Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
[Bundesrat Drucksache 36/26
22.01.26
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ist das zentrale europäische
Regelwerk zur integrierten Begrenzung und Verminderung der Emissionen aus mehr als 13.000
Anlagen in Deutschland. Die erstmalige Umsetzung erfolgte durch Anpassung
bestehenden deutschen Rechts vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sowie zahlreichen darauf erlassenen
Verordnungen.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1)
erfolgen zahlreiche Anpassungen an der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Die Richtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4
der Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen.
Ziel ist die fristgerechte Anpassung des nationalen Rechts an die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Dabei sollen
die Änderungen, die gemäß den Ermächtigungsgrundlagen der eingangs genannten
Gesetze keiner Zustimmung des Bundestages bedürfen, in einer Verordnung gebündelt
werden.
Die umzusetzenden Änderungen betreffen unter anderem die Aufnahme neuer
Tätigkeiten in die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, was eine Anpassung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), erfordert. Die Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1785 erfordert zudem kleinere Anpassungen an der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Ferner sind für Anlagen nach Anhang I
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ausgenommen Tierhaltungsanlagen
rechtliche Anforderungen an Umweltmanagementsysteme einzuführen.
Zum Erlass dieser Verordnung ist zur Umsetzung der Anforderungen an die Einführung
eines Umweltmanagementsystems zunächst die Schaffung einer entsprechenden
Ermächtigungsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Ziel ist daher die
Kopplung der betroffenen Regelungen an das Inkrafttreten der entsprechenden
Ermächtigungsgrundlagen.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender
Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (vgl. auch Kabinettbeschluss
vom 05. November 2025 zu Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau) soll
diese nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt werden, um
Potenziale zur Beschleunigung von Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen zu erschließen. Die Ablöseverordnung und ihr
Abstimmungs- und Entstehungsprozess stehen damit auch im Kontext der vom Kabinett
am 17. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative und setzen im Bereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen
umfassenden Praxischeck um, dessen Ergebnisse unmittelbar in das
Verordnungsgebungsverfahren eingeflossen sind.
Zudem wurde die engere Angleichung des historisch gewachsenen Katalogs der
genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
hinsichtlich Aufbau und Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben als ein Element
für die Sicherstellung der fristgerechten Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
identifiziert. Schließlich stellt das Immissionsschutzrecht mit seinem integrierten
Zulassungsverfahren einen zentralen Ansatzpunkt zur Begleitung der Transformation der Industrie in
Deutschland dar, weshalb der Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen regelmäßig
auf den tatsächlichen und zukünftig erwarteten Anlagenpark ausgerichtet werden muss.
Auch der aus diesen beiden Aspekten resultierende Anpassungsbedarf wird mit der
vorliegenden Verordnung angegangen.
Dieser Entwurf soll schließlich zur Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen, insbesondere zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Im Sinne des systemischen
Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung
von Zielvorgabe 3.9 beitragen, „bis 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen
aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft,
Wasser und Boden erheblich verringern“.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung und Kopplung des Inkrafttretens an das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen. Die vorliegende Verordnung nimmt die Vorschläge
zur Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren mit auf.
B.2 Nutzen
Vom Regelungsregime der Industrieemissions-Richtlinie werden ca. 55.000
Industrieanlagen in der EU erfasst, darunter ca. 13.000 in Deutschland. Dabei werden besonders
emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie, Feuerungsanlagen,
Nahrungsmittelindustrie, rohstoffverarbeitende Industrie (Mineralische Rohstoffe, Eisen- und
Nichteisenmetalle, Holz), Abfallbehandlung und -verbrennung und die Textil- und
Lederindustrie berücksichtigt. EU-weit sind die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED)
fallenden Anlagen für rund 20% der Schadstoffemissionen in Luft und Wasser sowie 40% der
Treibhausgasemissionen verantwortlich.
Die Industrieemissionsrichtlinie ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung der
Emissionen von Schadstoffen, etwa Stickstoffoxiden, Ammoniak, Quecksilber, Methan
und Kohlendioxid, durch Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe. Durch die
Umsetzung der seit 2010 bestehenden Richtlinie in Deutschland konnte der
Schadstoffausstoß von Industrieanlagen bereits erheblich reduziert werden. Ein prominentes
Beispiel dafür ist die verbesserte Luftqualität in vielen Regionen. Dennoch ist die
Luftverschmutzung nach wie vor die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle
in der EU. Mit der Novelle der Industrieemissions-Richtlinie werden die Ziele der
Richtlinie, Emissionen in Luft, Wasser und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen zu schützen
sowie ihre Wirksamkeit weiter gestärkt und ergänzt. Der vorliegende Verordnungsentwurf
zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie trägt dazu bei, indem unter anderem die
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) um den neuen
Anwendungsbereich der IED erweitert wird.
Mit dem Verordnungsentwurf wird darüber hinaus die Pflicht der betroffenen
Anlagenbetreiber zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems konkretisiert und erweitert.
Damit wird das bestehende Ordnungsrecht um das betriebsorganisatorische bzw.
selbstreflexive Instrument des Umweltmanagements ergänzt, um wichtige Ziele beim Umwelt-
und Klimaschutz effizient und effektiv erreichen zu können und den ordnungsrechtlichen
Vollzug zu entlasten. Unternehmerische Spielräume bleiben dabei erhalten.
Die Umsetzung orientiert sich 1:1 an den europäischen Vorgaben. Die Umsetzung
weiterer Vorgaben der novellierten Industrieemissions-Richtlinie erfolgt durch das Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen.
Die Europäische Kommission rechnet damit, dass der Wert der Gesundheitsvorteile, die
durch die Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie entstehen, 860 Mio.
EUR bis 2,8 Mrd. EUR pro Jahr betragen wird. Bezogen auf Deutschland kann somit
davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gesundheitsvorteile aus der
Gesamtumsetzung der Änderungsrichtlinie bei etwa 215 Mio. bis 700 Mio. EUR pro Jahr liegt.
Schließlich werden mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen im Zusammenhang mit
der am 1. Oktober 2025 beschlossenen Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung
umgesetzt, mit dem Ziel das Immissionsschutzrecht einfacher zu machen und damit zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Entlastung von Unternehmen und
Behörden beizutragen.
C. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Die bestehenden Regelungen genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der durch
die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU und sind daher
anzupassen.
Ohne die Anpassung des bestehenden nationalen Rechts können zudem die Maßnahmen
zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren in der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren und in Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen nicht umgesetzt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auf Grundlage der vorliegenden Abschätzung beträgt der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, der sich aus den Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. ergibt, hinsichtlich
des Anlagenbestands und bereits genehmigter Neuanlagen einmalig ca. 14,5 Millionen
Euro und jährlich ca. 3,4 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus
der 1:1-Umsetzung von EU-Recht und fällt daher nicht unter die „One in, one out“-Regel.
Im Rahmen der „One in, one out“-Regel werden jährlich 6,2 Millionen Euro, davon jährlich
4,4 Millionen Euro Bürokratiekosten, eingespart. Diese ergeben sich primär durch die
Änderung des Zulassungsverfahrens vom sogenannten „G-Verfahren“ in das „V-Verfahren“
in der 4. BImSchV. Durch den Einsatz von Umweltmanagementsystemen entstehen für
die Wirtschaft zukünftig zusätzliche Einsparungen, z.B. durch die Verringerung des
Verbrauchs von Ressourcen, Energie und Wasser, deren Höhe aufgrund der
unterschiedlichen Ausgangslage in den Betrieben a priori nicht konkret beziffert werden kann.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die darin enthaltenen Bürokratiekosten betragen einmalig 14,5 Millionen Euro und jährlich
rund 1,6 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Aufwand für die Verwaltung, der sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, beläuft sich auf
einmalig ca. 11,3 Millionen Euro. Für die Verwaltung ergibt sich aufgrund von
Vereinfachungen der Regelungen für genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Bezug zu EU-Recht
insgesamt eine Entlastung von jährlich ca. 5,3 Millionen Euro. Der Aufwand entsteht den
Ländern, sofern nicht einzelne Aufgaben den Kommunen überlassen sind. Der dem Bund
entstehende Erfüllungsaufwand bleibt aufgrund der geringen Fallzahl der sich im
Zuständigkeitsbereich des Bundes befindenden Anlagen unter 100 000 Euro und ist daher nicht
gesondert in der Verordnung auszuweisen.
F. Weitere Kosten
Darüber hinaus entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnern und Bürger,
Wirtschaft oder Verwaltung.
Bundesrat Drucksache 36/26
22.01.26
U - AV - Fz - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 21. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung
der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung1
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, des § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, des § 7a Absatz
1 und 3, des § 10 Absatz 10, des § 19 Absatz 1, des § 27 Absatz 4, des § 48a Absatz
3 und des § 58e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom … (BGBl. [Jahreszahl] I Nr. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen]
geändert worden ist,
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 9 und Absatz 2 sowie des § 23 Absatz 1 Nummer 5
und Absatz 2 in Verbindung mit § 61i Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]
geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 36 Absatz 4 Satz 4, des § 43 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 bis 6 und 9 und Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 und 6, des § 38 Absatz 1 Satz 2, des § 43a Absatz 1 und 5, des § 47a Absatz 6, des
§ 53 Absatz 6 Nummer 1, des § 54 Absatz 7 Nummer 3 sowie des § 59 Absatz 1 Satz
2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch das
Gesetz vom … (BGBl. [Jahreszahl] I Nr. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes
zur Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen] geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I
Nr. 131) nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Vierte Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und
der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, (EU) 2024/1785, 15.7.2024).
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4.
BImSchV)
§ 1
Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer
Genehmigung, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der
zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für
die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur
Behandlung am Entstehungsort und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
gefährlichem Gleisschotter, gilt Satz 1 auch, wenn sie weniger als 12 Monate ab
Inbetriebnahme an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2,
7.5, 7.6, 7.7, 7.23, 7.26, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1
nur, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im
Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten
Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich
möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach
Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und
die von Bedeutung sein können für
a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher
Belästigungen.
(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit
sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die
maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten
werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die
Anlagen
1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert
genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder
Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten
werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung
oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
Laboroder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder
Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer
Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt
werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine
Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.
§ 2
Zuordnung zu den Verfahrensarten
(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach
1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet
sind,
b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhang 1 mit dem Buchstaben G und dem
Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,
c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet
sind und zu deren Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom …[einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist,
2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c
des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.
Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder
Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen aus
Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
(3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnete Anlagen,
die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren,
Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das
vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von
höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum
kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten
Versuchsanlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden,
so ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze
oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder
durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die
Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe
ihrer Leistung oder Größe entspricht.
§ 3
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der
Fassung vom 24. April 2024 und Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Nummer 6.6
des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. November 2010 sind
Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 zu dieser Verordnung mit dem Buchstaben E
gekennzeichnet sind. Ausgenommen sind gemäß § 2 Absatz 3 befristet genehmigte
Anlagen.
§ 4
Schlussvorschriften
(1) Anhang 1 Nummer 3.11 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem
der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das
Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet,
auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen,
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch ab dem 1.
September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, und
nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis
zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist Anhang 1 Nummer 3.11 in der am … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Anhang 1 Nummer 3.12 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem
der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das
Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet,
als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Anhang 1 Nummer 3.26 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem
der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die
Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer
Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als
Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden,
spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 1 bis 3, § 3)
Begriff der organischen Lösungsmittel in Nummer 5 und Nummer 10
Der in Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 5.1, 5.10 und 10.8 verwendete Begriff
„organische Lösungsmittel“ bezieht sich auf eine organische Verbindung, die bei 293,15
Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist und die, ohne sich
chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe,
Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel,
Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der
Oberflächenspannung verwendet wird.
Rohstoffbegriff in Nummer 7
Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff des Rohstoffs gilt
unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Abfallbegriff in Nummer 8
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8 verwendete Begriff des Abfalls
betrifft diejenigen Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, Anwendung finden.
Mischungsregel
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug
genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und
pflanzlicher Rohstoffe wie folgt:
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an der
Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Legende
Nummer:
Ordnungsnummer der Anlagenart
Anlagenbeschreibung:
Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von
der zweiten bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer (z. B. ergibt
sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem
fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1).
Verfahrensart:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU:
E: Anlagen gemäß § 3
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage,
Verbrennungsmotoranlage, sonstige
Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder mehr;
G E
1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage,
Verbrennungsmotoranlage, sonstige
Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, ausgenommen
Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und
Notstromaggregate, durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts,
Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie
in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz
mit Ausnahme von Holz, das infolge einer
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer
Beschichtung halogenorganische Verbindungen
oder Schwermetalle enthält, emulgiertem
Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL,
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt
bis weniger als 50 Megawatt,
V
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von
Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei
Verbrennungsmotoranlagen oder
Gasturbinenanlagen,
V
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas,
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung
oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung
von
1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei
Verbrennungsmotoranlagen oder
Gasturbinenanlagen,
V
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten
festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis
weniger als 50 Megawatt;
V
1.3 (nicht besetzt)
1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas,
Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus
der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen und zum Notbetrieb,
V
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V
1.5 (nicht besetzt)
1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, V
1.6.2 weniger als 20 Windkraftanlagen; V
1.7 (nicht besetzt)
1.8 Elektroumspann-, Konverter- oder
Phasenschieberanlagen, mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste
Elektroumspannanlagen;
V
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit
einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde;
V
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder
Steinkohle;
G
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.11 Anlagen zur Erzeugung von Koks; G E
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung
von Teer oder Teererzeugnissen oder von
Teeroder Gaswasser;
G
1.13 (nicht besetzt)
1.14 Anlagen zur Vergasung, Verflüssigung oder
Pyrolyse von
1.14.1 Kohle, G E
1.14.2 bituminösem Schiefer mit einer Brennstoffleistung
von
1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt, G
1.14.3 anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem
Schiefer, soweit nicht von Nummer 8.2 erfasst, in
Anlagen mit einer Brennstoffleistung von
1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.3.2 weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Anlagen
mit einer Brennstoffleistung von 100 Kilowatt oder
weniger, in denen ausschließlich naturbelassenes
Holz eingesetzt wird, und Holzkohlemeiler;
V
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von
Nummer 8.4.1 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von 1,2 Million
Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;
V
1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer
Verarbeitungskapazität von 1,2 Million
Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;
V
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von
2.1.1 mehr als 25 Hektar, G
2.1.2 10 Hektar bis 25 Hektar, V
2.1.3 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe
verwendet werden;
V
2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder
Klassieren von natürlichem oder künstlichem
Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand
oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn
Tage im Jahr betrieben werden;
V
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder
Zementen
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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a b c d
2.3.1 mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder
mehr je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,
G E
2.3.2 mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder
mehr je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen
hergestellt,
G E
2.3.3 mit einer Produktionskapazität von weniger als 500
Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,
V
2.3.4 mit einer Produktionskapazität von weniger als 50
Tonnen je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen
hergestellt,
V
2.3.5 ohne verbundenen Brennprozess (reine
Mahlanlagen);
V
2.4 Anlagen zum Brennen von
2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer
Produktionskapazität von
2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder
Magnesiumoxid je Tag,
G E
2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder
Magnesiumoxid je Tag,
V
2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu
Schamotte oder Ton zu kalziniertem Ton;
V
2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; G E
2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen;
G E
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es
aus Altglas und Mineralwolle-Recyclingfasern
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzkapazität von
2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag,
ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von
Glasfasern, die für medizinische oder
fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
V
2.9 (nicht besetzt)
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit
einer Produktionskapazität von
2.10.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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a b c d
2.10.2 2 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit
der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder
mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100
Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch
beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne
Abluftführung betrieben werden;
V
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, auch
soweit diese aus Altglas und Mineralwolle-
Recyclingfasern hergestellt werden, einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer
Schmelzkapazität von
2.11.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.11.2 weniger als 20 Tonnen je Tag; V
2.12 (nicht besetzt)
2.13 (nicht besetzt)
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter
Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln
durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren
mit einer Produktionskapazität von 100 Tonnen oder
mehr je Tag;
V
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von
Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die
Mischungen in Kaltbauweise herstellen,
einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;
V
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich
Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern
(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch
Erhitzen) von Erzen;
G E
3.2 Anlagen zur Herstellung von
3.2.1 Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl,
bei denen sich Gewinnungs- und
Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander
befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander
verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer
Schmelzkapazität von
3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G
3.2.2 Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen,
auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe
eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, V
3.2.3 direkt reduziertem Eisen mit einer
Produktionskapazität von
3.2.3.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.3.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen
aus Erzen, Konzentraten oder sekundären
Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren sowie Anlagen zur
Gewinnung von Nichteisenmetallverbindungen aus
Stahlwerksstäuben im Drehrohr oder in einer
Wirbelschicht;
G E
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur
Raffination von Nichteisenmetallen, ausgenommen
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen in
Gießereien, mit einer Schmelzkapazität von
3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium
oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen
Nichteisenmetallen,
G E
3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei
und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20
Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Vakuum-Schmelzanlagen,
2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus
Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder
Magnesium,
3. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für
Legierungen, die nur aus Edelmetallen
oder aus Edelmetallen und Kupfer
bestehen,
4. Schwalllötbäder und
5. Heißluftverzinnungsanlagen;
V
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,
insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen;
V
3.6 Anlagen zur Umformung (einschließlich
Wärmebehandlung) von
3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je
Stunde von
3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr Rohgut, G E
3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen Rohgut, V
3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Kapazität je Stunde
von
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
3.6.2.1 10 Tonnen oder mehr Rohgut, G E
3.6.2.2 von weniger als 10 Tonnen Rohgut, soweit die
Bandbreite 650 Millimeter oder mehr beträgt,
V
3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisenmetalle,
durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder
mehr je Stunde,
V
3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von
0,5 Tonnen oder mehr je Stunde;
V
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer
Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von
3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, einschließlich der
dazugehörigen Schmelzanlagen, mit einer
Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von
3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium
oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen,
G E
3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei
und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20
Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
2. Gießereien, in denen in metallische
Formen abgegossen wird, und
3. Gießereien, in denen das Material in
ortsbeweglichen Tiegeln
niedergeschmolzen wird;
V
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen
Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf
Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität
von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je
Stunde,
G E
3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht
von Nummer 3.9.1.1 erfasst,
V
3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je
Stunde, ausgenommen Anlagen zum
kontinuierlichen Verzinken nach dem
Sendzimirverfahren,
V
3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer
Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr
Rohgut aus Eisenmetallen, je Stunde,
G E
3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem
Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder
ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je
Stunde, soweit nicht von Nummer 3.9.2.1 erfasst;
V
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem
Volumen der Wirkbäder von
3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von
Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren,
G E
3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der
Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen
oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure;
V
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell
angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen,
wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.11.1 mehr als 50 Kilojoule, G E
3.11.2 1 Kilojoule bis 50 Kilojoule beträgt; V
3.12 Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit
Schmiedepressen, deren Presskraft mehr als 30
Meganewton (MN) je Presse beträgt;
G E
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren
mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10
Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;
V
3.14 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen
oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden,
Stromabnehmer oder Apparateteile;
G E
3.15 (nicht besetzt)
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit
einer Produktionskapazität von
3.16.1 20 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.16.2 weniger als 20 Tonnen je Stunde; V
3.17 (nicht besetzt)
3.18 Anlage zur Herstellung oder Reparatur von
Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus
Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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a b c d
3.19
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer
Produktionskapazität von 600
Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1
Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5
Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines
Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3
Güterwagen;
V
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von
Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit
festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener
Räume betrieben werden, ausgenommen nicht
begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit
einem Luftdurchsatz von weniger als 300
Kubikmetern je Stunde;
V
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren,
soweit nicht von Nummer 3.26 erfasst;
V
3.22 Anlagen zur Behandlung von Schrotten in
Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.3.1
erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an
Eingangsstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag;
V
3.23 Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -
pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder
nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen
Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver;
V
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von
Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von
Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von
jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr;
V
3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen
die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen,
von mehr als 50 Luftfahrzeugen je Jahr;
V
3.26 Anlagen zur Herstellung von Batterien, mit
Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer
Produktionskapazität von 15 000 Tonnen
Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt,
Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr;
G E
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,
Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder
Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder
biologische Umwandlung in industriellem Umfang,
ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur
Herstellung von
4.1.1
ungesättigten kurzkettigen
Kohlenwasserstoffen, Ethylbenzol,
Styrolmonomer,
G E
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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Ethylenoxid, Ethylenglykole, Phenol,
Formaldehyd,
Toluoldiisocyanat (TDI) aus TDA,
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA,
Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol, Toluoldiamin
(TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin
(MDA) aus Anilin
1,2-Dichlorethan, Vinylchlorid,
Wasserstoffperoxid,
mit einer Herstellungskapazität von insgesamt
20 000 Tonnen je Jahr oder mehr in kontinuierlichen
Prozessen,
4.1.2 Chlor, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
Wasserstoff durch Elektrolyse einer Sole,
G E
4.1.3
Ammoniak, Wasserstoff, sofern die Herstellung
nicht durch eine Elektrolyse erfolgt,
Salpetersäure, Schwefelsäure, Oleum,
Phosphorsäure, Flusssäure,
Soda, Calciumchlorid, Calciumcarbonat,
Natriumkarbonat, Natriumbikarbonat,
Eisenchlorid, Eisensulfat (Vitriole und
verwandte Produkte, etwa Chlorsulfate),
anorganische Phosphate, Natriumchlorat,
Titandioxid, Calciumcarbid, Kieselsäure,
Natriumsilikat, Industrieruß,
phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen
Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger), einschließlich
Ammoniumnitrat (AN), Calcium-
Ammoniumnitrat (CAN), Calciumnitrat (CN),
Harnstoff-Ammoniumnitrat, Harnstoff,
Kaliumsulfat, Superphosphat,
G E
4.1.4
organischen Chemikalien, einschließlich
Kunststoffe, synthetische Kautschuke,
Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside,
anorganischen Chemikalien, ausgenommen
Wasserstoff, sofern dessen Herstellung durch
die Elektrolyse von Wasser erfolgt,
Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden,
Arzneimitteln einschließlich
Zwischenerzeugnissen,
Explosivstoffen,
soweit nicht von Nummer 4.1.1., 4.1.2 oder 4.1.3
erfasst,
G E
4.1.5
organischen Chemikalien, einschließlich
Kunststoffe, synthetische Kautschuke,
Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside,
anorganischen Chemikalien, ausgenommen
Wasserstoff, sofern dessen Herstellung durch
die Elektrolyse von Wasser erfolgt,
G E
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
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phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen
Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger),
Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden,
Arzneimitteln einschließlich
Zwischenerzeugnissen,
Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind (integrierte chemische
Anlagen);
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide
oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit
diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag
oder mehr gehandhabt werden, soweit nicht von
Nummer 4.1.4 erfasst;
V
4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder
Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen
Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der
Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen
4.3.1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile
extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise
behandelt werden, ausgenommen
Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,
V
4.3.2 Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile,
Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von
Tieren eingesetzt werden;
V
4.4 Anlagen zur
4.4.1 Raffination von Mineralöl oder Gas, G E
4.4.2 Weiterverarbeitung von Mineralöl oder
Mineralölbestandteilen in petrochemischen Werken
oder bei der Gewinnung von Paraffin, soweit nicht
von Nummer 4.1 oder 4.4.1 erfasst;
V
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie
Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle;
V
4.6 (nicht besetzt)
4.7 (nicht besetzt)
4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen
Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15
Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01
Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von
1 Tonne oder mehr je Stunde;
V
4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder
Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder
mehr je Tag;
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz
von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen
organischen Verbindungen, die bei einer
Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck
von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
V
5. Oberflächenbehandlung mit organischen
Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen
Materialien aus Kunststoffen, sonstige
Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen
5.1.1 von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen unter Verwendung von
organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum
Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,
Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren,
Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an
organischen Lösungsmitteln von
5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200
Tonnen oder mehr je Jahr,
G E
5.1.1.2 15 Tonnen oder mehr je Jahr, soweit nicht von
Nummer 5.1.1.1 erfasst, ausgenommen zum
Bedrucken,
V
5.1.2 von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit
Rotationsdruckmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben
oder Lacke
5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr
als 50 Gewichts-% an Ethanol enthalten und in der
Anlage insgesamt 30 Tonnen oder mehr je Jahr an
organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst,
V
5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in
der Anlage insgesamt 15 Tonnen oder mehr je Jahr
an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst,
V
5.1.3 zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von
phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken, soweit
nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst;
V
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren,
Kaschieren, Lackieren oder Tränken von
Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder
bahnen- oder tafelförmigen Materialien
(insbesondere Papier) mit Kunstharzen wie
Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, bei denen
Trocknungsanlagen eingesetzt werden, mit einem
Harzverbrauch von 10 Kilogramm oder mehr je
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von
Pulverbeschichtungsstoffen sowie Anlagen, die
aufgrund ihres Lösungsmittelverbrauchs unter die
Nummer 5.1 fallen;
5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder
Holzerzeugnissen mit Chemikalien, einschließlich
dem Tränken oder Überziehen mit Teeröl,
ausgenommen die ausschließliche
Bläueschutzbehandlung, mit einer
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern
je Tag;
G E
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen
oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem
Bitumen, soweit die Menge dieser
Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je
Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum
Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem
Bitumen;
V
5.5 (nicht besetzt)
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen
Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und
Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen
Stoffen und oxidiertem Leinöl;
V
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen
ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz
oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder
Faserformmassen) oder Formteilen oder
Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen
Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen
Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je
Woche;
V
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter
Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr
je Stunde beträgt;
V
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde
an Phenoplasten oder sonstigen
Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest
eingesetzt wird;
V
5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen
Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben
unter Verwendung organischer Binde- oder
Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von
Nummer 5.1 erfasst werden;
V
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan,
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
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Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum
Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan,
soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe
200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen zum Einsatz von
thermoplastischem Polyurethangranulat;
5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch
Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität
von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;
V
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh
oder ähnlichen Faserstoffen;
G E
6.2
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder
Pappe, mit Ausnahme von Anlagen zur
Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe, mit
einer Produktionskapazität von
6.2.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
6.2.2 weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen
Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen
zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des
Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen
weniger als 75 Meter beträgt,
V
6.3 Anlagen zur
6.3.1 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten
oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität
von
6.3.1.1 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, G E
6.3.1.2 weniger als 600 Kubikmetern je Tag, V
6.3.2 Herstellung von Holzspanklötzen; V
6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B.
Holzpellets, Holzbriketts) mit einer
Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr
je Jahr;
V
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,
landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
7.1.1 Hennen mit
7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen, G E
7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, V
7.1.2 Junghennen mit
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, G E
7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, V
7.1.3 Mastgeflügel mit
7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, G E
7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, V
7.1.4 Truthühnern mit
7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, G E
7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000
Truthühnermastplätzen,
V
7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung
mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je
Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,
V
7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V
7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder
mehr Lebendgewicht) mit
7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, G E
7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, V
7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender
Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30
Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen, G E
7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V
7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10
Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm
Lebendgewicht) mit
7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, G
7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, V
7.1.10 Pelztieren mit
7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, G
7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, V
7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder
mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu
denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden
7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1,
7.1.7.1 oder 7.1.8.1,
G E
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1,
7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern
7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer
7.1.11.1 erfasst,
G
7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2,
7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2,
soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2
erfasst;
V
7.2 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder
Futtermittelerzeugnissen, sofern nicht von den
Nummern 7.3.1, 7.12.1.1, 7.14.1, 7.25.1, 7.30.1
erfasst aus
7.2.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei
Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit
pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von P Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß
Mischungsregel,
G E
7.2.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600
Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
G E
7.3 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer
Produktionskapazität von
7.3.1 50 Tonnen Schlachtkörper oder mehr je Tag, G E
7.3.2 4 Tonnen je Woche bis weniger als 50 Tonnen
Schlachtkörper je Tag bei Geflügel,
V
7.3.3 20 Tonnen je Woche bis weniger als 50 Tonnen
Schlachtkörper je Tag bei sonstigen Tieren;
V
7.4 Anlagen
7.4.1 zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von
ausschließlich Milch, soweit nicht von Nummer 7.2
erfasst, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von
Speisefetten mit einer Kapazität von weniger als 200
Kilogramm Speisefett je Woche,
V
7.4.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten, soweit nicht
von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen mit
einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm
Speisefett je Woche;
V
7.5 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder
Futtermittelkonserven, soweit nicht von Nummer 7.7
bis 7.31 erfasst, aus
7.5.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei
Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
pflanzlichen Rohstoffen, mit einer
Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr
Konserven je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2
erfasst, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren
oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder
Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen ohne
vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten,
7.5.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr
Konserven je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2
erfasst, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren
oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte
Prozesse, die Erwärmung beinhalten;
V
7.6 Anlagen zur Herstellung wärmebehandelter
Nahrungs- oder Futtermittel, ausgenommen
Erzeugnisse zum sofortigen Verzehr und Anlagen
zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von
Nahrungsoder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen
ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung
beinhalten, soweit nicht von Nummer 7.2 bis 7.5 und
7.7 bis 7.31 erfasst, mit einer Verarbeitungskapazität
von 30 Tonnen je Tag oder mehr;
V
7.7
Anlagen, ausgenommen Anlagen in Gaststätten
oder Flüssigrauchanlagen, zum Räuchern von
Nahrungs- und Futtermitteln mit einer
Produktionskapazität von 2 Tonnen geräucherten
Waren je Woche oder mehr, soweit nicht von
Nummer 7.2 erfasst;
V
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, soweit nicht
von Nummer 7.2 erfasst, sowie Anlagen zur
Herstellung von Hautleim, Lederleim oder
Knochenleim;
V
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder
Düngemitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,
Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht von
Nummer 7.2 erfasst;
V
7.10 (nicht besetzt)
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen,
ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene
Knochen in
1. Fleischereien mit einer
Verarbeitungskapazität von weniger als
4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,
2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.3
erfasst werden;
V
7.12 Anlagen zur
7.12.1 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Nebenprodukten mit einer
Verarbeitungskapazität von
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.12.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, V
7.12.2 Sammlung, Sortierung oder zum Umschlagen von
Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten zum
Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1,
ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt
durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist;
V
7.12.3 Lagerung von Tierkörpern und tierischen
Nebenprodukten zum Einsatz in Anlagen nach
Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung
gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes, in Anlagen mit einem
gekühlten Lagervolumen von mehr als 2
Kubikmetern oder mehr als 5 Kubikmetern, sofern es
sich um die Lagerung von ganzen toten Heimtieren
handelt, oder in ungekühlten Lageranlagen;
V
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle
je Woche behandelt werden können als beim
Schlachten von weniger als 20 Tonnen je Woche
sonstiger Tiere nach Nummer 7.3.3 anfallen;
V
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben
von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer
Produktionskapazität von
7.14.1 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag,
ausgenommen Anlagen, in denen je Woche weniger
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können
als beim Schlachten von weniger als 20 Tonnen je
Woche sonstiger Tiere nach Nummer 7.3.3 anfallen;
V
7.15 Kottrocknungsanlagen; V
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl,
soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.17 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung
oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl
7.17.1 mit einer Aufbereitungs- oder
Verarbeitungskapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je
Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst,
V
7.17.2 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V
7.17.3 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes
Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag;
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
7.18 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer
Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je
Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.19 Anlagen zur Herstellung von Darrmalz (Mälzereien)
mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder
mehr Darrmalz je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2
erfasst;
V
7.20 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder
Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 1
Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag,
soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.21 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von
Extraktionsmitteln, soweit die Menge des
eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr
beträgt, oder von weniger als 600 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von
Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr
als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in
Betrieb ist;
V
7.22 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker
unter Verwendung von Zuckerrüben oder
Rohzucker, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.23 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, soweit nicht
von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen
zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter
im landwirtschaftlichen Betrieb sowie Anlagen zur
Trocknung von Grünfutter in
Niedertemperaturtrocknern mit einer
Wasserverdampfungsleistung von weniger als 1 t/h;
V
7.24 Anlagen zur Trocknung von Biertreber, soweit nicht
von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.25 Brauereien mit einer Produktionskapazität von
7.25.1 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000
Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist,
G E
7.25.2 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht von
Nummer 7.25.1 erfasst;
V
7.26 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen, soweit
nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.27 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder
Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer
Produktionskapazität von 0,5 Tonnen oder mehr
geröstetem Kaffee je Tag, soweit nicht von Nummer
7.2 erfasst;
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
7.28 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr
gerösteten Erzeugnissen je Tag, soweit nicht von
Nummer 7.2 erfasst;
V
7.29 Anlagen zur Herstellung von Kakaomasse aus
Rohkakao oder zur thermischen Veredelung von
Kakao oder Schokoladenmasse oder zur
Herstellung von Lakritz mit einer
Produktionskapazität von 50 Kilogramm oder mehr
je Tag, soweit nicht in Nummer 7.2 erfasst;
V
7.30 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von
7.30.1 ausschließlich Milch mit einer Kapazität der
eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr
Milch je Tag,
G E
7.30.2 ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer
Kapazität der eingehenden Milchmenge als
Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger
als 200 Tonnen je Tag,
V
7.30.3 Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in
Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5
Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer
7.2.1 erfasst;
V
7.31 Anlagen zur Aufzucht oder zur Devitalisierung durch
Wärmebehandlung von 20 Tonnen Insekten oder
deren Entwicklungsstadien oder mehr je Woche,
soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst;
V
7.32 - 7.35 (nicht besetzt)
8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen
8.1 Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, soweit
nicht von Nummer 8.2.1, 8.2.6, 8.4.2 oder 8.4.3
erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von
8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, soweit eine
chemische Behandlung erfolgt, insbesondere
chemische Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
Neutralisation oder Oxidation,
G
8.1.3 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, soweit
nicht von Nummer 8.1.2. erfasst;
V
8.2 Anlagen zur thermischen Behandlung, insbesondere
Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung,
Verbrennung oder eine Kombination dieser
Verfahren für feste, flüssige oder in Behältern
gefasste gasförmige Abfälle, für Deponiegas sowie
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
für das Abfackeln anderer gasförmiger Stoffe mit
brennbaren Bestandteilen
8.2.1 von gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität von
8.2.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.2.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, G
8.2.2 von nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität von
8.2.2.1 3 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
8.2.2.2 weniger als 3 Tonnen je Stunde, ausgenommen die
Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I
und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August
2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, welches keine Schwermetalle infolge einer
Behandlung oder Beschichtung enthält,
V
8.2.2.3 weniger als 3 Tonnen je Stunde, soweit
ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A
II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und
dieses keine Schwermetalle infolge einer
Behandlung oder Beschichtung enthält und die
Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr
beträgt,
V
8.2.3 von nicht gefährlichen Abfällen zum Zwecke der
Rückgewinnung von Metallen oder
Metallverbindungen soweit ausschließlich
edelmetallhaltige Abfälle, einschließlich der
Präparation, ausgenommen Anlagen die
weniger als 10 Kilogramm Einsatzstoffe je Tag
behandeln, oder
mit organischen Verbindungen verunreinigte
Metalle, Metallspänen oder Walzzunder
behandelt werden,
V
8.2.4 von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage,
mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.4.1 50 Megawatt oder mehr, G E
8.2.4.2 weniger als 50 Megawatt, V
8.2.5 von Deponiegas (einschließlich durch Abfackeln),
außer in einer Verbrennungsmotoranlage, oder von
anderen gasförmigen Stoffen durch Abfackeln,
ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,
V
8.2.6 von teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen
zur Rückgewinnung mineralischer Stoffe
(Gesteinskörnung) mit einer Durchsatzkapazität von
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
8.2.6.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.2.6.2 weniger als 10 Tonnen je Tag; G
8.3 Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle,
soweit nicht von Nummer 8.2.2 erfasst, durch
8.3.1
i) biologische Behandlung (wie z. B. die
anaerobe Vergärung oder Ko-Vergärung),
soweit nicht von Nummer 8.3.3 oder 8.4.1
erfasst,
ii) physikalisch-chemische Behandlung,
ausgenommen rein mechanische Behandlung,
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder
Mitverbrennung,
iv) Behandlung von Schlacken und Asche,
v) Behandlung von metallischen Abfällen — unter
Einschluss von schadstoffentfrachteten
Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie
schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen und
ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen,
mit einer Durchsatzkapazität von
8.3.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.3.1.2 von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V
8.3.2 sonstige Behandlung, soweit nicht von Nummer
8.3.1, 8.3.3, 8.4.1 oder 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je
Tag, ausgenommen Anlagen zum Häckseln von
ausschließlich Grünabfall, soweit die Behandlung an
nicht mehr als 10 Tagen im Jahr erfolgt,
V
8.3.3 biologische Behandlung zur Verwertung von
Bioabfällen durch aerobe Verfahren
(Kompostierung), anaerobe Verfahren (Vergärung)
oder eine Kombination aus den genannten
Verfahren (Kaskadennutzung), soweit nicht von
Nummer 8.4.1 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität
von
8.3.3.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V
8.4 Anlagen zur
8.4.1 biologischen Behandlung von Gülle, soweit die
Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch
anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit
einer Durchsatzkapazität von
8.4.1.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.4.1.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die
Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Million
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt,
V
8.4.2 Behandlung von V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1. Altfahrzeugen gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 2 der Altfahrzeug-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2451)
geändert worden ist – einschließlich
Trockenlegung – mit einer
Durchsatzkapazität von 5 oder mehr
Fahrzeugen je Woche oder
2. sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen,
Sonderfahrzeugen oder
Schienenfahrzeugen – einschließlich
Trockenlegung – mit einer
Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Woche,
ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.3.1 erfasst werden,
8.4.3 Demontage von Schiffen, Booten und
Schwimmkörpern aus der Binnen- und
Seeschifffahrt, die Abfall sind, mit einer
wöchentlichen Durchsatzkapazität von 10 Tonnen
oder mehr;
V
8.5 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
auch soweit es sich um Schlämme handelt,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der
Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.7 erfasst
werden, bei
8.5.1 gefährlichen Abfällen mit einer
Gesamtlagerkapazität von
8.5.1.1 50 Tonnen oder mehr, G E
8.5.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V
8.5.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr,
ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall
eingestufter Boden und Steine, Baggergut oder
Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von
weniger als 500 Tonnen,
V
8.5.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich
Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von
100 Tonnen oder mehr;
V
8.6 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht
gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder
Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500
Kubikmetern oder mehr;
V
8.7 Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen
Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
8.7.1 mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als
50 Tonnen gefährlicher Abfälle, soweit die Lagerung
untertägig erfolgt,
G E
8.7.2 mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von
25 000 Tonnen oder mehr für
8.7.2.1 andere Abfälle als Inertabfälle, G E
8.7.2.2 Inertabfälle, V
8.7.3 mit einer Aufnahmekapazität von weniger als
10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität
von
8.7.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um
gefährliche Abfälle handelt,
G
8.7.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit
es sich um nicht gefährliche Abfälle, mit Ausnahme
von Inertabfällen, handelt,
G
8.7.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht
gefährliche Abfälle, mit Ausnahme von Inertabfällen,
handelt,
V
8.7.3.4 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um
Inertabfälle handelt;
V
8.8 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von
Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen
anfällt, soweit nicht von Nummer 8.5 oder 8.7
erfasst, mit einer Kapazität von
8.8.1 1 Tonne oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, V
8.8.2 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je
Tag;
V
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und
Gemischen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15
Kelvin und einem Standarddruck von 101,3
Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei
einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare
Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die
diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder
Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von
Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um
Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils
nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit
einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
9.1.1.1 200 000 Tonnen oder mehr, G
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen, V
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse
mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000
Kubikzentimeter handelt, mit einem
Fassungsvermögen entzündbarer Gase von
9.1.2.1 200 000 Tonnen oder mehr, G
9.1.2.2 30 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen; V
9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst
werden, mit einem Fassungsvermögen von
9.2.1 200 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten
einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger
haben,
G
9.2.2 10 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen,
soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von
373,15 Kelvin oder weniger haben,
V
9.2.3 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit
die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15
Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck
(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;
V
9.3 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen aus der
Stoffliste in Anhang 2 dienen, unter Beachtung der
Quotienten-/Additionsregel nach Anhang 2, mit
einer Lagerkapazität von
9.3.1 200.000 Tonnen oder mehr, G
9.3.2 den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2)
ausgewiesenen Mengen oder mehr, soweit nicht von
der Nummer 9.3.1 erfasst;
V
9.4 - 9.10 (nicht besetzt)
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen,
ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst
werden,
9.11.1 zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im
trockenen Zustand stauben können, durch Kippen
von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung
von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern,
Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum
Beoder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das
bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur
Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
Hülsenfrüchten,
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder
Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je
Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen
oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden
können;
V
9.12 - 9.35 (nicht besetzt)
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit
einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder
mehr;
V
9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl,
petrochemischen oder chemischen Stoffen oder
Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die
von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden,
mit einem Fassungsvermögen von
9.37.1 200 000 Tonnen oder mehr, G
9.37.2 25 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen; V
10. Sonstige Anlagen
10.1. Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder
explosionsfähigen Stoffen im Sinne des
Sprengstoffgesetzes umgegangen wird, zur
1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung
dieser Stoffe, zur Verwendung als
Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung
derselben, ausgenommen Anlagen im
handwerklichen Umfang und zur Herstellung
von Zündhölzern sowie ortsbewegliche
Mischladegeräte, oder
2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser
Stoffe,
soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst, mit einer
Kapazität von
10.1.1 10 Tonnen und mehr Nettoexplosivmasse je Jahr, G
10.1.2 weniger als 10 Tonnen Nettoexplosivmasse je Jahr; V
10.2 (nicht besetzt)
10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung
der Abgase zur Verminderung von Luftschadstoffen
oder zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen
aus nach den Nummern dieses Anhangs
genehmigungsbedürftigen Anlagen,
10.3.1 soweit in Spalte d mit dem
Buchstaben E gekennzeichnet und nicht von
Nummer 10.4 erfasst,
G E
10.3.2 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht
gekennzeichnet und
10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, G
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; V
10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung
von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern
dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen
zum Zwecke der dauerhaften geologischen
Speicherung, soweit in Spalte d mit dem
Buchstaben E gekennzeichnet;
G E
10.5 (nicht besetzt)
10.6
Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln,
ausgenommen Anlagen, die diese Mittel
ausschließlich unter Verwendung von Wasser als
Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität
von 1 Tonne oder mehr je Tag;
V
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder
Synthesekautschuk unter Verwendung von
10.7.1 Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einer
Verarbeitungskapazität von 50 Kilogramm oder
mehr Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen,
mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 25
Tonnen Kautschuk je Stunde, in denen
ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk
eingesetzt wird,
V
10.7.2 halogenierten Peroxiden mit Verarbeitungskapazität
von 30 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde;
V
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-,
Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese
Produkte organische Lösungsmittel enthalten und
von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt
werden;
V
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter
Verwendung von halogenierten aromatischen
Kohlenwasserstoffen;
V
10.10 Anlagen zur
10.10.1 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren),
zum Färben oder zur Ausrüstung von Fasern oder
Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10
Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag,
G E
10.10.2 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.10.2.1 einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als
10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen
zum Färben von Fasern oder Textilien unter
Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich der Spannrahmenanlagen,
ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden,
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
10.10.2.2 einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen
Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum
Bleichen von Fasern oder Textilien unter
Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
V
10.11 - 10.14 (nicht besetzt)
10.15 Prüfstände für oder mit
10.15.1 Verbrennungsmotoren, ausgenommen
1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen
Räumen betrieben werden, und
2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder
Dieselrußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
1 Megawatt oder mehr,
V
10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken; V
10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben,
ausgenommen Windkanäle, die in geschlossenen
Räumen betrieben werden;
V
10.17 Anlagen für die Nutzung motorbetriebener
Fahrzeuge
10.17.1 als ständige Renn- oder Teststrecken für
Kraftfahrzeuge,
V
10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf
Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen
mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in
geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;
V
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen
solche in geschlossenen Räumen und solche für
Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB
(.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn
die Mündungsenergie der Geschosse höchstens
200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und
Schießplätze, ausgenommen solche für
Kleinkaliberwaffen;
V
10.19 (nicht besetzt)
10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen,
Vorrichtungen oder sonstigen metallischen
Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit
der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr
beträgt;
V
10.21 Anlagen zur Innenreinigung von
Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen,
Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen
zur automatischen Reinigung von Fässern
einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen,
soweit die Behälter von organischen Stoffen
gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen
V
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Anlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c
d
Behälter ausschließlich von Nahrungs-,
Genussoder Futtermitteln gereinigt werden;
10.22 Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder
Entgasung,
10.22.1
mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder
Sterilisationskammer oder des zu begasenden
Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe
oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die
Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2
oder 3, „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige
Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische
Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“
Kategorie 1 einzustufen sind,
V
10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß
TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind;
V
10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten,
Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen
Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter
Textilien je Stunde behandelt werden, soweit nicht
von Nummer 10.10.1 erfasst;
V
10.24 (nicht besetzt)
10.25 Kälteanlagen und Wärmepumpen mit einem
Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen
Ammoniak oder mehr;
V
10.26 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die
Elektrolyse von Wasser mit
G
einer Produktionskapazität von 50 Tonnen
Wasserstoff oder mehr je Tag,
10.26.1
E
V
einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt
oder mehr, soweit nicht von Nummer 10.26.1
erfasst.
10.26.2
Anhang 2
(zu Anhang 1 Nummer 9.3)
Stoffliste zu Nummer 9.3 des Anhang 1
Nr. Stoffe
Mengenschwelle
Nr. 9.3
Anhang 1
4.BImSchV
(Tonnen)
Mengen
schwelle
Nr. 9.3.1
Anlage 1
UVPG
(Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1 Acrylnitril 20 200
2 Chlor 10 75
3 Schwefeldioxid 20 250
4 Sauerstoff 200 2000
5 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
500
6 Alkalichlorat 5 100
7 Schwefeltrioxid 15 100
8 ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang
I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist
100 2500
9 Ammoniak 3 30
10 Phosgen 0,075 0,75
11 Schwefelwasserstoff 5 50
12 Fluorwasserstoff 5 50
13 Cyanwasserstoff 5 20
14 Schwefelkohlenstoff 20 200
15 Brom 20 200
16 Acetylen (Ethin) 5 50
17 Wasserstoff 3 30
18 Ethylenoxid 5 50
19 Propylenoxid 5 50
20 Acrolein 20 200
21 Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 5 50
22 Brommethan 20 200
23 Methylisocyanat 0,015 0,15
Nr. Stoffe
Mengenschwelle
Nr. 9.3
Anhang 1
4.BImSchV
(Tonnen)
Mengen
schwelle
Nr. 9.3.1
Anlage 1
UVPG
(Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
24 Tetraethylblei oder Tetramethylblei 5 50
25 1,2-Dibromethan
5 50
26 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 20 200
27 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 20 200
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 10 100
29 Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1
oder 2 einzustufen sind
20
1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen
„akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,
„spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige
Exposition)“
Kategorie 1,
„spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte
Exposition)“
Kategorie 1,
„explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff“,
„selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,
„organische Peroxide“,
„oxidierende Gase“,
„oxidierende Flüssigkeiten“ oder
„oxidierende Feststoffe“
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische,
die in die Gefahrenklassen
„explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff“, Unterklasse 1.6,
„selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G,
oder
„organische Peroxide“, Typ G,
einzustufen sind, sowie
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach
Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die
nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen
„explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff“,
„selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder
„organische Peroxide“
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
200
Quotienten-/ Additionsregel:
Bei der Lagerung von mehreren Stoffen oder Gemischen der Nummern 1 bis 30, die für
sich betrachtet die Mengenschwellen der Spalte 3 nicht erreichen, sind die Quotienten aus
den jeweiligen maximalen Lagermengen und der Menge in Spalte 3 zu bilden. Dabei geht
die speziellere Nennung der Stoffe in den Nummern 1 bis 28 einer Zuordnung zu den
Nummern 29 und 30 vor.
Für die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit sind die Quotienten der unter Nummer 1
bis Nummer 28 genannten Stoffe mit dem Quotienten der Stoffe und Gemische der
Nummer 29 oder Nummer 30 zu addieren, wobei der größere von beiden Quotienten
heranzuziehen ist. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Summe der
Quotienten größer oder gleich 1 ist.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993
(BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S.
670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt:
„Anhang I
(zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung]
aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
1. Anlagen nach Nummer 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
2. Anlagen nach Nummer 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
oder mehr;
3. Anlagen nach Nummer 1.10;
4. Anlagen nach Nummer 1.11;
5. Anlagen nach Nummer 1.12;
6. Anlagen nach Nummer 1.14.1;
7. Anlagen nach Nummer 1.14.2;
8. Anlagen nach Nummer 2.3;
9. Anlagen nach Nummer 2.5 und Nummer 2.6;
10. Anlagen nach Nummer 2.8;
11. Anlagen nach Nummer 3.1;
12. Anlagen nach Nummer 3.2.2.1;
13. Anlagen nach Nummer 3.3;
14. Anlagen nach Nummer 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
15. Anlagen nach Nummer 3.7;
16. Anlagen nach Nummer 3.8;
17. Anlagen nach Nummer 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum
kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer
Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
18. Anlagen nach Nummer 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
19. Anlagen nach Nummer 3.14
20. Anlagen nach Nummer 3.18;
21. Anlagen nach Nummer 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück
oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
22. Anlagen nach Nummer 3.26
23. Anlagen nach Nummer 4.1;
24. Anlagen nach Nummer 4.2;
25. Anlagen nach Nummer 4.4;
26. Anlagen nach Nummer 4.5;
27. Anlagen nach Nummer 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach
Nummer 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen
Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
28. Anlagen nach Nummer 5.1.1.1, soweit nicht von Nummer 27 erfasst, mit
einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je
Stunde;
29. Anlagen nach Nummer 5.2 mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
30. Anlagen nach Nummer 6.1;
31. Anlagen nach Nummer 6.3;
32. Anlagen nach Nummer 7.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten, zur
Herstellung von Gelatine, zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln, oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn,
Hörner, Klauen oder Blut oder zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;
33. Anlagen nach Nummer 7.4.2;
34. Anlagen nach Nummer 7.8;
35. Anlagen nach Nummer 7.9;
36. Anlagen nach Nummer 7.12;
37. Anlagen nach Nummer 7.16;
38. Anlagen nach Nummer 8.1, soweit die chemische Behandlung oder die
Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen,
Strippen oder Waschen betroffen sind;
39. Anlagen nach Nummer 8.2, mit Ausnahme der Anlagen nach Nummer 8.2.3;
40. Anlagen nach Nummer 8.3, soweit die chemische Behandlung, die
Behandlung von metallischen Abfällen in Schredderanlagen oder die Behandlung von
verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder
Waschen, betroffen sind;
41. Anlagen nach Nummer 8.3.2, soweit Anlagen, in denen Stoffe aus in
Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für
den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, betroffen sind;
42. Anlagen nach Nummer 8.3.3, soweit Anlagen zur Erzeugung von Kompost
aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75
Tonnen oder mehr je Tag betroffen sind;
43. Anlagen nach Nummer 8.5.1;
44. Anlagen nach Nummer 8.7, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
45. Anlagen nach Nummer 8.8 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr
Abfällen je Tag.“
Artikel 3
Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein
Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in
Industrieanlagen – 45. BImSchV)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
A b s c h n i t t 2
U m w e l t m a n a g e m e n t s y s t e m e
§ 3 Anforderungen an die Einrichtung und die Umsetzung von Umweltmanagementsystemen
§ 4 Veröffentlichungspflichten
§ 5 Messverpflichtungen und Datenerhebung
§ 6 Konformitätsbewertung und Nachweise
§ 7 Berichts- und Vorlagepflichten
A b s c h n i t t 3
U m w e l t l e i s t u n g s g r e n z w e r t e
§ 8 Umweltleistungsgrenzwerte
§ 9 Überwachung
A b s c h n i t t 4
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Schlussvorschriften
Anlage 1 Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den BVT-Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU mit
Ausnahme der Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Tieren gemäß Nummer 7.1 des
Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der unmittelbar
für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, für die das
Umweltmanagement der Bundeswehr Anwendung findet, unabhängig davon, ob die
Nutzung der Anlagen und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten
Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
2. für die Errichtung und den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, die die
Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen,
3. für alle Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne des § 3 Absatz 27a des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 56) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Deponien in der
Stilllegungsphase im Sinne des § 2 Nummer 35 der Deponieverordnung vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nummer 225) geändert worden ist und der Nachsorgephase im Sinne des § 2
Nummer 30 der Deponieverordnung und
4. für Vorhaben, die der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen dienen, und für die gleichzeitig die Maßgaben des § 57f des
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel
… des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zulassung von
Betriebsplänen, anzuwenden sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.
(2) Als „Anlagen“ im Sinne dieser Verordnung gelten auch
Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, die auf Grundlage eines
zugelassenen Betriebsplans gemäß § 57f des Bundesberggesetzes durchgeführten
bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie Deponien nach der Richtlinie
2010/75/EU im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(3) „EMAS“ im Sinne dieser Verordnung ist das Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) 1221/2009.
(4) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den
Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen
gemäß EMAS und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung
entspricht.
A b s c h n i t t 2
U m w e l t m a n a g e m e n t s y s t e m e
§ 3
Anforderungen an die Einrichtung und die Umsetzung von
Umweltmanagementsystemen
(1) Die Verpflichtung nach § 58e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und nach § 61i Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einrichtung und
Umsetzung des Umweltmanagementsystems ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni
2030, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens
bis zur Inbetriebnahme, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Das
Umweltmanagementsystem kann Bestandteil eines Umweltmanagementsystems eines
Standortes oder Unternehmens sein, soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Merkmale
berücksichtigt werden. In diesen Fällen können mehrere Anlagen eines Betreibers oder
eines Unternehmens durch ein Umweltmanagementsystem erfasst werden.
(2) Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art,
dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen
Umweltauswirkungen entsprechen. Werden Inhalte des Umweltmanagementsystems oder
damit verbundene Leistungsindikatoren, Ziele oder Maßnahmen bereits an anderer Stelle
dokumentiert, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf diese Dokumente,
unter Angabe der Fundstellen.
(3) Das nach Absatz 1 erforderliche Umweltmanagementsystem beinhaltet
mindestens folgende Elemente:
1. Umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der
Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu
vermeiden, die Nutzung von materiellen Ressourcen, den Energieverbrauch und die
Wasserwiederverwendung zu optimieren und die Verwendung oder die Emissionen
gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern;
2. Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung
der Orientierungswerte für die Umweltleistung;
3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer
Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar;
4. bei Anlagen, die der Verpflichtung unterliegen, ein Energieaudit nach § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 70) geändert worden ist, durchzuführen oder ein
Umwelt- oder Energiemanagementsystem gemäß § 8 des Energieeffizienzgesetzes
vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 309) umzusetzen, die Ergebnisse
dieses Audits oder die Ergebnisse der Umsetzung dieses Umwelt- oder
Energiemanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen
des Audits abgegebenen Empfehlungen;
5. die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Nummer 1, 2 und 3 und zur
Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen sowie
(4) Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das
Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 1 zudem die Anforderungen an das
Umweltmanagementsystem aus den in Anlage 1 aufgeführten BVT-Schlussfolgerungen im
Sinne von § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur jeweiligen Tätigkeit
erfüllt. Ausgenommen sind die Anforderungen, die das Chemikalienmanagementsystem
betreffen.
§ 4
Veröffentlichungspflichten
Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die im Umweltmanagementsystem
festgelegten und für die in § 3 Absatz 3 aufgeführten Elemente wesentlichen Informationen,
sowie den Nachweis der Konformität gemäß § 6 Absatz 2 gebührenfrei im Internet bis zum
Erlöschen der Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Genehmigung
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, oder der Zulassung nach § 55
i.V.m. § 57f des Bundesberggesetzes oder bis zum Beginn der Stilllegungsphase einer
Deponie zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Der Zugang zu diesen
Informationen darf nicht auf registrierte Nutzer beschränkt werden. Die Veröffentlichung
kann durch die Umwelterklärung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 erfolgen, die diese Informationen enthält. Soweit die Bekanntgabe der
Informationen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche oder sonstige Schutzgüter gemäß
des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, hätte, können
die entsprechenden Stellen für die Veröffentlichung umformuliert oder, soweit das nicht
möglich ist, unkenntlich gemacht werden. Die Vorschriften über den Zugang zu
Umweltinformationen sind entsprechend anzuwenden.
§ 5
Messverpflichtungen und Datenerhebung
Zur Bewertung der Erreichung der umweltpolitischen Ziele und der
Leistungsindikatoren gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist der Betreiber einer Anlage
verpflichtet, die erforderlichen Datenerhebungen oder Messungen zur Erfassung der
Umweltleistung der Anlage einschließlich des Verbrauchs und der Wiederverwendung von
Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen vorzunehmen. Der Betreiber einer
Anlage muss die Ergebnisse dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt schriftlich oder
elektronisch und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Datenerhebungen und Messungen müssen auch die Überwachung der Einhaltung der
Grenzwerte für materielle Ressourcen und Wasser gemäß den §§ 8 und 9 ermöglichen.
§ 6
Konformitätsbewertung und Nachweise
(1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität des
Umweltmanagementsystems, einschließlich seiner Umsetzung, mit den Regelungen dieses
Abschnitts erstmals bis zum 1. Juli 2030, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, im Rahmen eines internen Audits
zu prüfen und den Nachweis der zuständigen Behörde vorzulegen. Als Nachweis der
erstmaligen Prüfung gilt eine Bestätigung der erfolgreichen Durchführung des internen
Audits, ein EMAS-Registrierungsbescheid oder ein Zertifikat nach DIN EN ISO 14001.
(2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, nach der erstmaligen Prüfung gemäß
Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung mit
diesem Abschnitt mindestens alle drei Jahre durch einen gültigen EMAS-
Registrierungsbescheid oder ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 nachzuweisen.
Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem
erfasst ist.
(3) Die Vorlage der Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 soll spätestens mit der
Auskunft nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Vorlage der Daten
nach § 7 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
erfolgen.
§ 7
Berichts- und Vorlagepflichten
(1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde über den
Fortschritt bei der Erreichung der umweltpolitischen Ziele gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1
jährlich zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt ausschließlich elektronisch. Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmte
Behörde kann das Datenformat festlegen. Die Berichterstattung kann auch durch Mitteilung
der Internetfundstelle der gemäß § 4 Satz 1 zu veröffentlichenden Informationen erfolgen,
soweit diese mindestens jährlich aktualisiert werden.
(2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der
Vorgaben gemäß §§ 3 und 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
A b s c h n i t t 3
U m w e l t l e i s t u n g s g r e n z w e r t e
§ 8
Umweltleistungsgrenzwerte
Nach der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Juli 2026 im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind Anlagen so zu errichten und
zu betreiben, dass die für die jeweilige Anlagenart festgelegten Grenzwerte für materielle
Ressourcen und Wasser (Umweltleistungsgrenzwerte) nicht überschritten werden.
§ 9
Überwachung
Für die nach § 8 festzulegenden Umweltleistungsgrenzwerte hat der Betreiber die
Umweltleistungen in Bezug auf diese Grenzwerte auf Grundlage der Datenerhebung oder
Messungen gemäß § 5 zu erfassen. Die Ergebnisse sind für die Dauer von 5 Jahren
aufzubewahren und der zuständigen Behörde gemäß § 7 Absatz 2 auf Verlangen
vorzulegen. Die Behörde kann eine regelmäßige elektronische Vorlage anordnen.
A b s c h n i t t 4
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 10
Zugänglichkeit der DIN-Normen
Die DIN EN ISO-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist bei der DIN
Media GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, wer beim Betrieb einer Anlage nach § 3 Absatz 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer vornimmt,
2. entgegen § 4 Satz 2 den Zugang beschränkt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet oder
5. entgegen § 7 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung beim Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes begeht.
§ 12
Schlussvorschriften
(1) Die sich aus § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebenden Anforderungen sind
vorbehaltlich des Absatz 2 für Anlagen erst ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung,
soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt, oder ab dem Erlass einer nachträglichen
Anordnung gemäß § 17 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, spätestens
jedoch ab dem 1. September 2036 einzuhalten, wenn sich die Anlage vor dem 1. Juli 2026
im Betrieb befand oder eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom
Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die Anlage bis
spätestens zum 1. Juli 2027 in Betrieb genommen wird.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Anlagen, deren Haupttätigkeit in den
Anwendungsbereich einer der in Anlage 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen fällt, gelten
die sich aus § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2ergebenden Anforderungen, im Falle der
Novellierung dieser BVT-Schlussfolgerungen erst 4 Jahre nach Veröffentlichung der
novellierten BVT-Schlussfolgerungen.
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 4)
Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den BVT-
Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit
In Spalte a ist die Bezeichnung der besten verfügbaren Techniken (BVT)-Schlussfolgerung
angegeben, in Spalte b das Aktenzeichen, unter dem die Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union erfolgte. Im Fall von Anlagen, deren Tätigkeit in der Chloralkalie-
Elektrolyse oder in der Herstellung von organischen Grundchemikalien besteht, sind die
BVT-Schlussfolgerungen WGC heranzuziehen. Die allgemeinen Anforderungen und die
branchenspezifischen Aspekte sind jeweils als BVT-Schlussfolgerung 1 aufgeführt. Die
Berücksichtigung der branchenspezifischen Aspekte erfolgt nach Maßgabe des
§ 3 Absatz 4 sowie dem nach den BVT-Schlussfolgerungen vorgegebenen
Anwendungsbereich.
BVT-S2 Az.
a b
SF3 C(2024) 8322
SA4 C(2023) 8434
WGC5
C(2022) 8788
TXT6 C(2022) 8984)
FMP7 C(2022) 7054
LCP8 C(2021) 8580
STS9 C(2020) 4050
FDM10 C(2019) 7989
WI11 C(2019) 7987
WT12 C(2018) 5070
LVOC13 C(2017) 7469
2 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) sind Durchführungsbeschlüsse der
Europäischen Kommission
3 Schmieden und Gießereien
4 Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer
Schlachtnebenprodukte
5 Einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
6 Textilindustrie
7 Eisenmetallverarbeitungsindustrie
8 Großfeuerungsanlagen
9 Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der
Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien
10 Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
11 Abfallverbrennung
12 Abfallbehandlung
13 Herstellung von organischen Grundchemikalien
BVT-S2 Az.
CWW14 C(2016) 3127
NFM15 C(2016) 3563
WBP16 C(2015) 8062
PPP17
C(2014) 6750
TAN18 C(2013) 618
CAK19 C(2013) 8589
IS20 C(2012) 903
Artikel 4
Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I. S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes“ ersetzt.
2. In Anlage 2 Nummer 4.2.4 wird die Angabe „des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz
1 BattG)“ durch die Angabe „des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (§ 2 Absatz 2
Satz 1 BattDG)“ ersetzt.
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14 Einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der
Chemiebranche
15 Nichteisenmetallindustrie
16 Holzwerkstofferzeugung
17 Herstellung von Polymeren, Papier und Zellstoff
18 Gerben von Häuten und Fellen
19 Chloralkaliindustrie
20 Eisen und Stahl
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 oder § 21“ durch die
Angabe „§ 20 und § 21“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ den Bedarf an Grund und Boden und an Wasser sowie den Zustand des
Anlagengrundstückes,“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modularen Anlagen sind die in
Absatz 1 geforderten Angaben anhand von Angaben zu Betriebsweisen,
Stoffbeschreibungen, modularen Prozesseinheiten oder
Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten jeweils so zu
erbringen, dass die für eine Entscheidung nach § 20 und § 21 erforderlichen
Angaben enthalten sind. Eine Darstellung aller möglichen Varianten ist nicht
notwendig.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Bei Beantragung einer Ausnahme nach § 12a Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und im Fall des § 12a Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes müssen die Unterlagen zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 auch folgende Angaben enthalten:
1. eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite, in der analysiert wird, ob
die Werte am strengsten Ende der Emissionsbandbreite erreicht werden
können, und
2. eine Darstellung der bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage bei
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten
verfügbaren Techniken, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen
zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des § 12a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
müssen die Unterlagen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch folgende
Angaben enthalten:
1. einen Vergleich der Emissionsbegrenzung, die in Bezug auf Werte, Zeiträume
oder Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a
Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten
Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48
Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten
Emissionswerten abweichen, mit Prozess- und Abgasreinigungstechniken,
die dem in der Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift festgelegten
Stand der Technik entsprechen, und
2. einen Nachweis, dass durch die Festlegung von Emissionsbegrenzungen, die
in Bezug auf Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den
in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionswerten abweichen, keine
höheren Emissionsmassenströme auftreten und sich die Immissionssituation
nicht verschlechtert.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit
er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger
Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung
befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der
Veröffentlichung wählen.“
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen
enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen oder die Verteidigung hätte, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen.
Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen nach § 10
Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für unberechtigt, so hat
sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller
zu hören.“
3. § 11a Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie zum Schutz von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen und von Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, gemäß
§ 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3
bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls
unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie
an über- und zwischenstaatliche Stellen.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3a wird durch die folgende Nummer 3a ersetzt:
„3a. die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen einschließlich der
Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen
und weniger strenger Umweltleistungsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird der Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Werte, Zeiträume oder
Referenzbedingungen gemäß § 12a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes abweichend von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von
den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionswerten festgelegt
wurden, die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in der
Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der
Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten ermöglicht,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „vier“ und die Angabe
„zehn“ durch die Angabe „neun“ ersetzt.
(2) Die Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar
2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der
Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung] genannt sind: 1.6; 1.8;
1.14.3.2, soweit die Brennstoffleistung weniger als 1 Megawatt beträgt; 1.15; 1.16; 2.1;
2.14; 3.11; 3.12; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2,
7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2, soweit die
Herstellung von Nahrungs- und Futtermittelkonserven, Sauerkraut, die Trocknung von
Grünfutter und die Trocknung von Biertreber betroffen ist; 7.3; 7.4.1 und 7.4.2; 7.5; 7.6;
7.7; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.1; 7.18, 7.19; 7.20; 7.21; 7.23; 7.24; 7.25.2; 7.26; 7.27;
7.28; 7.29, soweit ausschließlich pflanzliche Rohstoffe verwendet werden; 7.30; 7.31;
8.1 und 8.3 mit Ausnahme der Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden und
zur chemischen Behandlung; 8.4; 8.5; 8.6; 8.7; 9, ausgenommen die Nummern 9.2,
9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2, soweit die Feuerungswärmeleistung
weniger als 200 Megawatt beträgt; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25 und 10.26.“
2. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von von Absatz 1 ist für das Kalenderjahr 2024 keine
Emissionserklärung abzugeben.“
(3) Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25)“
durch die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt.
(4) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 22 wird die Angabe „Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen“ durch die Angabe „Nummer 8.7 des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
2. § 21a wird durch den folgenden § 21a ersetzt:
„Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU gemäß § 3 Absatz 27a
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind ab dem [Datum des Inkrafttretens] folgende Unterlagen
im Internet öffentlich bekannt zu machen:
1. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung und die
Nebenbestimmungen zu diesen Entscheidungen mit Ausnahme in Bezug
genommener Antragsunterlagen,
2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts im
Sinne von § 3 Absätze 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3. soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, eine
konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der
Industrieemissions-Richtlinie dienenden
a) Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie
b) nachträglichen Anordnungen,
4. die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der
von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
5. die relevanten Informationen zu den von dem Betreiber der Deponie
durchzuführenden Rekultivierung und sonstigen im Rahmen der Stilllegung
vorzunehmenden Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit.
Die Bekanntmachung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne
Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren
Internetseite bis zur Feststellung des Abschlusses der Stilllegung gemäß § 40 Absatz 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Soweit die zu veröffentlichenden
Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden
Stellen unkenntlich zu machen.“
3. § 22a Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Bericht ist innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet
öffentlich bekannt zu machen. Für die Internetbekanntmachung gilt § 21a Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend.“
4. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3.2.1.2 wird durch die folgende Nr. 3.2.1.2 ersetzt:
„Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und
11/Säureneutralisationskapazität
DIN EN 14997, Ausgabe Mai 2015
Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss
des pH-Wertes auf die Elution bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle
Abweichend von den Vorgaben der genannten Norm wird die Elution lediglich bei
pH-Wert 4 und 11, mit einer maximalen Korngröße von 10 mm und bei einer
Elutionsdauer von 24 h durchgeführt.“
b) Nr. 3.2.4.2 wird durch die folgende Nr. 3.2.4.2 ersetzt:
„Eluatherstellung für die DOC-Bestimmung bei einem pH-Wert zwischen 7,5
und 8
DIN EN 14997, Ausgabe Mai 2015
Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss
des pH-Wertes auf die Elution bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle
Abweichend von den Vorgaben der genannten Norm wird die Elution lediglich bei
pH-Wert 7,5 – 8, mit einer maximalen Korngröße von 10 mm und bei einer
Elutionsdauer von 24 h durchgeführt.“
c) Anhang 4 Nr. 5 Nr. 3 wird gestrichen.
(5) Die Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Zwischenlager:
Anlagen zum Lagern von Bodenmaterial oder Baggergut, die in Anhang 1
Nummern 8.5 und 8.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom ...
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser
Verordnung] aufgeführt sind;“.
(6) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom (BGBl. … I S. ...) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung],
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro
Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht
gefährliche Abfälle anfallen, und
bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,“
(7) Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Abwasser“ die Angabe „in Gewässer“
gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 4„
Analyse und Messverfahren; Anforderungen an Laboratorien“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „vom Beuth Verlag“ durch die Angabe „von der DIN
Media“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Laboratorien, die Analysen- und Messverfahren für die Einleitung von
Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs-
und Überwachungsverordnung durchführen, haben ein
Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025
anzuwenden.“
Artikel 6
Außerkrafttreten
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, tritt …mit
Ablauf des … [EINSETZEN: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieser
Verordnung] außer Kraft.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist.
2. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vom 26. April 1999 (ABl. L 182
vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über
Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist.
3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349
vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8;
L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl.
L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist.
4. Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1)
geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) ist das zentrale
europäische Regelwerk zur integrierten Begrenzung und Verminderung der Emissionen
aus mehr als 13.000 Anlagen in Deutschland. Die erstmalige Umsetzung erfolgte durch
Anpassung bestehenden deutschen Rechts vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sowie zahlreichen darauf
erlassenen Verordnungen.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl.
L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen zahlreiche Anpassungen an der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 sind
diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen.
Ziel ist die fristgerechte Anpassung des nationalen Rechts an die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Dabei sollen
die Änderungen, die gemäß den Ermächtigungsgrundlagen der eingangs genannten
Gesetze keiner Zustimmung des Bundestages bedürfen, in einer Verordnung gebündelt
werden.
Zum Erlass dieser Verordnung ist zur Umsetzung der Anforderungen an die Einführung
eines Umweltmanagementsystems zunächst die Schaffung entsprechender
Ermächtigungsgrundlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im
Wasserhaushaltsgesetz, im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Bundesberggesetz
erforderlich. Ziel ist daher die Kopplung der betroffenen Regelungen an das Inkrafttreten
der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen.
Die Anforderungen des Entwurfs unterstützen gleichzeitig die Erfüllung der in der
43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter
Luftschadstoffe.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender
Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode soll diese nationale
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt werden, um Potenziale zur
Beschleunigung von Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen zu erschließen. Die Neufassung der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und ihr Abstimmungs- und Entstehungsprozess stehen
damit auch im Kontext der vom Kabinett am 17. Juli 2024 beschlossenen
Wachstumsinitiative sowie des Kabinettbeschlusses vom 05. November 2025 zu
Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau und setzen im Bereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nuklearer Sicherheit einen
umfassenden Praxis-Check um.
Weiteres Ziel ist die engere Angleichung des historisch gewachsenen Katalogs der
genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen hinsichtlich Aufbau und Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben als ein
Element für die Sicherstellung der fristgerechten Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
identifiziert. Die Sicherstellung dieser nachhaltigen und fristgerechten Umsetzung ist im
Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vereinbart.
Schließlich stellt das Immissionsschutzrecht mit seinem integrierten Zulassungsverfahren
einen zentralen Ansatzpunkt zur Begleitung der Transformation der Industrie in
Deutschland dar, weshalb der Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen regelmäßig
auf den tatsächlichen und zukünftig erwarteten Anlagenpark ausgerichtet werden muss.
Dieser Entwurf soll schließlich zur Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen, insbesondere
zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden
Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Im Sinne des systemischen
Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen
Umsetzung von Zielvorgabe 3.9 beitragen, „bis 2030 die Zahl der Todesfälle und
Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und
Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringern“.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ausgangspunkt für den vorliegenden Entwurf sind die bestehenden Regelungen im
untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zu anderen
Gesetzen, im Einzelnen die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
geändert worden ist, die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, die
Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, die
Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist, sowie die
Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S.
1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 132) geändert worden ist.
Artikel 1 fasst die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen neu. Kern der
Anpassung ist der neugefasste Anhang 1 der Verordnung. Die Änderungen dienen
zunächst der Umsetzung der Änderungen, die sich durch die Richtlinie (EU) 2024/1785
ergeben. Der neugefasste Anhang 1 übernimmt zudem die Vorschläge des o.g. Praxis-
Dialogs, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe in einem mehrjährigen Prozess
ausgearbeitet wurden. Er beinhaltet daher praxisgerechte Vorschläge, die zu einer
Straffung von Verfahren führen sowie eine Ausrichtung auf die Transformation der Industrie
sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt
gewährleisten. Ferner erfolgen weitere Änderungen zur Angleichung des Aufbaus und der
Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben.
Artikel 3 führt die Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein
Umweltmanagementsystem und Umweltleistungswerte in Industrieanlagen) neu ein. Mit
dieser Verordnung werden (teilweise) die Artikel 3, 14, 14a, 15 und 27d der durch die
Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU in deutsches Recht
umgesetzt. Entsprechend müssen zukünftig Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie
2010/75/EU, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, Gegenstand eines
Umweltmanagementsystems sein. Umweltmanagementsysteme sind ein wichtiges
Instrument zur integrierten kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von
Industrieanlagen. Zudem schafft die Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch die Grundlagen zur zukünftigen Umsetzung von
verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten und Orientierungswerten für die
Umweltleistung.
Artikel 5 Absatz 1 sieht die Ergänzung bzw. Anpassungen von Regelungen der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren vor, die das immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsverfahren regelt. Neben der Konkretisierung des Inhalts des
Genehmigungsbescheids entsprechend der neuen Vorgaben ist vor allem die weitere
Verbesserung der Möglichkeiten zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung modularer
Anlagen hervorzuheben.
Artikel 5 Absatz 4 setzt die Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 an der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999,
S. 1), die zuletzt von der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl.
L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, und Folgeanpassungen zu den
entsprechenden Änderungen am Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Deponieverordnung um.
Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen im Wesentlichen die öffentliche
Bereitstellung von Informationen.
Artikel 5 Absatz 7 enthält Änderungen und Anpassungen in der Abwasserverordnung. Die
Anpassungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch die bereits geltende
Abwasserverordnung Anforderungen an Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen stellt. Die
Änderungen dienen zudem der Umsetzung von Vorgaben aus der Richtlinie 2010/75/EU.
Die verbleibenden, hier nicht einzeln aufgeführten Regelungen sehen im Wesentlichen
Folgeanpassungen an die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen bzw. die Aktualisierung der Verweise auf die geänderte Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen vor.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt der Verordnung hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern sowie von der Bundesregierung beauftragten Dritten nicht wesentlich
geändert.
IV. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Die bestehenden Regelungen genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der durch die
Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU und sind daher anzupassen.
Ohne die Anpassung des bestehenden nationalen Rechts können zudem die Maßnahmen
zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Verordnung über
das Genehmigungsverfahren und zu Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen zur Vereinfachung und Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren nicht umgesetzt werden.
V. Regelungskompetenz
Die Artikel 1 und 2 und 5 Absatz 1 bis 4 (Änderung der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte, Einführung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Änderung der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte, Änderung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen) beruhen auf Verordnungsermächtigungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Artikel 3 beruht auf Verordnungsermächtigungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesberggesetzes. Der Artikel 5 Absatz 5 und 6
(Änderung der Deponieverordnung, Änderung der Ersatzbaustoffverordnung) beruht auf
Verordnungsermächtigungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Artikel 5 Absatz 7 (Änderung der Abwasserverordnung) beruht auf
Verordnungsermächtigungen des Wasserhaushaltsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Artikelverordnung dient der Umsetzung von europäischem Recht, nämlich der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785. Ihr Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen
Union vereinbar.
Die Artikelverordnung ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Die Auswirkung der vorgesehenen Regelung auf mittelständische Unternehmen wurden mit
Hilfe des Leitfadens der Bundesregierung vom 30. September 2015 gesondert geprüft. In
der Regel werden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nicht
innerhalb von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) betrieben (im Fokus des Tests
sollen gemäß Leitfaden Unternehmen mit 4 Beschäftigten und 0,6 Mio. € Jahresumsatz
stehen). In einigen Branchen ist aber mit einer gewissen Anzahl betroffener KMU zu
rechnen. Diese KMU werden von den Erleichterungen in der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) besonders profitieren. Hier wurden
insbesondere Schwellenwerte für Anlagenarten angehoben, bei denen nach aktueller
Einschätzung kein erhebliches Beeinträchtigungspotential mehr besteht. Zudem wurden
die Möglichkeiten, das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu nutzen, deutlich
ausgeweitet. In der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein
Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – 45.
BImSchV wiederum wird in Artikel 3 § 3 Absatz 2 explizit darauf verwiesen, dass die
Detailtiefe des Umweltmanagementsystems der Art, dem Umfang und der Komplexität der
Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen muss.
VII. Regelungsfolgen
Der Entwurf wird die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen weiter reduzieren und damit die Ziele der
Bundesregierung in der Luftreinhaltung unterstützen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender
Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wird die nationale Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt, um Potenziale zur Beschleunigung von
Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen zu erschließen. Dies umfasst insbesondere die Ausweitung der Anwendung des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens, die Anpassung der Schwellenwerte für die
immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht in einfach gelagerten Fällen mit geringem
Beeinträchtigungspotenzial und die Vereinfachung der Struktur. Durch Anpassungen im
Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
wird zudem die Möglichkeit ausgeweitet, Rahmengenehmigungen gem. § 6 Absatz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erteilen, um eine schnellere und einfachere
Genehmigung insbesondere für die flexible Herstellung kleinerer Mengen an
Spezialchemikalien in modularen Anlagen. Diese Anpassungen dienen der Umsetzung der
Wachstumsinitiative der Bundesregierung sowie der entsprechenden Ziele des
Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode zum Abbau unnötiger Bürokratie.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Entwurf leistet einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 3
„Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen
fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in seiner Zielvorgabe 3.9, bis 2030 die Zahl
der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der
Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich zu verringern.
Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Verpflichtungen zur
Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe regelt und die Einführung eines
Umweltmanagementsystems für alle Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen vorsieht.
Indem der Entwurf die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme regelt, leistet er
einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die
regelmäßige Bewertung der jeweiligen Umweltmanagementsysteme durch übergeordnete
Leitungseinheiten und durch Managementregeln fördert. Der Entwurf unterstützt damit
auch den im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unter dem Ziel 12
vorgesehenen Ausbau der Anzahl der Organisationsstandorte mit EMAS (Indikator 12.2:
5.000 Organisationsstandorte mit EMAS bis 2030).
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel
und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation
als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen.“
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Als Grundlage für den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Anlagen im
Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrie-Emissionen dienten unter anderem:
die Auswirkungsanalyse der Kommission zum Vorschlag für eine Novellierung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Teil 1 bis 5; Dokument
SWD(2022) 111 vom 5.4.2022),
die jährliche Anlagenberichterstattung zur Richtlinie über Industrieemissionen des
Umweltweltbundesamts an die Europäische Kommission für das Kalenderjahr 2022,
von den Bundesländern zugelieferte Daten zu Anlagenzahlen und Arbeitsaufwand,
einschließlich der Extrapolation der Daten sofern nur eine Teilzulieferung erfolgte,
der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, siebte aktualisierte Fassung, Stand April
2025.
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesamterfüllungsaufwand des Verordnungsentwurfs für die Wirtschaft setzt sich aus
dem Erfüllungsaufwand für die Artikel 1 bis 5 zusammen. In der nachstehenden Tabelle ist
der Erfüllungsaufwand nach Artikeln zusammengefasst.
Erfüllungsaufwandänderung für Anlagenbestand sowie bereits genehmigte
Neuanlagen für den gesamten Verordnungsentwurf für die Wirtschaft
Regelung Wirtschaft
einmalig jährlich
Gesamtkosten davon
Bürokratiekosten
Gesamtkosten davon
Bürokratiekosten
in Tsd. Euro
Artikel 1 14.540 14.540 - 6.378 - 4.499
Artikel 2 – – – –
Artikel 3 – – 9.983 6.108
Artikel 4 – – – –
Artikel 5 – – - 158 -58
Insgesamt 14.540 14.540 3.447 1.551
Insgesamt ergibt sich aus der Tabelle für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand von einmalig
rund 14,5 Mio. Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 3,4 Mio. Euro. Davon
entfallen einmalig rund 14,5 Mio. Euro und jährlich rund 1,6 Mio. Euro auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten. Bei den jährlichen Bürokratiekosten stehen Entlastungen in Höhe
von rund 4,4 Mio. Euro zusätzlichen Belastungen in Höhe von rund 6,1 Mio. Euro
g
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