Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 647/25
07.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Dieses Gesetz verfolgt mehrere Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD. Es enthält Rechtsgrundlagen im
Straßenverkehrsrecht für die Digitalisierung der fahrer- und fahrzeugbezogenen Papiere, für eine digitale
Parkraumkontrolle sowie für einen digitalen Datenaustausch in der Verwaltung. Das
Gesetz dient auch dem Bürokratieabbau durch Vereinfachung von Abläufen und Regeln
sowie der Schaffung von zeitgemäßen digitalen Leistungen und Zugang zu Daten in der
Verwaltung. Nicht zuletzt leistet das Gesetz Beiträge zum Innovationsstandort für
autonomes Fahren sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Im Sinne des
Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 trägt der Entwurf dazu bei, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sowie den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
1. Digitalisierung von fahrer- und fahrzeugbezogenen Papieren
Die Digitalisierung der Fahrzeugpapiere bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung
hinsichtlich aller digitalen Facetten, um die Umsetzungsdetails auf Verordnungsebene regeln zu
können, sowie der Schaffung von Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen
Daten. Zudem sind detaillierte Regelungen zur Einführung des digitalen Führerscheins zu
treffen.
2. Einführung der digitalen Parkraumkontrolle
Die Effektivität von Parkraumkontrollen soll durch Einsatz digitaler Mittel gesteigert
werden können.
3. Auskunft über Fahrzeugdaten
Die europäischen Typgenehmigungsvorschriften sehen vor, dass ab dem 5. Juli 2026 die
Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity – CoC) von
Kraftfahrzeugen der Öffentlichkeit anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in
elektronischem Format zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne der weiteren Digitalisierung der
Verwaltung sowie der Verbraucherfreundlichkeit sollen auch die Informationen zu sog.
Rückrufmaßnahmen von Kraftfahrzeugen anhand der FIN-Eingabe zugänglich gemacht
werden.
Fristablauf: 19.12.25
4. Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
Ferner besteht der Bedarf, die Möglichkeiten der Auskunftserteilung aus dem ZFZR,
insbesondere im automatisierten Verfahren, zu erweitern und auf weitere Behörden – hier
das Umweltbundesamt (UBA) und die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
(BASt) – zu erstrecken, um den digitalen Informationsaustausch zwischen den Behörden
weiter zu fördern, Angaben überprüfbar zu machen und nicht zuletzt Abläufe im
Verwaltungshandeln auch im Interesse der Bürger zu vereinfachen.
5. Begrifflichkeiten automatisiertes Fahren
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion sind nicht mehr
kongruent mit international gängigen Standards und müssen aktualisiert werden.
6. Sanktion gegen Punktehandel
Öffentliche Angebote zur Täuschung von Behörden über Beteiligte an mit Punkten
bewerteten Verkehrsverstößen untergraben die Wirkung des staatlichen Sanktionssystems und
des Fahreignungs-Bewertungssystems. Diesen sog. Punktehandel hat auch der
Verkehrsgerichtstag im Januar 2024 thematisiert und ein Entgegentreten empfohlen.
7. Neuerungen im Bewohnerparken
Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen zielt bisher
nur auf Bewohner ab. Dieser Ansatz soll gelockert werden, da vor Ort oftmals gleichwohl
Ausnahmegenehmigungen für andere Personengruppen erteilt werden.
B. Lösung; Nutzen
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-
Bundesamts (KBAG) sowie damit untrennbar zusammenhängende Vorschriften der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sollen wie
nachfolgend beschrieben geändert werden.
Zu A.1: Die bisherige partielle Rechtsgrundlage im StVG für eine temporäre digitale
Zulassungsbescheinigung soll zu einer allgemeinen Regelung ausgebaut werden. Ferner
sind die Rechtsgrundlagen zur Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes
elektronisches Dokument zum Kartenführerschein zu schaffen. Der Kartenführerschein ist
hierbei Voraussetzung für die Ausstellung des digitalen Führerscheins; der digitale
Führerschein entbindet jedoch den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim
Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen. Für den digitalen Führerschein wird künftig auch
das Lichtbild und die Unterschrift des Fahrerlaubnisbewerbers bzw. -inhabers im
Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Dies bedarf Regelungen vor allem in StVG und
FeV.
Zu A.2: Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle
geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren Handlungsspielraum zu geben.
Zu A.3: Weiterhin wird eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne der
Datenschutzgrundverordnung geschaffen, damit das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Auskünfte aus den
von ihm geführten Datenbanken (Zentrale Datenbank der
Übereinstimmungsbescheinigungen, sog. Rückrufdatenbank) anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen
kann.
Zu A.4: Die Auskunftserteilung aus dem ZFZR, insbesondere im automatisierten
Verfahren, soll auf das Umweltbundesamt erstreckt werden, um das Umweltbundesamt in die
Lage zu versetzen, die Antragsdaten zu überprüfen und insbesondere die doppelte
Anrechnung von Fahrzeugen bei der Strommengenbescheinigung zu verhindern. Zudem soll
die BASt für ihre vertiefte wissenschaftliche Unfalluntersuchung im Straßenverkehr eine
automatisierte Auskunftsmöglichkeit erhalten. Die Auskunftsberechtigung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Förderung des Absatzes elektrisch
betriebener Fahrzeuge soll erweitert werden.
Zu A.5: Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion werden
angepasst, um eine konsistentere Verwendung der Begrifflichkeiten, auch in Abgrenzung
zum autonomen Fahren, zu erreichen.
Zu A.6: Zur Verhinderung des sog. Punktehandels soll ein Bußgeldtatbestand geschaffen
werden, der bereits das gewerbsmäßige Angebot einer Täuschung der Behörden über die
Beteiligung an einem nach dem Fahreignungsbewertungssystem mit Punkten bewerteten
Verkehrsverstoß sanktionieren und somit der Ablenkung von Ermittlungen wegen solcher
Verkehrsverstöße entgegenwirken soll.
Zu A.7: Die enge Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen
wird gelockert und die Einbeziehung anderer Gruppen (z. B. ortsansässige Betriebe,
Handwerker) ermöglicht.
C. Alternativen
Zu den enthaltenen Digitalisierungsvorhaben (A.1, A.2, A.3 (z. T.), A.4) besteht die
Möglichkeit, diese (noch) nicht zu verfolgen und den Status quo beizubehalten. Damit würden
indes Chancen der Digitalisierung und der Prozessoptimierung ungenutzt bleiben.
Zu den übrigen Regelungsgegenständen bestehen keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung dieses Gesetzes werden für den Bund im Einzelplan 12
Personalkapazitäten beim KBA erforderlich, und zwar einmalig 2,51 Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit der
Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 367 000 Euro) und laufend 1,17 VZÄ mit der
Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 171 000 Euro). Zusätzlich löst dieses Gesetz einmalige
Sachkosten i. H. v. 0,28 Mio. Euro (digitaler Führerschein KBA, Verkehrsunfallforschung BASt)
und laufende Sachkosten i. H. v. 5 000 Euro (Verkehrsunfallforschung BASt) im
Einzelplan 12 aus.
Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
auszugleichen; etwaige Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung des digitalen Führerscheins entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von
jährlich rd. 109 000 Stunden für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die die Option des
digitalen Führerscheins neu nutzen wollen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dieses Gesetz wird beim Bund schätzungsweise zu einmaligem Erfüllungsaufwand in
Höhe von rd. 10 Mio. Euro und zu laufendem Erfüllungsaufwand von rd. 4 Mio. Euro
führen.
Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 142 Mio. Euro und es ergeben sich insgesamt laufende Einsparungen
von jährlich 8 Mio. Euro für diejenigen Kommunen, die u. a. von der digitalen
Parkraumkontrolle Gebrauch machen wollen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 647/25
07.11.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder
vollautomatisierter“ durch die Angabe „automatisierter“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“
durch die Angabe „automatisierter“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die
Angabe „automatisierten“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte“
durch die Angabe „automatisierte“ ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder
vollautomatisierter“ durch die Angabe „automatisierter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte“ durch die
Angabe „automatisierte“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die
Angabe „automatisierten“ ersetzt.
3. In § 1c Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
4. In § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Absatz 4“ die Angabe
„oder eine Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder
eine vergleichbare Genehmigung auf Grundlage einer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anwendbaren Vorschrift“ eingefügt.
5. In § 1i Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Entwicklungsstufen
für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
6. In § 1j Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Digitales und“ gestrichen.
7. In § 1k Absatz 1 wird die Angabe „und für Heimat“und die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
8. In § 1l Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und “ gestrichen.
9. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für
Straßenwesen“ durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
10. § 4b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe
„Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe
„Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt und die Angabe
„Digitales und“ gestrichen.
11. Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt:
„§ 4c
Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an
einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.
(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es
zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der
Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine
solche Vermittlung anzubieten.“
12. In § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
13. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
bb) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen“ durch
die Angabe „mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere“ durch die
Angabe „und anderer Personengruppen in Gebieten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Art, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Gestaltung, Gültigkeit, Herstellung,
Erstellung, Lieferung, Ausfertigung, Verwendung und Überprüfung von
Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen
und Berichten, und von sonstigen Bescheinigungen, einschließlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit erforderlich, und der
Beteiligung Dritter an den genannten Prozessen,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die
Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen und die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Digitales und“ und die Angabe „und für Heimat“
gestrichen.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach
Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18, sofern sie jeweils in
Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für
Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen.“
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder“ durch die Angabe „Absatz 3,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ nach Absatz 1 zur Anpassung von Verweisungen auf amtliche
Bekanntmachungen im Verkehrsblatt, wenn diese Bekanntmachungen aufgrund
technischer Entwicklungen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben
waren, oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
f) In Absatz 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
14. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b können die nach Landesrecht zuständigen
Behörden Gebühren erheben.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bewohner“ durch die Angabe „Inhaber der
Parkberechtigung“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
15. In § 6c, § 6e Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und § 6f Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
16. § 6g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
bbb) Nummer 8 wird gestrichen.
ccc) Die Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 8 und 9.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
17. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „hoch- oder
vollautomatisierten“ durch die Angabe „automatisierten“ ersetzt.
18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem
Verkehrsverstoß
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c gewerbsmäßig eine dort
genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.“
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9“ durch
die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
20. In § 24a Absatz 5 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen und die Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
21. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1
bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.“
22. In § 26a Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“
gestrichen.
23. § 30c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
24. In § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die
Angabe „automatisierter“ ersetzt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 wird die Angabe „Fahrzeugen (Umweltbonus)“ durch die
Angabe „Fahrzeugen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 20 wird die Angabe „beeinträchtig werden oder“ durch die Angabe
„beeinträchtigt werden,“ ersetzt.
cc) In Nummer 21 wird die Angabe „Rechtsvorschriften“ durch die Angabe
„Rechtsvorschriften,“ ersetzt.
dd) Nummer 22 wird durch die folgenden Nummern 22 bis 24 ersetzt:
22. „ für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b,
23. zur Überprüfung der vom Betreiber eines Ladepunktes oder von einer
von ihm bestimmten Person dem Umweltbundesamt mitgeteilten
energetischen Menge des elektrischen Stroms, der zur Verwendung in
Kraftfahrzeugen entnommen wurde und auf die Erfüllung der Verpflichtung
zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden kann,
und zur Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8
Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, oder
24. zur Untersuchung von Straßenverkehrsunfällen nach § 63f.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 an Inhaber von
Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an
verantwortliche Teilehersteller, Werkstätten oder sonstige
Produktverantwortliche, um Folgendes zu ermöglichen oder zu unterstützen:
a) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur
Beseitigung von sicherheitsgefährdenden Mängeln an bereits
ausgelieferten Fahrzeugen,
b) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur
Beseitigung von für die Umwelt erheblichen Mängeln an bereits
ausgelieferten Fahrzeugen,
c) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe, die die
Typgenehmigungsbehörde oder die Marktüberwachungsbehörde
zur Beseitigung von sonstigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits
ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet,
d) die Erfüllung unionsrechtlicher Meldepflichten.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 unterbleibt, wenn die
Übermittlung bei entsprechendem Abruf auf Grund von § 36 im automatisierten
Verfahren erfolgen dürfte.“
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um
Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 handelt, oder nach § 35 Absatz 1
Nummer 24 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen
1. an die Zulassungsbehörden,
2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g
Absatz 3,
3. an das Kraftfahrt-Bundesamt oder
4. an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen.“
b) In Absatz 2l wird die Angabe „Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung“ durch die
Angabe „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ersetzt.
c) In Absatz 2m wird die Angabe „das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel“ durch die Angabe „die
Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2m wird der folgende Absatz 2n eingefügt:
„(2n) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 23 darf durch Abruf im
automatisierten Verfahren an das Umweltbundesamt erfolgen.“
27. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrzeugen“ die Angabe „,
Kennzeichen“ und nach der Angabe „Führerscheinen“ die Angabe „und werden als
Suchvermerke in diesen Registern gespeichert, bis das Bundeskriminalamt die
Beendigung der Ausschreibung entsprechend Satz 1 mitteilt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt der sachbearbeitenden Polizeidienststelle
oder der ausschreibenden Behörde etwaige Erkenntnisse aus dem Abgleich oder,
sofern dem Register nach dem Abgleich eine Mitteilung oder Anfrage zu einem mit
einem Suchvermerk versehenen Fahrzeug, Kennzeichen, Fahrzeugpapier oder
Führerschein zugeht, die Bezeichnung und die Anschrift der mitteilenden oder
anfragenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der
Anfrage und die mitgeteilten Daten mit.“
28. In § 37 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „an die
zuständigen Stellen anderer Staaten“ die Angabe „oder an Europol“ eingefügt.
29. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ die Angabe „oder an Europol“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die Angabe „Ist ein Abruf nicht
nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben, so ist der Abruf nur
zulässig, wenn“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben ist § 36 Absatz 5 und 6 sowie
Absatz 7 wegen des Anlasses der Abrufe entsprechend anzuwenden.“
30. § 41 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person
anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen
Interessen beeinträchtigt würden. Eine Übermittlungssperre nach Satz 1 kann befristet
werden, die Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Übermittlungssperre
kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor
Aufhebung der Übermittlungssperre zu unterrichten, sofern sie erreichbar ist.“
31. In § 45 Satz 2 wird die Angabe „die Fahrzeugbriefnummer“ durch die Angabe „die
Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
32. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
§ 46„
Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter
Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über
1. Fahrzeugdaten,
a) soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder
b) soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen
Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim
Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und Fahrzeugklassen betreffen, die nicht
von Buchstabe a umfasst sind,
2. fahrzeugbezogene Maßnahmen
a) im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oder
b) im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c,
einschließlich Rückrufe, und deren Durchführungsstand.
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Auskünfte nach Satz 1 zu einem Fahrzeug für
diejenige Person elektronisch bereitstellen, die die zugehörige Fahrzeug-
Identifizierungsnummer in einer Anwendung auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angibt.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in
einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von
diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.
(3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene
Bescheinigung die Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des
Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-
Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der Genehmigung oder der
Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der
Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben
erforderlich ist.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu
Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern
und verwenden, sofern
1. dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
2. die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich
vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
Datensätze nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn die
Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Identifizierungsmerkmal nicht mehr
erforderlich ist.“
33. In § 47 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
34. § 54 wird gestrichen.
35. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
36. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die
Angabe „automatisierter“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die
Angabe „automatisierten“ ersetzt.
37. In § 63b Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 63d Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Digitales und“ gestrichen.
38. In § 63f in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, in Absatz 2 Satz 2 und 3, in Absatz 3
Satz 1 und 3 und in Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen“ ersetzt.
39. Nach § 63f wird der folgende § 63g eingefügt:
„§ 63g
Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und
Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des
Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung
folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der
Parkberechtigung automatisiert speichern:
1. einen nach dem Stand der Technik erzeugten Hash-Wert des angegebenen
Kennzeichens und
2. den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.
Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sowie die im Rahmen der Erteilung dauerhafter
Parkberechtigungen gespeicherten amtlichen Kennzeichen und die Geltungsbereiche
und Geltungszeiträume der damit jeweils verbundenen Parkberechtigungen dürfen von
den zuständigen Behörden verarbeitet werden, soweit es zur Kontrolle der
Parkberechtigung erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen
Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen
(Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung
automatisiert erheben, übermitteln und speichern:
1. Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren
Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen
personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche
Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
2. den Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind nach der Erhebung unverzüglich
automatisiert mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 abzugleichen und sofort automatisiert
zu löschen, wenn der Abgleich zum Ergebnis hat, dass eine Parkberechtigung besteht.
Ergibt der Abgleich nach Satz 2 keine Parkberechtigung und wird das Fehlen einer
Parkberechtigung mittels Sichtkontrolle des Fahrzeugs durch eine Überwachungskraft
innerhalb von 24 Stunden bestätigt, so dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten
und das Ergebnis des Abgleichs zum Zweck der Verfolgung entsprechender
Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind die nach Satz 1
gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs spätestens 24 Stunden nach dem
Abgleich automatisiert zu löschen. Einer Sichtkontrolle nach Satz 3 bedarf es nicht,
wenn sichergestellt ist, dass sich der Abgleich nach Satz 2 auf alle in Betracht
kommenden Parkberechtigungen erstreckt.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen
Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die
unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von
einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. Ergibt die
Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum
Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert
verarbeitet werden:
1. Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren
Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen
personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche
Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
2. der Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach Satz 1, die erst
durch erneute Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch Kontrolle einer
Überwachungskraft bestätigt werden können, so dürfen die Daten nach Satz 2 mit der
Maßgabe erhoben und gespeichert werden, dass das Kennzeichen des betroffenen
Fahrzeugs unkenntlich zu machen ist; ein nach dem Stand der Technik erzeugter Hash-
Wert des Kennzeichens darf gespeichert werden. Bestätigt sich innerhalb von 24
Stunden nach der Videokontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch Kontrolle einer
Überwachungskraft ein Verstoß nach Satz 1, so dürfen die Daten nach den Sätzen 2
und 3 zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten
weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind sie spätestens 24 Stunden nach der Erhebung
automatisiert zu löschen.
(4) Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3
genannten Daten Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der
Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch technische und organisatorische
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu
schützen und nach 30 Tagen zu löschen.
(5) Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3
ist unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der
Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu
machen.
(6) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für
andere Zwecke oder zur Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen
Rechtsvorschriften sind unzulässig. Nach dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen
in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des
Verkehrsmanagements verwendet werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „vorbehaltlich des
Absatzes 1a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 1 Satz 3 kann diesen durch
einen digitalen Führerschein nach § 2d nachweisen. Der digitale Führerschein
berechtigt nur im Inland zum Nachweis des Führerscheins. Das Aushändigen eines
Führerscheins wird beim digitalen Führerschein durch das Vorzeigen und
Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt.
(1b) Der Nachweis des Führerscheins durch einen digitalen Führerschein ist
ausgeschlossen,
1. solange gegen den Inhaber des Führerscheins ein Fahrverbot wirksam ist,
2. wenn die Fahrerlaubnis des Inhabers des Führerscheins erloschen ist,
3. wenn dem Inhaber des Führerscheins die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1
der Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
4. wenn sich der Führerschein aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht im
Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt.“
c) In Absatz 16 Satz 4 wird nach der Angabe „auszuhändigen ist“ die Angabe „; der
Nachweis eines gültigen Führerscheins kann gemäß Absatz 1a auch durch einen
digitalen Führerschein erfolgen“ eingefügt.
2. Nach § 2c wird der folgende § 2d eingefügt:
„§ 2d
Digitaler Führerschein
(1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar
1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen
Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn
1. der Antragsteller Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins ist, der ab dem
1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist,
2. beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem
ein Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen
Führerscheins ermöglicht, und
3. der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit
dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes im Rahmen der Antragstellung führen kann.
(3) Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen
technische Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes
festgelegt, der die Weiternutzung des digitalen Führerscheins in einer europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 gewährleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im
Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen.
(4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins,
mit Ausnahme der Unterschrift.
(5) Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-
Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister. Das
Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom
Kraftfahrt-Bundesamt auch
1. aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden
oder
2. aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach
Landesrecht vorgesehen sind,
gemäß § 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 5
Nummer 1 des Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen
Führerscheins weiterverarbeitet werden; der Antragsteller willigt gegenüber dem
Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des digitalen Führerscheins im
Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch
nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des
Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms
zum digitalen Führerschein erforderlich ist.“
3. In § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe
„oder Führerscheinen“ durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen
Führerscheinen“ ersetzt.
4. § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
werden gespeichert
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordensoder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten
über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der
Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns
und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über
Führerscheine und digitale Führerscheine und deren Geltung einschließlich der
Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu
führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Satz 1 das Lichtbild und die
Unterschrift gespeichert werden.“
5. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Führerscheinen“ durch die Angabe
„, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-
Bundesamts
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „sowie die EU-Fahrzeug-
Einzelgenehmigung“ durch die Angabe „, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung sowie
die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion“
ersetzt.
3. § 4 wird gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamts
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel
3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des
technischen Dienstleisters zur technischen Generierung digitaler Führerscheine,“.
2. Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des
digitalen Führerscheins, um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße
technische Generierung zu gewährleisten,“.
Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), die
zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36 Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an
das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:“.
Artikel 6
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 53 wird gestrichen.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätiges“ durch die Angabe
„automatisiertes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätig“ durch die Angabe „automatisiert“
ersetzt.
3. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „53,“ gestrichen.
4. § 62 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Übermittlung nach Absatz 1 nur zulassen,
wenn die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde für die Durchführung der
Übermittlung eine Kennung verwendet. Die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde
hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur von den zum Empfang
bestimmten Endgeräten empfangen werden.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch ein automatisiertes Verfahren zu
gewährleisten, dass keine Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt, wenn die Kennung nicht oder
unrichtig angegeben wurde. Es hat jede Anfrage, bei der die Kennung nicht oder
unrichtig angegeben wurde, zu protokollieren. Es hat ferner im Zusammenwirken mit der
anfragenden Behörde jeder Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig
angegeben wurde, nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des
ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach
§ 30b Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes automatisiert vorgenommen
werden und die Übermittlung nach Absatz 1 bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung
unterbrochen wird.“
Artikel 7
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „vorbehaltlich des
Absatzes 2a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 2 Satz 1 kann diesen durch
einen digitalen Führerschein nach § 2d des Straßenverkehrsgesetzes nachweisen.
Der Nachweis mittels digitalen Führerscheins entbindet von der Pflicht nach
Absatz 2 Satz 2. Der digitale Führerschein berechtigt nur im Inland zum Nachweis
des Führerscheins. Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein ist
der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen
Führerscheins verpflichtet. Der Inhaber hat zuständigen Personen auf Verlangen den
digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten zu
ermöglichen.
(2b) Der Inhaber eines Führerscheins darf diesen nicht durch einen digitalen
Führerschein nachweisen,
1. solange gegen ihn ein Fahrverbot wirksam ist,
2. wenn seine Fahrerlaubnis erloschen ist,
3. wenn ihm die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung
vorläufig entzogen worden ist oder
4. wenn sich der Führerschein aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht im
Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt.“
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 20.
August 2021 (BGBl. I S. 3682)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 12.
April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) “ ersetzt.
3. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen
auszuhändigen“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist nachzuweisen durch einen gültigen
Führerschein, der während des Begleitens mitzuführen und für die Überwachung
des Straßenverkehrs zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Der
Führerschein nach Satz 2 kann durch einen digitalen Führerschein nach § 4
Absatz 2a nachgewiesen werden.“
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 50 Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Null,“ die Angabe „sowie
Identifikationsmerkmale für den digitalen Führerschein,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes das Lichtbild und die
Unterschrift gespeichert werden.“
5. Nach § 75 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a, 4b und 4c eingefügt:
„4a. entgegen § 4 Absatz 2a Satz 4 einen digitalen Führerschein nicht mitführt,
4b. entgegen § 4 Absatz 2a Satz 5 einen digitalen Führerschein nicht oder nicht
rechtzeitig vorzeigt oder eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
4c. entgegen § 4 Absatz 2b den Führerschein durch einen digitalen Führerschein
nachweist,“.
6. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II, Laufende Nummer 14, Nummer 2
Buchstabe a wird die Angabe „auszuhändigen ist,“ durch die Angabe „auszuhändigen ist;
der Führerschein kann durch einen digitalen Führerschein nachgewiesen werden,“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-
Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni
2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder
-teilen und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen
Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Das
Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt
bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 023 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl.
L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610
(ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten
Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des
automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz verfolgt mehrere Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD. Es enthält Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht
für die Digitalisierung der fahrer- und fahrzeugbezogenen Papiere, für eine digitale
Parkraumkontrolle sowie für einen digitalen Datenaustausch in der Verwaltung. Das Gesetz
dient auch dem Bürokratieabbau durch Vereinfachung von Abläufen und Regeln sowie der
Schaffung von zeitgemäßen digitalen Leistungen und Zugang zu Daten in der Verwaltung.
Nicht zuletzt leistet das Gesetz Beiträge zum Innovationsstandort für autonomes Fahren
sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-
Agenda 2030 trägt der Entwurf dazu bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sowie den öffentlichen Zugang zu
Informationen zu gewährleisten.
Für die Digitalisierung von Fahrzeugpapieren wird die bisherige partielle Rechtsgrundlage
für eine temporäre digitale Zulassungsbescheinigung zu einer allgemeinen Regelung
ausgebaut. Darüber hinaus ist der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Digitalisierung von
Fahrzeugpapieren in einem umfassenden Sinn zu verstehen und meint damit auch die
Einführung eines digitalen Führerscheins. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der 3.
Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG wird der Kartenführerschein nicht durch den digitalen
Führerschein ersetzt. Vielmehr stellt der Kartenführerschein die Voraussetzung für die
Ausstellung eines digitalen Führerscheins dar. Der digitale Führerschein entbindet allerdings
den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs
mitzuführen. Die Verhandlungen zur 4. EU-Führerscheinrichtlinie, welche u. a. die EU-weite
Einführung des digitalen Führerscheins vorsieht, sind mit der Einigung der
Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates im März 2025 im vierten Trilog
abgeschlossen worden. Die 4. EU-Führerscheinrichtlinie und die Richtlinie zur Änderung dieser
Richtlinie in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust
wurden am 21.10.2025 formell erlassen. Diese sind noch im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen
und treten 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Nach Inkrafttreten der Richtlinie
hat die Europäische Kommission 12 Monate Zeit, um Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung detaillierter Bestimmungen zum EU-weiten digitalen Führerschein (z. B. über das
visuelle Erscheinungsbild, technische und Sicherheitsstandards sowie
Überprüfungsmerkmale) zu erlassen.
Die Effektivität von Parkraumkontrollen soll durch Einsatz digitaler Mittel gesteigert und die
Wirksamkeit der Parkraumbewirtschaftung in Zeiten anhaltend knapper
Personalressourcen gesichert werden können. Das freiwillige Handy-Parken ist bereits verbreitet. Den
Kommunen soll auch hier mehr Handlungsspielraum gegeben werden.
Die Verordnung (EU) 2018/858 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 5. Juli 2026 die
Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity - CoC), die jedem
typgenehmigten Neufahrzeug vom Hersteller beizufügen sind, der Öffentlichkeit anhand der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in Form strukturierter Daten in elektronischem Format
(also mittels Zugriffs auf eine Datenbank) zur Verfügung gestellt werden. Zugleich sollen
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes unter Nutzung der
Digitalisierungsmöglichkeiten in der Verwaltung die Informationen zu fahrzeugbezogenen beschränkenden,
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen (zusammenfassend sog. Rückrufe im weiten Sinne) von
Kraftfahrzeugen anhand der FIN-Eingabe zugänglich gemacht werden, damit die
Fahrzeughalter, Fahrzeugnutzer und Kaufinteressenten die Betroffenheit eines bestimmten
Fahrzeugs unmittelbar erkennen und auch die Erfüllung nachprüfen können. Bisher wird
lediglich der eingetragene Halter über solche Maßnahmen im Einzelfall schriftlich auf dem
Postweg informiert. Spätere Halter, Nutzer oder andere Personen erhalten diese wichtige
Information noch nicht.
Ferner besteht der Bedarf, die Möglichkeiten der Auskunftserteilung aus dem Zentralen
Fahrzeugregister (ZFZR), insbesondere im automatisierten Verfahren, zu erweitern und auf
weitere Behörden – hier das Umweltbundesamt (UBA) und die Bundesanstalt für Straßen-
und Verkehrswesen (BASt) – zu erstrecken, um den digitalen Informationsaustausch
zwischen den Behörden weiter zu fördern, Angaben überprüfbar zu machen und nicht zuletzt
das Verwaltungshandeln auch im Interesse der Bürger zu vereinfachen.
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion sind nicht mehr
kongruent mit international gängigen Standards und müssen aktualisiert werden.
Öffentliche Angebote zur Ablenkung von Punkten für Verkehrsverstöße vom Täter
untergraben die Wirkung des staatlichen Sanktionssystems und des Fahreignungs-
Bewertungssystems. Diesen sog. Punktehandel hat auch der Verkehrsgerichtstag im Januar 2024
thematisiert und ein Entgegentreten empfohlen.
Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen zielt bisher nur
auf Bewohner ab. Dieser Ansatz soll gelockert werden, da vor Ort oftmals gleichwohl
Ausnahmegenehmigungen für andere Personengruppen erteilt werden und daran das
Bedürfnis nach mehr Handlungsspielraum in den Kommunen deutlich wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als Ergänzung zum Kartenführerschein soll der digitale Führerschein den Inhaber beim
Führen eines Kraftfahrzeugs von der Pflicht, den Kartenführerschein mitzuführen,
entbinden. Kann der Kartenführerschein jedoch nicht durch das digitale Dokument nachgewiesen
werden, handelt der Inhaber ordnungswidrig. Hierdurch entsteht ein Anpassungsbedarf in
§ 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und §§ 4 Absatz 2, 75 Nummer 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Darf der Inhaber eines Kartenführerscheins diesen
mindestens vorübergehend nicht mehr führen (insbesondere wegen Anordnung eines
Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis), wird der digitale Führerschein in dem
Anwenderprogramm entsprechend kenntlich gemacht oder gelöscht. Dem Inhaber des
Führerscheins wird ausdrücklich verboten, in den Fällen des § 2 Absatz 2b StVG und § 4 Absatz
2b FeV mit dem Digitalen Führerschein einen Nachweis zu führen, dies auch dann, wenn
aufgrund von verspäteten Meldungen an das Fahreignungsregister (FAER) die Änderung
des Status des Digitalen Führerscheins noch nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
veranlasst worden ist. Die Erstellung des digitalen Führerscheins erfolgt durch das
Kraftfahrt-Bundesamt nach Übermittlung der hierfür erforderlichen Daten aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister (ZFER). Da im ZFER aktuell alle zur Erstellung des digitalen
Führerscheins erforderlichen Daten mit Ausnahme des Lichtbildes gespeichert sind, ist
vorgesehen, dass das Lichtbild der Person, die einen digitalen Führerschein beantragt, auch aus
den ca. 6 000 Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und
Personalausweisbehörden abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins verwendet werden kann.
Für diese Verarbeitung erfolgt eine Einwilligung der antragstellenden Person gegenüber
dem Kraftfahrt-Bundesamt. Ferner soll den Bürgerinnen und Bürgern perspektivisch ein
zweiter Weg zur Erstellung des digitalen Führerscheins, nämlich über die
Fahrerlaubnisbehörden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu übermitteln die Fahrerlaubnisbehörden
gemäß § 51 StVG die auf Grund des § 50 Absatz 1 StVG im ZFER zu speichernden Daten.
Die Datenmenge des § 50 Absatz 1 StVG ist folglich um das Lichtbild und die Unterschrift
zu erweitern, es entsteht Anpassungsbedarf in § 50 Absatz 1 StVG. Dies bedingt auch
redaktionelle Folgeänderungen in der FeV. Ebenso soll perspektivisch der Bezug des
Lichtbilds aus der EUDI-Wallet möglich sein.
Die technische Umsetzung unterliegt der Konformität mit dem Deutschland-Stack und dem
Zustimmungsvorbehalt des BMDS für wesentliche IT-Ausgaben der unmittelbaren
Bundesverwaltung gemäß Ziffer XIII des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai
2025.Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle
geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren Handlungsspielraum zu geben.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde beim
KBA als Genehmigungsbehörde die Zentrale Datenbank der
Übereinstimmungsbescheinigungen eingerichtet. Um entsprechend den verbindlichen europäischen Vorgaben
Auskünfte an jedermann aus dieser Datenbank anhand der FIN erteilen zu können, ist die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne der Datenschutzgrundverordnung
erforderlich.
Das KBA ist ferner die zuständige Behörde für die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen
und führt eine Datenbank zu fahrzeugbezogenen Maßnahmen, die Auskunft über
Fahrzeugrückrufe aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes und weiteren
Maßnahmen zur Beseitigung von Unvorschriftsmäßigkeiten bietet. Die Auskünfte hierüber sind
derzeit anhand der technischen Gegebenheiten der betroffenen Fahrzeuge (z.B.
Motorisierung) strukturiert. Damit die Auskunft unter Verarbeitung der FIN als personenbezogene
Angabe erfolgen kann, wird eine entsprechende gesetzliche Regelung im Sinne der
Datenschutzgrundverordnung geschaffen.
Die Auskunftserteilung aus dem ZFZR, insbesondere im automatisierten Verfahren, wird
auf das Umweltbundesamt erstreckt, um das UBA in die Lage zu versetzen, die
Antragdaten zu überprüfen und insbesondere die doppelte Anrechnung von Fahrzeugen bei der
Strommengenbescheinigung zu verhindern. Zudem soll die BASt für ihre vertiefte
wissenschaftliche Unfalluntersuchung im Straßenverkehr eine automatisierte
Auskunftsmöglichkeit erhalten. Die Auskunftsberechtigung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge soll
erweitert werden.
Das StVG und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden hierfür geändert.
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion werden an
international gängige Standards angepasst, um eine konsistentere Verwendung der
Begrifflichkeiten, auch in Abgrenzung zum autonomen Fahren, zu erreichen.
Zur Verhinderung des sog. Punktehandels soll ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden,
der der Ablenkung der Ermittlungen wegen Verkehrsverstößen entgegenwirken soll.
Die enge Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen wird
gelockert und die Einbeziehung anderer Gruppen (z.B. ortsansässige Betriebe, Handwerker)
ermöglicht.
III. Alternativen
Zu den enthaltenen Digitalisierungsvorhaben besteht die Möglichkeit, diese (noch) nicht zu
verfolgen und den Status quo beizubehalten. Damit würden indes Chancen der
Digitalisierung und der Prozessoptimierung ungenutzt bleiben.
Zu den übrigen Regelungsgegenständen bestehen keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22
des Grundgesetzes (GG; Straßenverkehr, Kraftfahrwesen) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für bundesgesetzliche
Regelungen sind erfüllt: Der Straßenverkehr und mit ihm auch die Anforderungen an die
teilnehmenden Personen und Fahrzeuge gehören zu den Lebensbereichen, die über die
Grenzen der Länder hinweg reichen. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern würden nicht
nur die Mobilität der Bürger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erschweren,
sondern auch der Verkehrssicherheit insgesamt abträglich sein. Hinsichtlich der Änderung von
Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (Artikel 1 Nummer 11 und 18 bis 22) steht dem
Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
GG zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die in Artikel 1 Nummer 28 und 29 (Datenaustausch gem. PRÜM-II Verordnung) sowie
Nummer 32 (FIN-bezogene Auskunft über Daten aus der
Übereinstimmungsbescheinigung) vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung verbindlicher Vorgaben des
europäischen Rechts.
Die Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes Dokument zum
Kartenführerschein entspricht den europarechtlichen Vorgaben in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
2006/126/EG. Eine vollständige Gleichwertigkeit beider Dokumente wird durch die 4. EU-
Führerscheinrichtlinie eingeführt und weitere Rechtsänderungen erforderlich machen. Die
4. EU-Führerscheinrichtlinie wurde am 21.10.2025 formell erlassen. Sie tritt 20 Tage nach
der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Auf die in diesem Gesetz bereits als
Vorarbeiten geschaffenen Regelungen kann dann aufgebaut werden.
Die übrigen Regelungen betreffen nicht das Recht der Europäischen Union oder
völkerrechtliche Verträge.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Verwaltungsverfahren für die Zulassung zum Straßenverkehr von Personen und
Fahrzeugen soll vereinfacht werden, indem die zugehörigen Nachweise digitalisiert werden
können. Weiterhin soll der Gesetzentwurf die Antragsüberprüfung bei der
Strommengenbescheinigung des Umweltbundesamtes für den Emissionszertifikatehandel durch
automatisierten Registerdatenabruf vereinfachen. Nicht zuletzt werden inzwischen überholte
Regelungen zur Rechtsbereinigung aufgehoben, Klarstellungen vorgenommen und
Redaktionsversehen korrigiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025,
die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Das Vorhaben verfolgt Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Bereich
„Innovationen: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten“. Indem das Vorhaben
Rechtsgrundlagen für mehrere Maßnahmen der Digitalisierung schafft, trägt es langfristig
zur Steigerung der Ressourceneffizienz bei und bietet einen Mehrwert für Dienste und
Innovationen. Damit trägt das Vorhaben zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, welches mit seiner Zielvorgabe 16.6
verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen, und mit dem Ziel 16.10 die Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu
Informationen vorschreibt.
Darüber hinaus vereinfacht der Gesetzentwurf ein Vollzugsdetail in der
Strommengenbescheinigung des Umweltbundesamtes für den Emissionszertifikatehandel. Damit trägt das
Vorhaben zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, welches mit seiner Zielvorgabe 7.a
verlangt, bis 2030 die Energieeffizienz sowie fortschrittliche und saubere Technologien für
fossile Brennstoffe zu erleichtern und Investitionen in die Energieinfrastruktur und saubere
Energietechnologien zu fördern.
Der Entwurf folgt den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung
2025 „a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“ durch Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung, „d)
Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ durch Erleichterung beim Emissionszertifikatehandel
und „f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“ durch Unterstützung der Unfallforschung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die informationstechnische Einrichtung des Datenabrufes des BASt aus dem ZFZR im
Rahmen der wissenschaftlichen Unfalluntersuchung werden einmalig ca. 30.000 Euro
sowie jährlich ca. 5.000 Euro für Wartung und Pflege benötigt.
Im Kraftfahrt-Bundesamt wird für die registerbezogenen Projekte ein Stellenbedarf von
einmalig 2,51 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und laufend 1,17 VZÄ jeweils im gehobenen Dienst
mit einer Stellenwertigkeit von E 11 benötigt. Einmalige Sachkosten werden i. H. v. 250.000
Euro benötigt.
Haushaltswirksame Kosten
Verwaltung (Bund)
Einmalig Laufend
BASt Unfalluntersuchung 30 000 € 5 000 €
KBA Digitaler Führerschein 250 000 €
0,18 VZÄ (E 11) = 26 325 €
-
KBA CoC-Datenbank 1,08 VZÄ (E11) = 157 948 € 0,15 VZÄ (E 11) = 21 937 €
KBA Rückrufdatenbank 1,25 VZÄ (E 11) = 182 810 € 1,02 VZÄ (E 11) = 149 172 €
Gesamt Personal 2,51 VZÄ (KBA) 1,17 VZÄ (KBA)
0,28 Mio. € (KBA+BASt) 5 000 € (BASt)
Personalkostensätze gem. BMF-Schreiben vom 08.07.2024
Darüber hinaus werden für den Betrieb des digitalen Führerscheins weitere Kosten beim
KBA anfallen, für die zum jetzigen Zeitpunkt indes noch keine haushaltswirksame Prognose
abgegeben werden kann. Insbesondere ist noch unklar, ob dem Gebühren
gegenüberstehen werden.
Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
auszugleichen; etwaige Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Künftig können Bürgerinnen und Bürger ergänzend zum Kartenführerschein einen digitalen
Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Der digitale Führerschein wird den
Bürgerinnen und Bürgern in einem Anwenderprogramm zur Verfügung gestellt. Dadurch
kann der Führerschein auch ohne Mitführung des Kartenführerscheins nachgewiesen
werden. Zur Beantragung des digitalen Führerscheins wird auch über eine aktive e-ID
vorgesehen. Aktuell können rund 38 Prozent der Personalausweisinhaber die e-ID nutzen. In
Deutschland gibt es rund 51 Mio. Bestandsführerscheine. Berücksichtigt man hierbei die e-
ID Nutzer von 38 Prozent, ergibt sich ein potenzieller Nutzerkreis von 19,4 Mio. Bürgerinnen
und Bürgern.
Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Führerscheininhaber im ersten Jahr die
Möglichkeit der Digitalisierung nutzen. Daher wird angenommen, dass jährlich ein Anteil von rund
5 Prozent, also rund 970.000 Personen die Digitalisierung des Führerscheins beantragen.
Zusätzlich kommen jährlich neue Führerscheininhaber der Klassen A und B hinzu. Hierbei
handelt es sich vor allem um einen jungen Personenkreis von Digital Natives, weswegen
eine Akzeptanzquote von 80 Prozent zugrunde gelegt wird. Überträgt man auch auf diese
Bürgerinnen und Bürger die 38 Prozent, ergeben sich 356.000 potenzielle Nutzer.
Insgesamt ergibt sich damit eine Fallzahl von rund 1,3 Mio. Neueinrichtungen pro Jahr.
Berücksichtigt man das Installieren des Anwenderprogramms auf dem mobilen Endgerät,
den Login sowie die Verifizierung mittels e-ID und das Absenden des Antrags, wird hierfür
ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Minuten geschätzt. Nach Schätzung des Statistischen
Bundesamtes erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger für die
erstmalige Einrichtung damit um 108.333 Stunden pro Jahr. Sofern zukünftig eine
Identifizierung mit dem digitalen Personalausweis (PID) erfolgen soll, dürfte von einem ähnlichen
Erfüllungsaufwand auszugehen sein.
Begleitend zur amtlichen Verwahrung des Kartenführerscheins muss bei einem Entzug der
Fahrerlaubnis oder Erteilung eines Fahrverbots der digitale Führerschein im
Anwenderprogramm entsprechend kenntlich gemacht oder gelöscht werden. In Deutschland wurden im
Jahr 2023 insgesamt 550.000 Führerscheine entzogen bzw. Fahrverbote erteilt. Überträgt
man auf die Zahl der Fahrverbote die Annahmen zur Fallzahlherleitung bei der
Neueinrichtung, ergibt sich eine Fallzahl von 10.400 Löschungen. Sofern keine ausschließlich
technische Umsetzung erfolgen wird, wird der Zeitaufwand zur Löschung in dem
Anwenderprogramm auf 2 Minuten geschätzt, damit ergibt sich nach Schätzung des Statistischen
Bundesamtes ein jährlicher Zeitaufwand von rund 347 Stunden.
In der Summe entsteht Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die den digitalen
Führerschein einrichten wollen und ggf. wieder entsprechend unkenntlich machen oder
löschen müssen, in Höhe von zusammen rd. 108.700 Stunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird wie folgt geschätzt:
Unfalluntersuchung im Straßenverkehr
Bund: Im Zuge der durch das Gesetz neu eingeräumten Befugnis zur Datenauskunft im
automatisierten Verfahren aus dem ZFZR wird bei der BASt Erfüllungsaufwand für die
Einrichtung einer entsprechenden Schnittstelle und Programmierung oder Beschaffung einer
entsprechenden Software erwartet. Dieser beträgt einmalig ca. 30.000 Euro sowie jährlich
ca. 5.000 Euro für Wartung und Pflege. Beim KBA entsteht diesbezüglich kein
nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Digitaler Führerschein
Bund:
Für die Umsetzung eines digitalen Führerscheins wird beim KBA einmaliger und laufender
Erfüllungsaufwand anfallen. Der Aufwand wird hier exemplarisch am Beispiel, dass eine
nationale App beim KBA entwickelt werden würde, geschätzt. Sofern eine Umsetzung in
einem anderen Anwenderprogramm vorgesehen werden soll, könnten ggf. auch geringere
Aufwände beim KBA – insb. beim Betrieb – entstehen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die anfängliche Einrichtung exemplarisch am Beispiel
einer Mobile-App beim KBA wird auf 8.796.000 Euro geschätzt. Diese Schätzung
berücksichtigt die Vielzahl an Vorgaben bei der Konzeption und Realisierung sowie die hohe
Komplexität dieses Vorhabens. Der einmalige Erstellungsaufwand in Höhe von 8.796.000 Euro
würde sich in Personal- (rd. 1.770.000 Euro) und Sachkosten (7.026.000 Euro) aufteilen.
Dieser einmalige Aufwand fällt beim KBA an für die Umsetzung der Beantragung,
Generierung und Nutzung einschließlich Aktualisierung des digitalen Führerscheins. Hierbei wird
sich das KBA auch eines technischen Dienstleisters bedienen. Somit entsteht einmaliger
Entwicklungsaufwand unmittelbar beim KBA als auch beim Dienstleister, der insoweit als
Sachkosten vom KBA zu tragen ist.
Dieser einmalige Aufwand umfasst auch die Anpassung der bestehenden Datenbank des
ZFER und die Schaffung einer neuen technischen Schnittstelle zum Dienstleister. Dies ist
vom KBA zu modellieren, zu entwickeln und zu testen. Zudem fällt der Aufwand für die
Projektdurchführung und die Steuerung des Dienstleisters durch das KBA an. Der
Dienstleister konzipiert und erstellt mit dem KBA ein Verfahren, mittels dessen ein digitaler
Führerschein beantragt und erstellt werden kann. Im Rahmen der Antragstellung können die
Daten des Antragstellers auch aus seinem elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweis) ausgelesen werden. Die Erstellung des digitalen Dokuments erfolgt auf Basis der
im ZFER gespeicherten Daten. Das Lichtbild ist bisher nicht in diesem Register enthalten.
Es kann im Antragsprozess aus den Pass- und Personalausweisregistern abgerufen
werden.
Der digitale Führerschein muss die Vorgaben der IT-Sicherheit, des Datenschutzes (DS-
GVO), des ISO-Standards 18013-5, der Betriebssysteme der mobilen Endgeräte und der
Barrierefreiheit erfüllen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch das KBA und seinen
Dienstleister sichergestellt. Dies erfordert teilweise auch die Einbindung bzw. Beauftragung
Dritter (z.B. BSI). Insbesondere fordert die zu entwickelnde Anwenderprogramm-
Kommunikation inkl. Revozierungsdienst mit sicheren Mechanismen auf dem Register-
Sicherheitsniveau „hoch“ zusätzlich zum IT-Grundschutz ein erhöhtes Sicherheitskonzept sowie
daraus abgeleitete Aktivitäten auf entsprechend dedizierten Serverstrukturen sowie
Penetrationstests vor Inbetriebnahme.
Zusätzlich schätzt das Statistische Bundesamt Kosten in Höhe von 241.120 Euro für die
Entwicklung eines Anwenderprogramms zur Kontrolle des digitalen Führerscheins. Hierfür
setzt das Statistische Bundesamt 176 Personentage an Programmieraufwand je 1.370 Euro
an. Die Zeiten wurden so angesetzt, wie sie von Wirtschaftsunternehmen für erste
Schätzungen bei Angebotserstellung ausfallen würden. Da das Anwenderprogramm von
Sicherheitsbehörden genutzt werden soll, wird eine hohe Anforderung an die IT-Sicherheit
berücksichtigt. Hinzu kommen 76 Personentage im höheren Dienst für Kommunikation,
Projektsteuerung und Teamführung im Rahmen der Entwicklung dieser Kontroll-App mit
insgesamt 41.100 Euro.
Für die Speicherung von Lichtbild und Unterschrift im ZFER entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand beim KBA (Registererweiterung) nach einer ersten Schätzung in Höhe von
ca. 262.000 Euro. Dieser einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich dabei aus zwei Teilen,
Personalkosten und Beschaffungskosten, zusammen. Der Personalaufwand für
Entwicklung, Test und Anpassung der Mitteilungsverfahren und des ZFER beträgt dabei 300
Stunden im gehobenen Dienst mit einer Stellenwertigkeit bei E 11 (ca. 0,18 VZÄ) im Fachbereich
sowie für Test und Entwicklung. Mit 40,40 Euro pro Stunde entstehen Personalkosten von
rd. 12.120 Euro. Die Kosten für die Beschaffung von Hardware (Speicherkapazitäten) zur
Speicherung der Lichtbilder und Unterschriften betragen ca. 250.000 Euro. Dabei wird etwa
von der Hälfte der Bestandsführerscheine, also von ca. 25 Mio. Fahrerlaubnissen und einer
Dateigröße pro Lichtbild von ca. 1 MB, also von einem Bedarf von 25 Terabyte
ausgegangen.
Der laufende Erfüllungsaufwand für den laufenden Betrieb des digitalen Führerscheins am
exemplarischen Beispiel einer Mobile-App beim KBA wird auf 4.314.000 Euro geschätzt. Er
würde für die Wartung und den Support in Form von Personal- (864.000 Euro) und
Sachkosten (3.450.000 Euro) anfallen.
Dieser laufende Aufwand am exemplarischen Beispiel der Mobile-App beim KBA würde die
kontinuierliche Wartung der entwickelten technischen Komponenten der App und deren
Anpassung bei Änderung der rechtlichen und technischen Vorgaben durch das KBA und
seinen technischen Dienstleister umfassen. Abhängig von den Auswirkungen dieser
Änderungen wären auch Dritte einzubinden bzw. zu beauftragen. Aufgrund der Vielzahl an zu
berücksichtigen Vorgaben wäre zu erwarten, dass es regelmäßig erheblichen
Anpassungsbedarf beim digitalen Führerschein gibt, was den Pflegeaufwand erhöhen würde.
Dieser laufende Aufwand am exemplarischen Beispiel einer Mobile-App beim KBA würde
zudem anfallen für den Betrieb eines Supports, der sich mit allgemeinen und konkreten
Fragen der Nutzenden des Digitalen Führerscheins beschäftigen muss. Dieser Support
würde direkt vom KBA und auch von einem Dienstleister des KBA übernommen. Die zu
errichtende Supportstruktur würde zu weiteren Aufwänden u.a. für die Anpassung des
Ticketsystems und der Telefonanlage des KBA führen.
Zusätzlich schätzt das Statistische Bundesamt laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von
35.520 Euro für den Betrieb und die Wartung des Anwenderprogramms zur Kontrolle des
digitalen Führerscheins. Hierfür setzt das Statistische Bundesamt 100 Personentage mit
dem durchschnittlichen Lohnkostensatz des Bundes an.
Länder einschl. Kommunen: Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen
folgender Erfüllungsaufwand.
Kein Aufwand wird ihnen für die Entwicklung und den Betrieb des Anwenderprogramms für
den digitalen Führerschein entstehen, da diese Aufgaben komplett beim KBA/Bund liegen.
Des Weiteren ist für die Speicherung von Lichtbild und Unterschrift im ZFER lediglich eine
Anpassung der kommunalen Software seitens der verschiedenen Softwareanbieter
notwendig, um diese Daten von den Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER übermitteln zu
können. Denn bei der Beantragung eines Führerscheins werden bereits jetzt das Lichtbild und
die Unterschrift digital erfasst und zur weiteren Bearbeitung an die Bundesdruckerei
übersandt. Die Kosten für Änderungen dieser Art sind bereits in den Rahmenverträgen mit den
Softwareanbietern abgedeckt (reguläres Softwareupdate).
Für die Länder wird aber im Rahmen der Kontrolle des digitalen Führerscheins
Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Kontrollgeräte erwartet. Der Fahrerlaubnisinhaber hat zuständigen
Personen auf deren Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine
Überprüfung der Daten in geeigneter Weise zu ermöglichen. Dazu muss der digitale Führerschein
in einem Anwenderprogramm auf dem Smartphone vorgezeigt und mit kompatiblen
Kontrollgeräten überprüft werden. Die Kontrollkräfte der Länder sind mit entsprechenden
Kontrollgeräten auszustatten. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes wird für die
Beschaffung von Smartphones als mobile Kontrollgeräte ein einmaliger Erfüllungsaufwand i.
H. v. 49,564 Mio. Euro angenommen. Die Schätzung basiert auf einer Annahme von
82.000 erforderlichen Kontrollgeräten und den Sachkosten sowie Zeitaufwand für deren
Beschaffung mit 600,80 Euro pro Gerät. Der laufende Erfüllungsaufwand wird vom
statistischen Bundesamt für den Austausch defekter Kontrollgeräte und das Vorhalten von
Onboarding-Geräten mit 10 %, also 4,9564 Mio. Euro, angesetzt. Hinzu kommen laufende
Kosten für die Wartung der Smartphones als Kontrollgeräte mit 70.634 Euro. Insgesamt
beträgt der laufende Aufwand mithin 5.027.055 Euro.
Auskunft über Fahrzeugdaten: FIN-basierte digitale Auskunft aus CoC-Datenbank
Bund: Der Erfüllungsaufwand beim KBA für die Einrichtung und den Betrieb der Auskunft
aus der CoC-Datenbank nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG wird auf Basis des
bereits laufenden CoC-Datenbank Projektes wie folgt abgeschätzt:
Einmaliger Umsetzungsaufwand entsteht mit 0,53 VZÄ für die Softwareentwicklung, 0,3
VZÄ für die Anforderungsanalyse und 0,25 VZÄ für Tests. Die Wertigkeiten der für diese
jeweiligen Aufgaben vorgesehenen Stellen (1,08 VZÄ) liegen bei E11. Gemessen mit dem
Lohnsatz für Bundesbeschäftigte im gehobenen Dienst (64.640 Euro je VZÄ) entstehen
einmalige Lohnkosten in Höhe von 69.811 Euro.
Laufender Aufwand entsteht im Wesentlichen für notwendige Anpassungen an dem
Ausgabeformat bei Änderungen im CoC, welche über die Anwendungspflege umgesetzt
werden und kursorisch auf 0,15 VZÄ im gehobenen Dienst (E11), also 9.696 Euro p.a.
geschätzt werden.
Auskunft über Fahrzeugdaten: FIN-basierte digitale Auskunft aus der Rückrufdatenbank
Bund: Für den Ausbau der Rückrufdatenbank wird beim KBA ein einmaliger
Personalaufwand zur Einrichtung der online Auskunftsmöglichkeit (Analyse-, Entwicklungs-, Test- und
Qualitätssicherungsaufwand) von ca. 1,25 VZÄ im gehobenen Dienst bei E 11 (80.800
Euro) sowie ein laufender jährlicher Personalaufwand in der Betreuung von 1,02 VZÄ im
gehobenen Dienst bei E 11 mit Lohnkosten i. H. v. 65.933 Euro p.a. geschätzt. Die
erforderlichen Tätigkeiten umfassen:
- 0,1 VZÄ Prüfung der Referenzdaten
- 0,34 VZÄ Administration der Rückrufdatenbank
- 0,42 VZÄ Anwendungspflege und Aktualisierung
- 0,05 VZÄ Anwendungsdokumentation
- 0,11 VZÄ Bearbeitung von Anfragen zu der Rückrufdatenbank selbst.
Auskünfte aus dem ZFZR an das Umweltbundesamt
Bund: Zur Durchführung des automatisierten Abrufs aus dem ZFZR durch das UBA ist eine
Schnittstelle zwischen dem KBA und dem UBA einzurichten. Es wird damit gerechnet, dass
das UBA ein bereits etabliertes Verfahren beim ZFZR nachnutzen kann. Dann entstünde
beim KBA kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Beim UBA werden einmalige
Programmierungskosten in Höhe von etwa 70.000 Euro geschätzt. Für die dauerhafte Wartung und
Pflege sowie notwendige Anpassungen werden jährliche Sachkosten i. H. v. 18 500 Euro
p.a. und Personalaufwand im Umfang von 0,1 VZÄ p.a. dauerhaft erwartet. Demgegenüber
wird 1 VZÄ p. a. als Einsparung erwartet, da mit Einführung der Schnittstelle und dem
Datenabruf die Nachprüfung vereinfacht wird und die Beantwortung von Bürgeranfragen bzw.
Nachfragen zur Vervollständigung von einzureichenden Unterlagen entfallen. Somit ergibt
sich eine Einsparung von 0,9 VZÄ im gehobenen Dienst, die mit dauerhaft 58.176 Euro
p.a. beziffert werden kann. Im Ergebnis werden hier laufend rd. 39.676 Euro p.a.
eingespart.
Sanktion gegen Punktehandel
Länder einschl. Kommunen: Die Länder haben zum Aufkommen des gewerblichen
Punktehandels, der in § 23 StVG -neu- zukünftig als Bußgeldtatbestand erfasst werden soll, fast
ausschließlich lediglich Schätzungen abgeben können. Es ergab sich ein sehr heterogenes
Bild mit extremen Varianzen sowohl zwischen den Ländern sowie auch innerhalb der
Länder, das angesichts einer zusätzlich möglich erscheinenden Dunkelziffer keine valide
Gesamteinschätzung ermöglicht. Konkret wurde neben zwei bundesweit bekannten
Internetadressen, die Punktehandel anbieten, eine zweistellige Personenzahl pro Land an
bekannten mutmaßlich gewerblichen Punkteübernehmern geschätzt. Auf dieser Grundlage und
der zu erwartenden Abschreckungswirkung des Bußgeldtatbestandes wird das zukünftige
Aufkommen an gewerblichem Punktehandel und damit der Erfüllungsaufwand im Vollzug
des Bußgeldtatbestandes grob als gering eingeschätzt.
Videokontrolle des ruhenden Verkehrs
Länder einschl. Kommunen: Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine digitale
Parkraumkontrolle in § 63f StVG -neu- (insbes. Absatz 2) geht die Möglichkeit, aber keine
Pflicht der Kommunen einher, diese einzuführen. Für die Abschätzung des
Erfüllungsaufwandes wird angenommen, dass in den 40 größten deutschen Städten
Parkraumbewirtschaftung in einem Umfang stattfindet, dass sich die Implementierung einer digitalen
Parkraumkontrolle lohnt und mittelfristig erfolgen wird. Diese Städte haben eine Einwohnerzahl
von insgesamt ca. 22 Mio. Einwohnern. Bei für diese Städte im Schnitt geschätzten 5.000
bewirtschafteten Parkständen pro 100.000 Einwohnern auf öffentlichen Straßen ergibt das
ca. 220 * 5.000 = 1,1 Mio. bewirtschaftete Parkstände, die mittelfristig mittels digitaler
Parkraumkontrolle kontrolliert werden.
Unter der Annahme, dass ein hinreichender Kontrolldruck besteht, wenn jeder Parkstand
an drei Tagen pro Woche je zweimal kontrolliert wird (also sechs Kontrollen pro Parkstand
und Woche), ein Scan-Fahrzeug 6 Stunden pro Tag netto fährt und dabei pro Stunde 1.000
Fahrzeuge kontrolliert, ergibt sich ein Bedarf von 100.000 * 6 / (1.000 * 6 * 7) = ca. 14
Kontrollfahrzeugen pro 100.000 bewirtschafteten Parkständen. Für die Anschaffung der
Scan-Fahrzeuge mit einem Wert von je ca. 125.000 Euro ergibt sich damit ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 11 * 14 * 125.000 = ca. 19,3 Mio. Euro.
Bei geschätzt im Schnitt 2.300 Parkautomaten pro 100.000 Parkständen, die zu Kosten von
im Schnitt ca. 2.500 Euro pro Gerät ersetzt oder umgerüstet werden müssten (von
Parkscheinausgabe zu Kennzeicheneingabe), ergibt sich insoweit ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 11 * 2.300 * 2.500 = 63, 3 Mio. Euro.
Der Aufwand für die erstmalige Einrichtung der erforderlichen Softwareinfrastruktur hängt
stark davon ab, wie sehr die Prozesse in den Kommunen bereits digitalisiert sind. Da bereits
in vielen Städten im Rahmen des sogenannten Handy-Parkens partiell eine digitale
Kontrolle anhand des Kennzeichens stattfindet, wird davon ausgegangen, dass regelmäßig
anknüpfungsfähige digitale Strukturen vorhanden sind, deren Anpassung mit ca. 150.000
Euro pro Stadt zu verbuchen ist. Für die Anschaffung zusätzlicher Hardware (Server etc.)
werden ca. 100.000 Euro pro Stadt angesetzt. Dies ergibt insgesamt 40 * 250.000 = 10 Mio.
Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Kommunen beträgt damit insgesamt ca. 19,3 + 63,3
+ 10 = 92,6 Mio. Euro.
Bei einem Unterhaltungs- und Betriebsaufwand (Wartungen, Kraftstoff, Datenübertragung
usw.) von ca. 10.000 Euro pro Fahrzeug und Jahr und Kosten für die laufende Software-
Pflege und Server-Administration von ca. 30.000 Euro pro Stadt und Jahr beträgt insoweit
der jährliche Erfüllungsaufwand 11 * 14 * 10.000 + 40 * 30.000 = ca. 2,7 Mio. Euro pro Jahr.
Es wird geschätzt, dass durch die deutliche Steigerung der Effizienz der Kontrolle
(Sichtkontrolle bei nur noch einem Bruchteil der Fahrzeuge; zugleich weiterhin Wegzeiten
zwischen den überprüften Fahrzeugen) ca. 50 % des Kontrollpersonals im Außendienst
eingespart werden kann. Bei Zugrundelegung eines (Ziel-)Schlüssels von ca. 170 Kontrollkräften
(VZÄ) pro 100.000 bewirtschafteten Parkständen bei konventioneller Kontrolle ergibt das
für die digitale Parkraumüberwachung einen Stellenbedarf von 0,5 * 170 = ca. 85 VZÄ pro
100.000 bewirtschafteten Parkständen. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass die
vorgesehenen Planstellen für Parkraumüberwachung aktuell aufgrund von Arbeitskräftemangel und
unattraktiven Arbeitsbedingungen vielerorts in erheblichem Umfang nicht besetzt werden
können. Nimmt man an, dass von 170 Planstellen im Schnitt 120 tatsächlich besetzt sind,
ergibt sich eine Reduktion des jährlichen Stellenbedarfs im Außendienst von (120 – 85) *
11 = 385 VZÄ. Bei einem Kostenansatz von 40.800 Euro pro VZÄ (einfacher und mittlerer
Dienst, Kommunalebene) ergibt das eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von 385 *
40.800 = ca. 15,7 Mio. Euro pro Jahr.
Hinsichtlich der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zu Parkverstößen
aufgrund fehlender Parkberechtigung (Innendienst) wird angenommen, dass die Zahl der
Verfahren und damit der Verwaltungsaufwand mittelfristig gleichbleibt. Zwar ist davon
auszugehen, dass der Kontrolldruck im Vergleich zum Status quo steigt und kurzfristig aufgrund
der gestiegenen Entdeckungswahrscheinlichkeit die Zahl der entsprechenden
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren steigt. Zugleich wird der höhere Kontrolldruck nach einer
Anpassungsphase aber zu größerer Regeltreue führen. Zu der Frage, ob hinsichtlich der
Gesamtzahl der entdeckten Verstöße der (steigernde) Effekt der gestiegenen
Entdeckungswahrscheinlichkeit oder der (senkende) Effekt der größeren Regeltreue überwiegt, liegen im
Kontext der Entrichtung von Parkgebühren keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es wird
davon ausgegangen, dass die Effekte sich in etwa die Waage halten, die Zahl der
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren also konstant bleibt und insoweit kein negativer oder positiver
Erfüllungsaufwand entsteht.
Damit ergibt sich ein jährlicher Erfüllungswand bei den Kommunen von 2,7 Euro - 15,7 Euro
= -13 Mio. Euro.
Soweit in § 63f StVG -neu- (insbes. Absatz 3) neben der digitalen Parkraumkontrolle auch
die Videokontrolle des ruhenden Verkehrs im Übrigen geregelt wird, entsteht kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Auch hier handelt es sich um eine Möglichkeit für
die Verwaltung, aber keine Pflicht zur Nutzung. Aufgrund des erheblichen Aufwands für die
Beschaffung der Scan-Fahrzeuge, die Beschaffung und den Betrieb der IT-Infrastruktur
sowie für die Anpassung der Verwaltungsprozesse, wird davon ausgegangen, dass
mittelfristig von der Möglichkeit der Kontrolle des Falschparkens mittels Videokontrolle im
Wesentlichen dort Gebrauch gemacht wird, wo Scan-Fahrzeuge auch zum Zweck der digitalen
Parkraumkontrolle eingesetzt werden. Der Einsatz der Scan-Fahrzeuge zur Ermittlung des
Falschparkens erfordert zusätzlichen Aufwand im Vorfeld. Insbesondere müssen die
kontrollierten Flächen (zum Beispiel Radwege, Gehwege, Bussonderfahrstreifen) vorab
präzise ermittelt und georeferenziert werden. Diese Parameter müssen laufend überprüft und
aktuell gehalten werden. Dem steht ersparter Aufwand seitens der Überwachungskräfte
gegenüber, die in weniger Fällen manuell Verstöße dokumentieren müssen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich diese Effekte in etwa ausgleichen. Auch in Hinblick auf die
Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren im Bereich des Falschparkens wird
entsprechend den Ausführungen zur digitalen Parkraumkontrolle von einem neutralen Effekt
ausgegangen.
Zusammenfassende Übersicht
1. Erfüllungsaufwand Verwaltung (Bund) Einmalig Laufend
BASt Unfalluntersuchung 30.000 € 5.000 €
KBA Digitaler Führerschein (exemplarisch)
Speicherung im ZFER (Sachkosten)
Speicherung im ZFER (Personal)
Entwicklung App (Sachkosten)
Entwicklung App (Personal)
Betrieb App (Sachkosten)
Betrieb App (Personal)
Entwicklung Kontroll-App (Sachkosten)
Entwicklung Kontroll-App (Personal)
Betrieb Kontroll-App (Personal)
250.000 €
0,18 VZÄ (E11) = 12.120 €
7.026.000 €
1.770.000 €
241.120 €
76 PT (hD) = 41.100 €
3.450.000 €
864.000 €
100 PT (durchn.) = 35.520 €
KBA CoC-Datenbank 1,08 VZÄ (E 11) = 69.811 € 0,15 VZÄ (E 11) = 9.696 €
KBA Rückrufdatenbank 1,25 VZÄ (E 11) = 80.800 € 1,02 VZÄ (E11) = 65.933 €
UBA 70.000 € 18.500 €
0,1 – 1 VZÄ (gD) = - 58.176 €
Gesamt Bund 9.590.951 € 4.390.473 €
2. Erfüllungsaufwand Verwaltung (Land)
Digitale Parkraumüberwachung 92.600.000 € - 13.000.000 €
Kontrollgeräte digitaler Führerschein 49.564.213 € 5.027.055 €
Gesamt Land 142.164.213 € - 7.972.945 €
Gesamt Verwaltung (Bund+Land) 151.755.164 € - 3.582.472 €
Im Übrigen enthält das Gesetz Rechtsbereinigungen, Ermächtigungen, Schaffung einer
Ordnungswidrigkeit und Datenverarbeitungsregelungen, die keinen Erfüllungsaufwand
bedeuten.
5. Weitere Kosten, Nutzen
Keine weiteren Kosten.
Insbesondere wird infolge der Einführung einer Sanktion (Ordnungswidrigkeit) gegen den
Punktehandel mit einer steigenden Regeltreue gerechnet. Dementsprechend wird eine
Abnahme des Ablenkens von Punkten für Verkehrsverstöße vom Täter und infolgedessen eine
Stärkung des staatlichen Sanktionssystems und des Fahreignungs-Bewertungssystems
erwartet. Deren Nutzen kann allerdings nicht beziffert werden.
Ebenso wird im Rahmen der geschaffenen Rechtsgrundlage für die digitale
Parkraumkontrolle davon ausgegangen, dass eine steigende Regeltreue zu einer signifikanten
Steigerung der positiven Effekte von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen führt (Reduktion des
Parksuchverkehrs, mittelbare Reduktion des ausweichenden Falschparkens und dadurch
verursachter Unfälle mit Personen- oder Sachschaden usw.). Die Höhe des daraus
resultierenden volkswirtschaftlichen Nutzens lässt sich aber derzeit nicht belastbar
quantifizieren.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz enthält keine gleichstellungspolitischen Anhaltspunkte, dass sich das
Regelungsvorhaben unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirkt. Es bietet weder eine
Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite noch die Verfestigung
tradierter Rollen.
Die Schaffung einer FIN-genauen Auskunftsmöglichkeit aus der Rückrufdatenbank beim
KBA wurde in ihrer Konzeption vom Beirat beim KBA begleitet. Der Beirat beim KBA hat
eine beratende Funktion und ist heterogen unter anderem aus Vertretern der Wirtschafts-,
Verkehrs-, Umwelt- und Verbraucherverbände sowie Vertretern aus der Wissenschaft
zusammengesetzt (https://www.kba.de/DE/DasKBA/Beirat/beirat_node.html). Die Schaffung
einer Sanktionsmöglichkeit gegen den Punktehandel ist auch vom Verkehrsgerichtstag
2024 empfohlen worden und bestärkt das Handlungserfordernis. Weitere wesentliche
Einflüsse von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern oder von der
Bundesregierung beauftragter Dritter auf den Inhalt des Gesetzentwurfs sind nicht zu verzeichnen.
Insbesondere hat die regelgerechte Verbändebeteiligung nicht zu einer Änderung des
Entwurfs geführt.
VII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1a StVG)
Die Änderung der Begrifflichkeit der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion in
„automatisierte“ Fahrfunktion dient der Harmonisierung der Begrifflichkeiten innerhalb der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die ursprünglich mit dem Achten Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2017 S. 1648) eingeführten Begriffe der
hochoder vollautomatisierten Fahrfunktionen stehen nicht (mehr) im Einklang mit dem gängigen
Gefüge und Verständnis der Automatisierungsstufen, die unter anderem durch das Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes –
Gesetz zum autonomen Fahren (BGBl. 2021 S. 3108) konkretisiert und vervollständigt wurden.
Die bestehende Begriffsbestimmung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion
gemäß § 1a Absatz 2 ist zum einen nicht kongruent mit dem gültigen und international
gängigen Standard der SAE J3016 der SAE-International, einer Standardisierungsorganisation.
Danach ist unter einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion eine autonome
Fahrfunktion in etwa vergleichbar der gesetzlichen Definition in § 1d Absatz 1 zu verstehen. Die
SAE-International hatte Arbeiten der BASt fortgeführt.
Zum anderen hatte die BASt in der Folge die diesbezügliche, ursprüngliche Klassifizierung
der kontinuierlichen Automatisierungsstufen im Rahmen des Runden Tisches
„Automatisiertes Fahren“ des Bundesministeriums für Verkehr ebenfalls aktualisiert. Auch danach
entsprachen die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
eingeführten Begriffe der Hoch- und Vollautomatisierung nicht mehr der mit ihnen
verbundenen gesetzlichen Definition. Die in § 1a Absatz 2 gesetzte Definition entspricht
korrekterweise einer automatisierten Fahrfunktion vergleichbar dem Level 3 des SAE-Standards
J3016. Um diese gesetzliche Definition daher wieder korrekt zu bezeichnen, erfolgt die
gegenständliche Änderung, die damit gleichzeitig für eine konsequente und konsistente
Verwendung der Begrifflichkeiten der automatisierten und autonomen Fahrfunktion im StVG
sorgt. Damit einher geht die vereinfachte Unterscheidung zwischen den im StVG nicht
geregelten Assistenzfunktionen, der Automatisierungsfunktionen gemäß § 1a Absatz 2 und
der autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1d Absatz 1. Dies entspricht der von der BASt
2021 veröffentlichten nutzerfreundlichen Kommunikation.
In diesem Dreiklang werden bei Assistenzfunktionen nach Aktivierung des Systems die
Fahrenden bei der Ausübung der Fahraufgabe durch das System unterstützt, vergleichbar
den Leveln 1 und 2 des SAE-Standards J3016. Ungeachtet des Umfangs der Unterstützung
müssen die Fahrenden permanent das System und das Umfeld überwachen und
gegebenenfalls korrigierend eingreifen.
Bei automatisierten Fahrfunktionen im Sinne des § 1a Absatz 2 können sich die Fahrenden
fahrfremden Tätigkeiten zuwenden, während das System das Fahrzeug fährt, vergleichbar
dem Level 3 des SAE-Standards J3016. Voraussetzung ist, dass die Fahrenden soweit
aufmerksam bleiben, dass sie nach Aufforderung des Systems die Fahraufgabe wieder
übernehmen können.
Schließlich fährt im Sinne der autonomen Fahrfunktion gemäß § 1d Absatz 1 das System
das Fahrzeug. Diese Fahrfunktion ist vergleichbar dem Level 4 des SAE-Standards J3016.
Menschen an Bord sind Passagiere und haben keine fahrbezogenen Aufgaben.
Zu Nummer 2 (§ 1b StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 3 (§ 1c StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 4 (§ 1e StVG)
Die Ergänzung in § 1e Absatz 1 Nummer 2 StVG dient der Klarstellung, dass neben der
Erteilung einer nationalen Betriebserlaubnis zur Genehmigung eines Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion auch die Vorlage einer europäischen Typgenehmigung aufgrund der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 die Voraussetzung der Nummer 2 erfüllt. Da auf
europäischer und internationaler Ebene weitere Harmonisierungsbestrebungen laufen,
sollen auch zukünftige, vergleichbare Genehmigungen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes anwendbar sind, gelten.
Zu Nummer 5 (§ 1i StVG)
Die bisherige Formulierung in § 1i Absatz 1 StVG unter Bezugnahme auf
„Entwicklungsstufen“ für die Entwicklung automatisierter und autonomer Fahrzeugsysteme führte zum
Teil zu einem nicht beabsichtigten Verständnis, welche Systeme (assistierte, automatisierte
und autonome) darunterfallen. Die Streichung der Bezugnahme auf Entwicklungsstufen hat
klarstellende Funktion. Aus der neuen Formulierung ergibt sich, auch in Zusammenhang
mit der wörtlichen Änderung der Begriffe „hoch- oder vollautomatisiert“ in „automatisiert“,
dass nur diejenigen Systeme im Sinne des § 1i StVG erprobt werden können, die
automatisierte und/oder autonome Fahrzeugsysteme zum Gegenstand haben. Weiterhin macht die
Formulierung „oder“ deutlich, dass die Zwecke der Entwicklung und Erprobung alternativ
nebeneinanderstehen, die Genehmigung also auch für die reine Erprobung erteilt werden
kann.
Zu Nummer 6 (§ 1j StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 7 (§ 1k StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 8 (§ 1l StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 9 (§ 4a StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen ab dem 1. Februar 2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird
nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 10 (§ 4b StVG)
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen ab dem 1. Februar 2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird
nachvollzogen. Zudem folgt die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 11 (§ 4c StVG -neu-)
Der sog. Punktehandel und bereits das vorgelagerte Angebot – und damit die Animierung
– zum Punktehandel ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht hinnehmbar. Solche
Taktiken missbrauchen die staatlichen Ermittlungskapazitäten, indem sie bezwecken, die
Ermittlungen zu verzögern und in eine falsche Richtung zu lenken. In § 4c StVG -neu- wird das
verwaltungsrechtliche Verbot von Handlungen und deren Angeboten geregelt, die im
Ergebnis darauf abzielen, es zu unternehmen, eine Behörde über die Identität des Täters
einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeit zu
täuschen. Dem Begriff des „Unternehmens“ in Absatz 1 wie in Absatz 2 kommt – wie in § 11
Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuches – die Bedeutung des Versuchs und der
Vollendung der unternommenen Handlung zu, so dass sowohl das Angebot zur bzw. die
Täuschung einer Behörde selbst, als auch dies zu versuchen, von dem Verbot erfasst wird.
Unter die Täuschung über den Beteiligten fällt nicht nur die wahrheitswidrige
Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung eines Dritten, sondern auch die
wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. Denn in all diesen Konstellationen ist
die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche
Richtung zu lenken. In Absatz 2 wird der Vermittler erfasst, der beim Untergraben des
staatlichen Ahndungssystems unterstützt oder dies anbietet, ohne dass er selbst unmittelbar
gegenüber den Verfolgungsorganen oder in den Ermittlungshandlungen aktiv wird. Verbotene
Angebote können entweder gegenüber einer bestimmten Person, gegenüber einem
Personenkreis oder insbesondere auch öffentlich gegenüber einem unbestimmten Personenkreis
zugänglich sein. Bereits solche Angebote schwächen die Wirkung von Geldbußen, indem
sie die Sanktion vermeintlich zur Disposition stellen. Angebote zur bzw. die Täuschung
selbst untergraben das Fahreignungs-Bewertungssystem und damit die Beobachtung von
Mehrfachtätern, wenn sie erreichen, dass der Bußgeldbescheid entweder gar nicht oder
aber gegen eine falsche bzw. fiktive Person erlassen wird. Denn die daran anknüpfende
Punktebewertung teilt dieses Schicksal. Zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten
Kraftfahrzeugführenden müssen Punkte für Verkehrsverstöße aber dem tatsächlichen
Täter zugeordnet werden, um ihn mit den Maßnahmen des Fahreignungs-
Bewertungssystems zu erreichen und bei Unbelehrbarkeit vom Verkehr ausschließen zu können.
Zu Nummer 12 (§ 5b StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 13 (§ 6 StVG)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die bisher eng gefasste Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe a StVG wird weiter gefasst. Die derzeit im StVG festgeschriebene Aufzählung
von konkreten Behinderungen, zugunsten derer der Verordnungsgeber
straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen vorsehen kann, wird abstrakter gefasst. Wie bisher muss die
Behinderung aber einen gewissen Schweregrad haben und zu mobilitätsbezogenen
Beeinträchtigungen führen, die verkehrsrechtliche Beschränkungen rechtfertigen. Damit wird die
konkrete Grenzziehung für den jeweiligen Berechtigtenkreis in die Hände des
Verordnungsgebers gelegt, welcher dabei die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der jeweiligen
verkehrlichen Beschränkung berücksichtigen muss. Diese Änderung entspricht dem generell
erhöhten Abstraktionsgrad, auf den die Ermächtigungsnorm des § 6 StVG mit Artikel 1
Nummer 6 dem Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 gehoben worden ist. Dieser
Abstraktionsgrad ermöglicht eine flexiblere Weiterentwicklung der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften unter anderem in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/2841
und 2024/2842.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bisher eng gefasste Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b StVG in Hinblick auf die Einräumung von Parkbevorrechtigungen wird
gelockert. Dem Verordnungsgeber wird dadurch ermöglicht, die Einräumung von
Parkbevorrechtigungen neben Bewohnern auch für andere Personengruppen zuzulassen. Bisheriger
Ansatz war, dass Parkraum zwar grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht, dass
dort, wo Bewohner keine ausreichenden Parkplätze mehr finden, für sie aber spezielle
Ausweise ausgestellt werden können. Für andere Personengruppen ist, diesem Ansatz folgend,
die Erteilung von Parkausweisen und damit die Einräumung von Parkbevorrechtigungen
bisher nicht vorgesehen. Die zuständigen Landesbehörden erteilen gleichwohl oftmals
solche Parkbevorrechtigungen etwa für ortsansässige Gewerbebetriebe, Handwerker usw. im
Wege von Ausnahmegenehmigungen. Mit der Änderung wird eine Öffnung der bisher
strengen Regelung zum Bewohnerparken hin zur Einbeziehung anderer Gruppen (z.B.
ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht.
Zugleich wird die bisherige Einschränkung auf städtische Quartiere aufgegeben. Zwar wird
ein erheblicher Parkdruck regelmäßig nur im Kontext städtischer Quartiere anzutreffen sein.
Im Einzelfall kann dies aber auch in anderen Gebieten außerhalb von Städten der Fall sein.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, die Digitalisierung und
Entbürokratisierung der Verwaltung weiter voranzutreiben. Das Bundesministerium für Verkehr
hat im Jahr 2022 ein Projekt zur Digitalisierung der Zulassungsbescheinigung Teil I als
eines der zentralen und am häufigsten im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Kraftfahrzeugen sowie im entsprechenden Verwaltungsverfahren gebrauchten Fahrzeugdokumente
initiiert.
Es ist vorgesehen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I neben der Papierform auch in
digitaler Form den Fahrzeughaltern auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt und in
Deutschland als gültiges Dokument im Rechtsverkehr verwendet werden kann. Das digitale
Dokument soll den Nutzern zum Abruf auf jedem Smartphone zur Nutzung bereitstehen.
Daneben beteiligt sich Deutschland am Projekt der Europäischen Union zum digitalen
Führerschein. Dieser soll allen Nutzern in der Europäischen Union zur Verfügung stehen und
die Fahrberechtigung nachweisen. Weiterhin ist vorgesehen, dass nach und nach auch
weitere Fahrzeugdokumente in das digitale Format überführt werden, so zum Beispiel der
Bericht über die Hauptuntersuchung.
Die Nutzung digitaler Fahrzeugdokumente erfordert die Formulierung besonderer
Anforderungen in Rechtsverordnungen an deren Ausgestaltung, insbesondere bezüglich der
Sicherheitsmerkmale, deren Speicherung und Verifizierungsmöglichkeiten Dritter im
Geschäftsverkehr.
Die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 6 Absatz 3 Nummer 2 StVG zur Regelung
der Anforderungen an straßenverkehrsrechtliche Bescheinigungen ist bereits technikoffen
formuliert und kann sowohl analoge als auch digitale Dokumente umfassen. Mit diesem
Verständnis wird die Ermächtigungsgrundlage nun klarstellend um die Form der
Bescheinigungen (digitale oder verkörperte Form) und um weitere Modalitäten insbesondere im
Hinblick auf die Erfordernisse digitaler Fahrzeugdokumente ergänzt. Diese Modalitäten
könnten aber auch für analoge Dokumente in Betracht kommen und sind der bisherigen
Ermächtigung qua Auslegung bereits immanent. Ergänzt werden nun ausdrücklich die
„Verwendung“ und „Erstellung“ aus dem gestrichenen § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 StVG g.
F. Die „Befristung“ aus § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 StVG g. F. wird bereits von der
„Gültigkeit“ (in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht) abgedeckt. Ergänzt wird der
Vollständigkeit halber auch ausdrücklich der Prozess der „Überprüfung“ sowie die mit den
Prozessen – schon bisher auch bei Papierdokumenten – notwendig verbundene
Datenverarbeitung. Damit können die erforderlichen Befugnisse zur Verarbeitung
personenbezogener Daten rund um Bescheinigungen auch im Verordnungswege geregelt werden. Ergänzt
werden auch Berichte als weiterer Unterfall von Urkunden. Ergänzt wird nicht zuletzt die
Beteiligung Dritter bei den Prozessen rund um Bescheinigungen. Hierbei geht es zum
Beispiel um die Beteiligung Dritter bei der Herstellung, Verifizierung oder Verwendung, etwa
um die Einbindung von Vertrauensdiensteanbietern nach der EIDAS-Verordnung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen ab dem 1. Februar 2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird
nachvollzogen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Berücksichtigung des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
ergab sich bisher aus den Gründen des Klimaschutzes. Da diese Zuständigkeit nunmehr
beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
liegt, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr zuständig für den
Erlass solcher Verordnungen. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zusammengefasst.
Zu Buchstabe e
Das Verkehrsblatt ist das Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland (Verkehrsblatt Verlag, Borgmann GmbH & Co. KG, Schleefstraße 14,
44287 Dortmund). Im Verkehrsblatt werden Richtlinien, Merkblätter, Auslegungshilfen oder
sonstige Verlautbarungen bekannt gemacht.
Insbesondere in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – aber auch in
anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – wird vielfach Bezug genommen auf amtliche
Bekanntmachungen im Verkehrsblatt, z.B. bzgl. technischer Detailregelungen der
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung oder etwa zur Baumusterfreigabe von
Bremsprüfständen oder Baumusterfreigabe von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten.
Die bisherige Bezugnahme auf Verkehrsblattverlautbarungen in der StVZO war abstrakt
formuliert wie z.B. „…den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen;
…im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen; …die Anforderungen werden im
Verkehrsblatt veröffentlicht; …Beurteilungskriterien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.“
Diese offenen Formulierungen werden mit der Neufassung der StVZO durch konkrete
Verweisungen auf amtliche Bekanntmachungen im Verkehrsblatt (VkBl. Jahr, Nummer, Seite)
abgelöst.
Aufgrund des sich stetig entwickelnden technischen Fortschritts müssen aber dem
unterliegende amtliche Bekanntmachungen fortlaufend überprüft und angepasst werden. Um
den Bundesrat nach wie vor nicht für jede Anpassung einer Verkehrsblattverlautbarung und
deren Inbezugnahme in Rechtsverordnungen, (insbesondere) in der StVZO, bemühen zu
müssen, bedarf es der Ergänzung in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 StVG. Dies wird
angesichts der o. g. rechtsförmlichen Umstellung der Verweisungspraxis erforderlich, um
den bisherigen Status quo der Bundesratsbeteiligung beizubehalten.
Durch diese Regelung kann ein gesetzlich vorgeschriebenes Zustimmungsrecht des
Bundesrates im Rechtsetzungsverfahren nicht etwa mittels Bekanntmachungen im
Verkehrsblatt umgangen werden. Denn es sind nur solche Verkehrsblattverlautbarungen von der
neuen Regelung in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 StVG betroffen, die zuvor originär und
thematisch im Wege eines Verordnungsverfahrens mit Zustimmung des Bundesrates
bereits Gegenstand einer Verordnung geworden sind. Auch wird die darüber hinaus bisher
etablierte Abstimmungspraxis zwischen dem Bund und den Ländern vor dem Erlass einer
Verkehrsblattverlautbarung durch die hiesige Gesetzesergänzung nicht geändert.
Zu Buchstabe f
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 14 (§ 6a StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b StVG.
Zu Buchstabe c
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 15 (§§ 6c, 6e und 6f StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 16 (§ 6g StVG)
Angesichts der fortgeschrittenen Digitalisierung der Fahrzeugzulassung ist die bisherige
Regelung des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 StVG mittlerweile zu eng. Nach
klarstellender Ergänzung des § 6 Absatz 3 Nummer 2 StVG (siehe oben) sind die Inhalte der
bisherigen Spezialregelung des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a StVG künftig von
der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage umfassend und eindeutig abgedeckt. Die
Beauftragung des KBA mit der zentralen Datenhaltung zu digitalen Dokumenten (§ 6g Absatz 4
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b StVG) kann auch auf der Grundlage des § 6 Absatz 3
Nummer 6 StVG erfolgen. Zwecks Rechtsklarheit werden die bisherigen Spezialregelungen
folglich an dieser Stelle bereinigt.
Die weiteren Änderungen der Bezeichnung des Bundesministeriums folgen dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 17 (§ 12 StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 18 (§ 23 StVG -neu-)
§ 23 StVG -neu- enthält unter Bezugnahme auf das in § 4c StVG -neu- geregelte Verbot
der Täuschungsunternehmung bzw. des hierauf bezogenen Angebots von sog.
Punktehandel einen akzessorischen Bußgeldtatbestand für gewerbsmäßige Handlungen, die gegen
dieses Verbot verstoßen. Insbesondere das gewerbsmäßige Angebot und damit die
gewerbsmäßige Animierung zum sog. Punktehandel ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht
hinnehmbar. Die Sanktionierung von gewerbsmäßigen Angeboten solcher
Verschleierungspraktiken ist geeignet, einen hinreichenden Ermittlungserfolg jedenfalls bei
öffentlichen Angeboten zu gewährleisten. Durch die Verfolgung und Ahndung kann der Unwert
solcher Praktiken deutlich gemacht und vor dem sog. Punktehandel insgesamt
abgeschreckt werden. Die Sanktionierung ist auch erforderlich, da solche Taktiken durch den
offenbar sorglosen Umgang mit dieser Thematik insbesondere im Internet und in den
Medien einen großen Wirkungskreis haben und als Geschäftsmodell zum Teil aggressiv
beworben werden.
Der Bußgeldrahmen beläuft sich nach § 23 Absatz 2 StVG -neu- im Höchstmaß auf 30.000
Euro und spiegelt damit den erhöhten Unrechtsgehalt des gewerbsmäßigen Handelns
wieder.
Zu Nummer 19 (§ 24 StVG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Änderung passt die Bußgeldvorschrift
redaktionell daran an, dass die bisherige Ermächtigungsgrundlage betreffend die Dokumente im
elektronischen Format aus der speziellen Regelung des § 6g StVG in den allgemeinen
Regelungen des § 6 Absatz 3 StVG aufgegangen ist.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 20 (§ 24a StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 21 (§ 26 StVG)
In § 26 StVG wird die Zuständigkeitsregelung um die neue Ordnungswidrigkeit des § 23
StVG -neu- ergänzt und zur besseren Lesbarkeit im Satzbau umgestellt.
Zu Nummer 22 (§ 26a StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 23 (§ 30c StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 24 (§ 32 StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 25 (§ 35 StVG)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Umstieg auf klimaneutrale Mobilität soll im Bereich der elektrisch betriebenen
Fahrzeuge weiterhin durch Förderungen unterstützt werden. Um solche Förderungen effizient
und wirksam zu administrieren und die Einhaltung der Förderkriterien zu überprüfen, ist die
Verfügbarmachung und der automatisierte Abruf von Daten erforderlich, die im
Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung entstehen und die im ZFZR geführt werden. Dazu bedarf
es einer Anpassung der bestehenden Regelung, die zur Administration des Umweltbonus
eingeführt wurde und darüber hinaus für derartige Förderungen gelten soll.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Bei der Änderung in § 35 Absatz 1 Nummer 22 StVG handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG.§ 35 Absatz 1
Nummer 23 StVG -neu- beruht auf Folgendem: In Deutschland sind Inverkehrbringer von
Kraftstoffen gesetzlich verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen durch die von ihnen
in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern. In
Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(„RED II“) ist eine schrittweise Anhebung der Quote zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 vorgesehen. Den Verpflichteten
stehen dafür verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, beispielsweise der Einsatz
von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge. Um den Aufbau
der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, wird der Strom,
der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem dreifachen seines Energiegehaltes für die
Erfüllung der Treibhaus-gasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet.
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen (38. BImSchV) regelt die Möglichkeiten der Anrechnung von Ladestrom auf die
Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Seit
dem 01.01.2022 sind demnach alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der durch den
Betrieb der Ladepunkte entstandenen THG-Einsparungen und damit berechtigt, diese
weiterzuverkaufen.
Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann
auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
angerechnet werden. Die Betreiber von Ladepunkten führen Aufzeichnungen über die Personen, auf
die das geladene Fahrzeug zugelassen ist, sowie Aufzeichnungen über das Fahrzeug
selbst und teilen dem UBA die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, der zur
Verwendung zur Ladung der Fahrzeuge entnommen wurde. Als Nachweis werden auch die
Kopien der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen Teil I vorgelegt.
Das UBA ist zuständig für die Überprüfung der mitgeteilten Angaben. Die Überprüfung
erfasst insbesondere auch die Verifizierung der in der vorgelegten Kopie der
Zulassungsbescheinigung Teil I enthaltenen Angaben. Bisher kann das UBA die mitgeteilten Angaben
zu den Fahrzeugen und Fahrzeughaltern nur über eine gesondert vom Halter zu
beantragende Auskunft beim KBA verifizieren. Mit dieser Regelung wird für das UBA die
Möglichkeit geschaffen, die vom Antragsteller mitgeteilten Angaben anhand der Daten des
Zentralen Fahrzeugregisters zu verifizieren.
§ 35 Absatz 1 Nummer 24 StVG -neu- beruht auf Folgendem: Die Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen benötigt ein Auskunftsrecht, um erforderlichenfalls die Halter- und
Fahrzeugdaten zu einem Fahrzeug im Rahmen des § 63f StVG abfragen zu können und
anhand derer den Untersuchungsumfang festzulegen sowie weitere Befragungen und
Untersuchungen vornehmen zu können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVG erfolgt eine Anpassung der Rechtsgrundlage für
die Verarbeitungszwecke, da die Maßnahmen der Typgenehmigung und der
Marktüberwachung ihre primäre Rechtsgrundlage inzwischen regelmäßig in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU, den Verordnungen (EU) 2018/858, 2019/1020, 167/2013 oder
168/2013, finden. Daher werden diese unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen über die
Einfügung des § 32 Absatz 1 Nummer 9 für eine Datenweitergabe durch das KBA ergänzt.
Sofern dagegen das KBA selbst die Daten des ZFZR für die Durchführung oder
Unterstützung von fahrzeugbezogenen Maßnahmen einschließlich Rückrufaktionen benötigt, findet
diese Auskunft bereits ihre Rechtsgrundlage in § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 9 in
Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 StVG. Dies gilt ebenso im Rahmen der
Marktüberwachung oder weiterer unionsrechtlicher Aufgaben wie Conformity-of-production oder In-
service-conformity, hier etwa für die Ermittlung geeigneter Prüffahrzeuge und deren Halter
durch das KBA.
Zudem wird bei der Übermittlungsbefugnis durch die Streichung der Wörter „für den
Mangel“ der Kreis der Datenempfänger erweitert.
Die Begrifflichkeit der sog. Rückrufmaßnahmen wird ohne inhaltliche Änderung klargestellt.
Die Bezeichnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Konformitätsabweichungen in den
zugrundeliegenden unionsrechtlichen Rechtsakten erfolgt nicht ganz einheitlich. Dort ist
von Korrekturmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, beschränkenden Maßnahmen und
Rückrufen die Rede. Daher wird hier der umfassende Begriff der fahrzeugbezogenen
Maßnahmen einschließlich Rückrufen gewählt.
Die bestehende Befugnis des KBA zur Datenübermittlung an Hersteller und andere
Verantwortliche wird erweitert. Die Übermittlungsbefugnis wird für die Erfüllung von
unionsrechtlichen Meldepflichten über Fahrzeugdaten erweitert und hierzu um den Buchstaben d
ergänzt. Dies betrifft zum Beispiel die Pflicht zur Meldung von Daten aus dem praktischen
Fahrbetrieb nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392. Zur Erfüllung ihrer
Meldeverpflichtung besteht hier der Bedarf der Hersteller, FIN-basiert Informationen über
den Zulassungsstatus der Fahrzeuge beim KBA abzufragen. Die Übermittlungsbefugnis
des KBA ist angesichts kurzer Meldefristen zur Unterstützung der Hersteller für deren
fristgerechte und umfassende Datenmeldung an die Kommission erforderlich. Die bisherige
Übermittlungsbefugnis im Rahmen der Rückrufe bleibt daneben ungeschmälert bestehen.
Zu Doppelbuchstabe bb
In § 35 Absatz 2 Satz 2 StVG erfolgt die Korrektur eines Redaktionsversehens. Mit dem
Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 war die Nummerierung in § 35 Absatz 2 Satz 1
StVG neu gefasst worden. Dabei war die Bezugnahme in § 35 Absatz 2 Satz 2 StVG auf
die bisherige Nummer 3 des Satzes 1 in der Zählung nicht auch angepasst worden. Dies
wird nun klargestellt.
Zu Buchstabe c
Das KBA erhält von Stellen Anfragen im teilautomatisierten Verfahren oder in Papierform,
die gemäß § 36 StVG zum Abruf im automatisierten Verfahren berechtigt sind. Namentlich
betrifft es Bußgeldbehörden und Gerichtsvollzieher. Dies führt zu einer verlängerten
Bearbeitungszeit und zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand beim KBA. Zudem verursachen
die damit einhergehenden Medienbrüche eine höhere Fehleranfälligkeit.
§ 37 Absatz 4 Satz 1 StVG regelt für die Datenübermittlung ins Ausland, dass eine
Übermittlung unterbleibt, wenn der Abruf auch im automatisierten Verfahren erfolgen könnte. Die
Regelung wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des StVG und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2021, 3091) eingefügt, um die „haushalterisch
angemessene Aufgabenwahrnehmung beim KBA“ zu sichern (Begründung, BT-Drs. 19/28684
S. 56). Mit § 35 Absatz 7 StVG -neu- wird eine vergleichbare Regelung für
Auskunftsbegehren innerhalb Deutschlands geschaffen. Sie trägt dazu bei, dass die weitere
Digitalisierung der deutschen Verwaltung vorangetrieben wird, eine schnellere Auskunftserteilung
aus dem ZFZR möglich wird, eine automatisierte Einbindung der Auskünfte in die
Folgeverarbeitung bei den anfragenden Stellen umgesetzt werden kann, eine geringere
Fehleranfälligkeit erreicht wird und ein geringerer Aufwand beim KBA erzielt werden kann.
Zu Nummer 26 (§ 36 StVG)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung von § 36 Absatz 1 StVG im Eingangssatz um die Aufgaben des § 32 Absatz
1 Nummer 9 StVG und in Nummer 3 um den Empfänger KBA stellt klar, dass das KBA zur
Erfüllung seiner unionsrechtlichen Aufgaben (insbes. Typgenehmigung,
Marktüberwachung) selbst auch im automatisierten Verfahren Auskünfte aus dem Zentralen
Fahrzeugregister abrufen darf, da diese Auskünfte unter Umständen zur Gefahrenabwehr
unverzüglich erforderlich sind.
Des Weiteren siehe oben die Begründung zu § 35 Absatz 1 Nummer 24 StVG -neu-. Da
die BASt die Daten unter Umständen unverzüglich benötigt, um Beweismittel und
Untersuchungsmöglichkeiten zu sichern, ist der Abruf im automatisierten Verfahren grundsätzlich
im Umfang des § 66 Absatz 1 FZV vorgesehen und darf der Abruf von der BASt im Rahmen
von § 63f StVG unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze im jeweils erforderlichen
Umfang wahrgenommen werden.
Zu Buchstabe b
Korrektur des Namens der Stelle.
Zu Buchstabe c
Bei der Änderung in § 36 Absatz 2m StVG handelt es sich um eine Folgeänderung zur
Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG.
Zu Buchstabe d
Siehe oben die Begründung zu § 35 Absatz 1 Nummer 23 StVG -neu-. Mit der Einfügung
von § 36 Absatz 2n StVG -neu- wird für das UBA die Möglichkeit geschaffen, die Angaben
der Antragsteller durch Zugriff auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters im
automatisierten Verfahren zu verifizieren
Zu Nummer 27 (§ 36b StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der konsequenten Formulierung und Ergänzung einer Speicherdauer.
Zu Buchstabe b
Im neuen Absatz 3 werden die Datenverarbeitungsbefugnisse des KBA in Bezug auf
Fahndungsmitteilungen und Suchvermerke konkretisiert. Neben dem Abgleich als Anlass einer
Mitteilung des KBA an die fahndende Behörde wird ein weiterer Anlass für eine solche
Mitteilung eingefügt: Sofern das Register mit einem zur Fahndung ausgeschriebenen Objekt
befasst wird (etwa ein Auskunftsantrag gestellt oder ein Eintrag durch die
Zulassungsbehörde vorgenommen wird), hat die fahndende Behörde ein ebensolches Interesse an einer
Mitteilung hierüber. Empfänger solcher Mitteilungen des KBA ist die jeweilige
sachbearbeitende Polizeidienststelle einschließlich des zuständigen Landeskriminalamtes. Der Begriff
„sachbearbeitende Polizeidienststelle“ schließt auch das Bundeskriminalamt ein, sofern es
die Ausschreibung selbst vornimmt. Unter den Begriff „ausschreibende Behörde“ fallen die
Polizeidienststelle, die Staatsanwaltschaft und auch die Datenstationen dieser Behörden.
Zu Nummer 28 (§ 37 StVG)
Die Änderung dient der ergänzenden Regelung zur Verordnung (EU) 2024/982 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage
und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der
Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des
Rates (Prüm-II-Verordnung). Der bisher auf der Grundlage von Artikel 12 des Beschlusses
2008/615/JI erfolgende Datenaustausch von Fahrzeugzulassungsdaten wird für die EU-
Mitgliedstaaten nun in eine Verordnung überführt und hat damit eine unionsrechtliche
Rechtsgrundlage i. S. v. § 37 Absatz 1 StVG. Hingegen bleibt der Datenaustausch mit
assoziierten Staaten auf § 37 Absatz 1a StVG gestützt.
Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird Europol als Behörde der Europäischen Union
Teilnehmer am Datenaustausch, so dass der Kreis der Empfänger in § 37 StVG entsprechend
zu erweitern ist.
Zu Nummer 29 (§ 37a StVG)
Zu Buchstabe a
Siehe zuvor zu § 37 StVG. Auch in § 37a StVG ist der Kreis der Empfänger entsprechend
zu erweitern ist.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 37a Absatz 3 Satz 1 StVG erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass die dortigen
Voraussetzungen an das „Ob“ des Datenabrufs nur gelten, wenn der Datenabruf seine
Rechtsgrundlage nicht im Unionsrecht hat.
Zu Doppelbuchstabe bb
In § 37a Absatz 3 Satz 2 StVG wird die entsprechende Anwendung des § 36 Absatz 6
StVG mit der dort geregelten Speicherfrist für Protokolldaten von 6 Monaten unter den
Vorbehalt anderweitiger unionsrechtlicher Vorgaben gestellt. Denn die Prüm-II-Verordnung
ordnet in Art. 18 Absatz 2 Satz 2 eine Speicherfrist von 3 Jahren an.
Zu Nummer 30 (§ 41 StVG)
Für die Übermittlungssperren, die auf Antrag einer privaten Person in deren Interesse
angeordnet werden, wird eine Befristungsmöglichkeit für die Verwaltung eingeführt. Die
Modalitäten bringen das Interesse der Verwaltung an einem ökonomischen Verfahren und an
der Mitwirkung des Betroffenen mit dem Interesse des Betroffenen am fortbestehenden
Schutz seiner Daten in ein ausgewogenes Verhältnis. Die Regelung orientiert sich dabei an
den Schutzgarantien in § 51 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes. Da derselbe
Lebenssachverhalt häufig zu zulassungs- sowie auch zu melderechtlichen Übermittlungssperren
führt, soll hier ein verwaltungsprozessualer Gleichklang in der zweijährigen Sperrfrist
ermöglicht werden. Im Gegensatz zu § 51 Absatz 4 Bundesmeldegesetz steht der sperrenden
Behörde nach § 41 StVG allerdings ein Ermessen hinsichtlich der Befristung zu.
Zu Nummer 31 (§ 45 StVG)
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuelle Diktion.
Zu Nummer 32 (§ 46 StVG)
Zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG
Die Verordnung (EU) 2018/858 sieht vor, dass der Fahrzeughersteller für jedes Fahrzeug,
das in Übereinstimmung mit einem genehmigten Fahrzeugtyp hergestellt wurde, eine
Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ausstellt und diese dem Fahrzeug beilegt. Das
CoC gibt Aufschluss über die behördliche Typgenehmigung sowie die für das jeweilige
Fahrzeug genehmigten technischen Parameter. Das CoC dient daher insbesondere als
Grundlage für die Erstzulassung von neuen Fahrzeugen. Ab dem 5. Juli 2026 sollen die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung
(EU) 2018/858 die Übereinstimmungsbescheinigungen von Kraftfahrzeugen der
Öffentlichkeit anhand der FIN in Form strukturierter Daten in elektronischem Format (also mittels
Zugriffs auf eine Datenbank) zur Verfügung stellen.
Das KBA ist in Deutschland die zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne der
Verordnung (EU) 2018/858. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde bereits die Zentrale
Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen beim KBA eingerichtet. Diese enthält
die von den Herstellern von Fahrzeugen an das KBA übermittelten Daten, die gemäß den
europäischen Typgenehmigungsvorschriften in der Übereinstimmungsbescheinigung
einzutragen sind, mit Bezug auf die jeweilige FIN. Die in der Zentralen Datenbank der
Übereinstimmungsbescheinigungen gespeicherten Daten werden bisher insbesondere für die
Zwecke der Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Vorschriften der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung verarbeitet.
Bei der FIN handelt es sich um eine personenbezogene Angabe. Die Verarbeitung dieser
Angabe entsprechend den o. g. neuen europäischen Vorgaben bedarf einer formell-
gesetzlichen Grundlage im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Diese wird hiermit in § 46
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StVG geschaffen. Danach kann das KBA zukünftig
Auskünfte über die in einer konkreten Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen
Fahrzeugdaten unter Verarbeitung der jeweiligen FIN erteilen. Damit wird die in Artikel 12
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 vorgesehene
Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfüllt.
Zudem soll mit § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StVG die Möglichkeit eröffnet
werden, auch für über die Verordnung (EU) 2018/858 hinausgehende Fahrzeugklassen
entsprechende Auskünfte über deren Daten ihrer harmonisierten
Übereinstimmungsbescheinigung erteilen zu können, sofern beim KBA solche Fahrzeugdaten in einer
Datenbank vorliegen, die außer der FIN keine personenbezogenen Daten enthält.
Zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG
Das KBA ist ferner die in Deutschland zuständige Behörde für die Marktüberwachung der
Kraftfahrzeuge im Sinne des Marktüberwachungsgesetzes und folgender
Unionsvorschriften zur Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1),
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018,
S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
In seiner Eigenschaft als Marktüberwachungsbehörde begleitet das KBA zum einen
verpflichtende Korrektur- und Abhilfemaßahmen zur Beseitigung von
Unvorschriftsmäßigkeiten einschließlich Rückrufe im Sinne dieser Vorschriften. Das KBA muss dabei sowohl
angeordnete als auch in eigener Verantwortlichkeit der Hersteller initiierte Maßnahmen
überwachen und beschränkende Maßnahmen ergreifen. Dies gilt sowohl bei
Konformitätsabweichungen von unionsrechtlichen Fahrzeugvorschriften als auch von nationalen Vorgaben
hinsichtlich Fahrzeugeigenschaften, letztere etwa für autonome oder ferngelenkte
Fahrzeuge. Hierauf bezieht sich § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StVG. Zum
anderen begleitet das KBA als Marktüberwachungsbehörde auch freiwillige
fahrzeugbezogene Maßnahmen der Hersteller im Sinne von § 32 Absatz 3 StVG, die dem Schutz der
Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen. Hierauf bezieht
sich § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StVG. Der Hersteller teilt dem KBA die
von solchen Maßnahmen betroffenen Fahrzeuge sowie kontinuierlich den jeweils aktuellen
Abarbeitungsstand anhand deren FIN mit, damit das KBA die Durchführung überwachen
kann.
Über die Internetseite des KBA ist bereits derzeit eine Auskunft über Rückrufe erhältlich.
Die Auskünfte zu solchen Maßnahmen sind derzeit beim KBA anhand der technischen
Gegebenheiten der betroffenen Fahrzeuge (z.B. Motorisierung) strukturiert und führen daher
die betroffenen Fahrzeugfamilien auf. Für einen nicht sachkundigen Bürger ist die
Betroffenheit eines bestimmten Fahrzeugs nicht zweifelsfrei zu erkennen, da z.B. das
Fahrzeugmodell nicht das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium ist, sondern es auf die
jeweilige technische Ausstattung des Fahrzeugs ankommt. Im Sinne der
Verbraucherfreundlichkeit sollen die Informationen zu solchen Maßnahmen anhand der FIN-Eingabe
unkompliziert ohne weitere Authentifizierung für alle Interessierten, darunter insbes. die
Fahrzeughalter, Fahrzeugnutzer, Kaufinteressenten, online zugänglich gemacht werden. Hierzu
bedarf es einer entsprechend strukturierten Datenbank unter dem Leitmerkmal der FIN.
Andere personenbezogenen Daten als die FIN sind in der Datenbank nicht enthalten. Die
Auskunft wird ausschließlich elektronisch bereitgestellt werden, um den Aufwand
handhabbar zu halten, und wird neben der Information, ob ein Fahrzeug von einer Maßnahme bis
hin zum Rückruf im Sinne der Unionsvorschriften betroffen ist, auch Angaben dazu
enthalten, ob das jeweilige Fahrzeug bereits an der Maßnahme teilgenommen hat. Dies dient der
Verbesserung der Durchführung der Maßnahmen und ist im Interesse der Transparenz und
Verkehrssicherheit angemessen. Mit § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
StVG wird hierfür die formell-gesetzliche Grundlage im Sinne der Datenschutz-
Grundverordnung zur Verarbeitung der FIN durch das KBA zur Errichtung und zum Betrieb der
entsprechenden Datenbank und zur Erteilung dieser Auskünfte geschaffen.
Zu § 46 Absatz 2 StVG
Im Rahmen der Bearbeitung und Überwachung von Maßnahmen durch das KBA muss ein
regelmäßiger Abgleich mit den im ZFZR gespeicherten FIN erfolgen, um neu oder wieder
zugelassene Fahrzeuge identifizieren zu können, die von Maßnahmen betroffen sind.
Diese müssen angesichts der Zulassung zum Verkehr den angeordneten Maßnahmen
unterzogen und daher in die Beobachtung und Auskunft durch das KBA mit aufgenommen
werden.
Zu § 46 Absatz 3 StVG
In § 46 Absatz 3 StVG wird eine weitere Verarbeitung der FIN zugelassen: Im Rahmen von
fahrzeugbezogenen Genehmigungen, vor allem Allgemeinen Betriebserlaubnissen (ABE)
kann die Notwendigkeit auftreten, dass ein Verwendungsbereich für die Genehmigung so
eng umrissen darzustellen ist, dass die FIN hierbei das geeignetste Zuordnungskriterium
ist. In diesem Kontext ist es vertretbar, wenn die FIN das Schicksal der Genehmigung teilen
und mit ihr verarbeitet und insbes. übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden dürfen.
So werden die ABE dem Käufer des entsprechenden Teils zur Verfügung gestellt, des
Weiteren den Überwachungsorganisationen, und vereinzelt besteht das Bedürfnis, ABE zu
speziellen Themen auf der Webseite des KBA zu veröffentlichen. Ohne die FIN wäre der
Verwendungsbereich der Genehmigung unklar und als Information damit unbrauchbar. Auch
kann sich eine solche Notwendigkeit zur Verarbeitung der FIN im Rahmen von Berichten
über technische Eigenschaften und den Zustand eines Fahrzeugs ergeben, die im Übrigen
keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis
des KBA, weitere personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgaben aufgrund der
betreffenden Vorschriften zu verarbeiten.
Zu § 46 Absatz 4 StVG
In § 46 Absatz 4 StVG wird die Verwendung der FIN für wissenschaftliche und statistische
Auswertungen der fahrzeugbezogenen Datenbanken beim KBA zugelassen. Die FIN wird
hier als einheitliches Identifikationsmerkmal benötigt, um die ansonsten technischen
Fahrzeugdaten und den Wirtschaftszweig seiner Verwendung über dieses leitende
Zuordnungsmerkmal als Datensatz zusammenzuhalten und auswerten zu können. Die FIN ist sobald
wie möglich zu anonymisieren und wird daher weder Teil der Analyseergebnisse noch
veröffentlicht.
Zu Nummer 33 (§ 47 StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 34 (§ 54 StVG)
Die gestrichenen Regelungen werden zur Rechtsbereinigung aufgehoben. Sie haben
keinen Anwendungsbereich mehr. Im Rahmen der weiteren technischen Entwicklung der
Mitteilungsverfahren und der Anfrage- und Auskunftsverfahren zwischen den örtlich
zuständigen Behörden und dem ZFER erfolgt die Datenübermittlung mittlerweile nur noch im
Wege der Direkteinstellung bei Mitteilungen bzw. im Wege des Abrufs bei Anfragen und
Auskünften (Online-Dialogverfahren). Die zuvor ebenfalls mögliche Datenübermittlung im
Wege eines aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäßen File-Transferverfahrens, bei dem
Datensätze bei der örtlich zuständigen Behörde gesammelt und in einem Datenpaket an
das Register übermittelt worden sind, wurde eingestellt.
Zu Nummer 35 (§ 63 StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Buchstabe b
Siehe zuvor die Begründung zur Streichung des § 54 StVG.
Zu Nummer 36 (§ 63a StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 37 (§§ 63b und 63d StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 38 (§ 63f StVG)
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen ab dem 1. Februar 2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird
nachvollzogen.
Zu Nummer 39 (§ 63g StVG)
Die Vorschrift ermöglicht den zuständigen Behörden die Einführung einer digitalen
Parkraumkontrolle (Absätze 1 und 2) sowie die Verfolgung sonstiger Verstöße im ruhenden
Verkehr (Absatz 3) mittels Scan-Fahrzeugen. Bei der digitalen Parkraumkontrolle erfolgen
Nachweis und Kontrolle von Parkberechtigungen nicht mittels im Fahrzeug auszulegender
physischer Parkscheine oder Parkausweise, sondern anhand des Kennzeichens.
Bei dauerhaften Parkberechtigungen (Bewohnerparkausweise,
Ausnahmegenehmigungen, die als Parkausweise ausgegeben werden) liegen im Regelfall schon bisher die
Informationen zum Kennzeichen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor. Für
Kurzzeit-Parkberechtigungen an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit ist die Angabe des Kennzeichens bisher nicht verpflichtend, im Rahmen des
sogenannten Handy-Parkens aber auf freiwilliger Basis bereits verbreitet. Künftig soll die
Straßenverkehrsbehörde bestimmen können, dass auch für solche Kurzzeit-Parkberechtigungen das
Kennzeichen verpflichtend anzugeben ist. Nach Absatz 1 Satz 3 kann dann die
Überprüfung der Parkberechtigung eines Fahrzeugs anhand eines Abgleichs des Kennzeichens mit
den hinterlegten Daten erfolgen.
Die Verpflichtung zur Angabe des Kennzeichens an Einrichtungen und Vorrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung dar. Über die örtliche und zeitliche Eingrenzung individueller Parkvorgänge
können theoretisch Rückschlüsse auf das Bewegungsprofil von Personen gezogen werden.
Die Speicherdauer dieser Daten wird daher nach Absatz 1 Satz 2 auf das für die
Kontrolltätigkeit unerlässliche Maß beschränkt und die Verwendung der Daten für andere Zwecke
als die Verfolgung von auf die Parkberechtigung bezogenen Verkehrsordnungswidrigkeiten
untersagt. Zudem sind die erhobenen Kennzeichen vor der Speicherung nach dem Stand
der Technik mit einem geeigneten Algorithmus in einen Hash-Wert umzuwandeln, der eine
Auflösung des Kennzeichens nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
Zum Zweck der Datenschutzkontrolle ist nach Absatz 4 eine Protokollierung der
Datenabrufe vorgesehen. Die Speicherfrist insoweit ist nach Absatz 4 Satz 3 kurzgehalten, weil
sonst die strengen Löschfristen zur Gewährleistung des Datenschutzes im Instrument der
Protokollierung keine Entsprechung finden würden. Die aus Gründen der Datensparsamkeit
und Verhältnismäßigkeit gebotene schnelle Löschung der erfassten Kennzeichen, für die
sich durch Abgleich das Bestehen einer Parkberechtigung herausstellt, hat für den
Datenschutz im Ergebnis eine größere Bedeutung als der datenschutzrechtliche Nutzen einer
Protokollierung.
Nach Absatz 2 soll der Abgleich der Kennzeichen zur Überprüfung der Parkberechtigung
auch mit Scan-Fahrzeugen möglich sein, die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen
automatisiert Kennzeichen parkender oder haltender Fahrzeuge in ihrer Umgebung
erfassen und mit den nach Absatz 1 vorhandenen Daten zu den Parkberechtigungen abgleichen.
Der Kennzeichenabgleich hat unverzüglich zu erfolgen und alle erfassten Daten zu
Fahrzeugen, für die eine Parkberechtigung hinterlegt ist, sind sofort zu löschen. Bei
Kennzeichen, zu denen sich aus dem Abgleich keine Parkberechtigung ergibt, ist, solange für
bestimmte Parkberechtigungen keine Datengrundlage für eine Kontrolle anhand des
Kennzeichens besteht (insbesondere Parkausweise für Menschen mit Behinderung), im Anschluss
eine nähere Prüfung durch eine Parkraumüberwachungskraft (Sichtkontrolle) erforderlich.
Ergibt die Prüfung, dass kein Verstoß vorliegt oder findet innerhalb von 24 Stunden keine
Sichtkontrolle durch eine Parkraumüberwachungskraft statt, sind die erfassten Daten zu
löschen. Wird ein Parkverstoß festgestellt, dürfen die Daten zu Verfolgung entsprechender
Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Neben dem Kennzeichen dürfen auch
Bilder des Fahrzeugs und seiner unmittelbaren Umgebung angefertigt werden, wenn direkt
bei der Erstellung der Aufnahme persönliche Daten wie erkennbare Personen oder
Kennzeichen anderer Fahrzeuge automatisiert unkenntlich gemacht werden. Diese Aufnahmen
dienen zum einen der nach Absatz 2 Satz 5 perspektivisch möglichen vollständig
automatisierten Kontrolle ohne anschließende Sichtkontrolle. Sie ist zulässig, sobald sichergestellt
ist, dass alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen anhand des Kennzeichens
festgestellt werden können. Die stärkere Automatisierung ohne menschliche Vor-Ort-Kontrolle
setzt voraus, dass das Scan-Fahrzeug den Verstoß durch entsprechende Aufnahmen
gerichtsfest dokumentiert. Das Erfordernis einer Prüfung durch einen Sachbearbeiter der
zuständigen Behörde im Rahmen der ggf. anschließenden Weiterverarbeitung zum Zweck
der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. BGH NJW 1997, 1380;
BGH NJW 2006, 233; OLG Hamm, NZV 1997, 196) bleibt davon unberührt. Solange noch
anschließende Sichtkontrollen erforderlich sind, können Aufnahmen des Fahrzeugs zur
besseren Auffindbarkeit des Fahrzeugs durch die Kontrollkräfte und zur besseren
Disponierung der Kontrollkräfte beitragen (wenn das Aussenden einer Kontrollkraft erkennbar
nicht zielführend ist, z.B. weil auf der Aufnahme ein Einsatzfahrzeug erkennbar ist).
Der automatisierte Kennzeichenabgleich nach Absatz 2 trägt zu einer effektiven
Durchsetzung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen bei. Parkraumbewirtschaftung in
Gebieten mit hohem Parkdruck dient neben der angemessenen Versorgung der lokalen
Bevölkerung mit Parkraum (Bewohnerparken) regelmäßig auch der Verringerung von
Parksuchverkehr und von behinderndem oder gefährdendem Falschparken, indem die gewünschte
Fluktuation auf dem Parkraum erreicht wird. Sie dient damit dem Schutz von Rechtsgütern
von erheblichem Gewicht, nämlich insbesondere dem Schutz der Gesundheit, des Lebens
und bedeutender Sachwerte anderer Verkehrsteilnehmer, der Flüssigkeit und Leichtigkeit
des Verkehrs und der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen.
Da der individuelle Unwertgehalt – und folglich auch die soziale Missbilligung sowie die
Höhe etwaiger Verwarnungs- oder Bußgelder – beim sogenannten Schwarzparken gering
ist (Nichtentrichtung von Parkgebühren im unteren Euro-Bereich), ist die Sicherstellung
einer hinreichenden Kontrolldichte unerlässlich für die Effektivität des Instruments
Parkraumbewirtschaftung. Nach Erfahrungswerten der Länder steigt die Parkstandsauslastung in
einem bewirtschafteten Parkraum mit der Zeit wieder auf über 100 Prozent, wenn die
Überwachungsintervalle nicht hinreichend dicht sind. Vor dem Hintergrund steigender
Kraftfahrzeug-Zulassungszahlen, städtebaulicher Nachverdichtung und einer insgesamt
wachsenden Flächenkonkurrenz in den Städten ist davon auszugehen, dass die Gebiete, in denen
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nötig werden, perspektivisch weiter zunehmen werden. Zugleich wird es für
die zuständigen Landesbehörden angesichts eines anhaltenden Arbeitskräftemangels
schwieriger, den für eine effektive Kontrolle erforderlichen Personalbestand zu halten oder
gar zu vergrößern. Eine Digitalisierung der Parkraumkontrolle kann dem begegnen und so
die Wirksamkeit der Parkraumbewirtschaftung sichern.
Umgekehrt ist der räumliche Anwendungsbereich der digitalen Parkraumkontrolle mit Scan-
Fahrzeugen auf die bewirtschafteten Gebiete begrenzt. Selbst wenn diese aus den
genannten Gründen tendenziell zunehmen, werden sie aufgrund der weiterhin hohen rechtlichen
und praktischen Hürden für die Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen
auch in der Zukunft nur einen kleinen Bruchteil des öffentlichen Straßenlands – in der Regel
zentrumsnahe Lagen in Städten – ausmachen.
Nach Absatz 3 können Scan-Fahrzeuge auch zur Verfolgung des sogenannten
Falschparkens eingesetzt werden. Anders als bei der digitalen Parkraumkontrolle ist dabei zur
Ermittlung eines Verstoßes kein Kennzeichenabgleich erforderlich und daher zunächst nicht
zulässig. Personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Gesichter können zwar im
Rahmen der für die Videokontrolle erfolgenden optisch-elektronischen Erfassung und Analyse
der Umgebung des Scan-Fahrzeugs als Beiwerk miterfasst werden, dürfen aber nicht
zielgerichtet ausgewertet oder sonst verarbeitet werden. Erst wenn das Scan-Fahrzeug
hinreichend sicher detektiert, dass ein Fahrzeug auf einer Fläche parkt oder hält, auf der das
Parken oder Halten in der vorgefundenen Weise unzulässig ist – zum Beispiel auf einem
Geh- oder Radweg – sieht die Regelung die Befugnis zur zielgerichteten Verarbeitung von
personenbezogenen Daten vor. Der mit der Datenverarbeitung einhergehende Eingriff in
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist dann durch den zu diesem
Zeitpunkt hinreichend sicher ermittelten Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit
gerechtfertigt. Es obliegt den zuständigen Behörden, nur Scan-Fahrzeuge einzusetzen, die bezüglich
der zu kontrollierenden Flächen hinreichend sicher detektieren können, dass ein Verstoß
vorliegt. Das schließt nicht aus, dass in wenigen Fällen Aufnahmen gespeichert und
übermittelt werden, die erst im Rahmen der späteren Bearbeitung durch einen Mitarbeiter der
Verfolgungsbehörde nicht weiterverfolgt werden (zum Beispiel parkende Einsatzfahrzeuge
mit
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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