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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

lobbyregister / register_entry 26.01.2022 · Original ↗

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Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Tätigkeit: Berufsverband Zum Zwecke der Interessensvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestags zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Förderung der Lohnsteuerhilfevereine und deren Gleichstellung mit anderen steuerberatenden Berufen und der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen - dazu gehört auch die steuerliche Entlastung - von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt. Dabei geht es unter anderem um die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG und die Sicherung des objektiven Nettoprinzips im EStG. Zweck der Interessensvertretung ist es, die Rahmenbedingungen der Lohnsteuerhilfevereine und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dessen werden auch direkte Anschreiben, Positionspapiere und politische Veranstaltungen - beispielsweise der jährliche Verbandstag - als Instrument der Interessensvertretung verwendet. Darüber hinaus werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und an die verantwortlichen Stellen und/oder Personen übermittelt. Interessenbereiche: Berufliche Bildung; Öffentliches Recht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben Regelungsvorhaben: - Erhöhung der Entfernungspauschale und Wegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze: Einhaltung des objektiven Nettoprinzips und Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Erhöhung der Entfernungspauschale auf 40 Cent je Entfernungskilometer und Wegfall der Befristung und Staffelung der Kilometersätze. - Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Zur Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Aufwendungen für die Arbeitslosenversicherung, soweit die Beiträge im Leistungsfall die Grundsicherung gewährleisten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. - Förderung von Wohneigentum durch Sanierung: Nach der aktuellen Rechtslage wird die Schaffung von Wohnraum durch Sanierung erschwert. Beispielsweise können Kosten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Gebäudes bei nachfolgender Sanierung entstehen und die Investitionssumme die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigt, nicht mehr im Zahlungsjahr geltend gemacht werden, sondern müssen abgeschrieben werden. Diese Regelung ist investitionshemmend und sollte gestrichen werden. - Wegfall der Betragsgrenzen: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für einen Wegfall der Betragsgrenzen für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG bzw. § 4 StBerG-E ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt. - Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleiter im Rahmen der Mitgliedervertreterversammlung: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Streichung der Einschränkung des passiven Wahlrechts von Beratungsstellenleitern in § 26 Abs. 2 StBerG-E ein. - Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratugnsstellen: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Ausweitung der Leitungsbefugnis von Beratungsstellenleitern von zwei auf drei Beratungsstellen ein. Adressierte Paragraphen: § 23 Abs. 1 S. 3 StBerG ; § 20 Abs. 1 StBerG-E - Ausweitung des Satzungszwecks von Lohnsteuerhilfevereine auf Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG und weiteren Nebenleistungen: Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Ausweitung des Vereinszwecks auf Nebenleistungen i.S.d. § 5 RDG und weiteren Nebenleistungen ein. Adressierte Paragraphen: § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBErG ; § 18 Abs. 1 Nr. 3 StBerG-E

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