Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V.
Text
Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e. V. (BPC) ist ein Zusammenschluss pharmazeutischer Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum, die mit dem Import, dem Export, der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Cannabinoiden und Cannabinoid-Arzneimitteln befasst sind. Zweck des BPC ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitgliedsunternehmen sowie die Förderung des Wohls von Cannabinoidpatienten, insbesondere auch durch die Vertretung der Belange der Mitglieder bei allen zuständigen und interessierten auch politischen Stellen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene und der Wirtschaft, durch die Förderung einer nachhaltigen und sicheren Versorgungsstruktur und der Weiterentwicklung von Qualitätsmerkmalen für den organisierten pharmazeutischen Handel mit Cannabinoiden sowie durch Information, Aufklärung und Weiterbildung u. a. politischer Entscheidungsträgern. Dazu veranstaltet der BPC u. a. Fachkongresse, Diskussionsrunden und ähnliche dem Austausch dienende Formate und steht im ständigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik.
Interessenbereiche: Wettbewerbsrecht; EU-Binnenmarkt; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Parlamentarisches Verfahren; Arzneimittel; Öffentliches Recht; Handel und Dienstleistungen; Krankenversicherung; EU-Gesetzgebung; Gesundheitsförderung; Industriepolitik; Rechtspolitik; Gesundheitsversorgung
Regelungsvorhaben:
- Voraussetzung der Kostenübernahme bei Cannabis-Therapie vereinfachen: Vereinfachung der Voraussetzungen der Kostenübernahme bei Cannabis-Therapie
- Sicherung und Verbesserung der Versorgung von Cannabispatient:innen unter der geplanten Cannabis-Gesetzgebung: Gestaltung der Regelungen des CanG unter der Maßgabe der Sicherung und Verbesserung der Versorgung von Cannabispatient:innen unter der geplanten Cannabis-Gesetzgebung
- Versorgungsicherheit für Cannabispatient:innen gewährleisten: 1. Rechtlichen Rahmen für Medizinalcannabis festigen und weiterentwickeln - Der BPC fordert, den vom MedCanG geschaffenen Rechtsrahmen zu festigen und weiterzuentwickeln, damit Medizinalcannabis als gleichwertige Therapieoption im medizinischen Alltag etabliert wird.
2. Zugang zu medizinischem Cannabis über digitale Angebote sicher gestalten - Der BPC fordert die Einhaltung und konsequente Durchsetzung der bestehenden Regelungen des HWG und der EU- Patientenmobilitätsrichtlinie, um unseriösen Geschäftspraktiken vorzubeugen.
3. Forschung fördern und Wissen über den Nutzen von Cannabis erweitern - Der BPC fordert die Einrichtung staatl. geförderter universitärer und institutioneller Forschungsprojekte sowie die Integration von Cannabis als Therapieform in die medizinische Ausbildung.
- Änderung des MedCanG: Der BPC bewertet den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ des BMG vom 18. Juni 2025 als nicht zielführend und in Teilen unverhältnismäßig. Die vorgeschlagenen Regelungen stehen aus Sicht des BPC im Widerspruch zu übergeordneten gesundheitspolitischen Zielen wie Versorgungssicherheit, Patientenschutz und der Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Förderung der Telemedizin. Die vorgesehenen Änderungen würden faktisch zu einem pauschalen Verbot der telemedizinischen Versorgung sowie des Versandhandels von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken führen, zulasten der Patient:innen.
- Apothekenreformpaket (ApoVWG): Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC)
empfiehlt eine klare Verantwortungszuordnung, wonach arzneimittelrechtliche
Gesamtverantwortung und Qualitätssicherung eindeutig bei der Apotheke
verbleiben. Versandanforderungen sollten risikobasiert ausgestaltet werden,
insbesondere im Hinblick auf Temperatur-, Sicherheits- und
Dokumentationsanforderungen. Zudem sollten praxistaugliche
Vertragsregelungen geschaffen werden, die keine faktische Übertragung
apothekenrechtlicher Kernpflichten auf Logistikunternehmen bewirken. Schließlich
müssen digitale Versorgungspfade wie E-Rezept, Telemedizin und Telepharmazie
gewahrt bleiben und dürfen nicht durch logistikrechtliche Überregulierung
konterkariert werden.
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Keine Relationen.