Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland (Antwort zu Drs. 21/951)
Text
Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland (Antwort zu Drs. 21/951)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1207
21. Wahlperiode 12.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Bonhof, Knuth
Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/951 –
Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen
im Inland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Bundesopferbeauftragter ist Roland Weber die zentrale Anlaufstelle für
alle, die in Deutschland durch terroristische oder extremistische Anschläge zu
Schaden gekommen sind und Unterstützung suchen (www.bmjv.de/DE/theme
n/praevention_opferhilfe/opferbeauftragter/opferbeauftragter_node.html).
„Der Bundesopferbeauftragte ist zentraler Ansprechpartner für alle
Betroffenen von extremistischen oder terroristischen Anschlägen im Inland“
(Hinterbliebene, Verletzte, Tatzeugen, Ersthelfer und auch Besitzer von Geschäften
oder Einrichtungen, die durch das Anschlagsgeschehen zu Tatorten wurden)
(ebd.). „Er kümmert sich um die Anliegen der Betroffenen und vermittelt in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Einrichtungen praktische,
finanzielle und psychosoziale Hilfe. Der Bundesopferbeauftragte unterstützt
Betroffene im Umgang mit Behörden bei der Klärung ihrer
anschlagsbezogenen Anliegen. Zudem ist er ‚politische Stimme‘ der Betroffenen und setzt sich
in Politik und Öffentlichkeit für ihre Interessen und Bedürfnisse ein“ (ebd.).
Am 2. November 2021 wurde der letzte Abschlussbericht des damaligen
Bundesopferbeauftragten veröffentlicht (ebd.). Der Bundesopferbeauftragte
unterstützt insbesondere die Betroffenen der Anschläge vom 19. Dezember 2016 in
Berlin (Breitscheidplatz), vom 9. Oktober 2019 in Halle (Saale) und
Landsberg, vom 19. Februar 2020 in Hanau und vom Oktober 2020 in Dresden
(ebd.).
Fraglich ist in den Augen der Fragesteller, wie sich die Arbeit des
Bundesopferbeauftragten seitdem fortentwickelt hat.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Die Betreuung der Opfer welcher Terroranschläge und extremistischer
Anschläge übernahm der Bundesopferbeauftragte seit Erstellung des
Abschlussberichts im Jahr 2021 (bitte einzeln auflisten)?
Seit dem Abschlussbericht des Bundesopferbeauftragten Prof. Dr. Edgar
Franke haben dessen Amtsnachfolger Pascal Kober und der jetzige
Bundesopferbeauftragte Roland Weber Betroffene der folgenden terroristischen oder
extremistischen Anschläge betreut:
– Messerangriff im ICE 928 der Deutschen Bahn nahe Regensburg am 6.
November 2021,
– Messerangriffe in Duisburg am 9. April 2023 in der Altstadt und am
18. April 2023 in einem Fitnessstudio,
– Messerangriff in Mannheim am 31. Mai 2024 auf dem Marktplatz,
– Messerangriff in Solingen am 23. August 2024 auf dem Fronhof,
– Anschlag mit einem Pkw in München am 13. Februar 2025 auf einen
Demonstrationszug der Gewerkschaft ver.di,
– Messerangriff in Berlin am Holocaust-Mahnmal am 21. Februar 2025,
– Messerangriff in Bielefeld am 18. Mai 2025 vor einer Bar.
Darüber hinaus hat der Bundesopferbeauftragte auch die Betreuung der
Betroffenen der Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20.
Dezember 2024 übernommen, wobei dieser jedoch nicht als Terroranschlag oder
extremistischer Anschlag eingeordnet werden kann (siehe Antwort zu Frage 2).
2. Nach welchen Kriterien entscheidet der Bundesopferbeauftragte, ob er die
Betreuung der Opfer übernimmt (vgl. z. B. www.bmjv.de/SharedDocs/Pu
blikationen/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftra
gter.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 18)?
Der Bundesopferbeauftragte ist für die Betreuung von Betroffenen
terroristischer oder extremistischer Anschläge zuständig. In der Praxis wird die
Entscheidung für eine Übernahme regelmäßig an eine Übernahme der
Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt (GBA) geknüpft (§§ 142a, 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).
Eine solche erfolgt etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder dafür, dass die Tat
gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates gerichtet war und der GBA
neben diesem Staatsschutzbezug die besondere Bedeutung des Falles bejaht.
Im Fall der Amokfahrt in Magdeburg hat der Bundesopferbeauftragte die
Betreuung der Betroffenen auf Bitten des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz
und des Bundesministers der Justiz Dr. Volker Wissing angesichts der
besonderen Bedeutung des Vorfalls und seiner schwerwiegenden Folgen
ausnahmsweise übernommen, obwohl in diesem Fall der GBA die Ermittlungen nicht
evoziert hat, weil angesichts der überwiegend persönlichen Motive des
Beschuldigten der Staatsschutzbezug nicht bejaht werden konnte.
3. Wie viele Opfer wurden jeweils durch den Opferbeauftragten in welcher
Form betreut (bitte einzeln auflisten)?
Anschläge/Taten Gesamtanzahl
der Betroffenen
Messerangriff im ICE 928 der Deutschen Bahn nahe
Regensburg am 6. November 2021 184
Messerangriffe in Duisburg am 9. April 2023 in der
Altstadt und am 18. April 2023 in einem Fitnessstudio 84
Messerangriff in Mannheim am 31. Mai 2024 auf dem
Marktplatz 20
Messerangriff in Solingen am 23. August 2024 auf dem
Fronhof 128
Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt am
20. Dezember 2024 1 618
Anschlag in München am 13. Februar 2025 (ver.di-
Veranstaltung) 215
Messerangriff in Berlin am Holocaust-Mahnmal am
21. Februar 2025 6
Messerangriff in Bielefeld am 18. Mai 2025 vor einer Bar 38
Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle schreiben die
Betroffenen nach einem Anschlag gemeinsam mit den jeweiligen
Landesopfer(schutz)beauftragten proaktiv an und übermitteln ihnen dabei auch die
Rufnummer des psychosozialen Beratungstelefons, das den Betroffenen zur ersten
Unterstützung in der Zeit nach einem Anschlag zur Verfügung steht. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle stehen den Betroffenen nach
einem Anschlag zudem per Telefon oder E-Mail für Fragen und Anliegen im
Zusammenhang mit den Auswirkungen des Anschlags zur Verfügung. Sofern
gewünscht, finden auch persönliche Gespräche mit dem
Bundesopferbeauftragten statt. Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle üben primär
eine Lotsenfunktion aus: Die Betroffenen werden über bestehende
Hilfesysteme informiert und an die jeweils passenden Ansprechpartner weitervermittelt.
Neben den selbst unmittelbar Betroffenen wenden sich mitunter auch
Angehörige von Betroffenen (aus Gründen der Minderjährigkeit oder weil Betroffene
selbst hierzu nicht in der Lage sind) an die Geschäftsstelle.
4. Wie und in welcher Form fand jeweils die Vernetzung des
Bundesopferbeauftragten mit den Landesopferbeauftragten statt (bitte nach Fall
auflisten)?
Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle stehen in
kontinuierlichem Austausch mit den Landesopfer(schutz)beauftragten und den zentralen
Anlaufstellen der Länder. Im Falle eines Anschlags wird jeweils unmittelbar mit
der oder dem jeweiligen Landesopfer(schutz)beauftragten beziehungsweise der
zentralen Anlaufstelle Kontakt aufgenommen. Die Kontaktaufnahme erfolgt
per Telefon oder per E-Mail.
5. In wie vielen und welchen Fällen wurde das Beratungstelefon des
Bundesopferbeauftragten geschaltet (vgl. www.bmjv.de/SharedDocs/Publikatione
n/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftragter.pdf
?__blob=publicationFile&v=5, S. 30)?
Das psychosoziale Beratungstelefon wurde jeweils unmittelbar geschaltet,
nachdem der jeweilige Bundesopferbeauftragte die Betroffenenbetreuung
hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 1 gelisteten Anschläge übernommen
hatte.
Im Fall des Messerangriffs im ICE 928 nahe Regensburg am 6. November 2021
erfolgte die Schaltung ab dem 10. November 2022. Hier hatte der GBA das
Ermittlungsverfahren erst am 11. März 2022 übernommen. Die Schaltung des
psychosozialen Beratungstelefons dient grundsätzlich der schnellen
psychosozialen Betreuung der Betroffenen in der Akutphase unmittelbar nach einem
Anschlag. Die Verfahrensübernahme durch den GBA geschah in diesem Fall
außerhalb er Akutphase vier Monate nach dem Angriff.
Deshalb erfolgte die Schaltung im Zusammenhang mit dem Prozessauftakt im
Oktober 2022 und dem ersten Jahrestag des Anschlags, beides Anlässe, die
erfahrungsgemäß mit einem erhöhten Retraumatisierungsrisiko für die
Betroffenen einhergehen.
Wie lange das psychosoziale Beratungstelefon jeweils geschaltet wird
(Zeitraum insgesamt und tägliche beziehungsweise wöchentliche Schaltung), hängt
von den Folgen des Anschlags ab und davon, in welchem Umfang die
Betroffenen das Unterstützungsangebot in Anspruch nehmen.
6. Inwieweit wurden die Vorschläge des Bundesopferbeauftragten zur
Verbesserung der Situation von Opfern terroristischer und extremistischer
Anschläge aus dem Abschlussbericht 2021 (vgl. www.bmjv.de/SharedDocs/P
ublikationen/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftr
agter.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 79 ff.) umgesetzt
beziehungsweise sollen in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden (bitte
einzeln auflisten), und wenn Vorschläge nicht umgesetzt werden sollen,
wie begründet die Bundesregierung dies?
Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
a) Die Vorschläge des früheren Bundesopferbeauftragten Prof. Dr. Edgar
Franke in seinem Abschlussbericht sind allgemeine Anregungen, mittels
derer aus seiner Sicht insbesondere die Situation von Betroffenen von
terroristischen und extremistischen Anschlägen erleichtert werden könnte.
b) Für die Unterstützung von Straftatopfern sind nach der föderalen Ordnung
des Grundgesetzes die Länder zuständig, im Rahmen der ihnen obliegenden
allgemeinen Daseinsvorsorge und Ausführung von Bundesgesetzen.
Antwort zu Frage 6
Zu den einzelnen Vorschlägen in dem Abschlussbericht des vorigen
Bundesopferbeauftragten wird mitgeteilt:
„1.1 Finanzierung von Opferhilfeeinrichtungen langfristig sicherstellen“
Es wird auf Buchstabe b in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung insoweit nicht vor.
„1.2 Angleichung des Sozialen Entschädigungsrechts an die Standards der
gesetzlichen Unfallversicherung“
Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) mit der Stellungnahme des
Bundesopferbeauftragten auseinandergesetzt und sich für eine Durchführung
des SGB XIV durch die Länder als Träger der Sozialen Entschädigung
entschieden.
Die medizinische und psychologische Versorgung der Gewaltopfer nach dem
SGB XIV richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung. Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den
Geschädigten gibt es abweichend davon wesentliche Besserstellungen und
ergänzende Leistungen: zum Beispiel keine Eigenbeteiligung bei Sachleistungen
wie Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, besondere
psychotherapeutische Leistungen mit Ausweitung der Behandlungsfrequenz und höheres
Krankengeld. Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der
gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes
erbracht.
„1.3 Gewährleistung der mittelfristigen psychosozialen Betreuung und der
psychotherapeutischen Versorgung von Betroffenen“
Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung insoweit nicht vor.
„2.1 Einrichtung von Opferfonds in allen Ländern“
Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung insoweit nicht vor.
„2.2 Verbesserungen der Stellung von Betroffenen von schweren Gewalttaten
bei Zahlungsunfähigkeit des Täters oder der Täterin“
Es muss dogmatisch zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch,
der in einem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden kann, und den
Ansprüchen nach dem SGB XIV unterschieden werden. Der Gesetzgeber hat sich
im Gesetzgebungsverfahren zum SGB XIV intensiv mit dem zivilrechtlichen
Anspruch auseinandergesetzt und sich bewusst für ein eigenes System
entschieden: Der erhebliche Vorteil für das Opfer liegt im SGB XIV darin, dass keine
Verurteilung des Täters/der Täterin erforderlich ist und der Anspruch auf
Leistungen damit unabhängig vom Täter/von der Täterin selbst, seiner/ihrer
Zahlungsfähigkeit sowie einer Verurteilung im Strafverfahren besteht. Gerade in
Fällen, in denen der Täter nie vor Gericht gestellt wird beziehungsweise es zu
keiner Verurteilung kommt, kann das Opfer nach dem SGB XIV dennoch bei
Vorliegen der Voraussetzungen eine umfangreiche Entschädigung erhalten. Zu
den Entschädigungsleistungen des SGB XIV gehören beispielsweise auch die
so genannten Soforthilfen durch schnell verfügbare psychologische Beratung
und Betreuung in Traumaambulanzen und eine kompetente Begleitung
während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement. Darüber hinaus
umfassen die Leistungen auch solche der Krankenbehandlung und bei
Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall,
monatliche Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich und weitere
Leistungen (zum Beispiel bei Blindheit, Übernahme der Kosten von
Überführung und Bestattung). Es wäre dagegen systemfremd und würde viele Opfer
benachteiligen, wenn die Auszahlung einer Entschädigung von der
rechtskräftigen Verurteilung des Täters/der Täterin auch im SGB XIV abhängig gemacht
werden würde.
„3.1 Aufklärung und Transparenz im Ermittlungsverfahren“
Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6
verwiesen.
Um den Bedürfnissen von Betroffenen eines terroristischen Anschlags besser
gerecht zu werden, wurde im Bundeskriminalamt (BKA) eine
Koordinierungsstelle der Betreuung von Betroffenen terroristischer Anschläge (KoBe)
eingerichtet. Die Koordinierungsstelle war seit dem Anschlag von Halle (Saale) im
Oktober 2019 mehrfach im Einsatz.
Aufgabe der KoBe ist es, dafür zu sorgen, dass den Betroffenen in dieser
persönlichen Ausnahmesituation professionelle Unterstützung angeboten wird,
sowie darauf hinzuwirken, dass auch bei der polizeilichen Sachbearbeitung die
besonderen Erlebnisse und Bedürfnisse der Betroffenen in erforderlichem
Maße Berücksichtigung finden.
Zielrichtung ist die Mitwirkung von sowohl polizeilichen als auch zivilen
Kräften beim Aufbau von notwendigen Betreuungsstrukturen für eine einheitliche
Vorgehensweise in Bund und Ländern, da im Anschlagsfall die Opferbetreuung
zuerst durch die Kräfte vor Ort erfolgt. Zeitlich verzögert unterstützt dann der
Bund, a) wenn die Zuständigkeit des Bundesopferbeauftragten gegeben ist oder
b) wenn unter anderem das BKA von einem Land um Amtshilfe gebeten wird.
„3.2 Sensibilisierung aller Ermittlungsbehörden für Belange von Betroffenen
von Straftaten“
Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung zu Frage 6 der Bundesregierung
verwiesen.
In der Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses am Fachbereich
Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes beim BKA werden im Rahmen des
Curriculums sukzessive aufeinander aufbauend und modulspezifisch
Lehrinhalte zum Thema Opferschutz/Opferansprache durchgeführt.
Im Bereich der Fortbildung werden Inhalte zum Thema Opferschutz in
deliktsbezogenen BKA-Bund-Länder-Speziallehrgängen vermittelt. Darüber hinaus
enthalten Fortbildungen, die sich an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte,
die gemäß § 4 des Bundeskriminalamtgesetzes Ermittlungsverfahren führen,
maßgebliche Inhalte zum Thema „Opferschutz“ im Rahmen der Vernehmung.
Bei der Bundespolizei wird zudem eine Grundbefähigung zur Opferansprache
bei allen Laufbahngruppen im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
„Polizeitraining“, „soziale Methodenkompetenz“ und „Konfliktmanagement“
vermittelt. Dabei wird das Themengebiet „Opferschutz“ im Zusammenhang mit
der Anzeigenaufnahme, der Jugendsachbearbeitung und der Vernehmung
bedarfsorientiert behandelt.
Um die Folgen für Betroffene und Geschädigte von Straftaten möglichst gering
zu halten, setzt die Bundespolizei in allen örtlichen Bundespolizeiinspektionen
besonders qualifizierte Opferschutzbeauftragte ein. Diese unterstützen
Betroffene von Straftaten in der ungewohnten Situation eines Strafverfahrens. Sie
helfen Geschädigten, gesetzlich zustehende Rechte in Anspruch zu nehmen und
vermitteln bedarfsgerecht weiterführende Unterstützungsangebote. Zudem sind
die Opferschutzbeauftragten Ansprechpartner für Opferhilfeeinrichtungen und
schulen Bundespolizistinnen und -polizisten im Streifen- und Ermittlungsdienst
für einen sachgerechten und fürsorglichen Umgang mit Opfern.
Weiterführende Fortbildungen im kriminalistischen Bereich (Vernehmungen,
Prävention etc.) vertiefen das in den Vorbereitungsdiensten für den
Polizeivollzugsdienst vermittelte Wissen.
„3.3 Qualitätsoffensive in den Versorgungsämtern“
Wie der Bundesopferbeauftragte richtig darstellt, sind die Länder für die
Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig. Sie führen das
SGB XIV in eigener Verantwortung aus. Dem Bund kommt weder die
Rechtsnoch die Fachaufsicht über die zuständigen Landesbehörden zu.
Zu den Neuerungen im SGB XIV zählen unter anderem auch die sogenannten
Schnellen Hilfen, die insbesondere in Form der Traumaambulanzen einen
besonders schnellen und bürokratiearmen Zugang zu psychologischer Betreuung
ermöglichen.
„4.1 Ausweitung des Mandats der oder des Bundesopferbeauftragten auf
extremistische Straftaten größeren Ausmaßes und terroristische Anschläge im
Ausland“
Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die Amtsbezeichnung
geändert in „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen
von terroristischen und extremistischen Anschlägen in Inland“. Eine
Erweiterung des Mandats auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland ist
derzeit aufgrund der im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Kapazitäten
nicht realisierbar. Unabhängig von der Frage einer Ausweitung des Mandats
auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland erhalten Opfer
terroristischer Anschläge im Ausland Härteleistungen des Bundes. Bei den
Härteleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Staates und einen Akt der
Solidarität mit den Betroffenen. Diese sollen Betroffene als finanzielle
Soforthilfen zügig erhalten.
„4.2 Bessere Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der oder des
Bundesopferbeauftragten, insbesondere im Hinblick auf die personelle und finanzielle
Ausstattung“
Die strukturelle und personelle Aufstellung der Geschäftsstelle des
Bundesopferbeauftragten wird zurzeit überprüft.
„4.3 Schaffung zentraler Opferschutzstrukturen in Brandenburg und im
Saarland“
Es wird auf Buchstabe b) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu
Frage 6 verwiesen.
Daneben wird angemerkt, dass im Saarland mit Wirkung zum 1. Februar 2022
Frau Agata Schubert zur Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opferschutz
beim Ministerium der Justiz des Saarlandes berufen worden ist.
„5.1 Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte“
Es wird auf Buchstabe a) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu
Frage 6 verwiesen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einführung eines Fachanwalts für
Opferrechte nach § 43c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a sowie § 191a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in erster
Linie der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer obläge.
Bisher hat sich in der Satzungsversammlung keine Mehrheit für die Einführung
eines Fachanwalts für Opferrechte ergeben.
„5.2 Umfassende Übernahme von Fahrtkosten für psychosoziale
Prozessbegleitung“
Das BMJV prüft im Rahmen der geplanten Überarbeitung der gesetzlichen
Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, wie dieses Anliegen
sachgerecht umgesetzt werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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