Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern
Text
Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern
Tätigkeit: Privatrechtlich organisierter Zusammenschluss von Kammern
Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Vertretung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kammern gegenüber den Landes- und Bundesbehörden.
- Durchführung gemeinsamer, im Interesse des Gesamthandwerks liegender Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene.
- Durchführung von Wirtschafts- und Gewerbeförderungsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene im Einvernehmen mit den Mitgliedern; Verbindung zum Deutschen Handwerksinstitut.
Interessenbereiche: Bauwesen und Bauwirtschaft; Klimaschutz; Schulische Bildung; Berufliche Bildung; EU-Gesetzgebung; Wohnen; Wettbewerbsrecht; Verbraucherschutz; Handwerk; Parlamentarisches Verfahren; Hochschulbildung; Kleine und mittlere Unternehmen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Regelungsvorhaben:
- Änderungen am Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG): Es muss eine Altersgrenze von 25 Jahren für den Zugang zum Validierungsverfahren in das Gesetz aufgenommen werden. Weiterhin ist eine Verschiebung des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf Validierung dringend geboten. Außerdem fehlt bisher eine zwingend erforderliche Validierungsverordnung des Bundes.
- Mittel im Bundeshaushalt für Investitionsförderung Berufliche Bildungsstätten und ÜLU: Laut Plan sollen im Bundeshaushalt 2025 die Mittel für die Investitionsförderung der beruflichen Bildungsstätten sowie zur Finanzierung der überbetrieblichen Lehrunterweisung beibehalten werden. Allerdings ist aufgrund des Investitionsstaus in den Bildungsstätten des Handwerks eine Mittelanhebung zwingend notwendig. Auch bei der Finanzierung der überbetrieblichen Lehrunterweisung muss der Anteil des Bundes erhöht werden, damit die Betriebe von ihrem Anteil entlastet werden.
- Primat der Fach- und Teillosvergabe im Vergabebeschleunigungsgesetz: Grundsätzlich hält die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf am Primat der Fach- und Teillosvergabe fest. Allerdings gibt es auch Stimmen, die das Primat der Fach- und Teillosvergabe grundsätzlich aufweichen wollen, indem „zeitliche Gründe“ generell als Abweichungsmöglichkeit eingeführt und der Grundsatz der Erforderlichkeit gestrichen werden. Damit würde die Gesamtvergabe unabhängig von Mitteln des Sondervermögens künftig die Regel. Eine solche Aushebelung des Primats der Fach- und Teillosvergabe wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Koalitionsvertrag. Gesamtvergaben mit überproportionalen Losen oder ÖPP-Modellen würden fast das komplette heimische Baugewerbe sowie das regionale Handwerk systematisch ausschließen.
- Investitionsförderung für die Bildungsstätten des Handwerks durch das Sondervermögens: Über das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) sollen auch Investitionen in die Bildungsinfrastruktur vorgenommen werden. Die Bildungsstätten des Handwerks gehören auch zu diesem Bereich. Mittel aus dem Sondervermögen sind bisher dafür aber nicht vorgesehen, obwohl auch hier ein Investitionsstau vorliegt.
- Punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht auf den 1. Januar 2028: Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ist derzeit der 1. Januar 2027 als Stichtag für die Pflicht zur Nutzung der E-Rechnung vorgesehen. Technische Grundlage ist die europäische Norm CEN EN 16931. Für die verpflichtende Einführung der sogenannten E-Rechnung braucht es tragfähige technische Grundlagen, die gegenwärtig für die Betriebe noch nicht vorhanden sind. Daher sollte die E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben werden.
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