Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 497/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
A
1. Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6
des Grundgesetzes zuzustimmen.
...
B
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
2. a) Der Bundesrat ist sich der weit vorangeschrittenen Verhandlungen zur
Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU (IED) bewusst. Er begrüßt die zahlreichen
Verbesserungen, die durch den Deutschen Bundestag in den Gesetzesbeschluss
aufgenommen wurden, stellt jedoch fest, dass einige im Gesetz enthaltene
Regelungen einem einheitlichen Vollzug sowie der notwendigen
Planungssicherheit der Unternehmen entgegenstehen dürften. Die Möglichkeiten, die
durch die IED im Rahmen des Ausnahmenregimes vorgesehen sind, werden
nicht 1 : 1 umgesetzt und im erforderlichen Umfang genutzt.
b) Der Bundesrat kritisiert mit Blick auf einen einheitlichen und rechtssicheren
Vollzug die beabsichtigte Direktgeltung der BVT (beste Verfügbare
Techniken)-Schlussfolgerungen und fordert, diese nicht einzuführen. Für die
vollziehenden Behörden ergeben sich nach dem Gesetz zahlreiche Fragen
der Rechtsanwendung. In der Folge sind ein uneinheitliches Handeln und
zahlreiche rechtswidrige Entscheidungen der Verwaltung zu erwarten. Die
in § 12a Absatz 5 BImSchG, § 43b Absatz 5 KrWG, § 61c Absatz 2 und 5
sowie § 61g Absatz 2 und 5 WHG aufgeführte Direktgeltung sieht der
Bundesrat nach Artikel 15 der IED als nicht erforderlich an.
c) Der Bundesrat bittet des Weiteren darum, die allgemein bindenden
Vorschriften unverzüglich nach Anpassungen an den BVT-Schlussfolgerungen
zu überarbeiten, um in der Anwendung des Rechts Unsicherheiten der
vollziehenden Behörden zu vermeiden und Planungssicherheit für die
Unternehmen zu gewährleisten.
Wi
...
d) Der Bundesrat fordert dazu auf, bei nächster Gelegenheit klarzustellen, dass
die Emissionsgrenzwerte auf einer Bewertung des Betreibers beruhen, ob
bei der konkreten Anlage die Werte am strengsten Ende der Spanne der
BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können. In § 61c
Absatz 2 Satz 3 und 4 WHG ist bereits entsprechend aufgenommen worden,
dass die Grundlage die Bewertung des Betreibers ist. Spätestens durch
entsprechende Verwaltungsvorschriften muss klargestellt werden, dass dies
ebenso für § 12a Absatz 5 BImSchG und § 43b Absatz 5 KrWG gilt.
e) Der Bundesrat fordert, in § 12a Absatz 1 bis 4 BImSchG sowie in § 61c
Absatz 3 und § 61g Absatz 3 WHG eine Soll-Regelung aufzunehmen bzw.
durch Verwaltungsvorschriften einen entsprechenden Vollzug
sicherzustellen. Die Regelung durch eine „Soll-Vorschrift“ ist zwingend geboten, da
die Einbeziehung sämtlicher Aspekte, einschließlich des Zustandekommens
der BVT-Schlussfolgerungen, der speziellen Anlage und der Abwägung
einer verhältnismäßigen Entscheidung von den vollziehenden Behörden nicht
geleistet werden kann.
f) Der Bundesrat fordert darüber hinaus, alle Ausnahmetatbestände der IED
für Direkt- und Indirekteinleitungen direkt im WHG zu verankern oder
diese in der Abwasserverordnung zu ergänzen. In § 61c Absatz 3 und § 61g
Absatz 3 WHG ist aufgeführt, dass die Ausnahmetatbestände unter dem
Vorbehalt einer entsprechenden Regelung in der Abwasserverordnung
stehen. In der Änderung der Abwasserverordnung sind die Ausnahmegründe,
wie sie in der Richtlinie enthalten sind, jedoch nicht aufgeführt.
g) Der Bundesrat bedauert, dass das nun vorliegende Gesetz in § 12a Absatz 2
BImSchG den Ausnahmegrund „geografischer Standort und lokale
Umweltbedingungen der betreffenden Anlage“ aus Artikel 15 Absatz 5
Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a IE-RL nach wie
vor nicht enthält. Dies widerspricht einer 1 : 1-Umsetzung und erschwert
eine verhältnismäßige Beurteilung (bestehender) Anlagen.
h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf,
Veröffentlichungspflichten von Informationen im Internet, wie in § 10 Absatz 3 Satz 5
BImSchG, zeitnah einer Überprüfung zu unterziehen. In Zeiten eines
hybriden Krieges müssen solche Veröffentlichungspflichten dringend überdacht
werden. Die Reduzierung auf Belange der Verteidigung im eigentlichen
Sinne ist dabei nicht ausreichend. Auch dem Interesse der Unternehmen,
...
wettbewerbssensible Daten nicht veröffentlichen zu müssen, muss
entschieden Rechnung getragen werden.
i) Der Bundesrat erachtet es als zwingend erforderlich, dass für entstehende
Herausforderungen im Vollzug der neuen Regelungen ein Austauschformat
wie zum Beispiel eine Bund-Länder-Industrie-AG für die Umsetzung der
IED im Praxisvollzug zu etablieren sowie eine zeitnahe Evaluation der
neuen Regelungen durchzuführen ist.
Begründung:
Zu Buchstaben a bis c:
Im Vordergrund der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie muss eine
einfache und bundesweit einheitliche Rechtsanwendung der vollziehenden
Behörden stehen. Eine Umsetzung aktueller BVT-Schlussfolgerungen sollte deshalb
ausschließlich im untergesetzlichen Regelwerk erfolgen. Die Direktgeltung der
BVT-Schlussfolgerungen für den Fall, dass das untergesetzliche Regelwerk
nicht rechtzeitig angepasst wird, darf nicht zu Lasten der betroffenen
Industrieunternehmen führen.
Zu Buchstabe d:
Für eine einheitliche Rechtsanwendung ist der Zusatz „durch den Betreiber“
zwingend aufzunehmen, um ebenso verhältnismäßige Entscheidungen im
Einzelfall treffen zu können.
Zu Buchstabe e:
Die BVT-Schlussfolgerungen werden teils realitätsfern festgelegt, während die
BVT-Bandbreiten dabei restriktiv gehandhabt werden. Für den Vollzug muss
daher klargestellt werden, dass die Vollzugsbehörde von den bestehenden
Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen „soll“. Andernfalls werden einige
Anlagen schlicht nicht mehr betrieben werden können.
Zu Buchstabe f:
Die Ausnahmetatbestände sind dringend aufzunehmen um gleiche
Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten.
Zu Buchstabe g:
Den Ausnahmentatbestand nicht aufzunehmen, bedeutet eine
Schlechterstellung hier ansässiger Unternehmen. Er ist auch deshalb aufzunehmen, um über
konkrete Anlagen im Einzelfall angemessen entscheiden zu können.
Zu Buchstabe h:
Der aktuellen Gefahrensituation entspricht es nicht, Informationen über
Industrieanlagen im Internet zu veröffentlichen. Es muss bereits von Amts wegen
geprüft werden, welche Informationen in das Internet gelangen dürfen.
Zu Buchstabe i:
Die gesamte Regelungsmaterie ist so komplex, dass Unsicherheiten bei der
Umsetzung zu erwarten sind. Hierfür soll eine gemeinsame AG eingerichtet
werden, die einen einheitlichen pragmatischen Vollzug ermöglicht. Eine
Evaluation soll nötige Gesetzes- und Verordnungsänderungen deutlich machen.
3. Zu Artikel 3 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, die Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen schnellstmöglich in das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
umzusetzen. Gleichzeitig sieht er mit Sorge, dass mit den neuen Regelungen der
§§ 43a bis 43c sowie des § 47a KrWG sehr lange, äußerst komplexe und
teilweise sehr unübersichtliche Vorschriften in das Abfallrecht eingeführt
werden sollen. Die neuen Vorschriften fügen sich damit insgesamt nur
schwer in das KrWG ein, das bisher durch übersichtliche, präzise und gut
verständliche Regelungen gekennzeichnet ist. Die neuen Regelungen
werden voraussichtlich zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten bei den
Rechtsanwendern und damit zu relevanten Anwendungs- sowie
Vollzugsproblemen in der Abfallwirtschaft sowie Verwaltung führen.
b) Der Bundesrat kritisiert, dass aufgrund der kurzen Fristen zur
Länderbeteiligung im Vorweg der Behandlung des Gesetzentwurfes in den
Ausschüssen und im Plenum des Bundesrates die Länder keine Möglichkeit gesehen
haben, diese Problematik mittels Änderungsanträgen im
Bundesratsverfahren zur Drucksache 44/26 aufzulösen.
c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung bei der nächsten Änderung
des KrWG zu prüfen, inwieweit die Regelungen der §§ 43a bis 43c sowie
des § 47a KrWG entsprechend der Modernisierungsagenda der
Bundesregierung zur besseren Rechtsetzung einfacher, adressatenorientierter,
praxistauglicher sowie klarer formuliert werden können.
U
Relationen
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