Naturstiftung David
Text
Naturstiftung David
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Zweck der Naturstiftung David ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Entsprechend der Satzung wird die Stiftungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht
(1) Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung und Erprobung zukunftsorientierter, umwelt- und naturschonender Energien,
(2) Konzipierung und Durchführung von Projekten zur Energieeinsparung,
(3) Konzipierung und Durchführung von Projekten, welche unmittelbar dem Naturschutz dienen,
(4) Beschaffung und Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Durchführung von Projekten entsprechend des Satzungszwecks.
Die Naturstiftung David fördert Umweltinitiativen in den neuen Bundesländern und führt zugleich bundes- und europaweit eigene Projekte durch.
Im Rahmen der stiftungseigenen Projekte setzt sich die Stiftung auch vor Ort sowie auf Landes- und Bundesebene für Naturschutz, für Energieeinsparung und für die Nutzung erneuerbare Energien ein. Um ihre zentralen satzungsgemäßen Ziele (Naturschutz und Klimaschutz) zu verwirklichen, kontaktiert und berät die Stiftung regelmäßig Ministerialverwaltungen von Bund und Ländern sowie Abgeordnete des Bundestages und der Landtage.
Die Naturstiftung David koordiniert darüber hinaus das nicht-institutionalisierte NGO-Netzwerk „Initiative Wildnis in Deutschland“ und informiert regelmäßig Ministerialverwaltungen von Bund und Ländern sowie Abgeordnete des Bundestages und der Landtage über die Positionen des Netzwerkes.
Interessenbereiche: Land- und Forstwirtschaft; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Immissionsschutz; Artenschutz/Biodiversität; Klimaschutz; Erneuerbare Energien; Allgemeine Energiepolitik
Regelungsvorhaben:
- Strukturelle Beibehaltung des Bundesnaturschutzfonds sowie finanzielle Aufstockung: Die aktuelle Struktur des Bundesnaturschutzfonds, bei der finanzielle Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderprogrammen möglich sind, soll beibehalten werden. Finanziell muss er aufgestockt werden – insbesondere im Bereich des „Wildnisfonds“. Denn: Wildnisentwicklung/Prozessschutz ist eine zentrale und wichtige Strategie des Naturschutzes und dient dem Erhalt und der Anpassung von Ökosystem. Von privaten Eigentümerinnen und Eigentümern kann nicht erwartet werden, dass sie freiwillig auf eine Nutzung ihrer Fläche verzichten. In bestimmten Fällen gilt dies auch für die öffentliche Hand. Im Sinne des Vertragsnaturschutzes bedarf es eines angemessenen (finanziellen) Ausgleichs.
- Umsetzung des Beschlusses zur Sicherung von weiteren Flächen des nationalen Naturerbes (NNE): Der Beschluss der Bundesregierung von 2021 zur Sicherung weiterer NNE-Flächen ist vollständig umzusetzen. Zudem sind weitere Bundesflächen in europäischen/nationalen Schutzgebieten (im Besitz von BVVG und BImA) als 5. Tranche dauerhaft dem Naturschutz zu widmen. Übertragungen an geeignete Träger müssen so erfolgen, dass Schutzziele qualitativ hochwertig umgesetzt werden können. Dafür sind teils rechtliche Grundlagen zu schaffen. Bewährte Konditionen und Ziele der Übertragung bleiben bestehen. Rückübertragungen für militärische Nutzung sind möglichst zu vermeiden bzw. begrenzt umzusetzen. Bei erneuter militärischer Nutzung ist im Rahmen der 5. Tranche gleichwertiger Ausgleich sicherzustellen, damit die Gesamtkulisse des NNE erhalten bleibt.
- Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes für einen besseren Fledermausschutz an Windenergieanlagen: Der Schutz von Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) muss sich an neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und bei Planung und Betrieb einer WEA angemessen berücksichtigt werden. Ein wesentliches Instrument ist die temporäre Abschaltung, die mittels Software ProBat besonders wirksam und effektiv gesteuert werden kann. Zumutbarkeitsschwellen sollen sich an naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Fakten orientieren. Entsprechende Vorgaben zur temporären Abschaltung und zum Einsatz der Software ProBat sollen entweder im Bundesnaturschutzgesetz oder in entsprechenden Verordnungen oder Erlassen bundesweit einheitlich eingeführt werden.
- Berücksichtigung des Wildnis-Aspektes bei der Fortschreibung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK 2.0): Im ANK wird der Aspekt „Wildnis“ an verschiedenen Stellen berücksichtigt – insbesondere bei den Förderprogrammen KlimaWildnis sowie den Förderprogrammen zum Moorschutz und zum klimaangepassten Waldmanagement (KWM). Das Förderprogramm KlimaWildnis ist bis Ende 2027 befristet. Im Frühjahr 2026 hat der Bundesumweltminister den Entwurf für ein ANK 2.0 vorgelegt. In diesem ist die Fortführung des Förderprogramms KlimaWildnis inklusive der Fortführung der KlimaWildnisZentrale verankert. Noch ist das ANK 2.0 nicht verabschiedet. Es ist wichtig, dass die KlimaWildnis fortgeführt, weiterhin im bisherigen finanziellen Umfang ausgestattet und mit den anderen ANK-Förderprogrammen (Moore, KWM) synchronisiert wird.
- Beschluss und Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Wildnisaspektes: Als Pendant zum Infrastrukturzukunftsgesetz hat das BMUKN einen Entwurf zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur vorgelegt. Da mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz das Primat der Realkompensation entfällt, braucht es Rahmen, um Ausgleichsgelder wirksam „in die Fläche“ zu bringen. Leitidee ist eine „grüne Infrastruktur“ mit überragendem öffentlichem Interesse, etwa der bundesweite Biotopverbund. Im Entwurf zählen auch Flächen mit langfristiger natürlicher Dynamik dazu. Dies ist für die Wildnisziele der Bundesregierung zentral und darf nicht gestrichen werden. Ebenso wichtig ist die vorgesehene Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht auszuüben.
- Wildnisentwicklung in den Nationalen Wiederherstellungsplan (NWP) aufnehmen: Zur flächenwirksamen Umsetzung der EU Wiederherstellungsverordnung ist im Nationalen Wiederherstellungsplan die Wildnisentwicklung als bedeutsames Naturschutzkonzept zu verankern. Prozessschutzflächen sollten in allen Lebensräumen (Wälder, Moore, Auen, Gewässer) etabliert und vergrößert werden, um die natürliche Dynamik zuzulassen bzw. zu verstärken. Erforderlich sind die Umsetzung konkreter Maßnahmen wie Wiedervernässung und Flussrenaturierung sowie politische Maßnahmen wie die Stärkung bestehender Förderprogramme. Die Indikatorik und das darauf aufbauende Monitoring sind so auszurichten, dass die Effekte von Wildnisentwicklung auf die Wiederherstellung der Natur systematisch erfasst und bewertet werden.
- Wildnisentwicklung in den 2. Aktionsplan der Nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS) aufnehmen: Zur Stärkung der Wildnisentwicklung sind dazu förderliche Maßnahmen im 2. Aktionsplan der NBS fortzuführen bzw. neu aufzunehmen. Dazu gehört das Handlungsfeld Wildnis und Schutzgebiete im Rahmen des ANK konsequent umzusetzen und dauerhaft fortzuführen. Der Wildnisanteil in Großschutzgebieten ist gezielt zu erhöhen und Wildnisgebiete in den länderübergreifenden Biotopverbund zu integrieren. Bestehende Förderinstrumente (Wildnisfonds, KlimaWildnis) und Beratungsinstanzen (KlimaWildnisZentrale, KlimaWildnisBotschafter) sind zu verstetigen und auszubauen. Zudem sind rechtliche Rahmenbedingungen zu verbessern, insbesondere durch stärkere Verankerung des Prozessschutzes im BNatSchG, Reduktion finanzieller Belastungen und Anerkennung von Prozessschutz als Kompensationsmaßnahme.
Relationen
Keine Relationen.