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Almirall Hermal GmbH

lobbyregister / register_entry 02.03.2022 · Original ↗

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Almirall Hermal GmbH Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Almirall ist ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen mit Sitz in Barcelona, das insbesondere Arzneimittel für die Behandlung von dermatologischen Erkrankungen entwickelt und vermarktet. Zudem vertreibt das Unternehmen in der Neurologie ein Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis zur Behandlung der von Multiple Sklerose induzierten Spastik. Ein besonderes gesundheitspolitisches Interesse liegt daher in den Therapiemöglichkeiten mit medizinischem Cannabis. In diesem Zusammenhang standen wir zum Zweck der Interessensvertretung in Gesprächen, Diskussionsrunden und weiteren entsprechenden Formaten im Dialog mit Beteiligten des Gesundheitswesen und der Politik mit dem Ziel, eine klare Abgrenzung zwischen Medizinal-Cannabis und legalisiertem Cannabis zu gewährleisten und eine Benachteiligung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln gegenüber nicht-zulassungspflichtigen Produkten wie z. B. Rezepturarzneimitteln, insbesondere bei der Bewerbung solcher Produkte, zu verhindern. Darüber hinaus betreibt Almirall Lobbyarbeit zur Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen im SGB V. Zu diesem Zweck hat Almirall eine Agentur beauftragt, sich für die Weiterentwicklung des Paragrafen § 130b SGB V im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes einzusetzen. § 130b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag auch Regelungen zur Anerkennung des Arzneimittels als bundesweite Praxisbesonderheit treffen sollen. Bisher ist dies auf Arzneimittel beschränkt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Ziel der Lobbyarbeit ist, dass diese Regelung optional auf Arzneimittel ausgeweitet wird, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat, bei denen aber die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit unter wirtschaftlichen Versorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann. Im Rahmen der Interessenvertretung werden Fachgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt. Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung; Arzneimittel; Gesundheitsförderung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit" Regelungsvorhaben: - Weiterentwicklung des Paragrafen § 130b SGB V im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes: § 130b Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass die Vertragsparteien in der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag auch Regelungen zur Anerkennung des Arzneimittels als bundesweite Praxisbesonderheit treffen sollen. Gemäß geltendem Recht ist dies bisher auf Arzneimittel beschränkt, für die der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat. Wir möchten uns dafür einsetzen, dass diese Regelung auf Arzneimittel ausgeweitet wird, für die der Gemeinsame Bundesausschuss keinen Zusatznutzen festgestellt hat, bei denen aber die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit unter wirtschaftlichen Versorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann.

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