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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 497/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 497/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. Juli 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die folgende aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 497/26 (Beschluss) Anlage E n t s c h l i e ß u n g zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 1. a) Der Bundesrat ist sich der weit vorangeschrittenen Verhandlungen zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU (IED) bewusst. Er begrüßt die zahlreichen Verbesserungen, die durch den Deutschen Bundestag in den Gesetzesbeschluss aufgenommen wurden, stellt jedoch fest, dass einige im Gesetz enthaltene Regelungen einem einheitlichen Vollzug sowie der notwendigen Planungssicherheit der Unternehmen entgegenstehen dürften. Die Möglichkeiten, die durch die IED im Rahmen des Ausnahmenregimes vorgesehen sind, werden nicht 1 : 1 umgesetzt und im erforderlichen Umfang genutzt. b) Der Bundesrat kritisiert mit Blick auf einen einheitlichen und rechtssicheren Vollzug die beabsichtigte Direktgeltung der BVT (beste Verfügbare Techniken)-Schlussfolgerungen und fordert, diese nicht einzuführen. Für die vollziehenden Behörden ergeben sich nach dem Gesetz zahlreiche Fragen der Rechtsanwendung. In der Folge sind ein uneinheitliches Handeln und zahlreiche rechtswidrige Entscheidungen der Verwaltung zu erwarten. Die in § 12a Absatz 5 BImSchG, § 43b Absatz 5 KrWG, § 61c Absatz 2 und 5 sowie § 61g Absatz 2 und 5 WHG aufgeführte Direktgeltung sieht der Bundesrat nach Artikel 15 der IED als nicht erforderlich an. c) Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, die allgemein bindenden Vorschriften unverzüglich nach Anpassungen an den BVT-Schlussfolgerungen zu überarbeiten, um in der Anwendung des Rechts Unsicherheiten der vollziehenden Behörden zu vermeiden und Planungssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. d) Der Bundesrat fordert dazu auf, bei nächster Gelegenheit klarzustellen, dass die Emissionsgrenzwerte auf einer Bewertung des Betreibers beruhen, ob bei der konkreten Anlage die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können. In § 61c Absatz 2 Satz 3 und 4 WHG ist bereits entsprechend aufgenommen worden, dass die Grundlage die Bewertung des Betreibers ist. Spätestens durch entsprechende Verwaltungsvorschriften muss klargestellt werden, dass dies ebenso für § 12a Absatz 5 BImSchG und § 43b Absatz 5 KrWG gilt. e) Der Bundesrat fordert, in § 12a Absatz 1 bis 4 BImSchG sowie in § 61c Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG eine Soll-Regelung aufzunehmen bzw. durch Verwaltungsvorschriften einen entsprechenden Vollzug sicherzustellen. Die Regelung durch eine „Soll-Vorschrift“ ist zwingend geboten, da die Einbeziehung sämtlicher Aspekte, einschließlich des Zustandekommens der BVT-Schlussfolgerungen, der speziellen Anlage und der Abwägung einer verhältnismäßigen Entscheidung von den vollziehenden Behörden nicht geleistet werden kann. f) Der Bundesrat fordert darüber hinaus, alle Ausnahmetatbestände der IED für Direkt- und Indirekteinleitungen direkt im WHG zu verankern oder diese in der Abwasserverordnung zu ergänzen. In § 61c Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG ist aufgeführt, dass die Ausnahmetatbestände unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Regelung in der Abwasserverordnung stehen. In der Änderung der Abwasserverordnung sind die Ausnahmegründe, wie sie in der Richtlinie enthalten sind, jedoch nicht aufgeführt. g) Der Bundesrat bedauert, dass das nun vorliegende Gesetz in § 12a Absatz 2 BImSchG den Ausnahmegrund „geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage“ aus Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a IE-RL nach wie vor nicht enthält. Dies widerspricht einer 1 : 1-Umsetzung und erschwert eine verhältnismäßige Beurteilung (bestehender) Anlagen. h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, Veröffentlichungspflichten von Informationen im Internet, wie in § 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG, zeitnah einer Überprüfung zu unterziehen. In Zeiten eines hybriden Krieges müssen solche Veröffentlichungspflichten dringend überdacht werden. Die Reduzierung auf Belange der Verteidigung im eigentlichen Sinne ist dabei nicht ausreichend. Auch dem Interesse der Unternehmen, wettbewerbssensible Daten nicht veröffentlichen zu müssen, muss entschieden Rechnung getragen werden. i) Der Bundesrat erachtet es als zwingend erforderlich, dass für entstehende Herausforderungen im Vollzug der neuen Regelungen ein Austauschformat wie zum Beispiel eine Bund-Länder-Industrie-AG für die Umsetzung der IED im Praxisvollzug zu etablieren sowie eine zeitnahe Evaluation der neuen Regelungen durchzuführen ist. Begründung: Zu Buchstaben a bis c: Im Vordergrund der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie muss eine einfache und bundesweit einheitliche Rechtsanwendung der vollziehenden Behörden stehen. Eine Umsetzung aktueller BVT-Schlussfolgerungen sollte deshalb ausschließlich im untergesetzlichen Regelwerk erfolgen. Die Direktgeltung der BVT-Schlussfolgerungen für den Fall, dass das untergesetzliche Regelwerk nicht rechtzeitig angepasst wird, darf nicht zu Lasten der betroffenen Industrieunternehmen führen. Zu Buchstabe d: Für eine einheitliche Rechtsanwendung ist der Zusatz „durch den Betreiber“ zwingend aufzunehmen, um ebenso verhältnismäßige Entscheidungen im Einzelfall treffen zu können. Zu Buchstabe e: Die BVT-Schlussfolgerungen werden teils realitätsfern festgelegt, während die BVT-Bandbreiten dabei restriktiv gehandhabt werden. Für den Vollzug muss daher klargestellt werden, dass die Vollzugsbehörde von den bestehenden Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen „soll“. Andernfalls werden einige Anlagen schlicht nicht mehr betrieben werden können. Zu Buchstabe f: Die Ausnahmetatbestände sind dringend aufzunehmen um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten. Zu Buchstabe g: Den Ausnahmentatbestand nicht aufzunehmen, bedeutet eine Schlechterstellung hier ansässiger Unternehmen. Er ist auch deshalb aufzunehmen, um über konkrete Anlagen im Einzelfall angemessen entscheiden zu können. Zu Buchstabe h: Der aktuellen Gefahrensituation entspricht es nicht, Informationen über Industrieanlagen im Internet zu veröffentlichen. Es muss bereits von Amts wegen geprüft werden, welche Informationen in das Internet gelangen dürfen. Zu Buchstabe i: Die gesamte Regelungsmaterie ist so komplex, dass Unsicherheiten bei der Umsetzung zu erwarten sind. Hierfür soll eine gemeinsame AG eingerichtet werden, die einen einheitlichen pragmatischen Vollzug ermöglicht. Eine Evaluation soll nötige Gesetzes- und Verordnungsänderungen deutlich machen. 2. Zu Artikel 3 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen schnellstmöglich in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umzusetzen. Gleichzeitig sieht er mit Sorge, dass mit den neuen Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG sehr lange, äußerst komplexe und teilweise sehr unübersichtliche Vorschriften in das Abfallrecht eingeführt werden sollen. Die neuen Vorschriften fügen sich damit insgesamt nur schwer in das KrWG ein, das bisher durch übersichtliche, präzise und gut verständliche Regelungen gekennzeichnet ist. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten bei den Rechtsanwendern und damit zu relevanten Anwendungs- sowie Vollzugsproblemen in der Abfallwirtschaft sowie Verwaltung führen. b) Der Bundesrat kritisiert, dass aufgrund der kurzen Fristen zur Länderbeteiligung im Vorweg der Behandlung des Gesetzentwurfes in den Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates die Länder keine Möglichkeit gesehen haben, diese Problematik mittels Änderungsanträgen im Bundesratsverfahren zur Drucksache 44/26 aufzulösen. c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung bei der nächsten Änderung des KrWG zu prüfen, inwieweit die Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG entsprechend der Modernisierungsagenda der Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung einfacher, adressatenorientierter, praxistauglicher sowie klarer formuliert werden können.

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