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Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA)

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) vertritt gezielt Interessen seiner Mitgliedsapotheken gegenüber politischen Entscheidungsträger:innen und relevanten Institutionen, um die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Versorgung von Patient:innen mit medizinischem Cannabis zu verbessern. Konkret erfolgt dies durch direkte politische Interessenvertretung wie die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zu regulatorischen Vorgaben der Versorgung mit Medizinalcannabis, einschließlich rechtlicher Anforderungen an Abgabe, Herstellung und Qualitätssicherung. Der Verband informiert Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Vertreter:innen von Ministerien und Behörden proaktiv durch die Übermittlung von Positionspapieren und Stellungnahmen über aktuelle Herausforderungen und Lösungsvorschläge. Zudem beteiligt sich der VCA an Dialogformaten wie Fachgesprächen mit Parlamentarier:innen, Referent:innen und Entscheidungsträger:innen, um die spezifischen Anliegen der versorgenden Apotheken, beispielsweise bezüglich der Entbürokratisierung von Verordnungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Stärkung der Therapiefreiheit der Ärzt:innen, unmittelbar zu platzieren. Zur Unterstützung der eigenen Interessenvertretung nimmt der VCA im Einzelfall externe fachliche und strategische Unterstützung in Anspruch. Interessenbereiche: Rechte von Menschen mit Behinderung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Sonstiges im Bereich "Bundestag"; Krankenversicherung; Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung; Handel und Dienstleistungen; Parlamentarisches Verfahren; Sonstige Interessenbereiche; Arzneimittel Regelungsvorhaben: - Cannabis-Gesetz (CanG): Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) setzt sich gezielt für Anpassungen im Rahmen des Cannabisgesetzes (CanG) ein, insbesondere zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe und zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten, niedrigschwelligen Zugangs zu Cannabisarzneimitteln für Patient:innen. Die konkrete Einflussnahme erfolgt mit dem Ziel, bestehende regulatorische Hürden für Ärzt:innen und Apotheken bei der Verordnung und Abgabe zu verringern und eine bedarfsgerechte Patientenversorgung nachhaltig sicherzustellen. Insbesondere sollen Hindernisse bei der Rezepturherstellung beseitigt und eine patientenorientierte, effiziente und kostendeckende Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet werden. - Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes: Der VCA setzt sich für Änderungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ein. Ziel ist es, die Versorgung mit Cannabisblüten durch qualifizierte Apotheken sicherzustellen, telemedizinische Erstverschreibungen auf persönliche ärztliche Videokontakte zu beschränken und das geplante Versandverbot für medizinische Cannabisblüten zu verhindern. Zusätzlich wird eine klare Trennung zwischen Patientinnen und Patienten und Konsumierenden angestrebt, unter anderem durch regulierte Abgabemodelle innerhalb der Forschungsklausel (§ 2 Abs. 4 KCanG) sowie eine mögliche OTC-artige Abgabe in Apotheken unter Beratungsverpflichtung. - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) - Erhalt der GKV-Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten: Der VCA setzt sich im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) gegen die geplante Herausnahme von Cannabisblüten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Ziel ist der Erhalt einer bedarfsgerechten Versorgung schwerwiegend erkrankter Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis über qualifizierte Apotheken. Der Verband weist insbesondere auf die Bedeutung der ärztlichen Therapiefreiheit, der pharmazeutischen Beratung, der qualitätsgesicherten Abgabe und der unterschiedlichen therapeutischen Funktionen verschiedener Darreichungsformen hin. Aus Sicht des VCA darf eine Kostendämpfung im GKV-System nicht dazu führen, dass etablierte Therapieoptionen faktisch aus der Versorgung verdrängt werden.

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