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Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des "Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz" (Antwort zu Drs. 21/5023)

dip / drucksache 15.04.2026 · WP 21 · 21/5417 · Antwort · Original ↗

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Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des "Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz" (Antwort zu Drs. 21/5023) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5417 21. Wahlperiode 15.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5023 – Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der geplante Erwerb von rund 1 000 ha Buchenwald bei Stolberg im Südharz durch die Stiftung „Nationales Naturerbe“ des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) sorgt weit über Sachsen-Anhalt hinaus für Diskussionen (https://naturerbe.nabu.de/spenden-und-helfen/spenden/waldwildnis-har z.html). Nach Information von Fachmedien solle der Wald mithilfe von Fördermitteln des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (www.foerderda tenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMU/ank.html) vollständig aus der Nutzung genommen und sich selbst überlassen werden (www.f orstpraxis.de/nabu-waldkauf-fragwuerdiger-naturschutz-um-preis-24331). Auf diese Weise werde der Wald „aus einer an Holzerträgen orientierten Forstwirtschaft“ herausgelöst. Er könne sich nach Auffassung des NABU auf diese Weise „künftig ohne forstliche Eingriffe entwickeln“ (https://naturerbe.nab u.de/naturparadiese/sachsen-anhalt/stolberg/index.html). Was offiziell offenbar als Beitrag zum „Klimaschutz“ gedacht ist, wirft nach Ansicht der Fragesteller bei näherem Hinsehen kritische Fragen auf. 1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der NABU plant, von einem privaten Waldbesitzer rund 1 000 ha Buchenwald bei Stolberg (Harz) in Sachsen-Anhalt zu erwerben? Die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe hat bereits Mitte 2025 einen Antrag auf Förderung im Rahmen des Förderprogramms „KlimaWildnis“ des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) für die vorgenannte Fläche gestellt. Dieser wurde Ende 2025 bewilligt, der Kauf ist vollzogen. Das bewilligte Gebiet umfasst etwa 990 Hektar Buchenmischwald. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus zutreffend, dass dieser Kauf mit Steuermitteln des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ finanziert wird bzw. finanziert werden soll, und wenn ja, wie, und bis wann wird die Finanzierung abgewickelt, und auf welcher Grundlage wurde der Kaufpreis ermittelt? Die Bewilligung des Vorhabens erfolgte im Rahmen der Förderrichtlinie „KlimaWildnis“ des ANK (Maßnahme 4.1/4.3). Es wird aus Mitteln des Sondervermögens des Klima- und Transformationsfonds (KTF) aus Titel 686 31 „Maßnahmen zum Natürlichen Klimaschutz“ finanziert. Der KTF finanziert sich aus Erlösen aus den Versteigerungen von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen im Rahmen des europäischen Emissionshandels sowie aus der CO2- Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Des Weiteren erhält der KTF eine Zuweisung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Im Rahmen der Projektlaufzeit erfolgt die Auszahlung der Bewilligungssumme gekoppelt an Fälligkeiten von u. a. Kaufpreis und Kaufnebenkosten. Grundlage für die Antragstellung und -bearbeitung ist ein aktuelles Wertgutachten, welches der NABU entsprechend bei Antragstellung vorgelegt hat. Darüber hinaus lagen Vergleichswerte von Käufen oder Kaufangeboten für weitere Waldflächen in der Region vor. 3. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln im Rahmen des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ zieht die Bundesregierung bezüglich wissenschaftlicher Studien, die die Frage aufwerfen, ob bisherige Annahmen über die Kohlenstoffbindung von nicht bewirtschafteten Wäldern stark überschätzt wurden, da ein altersbedingt verminderter Holzzuwachs mit einer verminderten CO2-Aufnahme durch die Bäume einhergeht (www.waldverband.at/klimaschutz-unbewirtschaftete-waelder-verlier en-bis-zu-40-der-holzproduktion-und-kohlenstoffbindung/)? Im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) fördert die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen mit Fokus auf den Wald. Der Großteil der Mittel fließt in Maßnahmen zur Steigerung der Klimaanpassung in bewirtschafteten Wäldern. Aber auch aus der wirtschaftlichen Nutzung genommene Wälder können abhängig von den standörtlichen und natürlichen Gegebenheiten relevante Kohlenstoffspeicher und Kohlendioxidsenken sein. Die Kohlenstoffspeicher Boden und Totholz, welche in einem unbewirtschafteten Wald eine besondere Rolle spielen können, werden in der zitierten Studie nicht quantifiziert. Der Natürliche Klimaschutz zielt auf die Stabilisierung der Ökosysteme und die Schaffung natürlicher Senken ab – dies gelingt am besten mit einem Instrumentenmix, wie er im ANK angelegt ist. 4. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Buchenwäldern bei Stolberg, die Gegenstand des Verkaufs sind, flächenmäßige Waldschäden derart vor, dass aktive waldbauliche Verjüngungsmaßnahmen (beispielsweise durch das Einbringen von hochwertigem und anpassungsfähigen forstlichen Vermehrungsgut) erforderlich sind, und wenn ja, besteht nach Einschätzung der Bundesregierung diesbezüglich ein Widerspruch zum Ziel des NABU, das Entstehen von „Waldwildnis“ zu ermöglichen? Ziel der Förderrichtlinie KlimaWildnis ist es, die Entwicklung und Sicherung von Flächen mit eigendynamischer Entwicklung in Deutschland zu unterstützen. Dabei spielt die Ausgangslage für diese eigendynamische Entwicklung grundsätzlich keine Rolle, der Prozess selbst ist per Definition ergebnisoffen. Ein Initialmanagement, z. B. ein Waldumbau, ist während eines Zeitraums von zehn Jahren möglich, aber nicht Voraussetzung für die Wildnisentwicklung. Der erworbene Wald wurde durch seinen geringen Fichtenanteil nur wenig vom Fichtensterben der letzten Jahre beeinträchtigt und ist nahezu vollbestockt. Daher ist hier ein Initialmanagement weder durch die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe vorgesehen noch für den Walderhalt erforderlich. 5. Ist die vollständige und großflächige Nutzungsaufgabe von zuvor forstlich bewirtschafteten Wäldern (wie beispielsweise im Fall der Buchenwälder bei Stolberg) nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich mit dem Bewirtschaftungsgebot nach § 11 des Bundeswaldgesetzes (BwaldG; „Bewirtschaftung des Waldes“) vereinbar (bitte die Rechtsauffassung der Bundesregierung näher erläutern)? § 11 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) wird durch die Landesforst- und -waldgesetze konkretisiert. Nach § 5 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt ist Wald im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. § 5 Absatz 6 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt regelt ergänzend, dass Wald aus Gründen des Naturschutzes unter Verzicht auf seine Nutzfunktion auch unbewirtschaftet bleiben kann. 6. Ist die Information, wonach es sich bei den zum Verkauf anstehenden Buchenwäldern bei Stolberg um ehemalige Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) handele, die 1994 verkauft worden seien (www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/30000-euro-pr o-hektar-nabu-kauft-fuer-32-mio-eu-wald-steuergeldern-639582), zutreffend, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Kriterien wurden die Flächen damals verkauft? Auf Grundlage der vorliegenden Informationen kann nicht zweifelsfrei bestätigt werden, dass es sich bei den in Frage stehenden Flächen ganz oder teilweise um solche handelt, die vormals im Eigentum der Bodenverwertungs- und -verwaltungs-GmbH (BVVG) standen. 7. An welche nichtstaatlichen Naturschutzverbände und Naturschutzstiftungen sind bislang ähnliche BVVG-Flächen zur dauerhaften naturschutzfachlichen Sicherung übertragen beziehungsweise überlassen worden (bitte nach Jahr und Flächengröße sowie nach Art der Finanzierung auflisten)? Die BVVG hat auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 12 bis 14 des Ausgleichsleistungsgesetzes insgesamt 65.000 Hektar naturschutzfachlich wertvolle Flächen unentgeltlich an Länder sowie an von diesen benannte Naturschutzstiftungen und -verbände übertragen. Die Frage, mit welchen nichtstaatlichen Stiftungen und Verbänden Flächen übertragen oder überlassen wurden, erfordert ein aufwändiges Einzelaktenstudium und kann deshalb innerhalb der Frist nicht beantwortet werden. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/11382 verwiesen. 8. Welches Ergebnis liegt zu der Aussage im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD vor, die Regeln zur bisherigen Verpachtung von BVVG-Flächen zu überprüfen, worauf sich das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bereits im Mai 2025 mit dem federführenden Bundesministerium der Finanzen in der Prüfung der Übertragung und Abstimmung zum weiteren Vorgehen befunden habe (www.bmleh.de/DE/themen/landwirtschaft/flaechennutzung-und-bodenm arkt/verwaltung-flaechen-ostdeutschland.html)? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht unter anderem vor, dass die Regeln der BVVG für die Flächenverpachtung zeitnah überprüft werden. Dieser Auftrag wurde durch den gemeinsamen Evaluierungsbericht der Flächenmanagementgrundsätze des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Ende des Jahres 2025 erfüllt. Der interne Bericht stützt sich neben Erkenntnissen der Ressorts auf Daten der BVVG, eine wissenschaftliche Begleitforschung des Thünen-Instituts sowie Stellungnahmen der Länder und von Verbänden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Flächenmanagementgrundsätze sich in der praktischen Anwendung als ausgewogene Regelung grundsätzlich bewährt haben. Dabei werden verschiedene künftige Arbeitsfelder identifiziert, darunter der Aufbau eines unbürokratischen Pachtvertragsmanagements, die weitere Ausgestaltung der Nachhaltigkeitskriterien, die weitere Beobachtung der Pachtpreise sowie die Prüfung einer beschränkten Wiederaufnahme von Verkäufen. 9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich (vgl. Frage 8) der Stand der im Koalitionsvertrag 2025 angekündigten Übertragung der BVVG-Flächen an die Länder? Hinsichtlich des weiteren Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, der vorsieht, dass die BVVG-Flächen an die Länder zur Verwaltung übertragen werden, hat die Bundesregierung das Gespräch mit den Agrarressorts der ostdeutschen Länder aufgenommen. Die konstruktiv verlaufenden Abstimmungen dauern aktuell noch an. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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