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Merkur.com AG

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Merkur.com AG Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Die Merkur.com AG (rd. 15.000 Beschäftigte) ist als Glücksspielkonzern großer Anbieter erlaubter Glücksspieldienstleistungen im In- und Ausland (Spielhallen, Spielbanken, Sportwetten, Online-Glücksspiele) und zudem industrieller Fertiger und Vertreiber von gewerblichen Geldspielgeräten, Glücksspielautomaten und weiteren (Spiel-)Automaten. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt. Vorrangig dienen diese der Erläuterung von (gesetzlichen) Regulierungserforderlichkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Daneben können auf Nachfrage auch allgemeine wirtschaftspolitische Fragestellungen von Bedeutung für die unternehmerische Tätigkeit und die Beschäftigten des Unternehmens berührt sein (Arbeitsmarkt, Fachkräftemangel, Ausbildung, Nachhaltigkeit/Transformation der Wirtschaft, Bürokratieabbau etc.). In diesen Fällen geht es ohne konkretes Regelungsziel darum, politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern Einblicke in die unternehmerische Praxis und die Unternehmenssicht auf die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland und Europa zu vermitteln. Die Interessenvertretung der Merkur.com AG erfolgt überwiegend im Rahmen der zahlreichen Vereins- und (Branchen-)Verbandsmitgliedschaften des Unternehmens. Vertreterinnen und Vertreter der Merkur.com AG partizipieren an den Gesprächsterminen, Veranstaltungsformaten und Lobbyingaktivitäten dieser Vereine und Verbände, wobei sie ihre Unternehmenszugehörigkeit ausnahmslos unaufgefordert und zu Beginn der jeweiligen Aktivität transparent kenntlich machen. Bezüglich der Lobbyingaktivitäten der Vereine und Verbände, denen die Merkur.com AG angehört, sei auf die jeweiligen Lobbyregistereinträge verwiesen. Nur in sehr seltenen und unregelmäßigen Einzelfällen erarbeitet und übermittelt die Merkur.com AG auf Anfrage verbandsunabhängig eigene Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben, initiiert und führt sie verbandsunabhängig Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung oder Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder führt sie eigene Veranstaltungen durch, die sich unter anderem an den besagten Personenkreis richten. Als externe Referenten und Podiumsdiskutanten treten Vertreterinnen und Vertreter der Merkur.com AG regelmäßig bei Fachveranstaltungen vorrangig zu glücksspielpolitischen und -regulatorischen Fragestellungen auf, die sich unter anderem auch an den erwähnten Personenkreis richten. Interessenbereiche: Wissenschaft, Forschung und Technologie; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Cybersicherheit; Industriepolitik; Digitalisierung; Datenschutz und Informationssicherheit; Handel und Dienstleistungen; Wettbewerbsrecht; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Recht"; Strafrecht; E-Commerce; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Kriminalitätsbekämpfung; Öffentliches Recht; Klimaschutz; Werbung; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Verbraucherschutz; Stadtentwicklung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit" Regelungsvorhaben: - Evaluierung und Änderung der SpielV - Erforderlichkeit einer nachfragegerechten Regulierung: Die vom BMWE in Auftrag gegebene Evaluierungsstudie zur SpielV liegt vor. Darin wird für eine Reihe von Vorgaben im gewerblichen Spielrecht deren Unwirksamkeit für den Verbraucherschutz wissenschaftlich festgestellt. Analysen zur Kanalisierungsquote des gewerblichen Automatenspiels und die aktuellen Wirtschaftsdaten zeigen Handlungsbedarf. Das Angebot der Automatenwirtschaft muss eine ausreichend nachfragegerechte Ausgestaltung erfahren, um den im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Kanalisierungsauftrag zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes im erforderlichen Umfang erfüllen zu können. Zur Bekämpfung des zunehmenden illegalen Glücksspiels halten wir neben einer Verschärfung der Vollzugsmaßnahmen für eine Vollzugsentlastung eine nachfragegerechte Regulierung für geboten. - Beibehaltung von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KassenSichV + Erleichterung der Prüfung von Fiskaldaten: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten. - Beibehaltung bzw. Stärkung der Schutzmechanismen der Gewerbeordnung (§§ 33c ff. GewO): Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33 ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWE, zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitativen Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden. - Beibehaltung der Ausnahme des terrestrischen Automatenspiels im Geldwäschegesetz: Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GwG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund gesetzlicher Vorgaben, geringer Einsatzhöhe und niedriger Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Die Automatenindustrie begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch Interessen der Merkur.com AG. - Veränderung der Besteuerung bei virtuellem Automatenspiel: Um die Erreichung des gesetzlichen Kanalisierungsziels im Bereich des virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a GlüStV 2021 nicht weiter zu verunmöglichen, ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage der virtuellen Automatensteuer gemäß § 37 RennwLottG hin zu einer Besteuerung des Bruttospielertrags erforderlich. - Evaluierung des GlüStV - Gewährleistung der Erfüllung des gesetzlichen Kanalisierungsauftrags: Die Merkur.com AG begleitet die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV) und etwaige daraus resultierende Reformüberlegungen. Aus Sicht des Unternehmens sollte geprüft werden, inwieweit die bestehenden Regelungen die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere die Kanalisierung der Spielnachfrage in legale Angebote, fördern. Dies betrifft das gewerbliche Automatenspiel, Sportwetten und virtuelle Automatenspiele gleichermaßen. Die Merkur.com AG setzt sich für eine wirksame Regulierung ein, die Spieler- und Jugendschutz gewährleistet, den Vollzug unterstützt und die Wettbewerbsfähigkeit legaler Angebote gegenüber dem illegalen Glücksspiel stärkt. Regelungen sollten regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. - Sicherung der baurechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung von Spielhallen: Bei der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, zu denen auch Spielhallen zählen, und damit verbunden der Gewährleistung eines nachfragegerechten Angebots des gewerblichen Automatenspiels, hat auch das Thema Baurecht einen wichtigen Stellenwert. Zur Umsetzung des Kanalisierungsauftrages der legalen Glücksspielanbieter besteht daher die Notwendigkeit, dass Spielhallen weiterhin neu eröffnet werden können. Die gesetzlichen Grundlagen müssen eine auch aus stadtplanerischer Sicht sinnvolle Ansiedlungspolitik ermöglichen. Die Merkur.com AG beobachtet dementsprechend die Entwicklung der einschlägigen baurechtlichen Normen.

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