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Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken (IGAM)

lobbyregister / register_entry 22.02.2022 · Original ↗

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Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken (IGAM) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Die IGAM ist die Interessenvertretung von HMV-Schlacken aufbereitenden Unternehmen. Die IGAM ist Ansprechpartner für Ministerien und Behörden in Sachen umweltgerechter Behandlung und Verwertung von HMV-Schlacken. Ein besonderes Ziel ist die Steigerung der Akzeptanz von aus der Schlacke gewonnenen ressourcenschonenden Baustoffen. Dies geschieht u.a. in Form von Informationsveranstaltungen, Durchführung von Branchenbefragungen, Unterstützung und Durchführung von Forschungsvorhaben, und der Beteiligung als befragte Interessensvertretung in regulären Gesetzgebungsverfahren. Interessenbereiche: Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Kleine und mittlere Unternehmen; Verkehrsinfrastruktur; Straßenverkehr; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz Regelungsvorhaben: - Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung: Korrektur einzelner Fehler und redaktioneller Imperfektionen, so z.B. Anpassung von § 19 Abs. 8 und Anlage 2 EBV, damit eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund nicht wie aktuell komplett ausgeschlossen wird. Weiterführende Überarbeitung der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der Praxistauglichkeit. - Schaffung einer umfassenden Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe: Schaffung einer Abfallende-Verordnung, welche das Abfallende für alle in der EBV genannten MEB festlegt in Verbindung mit den entsprechenden Einbauweisen und nach Durchlaufen der Gütesicherung. - Anpassung des Entwurfs der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) der Bundesregierung: Die IGAM begrüßt die Veröffentlichung des Entwurfs der NKWS und fordert Anpassungen u.a. mit Blick auf das Kapitel 4.8. Bau- und Gebäudebereich. Eine erneute Befassung mit dem zukünftig zur Verfügung stehenden Umfang an Primär- und Sekundärrohstoffen, Präzisierungen im Bereich des Umgangs mit dem Baubestand und insb. der Schadstoffausschleusung sowie Anpassungen mit Blick auf bestimmte Maßnahmen wie eine Deponieabgabe werden gefordert. - Überarbeitung der Anforderungen an die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG: Die Anforderungen an die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten in den ABuG sollen überarbeitet werden, um einen Einsatz von Sekundärrohstoffen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Nicht die Bewertung der Einsatzstoffe sollte im Vordergrund stehen, sondern das fertige Bauprodukt. Denn letztlich kommt das Bauprodukt in Wechselwirkung mit Menschen und Umwelt, weshalb entscheidend ist, in welcher Menge Inhaltsstoffe aus diesem Endprodukt freigesetzt werden. - Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen in Koalitionsvertrag verankern: Um die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu stärken, natürliche Ressourcen zu schonen und das Klima zu schützen, fordern IGAM und sieben weitere Verbände in einem gemeinsamen Positionspapier, die Förderung des Einsatzes von Sekundärbaustoffen in den Koalitionsvertrag zu verankern. Das Positionspapier behandelt im Wesentlichen das Erfordernis einer zeitnahen, praxistauglichen Novellierung der Ersatzbaustoff-Verordnung, der Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe, rechtssicherer Ausschreibungen ressourcenschonender Materialien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie eines zukünftigen Einsatzes von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton. - Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen: Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen wurde neu gefasst und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Die IGAM spricht sich dafür aus, dass die Umsetzung in deutsches Recht möglichst 1:1 erfolgt und keine zusätzliche, unnötige Bürokratie aufgebaut wird. - Sachgerechte und praxistaugliche Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in Anhang 27 der Abwasserverordnung: Die Neufassung des Anhang 27 AbwV dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern „Abfallbehandlung“ und „Abfallverbrennung“. Eine sachgerechte und praxistaugliche 1-zu-1-Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Anhang 27 der Abwasserverordnung unter Berücksichtigung bereits bestehender Gesetze und Verordnungen ist angezeigt.

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