand
auswirken wird.
Für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entsteht darüber hinaus
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht
betroffen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen
Auswirkungen. Er hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung im SGB VI über die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf 2027 befristet.
Darüber hinaus ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung findet nicht statt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)
Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 29. April 2026 die Eckwerte des
Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans des Bundes bis 2030
beschlossen. Mit dem Eckwertebeschluss hat die Bundesregierung sich darauf verständigt,
wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Hierzu zählt unter anderem die
Anpassung der Alkoholsteuer.
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für reinen Alkohol und in gleichem
Verhältnis wie der Regelsteuersatz ebenso die ermäßigten Steuersätze um jeweils 20%
angehoben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes)
Zur Verringerung der Handlungsbedarfe im Bundeshaushalt werden auch die Steuersätze
des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes angepasst.
Zu Nummer 1
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Schaumwein und in gleichem
Verhältnis wie der Regelsteuersatz auch der ermäßigte Steuersatz für Schaumwein um jeweils
20% angehoben.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Zwischenerzeugnisse und in gleichem
Verhältnis wie der Regelsteuersatz auch die ermäßigten Steuersätze für
Zwischenerzeugnisse um jeweils 20% angehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Alkopopsteuergesetzes )
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird der Steuersatz für Alkopops um 20% angehoben.
Zu Nummer 2
Es handelt sich bei § 3 Absatz 1 um eine Anpassung insbesondere im Hinblick auf eine
künftige Verwendung von EMCS und grundsätzliche Erwägungen zur Alkopopsteuer. § 3
Absatz 2 regelt die Steuerentstehung bei einer Herstellung von Alkopops aus
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs. § 3 Absatz 3 enthält als
Übergangsbestimmung einen Steuerentstehungstatbestand für den Fall, dass sich ein bereits hergestelltes
Alkopop, welches als solches noch nicht versteuert wurde, beim Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes alkoholsteuerrechtlich im freien Verkehr befindet.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung)
Zu Nummer 1
Im Grundsatz ist jedem Einzelplan ein Beauftragter für den Haushalt zugeordnet. Um dieses
Prinzip auch bei Dienststellen abzubilden, die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, erfolgt
eine entsprechende Ergänzung. Diese Möglichkeit bezieht sich jedoch nur auf die jeweilige
Dienststelle, in deren Verantwortung der jeweilige Einzelplan steht. Soweit Teile eines
Einzelplans im Wege der Fremdbewirtschaftung durch ein anderes Ressort oder eine andere
Dienststelle bewirtschaftet werden, kann hier kein zusätzlicher Beauftragter für den
Haushalt bestellt werden.
Die im Wesentlichen vergleichbare Konstellation der Bewirtschaftung der Sondervermögen
wird ebenso geregelt.
Zu Nummer 2
Den Kassen ist eine Aufrechnung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der
Abgabenordnung sowie der Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
zu den §§ 70 bis 71 sowie §§ 75 bis 80 BHO erlaubt. Da in den Haushaltsverfahren des
Bundes rund 560 unterschiedliche IT-Verfahren Zahlungen und Buchungen anordnen, gibt
es keine gemeinsamen Stammdaten. Damit Aufrechnungstatbestände erkannt werden,
bedarf es der Speicherung von Ident-Nummern. Die Ident-Nummern werden, falls eine
gesetzliche Ermächtigung vorliegt, von den jeweiligen Bundesbehörden in ihren IT-
Fachverfahren erhoben. Die Kassen erheben selbst keine Ident-Nummern.
Zu Nummer 3
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung sollen
Einwilligungen des Bundesministeriums der Finanzen auf finanziell bedeutsame
Maßnahmen beschränkt werden, die bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr Auswirkungen in
Höhe von mindestens einer Million Euro haben. Dies entspricht auch der Intention des
Koalitionsvertrags, der unter anderem vorsieht, „den Personalbestand in der Ministerial- und
Bundestagsverwaltung sowie in bestimmten nachgeordneten Behörden bis zum Jahr 2029
um mindestens acht Prozent [zu] reduzieren.“
Die Verpflichtung zur Einhaltung von Ansätzen der Haushalts- und Finanzpläne bleibt
davon unberührt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetzes)
Mit der Änderung wird die einfachgesetzliche Regelung für das Sondervermögen zum
Tilgungsbeginn angepasst.
Zu Artikel 6 (Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie
2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert.
Zu Nummer 2
Infolge einer umfassenden Kürzung von Finanzhilfen im KTF wird dessen finanzielle
Situation verbessert. Daraus ergibt sich ein Spielraum für eine notwendige Entlastung auch des
Bundeshaushalts, sodass ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von
Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt
veranschlagt wird. Die in der EU-Richtlinie 2023/959 in Artikel 10 vorgegebenen
Verwendungszwecke der Einnahmen aus den EU-Emissionshandelssystemen beziehen sich auf den
finanziellen Gegenwert der Einnahmen aus den EU-Emissionshandelssystemen. Somit ist
nicht relevant, ob die Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel im Bundeshaushalt oder
im KTF veranschlagt werden. Im Bundeshaushalt werden für das Jahr 2027 entsprechende
Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt.
Mit der Ergänzung der neuen Nummer 2 in § 4 Absatz 1 KTFG wird sichergestellt, dass
neben den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen aus dem EU-
Emissionshandel (gemäß Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil A in der Anlage) künftig auch die
Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-
Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“, gemäß Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil B in der Anlage)
im KTF vereinnahmt werden können.
Die ursprünglichen Nummern 2 bis 6 werden durch die Einfügung der neuen Nummer 2
entsprechend zu Nummer 3 bis 7.
Zu Nummer 3
Aufgrund der materiellen Bedeutung der Änderungen in § 4 Absatz 1 – wie unter Nummer
2 dargestellt – gebietet es die Transparenz, die dann neue Rechtslage formal zu
veröffentlichen. Deshalb erhält das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, den Wortlaut des
KTFG in der vom 1. Januar 2027 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Die Regelung des § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG wird gestrichen. Dadurch wird der
Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft.
Der Sofortzuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 als zusätzliche Leistung im
Kinderzuschlag bis zu der damals vorgesehenen Einführung einer Kindergrundsicherung
eingeführt. Weil es dazu nicht gekommen ist, wird dieser Sofortzuschlag nun wieder abgeschafft.
Zu Artikel 8 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die weitere Minderung der Bundeszuschüsse führt zu einer Entlastung des
Bundeshaushalts. Diese erfolgt, indem der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses im
Jahr 2027 um weitere 1,0 Milliarden Euro gekürzt wird. Bei der jährlichen Fortschreibung
des Erhöhungsbetrages wird der Minderungsbetrag nicht berücksichtigt. Der
Erhöhungsbetrag wird somit zunächst ohne den Minderungsbetrag mit der Entwicklung der Bruttolöhne
und -gehälter fortgeschrieben und anschließend um diesen gemindert. Der
Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 2,2 Milliarden Euro in 2027 ergibt sich aus der Summierung mit
den noch zu berücksichtigenden weiteren Minderungen aus den
Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen des Haushaltsfinanzierungs¬gesetzes 2023 sowie des Zweiten
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024.
Zu Artikel 9 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Änderung der Angabe zu § 134 im Inhaltsverzeichnis ist eine Folgeänderung zur
geänderten Überschrift des § 134.
Zu Nummer 2
Die Höhe der in § 28a geregelten Fortschreibung in Jahren, für die keine gesetzliche
Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 zu erfolgen hat, ergibt sich seit dem Kalenderjahr
2011 aus der Veränderungsrate des Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus 70
Prozent der Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen
(regelbedarfsrelevanter Preisindex) sowie 30 Prozent der Entwicklung der Nettolöhne und -
gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (Entwicklung der verfügbaren Entgelte).
Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL
12/12, 1 BvR 1691/13) wurden die Regelungen zur Ermittlung und Fortschreibung der
Regelbedarfe als verfassungskonform bestätigt (Rn. 73 und 142). Lediglich bei offensichtlicher
und erheblicher Diskrepanz zwischen tatsächlicher Preisentwicklung und der bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung hat der Gesetzgeber
nach diesem Beschluss zeitnah zu reagieren, weshalb er in einer solchen Situation nicht
auf die spätere reguläre Fortschreibung verweisen darf (Rn. 144).
Auf Grund der sich ab Mitte des Jahres 2022 sehr dynamisch entwickelnden
Preisveränderungsraten als Folge der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskrieges auf die
Ukraine wurde die bestehende Fortschreibung mittels Mischindex zum 1. Januar 2023 durch
einen zweiten Schritt ergänzt (BT-Drucksache 20/3873 S. 109).
Die historisch hohen Inflationsraten waren eine Ausnahmesituation, auf die der seit dem 1.
Januar 2023 geltende Fortschreibungsmechanismus entsprechend reagiert hat. Zur
Sicherung der Kaufkraft war in dieser Phase die Fortschreibung in zwei Schritten erforderlich
gewesen. Nur durch die stärkere Gewichtung der Preisentwicklung konnte der reale Wert
der Leistungen zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts erhalten werden.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass der zweistufige Fortschreibungsmechanismus die
tatsächliche Preisentwicklung im Jahr der Fortschreibung bei schnell sinkender Inflation
deutlich überzeichnen kann. Dies ist im Verlauf des zweiten Halbjahres 2023 der Fall gewesen.
Seither bewegt sich die Inflation wieder auf einem im langjährigen Vergleich normalen
Niveau.
Eine Abkehr von der aktuellen Preisentwicklung ist derzeit nicht abzusehen. Die Jahre vor
2022 haben belegt, dass in Zeiten moderater Preisentwicklung der verfassungsrechtlich
geprüfte Mischindex für die Fortschreibung ausreichend ist. Für die ergänzende
Fortschreibung, die die letzte verfügbare Preisentwicklung stärker gewichtet, besteht deshalb keine
Notwendigkeit mehr.
Die zweistufige Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus diesem Grund wieder auf die
einstufige Fortschreibung mittels Mischindex zurückgeführt.
Zu Nummer 3
Die Änderung von § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz ist Folge der Neufassung des
§ 28a.
§ 34 Absatz 3a Satz 1 nimmt auf die Fortschreibungsregelungen nach § 28a Bezug. Durch
die Neufassung des § 28a infolge der Rückführung auf eine einstufige Fortschreibung
ausschließlich anhand des Mischindexes erfolgt die Fortschreibung künftig nicht mehr – wie
bislang – anhand von zwei Prozentsätzen, sondern nur noch anhand eines Prozentsatzes.
Die Anpassung des Wortlauts in § 34 Absatz 3a Satz 1 trägt dieser geänderten Systematik
Rechnung. Ein eigenständiger materieller Regelungsgehalt ist mit der Änderung nicht
verbunden.
Zu Nummer 4
§ 40 wird neu gefasst.
Die Neufassung des § 40 ist Folge der Änderung des § 28a. Mit der Rückführung des
Fortschreibungsmechanismus auf eine einstufige Fortschreibung anhand des Mischindexes
wird die Verordnungsermächtigung an die geänderte Systematik angepasst.
Künftig ist für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a sowie für die
Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 nur noch ein Prozentsatz
maßgeblich, statt wie bisher zwei Prozentsätze aufgrund des zweistufigen
Fortschreibungsmechanismus. Die Vorschrift übernimmt dies und fasst die Verordnungsermächtigung
entsprechend neu.
Im Übrigen entspricht die Vorschrift wieder dem früheren Gesetzeswortlaut unter
sprachlicher Aktualisierung des Begriffs „Vomhundertsatz“ durch „Prozentsatz“.
Ein eigenständiger materieller Regelungsgehalt über die Anpassung an die geänderte
Fortschreibungssystematik hinaus ist mit der Neufassung nicht verbunden.
Zu Nummer 5
§ 134 wird neu gefasst.
Nach geltendem Recht enthält § 134 SGB XII eine Übergangsregelung zur Fortschreibung
der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023. Der Regelungszweck dieser Vorschrift ist
erfüllt; ihr kommt für aktuelle und künftige Leistungszeiträume keine eigenständige Bedeutung
mehr zu. Die bisherige Regelung wird daher durch eine neue Übergangsvorschrift für die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 ersetzt.
Die neue Übergangsvorschrift steht im Zusammenhang der Neufassung des § 28a zum 1.
Januar 2027. Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
beruht noch auf der bisherigen Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und
ergänzender Fortschreibung. Da die ergänzende Fortschreibung mit der Neufassung des §
28a entfällt, ist für die erstmalige Fortschreibung nach neuem Recht festzulegen, welche
Ausgangswerte der Fortschreibung zugrunde liegen. Hierfür werden die sich aus der
Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
ergebenden nicht gerundeten Euro-Beträge (siehe BR-Drs. 471/25, S. 11f.) herangezogen. Dies
gewährleistet einen systemgerechten Übergang von der bisherigen
Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung auf die künftige
Fortschreibungssystematik nach § 28a und die damit verbundene Rückkehr zum einstufigen
Fortschreibungsmechanismus mittels Mischindex.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Mit Blick auf den das Haushaltsgesetz 2027 begleitenden Charakter der Regelungen dieses
Gesetzes ist dessen Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Abweichend davon treten die Änderungen in Artikel 9 zum SGB XII wegen der Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 und die hierfür erforderliche
Fortschreibungsverordnung noch im Jahr 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Relationen
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