Europäische Tourismuspolitik (Antwort zu Drs. 21/1626)
Text
Europäische Tourismuspolitik (Antwort zu Drs. 21/1626)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2276
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Matthias Gastel,
Victoria Broßart, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1626 –
Europäische Tourismuspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Revision der EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302) und der EU-
Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) stehen auf europäischer Ebene in
den nächsten Monaten weitreichende und den Tourismus betreffende
Reformen auf der Tagesordnung. Das übergeordnete Ziel der Revision der EU-
Pauschalreiserichtlinie ist es, Reisende in Zukunft wirksamer zu schützen und
bestimmte Aspekte der Richtlinie aus dem Jahr 2015 zu vereinfachen. Unter
anderem sollen die Rechte der Reisenden gestärkt und die Pflichten der
Pauschalreiseveranstalter in Bezug auf Erstattungen, Insolvenzschutz sowie die
Verwendung von Gutscheinen deutlicher und unionseinheitlicher definiert
werden (vgl. www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/12/18/be
tter-protection-for-travellers-council-adopts-position-on-the-revised-package-t
ravel-directive/). Auch die Neuregelung der EU-Fluggastrechteverordnung
sollte nach Angaben des Rats der Europäischen Union eindeutigere
Vorschriften für Fluggäste schaffen und dabei, nach eigenen Aussagen, für ein
ausgewogenes Gleichgewicht zwischen hohem Schutz, Verkehrsanbindungen und
fairen Wettbewerbsbedingungen im EU-Luftfahrtmarkt sorgen (vgl. www.con
silium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/05/council-sets-position-
onclearer-and-improved-rules-for-air-passengers/). Darüber hinaus hat die EU-
Kommission eine neue EU-Tourismusstrategie angekündigt. Mit der neuen
Strategie soll ein EU-Tourismussektor geschaffen werden, der sich durch
größere Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auszeichnet und dem
Klimawandel, den Entwicklungsungleichgewichten, den geopolitischen Spannungen
sowie der strukturellen Fragmentierung des Sektors Rechnung trägt (vgl.
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1473
9-EU-Tourismusstrategie_de). Die Revision der EU-Pauschalreiserichtlinie
(2015/2302), der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) sowie die
Einführung der neuen EU-Tourismusstrategie werden sowohl Reisende als auch
die Tourismusbranche unmittelbar betreffen. Vor diesem Hintergrund stellt
sich die Frage, welche konkreten Folgen die anstehenden Entscheidungen auf
die Tourismusbranchen, die Reisenden und den Verbraucherschutz insgesamt
haben werden und wie sich die Bundesregierung hierzu jeweils positionieren
und auf europäischer Ebene politisch einbringen wird.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 13. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wird die Bundesregierung sich auch nach dem Ende des öffentlichen
Konsultationsprozesses in den Prozess zur Erstellung der neuen
Tourismusstrategie einbringen, und wenn ja, in welcher Form?
Deutschland hat im internationalen Vergleich bereits ein sehr gutes Image als
nachhaltiges Reiseziel; dies unterstreicht auch der vierte Platz im Sustainable-
Development-Goals-Index (SDG-Index), der die Fortschritte der einzelnen
Länder zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele abbildet (https://dashboard
s.sdgindex.org/rankings).
2. Teilt die Bundesregierung die Position der EU-Kommission, die
Europäische Union als weltweit führenden Akteur auf dem Gebiet des
nachhaltigen Tourismus zu positionieren, und welche konkreten Maßnahmen
sieht die Bundesregierung hierfür als erforderlich an?
Deutschland hat im internationalen Vergleich bereits ein sehr gutes Image als
nachhaltiges Reiseziel; dies unterstreicht auch der vierte Platz im Sustainable-
Development-Goals-Index (SDG-Index), der die Fortschritte der einzelnen
Länder zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele abbildet (https://dashboard
s.sdgindex.org/rankings).
3. Inwiefern strebt die Bundesregierung eine Verzahnung der EU-Strategie
mit ihrer Nationalen Tourismusstrategie an?
Die Verzahnung der EU-Strategie mit der nationalen Tourismuspolitik ist ein
wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Ebenso wie die EU-Strategie für
nachhaltigen Tourismus wird auch die neue Nationale Tourismusstrategie einen
Schwerpunkt bei der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der
Tourismusbranche setzen und voraussichtlich ähnliche Handlungsfelder definieren.
4. Teilt die Bundesregierung die Position der EU-Kommission, eine engere
Verknüpfung des Tourismus mit anderen Politikbereichen zu erreichen,
welche Politikbereiche schweben ihr hierfür insbesondere in Deutschland
vor, und inwiefern verfolgt sie einen ressortübergreifenden
Arbeitsprozess zur Erarbeitung der Nationalen Tourismusstrategie?
Die Bundesregierung sieht eine enge Verknüpfung der Querschnittbranche
Tourismus mit allen für die Tourismuswirtschaft relevanten Politikbereichen als
zentrale Aufgabe an, für die sie sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-
Ebene einsetzen wird. Insofern werden die relevanten Ressorts auch in die
Erarbeitung der neuen Nationalen Tourismusstrategie einbezogen.
5. Kennt die Bundesregierung die konkrete Auswirkung des 2022
veröffentlichten Berichts „Transition pathway for tourism“ auf den
Tourismus in Deutschland, und welche Erkenntnisse zieht sie hierzu auch im
Hinblick auf die neue EU-Tourismusstrategie?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Auswirkungen
des 2022 veröffentlichten Berichts „Transition pathway for tourism“ auf den
Tourismus in Deutschland oder zur neuen EU-Tourismusstrategie vor.
6. Ist es korrekt, dass die Bundesregierung für das Jahr 2025 im
Förderprogramm „Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus –
LIFT“ einen neuen thematischen Schwerpunkt prüft (vgl. Ausschuss für
Tourismus, Ausschussdrucksache 21(20)7) bzw. sind die Prüfungen
bereits abgeschlossen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
7. Soll der aktuelle Schwerpunkt auf innovative und nachhaltige Projekte
bei LIFT ersetzt werden, und wenn ja, aus welchen Gründen?
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine Neuausrichtung des LIFT-
Programms aus Sicht der Bundesregierung mit den formulierten Zielen der
EU-Tourismusstrategie vereinbar wäre, wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Die Förderpolitik des BMWE ist auf die kontinuierliche Verbesserung der
Rahmenbedingungen für den Tourismus und die Tourismuswirtschaft gerichtet. Seit
2018 werden vom BMWE im Bereich Tourismus Modellprojekte mit
bundesweiter Reichweite auf der Grundlage von Fördermaßnahmen mit
vorgeschalteten Ideenwettbewerben (LIFT – Leistungssteigerung und Innovationsförderung
im Tourismus) gefördert. Die themenspezifische Ausrichtung orientiert sich
dabei an den tourismuspolitischen Schwerpunkten der Bundesregierung. Nach
LIFT (2018-2020), LIFT-Wissen (2021), LIFT-Klima (2022/2023) wurden
zuletzt Projekte im Rahmen der Fördermaßnahme LIFT Transformation
(2024/2025) gefördert.
9. Wird die Bundesregierung auch weiterhin am eigenen
Kompromissvorschlag zur Reform der EU-Fluggastrechteverordnung festhalten (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/flugreisen-passagiere-regeln-
entschaedigungen-100.html), und wenn ja, aus welchen Gründen?
Ja. Zur Begründung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7
bis 9 sowie 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zur „Reform der Fluggastrechte auf EU-Ebene“ auf Bundestagsdrucksache
21/962 verwiesen.
10. Hat sich die Bundesregierung auch nach der Abstimmung der EU-
Verkehrsminister am 5. Juni 2025 für Nachbesserungen der EU-
Fluggastrechteverordnung eingesetzt, wenn ja, für welche konkreten Maßnahmen,
und über welche politischen Gremien?
Nach der politischen Einigung im Rat der Verkehrsministerinnen und
Verkehrsminister am 5. Juni 2025, bei der die Bundesregierung wegen der dort
vorgesehenen Anhebung der Zeitschwelle für die Verspätungsentschädigung von drei
Stunden auf zukünftig mindestens vier Stunden, gegen den Vorschlag der
Ratspräsidentschaft gestimmt hatte, fand die jüngste Befassung des Ministerrats am
29. September 2025 statt. Dort ist eine förmliche Annahme der politischen
Einigung als Standpunkt des Rates in erster Lesung erfolgt (Artikel 294 Absatz
5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV).
Die Bundesregierung hat sich zuletzt in der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe
Luftverkehr am 11. September 2025 für Verbesserungen der Reformvorschläge
eingesetzt. Dort hat die Bundesregierung unter anderem vorgetragen, dass es
unerlässlich sei, dass Flugreisende wie bisher bei einer Verspätung ab drei Stunden
einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen können. Sie hat
dabei auf ihren Kompromissvorschlag verwiesen, der eine einheitliche
Ausgleichszahlung von 300 Euro bei Verspätungen ab drei Stunden vorsieht.
11. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass sich der Verbraucherschutz
für alle Passagiere durch den schnell vorgelegten Vorschlag zur Reform
der EU-Fluggastrechteverordnung im Vergleich zum aktuellen Standard
verschlechtern würde, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung würde die vorgeschlagene Anhebung
der Schwelle für die Verspätungsentschädigung von bisher drei Stunden auf
zukünftig mindestens vier Stunden eine Verschlechterung des
Verbraucherschutzniveaus bedeuten. Daher hat die Bundesregierung der politischen Einigung im
Rat der Verkehrsministerinnen und Verkehrsminister am 5. Juni 2025 nicht
zugestimmt.
12. Hat die Bundesregierung Vorbereitungen für ein eventuelles Scheitern
des aktuellen Verfahrens getroffen, beabsichtigt sie, dann eine zügige
Wiederaufnahme der Verhandlungen über eine Neuregelung, wenn ja,
aus welchen Gründen, und wenn nein, warum nicht?
13. Hat die Bundesregierung Vorbereitungen für den Fall eines Scheiterns
des Verfahrens getroffen, und wird sie dann in einer möglichen
Wiederaufnahme an ihrer aktuellen Position festhalten und eine „Drei-Stunden-
Schwelle“ für den Entschädigungsanspruch sowie eine feste
Entschädigungszahlung von 300 Euro befürworten?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet:
Zum laufenden Rechtssetzungsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen. Nach der Festlegung des Standpunktes des Rates in erster Lesung ist
dieser Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 5 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an das Europäische Parlament zu
übermitteln. Das Verfahren für die zweite Lesung im Europäischen Parlament
richtet sich nach Artikel 294 Absatz 7 AEUV. Die Bundesregierung wird sich
abhängig vom weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens in den
Rechtssetzungsprozess einbringen.
14. Wie hat sich die Bundesregierung in den vergangenen Monaten in den
Revisionsprozess zur EU-Pauschalreiserichtlinie inhaltlich eingebracht?
Die Bundesregierung hat in den Ratsarbeitsgruppen jeweils schriftlich und
mündlich umfassend Stellung genommen. Sie hat sich intensiv für Regelungen
eingesetzt, die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der
Verbraucherinnen und Verbraucher und der Reisebranche zielen. Im Rahmen
der Ratsverhandlungen konnten so wesentliche Verbesserungen gegenüber dem
Vorschlag der Europäischen Kommission erreicht werden, wie insbesondere die
Streichung des Vorschlags zur Ausweitung des Pauschalreisebegriffs. Eine
Ausweitung des Pauschalreisebegriffs würde die Wahlfreiheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Buchung von Pauschal- und
Reiseeinzelleistungen einschränken, da der Reisevertrieb Reiseeinzelleistungen aufgrund der im
Raum stehenden Veranstalterhaftung gegebenenfalls nicht mehr
uneingeschränkt anbieten könnte. Sie würde voraussichtlich auch zu einer deutlichen
Verteuerung von Reiseleistungen führen.
15. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit Blick auf die Revision
der EU-Pauschalreiserichtlinie?
Ziel des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Reform der
Pauschalreiserichtlinie ist es, Pauschalreisende, insbesondere in Krisensituationen, besser
zu schützen und die Pflichten von Pauschalreiseveranstaltern klarer zu
definieren. Die Bundesregierung verfolgt bei den Verhandlungen als Ziel, ein hohes
Verbraucherschutzniveau beizubehalten, gleichzeitig aber auch die Interessen
der Reisebranche im Blick zu behalten und einen angemessenen Ausgleich
herzustellen. Bei verbundenen Online-Buchungsverfahren sollte zur Erhöhung der
Transparenz und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher eine
Hinweispflicht eingeführt werden, sofern keine Pauschalreise vorliegt,
darüberhinausgehende neue Bürokratiebelastung soll verhindert werden. Abgelehnt
werden weitreichende Eingriffe in den Reisemarkt, die die
Wettbewerbsposition des mit besonderem Verbraucherschutz versehenen Produkts
„Pauschalreise“ schwächen würden.
16. Befürwortet die Bundesregierung eine Beibehaltung der Verbundenen
Reiseleistung (VRL) als Reiseform, und wie begründet sie grundsätzlich
ihre Position zur VRL?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist es richtig, künftig auf die
komplizierten und wenig praxisrelevanten Regelungen zu den verbundenen
Reiseleistungen zu verzichten. Diese Regelungen sind für die Abgrenzung, ob ein
Unternehmen Reiseleistungen für den Zweck der gleichen Reise vermittelt oder zum
Pauschalreiseveranstalter wird, nicht maßgeblich.
Wichtig für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Reiseanbieter ist eine
praxistaugliche und rechtssichere Definition der Pauschalreise. Vor diesem
Hintergrund ist es bei verbundenen Online-Buchungsverfahren sinnvoll, die
Transparenz und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu
erhöhen. Wir halten es für sinnvoll, für diesen Bereich eine Hinweispflicht
einzuführen.
17. Welche Position bezieht die Bundesregierung hinsichtlich der möglichen
Einführung einer sogenannten Drei-Stunden-Regelung, die besagen
würde, dass eine Kombination verschiedener Reiseleistungen, die innerhalb
von drei Stunden nach der Buchung einer ersten Leistung gebucht wird,
als Pauschalreise gilt?
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Regelung, wonach
separate Buchungen verschiedener Reiseeinzelleistungen bei einer Vertriebsstelle
automatisch zur Pauschalreise werden, wenn sie innerhalb von drei bzw.
24 Stunden erfolgen, lehnt die Bundesregierung entschieden ab. Eine solche
Regelung hätte absehbar erhebliche negative Konsequenzen sowohl für
Verbraucherinnen und Verbraucher (Einschränkung der Wahlfreiheit und
Verteuerung) als auch für die Reisebranche (finanzielle Belastung, vielfältige
organisatorischen Pflichten und Haftungsrisiken). Die Bundesregierung setzt sich dafür
ein, dass die Abgrenzung zwischen Pauschal- und anderen Reisen für
Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Hinweispflicht transparenter gestaltet
wird, um ihre Wahlfreiheit zu stärken.
18. Hat sich die Bundesregierung eine Meinung hinsichtlich einer möglichen
Neuregelung der Haftung für unvermeidbare und außergewöhnliche
Umstände (z. B. durch Naturkatastrophen) am Wohnort des Reisenden
gebildet, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung muss bei einer möglichen Neuregelung der
Haftung für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine faire
Lastenverteilung zwischen dem allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden und der
Haftung der Reiseveranstalter erzielt werden. Diese Umstände können für die
Frage des Rücktrittsrechts nur dann relevant sein, wenn sie sich unmittelbar auf
die vertraglich geschuldeten Leistungen auswirken. In der Allgemeinen
Ausrichtung des Rates wurde die Verknüpfung mit dem „Wohnsitz“ aus diesen
Gründen gestrichen.
19. Hat die Bundesregierung eine Position hinsichtlich einer möglichen
Neuregelung der Anzahlungspraxis von Pauschalreisen (z. B. der 20-Prozent-
Grenze für Anzahlungen), die u. a. im Vorschlag der EU-Kommission
vorgesehen ist, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht?
In der Allgemeinen Ausrichtung wurde Konsens darüber erzielt, dass die
vorgeschlagene Regelung zu den Vorauszahlungen gestrichen werden sollte.
Regelungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung aufgrund bereits etablierter
Modalitäten in Deutschland nicht. Die diskutierte Regelung hätte für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Verschlechterung führen können, weil sie
voraussichtlich hinter der Rechtslage in Deutschland zurückgefallen und das
Verbraucherschutzniveau gesenkt hätte, sodass die Streichung auch im Sinne
des Verbraucherschutzes war.
20. Hat die Bundesregierung eine Position hinsichtlich einer möglichen
Neuregelung des Anspruchs auf Erstattung gegenüber dem touristischen
Dienstleister im Falle einer Annullierung, wenn ja, wie lautet diese, und
wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung die Regelung, da sie die Liquidität
der Reiseveranstalter verbessern kann. Allerdings bleibt nach wie vor fraglich,
wie der vorgeschlagene Regress der Reiseveranstalter gegenüber den
Leistungserbringern innerhalb von sieben Tagen, insbesondere in
Ausnahmesituationen, faktisch durchgesetzt werden soll.
21. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit der
Verabschiedung der Revision der Pauschalreiserichtlinie auf europäischer
Ebene, und wie sieht der Zeitplan für die anschließende Umsetzung in
nationales Recht aus?
Am 24. September 2025 haben die Trilogverhandlungen über die endgültige
Ausgestaltung der neuen Regeln begonnen. Ein zweiter Trilog ist für die dritte
Novemberwoche 2025 vorgesehen. Damit intensiven Trilogverhandlungen zu
rechnen ist, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher fest, wann mit einer
Einigung zu rechnen ist.
Die Umsetzungsfrist richtet sich nach dem Inkrafttreten der reformierten
Richtlinie. Die Vorschläge zur Umsetzungsfrist sind uneinheitlich. Die Europäische
Kommission hat eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vorgeschlagen; die
Allgemeine Ausrichtung sieht eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vor; das
Europäische Parlament schlägt dagegen eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten
vor.
22. Bleibt die Bundesregierung bei der Position der vorherigen
Bundesregierung (vgl. https://cms.gruene.de/uploads/assets/Koalitionsvertrag-SPD-G
RUENE-FDP-2021-2025.pdf, S. 113), dass sich auf europäischer Ebene
dafür eingesetzt werden sollte, den Schutz von Fluggästen bei der
Insolvenz von Fluggesellschaften z. B. durch eine feste Insolvenzabsicherung
zu verbessern, wie verfolgt sie dieses Ziel, und wenn nein, aus welchen
Gründen nicht?
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung enthält keine entsprechende
Festlegung. Im Rahmen der Sondierung der Europäischen Kommission zur
Überarbeitung der Luftverkehrsdienste-Verordnung begrüßt die Bundesregierung die
Untersuchung von Maßnahmen zur Stärkung der Solvenz für Airlines,
einschließlich der Auswirkungen auf Airlines, Passagiere und weitere
Dienstleister. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Reform der
Fluggastrechte auf EU-Ebene“ auf Bundestagsdrucksache 21/962 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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