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Bundesverband Mineralische Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Entsorgung e. V. (BMKE)

lobbyregister / register_entry 17.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband Mineralische Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Entsorgung e. V. (BMKE) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Bundesverband Mineralische Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Entsorgung e. V. (BMKE) vertritt bundesweit die Interessen von Unternehmen der mineralischen Kreislaufwirtschaft. Mitglieder sind Aufbereiter, Hersteller, Verwerter und Entsorger mineralischer Abfälle sowie Betreiber von Anlagen zur untertägigen Verwertung und Beseitigung. Gemeinsam mit unseren Fachgruppen, unseren ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern verfolgen wir das Ziel, natürliche Ressourcen zu schonen und die mineralische Kreislaufwirtschaft in Deutschland zu fördern. Diese Ziele verfolgen wir u.a. in Form von Informationsveranstaltungen, Durchführung und Unterstützung von Branchenbefragungen, der Beteiligung als befragte Interessensvertretung in regulären Gesetzgebungsverfahren sowie der gezielten Ansprache von Behörden zu branchenrelevanten Themen im Rahmen von Anschreiben oder Stellungnahmen. Interessenbereiche: Immissionsschutz; Kleine und mittlere Unternehmen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Wohnen; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Klimaschutz; Bauwesen und Bauwirtschaft Regelungsvorhaben: - Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung: Korrektur einzelner Fehler und redaktioneller Imperfektionen, so z.B. Anpassung von § 19 Abs. 8 und Anlage 2 EBV, damit eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund nicht wie aktuell komplett ausgeschlossen wird. Weiterführende Überarbeitung der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der Praxistauglichkeit. - Schaffung einer umfassende Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe: Schaffung einer Abfallende-Verordnung, welche das Abfallende für alle in der EBV genannten MEB festlegt in Verbindung mit den entsprechenden Einbauweisen und nach Durchlaufen der Gütesicherung. - Novelle der Gewerbeabfallverordnung: Ausgestaltung der Getrenntsammlung an Baustellen und Implementierung der Regelungen aus der LAGA M23 in der GewerbeabfallVO. - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - Anpassung der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV: Die BRB setzt sich für die Anpassung der Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV (Stand 10.08.2023) ein, welche im Zuge des Inkrafttretens der Mantelverordnung durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeitet wurde. Speziell geht es um die Streichung bzw. weiterführende Erläuterung der Beispiele für die Abgrenzung von bodenähnlichen Anwendungen zu Einbauweisen von technischen Bauwerken nach der Ersatzbaustoffverordnung. - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (4. Referentenentwurf vom 18.06.2024): Die BRB hält den 4. Referentenentwurf zur GefahrstoffVO für unzureichend und spricht sich gegen dessen Beschluss in der aktuellen Fassung aus. Insbesondere ist die Veran-lasserpflicht unzureichend ausgestaltet und es fehlt an einer eindeutigen Stichtagsregelung für die Asbestvermutung. - Vorschlag der ECHA-Borderline Working Group (BWG) zur REACH-Neueinstufung von RC-Gesteinskörnungen: Die BRB spricht sich gegen eine Neueinstufung nach REACH von RC-Gesteinskörnungen aus. - Anpassung des Entwurfs der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) der Bundesregierung: Die BRB begrüßt die Veröffentlichung des Entwurfs der NKWS und fordert Anpassungen u.a. mit Blick auf das Kapitel 4.8. Bau- und Gebäudebereich. Eine erneute Befassung mit dem zukünftig zur Verfügung stehenden Umfang an Primär- und Sekundärrohstoffen, Präzisierungen im Bereich des Umgangs mit dem Baubestand und insb. der Schadstoffausschleusung sowie Anpassungen mit Blick auf bestimmte Maßnahmen wie eine Deponieabgabe werden gefordert. - Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen: Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen wurde neu gefasst und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Die BRB spricht sich dafür aus, dass die Umsetzung in deutsches Recht möglichst 1:1 erfolgt und keine zusätzliche, unnötige Bürokratie aufgebaut wird. - Praxistaugliche Ausgestaltung der geplanten Europäischen End-of-Waste-Kriterien für Bau- und Abbruchabfälle: Im Zuge des europäischen Green Deal arbeitet die EU-Kommission an einheitlichen Kriterien zur Feststellung, wann mineralische Bau- und Abbruchabfälle bzw. daraus hergestellte Baustoffe nicht mehr als Abfall gelten. Das Joint Research Center der EU-KOM arbeitet aktuell einen konkreten Vorschlag aus. Der BMKE bringt sich in diesen Prozess ein, um eine möglichst unkomplizierte und mit den nationalen Rahmenbedingungen harmonisierte Umsetzung entsprechender EoW-Kriterien zu ermöglichen. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass keine Doppeluntersuchungen ergänzend zu den Anforderungen der Güteüberwachung der ErsatzbaustoffV erforderlich werden und eine hohe Konformität mit den Vorgaben der ErsatzbaustoffV erreicht wird. - Novellierung von AwSV - Zusammenspiel von ErsatzbaustoffV und AwSV: Der BMKE spricht sich für eine Novellierung der AwSV im Sinne eines expliziten Verweises auf die Ersatzbaustoffverordnung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 aus. Eine entsprechende Novellierung muss über die Formulierung der Vollzugshilfe des BLAK UmwS, welche explizit nur RC-1 Fußnote 2 als nicht wassergefährdend einstuft, hinausgehen und mineralische Ersatzbaustoffe, die in offenen Einbauweisen zulässig sind, umfassen. - Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Der BMKE setzt sich für ein Nachschärfen des §45 KrWG im Sinne einer rechtsverbindlichen Bevorzugungspflicht für die Öffentliche Hand sowie eine ausdrückliche Regelung in § 3 Abs. 8 KrWG ein, wonach der Bauherr bei Bau-, Rückbau- und Abbruchtätigkeiten als Abfallerzeuger der aus seinem Besitz stammenden Bau- und Abbruchabfälle gilt.

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