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Genossenschaftsverband Bayern e. V.

lobbyregister / register_entry 07.03.2022 · Original ↗

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Genossenschaftsverband Bayern e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Genossenschaftsverband Bayern e. V. (GVB) übernimmt als Interessenvertreter seiner Mitglieder die Aufgabe, den Anliegen der genossenschaftlichen Unternehmen in Bayern gegenüber der Politik Gehör zu verschaffen. Durch direkte Anschreiben, Positionspapiere sowie Austausch- und Informationsveranstaltungen wird unmittelbar der Kontakt mit Politikerinnen und Politikern, insbesondere bayerischen Mitgliedern des Deutschen Bundestages, gesucht. Zudem werden unmittelbar Gutachten und Stellungnahmen veröffentlicht und an Abgeordnete oder Ministerinnen/Minister übermittelt. Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um über die Herausforderungen der europäischen Bankenregulierung für die bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken zu informieren und Vorschläge für mehr Proportionalität in der Bankenregulierung zu machen. Punktuell werden auch andere Themen der Mitglieder aufgegriffen, z. B. aus den Bereichen Landwirtschaft und Energie. Interessenbereiche: Erneuerbare Energien; Handel und Dienstleistungen; Kleine und mittlere Unternehmen; Tierschutz; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Energienetze; Ländlicher Raum; Verbraucherschutz; Cybersicherheit; Lebensmittelsicherheit; Bauwesen und Bauwirtschaft; Rente/Alterssicherung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Bank- und Finanzwesen; Digitalisierung; Artenschutz/Biodiversität; Datenschutz und Informationssicherheit; Rechtspolitik; Zivilrecht; Klimaschutz; EU-Gesetzgebung; Allgemeine Energiepolitik; EU-Binnenmarkt; Kriminalitätsbekämpfung; Land- und Forstwirtschaft Regelungsvorhaben: - Wiedereinführung der AGB-Widerspruchslösung: Seit dem Urteil des BGH (Az. XI ZR 26/20) vom April 2021 müssen Banken bei jeder AGB-Änderung die aktive Zustimmung der Kunden einholen. Ziel der Interessenvertretung ist die möglichst bürokratiearme und verbraucherfreundliche Rückkehr zur Widerspruchslösung durch Anpassung des BGB, wonach Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung wieder möglich wären, wenn das Vertragsverhältnis durch die Änderung nicht erheblich umgestaltet werden kann. - Jährliche Einlagensicherungsinformation abschaffen: Laut der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie DGSD müssen Einleger vor Eröffnung eines Kontos und danach einmal jährlich schriftlich über die Zugehörigkeit ihrer Bank zur gesetzlichen Einlagensicherung informiert werden. Die Information erfolgt jährlich auch ohne Anlass, d.h. ohne dass sich an dem grundsätzlichen Schutzniveau der Einlagensicherung etwas ändert. Daher löst die jährliche Einlagensicherungs-Information Unsicherheit darüber aus, ob sich der Schutzumfang der Einlagen geändert hat. Deshalb ist unser Ziel die jährliche Einlagensicherungs-Information abzuschaffen. - Verdachtsmeldepflicht bei Geldwäsche auf wesentliche Sachverhalte begrenzen: Die Geldwäsche-Meldepflicht ist im deutschen Recht sehr weit gefasst und lastet überwiegend auf den Banken. Nur 15 Prozent der Meldungen wurden bis Ende 2022 an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in nur 0,3 Prozent der Fälle folgte ein Urteil, ein Beschluss, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift. Um Banken und Aufsicht von Bürokratie zu entlasten, ist die Meldepflicht der Banken gegenüber der FIU auf gravierende Geldwäschevortaten zu beschränken. - Inflationsbedingte Anpassung monetärer Schwellenwerte im Bankaufsichtsrecht: Im vergangenen Jahr wurden aufgrund der hohen Inflation seit 2022 handelsrechtliche Größenwerte entsprechend nach oben angepasst. Der Gesetzgeber muss diese Logik nicht nur im HGB, sondern konsistent in damit verbundenen Rechtsbereichen anwenden, um die Unternehmen wirklich zu entlasten, auch im Bankbereich. So muss die Grenze für die Prüfung nach §18 KWG angehoben werden. - DORA-Vorgaben auf Sinnhaftigkeit und Risiko-Adäquanz prüfen: DORA sollte vor 2028 überprüft, der Umsetzungszeitraum verlängert und Dokumentationsanforderungen für kleine und mittlere Institute (LSI) reduziert werden. Definition eines schwerwiegenden Vorfalls und Wesentlichkeitsschwellen sollten im Level 2-Text angepasst werden. Bei LSI sollte unter best. Bed. von einer 24/7 Meldeverpflichtung abgesehen werden. Der Vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen sollte auch für LSI mit gruppeninternem Rechenzentrum ermöglicht werden. Die Vorgaben sollten im Einklang mit internationalen Standards ausgestaltet werden. Die Def. relevanter IKT-Dienstleistungen sollte weniger weit gefasst werden. Doppelarbeiten bezüglich IKT-Drittparteienmanagement und Auslagerungsrecht (KWG) sind zu vermeiden. Die Q&A der EU-KOM ESA 2999-DORA030 sollten in DORA überführt werden. - Digitalen Euro sinnvoll umsetzen: Unser Ziel ist es, dass die Europäische Zentralbank (EZB) kein neues Zahlungssystem aufbaut und sich nur auf die Ausgabe eines Offline-Digitalen Euros fokussiert. Der Offline-Digitale-Euro sollte in privatwirtschaftliche Strukturen integrierbar sein und möglichst als Bargeld-Äquivalent ausgestaltet werden (niedriges Haltelimit, hohe Anonymität). Zudem sollte der Digitale Euro über die Apps und Systeme der europäischen Banken bereitgestellt werden. - Echte Bürgerbeteiligung für den Ausbau erneuerbarer Energien stärken: Die laufenden Transformationsprozesse im Energiesektor zeigen, dass die Bevölkerung oft nicht ausreichend in die Planung und Umsetzung von Projekten eingebunden ist. Dies führt zu Widerstand und erschwert die Akzeptanz erneuerbarer Energieprojekte vor Ort. Eine frühzeitige und echte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wie sie Genossenschaften sicherstellen, muss der Goldstandard sein. Denn wegen ihrer Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten sowie der langfristigen finanziellen Beteiligung kann eine Genossenschaft wie keine andere Rechtsform die Akzeptanz und Geschwindigkeit der Energiewende erhöhen. - Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) nicht umsetzen: Wir lehnen Eingriffe in Milchlieferbeziehungen wie es mit Art. 148 GMO geplant ist, ab. Sie sorgen für Bürokratie, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen. Gerade in einer Zeit, die durch hohe Unsicherheit und Volatilität geprägt ist, benötigt die Milchwirtschaft verlässliche und bürokratiearme Rahmenbedingungen. - Genossenschaften (Ausnahme: Kreditgenossenschaften) aus Anwendungsbereich CSRD ausnehmen: Wir setzen uns dafür ein, dass Genossenschaften, die keine Kreditgenossenschaften sind, nicht in den Anwendungsbereich der CSRD in Deutschland fallen. Die plötzliche Einbeziehung der Rechtsform der Genossenschaften durch den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen (Ausschussdrucksache 21(6)73) zur Umsetzung von Omnibus I in nationales Recht, stellt "Goldplating" dar und konterkariert die Bemühungen auf europäischer Ebene mit der Omnibus-Initiative zur Entbürokratisierung und Entlastung der WIrtschaft beizutragen. - Keine Vergemeinschaftung nationaler Einlagensicherungssysteme: Eine Haftungsgemeinschaft kann nur dann für mehr Stabilität sorgen, wenn es sich um möglichst homogene Gruppen mit ähnlichem Risikoprofil und Geschäftsmodell handelt. Weitet man die Haftungsgemeinschaft auf die gesamte EU aus, schafft dies Fehlanreize zu Lasten der Finanzstabilität. Denn Institute und Finanzdienstleister würden dazu verleitet, höhere Risiken einzugehen und diese auf die Haftungsgemeinschaft zu verlagern. Die Lektion aus der Finanzkrise 2008 war, dieses als ‚moral hazard‘ bezeichnete Verhalten durch konsequente Anwendung des Haftungsprinzips (Risiko = Verantwortung) in Zukunft zu vermeiden. Seit Jahrzehnten haben sich dezentrale Sicherungssysteme wie die genossenschaftliche Institutssicherung als effektives Mittel zum Schutz der Einlagen von Bankkunden erwiesen. - Verzicht auf "Goldplating": Die Übererfüllung von EU-Recht bei der Umsetzung in deutsches Recht (Gold-Plating) verhindern - Einführung einer "One in, two out" Regel in Deutschland und EU: In Deutschland gibt es bereits seit 2015 eine Selbstverpflichtung der Bundesregierung ("One in, one out" Regel). Unser Ziel ist die Bürokratieentlastung noch weiter voranzutreiben und deshalb setzen wir uns für die Einführung einer "One in, two out" Regel in Deutschland und auch in der EU ein. - Mittelstandsfinanzierung stärken und ESG Vorgaben für Kreditinstitute anpassen: Neben dem EU-Omnibus-Paket sind auch Anpassungen in der Bankenregulierung nötig, um den Mittelstand wirksam zu entlasten und einen „Trickle-Down-Effekt“ bei ESG-Berichtspflichten zu vermeiden. Für KMU sollen Bankenregeln grundsätzlich Branchen-Proxy-Daten zulassen und der Voluntary SME Standard (VSME) als Obergrenze bei Nachhaltigkeitsangaben gelten. Die Green Asset Ratio soll überdacht werden. Basel-III-Regeln sollen proportional für kleinere Banken gelten. Kapitalpuffer wie der antizyklische Puffer und Systemrisikopuffer sollten überprüft, unnötige Bürokratie (Level II-Vorgaben, Granularitätskriterium) abgebaut und die Risikogewichtung für Wohnbaukredite gesenkt werden. Interne Ratings statt externer Ratings sind für Mittelstandskredite zu akzeptieren. - Kleinbankenregime einführen: Im August 2025 haben BaFin und Bundesbank ein Non-Paper zur Einführung eines Kleinbankenregimes in der EU verfasst. Unser Ziel ist es, dass dieser Vorschlag Eingang in die europäische Gesetzgebung findet (Änderung CRR und CRD). Dabei setzen wir uns dafür ein, dass übermäßige strenge Zugangskriterien vermieden werden, der Zutritt zum Kleinbankenregime freiwillig wäre (Opt-in) und die Verbundprivilegien bei der Berechnung der Leverage Ratio auch in einem Kleinbankenregime halten bleiben. - Europäische Spar- und Investitionsunion (SIU) bzw. Kapitalmarktunion weiterentwickeln: Die Mitteilung der EU-Kommission zur Spar- und Investitionsunion (SIU) ( Kapitalmarktunion) beinhaltet viele Gesetzgebungsinitiativen für Banken und Finanzdienstleister. Wir setzen uns dafür ein, dass zukünftige Initiativen, die im Rahmen der SIU ergriffen werden, die europäischen Kapitalmärkte sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Marktakteure stärken. Konkret fordern wir, dass die Kreditfinanzierung stärker berücksichtigt und die Bedingungen dafür verbessert werden, z.B. durch Abbau bürokratischer Regulierung. Zudem fordern wir die Einführung eines Kleinbankenregimes in der EU. Umstrittene Gesetzesvorhaben zur europäischen Einlagensicherung (EDIS) und der Kleinanlegerstrategie (RIS) sollten dagegen nicht weiterverfolgt werden und aus der SIU-Strategie ausgeklammert werden. - Stärkung des Proportionalitätsprinzips bei der Umsetzung von EBA / ESMA Leitlinien durch die BaFin: Ziel ist eine stärkere Anwendung des Proportionalitätsprinzips bei der Umsetzung von Level-II und Level-III-Regulierung in Deutschland. Die BaFin soll EU‑Leitlinien und ‑Empfehlungen, die durch die EBA oder ESMA erlassen werden, im Rahmen ihrer Spielräume differenzierter und proportionaler umsetzen. - Bei Kritisverordnung Komplexität reduzieren und klar abgrenzen zu restlicher Regulatorik: Der Genossenschaftsverband Bayern begrüßt das Ziel, die Resilienz kritischer Dienstleistungen in Deutschland zu stärken und den Schutz zentraler Versorgungsfunktionen auch im Finanzsektor weiterzuentwickeln. Der Ansatz, Resilienz nicht mehr ausschließlich unter dem Blickwinkel der IT-Sicherheit, sondern umfassend als physische, organisatorische und digitale Widerstandsfähigkeit zu verstehen, ist richtig und im Grundsatz zu unterstützen. Gerade die jüngsten Krisen und die zunehmende Abhängigkeit von digitalen Infrastrukturen zeigen, dass ein sektorübergreifender und ganzheitlicher Resilienzansatz erforderlich ist. In seiner derzeitigen Fassung schafft der Entwurf jedoch das Risiko zusätzlicher Komplexität, ohne die Resilienz des Finanzsystems in gleichem Maße tatsächlich zu erhöhen. - Rahmenbedingungen für bürgergetragene Wärmenetze im Gebäudemodernisierungsgesetz: Ziel ist die praxisgerechte Ausgestaltung des Gebäudemodernisierungsgesetzes, insbesondere zur Stärkung erneuerbarer Wärmenetze und genossenschaftlicher Lösungen. Dabei stehen verlässliche Investitionsbedingungen, eine bessere Abstimmung von Förderprogrammen für Netz- und Einzellösungen, der Abbau bürokratischer Hemmnisse sowie die bessere Berücksichtigung von Quartierslösungen im Fokus. - Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Rahmen des Netzpakets (Netzanschluss, Netzausbau und Systemintegration erneuerbarer Energien): Anpassung des Netzpakets zur Sicherstellung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen durch Ablehnung investitionshemmender Regelungen (insbesondere Redispatch-Vorbehalt), Stärkung dezentraler Energieprojekte sowie Reform von Netzanschluss, Netzausbau und Systemverantwortung. - Ausgestaltung der EEG-Novelle 2027 im Hinblick auf Bürgerbeteiligung, Marktzugang und Systemintegration: Einführung und Ausgestaltung investitionsfreundlicher Förder- und Marktmechanismen im EEG 2027, insbesondere zur Sicherung von Bestands- und Vertrauensschutz, zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Marktzugangs für Bürgerenergie, zur praxistauglichen Ausgestaltung von CfDs, zur Vereinfachung der Förderung von Bürgerenergieanlagen, zur Anpassung des Bürgerenergiebegriffs, zur stärkeren Integration von Speichern sowie zur Anpassung von Rahmenbedingungen für einen regional ausgewogenen Ausbau der erneuerbaren Energien insbesondere im Windbereich. - Praxisnahe Anpassung des Verpackungsgesetzes: Die Bundesregierung plant, das Verpackungsgesetz anzupassen. Das BMUKN erarbeitet den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung). Es ist zwingend erforderlich, dass eine praxisgerechte Umsetzung des Gesetzes erfolgt, ohne dass weitere bürokratische Belastungen auf die Unternehmen zu kommen. - EBA-Leitlinie zum Mengengeschäft (Granularitätskriterium): Es soll im Rahmen eines Besuchs des BaFin-Präsidenten Branson im Finanzausschuss am 8. Juli darauf hingewiesen werden, dass beim comply or explain-Verfahren zu Leitlinien der EBA auch einmal ein „non- oder partly-comply“ erklärt werden kann, sofern bestimmte Leitlinien, wie etwa die EBA-Leitlinie zum Mengengeschäft, für den deutschen Bankenmarkt nicht „passen“. - Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen: Am 18.05.26 wurde die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Nach europäischem Recht gibt es bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen keine Formvorgaben. Der deutsche Gesetzgeber entschied sich jedoch dafür, das Schriftformerfordernis beizubehalten. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wird die Schriftform hingegen EU-konform am 20.11.26 abgeschafft. Es erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Der deutsche Gesetzgeber sollte auch bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf das Schriftformerfordernis verzichten. - Widersprüchliche Regelungen zur Aufzeichnung elektronischer Kommunikation im Wertpapier- und Kreditrecht: Weder die Wohnimmobilienkredit- noch die Verbraucherkreditrichtlinie fordern eine Aufzeichnung elektronischer Kommunikation, also insbesondere von Telefon- und Videogesprächen, obwohl dies im modernen Bankgeschäft mittlerweile alltäglich sein dürfte. Lediglich die Wertpapier-Richtlinie MiFid II fordert eine solche Aufzeichnung. Der deutsche Gesetzgeber sollte sich auf europäischer Ebene für die Abschaffung der Pflicht zur Aufzeichnung elektronischer Kommunikation nach Art. 16 Abs. 7 MiFID II einsetzen. - Verzicht auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen im Wertpapiergeschäft (sog. Behaltensklausel) ermöglichen: Im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Wertpapierdepots ist eine Zusatzvereinbarung über den „Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen“ zu treffen. Hintergrund dieser Regelung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2014 (Az.: XI ZR 355/12). Mit seiner Entscheidung hat er die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung / Klausel bestätigt. Zivilrechtlich besteht hier jedoch eine gesetzliche Regelungslücke. Diese soll mittels des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung auf der Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes geschlossen werden. - Dauerzulagenantrag auch bei Wohnungsbauprämie erlauben: Beim Riestervertrag kann der Zulagenantrag als Dauerzulagenantrag gestellt werden. Bei der Wohnungsbauprämie kann ein Zulagenantrag als Dauerauftrag nicht gestellt werden. Die Prämie gemäß §4 Wohnungsbau-Prämiengesetz ist daher zeit- und kostenintensiv jährlich zu beantragen. Auch bei der Wohnungsbauprämie sollte ein Dauerzulagenantrag gestellt werden können. - Abschlussprüfung nach §84 WpHG lockern: Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sieht eine jährliche Überprüfung der Einhaltung der in §84 WpHG genannten Anforderungen vor. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte das Recht erhalten, auf die Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 20 der Richtlinie 2006/73/EG ganz oder teilweise zu verzichten, sofern dafür konkrete Gründe angegeben werden. - ESG-Risiken im Risikomanagement: Auf nationales Gold-Plating verzichten: In Artikel 76 der CRD VI-Richtlinie werden die „technischen Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken“ festgelegt. Er wurde im Rahmen der nationalen Gesetzgebung in § 26c KWG „ESG-Risiken im Risikomanagement“ überführt. Hier wurde Gold-Plating betrieben: - Mindest-Zeitraum von 10 Jahren, für den die ESG-Risiken betrachtet werden sollen - Anforderung an die "fachliche Eignung" der Mitglieder des Leitungsorgans. Der nationale Gesetzgeber sollte hier auf Gold-Plating verzichten. - Frühstartrente: Aktive Information der Anspruchsberechtigen durch den Staat und Wirtschaftlichkeit für Anbieter sicherstellen: Der Staat sollte anspruchsberechtigte Familien aktiv und frühzeitig über ihre Förderansprüche und die Möglichkeit eines individuellen Vorsorgevertrags informieren. Eine flächendeckende Versorgung der Familien mit geeigneten Vorsorgeangeboten setzt voraus, dass Anbieter die erforderliche Infrastruktur, Kundenbetreuung und Administration dauerhaft wirtschaftlich bereitstellen können. Abschluss- und Vertriebskosten sollten daher im Rahmen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zugelassen werden. - Einführung eines Gebäudetyp E: Durch die zivilrechtliche Ermöglichung des Gebäudetyp E sollen Baustandards flexibilisiert werden,umdas einfache, kostengünstige und technologieoffene Bauen rechtssicher zu ermöglichen, ohne unnötige technische Überregulierung. - Harmonisierung der Landesbauordnungen: Der GVB setzt sich für eine stärkere Harmonisierung der Landesbauordnungen ein. Unterschiedliche baurechtliche Vorgaben in den Ländern erhöhen den Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsaufwand für Wohnungsbauvorhaben. Einheitlichere Regelungen können Verfahren vereinfachen, Bürokratie abbauen, Planungssicherheit erhöhen und damit zur Beschleunigung des Wohnungsbaus beitragen. - Vorschläge zur Stärkung der Finanzbildung: Der GVB setzt sich für die Stärkung der finanziellen Bildung ein. Finanzbildung soll verbindlich in den Lehrplänen aller Schularten verankert, bestehende Finanzbildungsangebote auf einer zentralen Plattform gebündelt und die nationale Finanzbildungsstrategie von Bund und Ländern konsequent umgesetzt werden, um finanzielle Kompetenzen flächendeckend zu fördern und die Orientierung im bestehenden Angebot zu verbessern.

Relationen

Keine Relationen.