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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7860 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 Deutscher Bundestag Drucksache 21/7860 21. Wahlperiode 07.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 A. Problem und Ziel Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der außergewöhnlichen globalen Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner erheblichen hybriden Bedrohungen in Sicht. Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf Energiepreise und Lieferketten erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche unseres Landes zu überwinden. Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt die Bundesregierung weiterhin auf Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Diese finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den Bundeshaushalten 2025 und 2026 auch den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan des Bundes bis 2030. Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis 2030 setzt die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts um. Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei. Konkret werden die im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und im Finanzplan bis zum Jahr 2030 zugrundegelegten Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen. Weitere Gegenstände des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere Anpassungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes. Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, weil zugrundeliegende Gesetze geändert wurden und somit Folgeänderungen erforderlich sind sowie damit ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen auch im Bundeshaushalt vereinnahmt werden kann. Zudem werden das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geändert. Mit den Änderungen trägt dieses Haushaltsbegleitgesetz zur Einhaltung der regulären Obergrenze der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes bei. B. Lösung Die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes bewirken eine Anpassung des Steuersatzes und damit eine Erhöhung der Steuereinnahmen. In der BHO wird das Prinzip, dass für jeden Einzelplan ein Beauftragter für den Haushalt zuständig ist, bei Dienststellen mit mehreren Einzelplänen klarstellend geregelt werden. Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird die Tilgungsregelung hinsichtlich des Tilgungsbeginns angepasst. Im KTFG werden ein Verweis aktualisiert sowie Vereinnahmungstatbestände angepasst, was auch dazu führen wird, dass die Einnahmen des Bundeshaushalts erhöht werden. Durch die Streichung der entsprechenden Regelung im Bundeskindergeldgesetz wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft. Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Entlastung des Bundeshaushalts im Jahr 2027. Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. im Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich Haushaltswirkungen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Zollverwaltung entstehen im Jahr 2026 durch die Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes einmalige Sachkosten in Höhe von 30 000 Euro für die Umstellung von IT-Verfahren und im Jahr 2027 einmalige Sachkosten für die Anpassung und Ergänzung von Formularen in Höhe von 132 000 Euro. Durch die Anpassung der Steuersätze wird ab dem Jahr 2027 mit jährlichen Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro gerechnet (volle Jahreswirkung). Diese Steuermehreinnahmen stehen in Gänze dem Bund zu. (Steuermehreinnahmen in Millionen Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung* 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 Bund + 455 + 455 + 455 + 455 + 455 Länder/Gemeinden . . . . . Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 2031 Insgesamt + 380 + 455 + 455 + 455 + 455 Bund + 380 + 455 + 455 + 455 + 455 Länder/Gemeinden . . . . . * Wirkung im Veranlagungsjahr Durch die Änderungen des KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem Klima- und Transformationsfonds zugeführt werden. Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro. p. a. Im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeben sich beim Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro p. a. Im Wohngeld ergeben sich durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die andere Hälfte auf die Länder. Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 4 des SGB VI im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe. Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des SGB XII gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der Nettoausgaben durch den Bund mindern. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen. Für Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ergeben sich Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 1 Million Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a AsylbLG entstehen Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 3 Millionen Euro. Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bund und die Länder. Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderungen des Alkopopsteuergesetzes geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand und im Übrigen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumweinen und Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand. Aus heutiger Einschätzung ergibt sich aufgrund der Streichung im BKGG insbesondere durch die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung der Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch Wegfall des Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im Erfüllungsaufwand auswirken wird. Durch die übrigen gesetzlichen Anpassungen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf sonstige Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 303 Euro“ durch die Angabe „1 564 Euro“ ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „1 022 Euro je hl A“ durch die Angabe „1 226 Euro je hl A“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „730 Euro je hl A“ durch die Angabe „876 Euro je hl A“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „136 Euro je Hektoliter (hl)“ durch die Angabe „163 Euro je Hektoliter (hl)“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „51 Euro/hl“ durch die Angabe „61 Euro/hl“ ersetzt. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „153 Euro/hl“ durch die Angabe „184 Euro/hl“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „102 Euro/hl“ durch die Angabe „122 Euro/hl“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „136 Euro/hl“ durch die Angabe „163 Euro/hl“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Alkopopsteuergesetzes* Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „20° C: 5 550 Euro“ durch die Angabe „20 Grad Celsius: 6 660 Euro“ ersetzt. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Besteuerung, Steuerverfahren (1) Unbeschadet des Absatzes 2 entsteht die Alkopopsteuer, wenn für einen Alkopop die Alkoholsteuer entsteht. Für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, das Erlöschen, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren und die Nacherhebung der Alkopopsteuer gelten das Alkoholsteuergesetz sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend. Die Alkopopsteuer ist bei der Erhebung einer Sicherheit nach dem Alkoholsteuergesetz zu berücksichtigen. (2) Wird ein Alkopop zu gewerblichen Zwecken aus Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs nach dem Alkoholsteuergesetz hergestellt, entsteht die Alkopopsteuer mit der Herstellung. Steuerschuldner sind der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; sie haben unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (3) Für gewerblich in Besitz gehaltene Alkopops, die sich am 1. Januar 2027 im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Alkoholsteuergesetz befinden und für die noch keine Alkopopsteuer entstanden ist, entsteht die Alkopopsteuer. Steuerschuldner ist die Person, die die Alkopops in Besitz hält; sie hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.“ Artikel 4 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Werden durch eine Dienststelle mehrere Einzelpläne oder Sondervermögen bewirtschaftet, kann dafür jeweils gesondert ein Beauftragter für den Haushalt bestellt werden.“ * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist berechtigt, für die Durchführung von Aufrechnungen Ident-Nummern in den Haushaltsverfahren des Bundes zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 3. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Haushaltsjahren“ die Angabe „ab 1 Million Euro Jahreswirkung“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ab dem 1. Januar 2033 sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.“ Artikel 6 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung vom 29. Februar 2024“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil der Einnahmen übersteigen und soweit die verbleibenden Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden, 2 die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im europäischen Brennstoffemissionshandel nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,“. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7. 3. In § 10 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6a Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. Artikel 8 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 287g Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils um 1,2 Milliarden Euro und im Jahr 2027 um 2,2 Milliarden Euro gemindert.“ Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 134 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027“. 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für 1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und 2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.“ d) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und die Angabe „den Absätzen 2 bis 4“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. e) Absatz 6 wird gestrichen. 3. § 34 Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage).“ 4. § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt: „§ 40 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und 2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.“ 5. § 134 wird durch den folgenden § 134 ersetzt: „§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a zum 1. Januar 2027 sind als Ausgangswerte jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge aus der Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) maßgeblich.“ Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Herausforderungen, vor denen unser Land steht, bleiben angesichts der außergewöhnlichen globalen Unwägbarkeiten enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen Angriffskriegs in Europa gegen die Ukraine und seiner erheblichen hybriden Bedrohungen in Sicht. Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf Energiepreise und Lieferketten erschweren es ganz erheblich, die Wachstumsschwäche unseres Landes zu überwinden. Um Freiheit, Frieden und Wohlstand in unserem Land langfristig zu sichern, setzt die Bundesregierung weiterhin auf Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung. Diese finanzpolitischen Prioritäten prägen nach den Bundeshaushalten 2025 und 2026 auch den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und den Finanzplan des Bundes bis 2030. Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans bis 2030 setzt die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts um. Das Haushaltsbegleitgesetz trägt dazu notwendige gesetzliche Anpassungen bei. Konkret werden die im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und im Finanzplan bis zum Jahr 2030 zugrundegelegten Änderungen des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes sowie des Alkopopsteuergesetzes im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz aufgenommen. Weitere Gegenstände des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere Anpassungen der BHO und des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes. Die Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG) sind notwendig, um einen bestehenden Verweis auf einen anderen Rechtstext zu aktualisieren und um sicherzustellen, dass auch die künftigen Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima- und Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt werden können. Darüber hinaus sind Änderungen notwendig, um die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen für die Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz auch im Bundeshaushalt vereinnahmt werden kann. Die Regelung zum Sofortzuschlag im BKGG wurde im Hinblick auf die damals beabsichtigte Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt und führt seitdem zu Mehrausgaben des Bundes. Von einer Einführung einer Kindergrundsicherung wurde zwischenzeitlich Abstand genommen. Zugunsten der weiteren Haushaltskonsolidierung soll daher der Sofortzuschlag zukünftig entfallen. Entsprechend gilt es, auch den parallel zum Sofortzuschlag im BKGG eingeführten Sofortzuschlag im SGB II, im SGB XII und im AsylbLG zu überprüfen und anzupassen. Dies soll im Rahmen der noch im Jahr 2026 anstehenden Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes erfolgen. Der Bundeszuschuss an die gesetzlichen Rentenversicherungen ist im Hinblick auf die Konsolidierungsbedarfe zu betrachten. Weitere Anpassungen erfolgen im SGB XII mit der Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Anpassungen im Alkoholsteuergesetz, im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und im Alkopopsteuergesetz werden die Steuersätze um jeweils 20 Prozent erhöht, wodurch Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt bewirkt werden. Mit den Änderungen der BHO soll eine eingeschränkte Bestellungsmöglichkeit mehrerer Beauftragter für den Haushalt in einer Dienststelle geregelt werden, um für Dienststellen, die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, eine einzelplanbezogene Bestellung von Beauftragten für den Haushalt zu ermöglichen. Außerdem soll die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Ident-Nummern zur Aufrechnung im Haushaltsvollzug ermöglicht werden. Des Weiteren wird eine Wertgrenze von 1 Million Euro Jahreswirkung, ab der es der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Maßnahmen von finanzieller Bedeutung bedarf, eingeführt. Durch die Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes wird die Tilgungsregelung hinsichtlich des Beginns der Tilgung angepasst. Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG (EU- Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert. Durch eine Ergänzung der Regelungen zu den Einnahmen in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass neben den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU- Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) im Klima- und Transformationsfonds (KTF) vereinnahmt werden können. Gleichzeitig wird geregelt, dass Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln mit einem bestimmten Betrag pro Jahr im Bundeshaushalt vereinnahmt werden und erst darüber hinausgehende Einnahmebeträge in den KTF fließen. Mit der Streichung in § 6a Absatz 2 BKGG wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft. Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI führt zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes im Jahr 2027. Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen Regelungsbedarfe in der Regelungsbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung bzw. im Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hierdurch entfalten sich Haushaltswirkungen. III. Exekutiver Fußabdruck Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Alkoholsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und Alkopopsteuergesetz (Artikel 1 bis 3 des Gesetzentwurfs) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Alkoholsteuergesetzes, des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes und des Alkopopsteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. Bundeshaushaltsordnung (Artikel 4 des Gesetzentwurfs) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der BHO ergibt sich als ungeschriebene Kompetenz aus der Natur der Sache. Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz und KTFG (Artikel 5 und 6 des Gesetzentwurfs) Der Bund hat aus Artikel 87a Absatz 1a und Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz und im Übrigen aus Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die von ihm gebildeten Sondervermögen. Bundeskindergeldgesetz und SGB XII (Artikel 7 und 9 des Gesetzentwurfs) Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das BKGG und die Änderung des SGB XII folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als auch zur Wahrung der Rechtseinheit. SGB VI (Artikel 8 des Gesetzentwurfs) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB VI ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. 3. H au sh al ts au sg ab en o hn e Er fü llu ng sa uf w an d A lk oh ol -, A lk op op -, Sc ha um w ei n - u nd d er Z w isc he ne rz eu gn iss te ue r D er Z ol lv er w al tu ng en tst eh en a uf gr un d de r Ä nd er un ge n im A lk oh ol ste ue rg es et z, S ch au m w ei n - u nd Z w isc he ne rz eu gn iss te ue rg es et z un d A lk op op ste ue rg es et z im Ja hr 20 26 e in m al ig e IT -U m ste llu ng sk os te n fü r d as F ac hv er fa hr en Z EB RA in H öh e vo n 30 0 00 E ur o. Im Ja hr 2 02 7 fa lle n in sb es on de re fü r d ie A np as su ng , E rg än zu ng b zw . Lö sc hu ng d iv er se r F or m ul ar e un d A np as su ng d es IT -V er fa hr en s f ür d ie A bf in du ng sb re nn er e in m a l ig e Sa ch ko ste n in H öh e vo n 13 2 00 0 Eu ro a n. M it de r A nh eb un g de r A lk oh ol -, de r A lk op op -, de r S ch au m w ei n - u nd d er Z w isc he ne rz eu gn iss te ue r u m je w ei ls 20 P ro ze nt w ird im Ja hr 2 02 7 m it St eu er m eh re in na hm en in H öh e vo n 45 5 M ill io ne n Eu ro g er ec hn et . D ie se st eh en je w ei ls in G än ze d em B un d zu . (S te ue rm eh r - /-m in de re in na hm en ( - ) i n M io . E ur o) lfd . N r. M aß na hm e St eu er ar t / G eb ie ts kö r - pe rs ch af t V ol le J ah re sw ir ku ng * K as se nj ah r 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 1 § 2 A lk St G In sg . + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 A nh eb un g de r S te ue r f ür A lk oh ol er ze ug ni ss e au f 1. 56 4 Eu ro je h l A u nd b ei A bf in du ng sb zw . V er - sc hl us sb re nn er ei en a uf 1 .2 26 E ur o je h l A b zw . 87 6 Eu ro je h l A A lk St + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 B un d + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 A lk St + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 L än de r . . . . . . . . . . G em . . . . . . . . . . . 2 § 2 Sc ha um w Zw St G In sg . + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 A nh eb un g de r S te ue r f ür S ch au m w ei n au f 1 63 E ur o/ hl bz w . b ei e in em A lk oh ol ge ha lt vo n w en ig er a ls 6 V ol u - m en pr oz en t a uf 6 1 Eu ro /h l Sc ha um w St + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 B un d + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 lfd . N r. M aß na hm e St eu er ar t / G eb ie ts kö r - pe rs ch af t V ol le J ah re sw ir ku ng * K as se nj ah r 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 Sc ha um w St + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 L än de r . . . . . . . . . . G em . . . . . . . . . . . 3 § 30 S ch au m w Zw St G In sg . + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 A nh eb un g de r S te ue r f ür Z w is ch en er ze ug ni ss e au f 18 4 Eu ro /h l u nd b ei e in em A lk oh ol ge ha lt vo n w en ig er al s 1 5 V ol um en pr oz en t a uf 1 22 E ur o/ hl b zw . 16 3 Eu ro /h l Zw St + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 B un d + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 Zw St + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 L än de r . . . . . . . . . . G em . . . . . . . . . . . 4 § 2 A lk op op St G In sg . . . . . . . . . . . A nh eb un g de r S te ue r f ür A lk op op s a uf 6 .6 60 E ur o/ hl re in en A lk oh ol A lk op op St . . . . . . . . . . B un d . . . . . . . . . . A lk op op St . . . . . . . . . . L än de r . . . . . . . . . . G em . . . . . . . . . . . lfd . N r. M aß na hm e St eu er ar t / G eb ie ts kö r - pe rs ch af t V ol le J ah re sw ir ku ng * K as se nj ah r 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 20 27 20 28 20 29 20 30 20 31 5 Fi na nz ie lle A us w irk un ge n in sg es am t In sg . + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 38 0 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 A lk op op St . . . . . . . . . . A lk St + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 Sc ha um w St + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 Zw St + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 B un d + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 38 0 + 45 5 + 45 5 + 45 5 + 45 5 A lk op op St . . . . . . . . . . A lk St + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 32 0 + 38 5 + 38 5 + 38 5 + 38 5 Sc ha um w St + 65 + 65 + 65 + 65 + 65 + 55 + 65 + 65 + 65 + 65 Zw St + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 L än de r . . . . . . . . . . G em . . . . . . . . . . . A nm er ku ng en : * W irk un g fü r e in en v ol le n (V er an la gu ng s - )Z ei tra um v on 1 2 M on at en . KTFG Durch die Änderungen im KTFG können im Jahr 2027 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro dem Bundeshaushalt statt dem KTF zugeführt werden. BKGG Durch die Abschaffung des Sofortzuschlags in § 6a Absatz 2 BKGG ergeben sich für den Bund im Kinderzuschlag (Einzelplan 17) Einsparungen in Höhe von 450 Millionen Euro p. a. Im Einzelplan 11 ergeben sich beim Grundsicherungsgeld dadurch Mehrausgaben in Höhe von 150 Millionen Euro p. a. Im Wohngeld ergeben sich durch die Abschaffung des Sofortzuschlags im BKGG insgesamt Einsparungen in Höhe von circa 40 Millionen Euro jährlich. Davon entfällt die Hälfte auf den Einzelplan 25 und die andere Hälfte auf die Länder. SGB VI Die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – im Jahr 2027 um 1,0 Milliarden Euro führt im Jahr 2027 zu einer Entlastung des Bundes in gleicher Höhe. SGB XII Durch die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entstehen im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber der zweistufigen Fortschreibung nach bisherigem Recht auf Grundlage derzeitiger Informationen und vorläufiger Schätzungen zur Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Minderausgaben von jährlich rund 24 Millionen Euro. Davon entfallen rund 2 Millionen Euro auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die von Ländern und Kommunen getragen wird, und rund 22 Millionen Euro auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die die Erstattung der Nettoausgaben durch den Bund mindern. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben sich entsprechend Minderausgaben von jährlich rund 78 Millionen Euro. Davon entfallen rund 77 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen. Für Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ergeben sich Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 1 Million Euro. Durch die einstufige Fortschreibung der Geldleistungssätze nach § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen Minderausgaben der Länder und Kommunen in Höhe von jährlich rund 3 Millionen Euro. Für die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ergeben sich nicht quantifizierbare Minderausgaben für den Bund und die Länder. Es ist zu beachten, dass die Änderung des Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe erst mit der konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes tatsächliche Haushaltswirkungen entfaltet. BHO sowie Bundwehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz Durch die übrigen Änderungen ergeben sich keine Haushaltswirkungen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuerrecht entsteht der Wirtschaft ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) § 3 AlkopopStG Anbindung an AlkStG, AlkStV -242 15 geringfügig Summe (in Tsd. Euro) -242 15 geringfügig davon aus Informationspflichten (IP) 0 0 Durch die übrigen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht ein geringfügiger einmaliger Personalaufwand durch die Erhöhung der Steuersätze bei Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen. Durch die Anbindung der Alkopopsteuer an das Alkoholsteuergesetz entsteht ein geringfügiger jährlicher Personalminderaufwand. Einmaliger Personalaufwand Fall zahl Einheit der Fallzahl (z. B. Anzahl Anträge, Kontrollen) Zeitaufwand pro Fall in Min. Personalaufwand in €/ pro Jahr * Leitfaden April 2025 Gesamtpersonalaufwand in T € (Einzelmaßnahmen jeweils geringfügig) Nr. Artikel Regelungsentwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe m. D. g. D. h. D. m. D.: 33,80 x 1.600 = 54.080 g. D.: 40,40 x 1.600 = 64.640 h. D.: 67,60 x 1.600 = 108.160 1 Art. 1 § 2 Abs. 1 und 2 AlkStG Erhöhung der Steuersätze auf Alkoholerzeugnisse um 20 % Umsetzung in TIGER 1 Anzahl 240 0 geringfügig Einmaliger Personalaufwand Fall zahl Einheit der Fallzahl (z. B. Anzahl Anträge, Kontrollen) Zeitaufwand pro Fall in Min. Personalaufwand in €/ pro Jahr * Leitfaden April 2025 Gesamtpersonalaufwand in T € (Einzelmaßnahmen jeweils geringfügig) Nr. Artikel Regelungsentwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe m. D. g. D. h. D. m. D.: 33,80 x 1.600 = 54.080 g. D.: 40,40 x 1.600 = 64.640 h. D.: 67,60 x 1.600 = 108.160 2 Art. 2 § 2 Abs. 1 und 2 Schaumw- ZwStG Erhöhung der Steuersätze auf Schaumwein um 20 % Umsetzung in TIGER 2 Anzahl 240 646 geringfügig 3 Art. 2 § 30 Abs. 1, 2 und 3 Schaumw- ZwStG Erhöhung der Steuersätze auf Zwischenerzeugnisse um 20 % Umsetzung in TIGER 3 Anzahl 240 646 geringfügig 4 Art. 1, 2 und 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 Schaumw- ZwStG, § 2 AlkopopStG Anpassung im IT- Verfahren AT- LAS/EZT 13 Anzahl 15 0 geringfügig 5 Art. 1, 2 und 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 Schaumw- ZwStG, § 2 AlkopopStG Erstellung von Serienbriefen an HZÄ und Verbände 2 Anzahl 720 1.293 geringfügig 6 Art. 1, 2 und 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 Schaumw- ZwStG, § 2 AlkopopStG Startseitenmeldung zoll.de 1 Anzahl 240 0 geringfügig 7 Art. 3 § 2 AlkopopStG Anpassung von Anzahl Dienstvorschriften 1 Anzahl 480 646 geringfügig 8 Art. 3 § 2 AlkopopStG Anpassung von Formularen 1 Anzahl 480 646 geringfügig Einmaliger Personalaufwand Fall zahl Einheit der Fallzahl (z. B. Anzahl Anträge, Kontrollen) Zeitaufwand pro Fall in Min. Personalaufwand in €/ pro Jahr * Leitfaden April 2025 Gesamtpersonalaufwand in T € (Einzelmaßnahmen jeweils geringfügig) Nr. Artikel Regelungsentwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe m. D. g. D. h. D. m. D.: 33,80 x 1.600 = 54.080 g. D.: 40,40 x 1.600 = 64.640 h. D.: 67,60 x 1.600 = 108.160 9 Art. 1, 2, 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 Schaumw- ZwStG, § 2 AlkopopStG Anpassungen in zoll.de 4 Anzahl 180 646 geringfügig 10 Art. 1, 2 und 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 Schaumw- ZwStG, § 2 AlkopopStG Anpassung von Standards 19 Anzahl 180 2.586 geringfügig 11 Art. 3 § 3 AlkopopStG Anpassung Erlaubnisse Alkopop an Alkoholsteuergesetz 63 Anzahl 60 2.586 geringfügig Jährlicher Personalminderaufwand Nr. Artikel Regelungsentwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe Fall zahl Einheit der Fallzahl Zeitaufwand pro Fall in Min. Personalaufwand in €/ pro Jahr Personalminderaufwand in T € m. D. g. D. h. D. m. D.: 33,80 x 1.600 = 54.080 g. D.: 40,40 x 1.600 = 64.640 h. D.: 67,60 x 1.600 = 108.160 1 Art. 3 § 3 AlkopopStG Überwachung der Steuerlagererlaubnis oder/und des Zusagescheins nach dem Alkopopsteuergesetz, sowie die Bearbeitung doppelter Steueranmeldungen/ Entlastungsanmeldungen für Alkopop und Alkohol fallen weg -305 Anzahl 10 -1.939 geringfügig Einmalige Sachkosten Nr. Artikel Regelungsentwurf Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe kurze Beschreibung Sachaufwand in € Sachaufwand in T € 1 Art. 1, 2 und 3 § 2 AlkStG, §§ 2 und 30 SchaumwZwStG, § 2 AlkopopStG Anpassung von 15 LOA-Formularen im Zoll-Portal 15 Formulare werden angepasst 100.000 geringfügig 2 Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG Anpassungen im IT- Verfahren ZEBRA Anpassung des IT- Verfahrens für Abfindungsbrenner 30.000 geringfügig 3 Art. 3 § 3 AlkopopStG Anpassung sowie Löschen von Formularen im Zollportal 3 Formulare werden ergänzt und 4 Formulare werden gelöscht 31.625 geringfügig Aus heutiger Einschätzung ergibt sich durch die Änderung im BKGG insbesondere durch die Umsetzung digitaler Effizienzpotenziale, die beispielsweise in der Verkürzung der Prozessabfolge in der Berechnung des Kinderzuschlags durch Wegfall des Sofortzuschlags liegen, eine geringfügige Prozesseffizienz, die sich entsprechend im Erfüllungsaufwand auswirken wird. Für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entsteht darüber hinaus kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkungen. Er hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelung im SGB VI über die weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auf 2027 befristet. Darüber hinaus ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung findet nicht statt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes) Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 29. April 2026 die Eckwerte des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 und des Finanzplans des Bundes bis 2030 beschlossen. Mit dem Eckwertebeschluss hat die Bundesregierung sich darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Hierzu zählt unter anderem die Anpassung der Alkoholsteuer. Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für reinen Alkohol und in gleichem Verhältnis wie der Regelsteuersatz ebenso die ermäßigten Steuersätze um jeweils 20 Prozent angehoben. Zu Artikel 2 (Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes) Zur Verringerung der Handlungsbedarfe im Bundeshaushalt werden auch die Steuersätze des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes angepasst. Zu Nummer 1 Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Schaumwein und in gleichem Verhältnis wie der Regelsteuersatz auch der ermäßigte Steuersatz für Schaumwein um jeweils 20 Prozent angehoben. Zu Nummer 2 Durch die Änderung werden der Regelsteuersatz für Zwischenerzeugnisse und in gleichem Verhältnis wie der Regelsteuersatz auch die ermäßigten Steuersätze für Zwischenerzeugnisse um jeweils 20 Prozent angehoben. Zu Artikel 3 (Änderung des Alkopopsteuergesetzes ) Zu Nummer 1 Durch die Änderung wird der Steuersatz für Alkopops um 20 Prozent angehoben. Zu Nummer 2 Es handelt sich bei § 3 Absatz 1 um eine Anpassung insbesondere im Hinblick auf eine künftige Verwendung von EMCS und grundsätzliche Erwägungen zur Alkopopsteuer. § 3 Absatz 2 regelt die Steuerentstehung bei einer Herstellung von Alkopops aus Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs. § 3 Absatz 3 enthält als Übergangsbestimmung einen Steuerentstehungstatbestand für den Fall, dass sich ein bereits hergestelltes Alkopop, welches als solches noch nicht versteuert wurde, beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes alkoholsteuerrechtlich im freien Verkehr befindet. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung) Zu Nummer 1 Im Grundsatz ist jedem Einzelplan ein Beauftragter für den Haushalt zugeordnet. Um dieses Prinzip auch bei Dienststellen abzubilden, die mehrere Einzelpläne bewirtschaften, erfolgt eine entsprechende Ergänzung. Diese Möglichkeit bezieht sich jedoch nur auf die jeweilige Dienststelle, in deren Verantwortung der jeweilige Einzelplan steht. Soweit Teile eines Einzelplans im Wege der Fremdbewirtschaftung durch ein anderes Ressort oder eine andere Dienststelle bewirtschaftet werden, kann hier kein zusätzlicher Beauftragter für den Haushalt bestellt werden. Die im Wesentlichen vergleichbare Konstellation der Bewirtschaftung der Sondervermögen wird ebenso geregelt. Zu Nummer 2 Den Kassen ist eine Aufrechnung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der Abgabenordnung sowie der Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 bis 71 sowie den §§ 75 bis 80 BHO erlaubt. Da in den Haushaltsverfahren des Bundes rund 560 unterschiedliche IT-Verfahren Zahlungen und Buchungen anordnen, gibt es keine gemeinsamen Stammdaten. Damit Aufrechnungstatbestände erkannt werden, bedarf es der Speicherung von Ident-Nummern. Die Ident-Nummern werden, falls eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt, von den jeweiligen Bundesbehörden in ihren IT-Fachverfahren erhoben. Die Kassen erheben selbst keine Ident-Nummern. Zu Nummer 3 Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung sollen Einwilligungen des Bundesministeriums der Finanzen auf finanziell bedeutsame Maßnahmen beschränkt werden, die bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr Auswirkungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro haben. Dies entspricht auch der Intention des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, der unter anderem vorsieht, „den Personalbestand in der Ministerial- und Bundestagsverwaltung sowie in bestimmten nachgeordneten Behörden bis zum Jahr 2029 um mindestens acht Prozent [zu] reduzieren.“ Die Verpflichtung zur Einhaltung von Ansätzen der Haushalts- und Finanzpläne bleibt davon unberührt. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes) Mit der Änderung wird die einfachgesetzliche Regelung für das Sondervermögen zum Tilgungsbeginn angepasst. Zu Artikel 6 (Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 1 KTFG wird der dortige Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG (EU- Emissionshandelsrichtlinie) aktualisiert. Zu Nummer 2 Infolge einer umfassenden Kürzung von Finanzhilfen im KTF wird dessen finanzielle Situation verbessert. Daraus ergibt sich ein Spielraum für eine notwendige Entlastung auch des Bundeshaushalts, sodass ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt veranschlagt wird. Die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2023/959 vorgegebenen Verwendungszwecke der Einnahmen aus den EU-Emissionshandelssystemen beziehen sich auf den finanziellen Gegenwert der Einnahmen aus den EU-Emissionshandelssystemen. Somit ist nicht relevant, ob die Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel im Bundeshaushalt oder im KTF veranschlagt werden. Im Bundeshaushalt werden für das Jahr 2027 entsprechende Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt. Mit der Ergänzung der neuen Nummer 2 in § 4 Absatz 1 KTFG wird sichergestellt, dass neben den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen aus dem EU-Emissionshandel (gemäß Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil A in der Anlage) künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU- Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“, gemäß Treibhausgasemissionshandelsgesetz, Teil B in der Anlage) im KTF vereinnahmt werden können. Die ursprünglichen Nummern 2 bis 6 werden durch die Einfügung der neuen Nummer 2 entsprechend zu den Nummern 3 bis 7. Zu Nummer 3 Aufgrund der materiellen Bedeutung der Änderungen in § 4 Absatz 1 – wie unter Nummer 2 dargestellt – gebietet es die Transparenz, die dann neue Rechtslage formal zu veröffentlichen. Deshalb erhält das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, den Wortlaut des KTFG in der vom 1. Januar 2027 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Die Regelung des § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG wird gestrichen. Dadurch wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft. Der Sofortzuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 als zusätzliche Leistung im Kinderzuschlag bis zu der damals vorgesehenen Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt. Weil es dazu nicht gekommen ist, wird dieser Sofortzuschlag nun wieder abgeschafft. Zu Artikel 8 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Die weitere Minderung der Bundeszuschüsse führt zu einer Entlastung des Bundeshaushalts. Diese erfolgt, indem der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses im Jahr 2027 um weitere 1,0 Milliarden Euro gekürzt wird. Bei der jährlichen Fortschreibung des Erhöhungsbetrages wird der Minderungsbetrag nicht berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag wird somit zunächst ohne den Minderungsbetrag mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben und anschließend um diesen gemindert. Der Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 2,2 Milliarden Euro in 2027 ergibt sich aus der Summierung mit den noch zu berücksichtigenden weiteren Minderungen aus den Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 sowie des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024. Zu Artikel 9 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Änderung der Angabe zu § 134 im Inhaltsverzeichnis ist eine Folgeänderung zur geänderten Überschrift des § 134. Zu Nummer 2 Die Höhe der in § 28a geregelten Fortschreibung in Jahren, für die keine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 zu erfolgen hat, ergibt sich seit dem Kalenderjahr 2011 aus der Veränderungsrate des Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus 70 Prozent der Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (regelbedarfsrelevanter Preisindex) sowie 30 Prozent der Entwicklung der Nettolöhne und - gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (Entwicklung der verfügbaren Entgelte). Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) wurden die Regelungen zur Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe als verfassungskonform bestätigt (Rn. 73 und 142). Lediglich bei offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zwischen tatsächlicher Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung hat der Gesetzgeber nach diesem Beschluss zeitnah zu reagieren, weshalb er in einer solchen Situation nicht auf die spätere reguläre Fortschreibung verweisen darf (Rn. 144). Aufgrund der sich ab Mitte des Jahres 2022 sehr dynamisch entwickelnden Preisveränderungsraten als Folge der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurde die bestehende Fortschreibung mittels Mischindex zum 1. Januar 2023 durch einen zweiten Schritt ergänzt (BT-Drucksache 20/3873, S. 109). Die historisch hohen Inflationsraten waren eine Ausnahmesituation, auf die der seit dem 1. Januar 2023 geltende Fortschreibungsmechanismus entsprechend reagiert hat. Zur Sicherung der Kaufkraft war in dieser Phase die Fortschreibung in zwei Schritten erforderlich gewesen. Nur durch die stärkere Gewichtung der Preisentwicklung konnte der reale Wert der Leistungen zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts erhalten werden. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass der zweistufige Fortschreibungsmechanismus die tatsächliche Preisentwicklung im Jahr der Fortschreibung bei schnell sinkender Inflation deutlich überzeichnen kann. Dies ist im Verlauf des zweiten Halbjahres 2023 der Fall gewesen. Seither bewegt sich die Inflation wieder auf einem im langjährigen Vergleich normalen Niveau. Eine Abkehr von der aktuellen Preisentwicklung ist derzeit nicht abzusehen. Die Jahre vor 2022 haben belegt, dass in Zeiten moderater Preisentwicklung der verfassungsrechtlich geprüfte Mischindex für die Fortschreibung ausreichend ist. Für die ergänzende Fortschreibung, die die letzte verfügbare Preisentwicklung stärker gewichtet, besteht deshalb keine Notwendigkeit mehr. Die zweistufige Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus diesem Grund wieder auf die einstufige Fortschreibung mittels Mischindex zurückgeführt. Zu Nummer 3 Die Änderung von § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz ist Folge der Neufassung des § 28a. § 34 Absatz 3a Satz 1 nimmt auf die Fortschreibungsregelungen nach § 28a Bezug. Durch die Neufassung des § 28a infolge der Rückführung auf eine einstufige Fortschreibung ausschließlich anhand des Mischindexes erfolgt die Fortschreibung künftig nicht mehr – wie bislang – anhand von zwei Prozentsätzen, sondern nur noch anhand eines Prozentsatzes. Die Anpassung des Wortlauts in § 34 Absatz 3a Satz 1 trägt dieser geänderten Systematik Rechnung. Ein eigenständiger materieller Regelungsgehalt ist mit der Änderung nicht verbunden. Zu Nummer 4 § 40 wird neu gefasst. Die Neufassung des § 40 ist Folge der Änderung des § 28a. Mit der Rückführung des Fortschreibungsmechanismus auf eine einstufige Fortschreibung anhand des Mischindexes wird die Verordnungsermächtigung an die geänderte Systematik angepasst. Künftig ist für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a sowie für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 nur noch ein Prozentsatz maßgeblich, statt wie bisher zwei Prozentsätze aufgrund des zweistufigen Fortschreibungsmechanismus. Die Vorschrift übernimmt dies und fasst die Verordnungsermächtigung entsprechend neu. Im Übrigen entspricht die Vorschrift wieder dem früheren Gesetzeswortlaut unter sprachlicher Aktualisierung des Begriffs „Vomhundertsatz“ durch „Prozentsatz“. Ein eigenständiger materieller Regelungsgehalt über die Anpassung an die geänderte Fortschreibungssystematik hinaus ist mit der Neufassung nicht verbunden. Zu Nummer 5 § 134 wird neu gefasst. Nach geltendem Recht enthält § 134 SGB XII eine Übergangsregelung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023. Der Regelungszweck dieser Vorschrift ist erfüllt; ihr kommt für aktuelle und künftige Leistungszeiträume keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die bisherige Regelung wird daher durch eine neue Übergangsvorschrift für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 ersetzt. Die neue Übergangsvorschrift steht im Zusammenhang der Neufassung des § 28a zum 1. Januar 2027. Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 beruht noch auf der bisherigen Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung. Da die ergänzende Fortschreibung mit der Neufassung des § 28a entfällt, ist für die erstmalige Fortschreibung nach neuem Recht festzulegen, welche Ausgangswerte der Fortschreibung zugrundeliegen. Hierfür werden die sich aus der Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 ergebenden nicht gerundeten Euro-Beträge (siehe BR-Drs. 471/25, S. 11 f.) herangezogen. Dies gewährleistet einen systemgerechten Übergang von der bisherigen Fortschreibungssystematik aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung auf die künftige Fortschreibungssystematik nach § 28a und die damit verbundene Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus mittels Mischindex. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Mit Blick auf den das Haushaltsgesetz 2027 begleitenden Charakter der Regelungen dieses Gesetzes ist dessen Inkrafttreten grundsätzlich zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Abweichend davon treten die Änderungen in Artikel 9 zum SGB XII wegen der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2027 und die hierfür erforderliche Fortschreibungsverordnung noch im Jahr 2026 am Tag nach der Verkündung in Kraft Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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