Sparkassenverband Bayern
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Sparkassenverband Bayern
Tätigkeit: Sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts
Dem Sparkassenverband Bayern ist nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 und 3 BaySpkG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 seiner Satzung die gesetzliche Aufgabe zugewiesen, sich umfassend für die Interessen der Sparer und die Belange der Sparkassen und ihrer Mitarbeiter einzusetzen. Ziel ist es, sowohl die Interessen der Sparerinnen und Sparer der bayerischen Sparkassen als auch die Interessen der Sparkassen vorwiegend gegenüber der bayerischen Landespolitik, als auch im Einzelfall gegenüber der Bundespolitik und Europapolitik zu vertreten.
Dazu steht der Sparkassenverband Bayern im Austausch mit den Entscheidungsträgern der bayerischen und (im Einzelfall) der Bundes- und Europapolitik und informiert diese mittels Stellungnahmen, sowie Positions- und Hintergrundpapieren zu verschiedenen finanz- wirtschafts- und sparkassenpolitischen Themenfeldern. Auch über seine Gremien, unterhält der Sparkassenverband parteiübergreifend Kontakte zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages.
Interessenbereiche: Bank- und Finanzwesen
Regelungsvorhaben:
- Wiedereinführung einer praktikablen und rechtssicheren Lösung für die Änderung von Allgemeinen Vertragsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen: Der SVB setzt sich für eine Verbesserung der Gesetzeslage zugunsten einer rechtssicheren und massengeschäftstauglichen AGB-Anpassung für auf Dauer angelegte Bankverträge ein. Er setzt sich dafür ein, eine entsprechende Regelung in das vierte Bürokratieentlastungsgesetzt zu implementieren.
Im April 2021 hat der Bundesgerichtshof die bis dahin gebräuchliche Praxis bei AGB-Änderungen, die Dauerschuldverhältnisse betreffen, von einer Zustimmungsfiktion auszugehen, für unzulässig erklärt. Insbesondere im Bankgeschäft ist die Verankerung eines zweckmäßigen AGB-Änderungsmechanismus per Zustimmungsfiktion von größter Bedeutung und Dringlichkeit. Der SVB verweist auf die Rechtunsicherheit und die gegenwärtig kundenunfreundliche Situation im Zusammenhang mit dem AGB-Änderungsmechanismus.
- Einführung von Standards zum Bürokratieabbau: Einführung eines Belastungsmoratoriums und einer One-In-Two-Out-Regel in Deutschland und Europa für Unternehmen und Verbraucher.
- Bürokratieabbau und mehr Transparenz in der Wertpapierberatung: Bürokratieabbau durch Verminderung von Informationsblättern in der Wertpapierberatung und deren Vereinfachung.
- Keine verschärften Anforderungen für Banken wegen Angriffen auf Geldautomaten: Der SVB vertritt die Auffassung, dass Angriffe auf Geldautomaten dauerhaft nur zurückgehen, wenn Straftäter gefasst werden. Schutzmaßnahmen der Banken gegen kriminelle Attacken sind wichtig, können aber nur flankierend sein.
- Proportionalität in der bankaufsichtsrechtlichen Regulierung: Entlastung kleinerer Banken im Vergleich zu internationalen Großbanken in Europa und in Deutschland.
- Einführung eines staatlich geförderten Altersvorsorgedepot: Einführung eines staatlich gefördertes privaten Altersvorsorgedepot, um dem demographischen Wandel zu begegnen und die Kapitalmarktkultur in Deutschland zu stärken.
- Ablehnung einer vergemeinschafteten europäischen Einlagensicherung: Die bestehenden Institutssicherungssysteme sollen nicht in eine vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung eingebunden werden. Die bestehenden nationalen gesetzlichen Strukturen, welche die Besonderheiten der entsprechenden Bankenmärkte berücksichtigen, sollen erhalten bleiben. Die Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme soll nicht eingeschränkt werden.
- Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Der SVB setzt sich für eine Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ein. Im Kontext der europäischen Lieferkettenrichtlinie Corporate Sustainability Due Diligence Directive wird das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als obsolet bewertet.
- Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes: Einführung von mehr freiwilligen Regelungen und Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
- Ausnahme hinsichtlich der ESG-Offenlegungs- und Reportingverpflichtungen für kleine Institute.: Kreditinstitute mit weniger als 1.001 Mitarbeitenden sollten – analog zu der CSRD – vom Anwendungsbereich der Offenlegungs- und Reportingverpflichtungen im Bereich Environmental, Social und Governance („ESG“) ausgenommen werden. Der Voluntary Sustainability Reporting Standard für KMU („VSME“) sollte als Maximalanforderung für Nachhaltigkeitsberichte definiert werden.
- Zulassung von KMU-Proxy-Daten und VSME als Value Chain Cap.: Für KMU sollte die Nutzung von Branchen-Proxy-Daten grundsätzlich im Rahmen der Bankenregulierung als ausreichend anerkannt werden. Der Voluntary Sustainability Reporting Standard für KMU („VSME“) sollte in der Bankenregulierung als freiwilliger Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verankert und in allen europäischen und nationalen Regelwerken gleichermaßen als Maximalanforderung (sog. Value Chain Cap) festgelegt werden.
- Änderung der EU-Regulierung zur Taxonomie.: Die Berichterstattung gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung sollte durch Abschaffung der Kennzahl Green Asset Ratio („GAR“) oder alternativ durch deren Überarbeitung im Hinblick auf nicht berichtspflichtige Unternehmen verbessert werden.
- Abschaffung des Systemrisikopuffers und des antizyklischen Kapitalpuffers.: Die Möglichkeiten zur Mittelstandsfinanzierung für Kreditinstitute sollten durch die Abschaffung des Systemrisikopuffers und des antizyklischen Kapitalpuffers gestärkt werden.
- Verzicht auf die Einführung eines harten Granularitätskriteriums.: Ein hartes Granularitätskriterium für die Retailportfolios kleiner und mittelgroßer Banken sollte nicht eingeführt werden.
- Anpassung der Regelungen zum Risikogewicht bei durch Immobilien besicherte Risikopositionen.: Das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Risikogewicht sollte bei sog. ADC-Risikopositionen (Immobilienkredite in den Bereichen Grunderwerb, Erschließung und Bau) wieder 100 % statt 150 % betragen.
- Beibehaltung der Möglichkeit zur Nutzung interner Ratings.: Kreditinstitute, die das Kreditrisiko auf Basis interner Modelle berechnen, sollen auch bei Unternehmen außerhalb der KMU-Definition weiterhin auf die Vorlage externer Ratings verzichten können.
- Berücksichtigung der bereits bestehenden europäischen Zahlungsverkehrslösungen bei der Konzeption eines Digitalen Euro: Der Sparkassenverband Bayern setzt sich dafür ein, dass bereits bestehende, souveräne und marktwirtschaftlich orientierte europäische Zahlungsverkehrslösungen berücksichtigt werden und gestärkt werden.
Relationen
Keine Relationen.