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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6214)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8620 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6214) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8620 21. Wahlperiode 14.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/6214 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung A. Problem Die Bundesregierung führt in ihrem Gesetzentwurf aus, dass seit 2017 minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt worden seien, einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung, § 406g Absatz 3 in Verbindung mit § 397a der Strafprozessordnung (StPO), hätten. Psychosoziale Prozessbegleitung sei eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasse die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder hätten gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe. Zugleich hätten die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben seien und noch steigerungsfähig erschienen. Auch habe der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Praxiserfahrungen der Länder und Verbände Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Opfer von gravierender häuslicher Gewalt sollten daher besser geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe stehe trotz ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu. Ein anderes wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs sei die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollten – insbesondere in § 406g StPO und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Straf- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. verfahren (PsychPbG) – überarbeitet werden, um zu ermöglichen, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen werde und flächendeckend erhalten bleibe. Dabei solle insbesondere für minderjährige Verletzte der Zugang zu dieser Form der Unterstützung erleichtert werden. Ebenso solle Erwachsenen, die durch eines der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten schweren Verbrechen verletzt wurden, die Inanspruchnahme erleichtert werden. Ferner sollten Opfer von typischen Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt wie Körperverletzung oder Nachstellung in gravierenden Fällen einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO sowie zudem einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO erhalten. Die Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) und der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB sollten, soweit sie individuelle Rechtsgüter schützten, ebenso wie der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB in den Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6214 unverändert anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus e. V. (RIAS) ist ein gemeinnütziger Dachverband, der mithilfe des internetbasierten Meldeportals „Report Antisemitism“ und einer bundesweiten Vorfalldatenbank das Ziel verfolgt, jede Form von Antisemitismus – auch ohne strafrechtliche Relevanz – nach einheitlichen Standards zu erfassen und zu dokumentieren. Auf diese Weise trägt RIAS dazu bei, ein präzises Lagebild über Antisemitismus in der Bundesrepublik zu gewinnen, Betroffene zu unterstützen und die Öffentlichkeit für antisemitische Erscheinungsformen zu sensibilisieren. Die Arbeit von RIAS leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz jüdischen Lebens und zur Bekämpfung von Antisemitismus in Deutschland. Für ein vollständiges und aussagekräftiges Lagebild ist auch ein Abgleich mit Daten zu antisemitischen Straftaten erforderlich, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegen. Ohne einen solchen Datenabgleich können Mehrfacherfassungen nicht zuverlässig erkannt und zugleich nicht sichergestellt werden, dass ähnlich gelagerte, aber eigenständige Vorfälle nicht irrtümlich unberücksichtigt bleiben. Um RIAS entsprechende Datenabgleiche zu ermöglichen, fordert der Bundesverband, die bestehende Datenübermittlungsvorschrift in § 476 der Strafprozessordnung (StPO) um den Zweck der „statistischen Erhebung“ zu ergänzen. Hintergrund der Forderung ist, dass § 476 StPO in seiner jetzigen Fassung von den zuständigen Behörden häufig nicht als ausreichende Grundlage für eine Datenübermittlung angesehen wird. 2. § 476 Absatz 1 Satz 1 StPO ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren an Hochschulen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen, soweit dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich, eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Damit trägt § 476 StPO dem Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Rechnung. Ob eine Datenübermittlung zu statistischen Zwecken von § 476 StPO tatsächlich nicht gedeckt, aber geboten ist und durch eine ausdrückliche Ergänzung des § 476 StPO ermöglicht werden soll, bedarf einer näheren Prüfung. Da dies die Strafverfolgung und damit insbesondere die Staatsanwaltschaften in den Ländern beträfe, wäre die Frage zunächst mit den Ländern zu erörtern. Dabei sind auch die Folgen einer ausdrücklichen Ergänzung des § 476 StPO zu berücksichtigen. Einerseits könnte damit gemeinnützigen privaten Einrichtungen wie RIAS die Durchführung statistischer Erhebungen rechtssicher ermöglicht werden. Andererseits könnten davon auch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. andere private Stellen mit abweichenden oder sogar entgegenstehenden Zielsetzungen profitieren. Auch der Mehraufwand für die Praxis wäre hier einzubeziehen. 3. Die vorgesehene Änderung des § 397a Absatz 1 StPO durch die Aufnahme einer neuen Nummer 3a ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und deren Folgen. Die Regelung, wonach Betroffene häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung ihrer Rechte als Nebenkläger und durch den Verweis auf diese Vorschrift in § 406g Absatz 3 StPO auch einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten sollen, ist daher zu begrüßen. Gleichwohl haben Fachverbände, die in diesem Feld tätig sind, ebenso wie einige Sachverständige darauf hingewiesen, dass die in der neuen Regelung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO enthaltenen Anforderungen für die von häuslicher Gewalt Betroffenen eine Belastung darstellen könnten und gegebenenfalls sogar mit dem Risiko einer sekundären Viktimisierung verbunden sein könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung und einer psychosozialen Prozessbegleitung nur dann bestehe, wenn der oder die Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen erlitten habe. Das Erfordernis der Darlegung der erheblichen Folgen belaste die Verletzten erneut. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO auf Datenübermittlungen für statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung des Anliegens von RIAS zu befragen, § 476 StPO um „statistische Erhebungen“ zu ergänzen, und 2. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten sowie 3. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zudem zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte, um etwaige mit dem Darlegungserfordernis verbundene Risiken für mögliche sekundäre Viktimisierungen für die betroffenen Verletzten zu verringern und 4. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Christian Moser Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Knuth Meyer-Soltau, Carmen Wegge, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 84. Sitzung am 12. Juni 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt. II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse sowie gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Darüber hinaus beschließt der Ausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(8)4363 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)133 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 59. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)133 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)134 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem auf folgendes Nachhaltigkeitskriterium abgestellt werde, welches durch den Gesetzentwurf gefördert werden solle: Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b) „Global Verantwortung übernehmen“, e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6214 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 44. Sitzung am 6. Juli 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Dilken Çelebi Deutscher Juristinnenbund e. V. Vorsitzende der Kommission Strafrecht Sophie Funke Deutsches Institut für Menschenrechte e. V. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Heike Kleffner Journalistin und Rechtsextremismusexpertin ehemalige Geschäftsführerin (2018 - 12/2025) des Verbands der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG e.V.) Dr. Oliver Piechaczek Deutscher Richterbund Alexander Poitz Gewerkschaft der Polizei Dr. Jens Schmidt Bundesrechtsanwaltskammer Stefanie Walter Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V. Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 44. Sitzung vom 6. Juli 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt (1) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6214 in unveränderter Fassung sowie (2) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme einer Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(6)133. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)134, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. erreichen, dass der Katalog des § 397a Absatz 1 Nr. 3a StPO nicht auf Personen begrenzt ist, die „gravierende häusliche Gewalt“ erfahren haben, sondern die Beiord- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nung der Nebenklagevertretung sowie die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung für alle Formen vorurteilsmotivierter Gewalttaten möglich ist. Die Fraktion der SPD warb um Zustimmung und betonte, dass der Gesetzentwurf zum ersten Mal die psychosoziale Prozessbegleitung von Menschen ermögliche, die von häuslicher Gewalt betroffen seien. In der Anhörung aber auch in den Beratungen sei intensiv darüber gesprochen worden, ob es nicht möglich sei, die psychosoziale Prozessbegleitung nicht nur auf die Fälle schwerer häuslicher Gewalt zu beschränken, sondern sie in allen Fällen zu ermöglichen. So gebe es ein vom Bund finanziertes Modellprojekt in Niedersachsen, das genau das tue. Im Austausch mit den Ländern sei aber auf finanzielle Restriktionen verwiesen worden: Die Haushalte seien bereits festgelegt und ein entsprechender Ansatz hätte Mehrkosten von knapp 15 Millionen Euro verursacht. Da man eine entsprechende Ausweitung aber politisch befürworte, sehe der Entschließungsantrag eine Evaluation nach zwei Jahren vor. Als zweites Thema greife der Entschließungsantrag das Thema der statistischen Erfassung von Verurteilungen wegen antisemitischer Straftaten in Deutschland auf, weil anscheinend ein Teil der Bundesländer die Daten nicht mehr übermittele. In der Folge solle es eine Abfrage bei den Bundesländern geben, um festzustellen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die StPO-Reform bestehe. Die Fraktion der AfD vertrat die Auffassung, dass eine Aufnahme von § 130 StGB in § 395 StPO gewagt sei. Verwunderlich sei, dass ehemalige Richter im Kreis der Ausschussmitglieder gar keine Bedenken geäußert hätten, wenn doch bekannt sei, dass § 130 StGB immer einen klar abgrenzbaren Teil der Bevölkerung meine. Man müsse sich fragen, wo entsprechende Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden sollten, wenn sich viele Tausend Menschen als Nebenkläger anschließen könnten. Aufgrund der praktischen Unmöglichkeit könne die Fraktion der AfD dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, auch wenn die Begleitung bei Gericht eine vernünftige Sache sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf den von ihr vorgelegten Änderungsantrag, der verdeutliche, dass sie in dem grundsätzlich sehr wichtigen Gesetzentwurf zur Reform des Opferschutzes noch erhebliche Leerstellen sehe, die leider auch nicht nach der Sachverständigenanhörung geschlossen worden seien: • Zum einen sehe der Gesetzentwurf richtigerweise vor, dass bei minderjährigen Verletzten von Amts wegen geprüft werden solle, ob eine Beiordnung stattfinde. Hier sei es aber entscheidend, auf den Zeitpunkt der Tathandlung und nicht auf den doch sehr zufälligen Zeitpunkt der Verhandlung abzustellen. • Weiterhin sei der Straftatenkatalog unvollständig: Richtigerweise werde aktuell viel über bildbasierte sexualisierte Gewalt gesprochen. Eine der zentralen Normen sei insofern § 201a StGB. Diese fehle aber leider im Katalog. • Ebenfalls hierher gehöre der Nachweis erheblicher körperlicher und seelischer Folgen. In diesem Zusammenhang sei auch unklar, wie die im Entschließungsantrag vorgesehene Evaluation durchgeführt werden solle. So stelle sich die Frage, wie die Länder abfragen sollten, ob eine Sekundärviktimisierung stattgefunden habe und wie sie feststellen sollten, ob es sinnvoll sei, auf die Erheblichkeitsschwelle zu verzichten oder nicht. • Außerdem sei es wichtig, dass die psychosoziale Prozessbegleitung persönliche Anspruchsberechtigungen vorsehe – etwa für enge Angehörige der Betroffenen –, damit es nicht zu einer Doppelbelastung oder Interessenkonflikten bei der Prozessbegleitung der betroffenen Personen komme. Die Fraktion Die Linke kündigte an, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Es sei zu begrüßen, dass die geplanten Änderungen die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren strukturell, verfahrensrechtlich und finanziell stärken sollten. Dies werde zu einer traumasensibleren und schonenderen Durchführung von Strafverfahren in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt beitragen. Für Betroffene gravierender Fälle von häuslicher Gewalt könne dies ein gutes Instrument sein. Die Nebenklagebeiordnung solle jedoch nicht nur auf gravierende Fälle durch den Nachweis erheblicher körperlicher und seelischer Folgen beschränkt werden. Der Anspruch solle nicht nur auf Fälle häuslicher, sondern insgesamt auf Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt erweitert werden. Die Nebenklage bei Volksverhetzung sei ein wichtiges Signal, doch sie gelte nur aus besonderen Gründen, die Gerichte eng auslegten. Wer Betroffene von Hasskriminalität wirklich stärken wolle, müsse für einen klaren Anspruch und Beistand sorgen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Den Bedenken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinsichtlich des Entschließungsantrages schloss sich die Fraktion Die Linke an. Die Fraktion der CDU/CSU knüpfte an die Ausführungen der Fraktion der SPD an: Die Rechte und der Schutz der Opfer schwerer Straftaten würden mit der Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung gefördert. Vor allem Betroffene von schwerer häuslicher Gewalt würden zukünftig besser geschützt. Die von der Fraktion der AfD vorgebrachten und auch schon im Plenum diskutierten Einwände, was die Nebenklage bei Volksverhetzung angehe, teile die Fraktion der CDU/CSU nicht. Bereits jetzt sei eine entsprechende Nebenklage zulässig. Es werde lediglich ein Regelbeispiel aufgezählt. Es handele sich auch um ein politisches Signal, Opfer von Antisemitismus besser zu schützen. Nach wie vor müsse ein Individualrechtsgut verletzt sein. Das ergebe sich aus der Regelungssystematik. Ferner sei auf Basis der Erfahrungen aus den NSU-Prozessen § 397b StPO geschaffen worden, der die Zusammenfassung gleichlautender Interessen zu einer Nebenklage erlaube. Ferner gab die Fraktion der CDU/CSU für die Koalitionsfraktionen eine Erklärung ab, die eine Empfehlung zum Verständnis des § 406g Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs der StPO enthalte: „Bei der in § 406g Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs der StPO vorgesehenen Benachrichtigungspflicht der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter – unter anderem vom Hauptverhandlungstermin – erscheint es fernliegend, aus der unterlassenen Benachrichtigung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters über den Hauptverhandlungstermin einen Revisionsgrund nach § 337 StPO abzuleiten. Eine Parallele zur unterlassenen Ladung des Nebenklägers, der als Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten und Pflichten am Strafverfahren und an der Hauptverhandlung teilnimmt und selbst rechtsmittelbefugt ist, besteht nicht. Findet die Hauptverhandlung aufgrund einer unterlassenen Ladung ohne den Nebenkläger statt, kann dies regelmäßig einen Revisionsgrund darstellen. Demgegenüber ist die psychosoziale Prozessbegleitung nicht selbst Beteiligte am Strafverfahren. Dieser stehen keine eigenen prozessualen Rechte und Rechtsbehelfe zu. Dass eine ordnungsgemäß geladene Nebenklägerin oder ein Nebenkläger die Revision darauf stützen könnte, dass ihre psychosoziale Prozessbegleitung aufgrund einer unterlassenen Terminsnachricht nicht teilgenommen habe, weshalb sie oder er selbst in der Hauptverhandlung seine Rechte nicht ausreichend habe wahrnehmen können, ist nicht ersichtlich, zumal die psychosoziale Prozessbegleitung nicht die Aufgabe hat, die Nebenklägerin oder den Nebenkläger in der Hauptverhandlung rechtlich zu unterstützen. Hinzu kommt, dass dargelegt werden müsste, dass das Urteil auf der unterlassenen Terminsnachricht im Sinne des § 337 StPO beruht. Es besteht insoweit auch ein Unterschied zur Terminsbenachrichtigung des Einziehungsbeteiligten nach § 429 StPO. Dieser nimmt an dem Verfahren als Beteiligter mit eigenen Rechten teil; das Urteil wirkt unmittelbar gegen ihn. Deshalb kann gegen einen nicht ordnungsgemäß vom Termin unterrichteten Einziehungsbeteiligten nicht verhandelt werden. Eine dem § 430 StPO vergleichbare Vorschrift fehlt für die psychosoziale Prozessbegleitung, was ebenfalls gegen eine Revisibilität der unterlassenen Terminsnachricht spricht.“ Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigte sich klarstellend, dass die Protokollerklärung nicht so zu verstehen sei, dass der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiede, gleichzeitig aber die Botschaft sende, dass eine unterlassene Terminsnachricht folgenlos bleibe. Man gehe davon aus, dass es die Erwartung des gesamten Ausschusses sei, dass ein so beschlossenes Gesetz auch eingehalten werde und im Regelfall alle Beteiligten wie vorgesehen geladen würden. Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Frage der Einhaltung des Gesetzes – von der man selbstverständlich ausgehe – einerseits und die Frage eines Revisionsgrundes andererseits unterschiedliche Aspekte seien. Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6214 lag dem Ausschuss eine Petition (Ausschussdrucksache P-21(6)8) vor. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Christian Moser Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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