Bundesverband Automatenunternehmen e.V.
Text
Bundesverband Automatenunternehmen e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband Automatenunternehmen e.V. (BA) vertritt seit 1953 als Spitzenverband der Unterhaltungsautomatenwirtschaft die Unternehmensinteressen der organisierten Anbieterinnen und Anbieter gewerblicher Geldspielgeräte in Spielhallen und Gastronomiebetrieben. Im Bundesverband Automatenunternehmer sind u.a. elf Landesverbände und zwei Fachverbände mit rund 2.000 Mitgliedsunternehmerinnen und -unternehmern organisiert.
Grundlage der Arbeit ist die Vernetzung seiner Mitglieder und die daraus resultierende Bündelung der Interessen auf Bundesebene. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zu unten angegebenen Regelungsvorhaben geführt. Die erwähnte Gruppe ist auch Adressat direkter Anschreiben, Positionspapiere und verschiedener Veranstaltungsformate, wie z.B. parlamentarische Frühstücke. Ziel des Dialogs ist die Verdeutlichung der Position des gewerblichen Geldspiels als Teil einer modernen Glücksspielregulierung.
Interessenbereiche: Kleine und mittlere Unternehmen; Kriminalitätsbekämpfung; Öffentliches Recht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Zivilrecht; Sonstiges im Bereich "Recht"; Rechtspolitik; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Strafrecht; Stadtentwicklung; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Handel und Dienstleistungen; Wettbewerbsrecht; Verbraucherschutz
Regelungsvorhaben:
- Änderung der SpielV - Erforderlichkeit einer nachfragegerechten Regulierung: Der vom BMWE erstellte Evaluierungsbericht zur Spielverordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des auch vom BA unterstützten Prozesses einer zielorientierten Weiterentwicklung der Regulierung des gewerblichen Automatenspiels in Deutschland. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen werden die Defizite der aktuellen Regulierung in Bezug auf die gesetzlichen Ziele der Kanalisierung, des Verbraucherschutzes sowie der Kriminalitäts- und Schwarzmarktbekämpfung aufgezeigt. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Gesamtpaket aus Vollzugshilfen und einer nachfragegerechten Ausgestaltung des gewerblichen Automatenspiels dazu geeignet ist, illegale Glücksspielangebote wieder so erfolgreich zurückzudrängen, wie dies im Zeitraum von 2006 bis 2014 der Fall war.
- Stärkung der Schutzmechanismen der Gewerbeordnung unter Beachtung der Gewerbefreiheit(§§ 33c ff. GewO): Die gewerberechtlichen Rechtsgrundlagen (§§ 33ff. GewO) sind das Fundament der zugelassenen gewerblichen Tätigkeit „Gewerbliches Automatenspiel“. § 33c GewO beinhaltet die Voraussetzungen der Aufstellerlaubnis. Zur weiteren Stärkung des bestehenden Niveaus des Spieler- und Jugendschutzes sollten die qualitativen Voraussetzungen für den Berufszugang z.B. durch eine Prüfpflicht im Rahmen des Unterrichtungsnachweises ergänzt werden (vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021). § 33f GewO verankert die Ermächtigungsgrundlage für das BMWK zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i GewO eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die hinterlegten gesetzlichen Bedingungen müssen die Grundlage für eine auf qualitative Voraussetzungen basierende und nachfragegerechte gerätebezogene Regulierung in der SpielV bilden.
- Evaluierung des GlüStV - Gewährleistung der Erfüllung des Kanalisierungsauftrags: Der Bundesverband Automatenunternehmer beobachtet die Evaluation des GlüStV 2021. Sollte die Konsequenz der Evaluierung eine Novellierung des GlüStV sein, werden die Interessen des gewerblichen Automatenspiels an einer qualitativen statt der geltenden quantitativen Regulierung für Spielhallen gemäß §§ 24 - 26 GlüStV vorzutragen sein. Mindestabstände und das Verbot von Mehrfachkonzessionen lassen das gewerbliche Automatenspiel schon heute zunehmend aus der Fläche verschwinden. Der Mehrwert für den Spielerschutz fehlt, denn ein unzureichendes Angebot legaler gewerblicher Automatenspiele stärkt ausschließlich das illegale Glücksspiel und widerspricht den Zielen des GlüStV, vor allem dem Kanalisierungsauftrag des legalen Glücksspiels (§ 1 GlüStV).
- Beibehaltung von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KassenSichV + Erleichterung der Prüfung von Fiskaldaten: In Geldspielgeräten stellt eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüfte und zugelassene Kontrolleinrichtung die Einhaltung der spielrechtlichen Vorschriften fest. §§ 13 Nr. 9, 9a SpielV enthalten die Pflicht, dass ein Geldspielgerät bestimmte Daten (z.B. Einsätze und Gewinne) erfasst und dauerhaft aufzeichnet. Die Einbeziehung von Geld- und Warenspielgeräten in die KassenSichV ist ungeeignet und nicht erforderlich. Manipulationsschutz der aufgezeichneten Daten und Spielerschutz durch Einhaltung der technischen Voraussetzungen in §§ 12, 13 SpielV sind durch Spezialvorschriften gewährleistet. Finanzbehörden können und sollen durch die Verwendung entsprechender Prüftools einfach und automatisiert die im Gerät manipulationssicher vorliegenden Fiskaldaten prüfen und auswerten.
- Beibehaltung und ggf. Erweiterung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung von Spielhallen: Die Entscheidung, ob Spielhallen zulässigerweise errichtet werden dürfen obliegt neben weiteren genehmigungsrechtlichen Anforderungen auch dem Baurecht. Zur Umsetzung des Kanalisierungsauftrages des gewerblichen Geldspiels besteht daher die Notwendigkeit, dass Spielhallen weiterhin neu eröffnet werden können. Der BA beobachtet die einschlägigen baurechtlichen Initiativen.
- Beibehaltung der Ausnahme im Geldwäschegesetz (neue europäische Rechtsgrundlagen): Das terrestrische Automatenspiel in Deutschland unterliegt nicht dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) GWG). Bei Geldspielgeräten (nach § 33c GewO) gibt es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe auf Spielerseite als dem regelungssystematischen Ansatzpunkt der Geldwäscheprävention nur ein sehr geringes Geldwäscherisiko. Der BA begrüßt die neue EU-Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die in Art. 4 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit der Mitgliedstaaten beinhaltet, bestimmte Glücksspielsektoren auf der Grundlage einer Risikobewertung zu befreien. Auf EU-Ebene vermittelt EUROMAT zum Thema Geldwäsche gebündelt auch die Interessen des BA.
- Rechtsanspruch hinsichtlich eines Basiskontos für in Deutschland tätige Unternehmen: Dem Bundesverband Automatenunternehmen liegen Meldungen vor, wonach Kreditinstitute langjährig bestehende Geschäftsgirokonten für rechtmäßig tätige Unternehmen der Branche kündigen, die Eröffnung neuer Konten ablehnen, Finanzierungen verweigern oder Leasingverträge beenden. Besonders betroffen sind mittelständische Betriebe sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die ohne Geschäftskonto und Zugang zu Finanzdienstleistungen faktisch an der Aufnahme oder Fortführung ihrer Tätigkeit gehindert werden. Die wirtschaftlichen Folgen sind bereits erheblich und betreffen ganze Unternehmensgruppen.
Ziel des Bundesverbandes Automatenunternehmen ist es, eine parlamentarische Initiative für ein gesetzlich verankertes Recht auf ein Basiskonto für Unternehmen anzustoßen.
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