Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des "Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz" (Antwort zu Drs. 21/5023)
Text
Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des "Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz" (Antwort zu Drs. 21/5023)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5417
21. Wahlperiode 15.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5023 –
Finanzierung eines Waldkaufs bei Stolberg (Harz) mit Steuermitteln des
„Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der geplante Erwerb von rund 1 000 ha Buchenwald bei Stolberg im Südharz
durch die Stiftung „Nationales Naturerbe“ des Naturschutzbundes
Deutschland (NABU) sorgt weit über Sachsen-Anhalt hinaus für Diskussionen
(https://naturerbe.nabu.de/spenden-und-helfen/spenden/waldwildnis-har
z.html). Nach Information von Fachmedien solle der Wald mithilfe von
Fördermitteln des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (www.foerderda
tenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMU/ank.html)
vollständig aus der Nutzung genommen und sich selbst überlassen werden (www.f
orstpraxis.de/nabu-waldkauf-fragwuerdiger-naturschutz-um-preis-24331). Auf
diese Weise werde der Wald „aus einer an Holzerträgen orientierten
Forstwirtschaft“ herausgelöst. Er könne sich nach Auffassung des NABU auf diese
Weise „künftig ohne forstliche Eingriffe entwickeln“ (https://naturerbe.nab
u.de/naturparadiese/sachsen-anhalt/stolberg/index.html). Was offiziell
offenbar als Beitrag zum „Klimaschutz“ gedacht ist, wirft nach Ansicht der
Fragesteller bei näherem Hinsehen kritische Fragen auf.
1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der NABU plant,
von einem privaten Waldbesitzer rund 1 000 ha Buchenwald bei Stolberg
(Harz) in Sachsen-Anhalt zu erwerben?
Die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe hat bereits Mitte 2025 einen Antrag
auf Förderung im Rahmen des Förderprogramms „KlimaWildnis“ des
Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) für die vorgenannte Fläche
gestellt. Dieser wurde Ende 2025 bewilligt, der Kauf ist vollzogen. Das bewilligte
Gebiet umfasst etwa 990 Hektar Buchenmischwald.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus zutreffend, dass
dieser Kauf mit Steuermitteln des „Aktionsprogramms Natürlicher
Klimaschutz“ finanziert wird bzw. finanziert werden soll, und wenn ja, wie, und
bis wann wird die Finanzierung abgewickelt, und auf welcher Grundlage
wurde der Kaufpreis ermittelt?
Die Bewilligung des Vorhabens erfolgte im Rahmen der Förderrichtlinie
„KlimaWildnis“ des ANK (Maßnahme 4.1/4.3). Es wird aus Mitteln des
Sondervermögens des Klima- und Transformationsfonds (KTF) aus Titel 686 31
„Maßnahmen zum Natürlichen Klimaschutz“ finanziert. Der KTF finanziert sich aus
Erlösen aus den Versteigerungen von Berechtigungen zum Ausstoß von
Treibhausgasen im Rahmen des europäischen Emissionshandels sowie aus der CO2-
Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels
(Brennstoffemissionshandelsgesetz). Des Weiteren erhält der KTF eine Zuweisung aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.
Im Rahmen der Projektlaufzeit erfolgt die Auszahlung der Bewilligungssumme
gekoppelt an Fälligkeiten von u. a. Kaufpreis und Kaufnebenkosten.
Grundlage für die Antragstellung und -bearbeitung ist ein aktuelles
Wertgutachten, welches der NABU entsprechend bei Antragstellung vorgelegt hat.
Darüber hinaus lagen Vergleichswerte von Käufen oder Kaufangeboten für
weitere Waldflächen in der Region vor.
3. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln im Rahmen des
„Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ zieht die Bundesregierung
bezüglich wissenschaftlicher Studien, die die Frage aufwerfen, ob bisherige
Annahmen über die Kohlenstoffbindung von nicht bewirtschafteten
Wäldern stark überschätzt wurden, da ein altersbedingt verminderter
Holzzuwachs mit einer verminderten CO2-Aufnahme durch die Bäume
einhergeht (www.waldverband.at/klimaschutz-unbewirtschaftete-waelder-verlier
en-bis-zu-40-der-holzproduktion-und-kohlenstoffbindung/)?
Im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) fördert die
Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen mit Fokus auf den Wald. Der
Großteil der Mittel fließt in Maßnahmen zur Steigerung der Klimaanpassung in
bewirtschafteten Wäldern. Aber auch aus der wirtschaftlichen Nutzung
genommene Wälder können abhängig von den standörtlichen und natürlichen
Gegebenheiten relevante Kohlenstoffspeicher und Kohlendioxidsenken sein. Die
Kohlenstoffspeicher Boden und Totholz, welche in einem unbewirtschafteten
Wald eine besondere Rolle spielen können, werden in der zitierten Studie nicht
quantifiziert. Der Natürliche Klimaschutz zielt auf die Stabilisierung der
Ökosysteme und die Schaffung natürlicher Senken ab – dies gelingt am besten mit
einem Instrumentenmix, wie er im ANK angelegt ist.
4. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Buchenwäldern bei
Stolberg, die Gegenstand des Verkaufs sind, flächenmäßige Waldschäden
derart vor, dass aktive waldbauliche Verjüngungsmaßnahmen
(beispielsweise durch das Einbringen von hochwertigem und anpassungsfähigen
forstlichen Vermehrungsgut) erforderlich sind, und wenn ja, besteht nach
Einschätzung der Bundesregierung diesbezüglich ein Widerspruch zum
Ziel des NABU, das Entstehen von „Waldwildnis“ zu ermöglichen?
Ziel der Förderrichtlinie KlimaWildnis ist es, die Entwicklung und Sicherung
von Flächen mit eigendynamischer Entwicklung in Deutschland zu
unterstützen. Dabei spielt die Ausgangslage für diese eigendynamische Entwicklung
grundsätzlich keine Rolle, der Prozess selbst ist per Definition ergebnisoffen.
Ein Initialmanagement, z. B. ein Waldumbau, ist während eines Zeitraums von
zehn Jahren möglich, aber nicht Voraussetzung für die Wildnisentwicklung.
Der erworbene Wald wurde durch seinen geringen Fichtenanteil nur wenig vom
Fichtensterben der letzten Jahre beeinträchtigt und ist nahezu vollbestockt.
Daher ist hier ein Initialmanagement weder durch die NABU-Stiftung Nationales
Naturerbe vorgesehen noch für den Walderhalt erforderlich.
5. Ist die vollständige und großflächige Nutzungsaufgabe von zuvor forstlich
bewirtschafteten Wäldern (wie beispielsweise im Fall der Buchenwälder
bei Stolberg) nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich mit dem
Bewirtschaftungsgebot nach § 11 des Bundeswaldgesetzes (BwaldG;
„Bewirtschaftung des Waldes“) vereinbar (bitte die Rechtsauffassung der
Bundesregierung näher erläutern)?
§ 11 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) wird durch die Landesforst- und
-waldgesetze konkretisiert. Nach § 5 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes
Sachsen-Anhalt ist Wald im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung
nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. § 5 Absatz 6 des
Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt regelt ergänzend, dass Wald aus Gründen des
Naturschutzes unter Verzicht auf seine Nutzfunktion auch unbewirtschaftet bleiben kann.
6. Ist die Information, wonach es sich bei den zum Verkauf anstehenden
Buchenwäldern bei Stolberg um ehemalige Flächen der Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH (BVVG) handele, die 1994 verkauft worden
seien (www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/30000-euro-pr
o-hektar-nabu-kauft-fuer-32-mio-eu-wald-steuergeldern-639582),
zutreffend, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen
Kriterien wurden die Flächen damals verkauft?
Auf Grundlage der vorliegenden Informationen kann nicht zweifelsfrei
bestätigt werden, dass es sich bei den in Frage stehenden Flächen ganz oder
teilweise um solche handelt, die vormals im Eigentum der Bodenverwertungs- und
-verwaltungs-GmbH (BVVG) standen.
7. An welche nichtstaatlichen Naturschutzverbände und
Naturschutzstiftungen sind bislang ähnliche BVVG-Flächen zur dauerhaften
naturschutzfachlichen Sicherung übertragen beziehungsweise überlassen worden
(bitte nach Jahr und Flächengröße sowie nach Art der Finanzierung
auflisten)?
Die BVVG hat auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 12 bis 14 des
Ausgleichsleistungsgesetzes insgesamt 65.000 Hektar naturschutzfachlich
wertvolle Flächen unentgeltlich an Länder sowie an von diesen benannte
Naturschutzstiftungen und -verbände übertragen. Die Frage, mit welchen
nichtstaatlichen Stiftungen und Verbänden Flächen übertragen oder überlassen wurden,
erfordert ein aufwändiges Einzelaktenstudium und kann deshalb innerhalb der
Frist nicht beantwortet werden. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 20/11382 verwiesen.
8. Welches Ergebnis liegt zu der Aussage im Koalitionsvertrag 2025
zwischen CDU, CSU und SPD vor, die Regeln zur bisherigen Verpachtung
von BVVG-Flächen zu überprüfen, worauf sich das Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bereits im Mai 2025
mit dem federführenden Bundesministerium der Finanzen in der Prüfung
der Übertragung und Abstimmung zum weiteren Vorgehen befunden habe
(www.bmleh.de/DE/themen/landwirtschaft/flaechennutzung-und-bodenm
arkt/verwaltung-flaechen-ostdeutschland.html)?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode sieht unter anderem vor, dass die Regeln der BVVG für die
Flächenverpachtung zeitnah überprüft werden. Dieser Auftrag wurde durch den
gemeinsamen Evaluierungsbericht der Flächenmanagementgrundsätze des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat Ende des Jahres 2025 erfüllt. Der interne Bericht stützt
sich neben Erkenntnissen der Ressorts auf Daten der BVVG, eine
wissenschaftliche Begleitforschung des Thünen-Instituts sowie Stellungnahmen der Länder
und von Verbänden. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die
Flächenmanagementgrundsätze sich in der praktischen Anwendung als ausgewogene Regelung
grundsätzlich bewährt haben. Dabei werden verschiedene künftige
Arbeitsfelder identifiziert, darunter der Aufbau eines unbürokratischen
Pachtvertragsmanagements, die weitere Ausgestaltung der Nachhaltigkeitskriterien, die weitere
Beobachtung der Pachtpreise sowie die Prüfung einer beschränkten
Wiederaufnahme von Verkäufen.
9. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich (vgl. Frage 8)
der Stand der im Koalitionsvertrag 2025 angekündigten Übertragung der
BVVG-Flächen an die Länder?
Hinsichtlich des weiteren Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, der vorsieht,
dass die BVVG-Flächen an die Länder zur Verwaltung übertragen werden, hat
die Bundesregierung das Gespräch mit den Agrarressorts der ostdeutschen
Länder aufgenommen. Die konstruktiv verlaufenden Abstimmungen dauern aktuell
noch an.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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