Berufsverband der Frauenärztinnen und Frauenärzte e.V.
Text
Berufsverband der Frauenärztinnen und Frauenärzte e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der Berufsverband der Frauenärztinnen und Frauenärzte e.V. ist ein Zusammenschluss von Frauenärztinnen und Frauenärzten. Die Aufgabe des Verbands ist die Wahrnehmung und Vertretung der besonderen Interessen der Frauenärzte bei Behörden, ärztlichen und sonstigen Organisationen, insbesondere bei Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen und in der Öffentlichkeit.
Hierzu verfasst der BVF (auf Anfrage) Stellungnahmen zu medizinischen Themenkomplexen aus dem Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe und der Frauengesundheit (vgl. Beteiligungsverfahren). In diesen Bereichen werden Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen und Kongresse für Frauenärztinnen und Frauenärzte organisiert, zu denen teilweise für den berufspolitischen Dialog regionale Vertreter eingeladen werden.
Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Pflegeversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Strafrecht; Sonstiges im Bereich "Recht"; Zivilrecht; Geschlechterpolitik; Arzneimittel; Familienpolitik; Gesundheitsförderung; Grundsicherung; Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"
Regelungsvorhaben:
- Entbudgetierung aller vertragsärztlichen Leistungen: Vollständige Vergütung aller ordnungsgemäß erbrachten vertragsärztlichen Leistungen (ohne Budgets, Quoten oder andere mengenbeschränkende Maßnahmen)
- Erhalt der fachärztlichen Versorgungsebenen und Direktzugang zur frauenärztlichen Versorgung: Erhalt der fachärztlichenen Versorgungsebenen und Direktzugang zur frauenärztlichen Versorgung
- Weiterentwicklung der Notfallversorgung mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Notfallversorgung: Die jeweilige KV sollte künftig für die Führung der zentralen Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“) zuständig sein.
Der Leistungsanspruch von Patienten/-innen ist dahingehend einzuschränken, dass ein Ausweichen auf einen Krankenhaus-Standort, an dem kein „gemeinsamer Tresen“ in einem INZ/KINZ vorhanden ist, dann nicht möglich ist, wenn an Standorten von Krankenhäusern mit einem INZ/KINZ nur eine Überweisung am „gemeinsamen Tresen“ in die ambulante Versorgungsebene ausgestellt wurde.
Zur Finanzierbarkeit der Patientensteuerung soll zunächst eine KI-gestützte Steuerung & nachgelagert eine telefonische Kontaktaufnahme mit der TSS erfolgen.
- Modernisierung der ärztlichen Ausbildung (Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung): Modernisierung der ärztlichen Ausbildung orientiert an den technischen & medizinischen Entwicklungen & Bedarfen; Ausrichtung der ÄApprO auf Digitalisierung, Ambulantisierung, Spezialisierung, Individualisierung & berufsübergreifende Kooperation
Erhalt, der in §27 Abs. 4 ÄApprO 2002 vorgesehenen Blockpraktika in der Kinder- & Jugendmedizin & in der Frauenheilkunde & Geburtshilfe
- Erhalt eines dualen Krankenversicherungssystems: Erhalt des dualen Versicherungssystems aus GKV & PKV; keine gesetzliche Einheitskrankenversicherung („Bürgerversicherung“)
- Vollständige Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung in Klinik und Praxis: Befürwortung einer angemessenen, Versorgungsbereich unabhängigen Finanzierung der fachärztlichen Weiterbildung
- Weiterentwicklung der ambulanten Bedarfs- und stationären Krankenhausplanung: Gestaltung intersektioneller Versorgungsstruktur und Förderung.
Schaffung und Förderung einer am medizinischen Bedarf orientierte Gesundheitsversorgungstruktur
- Befreiung von der Sozialversicherungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, Praxisvertretung etc.: Sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und in der Praxisvertretung insbesondere, wenn diese als Nebentätigkeit ausgeübt wird
Sicherung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durch Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse
- Novellierung der ärztlichen Gebührenordnung für Ärzte: Unterstützung der Abbildung des ärztlichen Leistungsgeschehens in einer modernen, innovationsorientierten ärztlichen Gebührenordnung.
Betriebswirtschaftlich angemessene, die ärztliche Freiberuflichkeit sichernde Vergütung, mindestens durch Anpassung der Gebührenhöhen an die vollzogene Inflationsentwicklung.
- Ablehnung der Beteiligung der Hebammenverbände im Verfahren für Richtlinie ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Streichung des beabsichtigten solitären Mitberatungsrechts der Hebammenverbände im G-BA in der Mutterschaftsrichtlinie.
Einräumung eines Stellungnahmerechts für alle maßgeblichen (ärztlichen wie nichtärztlichen) Berufsverbände sowie wissenschaftlichen Fachgesellschaften und die Einbeziehung der Stellungnahme in die Entscheidung
- Entlassung aus der Verschreibungspflicht von Verhütungspräparaten: Beibehaltung der Verschreibungspflicht von Verhütungsmittel.
Der Verordnung eines Kontrazeptivums sollte grundsätzlich eine sorgfältige fachärztliche Anamneseerhebung mit möglicher Interaktion vorausgehen, z.B. um Kontraindikationen und sonstige Risiken ausschließen zu können. Im Rahmen der Anamnese findet ggf. wenn notwendig auch eine gynäkologische Untersuchung statt, die nur durch entsprechendes Fachpersonal durchgeführt werden kann.
- Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs: Schwangerschaftsabbrüche müssen medizinisch sicher durch Frauenärzte/-innen vorgenommen und das medizinische Personal in den Einrichtungen vor Übergriffen geschützt werden,
Rahmenbedingungen zur Vermeidung von ungewollten Schwangerschaften verbessern; Statistiken zum Schwangerschaftsabbruch an dem tatsächlichen Informationsbedarf anpassen; Zugang zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch verbessern; Beratungspflicht bei ungewollten Schwangerschaften erhalten & evaluieren; Beratung für Abbrüche nach Beratungsregelung niederschwellig gestalten; Besondere Problematiken in Bezug auf die Durchführung später Schwangerschaftsabbrüche klarstellen & verbessern; Entkriminalisierung
- Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen evidenzbasiert und methodisch differenziert einordnen: Ziel der Interessenvertretung ist, die parlamentarischen Beratungen zur Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen auf eine belastbare empirische Grundlage zu stützen. Bei der Bewertung der Versorgungslage sollen die Ergebnisse der ELSA-Studie fachlich und methodisch differenziert eingeordnet werden, insbesondere hinsichtlich Aussagekraft, Repräsentativität und Reichweite der Daten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass mögliche gesetzgeberische oder politische Maßnahmen zur Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen auf einer sachgerechten Bewertung der bestehenden Versorgungsstrukturen beruhen.
- Einseitige Belastungen grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vermeiden: Ziel der Interessenvertretung ist, bei der Umsetzung von Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes eine einseitige finanzielle Belastung grundversorgender Fachärztinnen und Fachärzte zu vermeiden. Insbesondere sollen die Auswirkungen einer Rücknahme von TSVG-Regelungen und der Pauschale fachärztliche Grundversorgung auf die ambulante fachärztliche Versorgung berücksichtigt werden. Ziel ist der Erhalt zusätzlicher Sprechstunden, offener Sprechstunden und dringend benötigter fachärztlicher Terminangebote.
Relationen
Keine Relationen.