Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Text
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7860
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
A. Problem und Ziel
Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der
außergewöhnlichen globalen Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des
russischen Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner erheblichen
hybriden Bedrohungen in Sicht. Auch die Folgen der kriegerischen
Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen
und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf Energiepreise und Lieferketten
erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche unseres Landes zu
überwinden.
Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt
die Bundesregierung weiterhin auf Investitionen, Strukturreformen und
Konsolidierung. Diese finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den Bundeshaushalten
2025 und 2026 auch den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den
Finanzplan des Bundes bis 2030.
Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis
2030 setzt die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen
Konsolidierung des Bundeshaushalts um.
Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei.
Konkret werden die im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und im
Finanzplan bis zum Jahr 2030 zugrundegelegten Änderungen des
Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des
Alkopopsteuergesetzes im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen.
Weitere Gegenstände des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere
Anpassungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und des
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes.
Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des
Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind
notwendig, weil zugrundeliegende Gesetze geändert wurden und somit
Folgeänderungen erforderlich sind sowie damit ein Teil der Einnahmen aus der
Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen auch im
Bundeshaushalt vereinnahmt werden kann.
Zudem werden das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Sechste Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
geändert.
Mit den Änderungen trägt dieses Haushaltsbegleitgesetz zur Einhaltung der
regulären Obergrenze der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes bei.
B. Lösung
Die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes bewirken eine
Anpassung des Steuersatzes und damit eine Erhöhung der Steuereinnahmen.
In der BHO wird das Prinzip, dass für jeden Einzelplan ein Beauftragter für den
Haushalt zuständig ist, bei Dienststellen mit mehreren Einzelplänen klarstellend
geregelt werden.
Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetzes wird die Tilgungsregelung hinsichtlich des Tilgungsbeginns angepasst.
Im KTFG werden ein Verweis aktualisiert sowie Vereinnahmungstatbestände
angepasst, was auch dazu führen wird, dass die Einnahmen des Bundeshaushalts
erhöht werden.
Durch die Streichung der entsprechenden Regelung im Bundeskindergeldgesetz
wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses
zur gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Entlastung des
Bundeshaushalts im Jahr 2027.
Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der
Regelbedarfe geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der
künftigen Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
bzw. im Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich
Haushaltswirkungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Zollverwaltung entstehen im Jahr 2026 durch die Änderungen des
Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie
des Alkopopsteuergesetzes einmalige Sachkosten in Höhe von 30 000 Euro für
die Umstellung von IT-Verfahren und im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für die
Anpassung und Ergänzung von Formularen in Höhe von 132 000 Euro.
Durch die Anpassung der Steuersätze wird ab dem Jahr 2027 mit jährlichen
Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro gerechnet (volle
Jahreswirkung). Diese Steuermehreinnahmen stehen in Gänze dem Bund zu.
(Steuermehreinnahmen in Millionen Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung*
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt + 455 + 455 + 455 + 455 + 455
Bund + 455 + 455 + 455 + 455 + 455
Länder/Gemeinden . . . . .
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
Bund + 380 + 455 + 455 + 455 + 455
Länder/Gemeinden . . . . .
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Durch die Änderungen des KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der
Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von
2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem Klima- und
Transformationsfonds zugeführt werden.
Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich
für den Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17, Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen
Euro. p. a. Im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
ergeben sich beim Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150
Millionen Euro p. a. Im Wohngeld ergeben sich durch die Abschaffung des
Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen Euro
jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die andere Hälfte auf die Länder.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses
nach § 213 Absatz 4 des SGB VI im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im
Jahr 2027 zu einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe.
Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe
von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden
Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
entstehen im Bereich des SGB XII gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach
bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger
Schätzungen zur Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante
Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die
von Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der
Nettoausgaben durch den Bund mindern.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben von jährlich rund
78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und
rund 1 Million Euro auf die Kommunen.
Für Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ergeben
sich Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund
1 Million Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach
§ 3a AsylbLG entstehen Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe
von jährlich rund 3 Millionen Euro.
Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben
für den Bund und die Länder.
Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der
Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe im
Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen des Alkopopsteuergesetzes
geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand und im Übrigen kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand
durch die Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops,
Schaumweinen und Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an
das Alkoholsteuergesetz entsteht ein geringfügiger jährlicher
Personalminderaufwand.
Aus heutiger Einschätzung ergibt sich aufgrund der Streichung im BKGG
insbesondere durch die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in
der Verkürzung der Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch
Wegfall des Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich
entsprechend im Erfüllungsaufwand auswirken wird.
Durch die übrigen gesetzlichen Anpassungen entsteht für die Verwaltung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf sonstige Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 303 Euro“ durch die Angabe „1 564 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 022 Euro je hl A“ durch die Angabe „1 226 Euro je hl A“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „730 Euro je hl A“ durch die Angabe „876 Euro je hl A“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „136 Euro je Hektoliter (hl)“ durch die Angabe „163 Euro je Hektoliter
(hl)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „51 Euro/hl“ durch die Angabe „61 Euro/hl“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „153 Euro/hl“ durch die Angabe „184 Euro/hl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „102 Euro/hl“ durch die Angabe „122 Euro/hl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „136 Euro/hl“ durch die Angabe „163 Euro/hl“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Alkopopsteuergesetzes*
Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „20° C: 5 550 Euro“ durch die Angabe „20 Grad Celsius: 6 660 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Besteuerung, Steuerverfahren
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 entsteht die Alkopopsteuer, wenn für einen Alkopop die
Alkoholsteuer entsteht. Für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, das Erlöschen, die Steuerbefreiungen
und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren und die Nacherhebung der Alkopopsteuer gelten das
Alkoholsteuergesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend. Die
Alkopopsteuer ist bei der Erhebung einer Sicherheit nach dem Alkoholsteuergesetz zu berücksichtigen.
(2) Wird ein Alkopop zu gewerblichen Zwecken aus Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs nach dem Alkoholsteuergesetz hergestellt, entsteht die Alkopopsteuer mit der Herstellung.
Steuerschuldner sind der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; sie haben unverzüglich eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(3) Für gewerblich in Besitz gehaltene Alkopops, die sich am 1. Januar 2027 im steuerrechtlich freien
Verkehr nach dem Alkoholsteuergesetz befinden und für die noch keine Alkopopsteuer entstanden ist,
entsteht die Alkopopsteuer. Steuerschuldner ist die Person, die die Alkopops in Besitz hält; sie hat unverzüglich
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.“
Artikel 4
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Werden durch eine Dienststelle mehrere Einzelpläne oder Sondervermögen bewirtschaftet, kann dafür
jeweils gesondert ein Beauftragter für den Haushalt bestellt werden.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist berechtigt, für die Durchführung von
Aufrechnungen Ident-Nummern in den Haushaltsverfahren des Bundes zu erfassen, zu verarbeiten und zu
speichern.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
3. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Haushaltsjahren“ die Angabe „ab 1 Million Euro
Jahreswirkung“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. Januar 2033 sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zurückzuführen.“
Artikel 6
Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden
ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung vom 29. Februar 2024“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden
Regeln, soweit diese Einnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt
veranschlagten Anteil der Einnahmen übersteigen und soweit die verbleibenden Einnahmen nicht zur
Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
2 die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im europäischen
Brennstoffemissionshandel nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die
Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen
Emissionshandelsstelle benötigt werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
3. In § 10 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 6a Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes
vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 287g Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils um 1,2 Milliarden Euro und
im Jahr 2027 um 2,2 Milliarden Euro gemindert.“
Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 134 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027“.
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen
jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich
aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und
mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für
die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung
der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit
einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je
beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit
der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für
1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer.“
d) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und die Angabe „den Absätzen 2 bis 4“ wird durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
3. § 34 Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird
kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a
und 40 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter
0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro
aufzurunden (Anlage).“
4. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
„§ 40
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des
Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und
2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar
eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34
Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle
ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die
Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.“
5. § 134 wird durch den folgenden § 134 ersetzt:
„§ 134
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027
Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a zum 1. Januar 2027 sind als Ausgangswerte
jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge aus der Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) maßgeblich.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003,
S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der außergewöhnlichen globalen
Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner
erheblichen hybriden Bedrohungen in Sicht. Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen
den USA, Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf
Energiepreise und Lieferketten erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche unseres Landes zu überwinden.
Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt die Bundesregierung weiterhin
auf Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Diese finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den
Bundeshaushalten 2025 und 2026 auch den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan
des Bundes bis 2030.
Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis 2030 setzt die Bundesregierung
umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts um.
Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei. Konkret werden die im
Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und im Finanzplan bis zum Jahr 2030 zugrundegelegten Änderungen des
Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des
Alkopopsteuergesetzes im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen. Weitere Gegenstände des vorliegenden
Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere Anpassungen der BHO und des Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetzes.
Die Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG) sind notwendig, um einen bestehenden
Verweis auf einen anderen Rechtstext zu aktualisieren und um sicherzustellen, dass auch die künftigen Erlöse aus
der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima-
und Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt werden können. Darüber hinaus sind Änderungen notwendig, um
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von
Berechtigungen für die Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz auch im Bundeshaushalt vereinnahmt werden kann.
Die Regelung zum Sofortzuschlag im BKGG wurde im Hinblick auf die damals beabsichtigte Einführung einer
Kindergrundsicherung eingeführt und führt seitdem zu Mehrausgaben des Bundes. Von einer Einführung einer
Kindergrundsicherung wurde zwischenzeitlich Abstand genommen. Zugunsten der weiteren
Haushaltskonsolidierung soll daher der Sofortzuschlag zukünftig entfallen. Entsprechend gilt es, auch den parallel zum
Sofortzuschlag im BKGG eingeführten Sofortzuschlag im SGB II, im SGB XII und im AsylbLG zu überprüfen und
anzupassen. Dies soll im Rahmen der noch im Jahr 2026 anstehenden Aktualisierung des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes erfolgen.
Der Bundeszuschuss an die gesetzlichen Rentenversicherungen ist im Hinblick auf die Konsolidierungsbedarfe
zu betrachten.
Weitere Anpassungen erfolgen im SGB XII mit der Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Anpassungen im Alkoholsteuergesetz, im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und im
Alkopopsteuergesetz werden die Steuersätze um jeweils 20 Prozent erhöht, wodurch Mehreinnahmen für den
Bundeshaushalt bewirkt werden.
Mit den Änderungen der BHO soll eine eingeschränkte Bestellungsmöglichkeit mehrerer Beauftragter für den
Haushalt in einer Dienststelle geregelt werden, um für Dienststellen, die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, eine
einzelplanbezogene Bestellung von Beauftragten für den Haushalt zu ermöglichen. Außerdem soll die Erfassung,
Verarbeitung und Speicherung von Ident-Nummern zur Aufrechnung im Haushaltsvollzug ermöglicht werden.
Des Weiteren wird eine Wertgrenze von 1 Million Euro Jahreswirkung, ab der es der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Maßnahmen von finanzieller Bedeutung bedarf, eingeführt.
Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird die Tilgungsregelung
hinsichtlich des Beginns der Tilgung angepasst.
Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG (EU-
Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert. Durch eine Ergänzung der Regelungen zu den Einnahmen in § 4 KTFG
wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass neben den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen aus
dem EU-Emissionshandel künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-
Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima- und Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt werden
können. Gleichzeitig wird geregelt, dass Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden
Regeln mit einem bestimmten Betrag pro Jahr im Bundeshaushalt vereinnahmt werden und erst darüber
hinausgehende Einnahmebeträge in den KTF fließen.
Mit der Streichung in § 6a Absatz 2 BKGG wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft.
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung im SGB VI führt zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes im Jahr 2027.
Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe geändert. Darüber
hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen Regelungsbedarfe in der Regelungsbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung bzw. im Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich Haushaltswirkungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des
Gesetzentwurfs liegen nicht vor.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Alkoholsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Alkopopsteuergesetz (Artikel 1 bis 3
des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Alkoholsteuergesetzes, des
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Alkopopsteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 erste
Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
Bundeshaushaltsordnung (Artikel 4 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der BHO ergibt sich als ungeschriebene Kompetenz
aus der Natur der Sache.
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz und KTFG (Artikel 5 und 6 des Gesetzentwurfs)
Der Bund hat aus Artikel 87a Absatz 1a und Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die
Gesetzgebungskompetenz für das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz und im Übrigen aus Artikel 110 Absatz 1 des
Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die von ihm gebildeten Sondervermögen.
Bundeskindergeldgesetz und SGB XII (Artikel 7 und 9 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das BKGG und die Änderung des SGB XII folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich sowohl zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch zur Wahrung der Rechtseinheit.
SGB VI (Artikel 8 des Gesetzentwurfs)
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB VI ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung
(Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei.
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KTFG
Durch die Änderungen im KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen
zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem KTF zugeführt
werden.
BKGG
Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den Bund im
Kinderzuschlag (Einzelplan 17) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro p. a. Im Einzelplan 11 ergeben sich beim
Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro p. a. Im Wohngeld ergeben sich
durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen
Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan 25 und die andere Hälfte auf die Länder.
SGB VI
Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu einer
Entlastung des Bundes in gleicher Höhe.
SGB XII
Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der
entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach bisherigem Recht
auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2
Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22
Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der Nettoausgaben
durch den Bund mindern.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich
entsprechend Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den
Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen.
Für Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ergeben sich Minderausgaben der Länder und Kommunen
in Höhe von jährlich rund 1 Million Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a
des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich
rund 3 Millionen Euro.
Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bund und die Länder.
Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe erst mit der konkreten
Festlegung der künftigen Regelbedarfe im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet.
BHO sowie Bundwehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
Durch die übrigen Änderungen ergeben sich keine Haushaltswirkungen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuerrecht entsteht der Wirtschaft ein geringfügiger
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(Begründung)
§ 3 AlkopopStG Anbindung
an AlkStG,
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Summe
(in Tsd. Euro) -242 15 geringfügig
davon aus
Informationspflichten
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Durch die übrigen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die Erhöhung der
Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der
Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand.
Einmaliger Personalaufwand
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Norm (§§)
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33,80 x
1.600 =
54.080
g. D.:
40,40 x
1.600 =
64.640
h. D.:
67,60 x
1.600 =
108.160
1 Art. 1
§ 2 Abs. 1
und 2
AlkStG
Erhöhung der
Steuersätze
auf
Alkoholerzeugnisse
um 20 %
Umsetzung in
TIGER
1 Anzahl 240 0 geringfügig
Einmaliger Personalaufwand
Fall
zahl
Einheit
der
Fallzahl
(z. B.
Anzahl
Anträge,
Kontrollen)
Zeitaufwand
pro Fall in Min.
Personalaufwand in €/
pro Jahr
* Leitfaden April 2025
Gesamtpersonalaufwand
in T €
(Einzelmaßnahmen
jeweils
geringfügig)
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm (§§)
Bezeichnung
der
Vorgabe
m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1.600 =
54.080
g. D.:
40,40 x
1.600 =
64.640
h. D.:
67,60 x
1.600 =
108.160
2 Art. 2
§ 2 Abs. 1
und 2
Schaumw-
ZwStG
Erhöhung der
Steuersätze
auf
Schaumwein um 20 %
Umsetzung in
TIGER
2 Anzahl 240 646 geringfügig
3 Art. 2
§ 30
Abs. 1, 2
und 3
Schaumw-
ZwStG
Erhöhung der
Steuersätze
auf
Zwischenerzeugnisse
um 20 %
Umsetzung in
TIGER
3 Anzahl 240 646 geringfügig
4 Art. 1, 2
und 3
§ 2 AlkStG,
§§ 2 und 30
Schaumw-
ZwStG,
§ 2
AlkopopStG
Anpassung
im IT-
Verfahren AT-
LAS/EZT
13 Anzahl 15 0 geringfügig
5 Art. 1, 2
und 3
§ 2 AlkStG,
§§ 2 und 30
Schaumw-
ZwStG,
§ 2
AlkopopStG
Erstellung
von
Serienbriefen an
HZÄ und
Verbände
2 Anzahl 720 1.293 geringfügig
6 Art. 1, 2
und 3
§ 2 AlkStG,
§§ 2 und 30
Schaumw-
ZwStG,
§ 2
AlkopopStG
Startseitenmeldung
zoll.de
1 Anzahl 240 0 geringfügig
7 Art. 3
§ 2
AlkopopStG
Anpassung
von Anzahl
Dienstvorschriften
1 Anzahl 480 646 geringfügig
8 Art. 3
§ 2
AlkopopStG
Anpassung
von
Formularen
1 Anzahl 480 646 geringfügig
Einmaliger Personalaufwand
Fall
zahl
Einheit
der
Fallzahl
(z. B.
Anzahl
Anträge,
Kontrollen)
Zeitaufwand
pro Fall in Min.
Personalaufwand in €/
pro Jahr
* Leitfaden April 2025
Gesamtpersonalaufwand
in T €
(Einzelmaßnahmen
jeweils
geringfügig)
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm (§§)
Bezeichnung
der
Vorgabe
m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1.600 =
54.080
g. D.:
40,40 x
1.600 =
64.640
h. D.:
67,60 x
1.600 =
108.160
9 Art. 1, 2, 3
§ 2 AlkStG,
§§ 2 und 30
Schaumw-
ZwStG,
§ 2
AlkopopStG
Anpassungen
in zoll.de
4 Anzahl 180 646 geringfügig
10 Art. 1, 2
und 3
§ 2 AlkStG,
§§ 2 und 30
Schaumw-
ZwStG,
§ 2
AlkopopStG
Anpassung
von Standards
19 Anzahl 180 2.586 geringfügig
11 Art. 3
§ 3
AlkopopStG
Anpassung
Erlaubnisse
Alkopop an
Alkoholsteuergesetz
63 Anzahl 60 2.586 geringfügig
Jährlicher Personalminderaufwand
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm (§§)
Bezeichnung
der
Vorgabe
Fall
zahl
Einheit
der
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall in Min.
Personalaufwand in €/
pro Jahr
Personalminderaufwand
in T € m. D. g. D. h. D. m. D.:
33,80 x
1.600 =
54.080
g. D.:
40,40 x
1.600 =
64.640
h. D.:
67,60 x
1.600 =
108.160
1 Art. 3
§ 3
AlkopopStG
Überwachung
der
Steuerlagererlaubnis
oder/und des
Zusagescheins
nach dem
Alkopopsteuergesetz, sowie die
Bearbeitung
doppelter
Steueranmeldungen/
Entlastungsanmeldungen für
Alkopop und
Alkohol fallen
weg
-305 Anzahl 10 -1.939 geringfügig
Einmalige Sachkosten
Nr. Artikel
Regelungsentwurf
Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
kurze
Beschreibung
Sachaufwand
in €
Sachaufwand
in T €
1 Art. 1, 2 und 3
§ 2 AlkStG, §§ 2 und 30
SchaumwZwStG,
§ 2 AlkopopStG
Anpassung von
15 LOA-Formularen
im Zoll-Portal
15 Formulare
werden angepasst
100.000 geringfügig
2 Art. 1
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG
Anpassungen im IT-
Verfahren ZEBRA
Anpassung des IT-
Verfahrens für
Abfindungsbrenner
30.000 geringfügig
3 Art. 3
§ 3 AlkopopStG
Anpassung sowie
Löschen von Formularen
im Zollportal
3 Formulare
werden ergänzt und
4 Formulare
werden gelöscht
31.625 geringfügig
Aus heutiger Einschätzung ergibt sich durch die Änderung im BKGG insbesondere durch die Umsetzung digitaler
Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung der Prozessabfolge in der Berechnung des
Kinderzuschlags durch Wegfall des Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im
Erfüllungsaufwand auswirken wird.
Für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entsteht darüber hinaus kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen. Er hat keine
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung im SGB VI über die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses
zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf 2027 befristet. Darüber hinaus ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung findet nicht statt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)
Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 29. April 2026 die Eckwerte des Regierungsentwurfs zum
Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans des Bundes bis 2030 beschlossen. Mit dem Eckwertebeschluss hat die
Bundesregierung sich darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Hierzu
zählt unter anderem die Anpassung der Alkoholsteuer.
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für reinen Alkohol und in gleichem Verhältnis wie der
Regelsteuersatz ebenso die ermäßigten Steuersätze um jeweils 20 Prozent angehoben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes)
Zur Verringerung der Handlungsbedarfe im Bundeshaushalt werden auch die Steuersätze des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes angepasst.
Zu Nummer 1
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Schaumwein und in gleichem Verhältnis wie der
Regelsteuersatz auch der ermäßigte Steuersatz für Schaumwein um jeweils 20 Prozent angehoben.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Zwischenerzeugnisse und in gleichem Verhältnis wie der
Regelsteuersatz auch die ermäßigten Steuersätze für Zwischenerzeugnisse um jeweils 20 Prozent angehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Alkopopsteuergesetzes )
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird der Steuersatz für Alkopops um 20 Prozent angehoben.
Zu Nummer 2
Es handelt sich bei § 3 Absatz 1 um eine Anpassung insbesondere im Hinblick auf eine künftige Verwendung von
EMCS und grundsätzliche Erwägungen zur Alkopopsteuer. § 3 Absatz 2 regelt die Steuerentstehung bei einer
Herstellung von Alkopops aus Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs. § 3 Absatz 3 enthält als
Übergangsbestimmung einen Steuerentstehungstatbestand für den Fall, dass sich ein bereits hergestelltes
Alkopop, welches als solches noch nicht versteuert wurde, beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
alkoholsteuerrechtlich im freien Verkehr befindet.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung)
Zu Nummer 1
Im Grundsatz ist jedem Einzelplan ein Beauftragter für den Haushalt zugeordnet. Um dieses Prinzip auch bei
Dienststellen abzubilden, die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, erfolgt eine entsprechende Ergänzung. Diese
Möglichkeit bezieht sich jedoch nur auf die jeweilige Dienststelle, in deren Verantwortung der jeweilige
Einzelplan steht. Soweit Teile eines Einzelplans im Wege der Fremdbewirtschaftung durch ein anderes Ressort oder
eine andere Dienststelle bewirtschaftet werden, kann hier kein zusätzlicher Beauftragter für den Haushalt bestellt
werden.
Die im Wesentlichen vergleichbare Konstellation der Bewirtschaftung der Sondervermögen wird ebenso geregelt.
Zu Nummer 2
Den Kassen ist eine Aufrechnung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Abgabenordnung sowie der
Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 71 sowie den §§ 75 bis 80
BHO erlaubt. Da in den Haushaltsverfahren des Bundes rund 560 unterschiedliche IT-Verfahren Zahlungen und
Buchungen anordnen, gibt es keine gemeinsamen Stammdaten. Damit Aufrechnungstatbestände erkannt werden,
bedarf es der Speicherung von Ident-Nummern. Die Ident-Nummern werden, falls eine gesetzliche Ermächtigung
vorliegt, von den jeweiligen Bundesbehörden in ihren IT-Fachverfahren erhoben. Die Kassen erheben selbst keine
Ident-Nummern.
Zu Nummer 3
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung sollen Einwilligungen des
Bundesministeriums der Finanzen auf finanziell bedeutsame Maßnahmen beschränkt werden, die bezogen auf das
jeweilige Haushaltsjahr Auswirkungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro haben. Dies entspricht auch der
Intention des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, der unter anderem vorsieht, „den Personalbestand
in der Ministerial- und Bundestagsverwaltung sowie in bestimmten nachgeordneten Behörden bis zum Jahr 2029
um mindestens acht Prozent [zu] reduzieren.“
Die Verpflichtung zur Einhaltung von Ansätzen der Haushalts- und Finanzpläne bleibt davon unberührt.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes)
Mit der Änderung wird die einfachgesetzliche Regelung für das Sondervermögen zum Tilgungsbeginn angepasst.
Zu Artikel 6 (Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG (EU-
Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert.
Zu Nummer 2
Infolge einer umfassenden Kürzung von Finanzhilfen im KTF wird dessen finanzielle Situation verbessert. Daraus
ergibt sich ein Spielraum für eine notwendige Entlastung auch des Bundeshaushalts, sodass ein Teil der
Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt
veranschlagt wird. Die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/959 vorgegebenen Verwendungszwecke der Einnahmen
aus den EU-Emissionshandelssystemen beziehen sich auf den finanziellen Gegenwert der Einnahmen aus den
EU-Emissionshandelssystemen. Somit ist nicht relevant, ob die Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel im
Bundeshaushalt oder im KTF veranschlagt werden. Im Bundeshaushalt werden für das Jahr 2027 entsprechende
Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt.
Mit der Ergänzung der neuen Nummer 2 in § 4 Absatz 1 KTFG wird sichergestellt, dass neben den Erlösen aus
der Versteigerung von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel (gemäß
Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil A in der Anlage) künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-
Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“, gemäß Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil B in der Anlage) im
KTF vereinnahmt werden können.
Die ursprünglichen Nummern 2 bis 6 werden durch die Einfügung der neuen Nummer 2 entsprechend zu den
Nummern 3 bis 7.
Zu Nummer 3
Aufgrund der materiellen Bedeutung der Änderungen in § 4 Absatz 1 – wie unter Nummer 2 dargestellt – gebietet
es die Transparenz, die dann neue Rechtslage formal zu veröffentlichen. Deshalb erhält das Bundesministerium
der Finanzen die Befugnis, den Wortlaut des KTFG in der vom 1. Januar 2027 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Die Regelung des § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG wird gestrichen. Dadurch wird der Sofortzuschlag im
Kinderzuschlag abgeschafft.
Der Sofortzuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 als zusätzliche Leistung im Kinderzuschlag bis zu der
damals vorgesehenen Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt. Weil es dazu nicht gekommen ist, wird
dieser Sofortzuschlag nun wieder abgeschafft.
Zu Artikel 8 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die weitere Minderung der Bundeszuschüsse führt zu einer Entlastung des Bundeshaushalts. Diese erfolgt, indem
der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses im Jahr 2027 um weitere 1,0 Milliarden Euro gekürzt
wird. Bei der jährlichen Fortschreibung des Erhöhungsbetrages wird der Minderungsbetrag nicht berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag wird somit zunächst ohne den Minderungsbetrag mit der Entwicklung der Bruttolöhne und
-gehälter fortgeschrieben und anschließend um diesen gemindert. Der Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt
2,2 Milliarden Euro in 2027 ergibt sich aus der Summierung mit den noch zu berücksichtigenden weiteren
Minderungen aus den Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 sowie des
Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024.
Zu Artikel 9 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Änderung der Angabe zu § 134 im Inhaltsverzeichnis ist eine Folgeänderung zur geänderten Überschrift des
§ 134.
Zu Nummer 2
Die Höhe der in § 28a geregelten Fortschreibung in Jahren, für die keine gesetzliche Neuermittlung der
Regelbedarfe nach § 28 zu erfolgen hat, ergibt sich seit dem Kalenderjahr 2011 aus der Veränderungsrate des
Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus 70 Prozent der Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und
Dienstleistungen (regelbedarfsrelevanter Preisindex) sowie 30 Prozent der Entwicklung der Nettolöhne und -
gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (Entwicklung der verfügbaren Entgelte).
Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)
wurden die Regelungen zur Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe als verfassungskonform bestätigt
(Rn. 73 und 142). Lediglich bei offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zwischen tatsächlicher
Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung hat der
Gesetzgeber nach diesem Beschluss zeitnah zu reagieren, weshalb er in einer solchen Situation nicht auf die spätere
reguläre Fortschreibung verweisen darf (Rn. 144).
Aufgrund der sich ab Mitte des Jahres 2022 sehr dynamisch entwickelnden Preisveränderungsraten als Folge der
Corona-Pandemie und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurde die bestehende Fortschreibung
mittels Mischindex zum 1. Januar 2023 durch einen zweiten Schritt ergänzt (BT-Drucksache 20/3873, S. 109).
Die historisch hohen Inflationsraten waren eine Ausnahmesituation, auf die der seit dem 1. Januar 2023 geltende
Fortschreibungsmechanismus entsprechend reagiert hat. Zur Sicherung der Kaufkraft war in dieser Phase die
Fortschreibung in zwei Schritten erforderlich gewesen. Nur durch die stärkere Gewichtung der Preisentwicklung
konnte der reale Wert der Leistungen zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts erhalten werden.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass der zweistufige Fortschreibungsmechanismus die tatsächliche
Preisentwicklung im Jahr der Fortschreibung bei schnell sinkender Inflation deutlich überzeichnen kann. Dies ist im Verlauf
des zweiten Halbjahres 2023 der Fall gewesen. Seither bewegt sich die Inflation wieder auf einem im langjährigen
Vergleich normalen Niveau.
Eine Abkehr von der aktuellen Preisentwicklung ist derzeit nicht abzusehen. Die Jahre vor 2022 haben belegt,
dass in Zeiten moderater Preisentwicklung der verfassungsrechtlich geprüfte Mischindex für die Fortschreibung
ausreichend ist. Für die ergänzende Fortschreibung, die die letzte verfügbare Preisentwicklung stärker gewichtet,
besteht deshalb keine Notwendigkeit mehr.
Die zweistufige Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus diesem Grund wieder auf die einstufige Fortschreibung
mittels Mischindex zurückgeführt.
Zu Nummer 3
Die Änderung von § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz ist Folge der Neufassung des § 28a.
§ 34 Absatz 3a Satz 1 nimmt auf die Fortschreibungsregelungen nach § 28a Bezug. Durch die Neufassung des
§ 28a infolge der Rückführung auf eine einstufige Fortschreibung ausschließlich anhand des Mischindexes erfolgt
die Fortschreibung künftig nicht mehr – wie bislang – anhand von zwei Prozentsätzen, sondern nur noch anhand
eines Prozentsatzes.
Die Anpassung des Wortlauts in § 34 Absatz 3a Satz 1 trägt dieser geänderten Systematik Rechnung. Ein
eigenständiger materieller Regelungsgehalt ist mit der Änderung nicht verbunden.
Zu Nummer 4
§ 40 wird neu gefasst.
Die Neufassung des § 40 ist Folge der Änderung des § 28a. Mit der Rückführung des
Fortschreibungsmechanismus auf eine einstufige Fortschreibung anhand des Mischindexes wird die Verordnungsermächtigung an die
geänderte Systematik angepasst.
Künftig ist für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a sowie für die Fortschreibung des Teilbetrags
nach § 34 Absatz 3a Satz 1 nur noch ein Prozentsatz maßgeblich, statt wie bisher zwei Prozentsätze aufgrund des
zweistufigen Fortschreibungsmechanismus. Die Vorschrift übernimmt dies und fasst die
Verordnungsermächtigung entsprechend neu.
Im Übrigen entspricht die Vorschrift wieder dem früheren Gesetzeswortlaut unter sprachlicher Aktualisierung des
Begriffs „Vomhundertsatz“ durch „Prozentsatz“.
Ein eigenständiger materieller Regelungsgehalt über die Anpassung an die geänderte Fortschreibungssystematik
hinaus ist mit der Neufassung nicht verbunden.
Zu Nummer 5
§ 134 wird neu gefasst.
Nach geltendem Recht enthält § 134 SGB XII eine Übergangsregelung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
zum 1. Januar 2023. Der Regelungszweck dieser Vorschrift ist erfüllt; ihr kommt für aktuelle und künftige
Leistungszeiträume keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die bisherige Regelung wird daher durch eine neue
Übergangsvorschrift für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 ersetzt.
Die neue Übergangsvorschrift steht im Zusammenhang der Neufassung des § 28a zum 1. Januar 2027. Die
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 beruht noch auf der bisherigen
Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung. Da die ergänzende Fortschreibung mit
der Neufassung des § 28a entfällt, ist für die erstmalige Fortschreibung nach neuem Recht festzulegen, welche
Ausgangswerte der Fortschreibung zugrundeliegen. Hierfür werden die sich aus der Basisfortschreibung nach der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 ergebenden nicht gerundeten Euro-Beträge (siehe BR-Drs.
471/25, S. 11 f.) herangezogen. Dies gewährleistet einen systemgerechten Übergang von der bisherigen
Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung auf die künftige
Fortschreibungssystematik nach § 28a und die damit verbundene Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus
mittels Mischindex.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Mit Blick auf den das Haushaltsgesetz 2027 begleitenden Charakter der Regelungen dieses Gesetzes ist dessen
Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Abweichend davon treten die Änderungen in Artikel 9
zum SGB XII wegen der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 und die hierfür erforderliche
Fortschreibungsverordnung noch im Jahr 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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