ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.
Text
ITAD - Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
„ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Über 90 Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TAB) mit über 95 % der bundesdeutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten jährlich rund 25 Mio. Tonnen Abfälle der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. Damit gewährleisten sie maßgeblich die Entsorgungssicherheit und sind Garant der Daseinsvorsorge. Darüber hinaus werden durch die Substitution von Strom und Wärme aus fossilen Energieträgern sowie die Verwertung von Verbrennungsrückständen (Metalle, Mineralik als Baustoffe etc.) Emissionen und Primärrohstoffe eingespart.
ITAD e.V. setzt sich für die Interessen der Betreiber und Eigentümer von TAB ein („TAB“ umfasst im Wesentlichen Siedlungsabfall-Verbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke).
Dabei verfolgt ITAD das Ziel, eine nachhaltige (umweltgerechte, soziale, ökologische und ökonomische) Entwicklung der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen zu fördern und vertritt dieses gegenüber der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden. Um dies zu erreichen, informiert ITAD durch Öffentlichkeitsarbeit und Forschungsvorhaben über die Vorteile thermischer Abfallbehandlungsanlagen.
Ein Bestandteil der Tätigkeiten von ITAD umfasst die direkte Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern und Behörden, die Teilnahme an Anhörungen und Arbeitsgruppen, sowie die Erstellung und Verbreitung von Positionspapieren und Stellungnahmen zu legislativen Vorhaben, die die thermische Abfallbehandlung betreffen. ITAD setzt sich zudem aktiv für die Förderung von Innovationen und nachhaltigen Technologien im Bereich der Kreislaufwirtschaft ein. Diese Aktivitäten dienen dazu, ökologische und ökonomische Ziele zu unterstützen und tragen maßgeblich dazu bei, einen transparenten und konstruktiven Dialog zwischen allen Beteiligten zu fördern. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die thermische Abfallbehandlung in Deutschland und Europa positiv zu gestalten und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Circular Economy und zum Umweltschutz zu leisten.“
Interessenbereiche: Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Erneuerbare Energien; Energienetze; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Allgemeine Energiepolitik; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Parlamentarisches Verfahren; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Industriepolitik; EU-Gesetzgebung; Cybersicherheit; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"
Regelungsvorhaben:
- Produktstatus für alle mineral. Ersatzbaustoffe für alle Materialklassen nach der EBV: „Für die geplante Verordnung des Bundesumweltministeriums (BMUV) zum Ende der Abfalleigenschaft für mineralische Ersatzbaustoffe (kurz: Abfallende-Verordnung) liegt seit dem 29.12.2023 ein BMUV-Eckpunktepapier vor. Danach ist vorgesehen, dass nur bestimmte Mineralische Ersatzbaustoffe (kurz: MEB) ihrer besten Materialklassen nach der Ersatzbaustoffverordnung (als Teil der Mantelverordnung) den Status "Abfall-Ende bzw. Produktstatus" erlangen können. Wir setzen uns dafür ein, dass alle in der EBV geregelten MEB sämtlicher Materialklassen zukünftig gemäß einer bundeseinheitlichen Abfall-Ende-Verordnung den "Abfall-Ende-Status" erreichen können, sofern und soweit sie bemessen an ihrer Materialklasse in den zulässigen Einbauweisen der EBV eingesetzt werden.“
- Nichteinbeziehung der TAB in die Novelle der GewAbfV: Wir setzen uns für die Streichung von § 14 RefE GewAbfV ein, nach welcher Thermischen Abfallbehandlungsanlagen konkrete Überprüfungspflichten im Hinblick auf Abfallanlieferungen erstmalig aufgebürdet werden.
- Stärkere Berücksichtigung der TAB in Nationaler Kreislaufwirtschaftsstrategie: Im Rahmen der Stellungnahme fordert ITAD das folgende Aspekte in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie berücksichtigt werden:
TAB als Energielieferant und Systemdienstleister
TAB als Quelle für Sekundärrohstoffe
Zero Waste ist unmöglich
TAB in der Daseinsgrundfunktion
TAB als Partner in der Carbon-Management-Strategie
Keine nationalen Alleingänge im europäischen Emissionshandel
Bürokratieabbau
- Überarbeitung der Anforderungen an die Verwendung von Sekundärrohstoffen in Bauprodukten: Die Anforderungen an die Verwendung von
Sekundärrohstoffen in Bauprodukten sollen überarbeitet werden (insbes. in der ABUG), um einen Einsatz von Sekundärrohstoffen zu ermöglichen bzw. zu fördern. Nicht die Bewertung der
Einsatzstoffe sollte im Vordergrund stehen, sondern das fertige Bauprodukt. Denn letztlich
kommt das Bauprodukt in Wechselwirkung mit Menschen und Umwelt, weshalb entscheidend
ist, in welcher Menge Inhaltsstoffe aus diesem Endprodukt freigesetzt werden.
- Berücksichtigung der Eignung von TAB-Standorten zum Aufbau einer Energiespeicherinfrastruktur: Entwurf der Ausschreibung von zusätzlichen grundlastfähigen Gaskraftwerken und Langzeitstromspeichern. TAB-Standorte eignen sich zum Aufbau von Energie- und Hochtemperaturspeichern.
- Überarbeitung der Umsetzung der IED in deutsches Recht: ITAD betont, dass bei der Umsetzung IE-Richtlinie zu berücksichtigen ist, dass bürokratische Belastungen zu minimieren sind. ITAD weist auf zunehmende Rückmeldungen hin, dass keine ausreichenden Kapazitäten zur Auditierung vorhanden sind.
- Nachhaltiges Ressourcenmanagement mit Sekundärbaustoffen: Im Sinne des nachhaltigen Ressourcenschutzes sind alle Möglichkeiten des Einsatzes von Sekundärbaustoffen auszuloten und zu nutzen. Hierfür ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von mineralischen Sekundärbaustoffen unerlässlich. Dafür müssen folgende vier Kernpunkte dringend (gesetzlich) angepasst / umgesetzt werden:
1. Zeitnahe Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung
2. Produktanerkennung für Sekundärbaustoffe
3. KrWG-gerechte Ausschreibungen
4. Einsatz von Sekundärbaustoffen in Zement und Beton.
- KRITIS-Dachgesetz: Entfernung des Sektors Siedlungsabfallentsorgung aus dem Geltungsbereich: Der Sektor Siedlungsabfallentsorgung wird nicht von der CER-Richtlinie umfasst und sollte entsprechend nicht vom KRITIS-Dachgesetz erfasst werden (gemäß dem Grundsatz einer schlanken, bürokratieentlastenden 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben)
- Sachgerechte Berücksichtigung von TAB im Rahmen der Emissionshandelssysteme: Wir setzen uns dafür ein, dass Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen eine Einbeziehung von thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Emissionshandelssystemen (sowohl nationale als auch europäische) einen abfallwirtschaftlichen Nutzen im Sinne einer Kreislaufwirtschaft und auch einen Klimanutzen entfalten können. Solche Systeme müssen durch die betroffenen Anlagen umsetzbar sein und auch Aspekte hinsichtlich notwendiger Infrastruktur und marktwirtschaftlichen Regelungen zur aktiven Reduktion unvermeidbarer CO2-Emissionen durch Carbon Capture berücksichtigen.
- Die Rolle von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in einer nationalen und europäischen Kohlenstoffwirtschaft: Thermische Abfallbehandlungsanlagen gehören zu den Sektoren mit unvermeidbaren Emissionen, die nicht durch einen „Fuel-switch“ vermieden werden können. Dies ist nur mittels CO2-Abscheidungsanlagen möglich. Hier setzt sich ITAD e. V. für einen geeigneten Rechtsrahmen ein, der den Aufbau von Abscheidungsanlagen an TAB fördert und zugleich Geschäftsmodelle für die Abscheidung von biogenem CO2 sowie Negativemissionen zulässt.
- Berücksichtigung der thermischen Abfallbehandlung mit CCU als Recyclingverfahren für Verpackungskunststoffe: Durch die Begriffsbestimmungen „stoffliches Recycling“ und „werkstoffliches Recycling“ würde die thermische Abfallbehandlung mit Carbon-Capture-Anlagen für die Rückgewinnung von Kohlenstoff faktisch ausgeschlossen.
Das Gesetz muss technologieoffen gestaltet werden, dass auch die thermische Abfallbehandlung mit nachgeschalteter Carbon-Capture-Technologie, oder andere Verfahren zur Rückgewinnung von Kohlenstoff aus Verpackungen, Berücksichtigung finden.
- Richtlinie zur Förderung klimaneutraler Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FörderRiLi Klimashutzverträge): Der Entwurf für die Novellierung der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge vom 06.10.2025 stellt die grundsätzliche Förderfähigkeit von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen zur Lieferung von Prozesswärme an Industrieanlagen fest. Der eingeführte Fördertatbestand, ist aus Sicht der ITAD nicht geeignet um CO2-Abscheidungsanlagen an Thermischen Abfallbehandlungsanlagen zu fördern. ITAD fordert, dass für die Thermische Abfallbehandlung ein eigener Fördermechanismus entwickelt wird oder die Förderrichtlinie so aufgestellt wird, dass diese für TAB nutzbar ist.
- Verhinderung des Eintrages von Lachgas-Kartuschen in die thermische Abfallbehandlung: Nicht vollständig entleerte Lachgas-Kartuschen verursachen in Anlagen der thermischen Abfallbehandlung große Schäden, da sie durch die Hitze in den Verbrennungskesseln der Anlagen explodieren können. ITAD befürchtet, dass das Problem der inkorrekten Entsorgung im Restmüll, auch wenn es Verbote oder Einschränkungen des Lachgas-Verkaufs und -Erwerbs gibt, aufgrund von Schwarzmarkt-Aktivitäten nicht behoben wird. Daher setzen wir uns auch für ein bundesweites Pfandsystem für die Kartuschen ein und informieren über die Auswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung (Presse, Social Media).
- Sachgerechte Regelungen für den Umgang mit Abwasser aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen (Anhang 33 der Abwasserverordnung).: Technologieoffene Behandlung von Abwasser aus thermischer Abfallbehandlung
- Sachgerechte und praxistaugliche Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in Anhang 27 der Abwasserverordnung: Die Neufassung des Anhang 27 AbwV dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen aus den BVT-Merkblättern „Abfallbehandlung“ und „Abfallverbrennung“. Eine sachgerechte und praxistaugliche 1-zu-1-Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Anhang 27 der Abwasserverordnung unter Berücksichtigung bereits bestehender Gesetze und Verordnungen ist angezeigt.
- Überarbeitung des Emissionsgrenzwertes zur Teilnahme am Kapazitätsmarkt: Forderung an die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für die Überarbeitung des § 9 StromVKG Emissionsgrenzwertes einzusetzen, um TAB die Teilnahme am Kapazitätsmarkt zu ermöglichen.
- Überarbeitung des § 56 GModG zur Umsetzung der Gebäudeautomatisierungspflichten: Überarbeitung des § 56 GModG zum Schaffen eines Ausnahmetatbestandes für die Umsetzung der Gebäudeautomatisierungspflichten bei Heizungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kw / zum Aufbau eines Systems zur Gebäudeautomatisierung
- Verfahrenskritik; unverhältnismäßig kurze Stellungnahmefrist zu Umweltschutz-Moderinisierungs- Gesetz und VO: Keine inhaltlich-fachliche Stellungnahme zum Gesetzes- und Verordnungsentwurf, sondern formelle Rüge der Stellungnahmefrist: Die Interessenvertretung beschränkte sich im Rahmen des konkreten Verfahrens auf eine formelle Rüge der unzureichenden Stellungnahmefrist (§ 47 Abs. 3 GGO i.V.m. § 47 Abs. 1 GOO). Ziel der Kontaktaufnahme war es, gegenüber dem federführenden Ministerium einzufordern, dass den beteiligten Verbänden eine verfahrensrechtlich angemessene Frist eingeräumt wird. Nur so kann eine sachgerechte, praxisbezogene und fundierte fachliche Prüfung der Entwürfe im Interesse unserer Mitglieder geleistet werden. Eine inhaltlich-fachliche Positionierung zum Regelungsvorhaben selbst ist mangels ausreichender Prüfzeit nicht erfolgt.
- Nichteinbeziehung TAB in nEHS u. praxisnahe Überarbeitung des Versteigerungsverfahren 2027 und Emissionsberichterstattung.: Die Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in das nEHS bleibt nicht gerechtfertigt. ITAD begrüßt die Verlängerung des Preiskorridors 2027, fordert aber höhere Versteigerungsmengen, eine Nachkaufgrenze von 20 Prozent, längere Kaufzeiträume und eine Begrenzung nicht mandatierter Finanzintermediäre. Ab 2028 benötigen TAB eine frühzeitig feststehende Preisbasis. ITAD schlägt eine Kopplung an den mengengewichteten EU-ETS-I-Durchschnittspreis des Vorjahresquartals vor.
Die EBeV 2030 sollte Biomasseanteile kohlenstoff- statt energiebezogen bestimmen, um fossile Emissionen sachgerechter abzubilden. Zudem sind praxisgerechte Emissionsfaktoren für Hausmüll, ein Nullfaktor für zurückgeführtes Unverbranntes sowie eigene Regeln für heizwertarme, inerte oder wässrige Abfälle erforderlich.
- Sachgerechte Berücksichtigung von TAB im KrWG, Klare CCU/CCS-Regeln, keine pauschale Bevorzugung chemischen Recycling, mehr Einsatz von MEB: CO2 muss, unabhängig davon, ob biogen/fossil oder für die anschließende Nutzung/Sequestrierung, am Ende des Prozesses bei der TAB seine Abfalleigenschaft verlieren. Das Chemische Recycling (CR) wird mit der werkstofflichen Verwertung auf eine Stufe gestellt, ohne weitere Bedingungen hinsichtlich Ausbeute, Effizienz und Umweltrelevanz. Es sollte eine eigene CR-Verordnung erlassen werden. CR und CCU sollten gleichgestellt werden. Öffentliche Auftraggeber müssen stärker zum Einsatz von Rezyklaten und Ersatzbaustoffen verpflichtet werden. § 45 KrWG muss daher um eine drittschützende Regelung ergänzt werden, die auch gerichtlich einklagbar ist - insbesondere wenn Primärbaustoffe in öffentlichen Ausschreibungen den Sekundärbaustoffen ohne Begründung vorgezogen werden.
- Streichen des § 17 Abs. 1a EnWG-Neu: ITAD fordert die ersatzlose Streichung von § 17 Abs. 1a EnWG-E in dem Referentenentwurf. Das Rückholen von vertraglich zugesicherten Netzanschlussleistungen ist ein Eingriff in einen Vermögenswert der jeweiligen Anlage und kann negative Auswirkungen auf Investitionen in strategische Dekarbonisierungs- und Erweiterungsprojekte nach sich ziehen.
- Praxistauglichere EBV-Regeln, weniger Bürokratie zur Verbesserung der MEB-Verwertungschancen - bei gleichbleibendem hohen Schutzniveau.: Mindesteinbaumengen für Schlacken und Aschen reduzieren (§ 20 Absatz 1 EBV), Kleinmengenregelung ausweiten (§ 25 Absatz 3 EBV), Sammellieferschein begrüßt (§ 25 Absatz 1a EBV), Digitalisierung praxistauglich ausgestalten (§§ 12, 13, 22 und 25 EBV), Voranzeigefrist verkürzen und präzisieren (§ 22 Absatz 1 und 2 EBV), Pauschale Ausschlüsse in Wasserschutzgebieten vermeiden (§ 19 Absatz 6 EBV), Probenahme und Analytik praxistauglich regeln (§§ 8 bis 10 EBV).
- Im UVP-Anpassungsgesetz klimafreundliche Änderungen an TAB (bspw. Effizienz, Wärmeauskopplung, Elektrifizierung in Anlage 1a UVPG privilegieren.: ITAD begrüßt das Ziel, UVP-Verfahren für umwelt- und klimaschutzdienende Änderungsvorhaben zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die vorgesehene Privilegierung nach § 9 Abs. 3a UVPG-E i. V. m. Anlage 1a sollte jedoch auch thermische Abfallbehandlungsanlagen erfassen. ITAD fordert daher, klar definierte Maßnahmen an TAB, etwa zur Steigerung der Energieeffizienz, Wärmeauskopplung und Abwärmenutzung, Energiespeicherung sowie Elektrifizierung fossil betriebener Nebenprozesse, in Anlage 1a aufzunehmen. Voraussetzung sollten klare Kriterien und Schwellenwerte sein, die erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen ausschließen. Perspektivisch sollte auch die Einbeziehung weiterer Dekarbonisierungstechnologien wie CO2-Abscheidung geprüft werden.
Relationen
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