Schriftliche Frage 102 von Mathias Weiser (AfD): Inwieweit unterscheiden sich die derzeit von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Mindestanforderungen der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 102 von Mathias Weiser (AfD): Inwieweit unterscheiden sich die derzeit von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Mindestanforderungen der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III…
Frage 102 (Mathias Weiser, AfD):
Inwieweit unterscheiden sich die derzeit von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Mindestanforderungen der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III (REDIII) von den in Deutschland auf nationaler Ebenen umgesetzten Anforderungen für das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, z. B. bei dem Mindestanteil erneuerbarer Energien; bei der Höhe der Treibhausgasminderungsquote; Anrechenbarkeit und Multiplikatoren für im Verkehrssektor eingesetzten Strom; Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe und RFNBO, sowie damit verbundene Anrechenbarkeit und Multiplikatoren; Einsatz von Biokraftstoffen/Biogas aus UCO bzw. tierischen Fetten, sowie damit verbundene Anrechenbarkeit Multiplikatoren; Anteil konventioneller Biokraftstoffe, sowie damit verbundene Anrechenbarkeit und Multiplikatoren, und inwieweit übersteigen die in Deutschland geltenden Strafen die durch die EU vorgegeben Mindest-Strafen bei Verstößen gegen die Regelungen der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 28. Oktober 2026:
Artikel 25 der Erneuerbare-Energie-Richtlinie (EU) 2018/2001, die durch die Richtlinie (E)U) 2023/2413 geändert worden ist (sogenannte RED III), sieht vor, dass Mitgliedstaaten ihre Kraftstoffanbieter im Verkehrsbereich verpflichten, dafür zu sorgen, dass im Jahr 2030 ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien von 29 Prozent oder eine Mindesttreibhausgasminderung von 14,5 Prozent erreicht wird. Die in Artikel 25 bis 27 der Richtlinie genannten Mindestanteile oder Mindesttreibhausgasminderungen, die Anrechenbarkeiten sowie die anwendbaren Multiplikatoren richten sich grundsätzlich an den Mitgliedstaat. Dem Mitgliedstaat obliegt die genaue Ausgestaltung der Verpflichtung, die er seinen Kraftstoffanbietern auferlegt. Die Anforderungen der EU-Richtlinie, die sich an den Mitgliedstaat richtet, sind daher nicht vergleichbar mit den nationalen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die sich an die Kraftstoffanbieter richten. Entsprechend sieht die Richtlinie auch keine Mindeststrafen für Kraftstoffanbieter vor. Die Umsetzung der Richtlinie im Verkehrsbereich erfolgt durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs- Quote, das am 23. April 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Nach den Prognosen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird durch dieses Gesetz im Jahr 2030 ein Anteil an erneuerbaren Energien von 29,4 Prozent erreicht.
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