Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6214)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6214)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8620
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6214 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere
schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
A. Problem
Die Bundesregierung führt in ihrem Gesetzentwurf aus, dass seit 2017
minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine
schwere Gewaltstraftat verletzt worden seien, einen Anspruch auf professionelle
nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten
Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung, § 406g Absatz 3 in Verbindung mit §
397a der Strafprozessordnung (StPO), hätten. Psychosoziale Prozessbegleitung
sei eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der
Hauptverhandlung. Sie umfasse die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung,
Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Der 2021 vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an den
Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über
Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder
hätten gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen
Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren
Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe. Zugleich hätten die Berichte gezeigt,
dass die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts
prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben seien und noch steigerungsfähig
erschienen. Auch habe der Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz aufgrund der Praxiserfahrungen der Länder und Verbände
Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung
aufgezeigt. Opfer von gravierender häuslicher Gewalt sollten daher besser
geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe stehe trotz ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer
Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu. Ein anderes wichtiges Ziel
des Gesetzentwurfs sei die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und
verhetzender Beleidigung.
Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollten – insbesondere in
§ 406g StPO und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Straf-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
verfahren (PsychPbG) – überarbeitet werden, um zu ermöglichen, dass das
Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen werde und
flächendeckend erhalten bleibe. Dabei solle insbesondere für minderjährige
Verletzte der Zugang zu dieser Form der Unterstützung erleichtert werden. Ebenso
solle Erwachsenen, die durch eines der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO
genannten schweren Verbrechen verletzt wurden, die Inanspruchnahme
erleichtert werden. Ferner sollten Opfer von typischen Delikten im Bereich der
häuslichen Gewalt wie Körperverletzung oder Nachstellung in gravierenden Fällen
einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsanwalts als
Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO sowie zudem einen Anspruch auf
psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO erhalten. Die
Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Strafgesetzbuch (StGB) und der
verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB sollten, soweit sie individuelle
Rechtsgüter schützten, ebenso wie der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB in
den Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6214 unverändert anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen
Antisemitismus e. V. (RIAS) ist ein gemeinnütziger Dachverband, der mithilfe
des internetbasierten Meldeportals „Report Antisemitism“ und einer
bundesweiten Vorfalldatenbank das Ziel verfolgt, jede Form von
Antisemitismus – auch ohne strafrechtliche Relevanz – nach einheitlichen
Standards zu erfassen und zu dokumentieren. Auf diese Weise trägt
RIAS dazu bei, ein präzises Lagebild über Antisemitismus in der
Bundesrepublik zu gewinnen, Betroffene zu unterstützen und die
Öffentlichkeit für antisemitische Erscheinungsformen zu sensibilisieren.
Die Arbeit von RIAS leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz
jüdischen Lebens und zur Bekämpfung von Antisemitismus in
Deutschland.
Für ein vollständiges und aussagekräftiges Lagebild ist auch ein
Abgleich mit Daten zu antisemitischen Straftaten erforderlich, die den
Strafverfolgungsbehörden vorliegen. Ohne einen solchen
Datenabgleich können Mehrfacherfassungen nicht zuverlässig erkannt und
zugleich nicht sichergestellt werden, dass ähnlich gelagerte, aber
eigenständige Vorfälle nicht irrtümlich unberücksichtigt bleiben.
Um RIAS entsprechende Datenabgleiche zu ermöglichen, fordert der
Bundesverband, die bestehende Datenübermittlungsvorschrift in § 476
der Strafprozessordnung (StPO) um den Zweck der „statistischen
Erhebung“ zu ergänzen. Hintergrund der Forderung ist, dass § 476 StPO in
seiner jetzigen Fassung von den zuständigen Behörden häufig nicht als
ausreichende Grundlage für eine Datenübermittlung angesehen wird.
2. § 476 Absatz 1 Satz 1 StPO ermöglicht die Übermittlung
personenbezogener Daten aus Strafverfahren an Hochschulen, wissenschaftliche
Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen, soweit dies zur
Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich, eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht
möglich oder unverhältnismäßig aufwändig ist und das öffentliche
Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Damit trägt § 476
StPO dem Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Rechnung.
Ob eine Datenübermittlung zu statistischen Zwecken von § 476 StPO
tatsächlich nicht gedeckt, aber geboten ist und durch eine ausdrückliche
Ergänzung des § 476 StPO ermöglicht werden soll, bedarf einer
näheren Prüfung. Da dies die Strafverfolgung und damit insbesondere die
Staatsanwaltschaften in den Ländern beträfe, wäre die Frage zunächst
mit den Ländern zu erörtern.
Dabei sind auch die Folgen einer ausdrücklichen Ergänzung des § 476
StPO zu berücksichtigen. Einerseits könnte damit gemeinnützigen
privaten Einrichtungen wie RIAS die Durchführung statistischer
Erhebungen rechtssicher ermöglicht werden. Andererseits könnten davon auch
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
andere private Stellen mit abweichenden oder sogar entgegenstehenden
Zielsetzungen profitieren. Auch der Mehraufwand für die Praxis wäre
hier einzubeziehen.
3. Die vorgesehene Änderung des § 397a Absatz 1 StPO durch die
Aufnahme einer neuen Nummer 3a ist ein wichtiger Baustein zur
Bekämpfung häuslicher Gewalt und deren Folgen. Die Regelung, wonach
Betroffene häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Beiordnung eines
anwaltlichen Beistands zur Ausübung ihrer Rechte als Nebenkläger und
durch den Verweis auf diese Vorschrift in § 406g Absatz 3 StPO auch
einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten sollen, ist daher zu
begrüßen. Gleichwohl haben Fachverbände, die in diesem Feld tätig sind,
ebenso wie einige Sachverständige darauf hingewiesen, dass die in der
neuen Regelung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO enthaltenen
Anforderungen für die von häuslicher Gewalt Betroffenen eine Belastung
darstellen könnten und gegebenenfalls sogar mit dem Risiko einer
sekundären Viktimisierung verbunden sein könnten. Dies gelte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Beiordnung einer
anwaltlichen Vertretung und einer psychosozialen Prozessbegleitung nur
dann bestehe, wenn der oder die Verletzte erhebliche körperliche oder
seelische Folgen erlitten habe. Das Erfordernis der Darlegung der
erheblichen Folgen belaste die Verletzten erneut.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO
auf Datenübermittlungen für statistische Erhebungen und zu ihrer
Einschätzung des Anliegens von RIAS zu befragen, § 476 StPO um
„statistische Erhebungen“ zu ergänzen, und
2. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten sowie
3. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zudem zu ihren
Erfahrungen mit der Anwendung der Regelungen zur Änderung der
§§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei insbesondere auch in
Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand
des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte,
um etwaige mit dem Darlegungserfordernis verbundene Risiken für
mögliche sekundäre Viktimisierungen für die betroffenen Verletzten zu
verringern und
4. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Christian Moser
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Knuth Meyer-Soltau, Carmen Wegge,
Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 84. Sitzung am 12. Juni 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit zur
Mitberatung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.
II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs. Darüber hinaus beschließt der Ausschuss die Annahme der Entschließung auf Ausschussdrucksache
21(8)4363 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214
in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)133 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 59. Sitzung am 14.
Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(6)133 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(6)134 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke abgelehnt.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/6214 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem auf folgendes Nachhaltigkeitskriterium
abgestellt werde, welches durch den Gesetzentwurf gefördert werden solle:
Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“
Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
verfolgt werden:
a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) „Global Verantwortung übernehmen“,
e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6214 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 44. Sitzung am 6. Juli 2026 durchgeführt. Hieran haben
folgende Sachverständige teilgenommen:
Dilken Çelebi Deutscher Juristinnenbund e. V.
Vorsitzende der Kommission Strafrecht
Sophie Funke Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Heike Kleffner Journalistin und Rechtsextremismusexpertin
ehemalige Geschäftsführerin (2018 - 12/2025) des Verbands der
Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer
Gewalt e.V. (VBRG e.V.)
Dr. Oliver Piechaczek Deutscher Richterbund
Alexander Poitz Gewerkschaft der Polizei
Dr. Jens Schmidt Bundesrechtsanwaltskammer
Stefanie Walter Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung e.V.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 44. Sitzung vom 6. Juli 2026
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek
des Deutschen Bundestages verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/6214 in seiner 55. Sitzung
am 14. Oktober 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt (1) mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6214
in unveränderter Fassung sowie (2) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme einer Entschließung auf
Ausschussdrucksache 21(6)133.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)134, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Mit diesem
Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. erreichen, dass der Katalog des § 397a Absatz 1 Nr.
3a StPO nicht auf Personen begrenzt ist, die „gravierende häusliche Gewalt“ erfahren haben, sondern die Beiord-
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nung der Nebenklagevertretung sowie die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung für alle Formen
vorurteilsmotivierter Gewalttaten möglich ist.
Die Fraktion der SPD warb um Zustimmung und betonte, dass der Gesetzentwurf zum ersten Mal die
psychosoziale Prozessbegleitung von Menschen ermögliche, die von häuslicher Gewalt betroffen seien.
In der Anhörung aber auch in den Beratungen sei intensiv darüber gesprochen worden, ob es nicht möglich sei,
die psychosoziale Prozessbegleitung nicht nur auf die Fälle schwerer häuslicher Gewalt zu beschränken, sondern
sie in allen Fällen zu ermöglichen. So gebe es ein vom Bund finanziertes Modellprojekt in Niedersachsen, das
genau das tue. Im Austausch mit den Ländern sei aber auf finanzielle Restriktionen verwiesen worden: Die
Haushalte seien bereits festgelegt und ein entsprechender Ansatz hätte Mehrkosten von knapp 15 Millionen Euro
verursacht. Da man eine entsprechende Ausweitung aber politisch befürworte, sehe der Entschließungsantrag eine
Evaluation nach zwei Jahren vor.
Als zweites Thema greife der Entschließungsantrag das Thema der statistischen Erfassung von Verurteilungen
wegen antisemitischer Straftaten in Deutschland auf, weil anscheinend ein Teil der Bundesländer die Daten nicht
mehr übermittele. In der Folge solle es eine Abfrage bei den Bundesländern geben, um festzustellen, ob
gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die StPO-Reform bestehe.
Die Fraktion der AfD vertrat die Auffassung, dass eine Aufnahme von § 130 StGB in § 395 StPO gewagt sei.
Verwunderlich sei, dass ehemalige Richter im Kreis der Ausschussmitglieder gar keine Bedenken geäußert hätten,
wenn doch bekannt sei, dass § 130 StGB immer einen klar abgrenzbaren Teil der Bevölkerung meine. Man müsse
sich fragen, wo entsprechende Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden sollten, wenn sich viele Tausend
Menschen als Nebenkläger anschließen könnten. Aufgrund der praktischen Unmöglichkeit könne die Fraktion der
AfD dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, auch wenn die Begleitung bei Gericht eine vernünftige Sache sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf den von ihr vorgelegten Änderungsantrag, der
verdeutliche, dass sie in dem grundsätzlich sehr wichtigen Gesetzentwurf zur Reform des Opferschutzes noch erhebliche
Leerstellen sehe, die leider auch nicht nach der Sachverständigenanhörung geschlossen worden seien:
• Zum einen sehe der Gesetzentwurf richtigerweise vor, dass bei minderjährigen Verletzten von Amts wegen
geprüft werden solle, ob eine Beiordnung stattfinde. Hier sei es aber entscheidend, auf den Zeitpunkt der
Tathandlung und nicht auf den doch sehr zufälligen Zeitpunkt der Verhandlung abzustellen.
• Weiterhin sei der Straftatenkatalog unvollständig: Richtigerweise werde aktuell viel über bildbasierte
sexualisierte Gewalt gesprochen. Eine der zentralen Normen sei insofern § 201a StGB. Diese fehle aber leider im
Katalog.
• Ebenfalls hierher gehöre der Nachweis erheblicher körperlicher und seelischer Folgen. In diesem
Zusammenhang sei auch unklar, wie die im Entschließungsantrag vorgesehene Evaluation durchgeführt werden solle. So
stelle sich die Frage, wie die Länder abfragen sollten, ob eine Sekundärviktimisierung stattgefunden habe und
wie sie feststellen sollten, ob es sinnvoll sei, auf die Erheblichkeitsschwelle zu verzichten oder nicht.
• Außerdem sei es wichtig, dass die psychosoziale Prozessbegleitung persönliche Anspruchsberechtigungen
vorsehe – etwa für enge Angehörige der Betroffenen –, damit es nicht zu einer Doppelbelastung oder
Interessenkonflikten bei der Prozessbegleitung der betroffenen Personen komme.
Die Fraktion Die Linke kündigte an, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Es sei zu begrüßen, dass die geplanten
Änderungen die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren strukturell, verfahrensrechtlich und finanziell
stärken sollten. Dies werde zu einer traumasensibleren und schonenderen Durchführung von Strafverfahren in
Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt beitragen. Für Betroffene gravierender Fälle von häuslicher Gewalt könne
dies ein gutes Instrument sein. Die Nebenklagebeiordnung solle jedoch nicht nur auf gravierende Fälle durch den
Nachweis erheblicher körperlicher und seelischer Folgen beschränkt werden. Der Anspruch solle nicht nur auf
Fälle häuslicher, sondern insgesamt auf Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt erweitert werden.
Die Nebenklage bei Volksverhetzung sei ein wichtiges Signal, doch sie gelte nur aus besonderen Gründen, die
Gerichte eng auslegten. Wer Betroffene von Hasskriminalität wirklich stärken wolle, müsse für einen klaren
Anspruch und Beistand sorgen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Den Bedenken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinsichtlich des Entschließungsantrages schloss sich
die Fraktion Die Linke an.
Die Fraktion der CDU/CSU knüpfte an die Ausführungen der Fraktion der SPD an: Die Rechte und der Schutz
der Opfer schwerer Straftaten würden mit der Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung gefördert. Vor
allem Betroffene von schwerer häuslicher Gewalt würden zukünftig besser geschützt.
Die von der Fraktion der AfD vorgebrachten und auch schon im Plenum diskutierten Einwände, was die
Nebenklage bei Volksverhetzung angehe, teile die Fraktion der CDU/CSU nicht. Bereits jetzt sei eine entsprechende
Nebenklage zulässig. Es werde lediglich ein Regelbeispiel aufgezählt. Es handele sich auch um ein politisches
Signal, Opfer von Antisemitismus besser zu schützen. Nach wie vor müsse ein Individualrechtsgut verletzt sein.
Das ergebe sich aus der Regelungssystematik. Ferner sei auf Basis der Erfahrungen aus den NSU-Prozessen
§ 397b StPO geschaffen worden, der die Zusammenfassung gleichlautender Interessen zu einer Nebenklage
erlaube.
Ferner gab die Fraktion der CDU/CSU für die Koalitionsfraktionen eine Erklärung ab, die eine Empfehlung zum
Verständnis des § 406g Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs der StPO enthalte:
„Bei der in § 406g Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs der StPO vorgesehenen Benachrichtigungspflicht der
psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter – unter anderem vom Hauptverhandlungstermin – erscheint es
fernliegend, aus der unterlassenen Benachrichtigung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines
Prozessbegleiters über den Hauptverhandlungstermin einen Revisionsgrund nach § 337 StPO abzuleiten. Eine Parallele
zur unterlassenen Ladung des Nebenklägers, der als Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten und Pflichten am
Strafverfahren und an der Hauptverhandlung teilnimmt und selbst rechtsmittelbefugt ist, besteht nicht. Findet die
Hauptverhandlung aufgrund einer unterlassenen Ladung ohne den Nebenkläger statt, kann dies regelmäßig einen
Revisionsgrund darstellen. Demgegenüber ist die psychosoziale Prozessbegleitung nicht selbst Beteiligte am
Strafverfahren. Dieser stehen keine eigenen prozessualen Rechte und Rechtsbehelfe zu.
Dass eine ordnungsgemäß geladene Nebenklägerin oder ein Nebenkläger die Revision darauf stützen könnte, dass
ihre psychosoziale Prozessbegleitung aufgrund einer unterlassenen Terminsnachricht nicht teilgenommen habe,
weshalb sie oder er selbst in der Hauptverhandlung seine Rechte nicht ausreichend habe wahrnehmen können, ist
nicht ersichtlich, zumal die psychosoziale Prozessbegleitung nicht die Aufgabe hat, die Nebenklägerin oder den
Nebenkläger in der Hauptverhandlung rechtlich zu unterstützen. Hinzu kommt, dass dargelegt werden müsste,
dass das Urteil auf der unterlassenen Terminsnachricht im Sinne des § 337 StPO beruht.
Es besteht insoweit auch ein Unterschied zur Terminsbenachrichtigung des Einziehungsbeteiligten nach § 429
StPO. Dieser nimmt an dem Verfahren als Beteiligter mit eigenen Rechten teil; das Urteil wirkt unmittelbar gegen
ihn. Deshalb kann gegen einen nicht ordnungsgemäß vom Termin unterrichteten Einziehungsbeteiligten nicht
verhandelt werden. Eine dem § 430 StPO vergleichbare Vorschrift fehlt für die psychosoziale Prozessbegleitung,
was ebenfalls gegen eine Revisibilität der unterlassenen Terminsnachricht spricht.“
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigte sich klarstellend, dass die Protokollerklärung nicht so zu
verstehen sei, dass der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiede, gleichzeitig aber die Botschaft sende, dass
eine unterlassene Terminsnachricht folgenlos bleibe. Man gehe davon aus, dass es die Erwartung des gesamten
Ausschusses sei, dass ein so beschlossenes Gesetz auch eingehalten werde und im Regelfall alle Beteiligten wie
vorgesehen geladen würden.
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Frage der Einhaltung des Gesetzes – von der man
selbstverständlich ausgehe – einerseits und die Frage eines Revisionsgrundes andererseits unterschiedliche Aspekte
seien.
Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6214 lag dem Ausschuss eine Petition
(Ausschussdrucksache P-21(6)8) vor.
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Berlin, den 14. Oktober 2026
Christian Moser
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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