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Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland (Antwort zu Drs. 21/951)

dip / drucksache 12.08.2025 · WP 21 · 21/1207 · Antwort · Original ↗

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Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland (Antwort zu Drs. 21/951) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1207 21. Wahlperiode 12.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Bonhof, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/951 – Betreuung von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Als Bundesopferbeauftragter ist Roland Weber die zentrale Anlaufstelle für alle, die in Deutschland durch terroristische oder extremistische Anschläge zu Schaden gekommen sind und Unterstützung suchen (www.bmjv.de/DE/theme n/praevention_opferhilfe/opferbeauftragter/opferbeauftragter_node.html). „Der Bundesopferbeauftragte ist zentraler Ansprechpartner für alle Betroffenen von extremistischen oder terroristischen Anschlägen im Inland“ (Hinterbliebene, Verletzte, Tatzeugen, Ersthelfer und auch Besitzer von Geschäften oder Einrichtungen, die durch das Anschlagsgeschehen zu Tatorten wurden) (ebd.). „Er kümmert sich um die Anliegen der Betroffenen und vermittelt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Einrichtungen praktische, finanzielle und psychosoziale Hilfe. Der Bundesopferbeauftragte unterstützt Betroffene im Umgang mit Behörden bei der Klärung ihrer anschlagsbezogenen Anliegen. Zudem ist er ‚politische Stimme‘ der Betroffenen und setzt sich in Politik und Öffentlichkeit für ihre Interessen und Bedürfnisse ein“ (ebd.). Am 2. November 2021 wurde der letzte Abschlussbericht des damaligen Bundesopferbeauftragten veröffentlicht (ebd.). Der Bundesopferbeauftragte unterstützt insbesondere die Betroffenen der Anschläge vom 19. Dezember 2016 in Berlin (Breitscheidplatz), vom 9. Oktober 2019 in Halle (Saale) und Landsberg, vom 19. Februar 2020 in Hanau und vom Oktober 2020 in Dresden (ebd.). Fraglich ist in den Augen der Fragesteller, wie sich die Arbeit des Bundesopferbeauftragten seitdem fortentwickelt hat. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Die Betreuung der Opfer welcher Terroranschläge und extremistischer Anschläge übernahm der Bundesopferbeauftragte seit Erstellung des Abschlussberichts im Jahr 2021 (bitte einzeln auflisten)? Seit dem Abschlussbericht des Bundesopferbeauftragten Prof. Dr. Edgar Franke haben dessen Amtsnachfolger Pascal Kober und der jetzige Bundesopferbeauftragte Roland Weber Betroffene der folgenden terroristischen oder extremistischen Anschläge betreut: – Messerangriff im ICE 928 der Deutschen Bahn nahe Regensburg am 6. November 2021, – Messerangriffe in Duisburg am 9. April 2023 in der Altstadt und am 18. April 2023 in einem Fitnessstudio, – Messerangriff in Mannheim am 31. Mai 2024 auf dem Marktplatz, – Messerangriff in Solingen am 23. August 2024 auf dem Fronhof, – Anschlag mit einem Pkw in München am 13. Februar 2025 auf einen Demonstrationszug der Gewerkschaft ver.di, – Messerangriff in Berlin am Holocaust-Mahnmal am 21. Februar 2025, – Messerangriff in Bielefeld am 18. Mai 2025 vor einer Bar. Darüber hinaus hat der Bundesopferbeauftragte auch die Betreuung der Betroffenen der Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20. Dezember 2024 übernommen, wobei dieser jedoch nicht als Terroranschlag oder extremistischer Anschlag eingeordnet werden kann (siehe Antwort zu Frage 2). 2. Nach welchen Kriterien entscheidet der Bundesopferbeauftragte, ob er die Betreuung der Opfer übernimmt (vgl. z. B. www.bmjv.de/SharedDocs/Pu blikationen/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftra gter.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 18)? Der Bundesopferbeauftragte ist für die Betreuung von Betroffenen terroristischer oder extremistischer Anschläge zuständig. In der Praxis wird die Entscheidung für eine Übernahme regelmäßig an eine Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt (GBA) geknüpft (§§ 142a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Eine solche erfolgt etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder dafür, dass die Tat gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates gerichtet war und der GBA neben diesem Staatsschutzbezug die besondere Bedeutung des Falles bejaht. Im Fall der Amokfahrt in Magdeburg hat der Bundesopferbeauftragte die Betreuung der Betroffenen auf Bitten des damaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz und des Bundesministers der Justiz Dr. Volker Wissing angesichts der besonderen Bedeutung des Vorfalls und seiner schwerwiegenden Folgen ausnahmsweise übernommen, obwohl in diesem Fall der GBA die Ermittlungen nicht evoziert hat, weil angesichts der überwiegend persönlichen Motive des Beschuldigten der Staatsschutzbezug nicht bejaht werden konnte. 3. Wie viele Opfer wurden jeweils durch den Opferbeauftragten in welcher Form betreut (bitte einzeln auflisten)? Anschläge/Taten Gesamtanzahl der Betroffenen Messerangriff im ICE 928 der Deutschen Bahn nahe Regensburg am 6. November 2021 184 Messerangriffe in Duisburg am 9. April 2023 in der Altstadt und am 18. April 2023 in einem Fitnessstudio 84 Messerangriff in Mannheim am 31. Mai 2024 auf dem Marktplatz 20 Messerangriff in Solingen am 23. August 2024 auf dem Fronhof 128 Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20. Dezember 2024 1 618 Anschlag in München am 13. Februar 2025 (ver.di- Veranstaltung) 215 Messerangriff in Berlin am Holocaust-Mahnmal am 21. Februar 2025 6 Messerangriff in Bielefeld am 18. Mai 2025 vor einer Bar 38 Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle schreiben die Betroffenen nach einem Anschlag gemeinsam mit den jeweiligen Landesopfer(schutz)beauftragten proaktiv an und übermitteln ihnen dabei auch die Rufnummer des psychosozialen Beratungstelefons, das den Betroffenen zur ersten Unterstützung in der Zeit nach einem Anschlag zur Verfügung steht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle stehen den Betroffenen nach einem Anschlag zudem per Telefon oder E-Mail für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Anschlags zur Verfügung. Sofern gewünscht, finden auch persönliche Gespräche mit dem Bundesopferbeauftragten statt. Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle üben primär eine Lotsenfunktion aus: Die Betroffenen werden über bestehende Hilfesysteme informiert und an die jeweils passenden Ansprechpartner weitervermittelt. Neben den selbst unmittelbar Betroffenen wenden sich mitunter auch Angehörige von Betroffenen (aus Gründen der Minderjährigkeit oder weil Betroffene selbst hierzu nicht in der Lage sind) an die Geschäftsstelle. 4. Wie und in welcher Form fand jeweils die Vernetzung des Bundesopferbeauftragten mit den Landesopferbeauftragten statt (bitte nach Fall auflisten)? Der Bundesopferbeauftragte und seine Geschäftsstelle stehen in kontinuierlichem Austausch mit den Landesopfer(schutz)beauftragten und den zentralen Anlaufstellen der Länder. Im Falle eines Anschlags wird jeweils unmittelbar mit der oder dem jeweiligen Landesopfer(schutz)beauftragten beziehungsweise der zentralen Anlaufstelle Kontakt aufgenommen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon oder per E-Mail. 5. In wie vielen und welchen Fällen wurde das Beratungstelefon des Bundesopferbeauftragten geschaltet (vgl. www.bmjv.de/SharedDocs/Publikatione n/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftragter.pdf ?__blob=publicationFile&v=5, S. 30)? Das psychosoziale Beratungstelefon wurde jeweils unmittelbar geschaltet, nachdem der jeweilige Bundesopferbeauftragte die Betroffenenbetreuung hinsichtlich der in der Antwort zu Frage 1 gelisteten Anschläge übernommen hatte. Im Fall des Messerangriffs im ICE 928 nahe Regensburg am 6. November 2021 erfolgte die Schaltung ab dem 10. November 2022. Hier hatte der GBA das Ermittlungsverfahren erst am 11. März 2022 übernommen. Die Schaltung des psychosozialen Beratungstelefons dient grundsätzlich der schnellen psychosozialen Betreuung der Betroffenen in der Akutphase unmittelbar nach einem Anschlag. Die Verfahrensübernahme durch den GBA geschah in diesem Fall außerhalb er Akutphase vier Monate nach dem Angriff. Deshalb erfolgte die Schaltung im Zusammenhang mit dem Prozessauftakt im Oktober 2022 und dem ersten Jahrestag des Anschlags, beides Anlässe, die erfahrungsgemäß mit einem erhöhten Retraumatisierungsrisiko für die Betroffenen einhergehen. Wie lange das psychosoziale Beratungstelefon jeweils geschaltet wird (Zeitraum insgesamt und tägliche beziehungsweise wöchentliche Schaltung), hängt von den Folgen des Anschlags ab und davon, in welchem Umfang die Betroffenen das Unterstützungsangebot in Anspruch nehmen. 6. Inwieweit wurden die Vorschläge des Bundesopferbeauftragten zur Verbesserung der Situation von Opfern terroristischer und extremistischer Anschläge aus dem Abschlussbericht 2021 (vgl. www.bmjv.de/SharedDocs/P ublikationen/DE/Fachpublikationen/2021_Abschlussbericht_Opferbeauftr agter.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 79 ff.) umgesetzt beziehungsweise sollen in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden (bitte einzeln auflisten), und wenn Vorschläge nicht umgesetzt werden sollen, wie begründet die Bundesregierung dies? Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 a) Die Vorschläge des früheren Bundesopferbeauftragten Prof. Dr. Edgar Franke in seinem Abschlussbericht sind allgemeine Anregungen, mittels derer aus seiner Sicht insbesondere die Situation von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen erleichtert werden könnte. b) Für die Unterstützung von Straftatopfern sind nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes die Länder zuständig, im Rahmen der ihnen obliegenden allgemeinen Daseinsvorsorge und Ausführung von Bundesgesetzen. Antwort zu Frage 6 Zu den einzelnen Vorschlägen in dem Abschlussbericht des vorigen Bundesopferbeauftragten wird mitgeteilt: „1.1 Finanzierung von Opferhilfeeinrichtungen langfristig sicherstellen“ Es wird auf Buchstabe b in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor. „1.2 Angleichung des Sozialen Entschädigungsrechts an die Standards der gesetzlichen Unfallversicherung“ Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) mit der Stellungnahme des Bundesopferbeauftragten auseinandergesetzt und sich für eine Durchführung des SGB XIV durch die Länder als Träger der Sozialen Entschädigung entschieden. Die medizinische und psychologische Versorgung der Gewaltopfer nach dem SGB XIV richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend davon wesentliche Besserstellungen und ergänzende Leistungen: zum Beispiel keine Eigenbeteiligung bei Sachleistungen wie Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, besondere psychotherapeutische Leistungen mit Ausweitung der Behandlungsfrequenz und höheres Krankengeld. Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes erbracht. „1.3 Gewährleistung der mittelfristigen psychosozialen Betreuung und der psychotherapeutischen Versorgung von Betroffenen“ Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor. „2.1 Einrichtung von Opferfonds in allen Ländern“ Es wird auf Buchstabe b) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung insoweit nicht vor. „2.2 Verbesserungen der Stellung von Betroffenen von schweren Gewalttaten bei Zahlungsunfähigkeit des Täters oder der Täterin“ Es muss dogmatisch zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, der in einem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden kann, und den Ansprüchen nach dem SGB XIV unterschieden werden. Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum SGB XIV intensiv mit dem zivilrechtlichen Anspruch auseinandergesetzt und sich bewusst für ein eigenes System entschieden: Der erhebliche Vorteil für das Opfer liegt im SGB XIV darin, dass keine Verurteilung des Täters/der Täterin erforderlich ist und der Anspruch auf Leistungen damit unabhängig vom Täter/von der Täterin selbst, seiner/ihrer Zahlungsfähigkeit sowie einer Verurteilung im Strafverfahren besteht. Gerade in Fällen, in denen der Täter nie vor Gericht gestellt wird beziehungsweise es zu keiner Verurteilung kommt, kann das Opfer nach dem SGB XIV dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine umfangreiche Entschädigung erhalten. Zu den Entschädigungsleistungen des SGB XIV gehören beispielsweise auch die so genannten Soforthilfen durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen und eine kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement. Darüber hinaus umfassen die Leistungen auch solche der Krankenbehandlung und bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen zur Teilhabe, besondere Leistungen im Einzelfall, monatliche Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich und weitere Leistungen (zum Beispiel bei Blindheit, Übernahme der Kosten von Überführung und Bestattung). Es wäre dagegen systemfremd und würde viele Opfer benachteiligen, wenn die Auszahlung einer Entschädigung von der rechtskräftigen Verurteilung des Täters/der Täterin auch im SGB XIV abhängig gemacht werden würde. „3.1 Aufklärung und Transparenz im Ermittlungsverfahren“ Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Um den Bedürfnissen von Betroffenen eines terroristischen Anschlags besser gerecht zu werden, wurde im Bundeskriminalamt (BKA) eine Koordinierungsstelle der Betreuung von Betroffenen terroristischer Anschläge (KoBe) eingerichtet. Die Koordinierungsstelle war seit dem Anschlag von Halle (Saale) im Oktober 2019 mehrfach im Einsatz. Aufgabe der KoBe ist es, dafür zu sorgen, dass den Betroffenen in dieser persönlichen Ausnahmesituation professionelle Unterstützung angeboten wird, sowie darauf hinzuwirken, dass auch bei der polizeilichen Sachbearbeitung die besonderen Erlebnisse und Bedürfnisse der Betroffenen in erforderlichem Maße Berücksichtigung finden. Zielrichtung ist die Mitwirkung von sowohl polizeilichen als auch zivilen Kräften beim Aufbau von notwendigen Betreuungsstrukturen für eine einheitliche Vorgehensweise in Bund und Ländern, da im Anschlagsfall die Opferbetreuung zuerst durch die Kräfte vor Ort erfolgt. Zeitlich verzögert unterstützt dann der Bund, a) wenn die Zuständigkeit des Bundesopferbeauftragten gegeben ist oder b) wenn unter anderem das BKA von einem Land um Amtshilfe gebeten wird. „3.2 Sensibilisierung aller Ermittlungsbehörden für Belange von Betroffenen von Straftaten“ Es wird auf Buchstabe a) in der Vorbemerkung zu Frage 6 der Bundesregierung verwiesen. In der Ausbildung des kriminalpolizeilichen Nachwuchses am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes beim BKA werden im Rahmen des Curriculums sukzessive aufeinander aufbauend und modulspezifisch Lehrinhalte zum Thema Opferschutz/Opferansprache durchgeführt. Im Bereich der Fortbildung werden Inhalte zum Thema Opferschutz in deliktsbezogenen BKA-Bund-Länder-Speziallehrgängen vermittelt. Darüber hinaus enthalten Fortbildungen, die sich an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die gemäß § 4 des Bundeskriminalamtgesetzes Ermittlungsverfahren führen, maßgebliche Inhalte zum Thema „Opferschutz“ im Rahmen der Vernehmung. Bei der Bundespolizei wird zudem eine Grundbefähigung zur Opferansprache bei allen Laufbahngruppen im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen „Polizeitraining“, „soziale Methodenkompetenz“ und „Konfliktmanagement“ vermittelt. Dabei wird das Themengebiet „Opferschutz“ im Zusammenhang mit der Anzeigenaufnahme, der Jugendsachbearbeitung und der Vernehmung bedarfsorientiert behandelt. Um die Folgen für Betroffene und Geschädigte von Straftaten möglichst gering zu halten, setzt die Bundespolizei in allen örtlichen Bundespolizeiinspektionen besonders qualifizierte Opferschutzbeauftragte ein. Diese unterstützen Betroffene von Straftaten in der ungewohnten Situation eines Strafverfahrens. Sie helfen Geschädigten, gesetzlich zustehende Rechte in Anspruch zu nehmen und vermitteln bedarfsgerecht weiterführende Unterstützungsangebote. Zudem sind die Opferschutzbeauftragten Ansprechpartner für Opferhilfeeinrichtungen und schulen Bundespolizistinnen und -polizisten im Streifen- und Ermittlungsdienst für einen sachgerechten und fürsorglichen Umgang mit Opfern. Weiterführende Fortbildungen im kriminalistischen Bereich (Vernehmungen, Prävention etc.) vertiefen das in den Vorbereitungsdiensten für den Polizeivollzugsdienst vermittelte Wissen. „3.3 Qualitätsoffensive in den Versorgungsämtern“ Wie der Bundesopferbeauftragte richtig darstellt, sind die Länder für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig. Sie führen das SGB XIV in eigener Verantwortung aus. Dem Bund kommt weder die Rechtsnoch die Fachaufsicht über die zuständigen Landesbehörden zu. Zu den Neuerungen im SGB XIV zählen unter anderem auch die sogenannten Schnellen Hilfen, die insbesondere in Form der Traumaambulanzen einen besonders schnellen und bürokratiearmen Zugang zu psychologischer Betreuung ermöglichen. „4.1 Ausweitung des Mandats der oder des Bundesopferbeauftragten auf extremistische Straftaten größeren Ausmaßes und terroristische Anschläge im Ausland“ Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die Amtsbezeichnung geändert in „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen in Inland“. Eine Erweiterung des Mandats auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland ist derzeit aufgrund der im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Kapazitäten nicht realisierbar. Unabhängig von der Frage einer Ausweitung des Mandats auf Betroffene terroristischer Anschläge im Ausland erhalten Opfer terroristischer Anschläge im Ausland Härteleistungen des Bundes. Bei den Härteleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Staates und einen Akt der Solidarität mit den Betroffenen. Diese sollen Betroffene als finanzielle Soforthilfen zügig erhalten. „4.2 Bessere Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der oder des Bundesopferbeauftragten, insbesondere im Hinblick auf die personelle und finanzielle Ausstattung“ Die strukturelle und personelle Aufstellung der Geschäftsstelle des Bundesopferbeauftragten wird zurzeit überprüft. „4.3 Schaffung zentraler Opferschutzstrukturen in Brandenburg und im Saarland“ Es wird auf Buchstabe b) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Daneben wird angemerkt, dass im Saarland mit Wirkung zum 1. Februar 2022 Frau Agata Schubert zur Beauftragten für kindgerechte Justiz und Opferschutz beim Ministerium der Justiz des Saarlandes berufen worden ist. „5.1 Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte“ Es wird auf Buchstabe a) zu der Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 6 verwiesen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte nach § 43c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 191a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in erster Linie der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer obläge. Bisher hat sich in der Satzungsversammlung keine Mehrheit für die Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte ergeben. „5.2 Umfassende Übernahme von Fahrtkosten für psychosoziale Prozessbegleitung“ Das BMJV prüft im Rahmen der geplanten Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, wie dieses Anliegen sachgerecht umgesetzt werden kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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