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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 36/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung [Bundesrat Drucksache 36/26 22.01.26 U - AV - Fz - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ist das zentrale europäische Regelwerk zur integrierten Begrenzung und Verminderung der Emissionen aus mehr als 13.000 Anlagen in Deutschland. Die erstmalige Umsetzung erfolgte durch Anpassung bestehenden deutschen Rechts vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sowie zahlreichen darauf erlassenen Verordnungen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen zahlreiche Anpassungen an der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Ziel ist die fristgerechte Anpassung des nationalen Rechts an die durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Dabei sollen die Änderungen, die gemäß den Ermächtigungsgrundlagen der eingangs genannten Gesetze keiner Zustimmung des Bundestages bedürfen, in einer Verordnung gebündelt werden. Die umzusetzenden Änderungen betreffen unter anderem die Aufnahme neuer Tätigkeiten in die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, was eine Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), erfordert. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 erfordert zudem kleinere Anpassungen an der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Ferner sind für Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ausgenommen Tierhaltungsanlagen rechtliche Anforderungen an Umweltmanagementsysteme einzuführen. Zum Erlass dieser Verordnung ist zur Umsetzung der Anforderungen an die Einführung eines Umweltmanagementsystems zunächst die Schaffung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich. Ziel ist daher die Kopplung der betroffenen Regelungen an das Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen. Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (vgl. auch Kabinettbeschluss vom 05. November 2025 zu Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau) soll diese nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt werden, um Potenziale zur Beschleunigung von Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zu erschließen. Die Ablöseverordnung und ihr Abstimmungs- und Entstehungsprozess stehen damit auch im Kontext der vom Kabinett am 17. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative und setzen im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen umfassenden Praxischeck um, dessen Ergebnisse unmittelbar in das Verordnungsgebungsverfahren eingeflossen sind. Zudem wurde die engere Angleichung des historisch gewachsenen Katalogs der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen hinsichtlich Aufbau und Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben als ein Element für die Sicherstellung der fristgerechten Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen identifiziert. Schließlich stellt das Immissionsschutzrecht mit seinem integrierten Zulassungsverfahren einen zentralen Ansatzpunkt zur Begleitung der Transformation der Industrie in Deutschland dar, weshalb der Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen regelmäßig auf den tatsächlichen und zukünftig erwarteten Anlagenpark ausgerichtet werden muss. Auch der aus diesen beiden Aspekten resultierende Anpassungsbedarf wird mit der vorliegenden Verordnung angegangen. Dieser Entwurf soll schließlich zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen, insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Zielvorgabe 3.9 beitragen, „bis 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringern“. B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung und Kopplung des Inkrafttretens an das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die vorliegende Verordnung nimmt die Vorschläge zur Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren mit auf. B.2 Nutzen Vom Regelungsregime der Industrieemissions-Richtlinie werden ca. 55.000 Industrieanlagen in der EU erfasst, darunter ca. 13.000 in Deutschland. Dabei werden besonders emissionsreiche Industriezweige wie die chemische Industrie, Feuerungsanlagen, Nahrungsmittelindustrie, rohstoffverarbeitende Industrie (Mineralische Rohstoffe, Eisen- und Nichteisenmetalle, Holz), Abfallbehandlung und -verbrennung und die Textil- und Lederindustrie berücksichtigt. EU-weit sind die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED) fallenden Anlagen für rund 20% der Schadstoffemissionen in Luft und Wasser sowie 40% der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die Industrieemissionsrichtlinie ist das wichtigste EU-Instrument zur Regulierung der Emissionen von Schadstoffen, etwa Stickstoffoxiden, Ammoniak, Quecksilber, Methan und Kohlendioxid, durch Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe. Durch die Umsetzung der seit 2010 bestehenden Richtlinie in Deutschland konnte der Schadstoffausstoß von Industrieanlagen bereits erheblich reduziert werden. Ein prominentes Beispiel dafür ist die verbesserte Luftqualität in vielen Regionen. Dennoch ist die Luftverschmutzung nach wie vor die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU. Mit der Novelle der Industrieemissions-Richtlinie werden die Ziele der Richtlinie, Emissionen in Luft, Wasser und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen zu schützen sowie ihre Wirksamkeit weiter gestärkt und ergänzt. Der vorliegende Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie trägt dazu bei, indem unter anderem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) um den neuen Anwendungsbereich der IED erweitert wird. Mit dem Verordnungsentwurf wird darüber hinaus die Pflicht der betroffenen Anlagenbetreiber zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems konkretisiert und erweitert. Damit wird das bestehende Ordnungsrecht um das betriebsorganisatorische bzw. selbstreflexive Instrument des Umweltmanagements ergänzt, um wichtige Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz effizient und effektiv erreichen zu können und den ordnungsrechtlichen Vollzug zu entlasten. Unternehmerische Spielräume bleiben dabei erhalten. Die Umsetzung orientiert sich 1:1 an den europäischen Vorgaben. Die Umsetzung weiterer Vorgaben der novellierten Industrieemissions-Richtlinie erfolgt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die Europäische Kommission rechnet damit, dass der Wert der Gesundheitsvorteile, die durch die Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Richtlinie entstehen, 860 Mio. EUR bis 2,8 Mrd. EUR pro Jahr betragen wird. Bezogen auf Deutschland kann somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Gesundheitsvorteile aus der Gesamtumsetzung der Änderungsrichtlinie bei etwa 215 Mio. bis 700 Mio. EUR pro Jahr liegt. Schließlich werden mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen im Zusammenhang mit der am 1. Oktober 2025 beschlossenen Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung umgesetzt, mit dem Ziel das Immissionsschutzrecht einfacher zu machen und damit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Entlastung von Unternehmen und Behörden beizutragen. C. Alternativen Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen. Die bestehenden Regelungen genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU und sind daher anzupassen. Ohne die Anpassung des bestehenden nationalen Rechts können zudem die Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht umgesetzt werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Auf Grundlage der vorliegenden Abschätzung beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der sich aus den Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar. ergibt, hinsichtlich des Anlagenbestands und bereits genehmigter Neuanlagen einmalig ca. 14,5 Millionen Euro und jährlich ca. 3,4 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der 1:1-Umsetzung von EU-Recht und fällt daher nicht unter die „One in, one out“-Regel. Im Rahmen der „One in, one out“-Regel werden jährlich 6,2 Millionen Euro, davon jährlich 4,4 Millionen Euro Bürokratiekosten, eingespart. Diese ergeben sich primär durch die Änderung des Zulassungsverfahrens vom sogenannten „G-Verfahren“ in das „V-Verfahren“ in der 4. BImSchV. Durch den Einsatz von Umweltmanagementsystemen entstehen für die Wirtschaft zukünftig zusätzliche Einsparungen, z.B. durch die Verringerung des Verbrauchs von Ressourcen, Energie und Wasser, deren Höhe aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage in den Betrieben a priori nicht konkret beziffert werden kann. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die darin enthaltenen Bürokratiekosten betragen einmalig 14,5 Millionen Euro und jährlich rund 1,6 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Aufwand für die Verwaltung, der sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, beläuft sich auf einmalig ca. 11,3 Millionen Euro. Für die Verwaltung ergibt sich aufgrund von Vereinfachungen der Regelungen für genehmigungsbedürftige Anlagen ohne Bezug zu EU-Recht insgesamt eine Entlastung von jährlich ca. 5,3 Millionen Euro. Der Aufwand entsteht den Ländern, sofern nicht einzelne Aufgaben den Kommunen überlassen sind. Der dem Bund entstehende Erfüllungsaufwand bleibt aufgrund der geringen Fallzahl der sich im Zuständigkeitsbereich des Bundes befindenden Anlagen unter 100 000 Euro und ist daher nicht gesondert in der Verordnung auszuweisen. F. Weitere Kosten Darüber hinaus entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnern und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Bundesrat Drucksache 36/26 22.01.26 U - AV - Fz - Wi Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 21. Januar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung1 Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, des § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, des § 7a Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 10, des § 19 Absatz 1, des § 27 Absatz 4, des § 48a Absatz 3 und des § 58e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. [Jahreszahl] I Nr. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen] geändert worden ist, – des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 9 und Absatz 2 sowie des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in Verbindung mit § 61i Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, – des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 36 Absatz 4 Satz 4, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und 9 und Absatz 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6, des § 38 Absatz 1 Satz 2, des § 43a Absatz 1 und 5, des § 47a Absatz 6, des § 53 Absatz 6 Nummer 1, des § 54 Absatz 7 Nummer 3 sowie des § 59 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch das Gesetz vom … (BGBl. [Jahreszahl] I Nr. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen] geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, (EU) 2024/1785, 15.7.2024). (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichem Gleisschotter, gilt Satz 1 auch, wenn sie weniger als 12 Monate ab Inbetriebnahme an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.5, 7.6, 7.7, 7.23, 7.26, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Laboroder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat. § 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhang 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen, c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist, 2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen. Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen aus Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Versuchsanlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, so ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht. § 3 Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April 2024 und Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Nummer 6.6 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. November 2010 sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 zu dieser Verordnung mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Ausgenommen sind gemäß § 2 Absatz 3 befristet genehmigte Anlagen. § 4 Schlussvorschriften (1) Anhang 1 Nummer 3.11 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, und nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist Anhang 1 Nummer 3.11 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Anhang 1 Nummer 3.12 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton je Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt. (3) Anhang 1 Nummer 3.26 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieser Verordnung] geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem der Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit umfassen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, spätestens jedoch ab dem 1. September 2034. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt den Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt. Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 1 bis 3, § 3) Begriff der organischen Lösungsmittel in Nummer 5 und Nummer 10 Der in Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 5.1, 5.10 und 10.8 verwendete Begriff „organische Lösungsmittel“ bezieht sich auf eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist und die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird. Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff des Rohstoffs gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht. Abfallbegriff in Nummer 8 Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8 verwendete Begriff des Abfalls betrifft diejenigen Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, Anwendung finden. Mischungsregel Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Legende Nummer: Ordnungsnummer der Anlagenart Anlagenbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der zweiten bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1 aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1). Verfahrensart: G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU: E: Anlagen gemäß § 3 Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; G E 1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von 1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V 1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V 1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, V 1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, V 1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V 1.3 (nicht besetzt) 1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von 1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr, G E 1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und zum Notbetrieb, V 1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E 1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V 1.5 (nicht besetzt) 1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und 1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, V 1.6.2 weniger als 20 Windkraftanlagen; V 1.7 (nicht besetzt) 1.8 Elektroumspann-, Konverter- oder Phasenschieberanlagen, mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen; V 1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; V 1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; G Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 1.11 Anlagen zur Erzeugung von Koks; G E 1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teeroder Gaswasser; G 1.13 (nicht besetzt) 1.14 Anlagen zur Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von 1.14.1 Kohle, G E 1.14.2 bituminösem Schiefer mit einer Brennstoffleistung von 1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr, G E 1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt, G 1.14.3 anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, soweit nicht von Nummer 8.2 erfasst, in Anlagen mit einer Brennstoffleistung von 1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr, G E 1.14.3.2 weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Anlagen mit einer Brennstoffleistung von 100 Kilowatt oder weniger, in denen ausschließlich naturbelassenes Holz eingesetzt wird, und Holzkohlemeiler; V 1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.4.1 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; V 1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; V 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 2.1.1 mehr als 25 Hektar, G 2.1.2 10 Hektar bis 25 Hektar, V 2.1.3 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; V 2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; V 2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 2.3.1 mit einer Produktionskapazität von 500 Tonnen oder mehr je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, G E 2.3.2 mit einer Produktionskapazität von 50 Tonnen oder mehr je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, G E 2.3.3 mit einer Produktionskapazität von weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, V 2.3.4 mit einer Produktionskapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit in anderen als Drehrohröfen hergestellt, V 2.3.5 ohne verbundenen Brennprozess (reine Mahlanlagen); V 2.4 Anlagen zum Brennen von 2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von 2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, G E 2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, V 2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte oder Ton zu kalziniertem Ton; V 2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; G E 2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; G E 2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V 2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas und Mineralwolle-Recyclingfasern hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von 2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E 2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; V 2.9 (nicht besetzt) 2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von 2.10.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 2.10.2 2 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; V 2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, auch soweit diese aus Altglas und Mineralwolle- Recyclingfasern hergestellt werden, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von 2.11.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E 2.11.2 weniger als 20 Tonnen je Tag; V 2.12 (nicht besetzt) 2.13 (nicht besetzt) 2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 100 Tonnen oder mehr je Tag; V 2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; V 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung 3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; G E 3.2 Anlagen zur Herstellung von 3.2.1 Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von 3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E 3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, G 3.2.2 Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E 3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, V 3.2.3 direkt reduziertem Eisen mit einer Produktionskapazität von 3.2.3.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E 3.2.3.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V 3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren sowie Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenmetallverbindungen aus Stahlwerksstäuben im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht; G E 3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen, ausgenommen Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen in Gießereien, mit einer Schmelzkapazität von 3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E 3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. Vakuum-Schmelzanlagen, 2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, 3. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, 4. Schwalllötbäder und 5. Heißluftverzinnungsanlagen; V 3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; V 3.6 Anlagen zur Umformung (einschließlich Wärmebehandlung) von 3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von 3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr Rohgut, G E 3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen Rohgut, V 3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Kapazität je Stunde von Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 3.6.2.1 10 Tonnen oder mehr Rohgut, G E 3.6.2.2 von weniger als 10 Tonnen Rohgut, soweit die Bandbreite 650 Millimeter oder mehr beträgt, V 3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisenmetalle, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, V 3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; V 3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E 3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V 3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, einschließlich der dazugehörigen Schmelzanlagen, mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E 3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, 2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und 3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; V 3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten 3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je Stunde, G E 3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von Nummer 3.9.1.1 erfasst, V 3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, V 3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen, je Stunde, G E 3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde, soweit nicht von Nummer 3.9.2.1 erfasst; V 3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, G E 3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; V 3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes 3.11.1 mehr als 50 Kilojoule, G E 3.11.2 1 Kilojoule bis 50 Kilojoule beträgt; V 3.12 Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Schmiedepressen, deren Presskraft mehr als 30 Meganewton (MN) je Presse beträgt; G E 3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; V 3.14 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; G E 3.15 (nicht besetzt) 3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von 3.16.1 20 Tonnen oder mehr je Stunde, G E 3.16.2 weniger als 20 Tonnen je Stunde; V 3.17 (nicht besetzt) 3.18 Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen; V 3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; V 3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren, soweit nicht von Nummer 3.26 erfasst; V 3.22 Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.3.1 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag; V 3.23 Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder - pasten, insbesondere Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver; V 3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr; V 3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von mehr als 50 Luftfahrzeugen je Jahr; V 3.26 Anlagen zur Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr; G E 4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von 4.1.1  ungesättigten kurzkettigen Kohlenwasserstoffen, Ethylbenzol, Styrolmonomer, G E Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d  Ethylenoxid, Ethylenglykole, Phenol, Formaldehyd,  Toluoldiisocyanat (TDI) aus TDA, Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA, Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol, Toluoldiamin (TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin (MDA) aus Anilin  1,2-Dichlorethan, Vinylchlorid,  Wasserstoffperoxid, mit einer Herstellungskapazität von insgesamt 20 000 Tonnen je Jahr oder mehr in kontinuierlichen Prozessen, 4.1.2 Chlor, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Wasserstoff durch Elektrolyse einer Sole, G E 4.1.3  Ammoniak, Wasserstoff, sofern die Herstellung nicht durch eine Elektrolyse erfolgt,  Salpetersäure, Schwefelsäure, Oleum, Phosphorsäure, Flusssäure,  Soda, Calciumchlorid, Calciumcarbonat, Natriumkarbonat, Natriumbikarbonat, Eisenchlorid, Eisensulfat (Vitriole und verwandte Produkte, etwa Chlorsulfate), anorganische Phosphate, Natriumchlorat,  Titandioxid, Calciumcarbid, Kieselsäure, Natriumsilikat, Industrieruß,  phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), einschließlich Ammoniumnitrat (AN), Calcium- Ammoniumnitrat (CAN), Calciumnitrat (CN), Harnstoff-Ammoniumnitrat, Harnstoff, Kaliumsulfat, Superphosphat, G E 4.1.4  organischen Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside,  anorganischen Chemikalien, ausgenommen Wasserstoff, sofern dessen Herstellung durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt,  Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden,  Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen,  Explosivstoffen, soweit nicht von Nummer 4.1.1., 4.1.2 oder 4.1.3 erfasst, G E 4.1.5  organischen Chemikalien, einschließlich Kunststoffe, synthetische Kautschuke, Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside,  anorganischen Chemikalien, ausgenommen Wasserstoff, sofern dessen Herstellung durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt, G E Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d  phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger),  Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden,  Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen,  Explosivstoffen, im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische Anlagen); 4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden, soweit nicht von Nummer 4.1.4 erfasst; V 4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen 4.3.1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, V 4.3.2 Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; V 4.4 Anlagen zur 4.4.1 Raffination von Mineralöl oder Gas, G E 4.4.2 Weiterverarbeitung von Mineralöl oder Mineralölbestandteilen in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin, soweit nicht von Nummer 4.1 oder 4.4.1 erfasst; V 4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; V 4.6 (nicht besetzt) 4.7 (nicht besetzt) 4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; V 4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; V 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen 5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen 5.1.1 von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, G E 5.1.1.2 15 Tonnen oder mehr je Jahr, soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst, ausgenommen zum Bedrucken, V 5.1.2 von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke 5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichts-% an Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 30 Tonnen oder mehr je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst, V 5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt 15 Tonnen oder mehr je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst, V 5.1.3 zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken, soweit nicht von Nummer 5.1.1.1 erfasst; V 5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien (insbesondere Papier) mit Kunstharzen wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, bei denen Trocknungsanlagen eingesetzt werden, mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm oder mehr je V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen sowie Anlagen, die aufgrund ihres Lösungsmittelverbrauchs unter die Nummer 5.1 fallen; 5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, einschließlich dem Tränken oder Überziehen mit Teeröl, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag; G E 5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; V 5.5 (nicht besetzt) 5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; V 5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; V 5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; V 5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; V 5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden; V 5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; 5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; V 6. Holz, Zellstoff 6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; G E 6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, mit Ausnahme von Anlagen zur Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe, mit einer Produktionskapazität von 6.2.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E 6.2.2 weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt, V 6.3 Anlagen zur 6.3.1 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 6.3.1.1 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, G E 6.3.1.2 weniger als 600 Kubikmetern je Tag, V 6.3.2 Herstellung von Holzspanklötzen; V 6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr; V 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 7.1.1 Hennen mit 7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen, G E 7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, V 7.1.2 Junghennen mit Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, G E 7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, V 7.1.3 Mastgeflügel mit 7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, G E 7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, V 7.1.4 Truthühnern mit 7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, G E 7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, V 7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, V 7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V 7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit 7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, G E 7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, V 7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen, G E 7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V 7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit 7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, G 7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, V 7.1.10 Pelztieren mit 7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, G 7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, V 7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden 7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, G E Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst, G 7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst; V 7.2 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen, sofern nicht von den Nummern 7.3.1, 7.12.1.1, 7.14.1, 7.25.1, 7.30.1 erfasst aus 7.2.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E 7.2.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; G E 7.3 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Produktionskapazität von 7.3.1 50 Tonnen Schlachtkörper oder mehr je Tag, G E 7.3.2 4 Tonnen je Woche bis weniger als 50 Tonnen Schlachtkörper je Tag bei Geflügel, V 7.3.3 20 Tonnen je Woche bis weniger als 50 Tonnen Schlachtkörper je Tag bei sonstigen Tieren; V 7.4 Anlagen 7.4.1 zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche, V 7.4.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche; V 7.5 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven, soweit nicht von Nummer 7.7 bis 7.31 erfasst, aus 7.5.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr Konserven je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten, 7.5.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr Konserven je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten; V 7.6 Anlagen zur Herstellung wärmebehandelter Nahrungs- oder Futtermittel, ausgenommen Erzeugnisse zum sofortigen Verzehr und Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungsoder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen ohne vorgelagerte Prozesse, die Erwärmung beinhalten, soweit nicht von Nummer 7.2 bis 7.5 und 7.7 bis 7.31 erfasst, mit einer Verarbeitungskapazität von 30 Tonnen je Tag oder mehr; V 7.7 Anlagen, ausgenommen Anlagen in Gaststätten oder Flüssigrauchanlagen, zum Räuchern von Nahrungs- und Futtermitteln mit einer Produktionskapazität von 2 Tonnen geräucherten Waren je Woche oder mehr, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; V 7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.10 (nicht besetzt) 7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in 1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch je Woche, 2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.3 erfasst werden; V 7.12 Anlagen zur 7.12.1 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E 7.12.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, V 7.12.2 Sammlung, Sortierung oder zum Umschlagen von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist; V 7.12.3 Lagerung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes, in Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von mehr als 2 Kubikmetern oder mehr als 5 Kubikmetern, sofern es sich um die Lagerung von ganzen toten Heimtieren handelt, oder in ungekühlten Lageranlagen; V 7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Woche behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 20 Tonnen je Woche sonstiger Tiere nach Nummer 7.3.3 anfallen; V 7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Produktionskapazität von 7.14.1 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E 7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen je Woche weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 20 Tonnen je Woche sonstiger Tiere nach Nummer 7.3.3 anfallen; V 7.15 Kottrocknungsanlagen; V 7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.17 Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl 7.17.1 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, V 7.17.2 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, V 7.17.3 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 7.18 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.19 Anlagen zur Herstellung von Darrmalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr Darrmalz je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.20 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.21 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt, oder von weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; V 7.22 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.23 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb sowie Anlagen zur Trocknung von Grünfutter in Niedertemperaturtrocknern mit einer Wasserverdampfungsleistung von weniger als 1 t/h; V 7.24 Anlagen zur Trocknung von Biertreber, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.25 Brauereien mit einer Produktionskapazität von 7.25.1 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, G E 7.25.2 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht von Nummer 7.25.1 erfasst; V 7.26 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.27 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von 0,5 Tonnen oder mehr geröstetem Kaffee je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 7.28 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne oder mehr gerösteten Erzeugnissen je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.29 Anlagen zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder zur thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse oder zur Herstellung von Lakritz mit einer Produktionskapazität von 50 Kilogramm oder mehr je Tag, soweit nicht in Nummer 7.2 erfasst; V 7.30 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von 7.30.1 ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, G E 7.30.2 ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, V 7.30.3 Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.2.1 erfasst; V 7.31 Anlagen zur Aufzucht oder zur Devitalisierung durch Wärmebehandlung von 20 Tonnen Insekten oder deren Entwicklungsstadien oder mehr je Woche, soweit nicht von Nummer 7.2 erfasst; V 7.32 - 7.35 (nicht besetzt) 8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen 8.1 Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, soweit nicht von Nummer 8.2.1, 8.2.6, 8.4.2 oder 8.4.3 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von 8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, soweit eine chemische Behandlung erfolgt, insbesondere chemische Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, G 8.1.3 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, soweit nicht von Nummer 8.1.2. erfasst; V 8.2 Anlagen zur thermischen Behandlung, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren für feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle, für Deponiegas sowie Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d für das Abfackeln anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen 8.2.1 von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 8.2.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.2.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, G 8.2.2 von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 8.2.2.1 3 Tonnen oder mehr je Stunde, G E 8.2.2.2 weniger als 3 Tonnen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, welches keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält, V 8.2.2.3 weniger als 3 Tonnen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und dieses keine Schwermetalle infolge einer Behandlung oder Beschichtung enthält und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, V 8.2.3 von nicht gefährlichen Abfällen zum Zwecke der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen soweit ausschließlich  edelmetallhaltige Abfälle, einschließlich der Präparation, ausgenommen Anlagen die weniger als 10 Kilogramm Einsatzstoffe je Tag behandeln, oder  mit organischen Verbindungen verunreinigte Metalle, Metallspänen oder Walzzunder behandelt werden, V 8.2.4 von Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage, mit einer Feuerungswärmeleistung von 8.2.4.1 50 Megawatt oder mehr, G E 8.2.4.2 weniger als 50 Megawatt, V 8.2.5 von Deponiegas (einschließlich durch Abfackeln), außer in einer Verbrennungsmotoranlage, oder von anderen gasförmigen Stoffen durch Abfackeln, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, V 8.2.6 von teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen zur Rückgewinnung mineralischer Stoffe (Gesteinskörnung) mit einer Durchsatzkapazität von Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 8.2.6.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.2.6.2 weniger als 10 Tonnen je Tag; G 8.3 Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht von Nummer 8.2.2 erfasst, durch 8.3.1 i) biologische Behandlung (wie z. B. die anaerobe Vergärung oder Ko-Vergärung), soweit nicht von Nummer 8.3.3 oder 8.4.1 erfasst, ii) physikalisch-chemische Behandlung, ausgenommen rein mechanische Behandlung, iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung, iv) Behandlung von Schlacken und Asche, v) Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen, mit einer Durchsatzkapazität von 8.3.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.3.1.2 von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V 8.3.2 sonstige Behandlung, soweit nicht von Nummer 8.3.1, 8.3.3, 8.4.1 oder 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Häckseln von ausschließlich Grünabfall, soweit die Behandlung an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr erfolgt, V 8.3.3 biologische Behandlung zur Verwertung von Bioabfällen durch aerobe Verfahren (Kompostierung), anaerobe Verfahren (Vergärung) oder eine Kombination aus den genannten Verfahren (Kaskadennutzung), soweit nicht von Nummer 8.4.1 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität von 8.3.3.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V 8.4 Anlagen zur 8.4.1 biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 8.4.1.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E 8.4.1.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Million Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt, V 8.4.2 Behandlung von V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 1. Altfahrzeugen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist – einschließlich Trockenlegung – mit einer Durchsatzkapazität von 5 oder mehr Fahrzeugen je Woche oder 2. sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen, Sonderfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen – einschließlich Trockenlegung – mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Woche, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.3.1 erfasst werden, 8.4.3 Demontage von Schiffen, Booten und Schwimmkörpern aus der Binnen- und Seeschifffahrt, die Abfall sind, mit einer wöchentlichen Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr; V 8.5 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.7 erfasst werden, bei 8.5.1 gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 8.5.1.1 50 Tonnen oder mehr, G E 8.5.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V 8.5.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen als nicht gefährlicher Abfall eingestufter Boden und Steine, Baggergut oder Gleisschotter mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 500 Tonnen, V 8.5.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr; V 8.6 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; V 8.7 Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 8.7.1 mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen gefährlicher Abfälle, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, G E 8.7.2 mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr für 8.7.2.1 andere Abfälle als Inertabfälle, G E 8.7.2.2 Inertabfälle, V 8.7.3 mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 8.7.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, G 8.7.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle, mit Ausnahme von Inertabfällen, handelt, G 8.7.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle, mit Ausnahme von Inertabfällen, handelt, V 8.7.3.4 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um Inertabfälle handelt; V 8.8 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, mit einer Kapazität von 8.8.1 1 Tonne oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, V 8.8.2 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; V 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen 9.1 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, 9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 9.1.1.1 200 000 Tonnen oder mehr, G 9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen, V 9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungsvermögen entzündbarer Gase von 9.1.2.1 200 000 Tonnen oder mehr, G 9.1.2.2 30 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen; V 9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 9.2.1 200 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, G 9.2.2 10 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, V 9.2.3 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt; V 9.3 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen aus der Stoffliste in Anhang 2 dienen, unter Beachtung der Quotienten-/Additionsregel nach Anhang 2, mit einer Lagerkapazität von 9.3.1 200.000 Tonnen oder mehr, G 9.3.2 den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, soweit nicht von der Nummer 9.3.1 erfasst; V 9.4 - 9.10 (nicht besetzt) 9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, 9.11.1 zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Beoder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden können; V 9.12 - 9.35 (nicht besetzt) 9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr; V 9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von 9.37.1 200 000 Tonnen oder mehr, G 9.37.2 25 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen; V 10. Sonstige Anlagen 10.1. Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird, zur 1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder 2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe, soweit nicht von Nummer 4.1 erfasst, mit einer Kapazität von 10.1.1 10 Tonnen und mehr Nettoexplosivmasse je Jahr, G 10.1.2 weniger als 10 Tonnen Nettoexplosivmasse je Jahr; V 10.2 (nicht besetzt) 10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase zur Verminderung von Luftschadstoffen oder zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen, 10.3.1 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet und nicht von Nummer 10.4 erfasst, G E 10.3.2 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und 10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet, G Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; V 10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet; G E 10.5 (nicht besetzt) 10.6 Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; V 10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von 10.7.1 Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einer Verarbeitungskapazität von 50 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, in denen ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, V 10.7.2 halogenierten Peroxiden mit Verarbeitungskapazität von 30 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde; V 10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; V 10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; V 10.10 Anlagen zur 10.10.1 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum Färben oder zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag, G E 10.10.2 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit 10.10.2.1 einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 10.10.2.2 einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; V 10.11 - 10.14 (nicht besetzt) 10.15 Prüfstände für oder mit 10.15.1 Verbrennungsmotoren, ausgenommen 1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und 2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden, mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 1 Megawatt oder mehr, V 10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken; V 10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben, ausgenommen Windkanäle, die in geschlossenen Räumen betrieben werden; V 10.17 Anlagen für die Nutzung motorbetriebener Fahrzeuge 10.17.1 als ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge, V 10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen; V 10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen; V 10.19 (nicht besetzt) 10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt; V 10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen V Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genussoder Futtermitteln gereinigt werden; 10.22 Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung, 10.22.1 mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1 einzustufen sind, V 10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind; V 10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden, soweit nicht von Nummer 10.10.1 erfasst; V 10.24 (nicht besetzt) 10.25 Kälteanlagen und Wärmepumpen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr; V 10.26 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser mit G einer Produktionskapazität von 50 Tonnen Wasserstoff oder mehr je Tag, 10.26.1 E V einer elektrischen Nennleistung von 5 Megawatt oder mehr, soweit nicht von Nummer 10.26.1 erfasst. 10.26.2 Anhang 2 (zu Anhang 1 Nummer 9.3) Stoffliste zu Nummer 9.3 des Anhang 1 Nr. Stoffe Mengenschwelle Nr. 9.3 Anhang 1 4.BImSchV (Tonnen) Mengen schwelle Nr. 9.3.1 Anlage 1 UVPG (Tonnen) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 1 Acrylnitril 20 200 2 Chlor 10 75 3 Schwefeldioxid 20 250 4 Sauerstoff 200 2000 5 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung 500 6 Alkalichlorat 5 100 7 Schwefeltrioxid 15 100 8 ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist 100 2500 9 Ammoniak 3 30 10 Phosgen 0,075 0,75 11 Schwefelwasserstoff 5 50 12 Fluorwasserstoff 5 50 13 Cyanwasserstoff 5 20 14 Schwefelkohlenstoff 20 200 15 Brom 20 200 16 Acetylen (Ethin) 5 50 17 Wasserstoff 3 30 18 Ethylenoxid 5 50 19 Propylenoxid 5 50 20 Acrolein 20 200 21 Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 5 50 22 Brommethan 20 200 23 Methylisocyanat 0,015 0,15 Nr. Stoffe Mengenschwelle Nr. 9.3 Anhang 1 4.BImSchV (Tonnen) Mengen schwelle Nr. 9.3.1 Anlage 1 UVPG (Tonnen) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 24 Tetraethylblei oder Tetramethylblei 5 50 25 1,2-Dibromethan 5 50 26 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 20 200 27 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 20 200 28 Toluylendiisocyanat (TDI) 10 100 29 Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind 20 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen  „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,  „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1,  „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1,  „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,  „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,  „organische Peroxide“,  „oxidierende Gase“,  „oxidierende Flüssigkeiten“ oder  „oxidierende Feststoffe“ einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Gefahrenklassen  „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“, Unterklasse 1.6,  „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G, oder  „organische Peroxide“, Typ G, einzustufen sind, sowie 2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen  „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,  „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder  „organische Peroxide“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 200 Quotienten-/ Additionsregel: Bei der Lagerung von mehreren Stoffen oder Gemischen der Nummern 1 bis 30, die für sich betrachtet die Mengenschwellen der Spalte 3 nicht erreichen, sind die Quotienten aus den jeweiligen maximalen Lagermengen und der Menge in Spalte 3 zu bilden. Dabei geht die speziellere Nennung der Stoffe in den Nummern 1 bis 28 einer Zuordnung zu den Nummern 29 und 30 vor. Für die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit sind die Quotienten der unter Nummer 1 bis Nummer 28 genannten Stoffe mit dem Quotienten der Stoffe und Gemische der Nummer 29 oder Nummer 30 zu addieren, wobei der größere von beiden Quotienten heranzuziehen ist. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Summe der Quotienten größer oder gleich 1 ist. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird durch den folgenden Anhang I ersetzt: „Anhang I (zu § 1 Absatz 1) Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung] aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen: 1. Anlagen nach Nummer 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr; 2. Anlagen nach Nummer 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 3. Anlagen nach Nummer 1.10; 4. Anlagen nach Nummer 1.11; 5. Anlagen nach Nummer 1.12; 6. Anlagen nach Nummer 1.14.1; 7. Anlagen nach Nummer 1.14.2; 8. Anlagen nach Nummer 2.3; 9. Anlagen nach Nummer 2.5 und Nummer 2.6; 10. Anlagen nach Nummer 2.8; 11. Anlagen nach Nummer 3.1; 12. Anlagen nach Nummer 3.2.2.1; 13. Anlagen nach Nummer 3.3; 14. Anlagen nach Nummer 3.4 mit einer Schmelzkapazität von a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag, b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag; 15. Anlagen nach Nummer 3.7; 16. Anlagen nach Nummer 3.8; 17. Anlagen nach Nummer 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde; 18. Anlagen nach Nummer 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 19. Anlagen nach Nummer 3.14 20. Anlagen nach Nummer 3.18; 21. Anlagen nach Nummer 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag; 22. Anlagen nach Nummer 3.26 23. Anlagen nach Nummer 4.1; 24. Anlagen nach Nummer 4.2; 25. Anlagen nach Nummer 4.4; 26. Anlagen nach Nummer 4.5; 27. Anlagen nach Nummer 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nummer 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; 28. Anlagen nach Nummer 5.1.1.1, soweit nicht von Nummer 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; 29. Anlagen nach Nummer 5.2 mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde; 30. Anlagen nach Nummer 6.1; 31. Anlagen nach Nummer 6.3; 32. Anlagen nach Nummer 7.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten, zur Herstellung von Gelatine, zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln, oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut oder zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; 33. Anlagen nach Nummer 7.4.2; 34. Anlagen nach Nummer 7.8; 35. Anlagen nach Nummer 7.9; 36. Anlagen nach Nummer 7.12; 37. Anlagen nach Nummer 7.16; 38. Anlagen nach Nummer 8.1, soweit die chemische Behandlung oder die Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen betroffen sind; 39. Anlagen nach Nummer 8.2, mit Ausnahme der Anlagen nach Nummer 8.2.3; 40. Anlagen nach Nummer 8.3, soweit die chemische Behandlung, die Behandlung von metallischen Abfällen in Schredderanlagen oder die Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen, betroffen sind; 41. Anlagen nach Nummer 8.3.2, soweit Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, betroffen sind; 42. Anlagen nach Nummer 8.3.3, soweit Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag betroffen sind; 43. Anlagen nach Nummer 8.5.1; 44. Anlagen nach Nummer 8.7, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden; 45. Anlagen nach Nummer 8.8 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.“ Artikel 3 Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – 45. BImSchV) Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen A b s c h n i t t 2 U m w e l t m a n a g e m e n t s y s t e m e § 3 Anforderungen an die Einrichtung und die Umsetzung von Umweltmanagementsystemen § 4 Veröffentlichungspflichten § 5 Messverpflichtungen und Datenerhebung § 6 Konformitätsbewertung und Nachweise § 7 Berichts- und Vorlagepflichten A b s c h n i t t 3 U m w e l t l e i s t u n g s g r e n z w e r t e § 8 Umweltleistungsgrenzwerte § 9 Überwachung A b s c h n i t t 4 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Schlussvorschriften Anlage 1 Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den BVT-Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt 1. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU mit Ausnahme der Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Tieren gemäß Nummer 7.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, für die das Umweltmanagement der Bundeswehr Anwendung findet, unabhängig davon, ob die Nutzung der Anlagen und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde, 2. für die Errichtung und den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, 3. für alle Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne des § 3 Absatz 27a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Deponien in der Stilllegungsphase im Sinne des § 2 Nummer 35 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 225) geändert worden ist und der Nachsorgephase im Sinne des § 2 Nummer 30 der Deponieverordnung und 4. für Vorhaben, die der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen dienen, und für die gleichzeitig die Maßgaben des § 57f des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zulassung von Betriebsplänen, anzuwenden sind. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. (2) Als „Anlagen“ im Sinne dieser Verordnung gelten auch Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen, die auf Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans gemäß § 57f des Bundesberggesetzes durchgeführten bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (3) „EMAS“ im Sinne dieser Verordnung ist das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) 1221/2009. (4) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen gemäß EMAS und den zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 2 dieser Verordnung entspricht. A b s c h n i t t 2 U m w e l t m a n a g e m e n t s y s t e m e § 3 Anforderungen an die Einrichtung und die Umsetzung von Umweltmanagementsystemen (1) Die Verpflichtung nach § 58e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 61i Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einrichtung und Umsetzung des Umweltmanagementsystems ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2030, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Das Umweltmanagementsystem kann Bestandteil eines Umweltmanagementsystems eines Standortes oder Unternehmens sein, soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Merkmale berücksichtigt werden. In diesen Fällen können mehrere Anlagen eines Betreibers oder eines Unternehmens durch ein Umweltmanagementsystem erfasst werden. (2) Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen. Werden Inhalte des Umweltmanagementsystems oder damit verbundene Leistungsindikatoren, Ziele oder Maßnahmen bereits an anderer Stelle dokumentiert, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf diese Dokumente, unter Angabe der Fundstellen. (3) Das nach Absatz 1 erforderliche Umweltmanagementsystem beinhaltet mindestens folgende Elemente: 1. Umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, die Nutzung von materiellen Ressourcen, den Energieverbrauch und die Wasserwiederverwendung zu optimieren und die Verwendung oder die Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern; 2. Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der Orientierungswerte für die Umweltleistung; 3. Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; 4. bei Anlagen, die der Verpflichtung unterliegen, ein Energieaudit nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 70) geändert worden ist, durchzuführen oder ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem gemäß § 8 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 309) umzusetzen, die Ergebnisse dieses Audits oder die Ergebnisse der Umsetzung dieses Umwelt- oder Energiemanagementsystems sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen; 5. die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Nummer 1, 2 und 3 und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen sowie (4) Der Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 1 zudem die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den in Anlage 1 aufgeführten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne von § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur jeweiligen Tätigkeit erfüllt. Ausgenommen sind die Anforderungen, die das Chemikalienmanagementsystem betreffen. § 4 Veröffentlichungspflichten Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die im Umweltmanagementsystem festgelegten und für die in § 3 Absatz 3 aufgeführten Elemente wesentlichen Informationen, sowie den Nachweis der Konformität gemäß § 6 Absatz 2 gebührenfrei im Internet bis zum Erlöschen der Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, oder der Zulassung nach § 55 i.V.m. § 57f des Bundesberggesetzes oder bis zum Beginn der Stilllegungsphase einer Deponie zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Der Zugang zu diesen Informationen darf nicht auf registrierte Nutzer beschränkt werden. Die Veröffentlichung kann durch die Umwelterklärung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfolgen, die diese Informationen enthält. Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf öffentliche oder sonstige Schutzgüter gemäß des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, hätte, können die entsprechenden Stellen für die Veröffentlichung umformuliert oder, soweit das nicht möglich ist, unkenntlich gemacht werden. Die Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen sind entsprechend anzuwenden. § 5 Messverpflichtungen und Datenerhebung Zur Bewertung der Erreichung der umweltpolitischen Ziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist der Betreiber einer Anlage verpflichtet, die erforderlichen Datenerhebungen oder Messungen zur Erfassung der Umweltleistung der Anlage einschließlich des Verbrauchs und der Wiederverwendung von Energie, Wasser, Rohstoffen und weiteren Ressourcen vorzunehmen. Der Betreiber einer Anlage muss die Ergebnisse dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt schriftlich oder elektronisch und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Datenerhebungen und Messungen müssen auch die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte für materielle Ressourcen und Wasser gemäß den §§ 8 und 9 ermöglichen. § 6 Konformitätsbewertung und Nachweise (1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, die Konformität des Umweltmanagementsystems, einschließlich seiner Umsetzung, mit den Regelungen dieses Abschnitts erstmals bis zum 1. Juli 2030, bei Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, spätestens bis zur Inbetriebnahme, im Rahmen eines internen Audits zu prüfen und den Nachweis der zuständigen Behörde vorzulegen. Als Nachweis der erstmaligen Prüfung gilt eine Bestätigung der erfolgreichen Durchführung des internen Audits, ein EMAS-Registrierungsbescheid oder ein Zertifikat nach DIN EN ISO 14001. (2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, nach der erstmaligen Prüfung gemäß Absatz 1 die Konformität des Umweltmanagementsystems und seiner Umsetzung mit diesem Abschnitt mindestens alle drei Jahre durch einen gültigen EMAS- Registrierungsbescheid oder ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 nachzuweisen. Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, dass die Anlage vom Umweltmanagementsystem erfasst ist. (3) Die Vorlage der Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 soll spätestens mit der Auskunft nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Vorlage der Daten nach § 7 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung erfolgen. § 7 Berichts- und Vorlagepflichten (1) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde über den Fortschritt bei der Erreichung der umweltpolitischen Ziele gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 jährlich zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt ausschließlich elektronisch. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Bundes- oder Landesrecht bestimmte Behörde kann das Datenformat festlegen. Die Berichterstattung kann auch durch Mitteilung der Internetfundstelle der gemäß § 4 Satz 1 zu veröffentlichenden Informationen erfolgen, soweit diese mindestens jährlich aktualisiert werden. (2) Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß §§ 3 und 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. A b s c h n i t t 3 U m w e l t l e i s t u n g s g r e n z w e r t e § 8 Umweltleistungsgrenzwerte Nach der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die für die jeweilige Anlagenart festgelegten Grenzwerte für materielle Ressourcen und Wasser (Umweltleistungsgrenzwerte) nicht überschritten werden. § 9 Überwachung Für die nach § 8 festzulegenden Umweltleistungsgrenzwerte hat der Betreiber die Umweltleistungen in Bezug auf diese Grenzwerte auf Grundlage der Datenerhebung oder Messungen gemäß § 5 zu erfassen. Die Ergebnisse sind für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde gemäß § 7 Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde kann eine regelmäßige elektronische Vorlage anordnen. A b s c h n i t t 4 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen Die DIN EN ISO-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer beim Betrieb einer Anlage nach § 3 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vornimmt, 2. entgegen § 4 Satz 2 den Zugang beschränkt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 7 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beim Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes begeht. § 12 Schlussvorschriften (1) Die sich aus § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebenden Anforderungen sind vorbehaltlich des Absatz 2 für Anlagen erst ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer Aktualisierung gemäß § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt, oder ab dem Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, spätestens jedoch ab dem 1. September 2036 einzuhalten, wenn sich die Anlage vor dem 1. Juli 2026 im Betrieb befand oder eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die Anlage bis spätestens zum 1. Juli 2027 in Betrieb genommen wird. (2) Für die in Absatz 1 genannten Anlagen, deren Haupttätigkeit in den Anwendungsbereich einer der in Anlage 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen fällt, gelten die sich aus § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2ergebenden Anforderungen, im Falle der Novellierung dieser BVT-Schlussfolgerungen erst 4 Jahre nach Veröffentlichung der novellierten BVT-Schlussfolgerungen. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4) Anforderungen an das Umweltmanagementsystem aus den BVT- Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit In Spalte a ist die Bezeichnung der besten verfügbaren Techniken (BVT)-Schlussfolgerung angegeben, in Spalte b das Aktenzeichen, unter dem die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte. Im Fall von Anlagen, deren Tätigkeit in der Chloralkalie- Elektrolyse oder in der Herstellung von organischen Grundchemikalien besteht, sind die BVT-Schlussfolgerungen WGC heranzuziehen. Die allgemeinen Anforderungen und die branchenspezifischen Aspekte sind jeweils als BVT-Schlussfolgerung 1 aufgeführt. Die Berücksichtigung der branchenspezifischen Aspekte erfolgt nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 sowie dem nach den BVT-Schlussfolgerungen vorgegebenen Anwendungsbereich. BVT-S2 Az. a b SF3 C(2024) 8322 SA4 C(2023) 8434 WGC5 C(2022) 8788 TXT6 C(2022) 8984) FMP7 C(2022) 7054 LCP8 C(2021) 8580 STS9 C(2020) 4050 FDM10 C(2019) 7989 WI11 C(2019) 7987 WT12 C(2018) 5070 LVOC13 C(2017) 7469 2 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) sind Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission 3 Schmieden und Gießereien 4 Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte 5 Einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche 6 Textilindustrie 7 Eisenmetallverarbeitungsindustrie 8 Großfeuerungsanlagen 9 Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien 10 Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie 11 Abfallverbrennung 12 Abfallbehandlung 13 Herstellung von organischen Grundchemikalien BVT-S2 Az. CWW14 C(2016) 3127 NFM15 C(2016) 3563 WBP16 C(2015) 8062 PPP17 C(2014) 6750 TAN18 C(2013) 618 CAK19 C(2013) 8589 IS20 C(2012) 903 Artikel 4 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes“ ersetzt. 2. In Anlage 2 Nummer 4.2.4 wird die Angabe „des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG)“ durch die Angabe „des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BattDG)“ ersetzt. Artikel 5 Folgeänderungen (1) Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14 Einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche 15 Nichteisenmetallindustrie 16 Holzwerkstofferzeugung 17 Herstellung von Polymeren, Papier und Zellstoff 18 Gerben von Häuten und Fellen 19 Chloralkaliindustrie 20 Eisen und Stahl aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 oder § 21“ durch die Angabe „§ 20 und § 21“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ den Bedarf an Grund und Boden und an Wasser sowie den Zustand des Anlagengrundstückes,“. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei Mehrzweck-, Vielstoffanlagen oder modularen Anlagen sind die in Absatz 1 geforderten Angaben anhand von Angaben zu Betriebsweisen, Stoffbeschreibungen, modularen Prozesseinheiten oder Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten jeweils so zu erbringen, dass die für eine Entscheidung nach § 20 und § 21 erforderlichen Angaben enthalten sind. Eine Darstellung aller möglichen Varianten ist nicht notwendig.“ c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) „ Bei Beantragung einer Ausnahme nach § 12a Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und im Fall des § 12a Absatz 5 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes müssen die Unterlagen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Angaben enthalten: 1. eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite, in der analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Emissionsbandbreite erreicht werden können, und 2. eine Darstellung der bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind. (6) Im Fall des § 12a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen die Unterlagen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Angaben enthalten: 1. einen Vergleich der Emissionsbegrenzung, die in Bezug auf Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionswerten abweichen, mit Prozess- und Abgasreinigungstechniken, die dem in der Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift festgelegten Stand der Technik entsprechen, und 2. einen Nachweis, dass durch die Festlegung von Emissionsbegrenzungen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionswerten abweichen, keine höheren Emissionsmassenströme auftreten und sich die Immissionssituation nicht verschlechtert.“ 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange, der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“ b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören.“ 3. § 11a Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und von Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.“ 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3a wird durch die folgende Nummer 3a ersetzt: „3a. die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen einschließlich der Begründung für die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen und weniger strenger Umweltleistungsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird der Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen gemäß § 12a Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegten Emissionswerten festgelegt wurden, die Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten oder in der Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten ermöglicht,“. bb) In Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „vier“ und die Angabe „zehn“ durch die Angabe „neun“ ersetzt. (2) Die Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung] genannt sind: 1.6; 1.8; 1.14.3.2, soweit die Brennstoffleistung weniger als 1 Megawatt beträgt; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.12; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2, soweit die Herstellung von Nahrungs- und Futtermittelkonserven, Sauerkraut, die Trocknung von Grünfutter und die Trocknung von Biertreber betroffen ist; 7.3; 7.4.1 und 7.4.2; 7.5; 7.6; 7.7; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.1; 7.18, 7.19; 7.20; 7.21; 7.23; 7.24; 7.25.2; 7.26; 7.27; 7.28; 7.29, soweit ausschließlich pflanzliche Rohstoffe verwendet werden; 7.30; 7.31; 8.1 und 8.3 mit Ausnahme der Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden und zur chemischen Behandlung; 8.4; 8.5; 8.6; 8.7; 9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2, soweit die Feuerungswärmeleistung weniger als 200 Megawatt beträgt; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25 und 10.26.“ 2. Nach § 4 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) „ Abweichend von von Absatz 1 ist für das Kalenderjahr 2024 keine Emissionserklärung abzugeben.“ (3) Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25)“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ ersetzt. (4) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 22 wird die Angabe „Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ durch die Angabe „Nummer 8.7 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ ersetzt. 2. § 21a wird durch den folgenden § 21a ersetzt: „Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU gemäß § 3 Absatz 27a Kreislaufwirtschaftsgesetz sind ab dem [Datum des Inkrafttretens] folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen: 1. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung und die Nebenbestimmungen zu diesen Entscheidungen mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen, 2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts im Sinne von § 3 Absätze 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 3. soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, eine konsolidierte Fassung der der Sicherstellung der wesentlichen Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie dienenden a) Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie b) nachträglichen Anordnungen, 4. die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen, 5. die relevanten Informationen zu den von dem Betreiber der Deponie durchzuführenden Rekultivierung und sonstigen im Rahmen der Stilllegung vorzunehmenden Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit. Die Bekanntmachung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zur Feststellung des Abschlusses der Stilllegung gemäß § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“ 3. § 22a Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Bericht ist innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet öffentlich bekannt zu machen. Für die Internetbekanntmachung gilt § 21a Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“ 4. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Nr. 3.2.1.2 wird durch die folgende Nr. 3.2.1.2 ersetzt: „Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität DIN EN 14997, Ausgabe Mai 2015 Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Elution bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle Abweichend von den Vorgaben der genannten Norm wird die Elution lediglich bei pH-Wert 4 und 11, mit einer maximalen Korngröße von 10 mm und bei einer Elutionsdauer von 24 h durchgeführt.“ b) Nr. 3.2.4.2 wird durch die folgende Nr. 3.2.4.2 ersetzt: „Eluatherstellung für die DOC-Bestimmung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 DIN EN 14997, Ausgabe Mai 2015 Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes auf die Elution bei kontinuierlicher pH-Wert-Kontrolle Abweichend von den Vorgaben der genannten Norm wird die Elution lediglich bei pH-Wert 7,5 – 8, mit einer maximalen Korngröße von 10 mm und bei einer Elutionsdauer von 24 h durchgeführt.“ c) Anhang 4 Nr. 5 Nr. 3 wird gestrichen. (5) Die Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. Zwischenlager: Anlagen zum Lagern von Bodenmaterial oder Baggergut, die in Anhang 1 Nummern 8.5 und 8.7 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung] aufgeführt sind;“. (6) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom (BGBl. … I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung aus Artikel 1 dieser Verordnung], in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind: aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,“ (7) Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel wird durch folgende Angabe ersetzt: „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Abwasser“ die Angabe „in Gewässer“ gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 4„ Analyse und Messverfahren; Anforderungen an Laboratorien“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „vom Beuth Verlag“ durch die Angabe „von der DIN Media“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Laboratorien, die Analysen- und Messverfahren für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung durchführen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden.“ Artikel 6 Außerkrafttreten Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, tritt …mit Ablauf des … [EINSETZEN: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 dieser Verordnung] außer Kraft. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist. 2. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vom 26. April 1999 (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist. 3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8; L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist. 4. Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) ist das zentrale europäische Regelwerk zur integrierten Begrenzung und Verminderung der Emissionen aus mehr als 13.000 Anlagen in Deutschland. Die erstmalige Umsetzung erfolgte durch Anpassung bestehenden deutschen Rechts vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz sowie zahlreichen darauf erlassenen Verordnungen. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen zahlreiche Anpassungen an der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Ziel ist die fristgerechte Anpassung des nationalen Rechts an die durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Dabei sollen die Änderungen, die gemäß den Ermächtigungsgrundlagen der eingangs genannten Gesetze keiner Zustimmung des Bundestages bedürfen, in einer Verordnung gebündelt werden. Zum Erlass dieser Verordnung ist zur Umsetzung der Anforderungen an die Einführung eines Umweltmanagementsystems zunächst die Schaffung entsprechender Ermächtigungsgrundlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz, im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Bundesberggesetz erforderlich. Ziel ist daher die Kopplung der betroffenen Regelungen an das Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen. Die Anforderungen des Entwurfs unterstützen gleichzeitig die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe. Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode soll diese nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt werden, um Potenziale zur Beschleunigung von Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zu erschließen. Die Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und ihr Abstimmungs- und Entstehungsprozess stehen damit auch im Kontext der vom Kabinett am 17. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative sowie des Kabinettbeschlusses vom 05. November 2025 zu Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau und setzen im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nuklearer Sicherheit einen umfassenden Praxis-Check um. Weiteres Ziel ist die engere Angleichung des historisch gewachsenen Katalogs der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen hinsichtlich Aufbau und Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben als ein Element für die Sicherstellung der fristgerechten Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen identifiziert. Die Sicherstellung dieser nachhaltigen und fristgerechten Umsetzung ist im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung vereinbart. Schließlich stellt das Immissionsschutzrecht mit seinem integrierten Zulassungsverfahren einen zentralen Ansatzpunkt zur Begleitung der Transformation der Industrie in Deutschland dar, weshalb der Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen regelmäßig auf den tatsächlichen und zukünftig erwarteten Anlagenpark ausgerichtet werden muss. Dieser Entwurf soll schließlich zur Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beitragen, insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Zielvorgabe 3.9 beitragen, „bis 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringern“. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Ausgangspunkt für den vorliegenden Entwurf sind die bestehenden Regelungen im untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zu anderen Gesetzen, im Einzelnen die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, die Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist, sowie die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist. Artikel 1 fasst die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen neu. Kern der Anpassung ist der neugefasste Anhang 1 der Verordnung. Die Änderungen dienen zunächst der Umsetzung der Änderungen, die sich durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 ergeben. Der neugefasste Anhang 1 übernimmt zudem die Vorschläge des o.g. Praxis- Dialogs, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe in einem mehrjährigen Prozess ausgearbeitet wurden. Er beinhaltet daher praxisgerechte Vorschläge, die zu einer Straffung von Verfahren führen sowie eine Ausrichtung auf die Transformation der Industrie sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gewährleisten. Ferner erfolgen weitere Änderungen zur Angleichung des Aufbaus und der Begrifflichkeiten an die europäischen Vorgaben. Artikel 3 führt die Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und Umweltleistungswerte in Industrieanlagen) neu ein. Mit dieser Verordnung werden (teilweise) die Artikel 3, 14, 14a, 15 und 27d der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU in deutsches Recht umgesetzt. Entsprechend müssen zukünftig Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, Gegenstand eines Umweltmanagementsystems sein. Umweltmanagementsysteme sind ein wichtiges Instrument zur integrierten kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Industrieanlagen. Zudem schafft die Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch die Grundlagen zur zukünftigen Umsetzung von verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten und Orientierungswerten für die Umweltleistung. Artikel 5 Absatz 1 sieht die Ergänzung bzw. Anpassungen von Regelungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vor, die das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren regelt. Neben der Konkretisierung des Inhalts des Genehmigungsbescheids entsprechend der neuen Vorgaben ist vor allem die weitere Verbesserung der Möglichkeiten zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung modularer Anlagen hervorzuheben. Artikel 5 Absatz 4 setzt die Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 an der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt von der Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist, und Folgeanpassungen zu den entsprechenden Änderungen am Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Deponieverordnung um. Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen im Wesentlichen die öffentliche Bereitstellung von Informationen. Artikel 5 Absatz 7 enthält Änderungen und Anpassungen in der Abwasserverordnung. Die Anpassungen tragen dem Umstand Rechnung, dass auch die bereits geltende Abwasserverordnung Anforderungen an Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen stellt. Die Änderungen dienen zudem der Umsetzung von Vorgaben aus der Richtlinie 2010/75/EU. Die verbleibenden, hier nicht einzeln aufgeführten Regelungen sehen im Wesentlichen Folgeanpassungen an die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. die Aktualisierung der Verweise auf die geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vor. III. Exekutiver Fußabdruck Der Inhalt der Verordnung hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie von der Bundesregierung beauftragten Dritten nicht wesentlich geändert. IV. Alternativen Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen. Die bestehenden Regelungen genügen nicht in vollem Umfang den Vorgaben der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU und sind daher anzupassen. Ohne die Anpassung des bestehenden nationalen Rechts können zudem die Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zu Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren nicht umgesetzt werden. V. Regelungskompetenz Die Artikel 1 und 2 und 5 Absatz 1 bis 4 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, Einführung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte, Änderung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) beruhen auf Verordnungsermächtigungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. Artikel 3 beruht auf Verordnungsermächtigungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesberggesetzes. Der Artikel 5 Absatz 5 und 6 (Änderung der Deponieverordnung, Änderung der Ersatzbaustoffverordnung) beruht auf Verordnungsermächtigungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Artikel 5 Absatz 7 (Änderung der Abwasserverordnung) beruht auf Verordnungsermächtigungen des Wasserhaushaltsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Artikelverordnung dient der Umsetzung von europäischem Recht, nämlich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785. Ihr Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Artikelverordnung ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen Die Auswirkung der vorgesehenen Regelung auf mittelständische Unternehmen wurden mit Hilfe des Leitfadens der Bundesregierung vom 30. September 2015 gesondert geprüft. In der Regel werden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nicht innerhalb von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) betrieben (im Fokus des Tests sollen gemäß Leitfaden Unternehmen mit 4 Beschäftigten und 0,6 Mio. € Jahresumsatz stehen). In einigen Branchen ist aber mit einer gewissen Anzahl betroffener KMU zu rechnen. Diese KMU werden von den Erleichterungen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) besonders profitieren. Hier wurden insbesondere Schwellenwerte für Anlagenarten angehoben, bei denen nach aktueller Einschätzung kein erhebliches Beeinträchtigungspotential mehr besteht. Zudem wurden die Möglichkeiten, das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu nutzen, deutlich ausgeweitet. In der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – 45. BImSchV wiederum wird in Artikel 3 § 3 Absatz 2 explizit darauf verwiesen, dass die Detailtiefe des Umweltmanagementsystems der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen muss. VII. Regelungsfolgen Der Entwurf wird die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen weiter reduzieren und damit die Ziele der Bundesregierung in der Luftreinhaltung unterstützen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wird die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auch genutzt, um Potenziale zur Beschleunigung von Verfahren durch Anpassungen innerhalb der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zu erschließen. Dies umfasst insbesondere die Ausweitung der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, die Anpassung der Schwellenwerte für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht in einfach gelagerten Fällen mit geringem Beeinträchtigungspotenzial und die Vereinfachung der Struktur. Durch Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren wird zudem die Möglichkeit ausgeweitet, Rahmengenehmigungen gem. § 6 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erteilen, um eine schnellere und einfachere Genehmigung insbesondere für die flexible Herstellung kleinerer Mengen an Spezialchemikalien in modularen Anlagen. Diese Anpassungen dienen der Umsetzung der Wachstumsinitiative der Bundesregierung sowie der entsprechenden Ziele des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode zum Abbau unnötiger Bürokratie. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur rechtzeitigen Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in seiner Zielvorgabe 3.9, bis 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe regelt und die Einführung eines Umweltmanagementsystems für alle Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorsieht. Indem der Entwurf die Anforderungen an Umweltmanagementsysteme regelt, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die regelmäßige Bewertung der jeweiligen Umweltmanagementsysteme durch übergeordnete Leitungseinheiten und durch Managementregeln fördert. Der Entwurf unterstützt damit auch den im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unter dem Ziel 12 vorgesehenen Ausbau der Anzahl der Organisationsstandorte mit EMAS (Indikator 12.2: 5.000 Organisationsstandorte mit EMAS bis 2030). Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen.“ 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand Als Grundlage für den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrie-Emissionen dienten unter anderem:  die Auswirkungsanalyse der Kommission zum Vorschlag für eine Novellierung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Teil 1 bis 5; Dokument SWD(2022) 111 vom 5.4.2022),  die jährliche Anlagenberichterstattung zur Richtlinie über Industrieemissionen des Umweltweltbundesamts an die Europäische Kommission für das Kalenderjahr 2022,  von den Bundesländern zugelieferte Daten zu Anlagenzahlen und Arbeitsaufwand, einschließlich der Extrapolation der Daten sofern nur eine Teilzulieferung erfolgte,  der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, siebte aktualisierte Fassung, Stand April 2025. 4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesamterfüllungsaufwand des Verordnungsentwurfs für die Wirtschaft setzt sich aus dem Erfüllungsaufwand für die Artikel 1 bis 5 zusammen. In der nachstehenden Tabelle ist der Erfüllungsaufwand nach Artikeln zusammengefasst. Erfüllungsaufwandänderung für Anlagenbestand sowie bereits genehmigte Neuanlagen für den gesamten Verordnungsentwurf für die Wirtschaft Regelung Wirtschaft einmalig jährlich Gesamtkosten davon Bürokratiekosten Gesamtkosten davon Bürokratiekosten in Tsd. Euro Artikel 1 14.540 14.540 - 6.378 - 4.499 Artikel 2 – – – – Artikel 3 – – 9.983 6.108 Artikel 4 – – – – Artikel 5 – – - 158 -58 Insgesamt 14.540 14.540 3.447 1.551 Insgesamt ergibt sich aus der Tabelle für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand von einmalig rund 14,5 Mio. Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 3,4 Mio. Euro. Davon entfallen einmalig rund 14,5 Mio. Euro und jährlich rund 1,6 Mio. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Bei den jährlichen Bürokratiekosten stehen Entlastungen in Höhe von rund 4,4 Mio. Euro zusätzlichen Belastungen in Höhe von rund 6,1 Mio. Euro g

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