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Schriftliche Frage 65 von Nicole Hess (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten sowie häuslicher Gewalt nach eine…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 65 von Nicole Hess (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten sowie häuslicher Gewalt nach eine… Frage 65 (Nicole Hess, AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten sowie häuslicher Gewalt nach einer psychosozialen Prozessbegleitung zeitnah Zugang zu einer medizinisch notwendigen psychotherapeutischen Weiterbehandlung erhalten, insbesondere im Hinblick auf bestehende Wartezeiten und die Versorgung durch Trauma-Ambulanzen nach § 31 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, und welchen Handlungsbedarf sieht sie vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 21/6214? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 26. Oktober 2026: Als qualifizierte nicht rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung kann die psychosoziale Prozessbegleitung auch die Unterstützung der Betroffenen bei der Suche nach Therapien oder psychologischer Beratung umfassen. Die Hilfen sind auf den individuellen Fall und die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt. Die therapeutische Versorgung selbst ist, was sich aus § 406j Nummer 5 Buchstabe c der Strafprozessordnung ergibt, außerhalb des Strafverfahrens angesiedelt. Auch die Inanspruchnahme der Traumaambulanz nach § 31 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) steht unabhängig vom Bestehen eines Strafverfahrens und der Begleitung durch die psychosoziale Prozessbegleitung den Betroffenen zur Verfügung. Die Traumaambulanzen sind mit dem Fallmanagement Teil der sogenannten Schnellen Hilfen nach Kapitel 4 SGB XIV und bieten eine niedrigschwellige und unbürokratische psychotherapeutische Frühintervention, die im Zeitraum von längstens zwölf Monaten nach der Gewalttat oder nach Kenntnis von der Gewalttat zur Bewältigung einer akuten Krisensituation dienen. Nach dem SGB XIV anerkannte Betroffene haben für anerkannte Schädigungsfolgen zudem Anspruch auf Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitels SGB XIV in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie auf besondere psychotherapeutische Leistungen, die über die nach dem SGB V vorgesehenen Leistungen hinausgehen (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 SGB XIV). Darüber hinaus besteht für gesetzlich Versicherte der Zugang zu den Strukturen der ärztlichen und psychotherapeutischen Regelversorgung im ambulanten und stationären Bereich. Handlungsbedarf im laufenden Gesetzgebungsverfahren besteht nicht. Daten zu Wartezeiten insbesondere innerhalb der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Bundesregierung liegen daher auch keine Erkenntnisse dazu vor, ob Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten sowie häuslicher Gewalt nach einer psychosozialen Prozessbegleitung zeitnah Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung erhalten.

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