Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 428/26
12.08.26
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische
Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
COM(2026) 615 final, Ratsdok. 12301/26
Die Vorlage wurde am 17. Juli 2026 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt.
Der Bundesrat wurde am 03. August 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 546/12 = AE-Nr. 120696;
Drucksache 592/13 = AE-Nr. 130639;
Drucksache 586/21 = AE-Nr. 210548;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 120/25 = AE-Nr. 250237;
Drucksache 280/26 = AE-Nr. 260401;
AE-Nr. 250570; AE-Nr. 251068
Auf Verlangen des Landes Hessen vom 12. August 2026 erscheint die Vorlage
gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 615 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN
RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
REGIONEN
Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
{SWD(2026) 615 final}
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1. Die Rolle des Bankensektors in der EU-Wirtschaft
Banken spielen eine Schlüsselrolle in der EU-Wirtschaft, und ein wettbewerbsfähiger
Bankensektor ist für die Finanzierung von Wachstum, Innovation und strategischen
Prioritäten von entscheidender Bedeutung. Die Wettbewerbsfähigkeit der Banken beruht
auch auf einer florierenden und robusten Wirtschaft und hängt von dieser ab. Banken sind die
wichtigste Finanzierungsquelle für Haushalte, Großunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen in der EU. Über ihre traditionelle Rolle bei der Kreditvergabe hinaus erleichtern
die Banken den Zugang zu den Kapitalmärkten, unterstützen Unternehmen bei der Beschaffung
von Eigen- und Fremdkapital und ermöglichen es Sparern, zu investieren. In einer sich rasch
wandelnden geopolitischen Landschaft sind diese vielfältigen Aufgaben des Bankensektors für
die Wahrung der strategischen Autonomie der EU besonders wichtig. Er spielt eine
entscheidende Rolle bei der Deckung des wachsenden Finanzierungsbedarfs von EU-
Unternehmen, insbesondere in strategischen Sektoren.
Die Strategie für eine Spar- und Investitionsunion1 wird die Art und Weise verbessern,
wie das Finanzsystem der EU den Einsatz von Ersparnissen für produktive Investitionen
erleichtert. In der Strategie ist ein effizienter und integrierter Bankensektor auf der Grundlage
eines einheitlichen Regelwerks und einer vollendeten Bankenunion vorgesehen. Die Strategie
sowie die in diesem Bericht dargelegten Vorschläge stehen im Einklang mit dem Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit der EU2, den Empfehlungen des Letta-3 und des Draghi-Berichts4, der
Binnenmarktstrategie5, dem Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“6 und dem Aktionsplan zur
umfassenden Bereinigung der Rechtsvorschriften7. Zur Unterstützung der EU-Wirtschaft
insgesamt muss ein wettbewerbsfähiger Bankensektor die Möglichkeit haben,
grenzüberschreitend so reibungslos wie möglich zu agieren, Sparern und Anlegern eine größere
Auswahl an Produkten zu bieten und unter Einhaltung der Aufsichtsanforderungen und
Wettbewerbsregeln eine angemessene Größe zu erreichen. Gleichzeitig muss ein
wettbewerbsfähiger Bankensektor ausreichend flexibel sein, über diversifizierte
Geschäftsmodelle verfügen, Innovationen fördern können und neuen Marktteilnehmern Raum
bieten.
Der Bankensektor und die Kapitalmärkte der EU sind voneinander abhängig und sollten
sich parallel entwickeln. Banken können dazu beitragen, die Entwicklung der EU-
Kapitalmärkte zu fördern, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene, und gleichzeitig von
erheblichen Einnahmequellen im Zusammenhang mit entsprechenden Dienstleistungen für
Unternehmens- und Investmentbanking profitieren. Banken können Anleger beispielsweise
1 Europäische Kommission (2025), Strategie für eine Spar- und Investitionsunion.
2 Europäische Kommission (2025), Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU.
3 Enrico Letta (2024), Weit mehr als ein Markt.
4 Mario Draghi (2025), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit.
5 Europäische Kommission (2025), Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt.
6 Europäische Kommission (2026), Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ des Europäischen Parlaments, des
Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.
7 Europäische Kommission (April 2026), Aktionsplan zur umfassenden Bereinigung der
Rechtsvorschriften als Begleitunterlage zur Mitteilung über ein einfacheres, klareres und besser
durchsetzbares EU-Regelwerk.
3
durch die Entwicklung maßgeschneiderter Produkte oder durch Emissionsgeschäfte begleiten.
Ein effizienterer und stärker integrierter Kapitalmarkt wiederum kann den Banken helfen,
sowohl auf dem heimischen als auch auf dem internationalen Markt wettbewerbsfähiger zu
werden. In der EU würde diese Komplementarität zwischen dem Bankensektor und den
Kapitalmärkten nicht nur zur Finanzierung der Wirtschaft, einschließlich ihrer strategischen
Prioritäten, beitragen, sondern auch die Abhängigkeit von ausländischen internationalen
Banken bei kritischen Finanzdienstleistungen verringern.
Ein leistungsschwacher oder anfälliger Bankensektor kann seine wirtschaftliche Rolle
nicht wirksam erfüllen und den wachsenden Investitionsbedarf von EU-Unternehmen
nicht decken. Dementsprechend muss der EU-Bankensektor hinreichend robust und
widerstandsfähig gegenüber potenziellen Schocks sein, mit soliden Fundamentaldaten (z. B. in
Bezug auf Rentabilität, Marktbewertungen, Eigenkapitalrendite, schlanke Kostenstrukturen,
solide Unternehmensführung) und einer angemessen kalibrierten Kapital- und
Liquiditätsausstattung. Eine solche Widerstandsfähigkeit kann in der Tat als entscheidender
Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit im Bankensektor angesehen werden.
Mit dieser Mitteilung und der beigefügten Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen kommt die Kommission ihrer Zusage nach, den derzeitigen
Stand der Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors zu bewerten. In den folgenden
Abschnitten werden die erheblichen Fortschritte hervorgehoben, die in den letzten 15 Jahren
bei der Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Gesamtleistung des Sektors erzielt
wurden, die wichtigsten Probleme dargelegt, die noch angegangen werden müssen, und ein
positiver, zukunftsorientierter Ansatz vorgeschlagen. Dieser beruht auf umfassenden
Konsultationen mit allen Interessenträgern, um sicherzustellen, dass die Analyse, die
Bewertung und die Schlussfolgerungen auf Fakten beruhen, wie in der beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt.
Bei der Betrachtung der Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors müssen von
vornherein Zielkonflikte zwischen verschiedenen Zielen berücksichtigt werden, darunter
folgende:
➢ Innovation und nachhaltiges Wachstum müssen unter Wahrung der
Widerstandsfähigkeit gefördert werden. Die Förderung von Innovation und Wachstum
in der EU-Wirtschaft erfordert einen verantwortungsvollen Kulturwandel und eine
gewisse Neuausrichtung des Regulierungsrahmens für Banken, verbunden mit einer
Abkehr vom derzeitigen, oft äußerst risikoscheuen Ansatz hin zu einem Ansatz, der
verantwortungsvolle und maßvolle Risiken zulässt. Der Kommission kommt in dieser
Hinsicht eine Schlüsselrolle zu, indem sie Überlegungen zu einem angemessenen
Risikoniveau anstellt, das das System insgesamt verkraften kann. Die
Widerstandsfähigkeit des Bankensektors muss jedoch gewahrt bleiben, da sie eine
Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum ist.
➢ Die Harmonisierung der Vorschriften auf EU-Ebene bringt einen geringeren
nationalen Ermessensspielraum mit sich. Für den Aufbau eines integrierten EU-
Bankensektors ist ein wirklich einheitliches Regelwerk erforderlich, das jedoch nicht
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verwirklicht werden kann, wenn es weiterhin zu Überregulierung, einer uneinheitlichen
Umsetzung, einer Duplizierung der Berichterstattung oder einer Überschreitung
nationaler Befugnisse im Bereich der Fusionen kommt.
➢ Die Integration des EU-Bankensektors muss mit angemessenen Schutzvorkehrungen
einhergehen, um berechtigten Bedenken Rechnung zu tragen. Für die Integration des
Bankensektors ist eine Änderung der derzeitigen Beziehungen zwischen Herkunfts-
und Aufnahmemitgliedstaaten erforderlich, und sie wird nur akzeptabel sein, wenn die
Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt wird.
➢ Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit werden sich voraussichtlich auf
die Höhe der Eigenkapitalanforderungen der Banken auswirken. Die Verbesserung der
Marktintegration, die Beseitigung von Überschneidungen, die Vereinfachung des
Rechtsrahmens, die Harmonisierung der Methoden für bestimmte Anforderungen oder
die Einführung einer stärkeren Verhältnismäßigkeit werden sich auf die Anforderungen
auswirken, die an bestimmte Banken in bestimmten Politikbereichen gestellt werden,
und müssen unter Berücksichtigung ihrer Gesamtauswirkungen sorgfältig aufeinander
abgestimmt werden.
Zur Bewältigung dieser vielfältigen Abwägungen ist eine Kombination aus fachlichem
Know-how und politischem Urteilsvermögen erforderlich, damit das Gleichgewicht
zwischen Risikobereitschaft und Widerstandsfähigkeit im Bankensektor sorgfältig
hergestellt werden kann. Dies wird durch die in diesem Bericht dargelegten Maßnahmen
sowie durch eine kontinuierliche und verstärkte Überwachung der Wettbewerbsfähigkeit
des Bankensektors durch die Kommission erfolgen.
2. Fortschritte und verbleibende Herausforderungen im EU-
Binnenmarkt für den Bankensektor
Als Reaktion auf die globale Finanzkrise hat die EU ein einheitliches Regelwerk für
Banken entwickelt und ihre aufsichtlichen, abwicklungsbezogenen und
makroprudenziellen Rahmen reformiert. In den letzten 15 Jahren haben diese Reformen
dazu beigetragen, die Widerstandsfähigkeit der Banken zu verbessern und bei Bedarf ein
wirksames Krisenmanagement zu erleichtern. In der Bankenunion ist der einheitliche
Aufsichtsmechanismus (SSM) für die Zulassung aller Banken zuständig und beaufsichtigt
direkt 111 Banken, auf die mehr als 85 % der gesamten Bankaktiva entfallen. Für diese Banken
ist der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) für die Krisenvorsorge und das
Krisenmanagement zuständig, der durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) in Höhe
von mehr als 81 Mrd. EUR unterstützt wird. Die nationalen Einlagensicherungssysteme
verfügen über eine solide Finanzausstattung und wurden gestärkt, um rasche Auszahlungen zu
ermöglichen und so das Vertrauen der Einleger zu stärken. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) spielt eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des
einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz in der gesamten EU,
5
während der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) als Frühwarnsystem fungiert
und bei der Umsetzung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen Unterstützung leistete.
Die regulatorischen und institutionellen Reformen gingen mit einem tiefgreifenden
Wandel im EU-Bankensektor einher. Im Gegensatz zur Zeit vor der globalen Finanzkrise
sind die Banken in der EU widerstandsfähig und durch eine starke Kapital- und Liquiditätslage
geprägt. Diese Widerstandsfähigkeit wurde durch EU-weite Stresstests bestätigt, die von der
EBA und der Europäischen Zentralbank (EZB) durchgeführt wurden, einschließlich der
jüngsten Stresstests im Jahr 20258. Noch wichtiger ist, dass sich der EU-Bankensektor als
widerstandsfähig erwiesen und seine Leistungsfähigkeit unter realen Bedingungen während
der COVID-19-Pandemie, des Energieschocks nach der groß angelegten Invasion Russlands
in die Ukraine sowie der Turbulenzen im Bankensektor in den Vereinigten Staaten und der
Schweiz im Frühjahr 2023 unter Beweis gestellt hat. Die Banken wirkten eher als Stoßdämpfer
denn als Verstärker wirtschaftlicher Belastungen. Seit 2023 haben die Banken in der EU auch
wieder eine nachhaltige Rentabilität erreicht und die Eigenkapitalrenditen aus der Zeit vor den
Krisen erreicht, was zeigt, dass Widerstandsfähigkeit und Rentabilität Hand in Hand gehen
können.
Der EU-Bankensektor ist widerstandsfähig und rentabel, ist jedoch entlang der
nationalen Grenzen nach wie vor stark fragmentiert und steht vor einer Reihe von
Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen und seiner Umsetzung.
Diese Herausforderungen müssen angegangen werden, um eine stärkere Beteiligung der
Banken an der Deckung des erheblichen Investitionsbedarfs zu ermöglichen, der im Draghi-
Bericht auf jährlich 1 200 Mrd. EUR beziffert wurde, damit die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt,
Fortschritte bei dem grünen und dem digitalen Wandel erzielt, die Sicherheit und die
Widerstandsfähigkeit gestärkt und die technologische Souveränität bewahrt werden; dadurch
entsteht Investitionsbedarf insbesondere in strategischen Sektoren wie Deep Tech, saubere
Technologien, Verteidigung, künstliche Intelligenz und Biotechnologie.
Die Kommission hat drei wesentliche Herausforderungen ermittelt, die das Potenzial des
Bankensektors, die EU-Wirtschaft wirksam zu unterstützen, einschränken. Erstens ist der
Sektor zu fragmentiert, was einen Ausbau, Effizienzgewinne, eine produktive Nutzung von
Ressourcen und eine geografische Diversifizierung über nationale Grenzen hinweg verhindert.
Zweitens könnte bei der Umsetzung internationaler Standards in den EU-Rechtsrahmen den
Besonderheiten der EU besser Rechnung getragen und ein verhältnismäßigerer Ansatz verfolgt
werden. Drittens sind bestimmte Aspekte des EU-Rechtsrahmens übermäßig komplex und
aufwendig und sollten vereinfacht werden. Die Bewältigung all dieser drei Herausforderungen
ist unerlässlich, um einen Bankensektor aufzubauen, der nicht nur widerstandsfähig ist,
sondern auch die Wirtschaft der EU besser unterstützt, indem er nachhaltiges Wachstum,
Innovation, Sicherheit und langfristigen Wohlstand finanziert.
8 Weitere Einzelheiten sind dem Bericht über den EU-weiten Stresstest 2025 der EBA (Link) und der EZB
(Link) zu entnehmen.
6
2.1 Fragmentierung entlang nationaler Grenzen
Die grenzüberschreitende Integration des EU-Bankensektors hat sich in den vergangenen
Jahren verbessert, ist jedoch nach wie vor nicht zufriedenstellend. Die Integration
beschränkt sich größtenteils auf das Interbankgeschäft, während andere grenzüberschreitende
Tätigkeiten nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang stattfinden. So macht beispielsweise
die grenzüberschreitende Kreditvergabe an Unternehmen innerhalb des Euro-Währungsgebiets
nur etwa 16 % der gesamten Kreditvergabe an Unternehmen aus9. Dies ist vor allem auf
Schwierigkeiten zurückzuführen, Kunden in anderen Mitgliedstaaten ohne physische
Bankpräsenz zu erreichen oder die Bankpräsenz in neuen Märkten auszubauen und zu
etablieren – sei es durch organisches Wachstum oder durch grenzüberschreitende
Konsolidierung. Seit der globalen Finanzkrise hat die Konsolidierung des EU-Bankensektors
fast ausschließlich auf nationaler Ebene stattgefunden, da grenzüberschreitende Fusionen und
Übernahmen innerhalb der EU deutlich zurückgegangen sind, allerdings mit einem Anstieg im
Jahr 2025. Dies hat dazu geführt, dass viele Bankengruppen in der EU im Verhältnis zur
Wirtschaftskraft ihrer heimischen Wirtschaft zwar groß sind, im Verhältnis zur Wirtschaftskraft
der EU, der Volkswirtschaften der Bankenunion oder internationalen Wettbewerbern jedoch
nicht.
Die Fragmentierung des Bankensektors spiegelt eine sehr ausgeprägte nationale
Dimension im EU-Rechtsrahmen wider.
➢ Anders als in anderen Rechtsordnungen ist im EU-Rechtsrahmen vorgeschrieben,
dass grenzüberschreitend tätige Bankengruppen die Kapital- und
Liquiditätsanforderungen sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf der Ebene
der Tochterunternehmen erfüllen müssen. Diese Vorschrift hindert diese Gruppen
daran, einen größeren Teil dieser Ressourcen zentral auf Gruppenebene zu verwalten,
wodurch die Effizienz eingeschränkt wird. Darüber hinaus schränkt sie die Effizienz
grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen ein und wirkt als faktisches Hindernis für
grenzüberschreitende Fusionen. Es wurde geschätzt, dass durch die Aufhebung von
Beschränkungen hinsichtlich der Liquidität, die in den grenzüberschreitend tätigen
Tochterunternehmen von EU-Bankengruppen gehalten wird, erstklassige liquide
Aktiva in Höhe von rund 230 Mrd. EUR freigesetzt würden10. Diese ausgeprägte
nationale Dimension der Aufsichtsvorschriften spiegelt Bedenken hinsichtlich der
möglichen Auswirkungen eines Bankenausfalls auf die Volkswirtschaften der
Mitgliedstaaten wider, in denen grenzüberschreitend tätige Tochtergesellschaften
ansässig sind. Diese Bedenken bestehen trotz der Umsetzung des einheitlichen
Regelwerks, der von den Banken erreichten erheblichen Widerstandsfähigkeit und der
Fortschritte beim Aufbau der Bankenunion (die jedoch nach wie vor unvollständig ist,
insbesondere aufgrund des Fehlens eines bankenunionsweiten Mechanismus für die
Einlagensicherung) weiterhin. Weitere aufsichtliche Faktoren, die zur anhaltenden
9 Europäische Zentralbank (2026), Stellungnahme der EZB im Rahmen der Konsultation der Europäischen
Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors.
10 Europäische Zentralbank (2026), Stellungnahme der EZB im Rahmen der Konsultation der
Europäischen Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors.
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Fragmentierung beitragen, sind die unterschiedliche Behandlung inländischer und
grenzüberschreitender gruppeninterner Risikopositionen, die Heterogenität und
mangelnde Vorhersehbarkeit bei der Festlegung der Aufsichtsanforderungen und die
unzureichende Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden sowie den
Abwicklungs- und den makroprudenziellen Behörden.
➢ Eine weitere Ursache für die Fragmentierung sind nationale Überregulierungen
und Unterschiede bei der Umsetzung von EU-Vorschriften. Diese Faktoren
beeinträchtigen die Wirksamkeit des einheitlichen Regelwerks und führen dazu, dass
grenzüberschreitende Geschäfte für Bankengruppen umständlich und kostspielig
werden. Gleichzeitig kann der verstärkte Rückgriff auf Soft-Law-Instrumente innerhalb
des Rechtsrahmens – die häufig von Compliance-Beauftragten und externen Prüfern
der Banken als verbindliche Auflagen von der EU und den zuständigen nationalen
Behörden ausgelegt werden – diesen Effekt verstärken.
➢ Nationale Eingriffe bei Bankenfusionen hindern Banken daran, auf EU-Ebene
Größenvorteile zu erzielen. Ungerechtfertigte Eingriffe auf nationaler Ebene
behindern allzu oft die Konsolidierungsfähigkeit der EU-Banken. Dadurch werden
diese Banken daran gehindert, auf EU-Ebene – unter anderem durch
grenzüberschreitende Fusionen – zu expandieren11. Dies wirkt sich auf ihre
Bewertungen und ihre Fähigkeit zur Erzielung von Effizienzgewinnen aus, schränkt
ihre Möglichkeiten ein, Haushalten und Unternehmen wichtige Finanzdienstleistungen
anzubieten, und hindert sie daran, auf den globalen Finanzmärkten im Bereich des
Unternehmenskunden- und Investmentbankings wirksam zu konkurrieren.
➢ Nationale Vorschriften oder Unterschiede bei der Umsetzung von EU-Vorschriften
in anderen Bereichen als dem Aufsichtsbereich schränken grenzüberschreitende
Banktätigkeiten ein. Zu diesen nicht aufsichtsrechtlichen Hindernissen zählen
Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, das Zivilrecht, der Datenschutz, das
Steuerrecht12, das Insolvenzrecht sowie Zwangsvollstreckungsvorschriften und
bestimmte Verbraucherschutzvorschriften, die zwar auf EU-Ebene harmonisiert sind,
jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Die Umsetzung
unterschiedlicher nationaler Vorschriften kann Banken davon abhalten,
grenzüberschreitende Dienstleistungen anzubieten, insbesondere im
Privatkundengeschäft. Im heutigen zunehmend digitalen Umfeld besteht ein
11 Die Größe ist ein wichtiger Faktor, der den Beitrag einer Bank zur Wirtschaft in einer Reihe von
Bereichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Investmentbanking bestimmt, z. B. bei der Übernahme
der Emissionsgarantie für Staats- oder Unternehmensanleihen, bei Aktienemissionen, bei der
Depotverwahrung, beim Primärhandel an den EUR-Devisen- und Derivatemärkten, bei der Beratung zu
Fusionen und Übernahmen sowie bei der Transaktionsstrukturierung, bei der Finanzierung großer,
strategisch wichtiger Projekte und in weiteren Bereichen.
12 Die Europäische Kommission hat kürzlich eine von einem externen Berater durchgeführte Studie über
den derzeitigen steuerlichen Rahmen des Finanzsektors veröffentlicht. Diese Studie befasst sich sowohl
mit der Mehrwertsteuer – von der die meisten Kernfinanzdienstleistungen befreit sind – als auch mit
sektoralen Abgaben, die auf nationaler Ebene in der EU erhoben werden.
8
entscheidendes Hemmnis darin, dass die von den Banken entwickelten IT-Plattformen
auf die Bedürfnisse eines nationalen Marktes zugeschnitten sind und sich nicht ohne
Weiteres auf die gesamte EU übertragen lassen. Dies schränkt das Geschäftsmodell des
grenzüberschreitenden Bankwesens ein, begrenzt den Wettbewerb zwischen den
Banken, verringert die Auswahlmöglichkeiten für die Kunden und führt zu höheren
Preisen.
2.2 Umsetzung internationaler Standards unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der EU
Die EU bekennt sich zu den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten
internationalen Standards und den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität. Die
Umsetzung internationaler Standards ist von entscheidender Bedeutung, um die
Finanzstabilität zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren. In der EU
werden internationale Standards im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen auf alle Banken
angewandt, um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren. In der EU gibt es mehr als
4 500 Banken und rund 650 Bankengruppen, wodurch ein vielfältiges Bankenökosystem
geschaffen wird, das die Wirtschaft der EU finanziert. Das Spektrum der Banken reicht von
komplexen global systemrelevanten Banken, die weltweit tätig sind, bis hin zu kleineren
Banken mit einem eher traditionellen oder weniger komplexen Geschäftsmodell, die die
Finanzierung lokaler KMU unterstützen, auch in weniger entwickelten Regionen. Aufgrund
ihrer Rolle bei der Finanzierung der EU-Wirtschaft sollte der Rechtsrahmen es den Banken
ermöglichen, viele verschiedene Arten von Unternehmen zu finanzieren, von traditionsreichen
Betrieben bis hin zu schnell wachsenden digitalen Unternehmen, darunter Start-up- und
Scaleup-Unternehmen. Darüber hinaus ist der europäische Markt auf Bankkredite angewiesen, um
wichtige langfristige strategische Investitionen zu finanzieren. Trotz der Bemühungen, dieser
Vielfalt im Rechtsrahmen Rechnung zu tragen, gelten nach wie vor viele Vorschriften
unabhängig von der Größe oder den Geschäftsmodellen, was zu einer unnötigen Komplexität
und einem unnötigen Verwaltungsaufwand für die Banken führt.
EU-Großbanken stehen im globalen Wettbewerb und müssen in einem Umfeld agieren,
in dem die Umsetzung internationaler Standards von Land zu Land unterschiedlich ist.
Abweichungen und Verzögerungen bei der Umsetzung vereinbarter internationaler Standards
in einigen wichtigen Rechtsordnungen haben die Bedenken hinsichtlich der
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Banken auf den Weltmärkten verstärkt. Um gegen
schwerwiegende Wettbewerbsungleichgewichte vorzugehen, die darauf zurückzuführen sind,
dass Drittländer die internationalen Standards nicht einhalten, wird die Kommission die
internationale Lage weiterhin genau beobachten und die verfügbaren Regulierungsinstrumente
nutzen und zugleich die Finanzstabilität gewährleisten.
Darüber hinaus führen der Rechtsrahmen der EU und dessen Umsetzung, an der zahlreiche
verschiedene Behörden beteiligt sind, zu zusätzlichen Anforderungen, die über die
internationalen Standards hinausgehen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die EU erheblich
von anderen wichtigen Rechtsordnungen. Zusammengenommen erfordern die Merkmale des
9
europäischen Bankensystems und die Besonderheiten des Rechts- und Aufsichtsrahmens der
EU eine sorgfältige Prüfung der Umsetzung internationaler Standards.
2.3 Übermäßige Komplexität des Rechtsrahmens
Zwar haben die Reformen nach der globalen Finanzkrise die Widerstandsfähigkeit des
EU-Bankensektors erheblich verbessert, doch ist der Rechtsrahmen dadurch übermäßig
komplex geworden.
➢ Die Komplexität ergibt sich zum Teil aus dem vielschichtigen und granularen
Rechtsrahmen. Der Rechtsrahmen basiert auf zwei unterschiedlichen Rechtsebenen13
und zusätzlichen aufsichtlichen Leitlinien14, die in vielen Fällen neben weiteren
nationalen Vorschriften bestehen. Diese mehrschichtigen Ebenen ermöglichen zwar
schnellere und maßgeschneiderte Änderungen, wann immer dies erforderlich ist, ohne
auf ein langwieriges Verfahren zur Änderung von Rechtsvorschriften zurückzugreifen,
doch sind sie mitunter übermäßig granular, wodurch ihre Umsetzung insbesondere für
kleinere Banken zu einer Belastung werden. Die zunehmende Granularität des EU-
Rahmens spiegelt auch das Bestreben wider, die Anwendung der EU-Vorschriften auf
nationaler Ebene zu vereinheitlichen. Darüber hinaus schaffen die Banken selbst oft
unnötige Komplexität und Granularität, indem sie die Vorschriften zu weit auslegen
oder regulatorische und aufsichtliche Leitlinien anfordern, um die Compliance-Risiken
zu minimieren.
➢ Melde- und Offenlegungspflichten können ebenfalls zu Komplexität führen. Zwar
sind die von den Banken gemeldeten Daten für die Bankenaufsicht und die Förderung
der Marktintegrität erforderlich, doch sind die Melde- und Offenlegungspflichten in
vielen Fällen zu einer Belastung geworden, mit hohen Kosten verbunden und führen zu
Doppelarbeit.
➢ Die Komplexität wird durch parallele oder sich mitunter überschneidende
Vorschriften zu mikroprudenziellen, makroprudenziellen und
Abwicklungsaspekten noch verschärft. Dies liegt daran, dass Teile des Bankwesens
in mehreren Schritten und oft getrennt voneinander reformiert wurden. Darüber hinaus
haben die gesetzgebenden Organe im Laufe der Zeit nationale Besonderheiten
weitgehend in das EU-Recht übernommen oder beibehalten. Die Überschneidungen mit
den verschiedenen Anforderungen, die Banken gleichzeitig erfüllen müssen, können
Duplizierungen mit sich bringen und die Nutzbarkeit von Puffern einschränken (das
13 Stufe 1 „Rahmengesetzgebung“ (Verordnungen oder Richtlinien) und Stufe 2 „technische Maßnahmen“
(delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie technische Regulierungs- und
Durchführungsstandards).
14 Leitlinien der Stufe 3 „aufsichtliche Konvergenz“ (Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden),
Fragen und Antworten zu Auslegungsfragen, Stellungnahmen, Empfehlungen und Aufsichtspraktiken
sowie horizontale Erwartungen.
10
Kapitalstrukturelement)15. Darüber hinaus ist das Zusammenspiel der Vorschriften
zwischen den drei getrennten, aber miteinander verknüpften Aufsichtsbereichen oft
suboptimal.
➢ Bei der Umsetzung des Rechtsrahmens fehlt es aufgrund der Vielzahl der
beteiligten Akteure an einem ganzheitlichen Überblick. Die nationalen
Aufsichtsbehörden, die makroprudenziellen Behörden, die nationalen
Abwicklungsbehörden, die EZB, der SRB, der ESRB und die EBA sind alle an der
Umsetzung des Rechtsrahmens beteiligt, was zu erheblichen Herausforderungen bei der
Koordinierung führt. Zwar hat die Bankenunion die Situation durch die Einführung
einer einheitlichen Aufsicht und Abwicklung für die größeren Banken in ihrem
Geltungsbereich verbessert, doch wird nicht ausreichend berücksichtigt, wie die von
verschiedenen Behörden festgelegten Anforderungen miteinander interagieren, welche
kombinierten Auswirkungen sie haben und inwieweit die daraus resultierenden
Ineffizienzen an die Haushalte und Unternehmen in der EU weitergegeben werden.
3. Weiteres Vorgehen für den EU-Bankensektor
Aufgrund des Ausmaßes und der Art der Herausforderungen, denen sich der EU-
Bankensektor gegenübersieht, sind kohärente, zukunftsorientierte, umfassende und
ehrgeizige politische Maßnahmen erforderlich, die sich gemäß den Grundsätzen der
besseren Rechtsetzung auf eine Folgenabschätzung stützen. Maßnahmen, die sich lediglich
auf bestimmte Herausforderungen beschränken, reichen nicht aus, um die Voraussetzungen für
eine nachhaltige und strukturelle Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen oder um
sicherzustellen, dass diese Verbesserungen langfristig Bestand haben. Dieses Paket würde
legislative und nichtlegislative Maßnahmen umfassen, darunter auch Maßnahmen zur
Vereinfachung und Straffung der Regulierung der Eigenkapitalanforderungen. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Marktintegration unter Einbeziehung angemessener
Schutzvorkehrungen für die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten fördern, um
sicherzustellen, dass bei der Umsetzung internationaler Standards den Besonderheiten der EU
stärker Rechnung getragen wird und ein verhältnismäßiger Ansatz zum Tragen kommt, wobei
in allen künftigen Vorschlägen die Vereinfachung des Rechtsrahmens der EU im Vordergrund
steht. Dazu gehört auch die formelle Festlegung der herabgestuften Priorisierung von
Mandaten der EBA zur Ausarbeitung technischer Standards, wie mit den gesetzgebenden
Organen erörtert.
3.1 Förderung der Integration mit angemessenen Schutzvorkehrungen
15 EBA (Juni 2026), EBA Report on Simplifying the Stacking Order of the EU Prudential and Resolution
Framework (Bericht der EBA über die Vereinfachung der Stapelanordnung des Aufsichts- und
Abwicklungsrahmens der EU).
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Ineffizienzen im Zusammenhang mit der Fragmentierung entlang nationaler Grenzen
untergraben eindeutig die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors und müssen durch
Maßnahmen in einer Reihe von Bereichen angegangen werden.
➢ Beseitigung aufsichtlicher Integrationshindernisse
EU-Bankengruppen müssen Aufsichtsanforderungen auf allen Ebenen erfüllen, vom
obersten Mutterunternehmen bis hin zu jedem einzelnen Tochterunternehmen. Das EU-
Recht lässt Ausnahmen von diesen Vorschriften zu, allerdings hauptsächlich dann, wenn ein
Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig ist wie sein Mutterunternehmen. Die
Aufsichtsanforderungen für grenzüberschreitend tätige Gruppen bieten den
Aufnahmemitgliedstaaten zwar Sicherheit hinsichtlich der lokalen Finanzstabilität, sie können
jedoch die effiziente Verwendung von Ressourcen innerhalb dieser Gruppen behindern und
letztlich deren Gesamtleistung und Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen. Die
Aufsichtsbehörden grenzüberschreitend tätiger Gruppen sollten befugt sein, eine effizientere
Verteilung von Liquidität und Kapital zwischen Mutter- und Tochterunternehmen zu
gewährleisten, auch in Stresssituationen. Dadurch würde eine effizientere Verwendung von
Ressourcen innerhalb grenzüberschreitender Bankengruppen ermöglicht, was mehr
Möglichkeiten für Skaleneffekte und Risikostreuung (insbesondere im Hinblick auf
Risikopositionen gegenüber Staaten16) sowie geringere Kosten für private Haushalte und
Unternehmen mit sich bringen würde. Solche Vorteile würden den Bankensektor insgesamt
wettbewerbsfähiger machen und die Finanzierung der wichtigsten Prioritäten der EU
unterstützen. Die Strukturierung der Geschäftstätigkeit grenzüberschreitender Gruppen sollte
auf unternehmerischen Entscheidungen beruhen, die den aufsichtlichen und
wettbewerbspolitischen Anforderungen entsprechen, und sollte keiner ungerechtfertigten
Einmischung durch nationale Behörden unterliegen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird Maßnahmen vorschlagen, die es grenzüberschreitend tätigen Gruppen
ermöglichen, die Bereitstellung von Kapital und Liquidität effizienter zu gestalten.
Gruppenweite Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, sicherzustellen, dass die
Anforderungen auf der Ebene des Mutterunternehmens erfüllt werden, und
vorzuschreiben, dass das Mutterunternehmen seinen Tochterunternehmen sowohl
im Normalbetrieb als auch in Krisensituationen rechtzeitig und in durchsetzbarer
Weise ausreichende Ressourcen zuweist. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte
die Vielfalt grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen berücksichtigt werden,
einschließlich der Art der Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe, ihrer
Widerstandsfähigkeit sowie des Grads der Integration und der innerhalb der
Gruppen eingegangenen Verpflichtungen. Zudem sollte die Ausübung dieser
16 Claudia Buch (2026), The bank-sovereign nexus: securing progress by completing the banking union. In
dieser Rede wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Präferenz für heimische Anlagen bei den
Beständen der Banken an Staatsanleihen in den letzten Jahren zurückgegangen ist, insbesondere bei den
großen Banken, die vom SSM beaufsichtigt werden.
12
Befugnisse durch angemessene Schutzvorkehrungen für Gläubiger und Einleger
untermauert werden.
▪ Sie wird Maßnahmen vorschlagen, um gruppeninterne Risikopositionen17 sowohl
auf nationaler als auch auf EU-Ebene einer vergleichbaren regulatorischen
Behandlung zu unterziehen.
▪ Sie wird weitere Maßnahmen vorschlagen, um dem Risiko einer übermäßigen
Konzentration von Risikopositionen gegenüber Staaten entgegenzuwirken und die
Diversifizierung der Staatsanleiheportfolios durch Banken weiter zu fördern.
▪ Sie wird ihr Durchsetzungsinstrumentarium nutzen, wenn sie Verstöße gegen das
Unionsrecht durch Mitgliedstaaten feststellt, insbesondere in Bezug auf Eingriffe in
Fusionen und Übernahmen, die den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
sowie die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte
Niederlassungsfreiheit untergraben könnten. Der neue Entwurf der Leitlinien zur
Fusionskontrolle18 enthält für die Mitgliedstaaten auch klarere Leitlinien zu den
Umständen, unter denen sie in Zusammenschlüsse eingreifen können, die der
Fusionskontrolle auf EU-Ebene unterliegen.
➢ Garantie angemessener Schutzvorkehrungen
Maßnahmen zur Beseitigung aufsichtlicher Integrationshindernisse müssen mit
angemessenen Schutzvorkehrungen für die Gewährleistung der Finanzstabilität in der
gesamten EU einhergehen. Es bestehen nach wie vor Bedenken, dass Tochterunternehmen
grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen insbesondere in Krisenzeiten mit Kapital- und
Liquiditätsengpässen konfrontiert sein könnten, sodass die nationalen Behörden gezwungen
wären, Insolvenzen ohne ausreichende Unterstützung durch das Mutterunternehmen zu
bewältigen.
Viele grenzüberschreitend tätige Gruppen arbeiten im Rahmen einer singulären
Abwicklungsstrategie, bei der Krisenmanagementmaßnahmen auf Ebene des
Mutterunternehmens ergriffen werden, während Tochterunternehmen durch die Übertragung
von Verlusten auf das Mutterunternehmen und die Übertragung von Kapital unterstützt werden.
Sollte die gruppenweite Unterstützung nachlassen, könnten Tochterunternehmen –
insbesondere solche, die wichtig für die lokale Wirtschaft sind – in eine prekäre Lage geraten,
was möglicherweise ein Eingreifen des nationalen Einlagensicherungssystems zur Folge haben
17 Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder finanzielle Beziehungen zwischen Unternehmen innerhalb
derselben Gruppe.
18 In den Leitlinien wird hervorgehoben, dass im EU-Recht solche nationalen Eingriffe nur aus bestimmten
Gründen, die nicht den Schutz des Wettbewerbs betreffen, zugelassen sind. Die Eingriffe sollten auf das
zum Schutz echter berechtigter Interessen unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein und müssen den
Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen. Neuer Entwurf der
Leitlinien zur Fusionskontrolle der Kommission, S. 90.
13
könnte19. Zur Bewältigung dieser Risiken muss Vertrauen zwischen den Behörden geschaffen
werden, indem sichergestellt wird, dass die Kapital-, Liquiditäts-, Sanierungs- und
Abwicklungspläne ausreichen, um eine angemessene Dienstleistungserbringung
aufrechtzuerhalten und ungeordnete Entwicklungen zu verhindern. Es wären auch
Mechanismen erforderlich, um die finanzielle Solidität der grenzüberschreitend tätigen Gruppe
als Ganzes sicherzustellen, sobald diese den Abwicklungsvorgang hinter sich hat und wieder
Zugang zu den Finanzmärkten erlangen möchte. Der SSM und der SRM, die durch das
einheitliche Regelwerk unterstützt werden, sind gut aufgestellt, um diese Garantien zu bieten.
Drei Viertel der gedeckten Einlagen in der Bankenunion unterliegen inzwischen der direkten
Aufsicht des SSM und des SRB und werden bei Banken gehalten, für die auf EU-Ebene eine
Abwicklung vorgesehen ist, im Gegensatz zu einer Liquidation im Rahmen nationaler
Insolvenzverfahren. Diese Banken verfügen über eine angemessene
Verlustabsorptionsfähigkeit und einen potenziellen Zugang zum SRF, der bereits ein hohes
Maß an gemeinschaftlicher Verlustdeckung innerhalb des Bankensektors gewährleistet.
Gleichzeitig wird die Kommission den Mitgliedstaaten, die nicht der Bankenunion angehören
und anderen institutionellen Rahmenbedingungen unterliegen, gebührend Rechnung tragen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird den EDIS-Vorschlag aus dem Jahr 2015 durch einen neuen Vorschlag
ersetzen, mit dem Ziel, die Struktur des Einlagensicherungsrahmens zu überprüfen
und zu vereinfachen, um die Zuständigkeiten für Krisenmanagement- und
Einlagensicherungsmaßnahmen sowie deren Finanzierung im Rahmen der
bestehenden Sicherheitsnetze der Bankenunion sowohl auf zentraler als auch auf
nationaler Ebene besser aufeinander abzustimmen. In dem Vorschlag wird zudem
auf die verbleibenden Anfälligkeiten der Einlagensicherungssysteme gegenüber
Liquiditätsdefiziten eingegangen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Ausfall
einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe nicht zu Verzerrungen in einzelnen
Mitgliedstaaten oder zu Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen
und nationalen Haushalten führt und dass ein gleichwertiger Schutz der gedeckten
Einlagen in der gesamten Bankenunion gegeben ist. Insgesamt wird sie die
Komplexität verringern, die sich aus der derzeitigen Abgrenzung zwischen
Einlagensicherungssystemen und Abwicklungsfonds ergibt.
▪ Sie wird Maßnahmen vorschlagen, um die Berechenbarkeit von
Gruppenabwicklungsstrategien zu verbessern und eine stärker integrierte Zuweisung
von Mitteln innerhalb grenzüberschreitend tätiger Gruppen zu fördern, auch in
Stressphasen.
19 Darüber hinaus sind die Einlagensicherungssysteme zwar vollständig aufgebaut und einige von ihnen
überschreiten die Mindestzielausstattung, dennoch könnten sie weiterhin anfällig für lokale Schocks sein,
die durch den Zusammenbruch einer oder mehrerer kleiner Banken verursacht werden und potenzielle
Liquiditätsengpässe hervorrufen, die sie dazu zwingen könnten, auf staatliche Unterstützung
zurückzugreifen.
14
▪ Sie wird die laufenden Bemühungen zwischen den einschlägigen Instituten und den
Mitgliedstaaten zur Stärkung glaubwürdiger und berechenbarer
Letztsicherungsmechanismen für die Bereitstellung von Liquidität im
Abwicklungsfall mit angemessenen Schutzvorkehrungen im Einklang mit der
europäischen Dimension der Abwicklung und Beaufsichtigung in der Bankenunion
und mit internationalen Standards unterstützen.
➢ Beseitigung nicht aufsichtlicher Integrationshindernisse
Es gibt auch nicht aufsichtliche Hindernisse für die Integration, deren Überwindung bei
der Ausübung grenzüberschreitender Bankgeschäfte mit hohen Kosten verbunden ist. In
Ermangelung eines harmonisierten EU-Rahmens sind die nationalen Insolvenzgesetze nach
wie vor uneinheitlich und schränken weiterhin die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von
Banken ein, beispielsweise in Bezug auf Aspekte, die die Rücknahme von Kreditsicherheiten
im Rahmen des Insolvenzrechts betreffen. Die gesetzgebenden Organe haben bei bestimmten
Themen Fortschritte erzielt, beispielsweise bei der Festlegung einer einheitlichen
Gläubigerrangfolge im Rahmen des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und
für die Einlagensicherung. Bis heute gibt es jedoch keinen Konsens unter den Mitgliedstaaten
hinsichtlich weitergehender und ehrgeizigerer Bemühungen zur Harmonisierung des
Insolvenzrechts in der gesamten Union. Die Kommission ist bereit und weiterhin entschlossen,
auf eine weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts hinzuarbeiten.
So wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum Verbraucherschutz in
der EU weitgehend harmonisiert, werden aber in den Mitgliedstaaten häufig unterschiedlich
angewandt. Für eine stärkere Harmonisierung wurden weitere gesetzgeberische Maßnahmen
ergriffen, beispielsweise im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Einrichtung der
Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) sowie im
Rahmen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, die ab dem 20. November 2026 gilt20.
Nicht-aufsichtliche Hindernisse können Banken davon abhalten, EU-weite Bankprodukte –
wie Einlagen oder Privatkundenkredite – anzubieten, und zu zusätzlichen Kosten führen, die
insbesondere durch IT-Systeme entstehen, die an die unterschiedlichen nationalen
Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten angepasst werden müssen. Die Digitalisierung und
die technologischen Fortschritte in Bezug auf die Erbringung von Bankdienstleistungen (d. h.
Open Banking, Tokenisierung von Vermögenswerten, Auswirkungen künstlicher Intelligenz,
einschließlich des Zugangs zu hochwertigen Daten, Anpassung der Vorschriften an neue
Geschäftsmodelle wie Einlagenplattformen, Anwendungen mit Kundenkontakt, elektronische
Geldbörsen) können die Wettbewerbsfähigkeit steigern.
20 Mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023
über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225 vom
30.10.2023) werden die Verbraucherschutzvorschriften im Bereich des Verbraucherkredits vollständig
harmonisiert, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer
Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen.
15
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird bei der Umsetzung des einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung der
Geldwäsche mit der AMLA zusammenarbeiten; dieses Regelwerk gilt ab dem 10. Juli
2027 unmittelbar in den Mitgliedstaaten und wird unionsweit zur Harmonisierung
der Anforderungen zur Feststellung der Kundenidentität sowie zur Berichterstattung
bei Verdachtsmeldungen führen.
▪ Sie wird die nationale Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften fortlaufend
überwachen, um grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern und zu fördern
und sicherzustellen, dass die Verbraucher leichter auf ein breiteres Angebot an
Bankdienstleistungen zugreifen können, wobei ein angemessenes Schutzniveau
aufrechterhalten wird.
▪ Sie wird prüfen, ob die Verbraucherschutzvorschriften übermäßig streng sind oder
in einer Weise angewendet werden, die zu einer unnötigen Fragmentierung des
Marktes führt.
▪ Sie wird das Potenzial der Digitalisierung und die IT-Auswirkungen auf den
Bankensektor fortlaufend überwachen, um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen
flexibel genug ist, um die Erbringung von digitaleren Bankdienstleistungen zu
unterstützen und Innovationen zu fördern und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit
gegenüber Cyberangriffen zu wahren.
3.2 Umsetzung internationaler Standards unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der EU und Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit
Die EU hat internationale Standards gewissenhaft übernommen und sie in bestimmten
Bereichen sogar noch verschärft, indem sie diese Standards auf allen Konsolidierungsebenen
und für alle Banken anwendet – und nicht nur für große, international tätige Banken. Durch
diesen Ansatz wurde die Widerstandsfähigkeit zwar erheblich gesteigert, doch könnten dadurch
bestimmte EU-spezifische Besonderheiten außer Acht gelassen worden sein.
➢ Umsetzung internationaler Standards unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der EU
Die EU hat die Basel-III-Vereinbarung seit dem 1. Januar 2025 mit einer Reihe von
Übergangsmaßnahmen in EU-Recht übernommen. Da die EU einen der weltweit größten
Bankenmärkte darstellt, sind die EU-Aufsichtsbehörden und die Kommission maßgeblich an
der Gestaltung internationaler Standards beteiligt und sollten proaktiv darauf hinwirken, dass
die globalen Rahmenbedingungen den unterschiedlichen Marktgegebenheiten – auch denen
des europäischen Bankensektors – Rechnung tragen. Bei der Umsetzung internationaler
Standards in EU-Recht sollten zudem die Besonderheiten des EU-Bankensektors gebührend
berücksichtigt werden, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf bestimmte Tätigkeiten oder
16
Banken zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Rahmen seine aufsichtsrechtlichen Ziele
auf effiziente und ausgewogene Weise erfüllt.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sind unerlässlich. Bis zur
Umsetzung andernorts hat die Kommission Schritte unternommen, um das Inkrafttreten
bestimmter Aspekte des Baseler Rahmens für Marktrisiken in der EU auf den 1. Januar 2027
zu verschieben (Grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchregelungen). Am 4. Juni 2026
verabschiedete die Kommission einen delegierten Rechtsakt, um einige der Auswirkungen
seiner Anwendung bis Ende 2029 abzumildern. Der delegierte Rechtsakt wird derzeit im Rat
und im Europäischen Parlament geprüft.
Die EU führt schrittweise die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)21 in Verbindung
mit einer Reihe von Übergangsmaßnahmen ein, die es Banken und Behörden
ermöglichen sollen, sich schrittweise an die Baseler Vereinbarung anzupassen.
Gleichzeitig wurden in Drittländern verschiedene Ansätze verfolgt, darunter auch die
vollständige Abschaffung der Eigenmitteluntergrenze. Die in der EU ansässigen
Interessenträger haben unterschiedliche Standpunkte zur Zukunft der Output-Floor-
Anforderung geäußert, unter anderem hinsichtlich der angemessenen Kalibrierungshöhe, der
Ebene, auf der die Anforderung gelten soll (Einzel- oder konsolidierte Ebene), des Umfangs
der vom Rahmen abgedeckten Risiken sowie der Wechselwirkungen mit dem zugrunde
liegenden standardisierten Ansatz, beispielsweise in Bereichen wie Spezialkredite,
Projektfinanzierung und handelsbezogene Finanzierungen.
Ungeachtet der Fördermaßnahmen für KMU stellt die aufsichtsrechtliche Behandlung
nicht beurteilter Unternehmen eine strukturelle Herausforderung für den Rechtsrahmen
der EU dar. Da sich EU-Unternehmen, insbesondere KMU, überwiegend auf
Bankfinanzierungen statt auf Kapitalmärkte stützen, besitzt die überwiegende Mehrheit kein
externes Bonitätsrating. Die Kommission wird daher die Möglichkeit prüfen, die
Notwendigkeit eines externen Ratings abzuschaffen, um diesen Unternehmen den Zugang zu
Bankfinanzierungen zu erleichtern. Im Rahmen dieser Prüfung sollte auch untersucht werden,
ob die vorgeschlagene Politikmaßnahme Unternehmen davon abhalten könnte, ein
Bonitätsrating zu beantragen, was die Transparenz und das langfristige Wachstum eines
umfassenderen Aktien- und Unternehmensanleihemarktes in der EU untergraben und die den
Banken zur Verfügung stehenden Informationen zur Bewertung von Unternehmensrisiken
einschränken würde. Um das grundlegende Ziel der Spar- und Investitionsunion – die
Förderung stärker diversifizierter Finanzierungsquellen durch den Kapitalbinnenmarkt – zu
erreichen, müsste ein strategischer, langfristiger Ansatz in Betracht gezogen werden.
Die aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen aus Wohnimmobilien erfordert
ebenfalls eine sorgfältige Kalibrierung. Die Anforderungen in diesem Bereich können den
Zugang zu Wohnungsbaufinanzierungen beeinflussen – unter anderem durch ihre
21 Die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) ist eine regulatorische Schutzmaßnahme, bei der festgelegt
ist, inwieweit Banken ihre Eigenkapitalanforderungen mithilfe interner Risikomodelle im Vergleich zu
standardisierten Ansätzen senken dürfen.
17
Auswirkungen auf das Wohnungsangebot – und sich auf das Funktionieren bestimmter
Marktsegmente auswirken, wobei der Rechtsrahmen weiterhin risikosensibel gestaltet sein
muss. Gleichzeitig sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass Maßnahmen zur Ausweitung
der Hypothekenkreditvergabe bei begrenztem Angebot zu einem Anstieg der Immobilienpreise
führen könnten, wodurch sich die Erschwinglichkeit verschlechtern und das angestrebte Ziel
untergraben würde.
In anderen Bereichen könnten zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
und zur Förderung der Digitalisierung Änderungen am Aufsichtsrahmen, beispielsweise
die Behandlung von Software-Vermögenswerten, in Betracht gezogen werden. Nach den
EU-Vorschriften müssen Banken Softwareinvestitionen weitgehend von ihrem Kernkapital
abziehen. Bei diesem Ansatz wird Software eher als physischer Kostenfaktor denn als
wettbewerbsrelevanter Unternehmenswert behandelt und von vielen als Nachteil für die EU-
Banken im Vergleich zu ihren Konkurrenten in anderen Rechtsordnungen angesehen. Dennoch
kann die Besonnenheit des EU-Ansatzes auch als Vorteil angesehen werden – gerade in einer
Zeit, in der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz den Wert von Software-
Vermögenswerten infrage stellen. Generell sollte der Aufsichtsrahmen die Rolle immaterieller
Vermögenswerte in einer modernen Wirtschaft besser widerspiegeln.
Schließlich ist die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors nicht nur eine Frage von
aufsichtlichen Erwägungen, Technologie und Innovation. Sie hängt auch von der
Fähigkeit der Banken ab, hoch qualifizierte Fachkräfte auf dem globalen Arbeitsmarkt
zu gewinnen, zu binden und angemessen zu vergüten. Vor diesem Hintergrund prüft die
Kommission derzeit mögliche Anpassungen des Vergütungsrahmens. Aktualisierte
Vergütungsvorschriften könnten dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des EU-
Bankensektors zu stärken und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik keine
Anreize für eine übermäßige Risikobereitschaft schafft.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird konkrete Vorschläge zur Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) und ihrer
Übergangsregelungen für nicht beurteilte Unternehmen und Hypothekarkredite
hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der Banken in der EU sowie zu deren
Wechselwirkung mit den anderen Teilen des Rahmens vorlegen, darunter auch
Maßnahmen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der
Widerstandsfähigkeit und der umfassenderen Finanzierung der Wirtschaft
herzustellen.
▪ Sie wird die Umsetzung internationaler Standards in den verschiedenen
Rechtsordnungen fortlaufend überwachen und einen langfristigen strategischen
EU-Ansatz für Kapitalanforderungen im Zusammenhang mit Marktrisiken
umsetzen, der auf den gesammelten Erfahrungen und der Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen beruht.
▪ Sie wird die regulatorische Behandlung strategischer Investitionen im Rahmen von
Spezialfinanzierungen, einschließlich der Projektfinanzierung für
18
Infrastrukturvorhaben und die Energiewende, sowie die regulatorische Behandlung
der Handelsfinanzierung prüfen, um sicherzustellen, dass europäische Banken
europäische Unternehmen unterstützen und die Sicherheit der Lieferketten stärken
können.
▪ Sie wird eine Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Investitionen
der Banken in Software-Vermögenswerte vorschlagen, um sicherzustellen, dass der
Rahmen aufsichtsrechtlich solide ist, dem Umfeld der digitalen und Cyberrisiken
gerecht wird und den Banken die richtigen Anreize für Investitionen in Innovation
und digitale Resilienz bietet.
▪ Sie wird mögliche Handlungsfelder ausloten, um den Zugang zu Krediten für
Unternehmen mit hohem Anteil an geistigem Eigentum und im weiteren Sinne für
die immaterielle Wirtschaft sicherzustellen, unter anderem indem sie einschlägige
Interessengruppen dazu einlädt, über Programme zum Kapazitätsaufbau,
Bewertungsrahmen und Mechanismen zur Risikoteilung nachzudenken. Dabei
werden die im Rahmen der Start-up- und Scale-up-Strategie geplanten Maßnahmen
im Bereich des geistigen Eigentums, beispielsweise der Europäische Rechtsakt zur
Innovation, berücksichtigt.
▪ Sie prüft mögliche Anpassungen des derzeitigen Vergütungsrahmens für wesentliche
Risikoträger und seiner Auswirkungen auf den EU-Bankensektor. Die Kommission
prüft derzeit, wie unnötiger Aufwand und Komplexität verringert, unbeabsichtigte
Auswirkungen auf Vergütungsstrukturen angegangen, Wettbewerbsverzerrungen bei
der Gewinnung von Fachkräften verhindert und der Rechtsrahmen an die
systemischen Risiken angepasst werden können.
➢ Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit im Rechtsrahmen
Europa braucht große Banken, die in der Lage sind, auf Märkten, auf denen Größe eine
entscheidende Rolle spielt, international zu konkurrieren, profitiert aber auch von
kleineren, stärker lokal ausgerichteten Banken. Kleinere Banken tragen durch ihre stärkere
Kundennähe dazu bei, die Investitionsprioritäten der EU und die Finanzierung von KMU auf
lokaler Ebene – auch in weniger entwickelten Regionen – zu unterstützen, und sorgen damit
für ein insgesamt größeres Kreditangebot.
Der Rechtsrahmen der EU trägt den Besonderheiten kleinerer und nicht komplexer
Banken Rechnung, doch könnte sich die Komplexität des Rahmens nach wie vor
unverhältnismäßig stark auf kleinere Banken auswirken. Eine Regelung, die besser auf
kleine und nicht komplexe Banken zugeschnitten ist, sollte in Bezug auf die
Rechtsbefolgungskosten messbar einfacher und weniger belastend sein, dabei jedoch
angemessene risikobasierte Anforderungen vorsehen, die Finanzstabilität gewährleisten und
Anreize zur Verbesserung der Risikomanagementpraktiken aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
19
▪ Sie wird eine Regelung in der Eigenmittelverordnung vorschlagen, die es ermöglicht,
kleine und weniger komplexe Banken – unabhängig von ihrer Rechts- und
Organisationsstruktur – innerhalb des Rechtsrahmens klarer zu identifizieren,
möglicherweise durch Anpassung der derzeitigen Kriterien und Schwellenwerte, um
der Realität des EU-Bankensektors Rechnung zu tragen, mit geringeren,
angepassten und einfacheren Anforderungen in den einschlägigen Rahmen für die
aufsichtliche, makroprudenzielle und Abwicklungsdimension. Eine solche Regelung
sollte es der EBA ferner ermöglichen, Maßnahmen der Stufen 2 und 3 so
auszuarbeiten, dass kleinen und weniger komplexen Banken besser Rechnung
getragen wird, und zwar mit einer geringeren Zahl von Anforderungen und
Verfahren.
▪ Im Rahmen der Vollendung der Bankenunion wird die Kommission ihren Dialog mit
dem SSM und dem SRB über die wirksame Anwendung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit fortsetzen, auch in Bezug auf die besonderen Umstände, die eine
Einstufung von Kreditinstituten als weniger bedeutend rechtfertigen, auch wenn sie
die in der SSM-Verordnung festgelegten Standardkriterien für den Bedeutungsstatus
erfüllen.
Darüber hinaus tragen Wertpapierfirmen zur Vielfalt und Tiefe des Kapitalmarktes bei, indem
sie Dienstleistungen anbieten, die diejenigen von Kreditinstituten sowohl ergänzen als auch
mit ihnen im Wettbewerb stehen, beispielsweise die Bereitstellung von Liquidität, die
Förderung einer effizienten Kapitalallokation und die Unterstützung bei der Emission von
Aktien und Schuldverschreibungen. Ungerechtfertigte Hindernisse innerhalb des
Rechtsrahmens für den Beitrag von Wertpapierfirmen müssen auch angegangen werden. In der
gemeinsamen Stellungnahme der EBA und der ESMA zur Funktionsweise des
Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen22 wurde festgestellt, dass die ursprünglichen Ziele der
Verordnung erfüllt werden, gleichzeitig wurden jedoch gezielte Änderungen vorgeschlagen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird gezielte Änderungen am Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen
vorschlagen, unter anderem hinsichtlich der Schwellenwertstruktur, der
Anforderungen an die Unternehmensführung und die Vergütung, und die
Ausgestaltung der Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen überprüfen.
3.3 Vereinfachung des Rechtsrahmens
Eine Vereinfachung des Rechtsrahmens kann für Banken und Aufsichtsbehörden
greifbare Vorteile mit sich bringen, ohne dabei die Widerstandsfähigkeit zu untergraben.
Der Rahmen wurde durch sukzessive Überarbeitungen der mikroprudenziellen,
abwicklungsbezogenen und makroprudenziellen Vorschriften komplexer, die häufig
unabhängig voneinander durchgeführt wurden, ohne dass deren Wechselwirkungen
22 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2025), The EBA and ESMA recommend targeted revisions to
the investment firms’ prudential framework.
20
ausreichend berücksichtigt wurden. Es sind nun Maßnahmen erforderlich, um exzessive
Granularität, Überschneidungen und Unstimmigkeiten innerhalb und zwischen den
verschiedenen Regelwerken zu beseitigen. Die Verringerung übermäßiger Komplexität sollte
jedoch nicht zu einer Deregulierung führen, durch die die Widerstandsfähigkeit des
Bankensektors grundlegend untergraben wird, da Resilienz eine Voraussetzung für die
Wettbewerbsfähigkeit des Sektors ist.
Zudem ist die Berichterstattung nach dem Rechtsrahmen zu aufwendig und kostspielig
geworden. Alle Berichtspflichten, die nicht in angemessenem Maße zur Verbesserung der
Widerstandsfähigkeit und zur Integration beitragen, sollten eingeschränkt oder aus dem
Rechtsrahmen gestrichen werden.
➢ Mikroprudenzielle Vorschriften
Zu den mikroprudenziellen Vorschriften gehören die Säule-1-Anforderungen, die Säule-
2-Anforderungen und die Säule-2-Empfehlung. Mit den Säule-1-Anforderungen wird die
gesetzliche Kapitalausstattung einer Bank festgelegt. Mit den Säule-2-Anforderungen wird die
bankspezifische Höhe des Eigenkapitals festgelegt, während die Säule-2-Empfehlung ebenfalls
bankspezifisch, aber nicht verbindlich ist und die aufsichtlichen Erwartungen an die Gesamthöhe des
Eigenkapitals widerspiegelt, das Banken vorhalten sollten, um Stressphasen standzuhalten. Neben
risikobasierten Anforderungen können die Aufsichtsbehörden auch Säule-2-Anforderungen an
die Verschuldungsquote festlegen.
Es wurden Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Gestaltung und Anwendung der Säule-2-
Anforderungen und Säule-2-Empfehlung geäußert, insbesondere hinsichtlich möglicher
Überschneidungen mit anderen Anforderungen, die zu Doppelerfassungen führen können.
Zudem wurden Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz bei den Methoden zur
Festlegung der Säule-2-Anforderungen und der Säule-2-Empfehlung geäußert, was zu der
Forderung nach einer klareren Erläuterung der Entscheidungen, mehr Klarheit und Anreizen
im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen sowie einer besseren Berücksichtigung der
zugrunde liegenden Risiken geführt hat.
Der SSM hat sich bereits verpflichtet, eine Reihe von Verbesserungen in Bezug auf die
Säule-2-Anforderungen und die Säule-2-Empfehlung umzusetzen. Er hat kürzlich eine
neue Methode für die Säule-2-Anforderungen eingeführt und eine Reformagenda
vorgeschlagen, mit der die Effizienz, Wirksamkeit und risikobasierte Ausrichtung der Aufsicht
im Allgemeinen erhöht werden sollen. Diese Reformen sind ein wichtiger Schritt zur
Gewährleistung eines angemessenen Rahmens für die aufsichtliche Überprüfung. Zur
Ergänzung dieser laufenden Bemühungen könnten weitere Schritte in Betracht gezogen
werden, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsanforderungen risikobasiert und
verhältnismäßig bleiben und gleichzeitig unnötige Komplexität oder Überschneidungen mit
anderen Aspekten des Kapitalrahmens vermieden werden.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Säule-2-Leitlinien
vorschlagen, um deren zielgerichtete Anwendung sicherzustellen.
21
▪ Sie wird vorschlagen, die Säule-2-Kapitalanforderungen in Bezug auf die
Verschuldungsquote aufzuheben.
➢ Abwicklungsvorschriften
Gemäß den Abwicklungsvorschriften der EU sind Banken verpflichtet, eine
Mindestmenge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
(MREL) vorzuhalten, um sicherzustellen, dass sie im Falle einer Insolvenz Verluste
auffangen können. Zwar hat dies die Widerstandsfähigkeit der Banken in der EU gestärkt,
doch ist die derzeitige Ausgestaltung der MREL-Anforderungen komplex und in einigen Fällen
sogar doppelt angelegt, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Kriterien für die
Berücksichtigungsfähigkeit und der Kalibrierung zwischen den MREL-Anforderungen und
den Anforderungen an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) im Zusammenhang mit
internationalen Standards. Diese Komplexität behindert die Vorhersehbarkeit und Kohärenz
und beeinträchtigt die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Banken in der EU.
Die Abwicklungsvorschriften enthalten auch Nebenbestimmungen, die sich aus der
Eigenmittelregelung ergeben und für MREL-Instrumente mitunter übermäßig komplex sind.
So hat beispielsweise die Regelung zur vorherigen Erlaubnis, mit der die
Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken geschützt werden soll, zu Verwaltungsaufwand für
Banken und Abwicklungsbehörden geführt. Zwar hat der SRB einen neuen, gestrafften Ansatz
vorgeschlagen, um die Erteilung dieser Erlaubnisse für Banken zu beschleunigen, die bereit
sind, ihre MREL-Instrumente zurückzukaufen oder zu ersetzen, doch sind weitere
Verbesserungen erforderlich.
Neben der Festlegung der MREL-Anforderungen müssen der SRB und die nationalen
Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne für Banken erstellen. Dies ist ein langwieriger und
aufwendiger Prozess, der nicht der Tatsache Rechnung trägt, dass Bankenabwicklungspläne
nach mehreren Durchläufen heute ausgereifter sind und gestrafft werden könnten, um
Ressourcen in Banken und Behörden freizusetzen, damit diese sich auf die Umsetzung und
Erprobung der Pläne konzentrieren können.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird vorschlagen, den MREL-Rahmen zu überarbeiten und ihn stärker an
internationale Standards anzupassen, indem unnötige Abweichungen vom TLAC-
Standard beseitigt und eine einfachere, automatisiertere und besser vorhersehbare
Kalibrierung eingeführt werden. Der überarbeitete Rahmen wird die
Widerstandsfähigkeit des Abwicklungsrahmens wahren, Anreize für die
Abwicklungsfähigkeit beibehalten und sicherstellen, dass die Anforderungen
verhältnismäßig sind, insbesondere für kleinere Banken.
▪ Sie wird ein gestrafftes Verfahren für die Erteilung von Erlaubnissen an Banken in
solider Finanzlage vorschlagen, um die Genehmigungen von Rückkäufen und das
Schuldenmanagement zu beschleunigen, die Compliance-Kosten zu senken und die
22
Flexibilität zu erhöhen, wobei die Abwicklungsfähigkeit und die Einhaltung der
TLAC-Standards gewahrt bleiben sollen.
▪ Sie wird vorschlagen, dass bestimmte Bewertungen in der Phase der
Abwicklungsplanung – einschließlich der Bewertungen der Häufigkeit der
Abwicklungsplanungszyklen oder der damit verbundenen Annahmeverfahren –
verhältnismäßiger gestaltet werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich
die Abwicklungsplanungstätigkeiten seit der Einführung des Rahmens für das
Krisenmanagement weiterentwickelt haben.
➢ Makroprudenzielle Vorschriften
Die nationalen Behörden sind für die Festlegung makroprudenzieller Maßnahmen
zuständig, wobei sie die Besonderheiten ihres Bankensektors und ihrer
Konjunkturzyklen berücksichtigen und dabei auf ein Instrumentarium zurückgreifen,
das Kapitalpuffer, Instrumente zur Anpassung der Risikogewichte sowie
kreditnehmerbezogene Maßnahmen umfasst. Die wirksamsten makroprudenziellen
Maßnahmen sind Kapitalpuffer, die zusätzlich zu den Säule-1- und Säule-2-Anforderungen
festgelegt werden und von Banken in Krisenzeiten genutzt werden können, um ein
Deleveraging zu vermeiden und die Kreditvergabe an die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Da es
keine harmonisierte EU-Methodik gibt, ist das Rahmenwerk sehr komplex geworden; dies
spiegelt sich in einer hohen Anzahl von Kapitalpuffern wider, deren Ausgestaltung auf
spezifische Risiken und Ereignisse zugeschnitten ist, sowie in dem nationalen
Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Puffer und der Bestimmung der Banken,
für die diese Puffer gelten. Die mangelnde Vorhersehbarkeit und Kohärenz bei der Anwendung
dieses Rahmens kann die geschäftlichen Entscheidungen der Banken erschweren, insbesondere
im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten, Konsolidierungen oder
Umstrukturierungen. Darüber hinaus führt die vielschichtige Governance, an der die EU und
die nationalen Behörden beteiligt sind, zu einer weiteren Komplexität. Die Empfehlungen der
hochrangigen Taskforce der EZB zur Vereinfachung23 sowie die Antworten auf die gezielte
Konsultation bestätigen diese Herausforderungen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird eine Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens vorschlagen, um ein
einfacheres Instrumentarium und eine größere Konvergenz und Kohärenz bei der
Anwendung makroprudenzieller Instrumente in der gesamten EU zu gewährleisten.
Insbesondere sollte die Zahl der Puffer (antizyklischer Kapitalpuffer,
Systemrisikopuffer) verringert und deren Gestaltung und Kalibrierung verbessert
werden. Der Rahmen für andere systemrelevante Institute (A-SRI) sollte
harmonisiert werden, indem Mängel bei der A-SRI-Ermittlung und der
Pufferkalibrierung behoben werden.
23 Europäische Zentralbank (2025), Simplification of the European prudential regulatory, supervisory and
reporting framework.
23
➢ Wechselwirkungen zwischen mikroprudenziellen,
abwicklungsbezogenen und makroprudenziellen Vorschriften
Mikroprudenzielle, makroprudenzielle und Abwicklungsvorschriften werden von den
unterschiedlichen zuständigen Behörden autonom umgesetzt, interagieren jedoch in
einer Weise, die häufig zu doppelten und inkohärenten Anforderungen führt. Diese
Situation überlastet Banken durch sich überschneidende Kapitalanforderungen, die zwar für
unterschiedliche Zwecke festgelegt wurden, in einigen Fällen jedoch dieselben Risiken
abdecken und in Stresssituationen unerwünschte Einschränkungen bei der Nutzung von
Kapitalpuffern mit sich bringen können. Beispielsweise können durch die doppelte Erfassung
bestimmter Instrumente zur Erfüllung von Kapitalpuffern und anderen Mindestanforderungen
(Hebelquote und MREL) Banken daran gehindert werden, diese Puffer in Anspruch zu nehmen,
um die Anforderungen nicht zu verletzen. Die Wahrnehmung der Anleger und
Rentabilitätsbedenken können die Nutzbarkeit von Puffern ebenfalls erschweren. Um diesen
Herausforderungen zu begegnen, müssen die zuständigen Behörden bei der Festlegung
mikroprudenzieller, abwicklungsbezogener und makroprudenzieller Anforderungen einen
ganzheitlichen Ansatz verfolgen. Zwar sollten die Behörden weiterhin über einen
Ermessensspielraum verfügen, doch sollte die Festlegung der Anforderungen vorhersehbarer
und transparenter sein, damit die Banken eine effizientere Kapitalplanung vornehmen können
und dem Finanzmarkt mehr Transparenz geboten wird.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
▪ Sie wird strengere Koordinierungsmechanismen zwischen den für die Umsetzung
mikroprudenzieller, abwicklungsbezogener und makroprudenzieller Vorschriften
zuständigen Behörden vorschlagen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen
kohärent festgelegt werden und einer verstärkten und klareren Rechenschaftspflicht
unterliegen. Die Behörden müssen die Koordinierung und den
Informationsaustausch verbessern und dabei eine ganzheitliche Sichtweise sowohl
auf den Gesamtkapitalbedarf des Systems als Ganzes als auch auf den der
betreffenden Bank einnehmen.
▪ Sie wird das Verfahren prüfen, um erforderlichenfalls technische Standards im
gesamten Rahmen zu ändern, die Anforderung von Folgenabschätzungen durch die
EBA zu verschärfen und die Rechenschafts-/Kontrollmechanismen für die Erteilung
und Anwendung von Mandaten zu verbessern.
▪ Sie wird vorschlagen, bestimmte mikroprudenzielle, abwicklungsbezogene und
makroprudenzielle Vorschriften in unmittelbar anwendbare Vorschriften zu
überführen, um für mehr Klarheit und aufsichtliche Konvergenz zu sorgen und den
Verwaltungsaufwand für Banken zu verringern.
➢ Straffung der Melde- und Offenlegungspflichten
24
Zwar sind Melde- und Offenlegungspflichten für einen gut funktionierenden
Bankensektor unerlässlich, doch ist der Berichtsrahmen für Banken mittlerweile sehr
aufwendig geworden. Die Gesamtkosten für die Berichterstattung der EU-Banken, die alle
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Meldesystems (Personal, IT,
Rechtsberatung, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung und Beratungsleistungen) umfassen,
werden auf 11,2 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt24. Der Aufwand für die Berichterstattung ergibt
sich aus den häufigen Änderungen der Berichtspflichten, der unnötigen Komplexität, der
mangelnden Klarheit und Kohärenz sowie der Duplizierung der Berichterstattung, die sich aus
dem begrenzten Datenaustausch zwischen den Behörden ergibt.
Es wurden bereits wichtige Schritte unternommen, um die Berichtspflichten zu
vereinfachen und zu straffen, auch im Einklang mit der Strategie der Kommission für
Aufsichtsdaten25. Dazu gehören Gesetzesänderungen zur Vereinfachung der
Wiederverwendung von Aufsichtsdaten für Offenlegungszwecke sowie weitere Maßnahmen
zur erheblichen Verringerung des Meldeaufwands für kleine und nicht komplexe Institute
(Säule-3-Datenplattform), die Verordnung über einen besseren Datenaustausch, mit der
doppelte Datenanfragen eingedämmt und die EU-Behörden dazu verpflichten werden,
überflüssige Berichtspflichten regelmäßig zu überprüfen und zu beseitigen sowie ihre
Bemühungen um eine integrierte Berichterstattung voranzutreiben26, sowie das Omnibus-Paket
und die daraus resultierenden Vereinfachungen der EU-Taxonomie und der europäischen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung27. Sobald das zentrale europäische
Zugangsportal in Betrieb ist, wird es auch die Zugänglichkeit verbessern und Doppelaufwand
verringern, indem es einen zentralisierten elektronischen Zugang zu öffentlichen Daten über
Banken und ihre Produkte ermöglicht. Die Kommission wird weiterhin gemeinsam mit der
EBA daran arbeiten, sicherzustellen, dass die aufsichtlichen Berichts- und
Offenlegungspflichten verhältnismäßig sind und mit dem umfassenderen
Nachhaltigkeitsrahmen im Einklang stehen.
Zudem hat die EBA bereits mehrere wesentliche Maßnahmen ergriffen, um den Meldeaufwand
für Banken zu verringern. Zusammen mit den 2026 vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen
dürfte die Zahl der Datenpunkte in den Melderahmen der EU um 50 % gesenkt werden28. Trotz
dieser Fortschritte bestätigen die Interessenträger die Notwendigkeit weiterer
Straffungsmaßnahmen, wobei die Schwerpunkte auf der Integration der Berichterstattung, der
Verhältnismäßigkeit und einer technologischen Modernisierung liegen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
24 European Banking Authority (2021), Study of the cost of compliance with supervisory reporting
requirements.
25 Europäische Kommission (2021), Strategy on supervisory data in EU financial services.
26 ABl. L, 2025/2088 vom 21.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2088/oj.
27 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
erfüllen müssen (COM(2025) 80 final).
28 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026), Efficient reporting: simpler, smarter, proportionate.
25
▪ Sie wird den Übergang vom derzeitigen Berichtsansatz hin zu einer stärker
integrierten Berichterstattung in den Bereichen Aufsicht, Statistik und Abwicklung
unterstützen, wobei solide Governance-Regelungen und ein gemeinsames
Datenwörterbuch die Eckpfeiler bilden, und Anreize für die zuständigen Behörden
schaffen, die vom Joint Bank Reporting Committee beraten werden, die technischen
Arbeiten voranzutreiben und greifbare Verbesserungen zu erzielen.
▪ Unter Berücksichtigung aller möglichen Optionen zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors, einschließlich einer möglichen
Überprüfung des Mandats der EBA, wird sie erforderlichenfalls gezielte
Gesetzesänderungen vorschlagen, um die EBA zu verpflichten, die
Verhältnismäßigkeit, Vereinfachung und Automatisierung der Berichterstattung auf
technischer Ebene weiter zu verbessern, auch in Bezug auf Wesentlichkeitsschwellen
für geringfügige Meldefehler und andere Aspekte, die den Meldeaufwand
unangemessen erhöhen.
▪ Sie wird Änderungen an der EBA-Verordnung in Bezug auf Rechtsakte der Stufe 2
vorschlagen, die sich an den im Vorschlag zur Änderung der ESMA-Verordnung im
Rahmen des Pakets zur Marktintegration und ‑aufsicht (MISP) eingeführten
Änderungen orientieren. Sie wird die EBA ersuchen, ihr interaktives einheitliches
Regelwerk zu überarbeiten, um alle Leitlinien der Stufe 3 sowie alle Fragen und
Antworten auf ihrer Website direkt mit den entsprechenden Bestimmungen des
Rechtsrahmens zu verknüpfen und auf diese Weise die Zugänglichkeit und
Transparenz zu verbessern. In diesem Rahmen könnte die EBA die bestehenden
Fragen und Antworten überprüfen und diejenigen entfernen, die nicht mehr aktuell
sind.
▪ Sie wird die EBA und andere Behörden dabei unterstützen, im Einklang mit der
Verordnung über einen besseren Datenaustausch regelmäßig doppelte
Meldepflichten zu überprüfen, einzuschränken und zu beseitigen.
▪ Sie wird mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um die zusätzliche
nationale Berichterstattung zu begrenzen, da dies die Komplexität erheblich verstärkt
und den Aufwand für die meldenden Unternehmen erhöht. Sie wird die nationalen
Behörden dazu anregen, die Möglichkeit des Datenaustauschs im Rahmen der
Verordnung über einen besseren Datenaustausch in vollem Umfang zu nutzen.
4. Wettbewerbsfähigkeit als gemeinsame Verantwortung
Um die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors zu stärken, ist ein Kulturwandel
bei allen einschlägigen Interessenträgern erforderlich. Risiken im Bankensektor erfordern
ein umsichtiges Management, insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund, wo zu den bereits
bekannten Risiken in den Bereichen Kredit, Betrieb und Marktentwicklungen nun noch neuere
Risiken im Zusammenhang mit Cyberaktivitäten, geopolitischen Spannungen sowie Umwelt-
26
und Klimagefahren hinzukommen. Das Risikomanagement sollte jedoch auf wesentliche
Bedrohungen ausgerichtet werden und sich von rein auf die Einhaltung von Vorschriften
ausgerichteten Ansätzen lösen, um einen effizienteren, ganzheitlicheren und gezielteren Ansatz
für das Risikomanagement zu verfolgen.
Die Kommission sollte einen ausgewogenen Umgang zwischen Risikobereitschaft und
Finanzstabilität proaktiver überwachen und gewährleisten, um sicherzustellen, dass der
Rechtsrahmen und dessen Anwendung die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum nicht
beeinträchtigen. Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sollten sich auf die Risiken
konzentrieren, die für die allgemeine Finanzstabilität am wichtigsten sind, und eine Kultur der
Null-Risikotoleranz vermeiden, da dies die Banken daran hindern könnte, die
Wirtschaftstätigkeit zu unterstützen. Die politischen Entscheidungsträger sollten davon
absehen, nationale Besonderheiten beizubehalten, die den Markt fragmentieren. Instrumente
zur Rechenschaftspflicht sollten in vollem Umfang genutzt und, falls sie sich als unwirksam
erweisen, verstärkt werden.
Die Kommission ist das wichtigste Organ der EU, das für die Umsetzung des Mandats
der EU in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb zuständig ist. Künftig
wird die Kommission ihre Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung der Funktionsweise des
europäischen Bankensystems und dessen Auswirkungen auf den Binnenmarkt verstärkt
wahrnehmen und so dazu beitragen, dass die Aufsichts- und Abwicklungsmaßnahmen
weiterhin wirksam und verhältnismäßig sind und das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU fördern29. Die Kommission arbeitet mit
der EBA zusammen, um sicherzustellen, dass deren aufsichtliche Leitlinien, insbesondere
wenn diese dem „Comply-and-Explain“-Verfahren unterliegen (d. h. es ist ihnen
nachzukommen, andernfalls müssen die Gründe angegeben werden, warum ihnen nicht
nachgekommen wird), verhältnismäßig sind.
Gleichzeitig müssen Banken, ihre Führungskräfte und Mitarbeitenden sowie Wirtschaftsprüfer
und Buchhalter bereit sein, sich an diesem kulturellen Wandel zu beteiligen und mehr
Verantwortung für die Anwendung des Rechts auf der Grundlage der Wesentlichkeit zu
übernehmen. Zwar sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden einen
verhältnismäßigeren Ansatz verfolgen und Maßnahmen ergreifen, um die Komplexität, den
Umfang und den Detaillierungsgrad ihrer Vorschriften – seien es Gesetze, Leitlinien oder
Fragen und Antworten – zu verringern, doch müssen auch die Banken ihren Teil beitragen,
indem sie davon absehen, im Streben nach Rechtssicherheit ständig um Leitlinien zu bitten.
Bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften sollte der Fokus auf deren inhaltlicher Substanz
liegen und sie sollte nicht als reine Abhakübung behandelt werden. Es liegt in der gemeinsamen
Verantwortung, jene Verhaltensweisen zu ändern, die insgesamt zu einem Bankwesen geführt
haben, das übermäßig reglementiert, zu komplex und von Risikoscheu geprägt ist.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen:
29 Artikel 32 der Verordnung (EU) 1024/2013 und Artikel 94 der Verordnung (EU) 806/2014.
27
▪ Sie wird mit der EBA, den Aufsichtsbehörden und den Marktteilnehmern
zusammenarbeiten, um eine klarere Unterscheidung zwischen verbindlichen
Anforderungen – deren Einhaltung vorgeschrieben ist – und unverbindlichen
Leitlinien zur Harmonisierung der Anwendung dieser Anforderungen zu treffen.
▪ Sie wird prüfen, ob der EBA und dem ESRB ein Mandat erteilt werden soll,
regelmäßig Berichte über die Angemessenheit der Eigenkapitalanforderungen für
Banken in der gesamten EU zu erstellen, um die bestehenden Rechenschaftsprozesse
(im Rahmen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie des
Rates und der nationalen Regierungen) zu stärken.
▪ Sie wird mit den EU-Behörden und den nationalen Behörden zusammenarbeiten,
um sicherzustellen, dass die Aufsichtspraktiken in Bezug auf das
Organisationsmodell einer Bank neutral sind und grenzüberschreitende
Banktätigkeiten, auch über Zweigniederlassungen und den freien
Dienstleistungsverkehr, nicht behindern.
▪ Sie wird regelmäßige Gespräche mit dem SSM und dem SRB sowie gegebenenfalls
mit anderen einschlägigen Interessengruppen organisieren, um die Funktionsweise
des Bankensystems sowie die Auswirkungen von Aufsichts- und
Abwicklungsmaßnahmen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu
erörtern.
5. Engagement und nächste Schritte
In dieser Mitteilung hat die Kommission einen Weg zu einem wettbewerbsfähigeren EU-
Bankensektor aufgezeigt, der Ersparnisse und Investitionen effizienter miteinander
verknüpft, das Potenzial sowohl der grenzüberschreitenden als auch der inländischen Märkte
besser ausschöpft und sicherstellt, dass Haushalte und Unternehmen von einer möglichst
breiten Auswahl an Finanzierungsmöglichkeiten, den niedrigsten Kosten und den höchsten
Renditen profitieren. Ein wettbewerbsfähigerer Bankensektor muss widerstandsfähig und
rentabel sowie offen für Wettbewerb und Innovationen sein. Um diesen Weg in die Zukunft zu
beschreiten, bedarf es erheblicher, weitreichender und zukunftsorientierter Reformen, deren
Schwerpunkt auf wirkungsvollen Verbesserungen liegt.
Die Kommission erkennt das Bestreben der beiden gesetzgebenden Organe an, den
Bankenrahmen zu reformieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Banken in der EU zu stärken,
wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 202530 und März
202631 sowie im Jahresbericht des Parlaments über die Bankenunion32 dargelegt.
30 Europäischer Rat (Dezember 2025), Schlussfolgerungen zur Vereinfachung der Regulierung von
Finanzdienstleistungen auf Unionsebene.
31 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (März 2026).
32 Europäisches Parlament (April 2026), Bankenunion – Jahresbericht 2025.
28
Die Kommission fordert daher alle Interessenträger auf, bei der Umsetzung der notwendigen
Reformen ehrgeizig vorzugehen, und begrüßt Rückmeldungen zu dieser Mitteilung, da sie
derzeit Maßnahmen ausarbeitet, die im ersten Quartal 2027 vorgeschlagen werden sollen.
Drucksache 428/26 - 28 -
Relationen
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- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialaussch (Unterrichtung)