Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN)
Text
Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN)
Tätigkeit: Berufsverband
Der BBN ist der Berufsverband derjenigen, die professionell für Naturschutz und Landschaftspflege in Verwaltung, Verbänden, freier Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung und Publizistik tätig sind oder sich noch in der Ausbildung befinden. Der BBN ist unabhängig und wirkt überparteilich. Anliegen des BBN ist es möglichst umfassend die berufsständischen Interessen zu vertreten.
Dazu betreibt der BBN berufsständische Aufklärungsarbeit, um das klassische Berufsfeld in der Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern und zukunftsweisende Aufgaben und Tätigkeitsbereiche zu erschließen. Er hat die Aufgabe, die fachliche Arbeit zu fördern, das gemeinsame und interdisziplinäre Engagement für Naturschutz und Landschaftspflege zu stärken. Der BBN setzt sich für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie eine adäquate Stellenausstattung im Berufsfeld ein.
I. Ziele des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz (BBN) sind:
1. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der damit verbundenen Aufgabenfelder als fach- und berufsbezogene Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern,
2. seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben im Berufsfeld von Naturschutz und Landschaftspflege Rat und Unterstützung zu gewähren; diese Aufgaben im Berufsfeld liegen überwiegend im öffentlichen Interesse und dienen dabei dem Gemeinwohl,
3. Informationen für seine Mitglieder sicherzustellen und Anregungen und Ideen aus der Mitgliedschaft aufzugreifen,
4. die Interessen seiner Mitglieder im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege zu vertreten.
II. Innerhalb dieser Zielsetzung hat der BBN auf den Ebenen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder insbesondere folgende Aufgaben:
1. zu politischen und fachlichen Programmen, Konzepten, Verlautbarungen, Methodiken, Instrumenten und Rechtsentwicklungen Stellung zu beziehen und an deren Entwicklung mitzuwirken,
2. die berufliche Fortbildung durch eigene und durch Unterstützung von Maßnahmen anderer, vor allem in Zusammenarbeit mit den Naturschutzakademien von Bund und Ländern zu fördern und zu begleiten,
3. für ein hohes Niveau der Ausbildung und gute Bedingungen an den Ausbildungsstätten einzutreten,
4. den Diskurs zwischen Wissenschaft, beruflicher Praxis und Verbänden voranzutreiben,
5. den Deutschen Naturschutztag vorzubereiten und durchzuführen,
6. Fachtagungen durchzuführen,
7. bei der Erarbeitung und Umsetzung einschlägiger Standards und Normen für Naturschutz und Landschaftspflege mitzuwirken,
8. Forschungen, Untersuchungen und Publikationen anzuregen und solche zu fördern sowie eigene Veröffentlichungen und Bewertungen vorzunehmen,
9. die Entwicklung innerhalb des Berufsfeldes von Naturschutz und Landschaftspflege sowie damit in Verbindung stehender Disziplinen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu beeinflussen und zur Koordination im Berufsfeld in Deutschland beizutragen,
10. die bilaterale und internationale Zusammenarbeit im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu stärken und die Kontakte mit anderen Verbänden und Institutionen im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege auszubauen, zu pflegen und durch verbindliche Kooperation zu verstetigen.
In der Verfolgung aller Ziele und Aufgaben werden die geschlechterspezifischen Aspekte berücksichtigt.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; EU-Gesetzgebung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verkehrspolitik; Land- und Forstwirtschaft; Artenschutz/Biodiversität; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Stadtentwicklung; Ländlicher Raum; Allgemeine Energiepolitik; Erneuerbare Energien
Regelungsvorhaben:
- Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz: Wir begrüßen ausdrücklich die Aufstellung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz.Es ist sehr positiv, dass hier erstmalig umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt werden,
mit denen Maßnahmen des Klimaschutzes umgesetzt werden können, die sich überwiegend
auch gleichzeitig positiv auf Wasser, Boden und die Biodiversität und auch auf den
Naturschutz insgesamt auswirken werden.
- Vorrang von Umsetzungsmaßnahmen
- Flächenbereitstellung
- Nutzung vorhandener Strukturen
- Kontinuität Sichern
- Vorbildfunktion öffentlicher Flächen
- Abbau klimaschädlicher Regelungen und Subventionen
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie: - einseitige Beschränkung des deutschen und europäischen Artenschutzrechts und die drohende Beschädigung der Schutzgebiete.
- § 6 b Abs. 6 und § 6 c Abs. 6 „freikaufen“ von Vorhabenträgern. Die Mittel sollen vom BMUV für Artenhilfsprogramme verwendet werden. Es sollte zunächst darum gehen, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. Der Schaden bzw. die kurz- und langfristigen Kosten für die Wiederherstellung können weder klar berechnet abgeschätzt werden.
Für bedenklich halten wir, dass in den „Beschleunigungsgebieten für Solarenergie“ nach
§ 249c BauGB auch in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten u.a. strenger geschützte
Kategorien Freiflächen-PV-Anlagen errichtet werden können, wenn es z.B. bereits bebaute
oder „ökologisch nicht sensible“ Flächen betrifft.
- NBS 2030: Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt 2030
- Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen: Wir fordern:
- ein klares Bekenntnis zur Nationalen Biodiversitätsstrategie und den Umwelt- und
Naturschutzrichtlinien und -gesetzen der EU, wie z.B. Natura 2000-Richtlinien,
Wasserrahmenrichtlinie, Nitrat-Richtlinie und Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie;
- das Bekenntnis, bis September 2026 einen fachlich hochwertigen Nationalen
Wiederherstellungsplan entsprechend der EU-Wiederherstellungsverordnung vorzulegen;
- sowie ein Bekenntnis zum Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, einschließlich dessen langfristiger Verstetigung.
- Referentenentwurf zur Änderung des Bundeswaldgesetzes: Der Aufbau resilienter Waldökosysteme mit geeigneten Strukturen (vielschichtig, hinsichtlich
Waldbaumarten divers und stark an den Standortgegebenheiten orientiert, schonend naturnah
bewirtschaftet und auch mit unbewirtschafteten Waldbeständen als unverzichtbare Referenzflächen für eine naturgemäße Forstwirtschaft) muss als Leitbild zukünftigen Handelns auch durch ein novelliertes BWaldG abgebildet werden.
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen (Neu)Regelung wird vor dem Hintergrund der beschriebenen Situation als sehr dringend angesehen.
In der Stellungnahme werden Aspekte aufgelistet, die nach unserer fachlichen Einschätzung im Gesetz nicht hinreichend berücksichtigt sind, aber dringend gesetzlich geregelt werden müssten.
- Stellungnahme zur Fortschreibung der Deutschen Anpassungsstrategie (DAS) an den Klimawandel 2024: Die Stellungnahme konzentriert sich auf jene Teile der Fortschreibung, die aus
Naturschutzperspektive von besonderer Relevanz sind, mithin auf die Cluster „Land und Landnutzung“ (dort die Handlungsfelder „Biologische Vielfalt“, „Boden“, „Wald- und Forstwirtschaft“) sowie „Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz“ (dort Handlungsfelder „Stadt- und Siedlungsentwicklung“, „Raumordnung“).
Der BBN begrüßt die Fortschreibung der DAS, insbesondere den Bezug auf die Klimawirkungs- und Risikoanalyse sowie das Bemühen, messbare Ziele und hierfür geeignete Indikatoren zu benennen und gibt weiterführende Hinweise.
- Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes: Wir sehen uns in unserer Auffassung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse in weiten Teilen bestätigt, insbesondere die Kritik an der Änderung des BNatSchG (Ziffer 84f, S 64 ff)
unterstützt die von uns geäußerte Kritik an der Gleichstellung von Ersatzgeldzahlung
und Realkompenssation.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wieso eine im Einzelfall kaum belegbare
Verzögerung von Planungsverfahren durch Natur- und Artenschutz jetzt zu einer so
tiefgreifenden Änderung von seit Jahren bewährten und eingespielten Verfahren
führen soll.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf, mit dem gleichzeitig 18 Fachgesetze geändert
werden sollen, führt zu Rechtsunsicherheiten und öffnet das Tor zu grundsätzlichen
Klagen, die dann ihrerseits zu nicht erwünschten und unabsehbaren Verzögerungen
führen.
- Stellungnahme zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Die Stellungnahme des BBN beschränkt sich auf Art. 2 Änderung des BNatSchG. Durch Art. 2 des Gesetzentwurfs wird § 64 BNatSchG aufgehoben. Dabei geht es unter der Überschrift „Rechtsbehelfe“ um die Vorschrift des BNatSchG zur sog. Verbandsklage.
Aus rechtspolitischer Sicht und wegen der großen Bedeutung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage
wird darum gebeten, § 64 mit der Überschrift „Rechtsbehelfe“ zu erhalten.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes: Wir bewerten das zur Diskussion gestellte Vorhaben als kritisch, da es auch nach
der aktuellen Rechtslage die Möglichkeit gibt, regulierend in den Bestand des
Wolfes einzugreifen, um für die Weidetierhaltung problematische und/oder
gegenüber Menschen auffällige Wölfe zu entnehmen. uch geben wir zu bedenken, dass doppelte Zuständigkeiten für Sachverhalte
generell zu vermeiden sind. Sie verursachen viel mehr Bürokratie und Kosten. Im
konkreten Fall sind sowohl Naturschutzverwaltung als auch Jagdverwaltung für
eine Art, den Wolf, zuständig. Unserer Auffassung nach sollte für Arten, die
international, europäisch und national dem Naturschutzrecht unterliegen,
ausschließlich die Naturschutzverwaltung zuständig sein!
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