Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt die Interessen von 64 Mitgliedern, darunter die Landesbanken sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Die öffentlichen Banken nehmen ihre Verantwortung für Mittelstand, Unternehmen, die öffentliche Hand und Privatkunden wahr und sind in allen Teilen Deutschlands fest in ihren Heimatregionen verwurzelt.
Zum Zwecke ihrer Interessenvertretung informiert der VÖB über das parlamentarische Geschehen. Zudem äußert sich der VÖB in Form von Positionspapieren sowie Analysen und steht dem Gesetzgeber mit seiner Expertise zur Verfügung, u.a. bei öffentlichen Anhörungen. Zur Vermittlung werden aber auch Gespräche sowohl mit Abgeordneten des deutschen Bundestages sowie deren Büros als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Ministerien geführt. Darüber hinaus organisiert der VÖB Veranstaltungsformate (Fachveranstaltungen, Podiumsdiskussionen, Empfänge), um seine Mitglieder, weitere finanzwirtschaftliche Akteure sowie den Gesetzgeber zusammenzubringen.
Als einziger kreditwirtschaftlicher Verband übt der VÖB die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Mit den vier weiteren kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden arbeitet der VÖB in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammen.
Interessenbereiche: Kommunikations- und Informationstechnik; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Handwerk; Digitalisierung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Zivilrecht; Rente/Alterssicherung; Handel und Dienstleistungen; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Arbeitsmarkt; EU-Binnenmarkt; Datenschutz und Informationssicherheit; Verbraucherschutz; Wettbewerbsrecht; Öffentliches Recht; Bauwesen und Bauwirtschaft; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Wohnen; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Bank- und Finanzwesen; Cybersicherheit; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Erneuerbare Energien
Regelungsvorhaben:
- Prüfprozesse bei den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes: Der VÖB bringt sich mit Forderungen und Positionen im Zusammenhang mit den Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes ein, da viele VÖB-Mitgliedsinstitute in den Bundesländern als Bewilligungsstellen fungieren. In diesem Zusammenhang werden folgenden Forderungen erhoben: 1) Keine erneuten Fristverlängerungen für die Einreichung der Schlussabrechnungen. 2) Rasche Umsetzung bisheriger VÖB-Vorschläge zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 3) Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfprozesse. 4) Vermeidung neuer Anforderungen des Bundes, die die Prüfprozesse erschweren. 5) Unterstützung des Bundes bei Lösung für reduzierten Weiterbetrieb der Antragsplattform nach dem Jahr 2027.
- Künftige Ausgestaltung der EU-Kohäsionspolitik: Ziel ist es, für die nächste Förderperiode 2028 - 2034 Vereinfachungen und Erleichterungen in den Strukturfondsverordnungen der Europäischen Union herbeizuführen, um den Verwaltungsaufwand in den Förderbanken zu verringern und mehr Effizienz bei der Umsetzung der Strukturfondsmittel zu erreichen.
- Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen
- Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO): Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.
- Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.: Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.
- Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG: Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.
- Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft: Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.
- Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie: Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird.
- Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept: Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.
- Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung: Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute
- Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds: Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31.
Dezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.
- Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.: Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der "EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren "EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)".
- Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung): Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion.
- Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute: Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.
- Vorschläge zur Evaluation nach Art 107a EGInsO: - Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO
- Vorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG "Reform der Verbraucherinsolvenz" (ZVI 2023, 341 ff.)“ mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik)
- Beibehaltung der Vorteile des dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion: Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorhaben; insbesondere:
- Ausrichtung an Grundprinzipien,
- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen,
- Schutz vor Missbrauch,
- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz,
- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie das Wirtschaftsrecht.
- Vermeidung v. Bürokratie-, Aufwand- u. Kostenerhöhung d. mgl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten: Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten.
- Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge: Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.
- Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E): Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).
- Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy: Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch
- Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft
- Vermeidung von preisregulierenden Maßnahmen
- Vermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der Produkte und Dienstleistungen
- Vermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen
- Abbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten
- Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy: Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch
- Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern
- Beibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt
- Harmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben
- Vermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten
- Zentralverwahrerverordnung, Abwicklungseffizienz und DLT-basierte Wertpapiere: Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in einer für den Handel und die Abwicklung von Wertpapieren rechtlich und praktisch sinnvollen Weise gestalten. Dazu kann u.a. die Änderung von Art. 3 (2) CSDR im Zusammenhang mit Wertpapieren, die unter Nutzung von DLT gehandelt werden, zählen (keine zwingende Einbuchung beim CSD, Notenbankfähigkeit).
- Umsetzung des AI Acts: Ziel ist es den Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung der Eu auf nationaler Ebene frühzeitig Gehör zu verschaffen. Konkrete Ziele sind: 1.) Definition von KI schärfen, 2.) Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes rechtssicher präzisieren, 3.) Doppelregulierung vermeiden, 4.) Einheitlichkeit und Harmonisierung der Regulierung in Europa sicherstellen, 5.) Angemessene Governance-Struktur gewährleisten, 6.) Aufbau einer europäischen Governance sicherstellen, 7.) praxisnahe Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung erstellen, 8.) Schutz von Urheberrechten auch in den Verhaltenskodizes gewährleisten.
- Verordungsvorschlag der Europäischen Kommission zum digitalen Euro vom 28.6.2023: Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Halte- & TX-Limit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden; 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung
- Verabschiedete Regulierung zur Echtzeitüberweisung: Wir fordern, dass Institute nicht zum Angebot von Echtzeitüberweisungen gezwungen werden. Ein Marktversagen, das eine Regulierung rechtfertigt, nicht vor. Wir erachten es als notwendig, dass Kunden ihr Zahlungsinstrument selbst wählen können, denn nicht für jeden Einsatz ist eine Echtüberweisung geeignet. Wir fordern, dass Förderbanken explizit von der Regulierung ausgenommen werden. Wir bewerten die Preissetzung analog zur Standardüberweisung als unangemessen, da sie die Freiheit der Produkt- und Preisgestaltung der Institute aushebelt. Um eine sachgerechte Umsetzung der Regulierung zu gewährleisten, fordern wir, die Übergangsfristen zu verdoppeln. Wir lehnen eine gesetzliche Verpflichtung für den Abgleich der IBAN mit dem Namen ab. Eine Abwahloption durch den Kunden reicht nicht.
- Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU: Unser Ziel ist es, dass der Regelungsvorschlag der Kommission zur Schaffung eines europ. Finanzdatenraumes eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Daten schafft, den Kunden- und
Marktbedürfnissen Rechnung trägt und den fairen Wettbewerb für das Finanzwesen fördert. Wegen des umfangr. Anwendungsbereichs und der Komplexität der Umsetzung, setzen wir uns für ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs ein. Wir fordern, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen und einen Marktbedarf gibt. Wir setzen uns dafür ein, dass der Regelungsvorschlag Anreize schafft, die vorgesehenen "Schemes" zum Datenteilen im Markt herauszubilden. Wir setzen uns für eine Ausnahmeregelung der Förderbanken unter FIDA ein.
- Vorschläge zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), insbesondere Konkretisierungen zum KWG: Vorschläge zum Tatbestand des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments und zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts, Anmerkungen zur doppelten Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Sammlung von Anpassungsvorschlägen der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO zum neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz, insbesondere Übergangsvorschriften, Vorschläge zur Anpassung von Definitionen und Klarstellung "Korrespondenzbeziehung" im GWG; Berücksichtigung der Einbeziehung der dt. Förderbanken unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen analog zu den in DORA referenzierten Regelungen für namentlich benannte Institute in EU 2013/36 (Artikel 2, Absatz 5), angepasst in EU 2019/878.
- Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO): Unser Ziel ist es, die gesetzlichen Regelungen für europäische Bezahllösungen zu fördern und Fehlanreize zu vermeiden. Kernforderungen sind: 1) Vorschläge zur SCA entsprechen nicht den Marktbedürfnissen; 2) Komplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und ungewollten Wechselwirkungen; 3) Stabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben; 4) Betrugsverhinderung verbessern; Fehlanreize zu Lasten von Kunden / Kreditwirtschaft vermeiden 5) Einsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der SCA ist kein Outsourcing; 6) Regelungen zu Drittstaatenzahlungen nicht erweitern; 7) Risikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten; 8) Perspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren.
- Vorschläge der KOM für ein CMDI-Review vom 18. April 2023: Unsere Kernforderungen sind: 1. Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL analog zur EU-Bankenabgabe und Leverage Ratio; 2. Keine pauschale Ausweitung der Abwicklungsplanung auf alle Institute; 3. Stärkung der nationalen Einlagensicherungssysteme und Beibehaltung der dreistufigen Vorrangstellung der Einleger; 4. Beendigung der Erhebung der EU-Bankenabgabe, sobald die Aufbauphase des SRF abgeschlossen ist.
- Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene: Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.A. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen.
- Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken: Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene zur Vermeidung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG, der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht sowie in weiteren Bereichen der Bankenregulierung und -aufsicht. Petita umfassen den Ausschluss von Förderbanken aus dem LSI-Stresstest, Aufnahme von Förderbanken in den vereinfachten IKT Risikomanagementrahmen nach DORA, Beibehaltung des Risikogewichts von 20% für Forderungen von Förderbanken an andere Institute im Rahmen des Durchleitungsgeschäfts, keine überschießende CSRD-Umsetzung, Einstufung von Förderbanken als anderweitig und potenziell systemrelevant, Ausnahme von Förderbanken aus dem ESG-Meldewesen, Bagatellgrenzen bei der Anzeigepflicht mittelbar gehaltener Beteiligungen von Förderbanken.
- Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast der Bankaufsicht auf europäischer Ebene: Vorschläge zur Anpassung des europäischen Regulierungsrahmens der Bankaufsicht, u.A. Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen.
- Regulierung von Kryptowerten in der EU für Emittenten und Dienstleister (MiCAR): Rechtssichere und möglichst unbürokratische Handhabung und Auslegung des Regulierungsrahmens für Kryptowerte für Banken und andere Marktteilnehmer. Zudem setzen wie uns dafür ein, das die Regelungen möglichst im Gleichlauf mit der sonstigen kapitalmarktrechtlichen Regulierung angewandt werden.
- Ergänzender Vorschlag zur Reduzierung der Regulierungslast: Gruppeninterne Auslagerungen: Aufnahme der Erleichterungen der EBA-Leitlinien zu gruppeninternernen Auslagerungen in die MaRisk und die Erweiterung von § 2a Abs. 2 KWG auf die Pflichten des auslagernden Institutes zu angemessenem Risikomanagement gemäß § 25b Abs. 1 KWG.
- Ergänzende Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast für Förderbanken: Vorschläge für Erleichterungen für Förderbanken im Rahmen bankstatistischer Meldungen (hier: Abschaffung des gesonderten Ausweises der Kernhaushalte, Extrahaushalte und sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (sFEU) in den bankstatistischen Meldungen) sowie im Bereich des Zahlungsverkehrs (expliziter Ausschluss von Spezialinstituten, die keine Anbieter von Zahlungskonten (Privat- und Geschäftskonten) und keinen Publikumszahlungsverkehr über verschiedene Zahlungsinstrumente abwickjeln von Verification of Payee-Regelungen nach EU-Zahlungsdiensteverordnung (PSR); Ausnahme von Spezialinstituten, die nur geringes Zahlungsverkehrsaufkommen aufweisen, aus den Anforderungen aus der Verordnung zur Echtzeitüberweisung (260/2012 and (EU) No 2021/1230) im zugehörigen Begleitgesetz.
- Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen in der EU: Wir setzen uns dafür ein, die bankaufsichtlichen Anforderungen an Verbriefungstransaktionen so auszugestalten, dass Verbriefungen als ein wirksames Instrument zur Finanzierung der anstehenden digitalen und ökologischen Transformation genutzt werden können. Hierzu sollte insbesondere die Übergangsregelung in Art. 465 Abs. 13 CRR über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert und auch Instituten zugänglich gemacht werden, die für ihre Verbriefungspositonen direkt den Standardansatz für Verbriefungen anwenden.
- DK lehnt Erhöhung von Insolvenzrisiken u. Bürokratie d. EU-VO-E COM(2023) 533 final ab: Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich.
- Forderungen zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen und Transformation: Zur Stimulierung nachhaltiger Infrastrukturinvestitionen für die Bewältigung der Transformationserfordernisse setzen wir uns für Folgendes ein:
1. Standardisierte und transparente Modelle für Kooperative Partnerschaftsmodelle (ÖPP) in der Breite etablieren
2. Wirtschaftlichkeit über den Lebenszyklus der Infrastruktur berücksichtigen
3. Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
4. Garantiestrukturen von Bund und Ländern
5. Breitere Finanzierungsbasis zur Auflösung des kommunalen Investitionsstaus bei der Bewältigung der Anforderungen aus Transformation bzw. Energiewende.
- Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review): Wir setzen uns dafür ein, dass
- die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als "Eins-zu-Eins"-Umsetzung erfolgt;
- insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können;
- die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.
- Vorschläge zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 DORA): Konstruktive Begleitung der Pläne der Kommission und der Aufsichtsbehörden zur Einführung eines einheitlichen digitalen operativen Resilienzrahmens für die Finanzindustrie durch Einbringung folgender Kernvorschläge: 1.) Berücksichtigung von Proportionalität in den delegierten Rechtsakten. 2.) Keine nationale Erweiterung der europ. Meldeverpflichtungen und Nachweispflichten. 3.) Für Förderbanken sollte vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen gelten. 4.) Eine grundsätzliche Bewertung der internen Bank-IT als “zero trust”-Umgebung gilt es zu vermeiden. 5.) Für IKT-Auslagerungen sollte regelmäßige Zertifizierung ausgesuchter IT-Produkte oder -Dienstleistungen entlasten können.6,) Wir befürworten das in DORA verankerte Vorhaben einen Aufsichtsrahmen für kritische IKT-Dienstleister.
- Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie: Anregung einer Anpassung der Definition der Betreiber kritischer Anlagen zur Vermeidung von doppelten Anforderungen und Meldepflichten für Finanzunternehmen, für die DORA als lex specialis bereits gilt.
- Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsmarktstärkungsgesetz: Liquiditätsmanagementtools: Beibehaltung der deutschen Regelungen bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck
- Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final: Vermeidung von unsachgerechten Eingriffen in die Privatautonomie durch Beschränkungen von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich.
- Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht): Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten und die Möglichkeit einer umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige sollte eingeführt werden.
- Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften: Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)
- Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene: Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.
- Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes: Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch
- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,
- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),
- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,
- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,
- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie
- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.
- Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand: 'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
- Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initiative: Schaffung von Maßnahmen um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.
- Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1: Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1
- Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation: Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.
- Umsetzungs- und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung: Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll.
- Vorschläge zur Vereinfachung des europäischen, kapitalmarktrechtlichen Meldewesens: Bewusstsein für die Optimierung des kapitalmarktrechtlichen Meldewesens schaffen. Sicherung bzw. Verbesserung der Datenqualität unter gleichzeitiger Entlastung von Aufsichtsbehörden und Meldepflichtigen.
- Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG: Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren.
- Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute: Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.
- Umsetzung des Listing Act-Pakets (insbesondere Verordnung (EU) 2024/2809): Wir setzen uns für eine praxisgerechte, rechtssichere und verhältnismäßige Ausgestaltung der Offenlegungsanforderungen an Wertpapierprospekte sowie für eine differenzierte Anwendung von Formatvorgaben und ESG-bezogenen Offenlegungen ein.
Ein zentrales Anliegen ist es zudem, sicherzustellen, dass bestehende zivilrechtliche Haftungsregime der Mitgliedstaaten nicht durch eine pauschale EU-Harmonisierung unterlaufen werden, sondern nationale Rechtsgrundsätze berücksichtigt bleiben.
- Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU) 2023/970: Vorschläge zu einer bürokratiearmen und praxisgerechten Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-RL; keine nationalen Verschärfungen über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, Beibehaltung der Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltsysteme, keine gesetzliche Festlegung auf bestimmte Arbeitsbewertungsverfahren, Vereinfachung bei Informations- und Offenlegungsanforderungen
- Vorschläge zum Cyber Resilience Act: Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene. EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.
- Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes (2025): Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, Nutzung der Ermessensspielräume und Mitgliedstaatenwahlrechte, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge: Kein Gold-Plating bei der Umsetzung:
-Anwendungsbereich auf 100.00 EUR beschränken
-Kreditkarten vom Anwendungsbereich ausnehmen
-Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bei der geduldeter Überziehung
-Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft
Das Widerrufsrecht muss ohne besondere Formalien an die Widerrufsinformation erlöschen.
Beibehaltung der Widerrufsinformationsmuster.
Entfall Schriftformerfordernis auch für Änderungen von Altverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Konkretisierung bei Kopplungsverbot zu Wertpapierkrediten.
Einheitliche Auswahl von „dauerhaften Datenträgern“ für die gesamte Kundenkommunikation.
Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes im Gesetzestext.
Konkretisierung zur Verwendung von Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung.
- Hinweise auf technische Anpassungen zum Referententwurf für ein Tariftreuegesetz: Klarstellungen in Bezug auf den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen / Zur Verfügung-Stellung des Vordrucks für die Information an Arbeitnehmer durch das BMAS / Pflicht zur Dokumentation gesetzlich verankern
- Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz): Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).
- Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung: In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.
- Impulse der Förderbanken zum geplanten Investitionsfonds für den Wohnungsbau: Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode angekündigten Wohnungsbauinvestitionsfonds empfehlen die deutschen Förderbanken, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Wohnraumförderung durch ein neues Förderprodukt zu vertiefen und dabei auf bewährte Modelle zwischen Bundes- und Landesförderbanken zurückzugreifen. Auf diese Weise könnten die Förderbanken das für die zu finanzierenden Wohnungsbauvorhaben benötigte Kapital bereitstellen und damit die Zielstellung des Fonds wirksam unterstützen.
- Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes: Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)
- Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung: Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Die DK fordert daher
- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;
- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;
- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.
- Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027: Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1.
- RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge.: Richtlinienkonforme Umsetzung des Förderdarlehensbegriffs in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu.
- Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige: Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen
- Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren: Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden.
Elektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt
Hinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens
Ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.
- Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden von der Bundesregierung die zeitnahe, strukturierte Umsetzung eines interoperablen und vertrauenswürdigen eIDAS-Ökosystems in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) bis Ende 2026. Dafür braucht es klare politische Leitlinien, zentrale Zuständigkeiten, eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Basis der eIDAS-Verordnung sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die Datensouveränität, Verbraucherschutz und Anwendungsfälle gleichermaßen sicherstellen.
- Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland: Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.
- Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.
- Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG): Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.
- Banken benötigen mehr Liquidität aufgrund der VO EU 2021/1230: Mit der Regulierung zur Echtzeitüberweisung entfällt die bisherige Betragsgrenze von 100.000 Euro. Bei unverhältnismäßigem Abfluss von Liquidität in Sekunden muss ein Circuit Breaker ermöglicht werden, der das Institut und die europäische Wirtschaft schützen. Abhängig vom Ausmaß müssen daher zwei Arten von Liquiditätsengpässen unterschieden werden:
- eines einzelnen Instituts oder einer kleinen Gruppe
- die europäische Finanzwirtschaft als Ganzes
- Vorschläge der EU-Kommission zur Integration des europäischen Kapitalmarkts (Market Integration and Supervisory Package - MISP): Es sollen integriertere, tiefere und effizientere EU-Kapitalmärkte gefördert werden, indem regulatorische, aufsichtsrechtliche und operative Hindernisse beseitigt werden, die wichtige Marktteilnehmer und Infrastrukturen behindern. Darüber hinaus soll der Rechtsrahmen im Hinblick auf die Nutzung von DLT modernisiert werden.
- Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle: Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.
- Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 ('Digital Omnibus on AI') zur Erleichterung der Praxis-Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt zum Vorschlag der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“) Stellung. Ziel des Vorschlags ist es, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.
- Vorschläge der EU-Kommission zur Finalität von Abwicklungen: Es sollen Marktineffizienzen aufgrund von Fragmentierung beseitigt werden um integrierte europäische Kapitalmärkte zu schaffen. Die aktuell unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit, verhindern die Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen. Darüber hinaus soll der Rechtsrahmen im Hinblick auf die Nutzung von DLT modernisiert werden.
- Stellungnahme zum Vorschlag für eine 'Digital-Omnibus-Verordnung' zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“ Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.
- Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere.: Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes. Wir sprechen uns für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere, den Abbau regulatorischer Hürden und Bürokratie, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG sowie eine stärkere Verzahnung des deutschen Rechtsrahmens mit europäischen Regelwerken aus.
- Vorläufige Bewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet: Der Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen Herausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Dies sind: Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse.
- Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129): Wir setzen uns dafür ein, dass die derzeitige Umsetzungsfrist gemäß dem EU-Listing Act zur Anpassung der ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) im Hinblick auf Prospektformat und Reihenfolgevorgaben (insb. Art.4 Abs. 3 VO (EU) 2024/2809) verlängert und eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach Veröffentlichung aller relevanten Rechtsakte auf Level 2 gewährt wird.
- Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG: Verzicht auf die geplante Regelung zur Verpflichtung von Kreditinstituten, verdeckte Ermittlungen zu unterstützen. Verzicht auf die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 GwG. Sicherstellung einer mit den EU-Vorgaben harmonisierten Datenerfassung beim Transparenzregister. Verzicht auf eine vorübergehende geldwäscherechtliche Verpflichtung von Finanzholdings-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften.
- Vorschläge zur Reduzierung der kapitalmarktrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene: Vorschläge zur Anpassung des europäischen kapitalmarktrechtlichen Regulierungsrahmens, u. a. mehrjähriges Moratorium im Hinblick auf bereits implementierte Regulierung; Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung; Vermeidung von Doppelregulierung; kritische Überprüfung bereits bestehender Regulierung im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit; keine Doppelung von Aufsichtsstrukturen; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen und deutschen Wirtschaftsstandortes.
- Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG: Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG
- Beibehaltung der Abgeltungsteuer mit einem Prozentsatz von 25%: Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine Beibehaltung des derzeit im Einkommensteuergesetz geregelten Steuersatzes von 25 Prozent auf private Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer) und damit gegen eine Anhebung dieses Steuersatzes aus.
- Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB: Wir sprechen uns für eine Beibehaltung des Verschuldens als Voraussetzung für die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB aus.
- Vorschläge zum Entwurf des Cybersecurity Acts 2 der Europäischen Kommission: Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cyberrsecurity Act 2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.
- Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten.: Wir setzen uns dafür ein, auf weitere Beschränkungen im Hinblick auf die Preisgestaltung bei Basiskonten zu verzichten.
- Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.: Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen.
- Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - "EU INC.": Wir setzen uns für einen kompletten Verzicht auf die insolvenzrechtlichen Regelungen (Kapitel X - Vereinfachtes Liquidationsverfahren für innovative Startups) im Rahmen des Vorschlags für eine EU-Verordnung für ein 28.Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen für EU Incs. ein.
- Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin: Das Ziel ist eine Bundesgesetzgebung, die Rechtssicherheit schafft und eine landesgesetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet macht.
- Vorschläge zur Ausgestaltung des European Competitiveness Fund (ECF) und InvestEU im künftigen Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) 2028-34: Die Einflussnahme bezieht sich auf die Ausgestaltung des geplanten European Competitiveness Fund (ECF) und der künftigen Rahmenbedingungen für InvestEU. Ziel ist eine praxistaugliche Ausgestaltung, die eine stärkere Beteiligung deutscher Förderbanken an der Umsetzung der EU-Haushaltsgarantie ermöglicht. Dafür sollen insbesondere verlässliche Rahmenbedingungen, transparente Beteiligungsstrukturen und vereinfachte Governance- und Berichtsanforderungen sichergestellt werden.
- Vorschläge zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den EU-Haushalt ab 2028 - 2034: Die Einflussnahme bezieht sich auf das von der EU-KOM im Kontext der EU-haushaltsreform post 2027 vorgeschlagene Rahmenwerk zur Ausgabenverfolgungs- und Leistungsmessung und dabei insbesondere auf die Berücksichtigung der unterschiedlichen Charakteristik und Wirkung von Zuschuss- und Finanzinstrumenten.
- Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben: Hinweis auf erforderliche Folgeänderungen im KWG und der AO, Ergänzung um Vorgaben zum Berechtigungsnachweis der Dienststelle, Beseitigung bestehender Unklarheiten betreffend Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG
- Vorschläge zur Ausgestaltung des EU Cloud and AI Development Act (CADA): Ziel der Einflussnahme ist eine technologieoffene, risikobasierte und mit bestehenden Finanzmarktregelungen, insbesondere DORA, kohärente Ausgestaltung des Cloud and AI Development Act (CADA). Dabei sollen Doppelregulierung und unverhältnismäßige zusätzliche Pflichten für Kreditinstitute vermieden, die Anbieter- und Technologiewahlfreiheit erhalten sowie der Zugang zu leistungsfähigen internationalen Cloud-, KI- und Modellökosystemen gesichert werden. Zudem soll eine verpflichtende Ausweitung von Souveränitätsanforderungen auf Finanzinstitute nicht erfolgen.
- Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehene Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute im Entwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung und weist darauf hin, dass bei der vorgesehenen Anpassung der zulässigen Aufbewahrungsform von Dokumenten in § 147 AO auch eine parallele Anpassung des § 257 HGB erforderlich ist, damit die Maßnahme Wirkung zeigt.
- Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026: Einführung einer Stichtagsregelung für Vorruhestandsvereinbarungen und Altersteilzeitvereinbarungen, um bei etwaigen gesetzlichen Veränderungen des Renteneintrittsalters oder Anpassungen der Altersgrenzen keine Versorgungslücke bei bereits bestehenden Verträgen entstehen zu lassen (Vertrauensschutz).
- Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind.: Wir setzen uns dafür ein, dass die Verwendung traditioneller statistischer Verfahren in ihrer stand-alone-Anwendung nicht als KI im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung eingeordnet wird. Dies gilt insbesondere für Verfahren, die keine Formen des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung aufweisen. Erfasst sind dabei insbesondere lineare Modelle, verallgemeinerte lineare Modelle (GLMs), logistische Regression sowie vergleichbare etablierte statistische Methoden, sofern sie als eigenständige Modelle eingesetzt werden und ihre Entscheidungslogik vollständig nachvollziehbar und reproduzierbar ist, um die Verhältnismäßigkeit und praktische Anwendbarkeit der EU-Vorschriften nachhaltig zu gewährleisten.
- Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI): Wir unterstützen die Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“), die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.
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