Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
Text
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
[Bundesrat Drucksache 517/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FSFJ - DS - G - In - K - R
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr
durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen
glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen
- Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Saarland -
A
Der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(FSFJ),
der Ausschuss für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (DS),
der Gesundheitsausschuss (G),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Absatz 4 Satz 1
In Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Harmonisierung“ durch die Angabe
„Änderung“ und die Angabe „dem Jugendschutzgesetz (JuSchG),“ durch die Angabe
„eine Erweiterung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), in Einklang“ zu
ersetzen.
In
...
Folgeänderung:
In der Begründung Absatz 5 ist die Angabe „Den bestehenden Lücken im
Schutz der Jugendlichen könnte u. a. durch eine Harmonisierung des
Jugendschutzrechtes mit dem Glücksspielrecht der Länder begegnet werden, z. B.
durch eine“ durch die Angabe „Den bestehenden Lücken im Schutz der
Jugendlichen könnte u. a. durch eine Erweiterung des Jugendschutzes im Hinblick auf
glücksspielähnliche Mechanismen in Videospielen begegnet werden, z. B.
durch eine mit dem Glücksspielrecht“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ziel des Entschließungsantrages ist eine stärkere Reglementierung von
Lootboxen und anderen glücksspielähnlichen Mechanismen in Videospielen im
Jugendschutzrecht. Demgegenüber besteht im Glücksspielrecht kein
Nachbesserungsbedarf. Dies deutlicher zu machen, bezwecken die vorgenannten
Änderungen.
Der Begriff der Harmonisierung bildet die Zielrichtung nicht zutreffend ab. Es
geht nicht um die Prüfung einer Harmonisierung, die für den Bereich des
Glücksspiels durch den jugendschutzrechtlichen Ausschluss Minderjähriger
gegeben ist, sondern um die Aufnahme einer Regelung im Jugendschutzrecht,
die auch die Teilnahme an Spielen mit glücksspielähnlichen Elementen – wie
etwa Lootboxen – erst ab 18 Jahren vorsieht.
2. Zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, soweit erforderlich auch
unter Einbindung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, zu
prüfen, inwieweit das Erfordernis und die Möglichkeit bestehen,
insbesondere nicht bereits der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 3 GlüStV
2021 unterfallende Lootboxen im Bereich des Jugend- und
Gesundheitsschutzes zu reglementieren.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der im Entschließungsantrag in BR-Drucksache 517/25 unter Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 genannte Prüfauftrag enthält Behauptungen, welche erst durch den
Prüfauftrag verifiziert werden können. Vor Erfüllung des Prüfauftrags ist nicht
klar, ob alle Lootboxen „typischerweise“ einen „glücksspielähnlichen
Mechanismus“ aufweisen und mit dem Glücksspiel vergleichbare „Wirkmechanismen
und Gefährdungspotenziale“ bergen. Überdies wird eine Gleichsetzung mit
In
...
„Glücksspiel“ i. S. d. § 3 GlüStV 2021 nicht für erforderlich gehalten. Soweit
eine Lootbox nicht der – bereits sehr weiten – Definition des Glücksspiels
unterfällt, handelt es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des
Regulierungskonzepts der Länder, wie es Eingang in den GlüStV 2021 gefunden hat. Es sollten
daher das Erfordernis und die Möglichkeit einer Regulierung in den
einschlägigen Rechtsgebieten geprüft werden. Eine systematische Durchbrechung der
Regelungsmaterien sollte vermieden werden. Sofern aus dem Prüfauftrag eine
gesteigerte Gefährlichkeit für Kinder und Jugendliche hervorgeht, können auch
ohne eine wie auch immer geartete „Gleichsetzung“ mit dem Glücksspiel die
notwendigen Maßnahmen durch Reglementierungen im Bereich des Kinder-
und Jugendschutzes getroffen werden.
3. Zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 4
Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Lizenzpflicht erscheint nicht zweckmäßig, um den Schutz der
Nutzerinnen und Nutzer von Videospielen zu verbessern. Bisher ist Glückspiel in
Videospielen verboten und damit auch nicht genehmigungsfähig.
4. Zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 – neu –
Nach Nummer 6 ist die folgende Nummer 7 einzufügen:
„7. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene im
Rahmen der Beratung des von der Kommission angekündigten Digital Fairness
Acts für eine Regulierung glücksspielähnlicher und anderer unfairer
Gestaltungen, wie etwa Pay-to-Win- und Pay-to-Progress-Modelle, in
Videospielen einzusetzen. Für alle Altersgruppen sollte die Kostentransparenz
verbessert werden, etwa dadurch, dass Preise für Käufe in Spielen stets in einer
offiziellen Währung angegeben werden müssen. Bei Spielen mit
glücksspielähnlichen Mechanismen sollte die Gewinnwahrscheinlichkeit angegeben
werden müssen. Darüber hinaus sollten Spiele, soweit sie
glücksspielähnliche Mechanismen beinhalten, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung
aufgrund von Interaktionsrisiken mit Lootboxen für Minderjährige darstellen,
durch ein Altersverifikationssystem für Minderjährige verboten werden.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Videospiele werden mindestens für den europäischen oder gar den weltweiten
Markt entwickelt. Bemühungen einzelner Mitgliedstaaten, problematische
DS, In, R
DS, FSFJ,
G, In, R
Praktiken bei Videospielen zu regulieren, haben in der Vergangenheit nicht den
erhofften Erfolg gebracht. Eine europäische Regulierung könnte den Vollzug
und gleichzeitig den gemeinsamen Binnenmarkt stärken.
B
5. Der Ausschuss für Kulturfragen
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Suchtgefahr durch verbesserte Reglementierung von Lootboxen und anderen glücksspielähnlich (Empfehlungen der Ausschüsse)