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Verband der Hersteller von Textil-, Papier-, Leder- und Pelzhilfs- und -farbmitteln, Tensiden, Komplexbildnern, Antimikrobiellen Mitteln, Polymeren Flockungsmitteln, Kosmetischen Rohstoffen und Pharmazeutischen Hilfsstoffen oder verwandten Produkten e. V. - Verband TEGEWA e. V.

lobbyregister / register_entry 16.02.2022 · Original ↗

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Verband der Hersteller von Textil-, Papier-, Leder- und Pelzhilfs- und -farbmitteln, Tensiden, Komplexbildnern, Antimikrobiellen Mitteln, Polymeren Flockungsmitteln, Kosmetischen Rohstoffen und Pharmazeutischen Hilfsstoffen oder verwandten Produkten e. V. - Verband TEGEWA e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Verband TEGEWA e. V. ist ein Fachverband der chemischen Industrie, der die Themen und Interessen seiner Mitgliedsunternehmen zu folgenden Produktbereichen vertritt: Tenside, Textil-, Leder- und Papierhilfs- und farbmittel, kosmetische Rohstoffe, antimikrobielle Mittel, polymere Flockungsmittel und damit verwandte Produkte. Der Verband TEGEWA sieht seine Hauptaufgabe darin, relevante Themen für seine Mitglieder fachlich aufzubereiten und künftige Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und einzuordnen. Der Verband TEGEWA vertritt die Interessen seiner Mitglieder dabei auch im Dialog mit Politik, Behörden, Wissenschaft und Verbandsorganisationen. Der Kontakt zu Organen der Bundesregierung beschränkt sich in der Regel auf die Teilnahme oder auch Ausrichtung von Fach-Veranstaltungen, die Mitgliedschaft und aktive Mitwirkung in Expertengremien sowie die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen im Bereich der Chemikalienpolitik. Auch wird der Verband aufgrund seiner fachlichen Expertise gerne als Ansprechpartner von BfR, UBA oder BAuA direkt kontaktiert und steht dann für die Beantwortung gezielter Fragen zur Verfügung, nutzt vice versa in Einzelfällen auch die Möglichkeit, sich direkt an Mitarbeiter dort zu wenden. Der Großteil der unter das LobbyRG fallenden Beiträge, inhaltlich wie monetär, entfällt auf die Mitgliedschaft beim Verband der Chemischen Industrie (VCI) und dem dort zu entrichtenden Korporativbeitrag. Interessenbereiche: Industriepolitik; Immissionsschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; EU-Gesetzgebung; Lebensmittelsicherheit; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Verbraucherschutz Regelungsvorhaben: - Implementierung Delegierter Rechtsakte zur Umsetzung der EU ESPR für versch. Anwendungsbereiche: Die übergeordneten Rahmenregelungen für Verbraucherprodukte und deren Herstellung, die in ESPR (Ecodesign for Sustainable Product Regulation) benannt sind, werden mittels etwa 30 Delegierter Rechtsakte durch spezifische Kriterien für bestimmte Industriesektoren und Produktbereiche festgelegt. Die Umsetzung dieser anwendungsbezogenen Kriterien, speziell die Ausgestaltung der Informations- und Performancekriterien sowie des Digitalen Produktpasses (DPP) möchten wir in Bezug auf eine praktikable und praktische Implementierung auf nationaler und europäischer Ebene begleiten, kommentieren und unterstützen. - Geplante Beschränkung zu 1,4-Dioxan in Tensiden: BAuA und UBA haben eine Beschränkung gemäß der REACH-VO für 1,4-Dioxan in Tensiden vorgeschlagen. Dabei ist ein Grenzwert von < 1 ppm in jedem einzelnen Tensid vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass wichtige Tenside wie SLES in der EU nicht mehr hergestellt werden könnten. Zusätzlich würde die Auflage, dass das Abwasser aus Herstellung und industriellen Verwendung "frei" von 1,4-Dioxan sein muss, die Produktion von Tensiden in Europa stark beeinträchtigen. TEGEWA setzt sich dafür ein, dass der vorgesehene neue Grenzwert für 1,4-Dioxan in Tensiden realisierbar und kosteneffektiv für die herstellende Industrie sein müsste und möchte dabei die Behörden in Bezug auf eine praktikable und praktische Implementierung auf nationaler und europäischer Ebene begleiten, kommentieren und unterstützen. - Regelungsvorhaben zur Detergenzien-Verordnung: Am 28.4.23 hat die EU KOM einen Vorschlag zur Revision der VO über Detergenzien vorgelegt. Ziel der Revision ist es, die derzeitigen Vorschriften für den Verkauf und den freien Verkehr von Detergenzien in der EU zu vereinfachen. Eine wichtige Ergänzung in der überarbeiteten VO ist die explizite Nennung von Tensiden. Tenside sind jedoch bereits in einem hohen Maß über EU REACH and EU CLP gut geregelt. TEGEWA arbeitet in dieser Revision eng mit der CESIO, dem Europäischen Verband für Tenside, zusammen und möchte die Behörden in Bezug auf eine praktikable und praktische Implementierung auf nationaler und europäischer Ebene begleiten, kommentieren und unterstützen. - Implementierung EU Richtlinie 2024/1785 (IED) und den JRC BVT-Empfehlungen Textil (2023) in deutsches Recht: Als Fachverband der chemischen Industrie, der u.a. Unternehmen vertritt, die Textilhilfsmittel herstellen und anbieten möchten wir die Implementierung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED, aktuell Richtlinie (EU) 2024/1785) sowie der der branchenspezifischen europäischen BVT-Schlussfolgerungen für Textil des europäischen Joint Research Centre (JRC) aus dem Jahre 2023 im Sinne einer praktischen und praktikablen Umsetzung in nationales Recht konstruktiv begleiten, kommentieren und unterstützen. - Nationale PFAS-Regelung in Textilien und Kosmetik: Der Verband TEGEWA vertritt (u.a.) die Interessen der deutschen Textilhilfsmittelindustrie und der Kosmetikrohstoffindustrie. Deutschland kann derzeit im TRIS-Verfahren der EU-Kommission zum Textilien und Kosmetik betreffenden Dekretentwurf zum französischen Gesetz Nr. 2025-188 vom 27.2.2025 zu Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) Stellung nehmen. TEGEWA sieht durch das französische Gesetz samt Dekretentwurf insbesondere die harmonisierte Anwendung von EU-Recht gefährdet. - Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR): Die EU-Kommission plant eine Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR), die verbindliche Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten vorsieht. TEGEWA begleitet die Anpassung der EU-Entwaldungsverordnung, insbesondere die Überprüfung des Anwendungsbereichs und die Ausgestaltung praktikabler Übergangsregelungen, um Umweltziele mit der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in Einklang zu bringen. - EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL): Mit Artikel 9,10, Anhang III der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) wird eine erweiterte Herstellerverantwortung zur Implementierung einer vierten Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen, u.a. für Kosmetikproduktehersteller, eingeführt, die eine Zahlungspflicht für bestimmte Substanzen, die als Mikroschadstoffe eingestuft werden, in einem Kosmetikprodukt auslösen, sofern dieser als Mikroschadstoff eingestufter Stoff weiterhin im Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll, genutzt werden soll.

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