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BECTON DICKINSON Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BD)

lobbyregister / register_entry 17.02.2022 · Original ↗

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BECTON DICKINSON Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BD) Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen BD ist eines der größten internationalen Medizintechnologie-Unternehmen, das sich den Fortschritt für die Welt der Gesundheit durch Verbesserungen in den Bereichen der medizinischen Forschung, der Diagnostik sowie bei der Behandlung und Pflege von Patienten zum Ziel gesetzt hat. Das Unternehmen unterstützt die medizinischen Fachkräfte bei ihrer täglichen Arbeit – mit innovativen Technologien, Dienstleistungen und Konzepten, die helfen, die Versorgung der Patienten sowie die Abläufe im klinischen Alltag zu verbessern. Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:Innen des Bundesministeriums für Gesundheit und weiteren, möglicherweise relevanten Ministerien, geführt. Außerdem werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt. Übergreifend geht es dabei um Erläuterungen von Änderungsnotwendigkeiten bezüglich einer Vielzahl von Themenfeldern, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit von BD von großer Bedeutung sind. Im weiteren führt BD unregelmäßig Veranstaltungen mit Beteiligung von Mitgliedern der Bundesregierung und Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch. Interessenbereiche: Industriepolitik; Pflege; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsversorgung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Arzneimittel Regelungsvorhaben: - Klarstellungen im BTM Recht sowie Erleichterungen bei Abholstationen und Verblisterung als pDL: Ziel ist es die Anpassung der Rahmenbedingungen für die Lagerung und Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln für Krankenhaus- und Offizinapotheken praxisfreundlich zu unterstützen. Ziel ist es außerdem die Prozesse rund um die Abgabe von Arzneimitteln in automatisierten Abholstationen im Sinne einer Bürokratie und Ressourcenschonenden Vorgehensweise zu gestalten. Ziel ist es außerdem die patientenindividuelle Verblisterung im Sinne der Vermeidung von Medikationsfehlern als pharmazeutische Dienstleistung im SGB V zu verankern. - Änderung des Hilfsmittelbegriffs zugunsten von Lösungen, deren Verwendung einen Körperzugang voraussetzt.: Aufgrund bestehender Fehlinterpretationen des GKV-Spitzenverbandes, die die seit langem erfolgreich bestehende Hilfsmittelversorgung von Patient:innen mit Pleuraerguss in Konsequenz abschaffen könnten, soll der Hilfsmittelbegriff in §33 SGB V so klargestellt werden, dass der Anspruch auch solche Produkte umfasst, deren Verwendung einen Körperzugang voraussetzt, der zuvor im Rahmen einer ambulanten oder stationären Behandlung geschaffen wurde.

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