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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7864 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Deutscher Bundestag Drucksache 21/7864 21. Wahlperiode 07.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente A. Problem und Ziel Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll die ergänzende private Altersvorsorge, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 grundlegend reformiert worden ist, einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Lange Anlagehorizonte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge bieten erhebliche Chancen des Vermögensaufbaus. Die Vergangenheit zeigt, dass eine diversifizierte Anlage in Aktien bei langen Anlagehorizonten hohe Renditen bei geringem Risiko ermöglicht. Obwohl in Deutschland die Beteiligung am Kapitalmarkt zuletzt zugenommen hat, bleibt der Anteil von Aktien- und Fondsinvestitionen im europäischen Vergleich weiterhin niedrig. Die wissenschaftliche Literatur hat Finanzwissen und positive Erfahrungen mit dem Kapitalmarkt als wichtige Erklärungsfaktoren für Kapitalmarktbeteiligung identifiziert. Wer finanzielle Zusammenhänge versteht und fundierte Finanzentscheidungen treffen kann, ist besser in der Lage, langfristig verlässlich für das Alter vorzusorgen. Mit der Einführung einer Frühstartrente kann Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Forschungsergebnisse zeigen: Positive Erfahrungen am Kapitalmarkt können das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und die Aktienkultur nachhaltig fördern. Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt, entwickelt Verständnis für langfristiges Investieren und baut Vertrauen auf. Ziel ist eine bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende kapitalgedeckte Altersvorsorge, die kontinuierlich fortgeführt wird. Durch den frühen Start können mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden. Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge für alle Kinder nutzbar machen – unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern. Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und 10 „Ungleichheit verringern“ bei. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat zehn Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von 10 Euro für jeden Monat pro Kind am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen. Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern und Kindern in Deutschland zu stärken. Sie unterstützt damit auch die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Männern und Frauen. Hierzu braucht es vermehrt Maßnahmen, die ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht andererseits den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu ermöglichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen. C. Alternativen Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne die vorgesehene kollektive Anlage wäre der frühe Vermögensaufbau unter Nutzung der Förderung weiterhin allein von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der Betrag wächst durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die Mittel für die Kapitalanlagen für die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030 insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den Kapiteln 0811 und 6002 folgende Mehrausgaben an: Kapitel HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 Maßnahme In T € 0811 Zuweisungen an den Versorgungsfonds 169 339 339 339 Summ e 169 339 339 339 0815 Ausgaben beim BZSt inklusive ZfA 9 694 7 924 6 924 4 924 Summ e 9 694 7 924 6 924 4 924 Summ e Epl. 08 / HH-Jahr 9 863 8 263 7 263 5 263 6002 Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen Frühstartrente 198 00 0 240 00 0 327 00 0 411 00 0 Summ e Epl. 60 / HH-Jahr 198 00 0 240 00 0 327 00 0 411 00 0 Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den Bundes-haushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt. Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der individuellen Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven Anlage in das Jahr 2028. Erläuterungen zur Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen „Frühstartrente“ sowie die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt und der ZfA sind aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 50 0,0 Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0 Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0,0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5 677, 5 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 5 677, 5 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 72,5 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 0,0 davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0,0 Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 644, 2 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 644, 2 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0 davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 337, 0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 337, 0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0 davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0 Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 7. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge [1.1.2027] (Frühstartrentengesetz – FrühStRG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte § 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung § 3 Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag § 4 Zentrale Stelle § 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten § 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle § 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern § 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid § 9 Später Vertragsschluss § 10 Startkapital § 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle § 12 Kapitalübertragungen § 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge § 14 Rückforderung der Frühstartrente § 15 Rückzahlung der Frühstartrente § 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung § 17 Datenverwendung, Datenschutz § 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg § 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze § 20 Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. A b s c h n i t t 2 K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 21 Kollektive Anlage § 22 Sondervermögen „Frühstartrente“ § 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel § 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien § 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens § 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung § 27 Haftung A b s c h n i t t 3 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n § 28 Aufbringung der Mittel § 29 Steuerliche Vorschriften § 30 Anwendungsregelungen § 31 Evaluierung A b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte (1) Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 aus dem Bundeshaushalt monatliche Zahlungen zum frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge (Frühstartrente). (2) Anspruchsberechtigt sind Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die 1. das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Eine Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für den Anspruchsberechtigten vergeben wurde und spätestens bei der Antragstellung vom Anbieter nach § 5 Absatz 1 übermittelt wird. Die nachträgliche Vergabe dieser Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. § 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung (1) Die Frühstartrente beträgt 10 Euro für jeden Monat, in dem der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Die Frühstartrente wird ab dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 erfüllt sind, und endet spätestens mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet. Entfallen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 früher, so endet die Gewährung der Frühstartrente mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. (3) Die Gewährung der Frühstartrente an den Anspruchsberechtigten erfolgt durch Zahlung zugunsten eines nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrags oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags. (4) Die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen) 1. dürfen nur als Altersleistungen nach den Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden, 2. sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar und 3. sind nicht pfändbar. Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Verwendung nach § 92a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. § 3 Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag (1) Die Frühstartrente wird zugunsten eines auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags gezahlt, der die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes erfüllt und nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid nach § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. (2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten 1. dürfen Abschluss- und Vertriebskosten abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 sowie den Sätzen 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes weder bei Vertragsschluss noch bei einer Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag erhoben werden, 2. bezieht sich das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nur auf die Zahlung von Eigenbeiträgen, nicht hingegen auf die Zahlung der Frühstartrente, und 3. ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf einen auf Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil bezieht oder wenn das im Vertrag gebildete Kapital nach § 12 Absatz 1 übertragen werden soll; § 168 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten insoweit nicht. Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen. (3) Über die Frühstartrente hinausgehende Einzahlungen in den Vertrag sind bis zu einer Höhe von insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig. (4) Für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen unter Beachtung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 keine Frühstartrente gewährt wird, kann ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden. (5) Auf Verträge nach Absatz 1 und 4 ist § 1 Absatz 1f des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes anzuwenden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 4 Zentrale Stelle Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes ist. § 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten (1) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. (2) Mit dem Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle unter Angabe der nach Absatz 3 erforderlichen Antragsdaten einmalig zu beantragen, sofern der Bevollmächtigung und damit der Antragstellung durch den Anbieter nicht vor Vertragsschluss in Textform schriftlich oder elektronisch von dem Anspruchsberechtigten widersprochen wurde und dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen. Vor Vertragsschluss ist der Anspruchsberechtigte auf die Bevollmächtigung des Anbieters nach Satz 1 und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen; § 131 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (3) Wenn der Antragstellung durch den Anbieter nicht rechtzeitig widersprochen wurde, ist der Anbieter verpflichtet, folgende Antragsdaten zu erfassen: 1. die Vertragsdaten einschließlich des Datums des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie 2. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Geburtsdatum und den ersten Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. (4) Der Anbieter hat die Antragsdaten nach Absatz 3 zu den mit ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres geschlossenen Verträgen, für die er eine Frühstartrente nach den erhobenen Daten beantragen kann, bis zum Ende des folgenden Kalendermonats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist der Antrag auf Frühstartrente. Liegt eine Kapitalübertragung nach § 12 Absatz 1 oder 2 vor, so ist § 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auch bei einem Vertragsschluss nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten ist der Anbieter verpflichtet, die Antragsdaten nach Absatz 3 zu erfassen und diese nach Satz 1 an die zentrale Stelle zu übermitteln. Eine Übermittlung der Antragsdaten nach Absatz 3 an die zentrale Stelle ist abweichend von Satz 1 frühestens ab der Vollendung des 6. Lebensjahres zulässig. (5) Der Anbieter erhält vom Bund keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten. § 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle (1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten und der von ihr beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten (§ 7), ob und für welche Zeiträume ein Anspruch auf Frühstartrente besteht, und übermittelt dem Anbieter das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung. Im Fall der Ablehnung kann die zentrale Stelle dem Anbieter das Ergebnis auch durch Abweisung des Antragsdatensatzes nach § 5 Absatz 4 mit einer besonders gekennzeichneten Fehlermeldung übermitteln. Der Anspruchsberechtigte ist vom Anbieter über eine Ablehnung des Antrages und die Antragsmöglichkeit nach § 8 Absatz 3 zu informieren. (2) Die zentrale Stelle erhebt die zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu meldet sie den Anspruchsberechtigten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zum automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des Anspruchsberechtigten. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach § 7 Absatz 1 vor, so lehnt die zentrale Stelle den Antrag mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an den Anbieter ab. (3) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Datenabruf nach Absatz 2 meldet die zentrale Stelle den Anspruchsberechtigten vom automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ab. § 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt der zentralen Stelle zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 die erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes gespeichert sind. Hierzu gehört auch der Anspruchszeitraum nach § 2 Absatz 2. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach den Sätzen 1 und 2 vor, so teilt es dies der zentralen Stelle mit. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung der übermittelten Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 oder zum Anspruchszeitraum, so übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zentralen Stelle einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des maßgeblichen Anspruchszeitraums. Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so ist das Datum des Todes im Datensatz aufzunehmen. Die Änderungsmitteilungen sind gesammelt einmal im Monat zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht nach Satz 2 endet kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten beziehungsweise im Fall des vorherigen Todes des Anspruchsberechtigten durch dessen Tod. (3) Liegt ein später Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 vor, so speichert das Bundeszentralamt für Steuern die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 nicht für das Verfahren nach Absatz 2. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu diesem automatisierten Abrufverfahren gespeicherten Daten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, nach Eingang der Abmeldung nach § 6 Absatz 3, nach Eingang der Anfrage bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 oder nach dem Tod des Anspruchsberechtigten innerhalb von 24 Monaten zu löschen. § 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid (1) Die Frühstartrente wird vierteljährlich zu den in § 15 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung bestimmten Auszahlungsterminen jeweils rückwirkend für die vorangegangenen Monate an den Anbieter ausgezahlt. Der Anbieter hat die erhaltene Frühstartrente unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. (2) Die zentrale Stelle stellt die Zahlung der Frühstartrente ein, wenn sie auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs führen. Die Einstellung der Zahlung ist dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten hierüber zu informieren. (3) Ein Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht nur auf besonderen Antrag des Anspruchsberechtigten. Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, die Festsetzung der Frühstartrente schriftlich oder elektronisch bei der zentralen Stelle zu beantragen 1. bei einer Abweisung des Datensatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. bei einer Ablehnung des Antrags nach § 6 Absatz 2 Satz 4 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres, 3. bei einer Einstellung der Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Einstellung der Zahlung folgenden Kalenderjahres und 4. in allen übrigen Fällen bis zum Ablauf des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. Der Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht gegenüber dem Anspruchsberechtigten. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. § 9 Später Vertragsschluss (1) Wird ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und geht deshalb der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruchsberechtigte sein 7. Lebensjahr vollendet hat, aber bevor er sein 18. Lebensjahr vollendet hat (später Vertragsschluss), so wird die Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 erstmals ab dem ersten Monat des auf den Eingang des Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres von der zentralen Stelle nach § 6 Absatz 1 ermittelt und in den Vertrag eingezahlt. (2) Ein später Vertragsschluss liegt auch dann noch vor, wenn ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag vor dem 35. Lebensjahr geschlossen wird und der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle zwischen dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet, und dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, eingeht. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt ein begünstigter Vertrag nach Satz 1 auch dann vor, wenn dieser Vertrag die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1, 1a oder 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt und der Vertrag nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. (3) Wird ein Altersvorsorgevertrag erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten geschlossen, so ist dieser nicht begünstigt. Geht in einem solchen Fall ein Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle ein, so weist diese den Antragsdatensatz ab. § 10 Startkapital (1) Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 1 oder 2 wird von der zentralen Stelle ein einmaliges Startkapital in den Vertrag eingezahlt. Vor der Einzahlung des Startkapitals prüft die zentrale Stelle nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 die Anspruchsberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum. (2) Das Startkapital eines Anspruchsberechtigten ist die individuelle Summe aus den Beträgen in Höhe der Frühstartrente, die bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle eingegangen ist, kollektiv nach § 21 Absatz 1 angelegt wurden, und den hierauf entfallenden Erträgen. Die Deutsche Bundesbank übermittelt bis zum 15. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats der zentralen Stelle die für die Berechnung des Startkapitals erforderlichen Daten für Musterkinder getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten jeweils mit dem Stand zum Ende eines Kalendervierteljahres. (3) Das in den Vertrag einzuzahlende Startkapital wird von der zentralen Stelle auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 2 für den Anspruchsberechtigten ermittelt und gegebenenfalls anteilig um die Kalendermonate gekürzt, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag. Der Kürzungsbetrag ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (4) Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Höhe des Startkapitals, das dem Anspruchsberechtigten auf seinen Vertrag ausgezahlt wird, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. (5) Das Startkapital wird mit der Auszahlung auf den begünstigten Vertrag Teil des Frühstartrentenvermögens. § 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle (1) Die zentrale Stelle teilt dem Bundesministerium der Finanzen die Summe der im zurückliegenden Kalendervierteljahr ausgezahlten Startkapitale, getrennt nach Geburtsjahrgängen, bis zum Ende des folgenden Monats mit. (2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die zentrale Stelle dem Bundesministerium der Finanzen die Anzahl der Anspruchsberechtigten getrennt nach Geburtsjahrgängen mit, die einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 geschlossen haben. § 12 Kapitalübertragungen (1) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. (2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. § 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge (1) Die Frühstartrente wird zur selben Zeit nur für einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 nur für einen Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten gewährt. (2) Wird für denselben Anspruchsberechtigten ein weiterer Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 ein weiterer Altersvorsorgevertrag geschlossen und liegt keine Kapitalübertragung nach § 12 vor, so weist die zentrale Stelle den zugehörigen Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 ab. Maßgeblich für die Reihenfolge der Verträge ist das Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Werden an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen, so ist der Zeitpunkt der Erstellung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter maßgebend. (3) Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten über die Abweisung des Antragsdatensatzes und dessen Folgen zu informieren. (4) Wird die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom Anbieter nicht eingehalten und wird die Frühstartrente bereits auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gezahlt, so weist die zentrale Stelle den Datensatz des verspätet übermittelten Antrags ab. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 14 Rückforderung der Frühstartrente (1) Erhält die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen, dass der Anspruch auf Förderung nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht ausgezahlte Frühstartrente zurückzufordern. (2) Die zentrale Stelle hat die Rückforderung mitzuteilen: 1. dem Anspruchsberechtigten schriftlich oder elektronisch durch Bescheid und 2. dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung. (3) Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter den zurückgeforderten Betrag an die zentrale Stelle abzuführen. Dazu ist der zentralen Stelle der zurückgeforderte Betrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzumelden und das Konto des Anspruchsberechtigten entsprechend zu belasten. § 90 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Reicht das Guthaben auf dem Vertrag des Anspruchsberechtigten zur Zahlung des zurückgeforderten Betrags nicht aus, setzt die zentrale Stelle den noch ausstehenden Differenzbetrag unter Anrechnung der bereits vom Anbieter einbehaltenen und abgeführten Beträge gegenüber dem Anspruchsberechtigten fest. Eine Rückforderung nach Satz 1 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Eine Rückforderung entfällt, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 120 Euro beträgt. § 15 Rückzahlung der Frühstartrente Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so hat der Anbieter die Frühstartrente an die zentrale Stelle zurückzuzahlen. § 94 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (1) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung durch die zentrale Stelle und den Anbieter ist für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes zulässig. (2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten beim Anspruchsberechtigten oder beim Bundeszentralamt für Steuern in einem maschinellen Verfahren zur Vertragsdurchführung zu erheben. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung dem Anbieter auf Anfrage nur mit, wenn die vom ihm übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. (4) Der Anbieter ist berechtigt, eine bereits zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten. (5) Liegt dem Anbieter keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten vor und konnte diese auch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt werden, hat der Anbieter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ohne eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung kein Anspruch auf Frühstartrente besteht. § 17 Datenverwendung, Datenschutz (1) Die zentrale Stelle darf zur Authentifizierung eines Anbieters diejenigen Daten nach § 5 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung verwenden, die ihr in ihrer Funktion als zentrale Stelle im Zulageverfahren nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes bekannt sind. (2) Der Anbieter darf die in diesem Verfahren bekannt gewordenen Daten der Beteiligten nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwenden. § 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg (1) Auf die Frühstartrente sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für §§ 8 und 72a Absatz 4 sowie die §§ 93c, 163 und 236 der Abgabenordnung. (2) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr solche Unterlagen, die im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der zentralen Stelle ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze Das Bundesministerium der Finanzen legt den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze fest. Die Veröffentlichung der Datensätze erfolgt auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern. § 20 Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Auf die Frühstartrente sind über die in § 5 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle hinaus Abschnitt 1 und § 10 Absatz 3 sowie die §§ 17 und 19 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sinngemäß anzuwenden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. A b s c h n i t t 2 K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 21 Kollektive Anlage Der Bund legt die Frühstartrente zugunsten derjenigen Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs am Kapitalmarkt an, für die kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde (kollektive Anlage). § 22 Sondervermögen „Frühstartrente“ (1) Zum 1. Januar 2028 wird das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Dem Sondervermögen werden die Mittel für die kollektive Anlage zugeführt. Die dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge bleiben Vermögen des Bundes. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Förderzwecks nach § 1 Absatz 1 verwendet werden. (3) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. (4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. (5) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. § 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel (1) Die Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage erfolgt aus dem Bundeshaushalt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen veranlasst die erstmalige Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage zum Sondervermögen für die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs, die keinen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen haben, frühestens mit Beginn und spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr 7. Lebensjahr vollenden. Abschläge auf die erstmalige Zuführung aus dem Bundeshaushalt sollen in den zwei Kalenderjahren erfolgen, in denen die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr 6. und ihr 7. Lebensjahr vollenden. Nach der erstmaligen Zuführung erfolgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Kalenderjahres laufende Zuführungen für das zurückliegende Kalendervierteljahr vom Bundeshaushalt an das Sondervermögen. (3) Die Höhe der Zuführung ist vom Bundesministerium der Finanzen für jeden Geburtsjahrgang gesondert zu ermitteln. Der Zuführungsbetrag für einen Geburtsjahrgang bestimmt sich nach 1. der voraussichtlichen Anzahl der Anspruchsberechtigten des jeweiligen Geburtsjahrgangs, für die im maßgeblichen Zeitraum kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde, und 2. der Höhe der Frühstartrente nach § 2 für den jeweils bis zum Zeitpunkt der Zuführung der Mittel zurückliegenden Anspruchszeitraum, für den noch keine Zahlungen erfolgt sind. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht verwendeten Mittel sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden, an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den Bundeshaushalt zurückzuführen. § 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien (1) Das Bundesministerium der Finanzen verantwortet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Näheres regeln die Anlagerichtlinien nach Absatz 4. Für die Verwaltung der Mittel werden der Deutschen Bundesbank keine Kosten erstattet. (2) Die Deutsche Bundesbank legt die Zuführungen nach § 23 Absatz 2 zeitnah am Kapitalmarkt an. (3) Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität global diversifiziert anzulegen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage die allgemeinen Anlagegrundsätze beachtet werden. Die Anlagerichtlinien enthalten insbesondere nähere Vorgaben 1. zu den in Frage kommenden Anlageklassen, 2. zur Verwaltung der Mittel und 3. zur Berichterstattung durch die Deutsche Bundesbank. Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank. § 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens (1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. (2) Auf Grundlage des Berichts legt das Bundesministerium der Finanzen jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. § 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung (1) Es sind auf der Basis der Übermittlungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 quartalsweise Informationen zur Höhe des Startkapitals getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten öffentlich bereitzustellen. (2) Zum Zwecke der finanziellen Bildung sind fortlaufend Informationen zur Wertentwicklung der kollektiven Anlage aller anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge bereitzustellen. Die Informationen sind auch in einer Form bereitzustellen, die eine zielgruppengerechte Bildung ermöglicht. § 27 Haftung (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung der kollektiven Anlage besteht nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Wertschwankungen und Verluste aus der kollektiven Anlage am Kapitalmarkt begründen keinen Anspruch auf einen Ausgleich durch den Bund. A b s c h n i t t 3 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n § 28 Aufbringung der Mittel (1) Der Bund stellt sowohl die Mittel für die Auszahlungen der Frühstartrente auf einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 als auch die Mittel für das Sondervermögen „Frühstartrente“ in voller Höhe zur Verfügung. (2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe h und Nummer 18 Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes. § 29 Steuerliche Vorschriften (1) Die Frühstartrente gehört nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt ebenso für das ausgezahlte Startkapital nach § 10 Absatz 1 auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag. (2) Das in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträgen oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 in den Altersvorsorgeverträgen gebildete Kapital ist Altersvorsorgevermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wobei das Frühstartrentenvermögen als steuerlich gefördert gilt. Eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes für die nach diesem Gesetz gezahlte Frühstartrente und für das Startkapital ist nicht zulässig. Für die Eigenbeiträge auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag ist eine steuerliche Förderung nur unter den Voraussetzungen nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich. Aufwendungen der Eltern oder Dritter können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. (3) Auf Kapitalerträge der kollektiven Anlage ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, so hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer an die Deutsche Bundesbank zu erstatten. Leistungen und Rückführungen aus der kollektiven Anlage unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. § 30 Anwendungsregelungen (1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. § 1 in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das 6. Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden Kalenderjahren das 6. Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend. (2) Abweichend von § 5 Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Antragsdatensätzen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. geben. Anbieter, die aus technischen Gründen Antragsdatensätze der ersten drei Kalendervierteljahre des Jahres 2027 nicht fristgerecht übermitteln können, können abweichend von § 5 Absatz 4 die Antragsdatensätze bis zum 31. Dezember 2027 übermitteln. § 31 Evaluierung Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses Gesetz aufgewendeten Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum Kapitalmarkt zu verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027] Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf einer Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI und der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt. 2. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: (10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, 2. zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 3. zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld, 5. für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken sowie 6. zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach dem Frühstartrentengesetz.“ 3. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt. 4. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)“ durch die Angabe „Zulagen, die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge und die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz (Rückzahlungsbetrag)“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2028] Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Absatz 51a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1a Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Nummer 1 und 2“ ersetzt. 2. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes [1.1.2027] Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden oder die von der Deutschen Bundesbank im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des Frühstartrentengesetzes gehalten werden.“ 2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags“ durch die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags oder die Deutsche Bundesbank“ ersetzt. 3. § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt, oder die Deutsche Bundesbank gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass sie die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des Frühstartrentengesetzes erwirbt.“ 4. Nach § 57 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: (14) „ § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Gesetzes] sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“ Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes [1.1.2027] Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt: „18a. die Gewährung der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz. Nummer 18 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;“. Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027] Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt wird, wobei die Altersvorsorgezulage, die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz, die Erträge, die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes steuerfrei übertragen werden, sowie die Zahlungen, die zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;“. bb) Nummer 10 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz oder den Absätzen 1a bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen;“. b) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt: „(1f) Für einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c wird eine Beratung nicht geschuldet. Dies gilt entgegen den §§ 6 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes auch dann, wenn es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen Versicherungsvertrag handelt, wobei die Verpflichtung, dass jeder angebotene Versicherungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen muss, davon unberührt bleibt.“ 2. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt: „§ 7a Jährliche Informationspflicht (1) Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen; 2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. die erwirtschafteten Erträge; 5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung; 6. bei Altersvorsorgeverträgen die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase beziehungsweise bei Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich für das mittlere Szenario entsprechend der Anhänge IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung, wobei den Berechnungen jeweils die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen sind. Abweichend von Satz 1 haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen sowie 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten. Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. (2) Ist der Vertragspartner minderjährig und wurde im abgelaufenen Beitragsjahr eine Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz auf seinen Altersvorsorgevertrag gezahlt, so hat der Anbieter seines Altersvorsorgevertrages ergänzend zu den jährlichen Informationspflichten nach Absatz 1 weitere leicht verständliche und zielgruppengerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung des im Vertrag gebildeten Kapitals und zur Kosten- und Gebührenstruktur aufzunehmen.“ 3. § 14 Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 29. Mai 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2.“ Artikel 7 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung [1.1.2027] Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gutgeschriebene Frühstartrente,“. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (2) Der Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Neben der Bereitstellung eines Startkapitals für die private Altersvorsorge der jungen Generation ist die Förderung der finanziellen Bildung ein zentraler Aspekt des Gesetzes. Durch die frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Kapitalmarkt entwickeln Kinder und Jugendliche ein Verständnis für langfristiges Investieren. Forschungsergebnisse zeigen, dass positive Erfahrungen in jungen Jahren das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken können. Damit können solche Erfahrungen dazu beitragen, in Deutschland die Aktienkultur und eine eigenverantwortliche Vorsorge im Erwachsenenalter zu fördern. Die Frühstartrente ist daher auch ein zentraler Bestandteil des Maßnahmenkatalogs, den die Bundesregierung gegenwärtig im Rahmen der Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie zusammenstellt. Das vorliegende Gesetz verfolgt deshalb das Ziel, den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge bereits im Kindesalter zu ermöglichen und staatlich zu fördern. Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Deutschland zwar für weite Teile der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Für die Sicherung ihres Lebensstandards im Alter sind aber für viele Menschen neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte erforderlich. Der Staat fördert sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge angeregt werden. Mit der Frühstartrente soll eine zusätzliche, langfristig gedachte Vorsorge etabliert werden. Ein früher Start ermöglicht es, mit geringen regelmäßigen Beiträgen über einen langen Zeitraum hinweg Vermögenswerte aufzubauen. Durch die sehr langfristige Perspektive und die Wiederanlage der Dividenden kann der Zinseszinseffekt in besonderem Maße genutzt werden. Zusätzlich werden die Voraussetzungen für die Fortführung des kontinuierlichen Vermögensaufbaus im Rahmen der privaten Altersvorsorge im jungen Erwachsenenalter gesetzt. Die erworbene Erfahrung mit Kapitalmärkten und ein bestehendes Startkapital für Altersvorsorge aus der Frühstartrente sind ein erheblicher Anreiz, auch im jungen Erwachsenenalter und darüber hinaus für das Alter vorzusorgen. Langfristig soll das Gesetz damit auch dazu beitragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren. Indem alle Kinder unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz ihrer Eltern Zugang zu kapitalgedeckter Vorsorge erhalten, wird ein wichtiger Beitrag zur Chancengleichheit geleistet. Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau für alle Kinder ermöglichen. Die universelle staatliche Förderung ermöglicht allen Kindern, unabhängig von Herkunft und Einkommen der Eltern einen grundlegenden Zugang zu kapitalgedeckter Altersvorsorge und kann dadurch langfristig zum Abbau von Vermögensungleichheiten beitragen. Die Frühstartrente soll noch in diesem Jahr und vor der Kapitalrente umgesetzt werden. Im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission werden mögliche Synergien zwischen der Frühstartrente, der gesetzlichen Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge geprüft (vgl. ASK Empfehlung Nr. 31). Die Prüfung einschließlich der Zuständigkeit der Verwaltung (vgl. ASK Empfehlung Nr. 28) soll zeitnah erfolgen. Die Stärkung kapitalgedeckter Elemente in der Alterssicherung trägt zur Belebung des europäischen Kapitalmarkts bei und ermöglicht damit Innovation und Wachstum. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Prüfung und Entscheidung, inwieweit bei den Anlageformen der Frühstartrente (individuell und kollektiv) auch dem Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch Nutzung der Anlageform gem. § 1 Absatz 1b AltZertG. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und 10 „Ungleichheit verringern“ bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Ziel der Frühstartrente ist es, die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken. Sie ermöglicht den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge jahrgangsweit und jahrgangseinheitlich und dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu erreichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen. Da das Startkapital nur im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags abgerufen werden kann, wird ein starker Anreiz zur Fortsetzung der privaten Altersvorsorge im Erwachsenenalter gesetzt. Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat zehn Euro in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen. Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes beschränkt. Der Standarddepot-Vertrag in Form eines einfachen Sparplans ist besonders gut erklärbar und leicht verständlich und unterstützt damit auch den mit der Frühstartrente verbundenen Bildungsauftrag. Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden, wobei eine Beratung nicht erfolgen muss. Das gilt auch, wenn der Anbieter ein Lebensversicherungsunternehmen ist. III. Exekutiver Fußabdruck Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfs erfolgten Abstimmungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Bundesbank sowie Wissenschaftlerinnen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. IV. Alternativen Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne eine solche Förderung wäre der frühe Vermögensaufbau weiterhin von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit verbundene Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung der Frühstartrente (Artikel 1) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG; Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für den frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 2 und 3) und des Investmentsteuergesetzes (Artikel 4) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Die Kompetenz für die durch die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 5) erfolgende Aufgabenübertragung auf den Bund (Bundeszentralamt für Steuern) folgt aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für den frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Im Fall der Artikel 6 und 7 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für den frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung bereits bundesrechtlich geregelt sind. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Frühstartrente wird auf Standarddepot-Verträge gezahlt, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz eingeführt wurden. Diese Verträge erfüllen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes und sind nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert. Bestehende Strukturen werden genutzt und vermeiden so Bürokratieaufbau für Wirtschaft und Verwaltung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die frühe Förderung einer ergänzenden Altersvorsorge für breite Bevölkerungsschichten regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 1, welches mit seiner Zielvorgabe 1.3 verlangt, den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen, einschließlich eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen zu erreichen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er regelt, dass bereits im Kindesalter im V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Rahmen einer Frühstartrente mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge begonnen werden kann und damit Anreize für den langfristigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge für junger Menschen geschaffen werden. Ohne eine solche Förderung wäre der frühe Vermögensaufbau weiterhin von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit verbundene Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben. Damit fördert der Entwurf gleichzeitig die Erreichung des Ziels 4, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung zu gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern. Indem der Entwurf dazu beiträgt, die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10, welches mit seiner Zielvorgabe 10.4 verlangt, politische Maßnahmen zu beschließen, insbesondere fiskalische, lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere Gleichheit zu erzielen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge jahrgangsweit und jahrgangseinheitlich ermöglicht und auf diese Weise das Startkapital für einen Abruf im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags regelt. Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein: 1.1.a Armut Armut begrenzen Materielle und soziale Deprivation Anteil der Personen, die materiell und sozial depriviert sind, bis 2030 unter dem EU- Durchschnitt halten 1.1.b Armut Armut begrenzen Erhebliche materielle und soziale Deprivation Anteil der Personen, die erheblich materiell und sozial depriviert sind, bis 2030 unter dem EU-Durchschnitt halten 10.2b Verteilungsgerechtigkeit Gini-Koeffizient des Einkommens nach Sozialtransfer Gini-Koeffizient Einkommen nach Sozialtransfer bis 2030 unterhalb des EU-Wertes Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS. „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der Betrag wächst durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030 an. Enthalten sind die Mittel für die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank ab dem Jahr 2028. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030 insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den Kapiteln 0811 und Kapitel 6002 folgende Mehrausgaben an: Kapitel HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 Titel in T€ 0815 Tit. 422 01 593 1 187 1 187 1 187 Tit. 428 01 0 0 0 0 Tit. 511 01 178 357 357 357 Tit. 812 01 89 178 178 178 Tit. 532 01 3 386 0 0 0 Tit. 636 02 5 448 6 202 5 202 3 202 Summe 9 694 7 924 6 924 4 924 0811 Tit. 634 03 169 339 339 339 Anteil BZSt 169 339 339 339 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 9 863 8 263 7 263 5 263 anteiliger Umstellungsaufwand 7 386 4 000 3 000 1 000 anteiliger laufender Aufwand 2 477 4 263 4 263 4 263 Gesamtsumme Epl. 08 30 652 6002 Tit. 636 01 198 000 240 000 327 000 411 000 Gesamtsumme Epl. 60 1 176 000 Die in Kapitel 6002 entstehenden Ausgaben für die Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen Frühstartrente wurden ermittelt, indem die geschätzte Anzahl der Anspruchsberechtigten in dem jeweiligen Jahr mit der Höhe der Frühstartrente nach § 2 Absatz 1 pro Anspruchsberechtigten multipliziert wurde. Im ersten Jahr der Anspruchsberechtigung eines Geburtsjahrgangs wurden 55 % der jährlichen Frühstartrente von 120 Euro zugrunde gelegt. Für 2027 wurden der Geburtsjahrgang 2020 einschließlich der Zahlungen für 2026 und der Geburtsjahrgang 2021 berücksichtigt. Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt. Darüber hinaus verlagert sich ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven Anlage in das Jahr 2028, sofern nicht für alle anspruchsberechtigten Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 im Jahr 2027 ein individueller Vertrag geschlossen wird. Davon ausgehend, dass individuelle Verträge nur für 30 bis 90 Prozent der berechtigten Kinder abgeschlossen werden, würde dies eine Verschiebung von Mehrausgaben in Höhe von 20 Mio. Euro bis 138 Mio. Euro vom Haushaltsjahr 2027 in das Haushaltsjahr 2028 bedeuten. Da die Errichtung des Sondervermögens erst zum 1. Januar 2028 beabsichtigt ist, ist eine Abschlagszahlung der verbleibenden Beträge an das Sondervermögen in diesem ersten Fall nicht bereits 2027 möglich. Deshalb ist einmalig zugunsten der erstmaligen Zuführung zur kollektiven Anlage eine vollumfängliche Nachveranschlagung oder Finanzierung der erstmaligen Zuführung über Restmittel notwendig. In den weiteren Jahren werden Mehr- oder Minderbedarfe zugunsten der erstmaligen Zuführung an das Sondervermögen für die kollektive Anlage voraussichtlich nur in geringem Umfang notwendig werden. – Planstellen und Stellen HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 Kapitel Laufbahngruppe 0815 höherer Dienst 1 x A 14 1 x A 14 1 x A 14 1 x A 14 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 Kapitel Laufbahngruppe gehobener Dienst 1 x A 13 6 x A 12 3 x A 11 1 x A 13 6 x A 12 3 x A 11 1 x A 13 6 x A 12 3 x A 11 1 x A 13 6 x A 12 3 x A 11 mittlerer Dienst 1 x A 8 1 x A 8 1 x A 8 1 x A 8 einfacher Dienst V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG) Abschluss eines Standarddepot-Vertrags mit Anspruch auf Frühstartrente 500 000 15 125 000 1.2 Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 FrühStRG) Abschluss eines Standarddepot-Vertrags ohne Anspruch auf Frühstartrente 10 000 15 2 500 1.3 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Später Abschluss eines Standarddepot- Vertrags mit Anspruch auf Frühstartrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes 100 000 15 25 000 1.4 Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Später Abschluss eines Standarddepot- Vertrags nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes mit Übertragung eines Startkapitals 50 000 15 12 500 Summe Zeitaufwand (in Stunden) 162 500 2 500 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Zeitaufwand von 15 Minuten wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 3) jeweils wie folgt ermittelt: Sich mit der gesetzlichen Verpflichtung vertraut machen: 5 Minuten; fachliche Beratung in Anspruch nehmen: 5 Minuten; Informationen oder Daten sammeln und zusammenstellen: 2 Minuten sowie Formulare ausfüllen: 3 Minuten. Zu Nummer 1.1 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass von den in den letzten sechs Jahren durchschnittlich 700 000 geborenen Kindern in Deutschland, Eltern von 500 000 Kindern jährlich einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl abschließen werden. Der Wert von durchschnittlich 700 000 Kindern wurde aus den Daten von DESTATIS ermittelt. Zu Nummer 1.2 (§ 3 Absatz 4 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass auch ohne einen Anspruch auf Frühstartrente, Eltern von 10 000 nicht anspruchsberechtigten Kindern einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl abschließen werden. Zu Nummer 1.3 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass Eltern von ca. 100 000 Kindern jährlich einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl erst später abschließen werden, wenn das Kind bereits das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu Nummer 1.4 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass ca. 50 000 junge Erwachsene jährlich einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl erst abschließen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG) Abschluss eines Standarddepot- Vertrags mit Anspruch auf Frühstartrente IP 500 000 7,25 EUR (15 Min. * 29,00 Euro/h) (WZ: K) 3 625 2.2 Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 FrühStRG) IP 10 000 7,25 Euro (15 Min.* 29,00 Euro/h) (WZ: K) 72,5 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Abschluss eines Standarddepot- Vertrags ohne Anspruch auf Frühstartrente 2.3 Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 und 4 FrühStRG) Erfassung und Übermittlung der Antragsdaten IP 500 000 1,93 Euro (4 Min. * 29,00 Euro/h) (WZ: K) 965 2.4 Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Früh-StRG) IP 1 000 geringfügig 2.5 Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 3 FrühStRG) IP 1 000 geringfügig 2.6 Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 4 FrühStRG) Vorlage von Unterlagen bei Festsetzungsantrag (nur auf Anforderung durch zentrale Stelle) IP 1 000 geringfügig 2.7 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Später Abschluss eines Standarddepot-Vertrags mit Anspruch auf Frühstartrente vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes IP 100 000 7,25 Euro (15 Min. * 29,00 Euro/h) (WZ: K) 725 2.8 Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Später Abschluss eines Standarddepot-Vertrags nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes mit Übertragung eines Startkapitals IP 50 000 7,25 Euro (15 Min. * 29,00 Euro/h) (WZ: K) 362,5 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.9 Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 FrühStRG) Informationspflicht in Sonderfällen IP 1 000 geringfügig 2.10 Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 und § 15 FrühStRG) Rückforderung und Rückzahlung der Frühstartrente IP 1 000 geringfügig 2.11 Artikel 1 (§ 16 Absatz 5 FrühStRG) Hinweispflicht für Anbieter IP 500 geringfügig Summe (in Tsd. Euro) 5 677,5 72,5 davon aus Informationspflichten (IP) 5 677,5 72,5 Der Zeitaufwand von 15 Minuten wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 4) jeweils wie folgt ermittelt: Einarbeitung in die Informationspflicht: 3 Minuten; Beschaffung von Daten: 2 Minuten; Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung: 3 Minuten; Überprüfung der Daten und Eingaben: 1 Minute; Aufbereitung der Daten: 3 Minuten; Kopieren, Archivieren, Verteilen: 1 Minute und Fortbildungs- und Schulungsteilnahmen: 2 Minuten. Für den Lohnsatz pro Stunde wurde in Übereinstimmung mit der Lohnkostentabelle Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 6) jeweils von 29,00 Euro pro Stunde (Qualifikationsniveau: niedrig) ausgegangen. Zu Nummer 2.1 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass von den in den letzten sechs Jahren durchschnittlich 700 000 geborenen Kindern in Deutschland, Eltern von 500 000 Kindern einmalig einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl abschließen werden. Der Wert von durchschnittlich 700 000 Kindern wurde aus den Daten von DESTATIS ermittelt. Zu Nummer 2.2 (§ 3 Absatz 4 FrühStRG) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass auch ohne einen Anspruch auf Frühstartrente, Eltern von 10 000 nicht anspruchsberechtigten Kindern einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl abschließen werden. Zu Nummer 2.3 (§ 5 Absatz 3 und 4 FrühStRG) Der Zeitaufwand von 4 Minuten wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Wirtschaft des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 4) wie folgt ermittelt: Aufbereitung der Daten: 3 Minuten sowie Datenübermittlung: 1 Minute. Zur ermittelten Fallzahl wird auf Nummer 2.1 verwiesen. Zu Nummer 2.4 (§ 6 Absatz 1 Satz 3 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Zu Nummer 2.5 (§ 8 Absatz 2 Satz 3 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Zu Nummer 2.6 (§ 8 Absatz 3 Satz 4 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Zu Nummer 2.7 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass Eltern von ca. 100 000 Kindern jährlich einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl erst später abschließen werden, wenn das Kind bereits das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu Nummer 2.8 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Die Fallzahl ergibt sich aus der Annahme, dass ca. 50 000 junge Erwachsene jährlich einen individuellen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl erst abschließen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Zu Nummer 2.9 (§ 13 Absatz 3 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Zu Nummer 2.10 (§ 14 Absatz 3 und § 15 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Es wird von je 500 Fällen der Rückforderung und Rückzahlung der Frühstartrente ausgegangen. Zu Nummer 2.11 (§ 16 Absatz 5 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 (§§ 6 und 8 FrühStRG) Ermittlung des Anspruchs auf Frühstartrente, Ergebnisübermittlung an Anbieter und Auszahlung Bund 5 000 0,56 Euro (1 Min. * 33,80 Euro/h; (mD)) 2,8 3.2 Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 und 3 FrühStRG) Einstellung der Zahlung nach Änderung der Voraussetzungen und Festsetzung der Frühstartrente Bund 1 000 13,47 Euro (20 Min. * 40,40 Euro/h; (gD)) 13,5 3.3 Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Ermittlung des Anspruchs auf Frühstartrente bei späterem Abschluss eines Standarddepot-Vertrags vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und Auszahlung an Anbieter Bund 1 000 geringfügig 3.4 Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Ermittlung des Anspruchs auf Frühstartrente bei späterem Abschluss eines Standarddepot-Vertrags nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und Auszahlung des Startkapitals an Anbieter Bund 500 geringfügig 3.5 Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 und 2 FrühStRG) Mitteilungspflichten der zentralen Stelle Bund 5 geringfügig 3.6 Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 FrühStRG) Bund 1 000 geringfügig V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Rückforderung und Rückzahlung der Frühstartrente 3.7 Artikel 1 (§§ 21, 23 FrühStRG) Verwaltung und Anlage der Mittel der kollektiven Anlage Bund - - 545,3 - - 123,6 3.8 Artikel 1 (§ 26 FrühStRG) Berichterstattung Bund - - 82,6 - - 213,4 Summe (in Tsd. Euro) 644,2 337 davon Deutsche Bundesbank 627,9 337 davon Land (inklusive Kommunen) 0 0 davon ZfA 16,3 0 Zu Nummer 3.1 (§§ 6 und 8 FrühStRG) Die Fallzahl von 5 000 resultiert aus der Annahme, dass lediglich 1 Prozent von insgesamt 500 000 Fällen (siehe hierzu Nummer 2.1 beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) einer personellen Bearbeitung bedürfen. Die Anspruchsprüfung, die Ergebnisübermittlung und die Auszahlung der Frühstartrente erfolgt zu fast 100 Prozent in einem vollmaschinellen Verfahren. Der Zeitaufwand von 1 Minute wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Verwaltung des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 7) jeweils wie folgt ermittelt: Zahlungen anweisen, annehmen oder überwachen: 1 Minute. Als Lohnsatz pro Stunde wurde in Übereinstimmung mit der Lohnkostentabelle Verwaltung des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 8) jeweils von 33,80 Euro pro Stunde (mittlerer Dienst beim Bund) ausgegangen. Zu Nummer 3.2 (§ 8 Absatz 3 FrühStRG) Zur Ermittlung der Fallzahl wird auf die Angabe unter Ziffer 2.4 (Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) verwiesen. Der Zeitaufwand von 20 Minuten wurde unabhängig von der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Verwaltung des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 7) aus Erfahrungswerten geschätzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Als Lohnsatz pro Stunde wurde in Übereinstimmung mit der Lohnkostentabelle Verwaltung des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 8) von 40,40 Euro pro Stunde (gehobener Dienst beim Bund) ausgegangen. Zu Nummer 3.3 (§ 9 Absatz 1 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Die Fallzahl von 1 000 resultiert aus der Annahme, dass lediglich 1 Prozent von insgesamt 100 000 Fällen (siehe hierzu Nummer 2.5 beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) einer personellen Bearbeitung bedürfen. Die Anspruchsprüfung, die Ergebnisübermittlung und die Auszahlung der Frühstartrente erfolgt zu fast 100 Prozent in einem vollmaschinellen Verfahren. Zu Nummer 3.4 (§ 9 Absatz 2 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Die Fallzahl von 500 resultiert aus der Annahme, dass lediglich 1 Prozent von insgesamt 50 000 Fällen (siehe hierzu Nummer 2.6 beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) einer personellen Bearbeitung bedürfen. Die Anspruchsprüfung, die Ergebnisübermittlung und die Auszahlung der Frühstartrente erfolgt zu fast 100 Prozent in einem vollmaschinellen Verfahren. Zu Nummer 3.5 (§ 11 Absatz 1 und 2 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Die Fallzahl setzt sich aus 4 Mitteilungen der zentralen Stelle an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) pro Jahr über ausgezahlte Startkapitale und eine Mitteilung der zentralen Stelle an das BMF über die Anzahl der Anspruchsberechtigten, die einen begünstigten Vertrag abgeschlossen haben, zusammen. Zu Nummer 3.6 (§ 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand bewegt sich im Bagatellbereich, daher erfolgt hier keine Bezifferung. Es wird von je 500 Fällen der Rückforderung und Rückzahlung der Frühstartrente ausgegangen. Zu Nummer 3.7 (§§ 21, 23 FrühStRG) Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Mittel der Kollektivanlage hängt signifikant von der finalen Anlagestrategie, der operativen Ausgestaltung, der Entwicklung des Portfoliovolumens und möglichen Skaleneffekten ab. Da die konkreten Umsetzungsmodalitäten der Kollektivanlage derzeit noch nicht bekannt sind, wurden Annahmen getroffen. Es wurde zugrunde gelegt, dass die Anlage der Mittel in Form einer physischen Replizierung von zwei breit diversifizierten Aktienindizes erfolgt (je einer für die Eurozone und einer auf Fremdwährungsbasis für weltweite Anlagen). Für die Kollektivanlage wurde ein mittelfristiges Anlagevolumen von 3 Mrd. Euro angenommen und mit vier Zu-/ Abführungen innerhalb eines Jahres kalkuliert. Die Handels- und Abwicklungsprozesse im Zusammenhang mit den anfallenden Wertpapiertransaktionen sowie die Verwahrung der Wertpapiere wurden ebenfalls einbezogen. Zu Nummer 3.8 (§ 26 FrühStRG) Die Annahmen zu Datenanlieferungen und den Berichterstattungsoptionen umfassen Quartals- und Jahresberichte, sowie die regelmäßige Übermittlung von Portfoliokennzahlen über eine technische Schnittstelle. Für die Kollektivanlage wird von einer quartalsweisen Berechnung des Startkapitals für die einzelnen, anspruchsberechtigten Monatskohorten und eine Meldung an die ZfA ausgegangen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. Weitere Kosten Da die Frühstartrente auf Verträge gezahlt wird, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen und nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind, entstehen der Wirtschaft keine gesonderten Kosten für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen durch das Bundeszentralamt für Steuern. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen erhöhen die Attraktivität der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und die Verbreitung von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Maßnahmen des Gesetzes sollen langfristig wirken. Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses Gesetz beanspruchten Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum Kapitalmarkt zu verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge [1.1.2027]) Zu Abschnitt 1 (Grundsätze und individuelle Anlage der Frühstartrente) Zu § 1 (Frühstartrente, Anspruchsberechtigte) Zu Absatz 1 Um die Alterssicherung für künftige Generationen auf eine breitere Basis zu stellen, wird eine Frühstartrente eingeführt, damit bereits im Kindesalter mit dem Aufbau einer privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge begonnen wird. Alle Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zu ihrer Volljährigkeit eine monatliche Förderung in Höhe von 10 Euro zum Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge, soweit die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Frühstartrente wird aus dem Bundeshaushalt getragen. Bei der Frühstartrente handelt es sich nicht um eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 vom 29. April 2004. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Absatz 2 regelt die Anspruchsberechtigung. Die Frühstartrente sollte grundsätzlich allen minderjährigen Kindern zugutekommen, die in Deutschland eine Bildungseinrichtung besuchen. Da aber kein zentrales Register existiert, in dem alle Kinder erfasst werden, die eine inländische Bildungseinrichtung besuchen, wird typisierend davon ausgegangen, dass ein inländischer Wohnsitz des Kindes mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung einhergeht. Dies ist gerechtfertigt, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun bzw. zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- bzw. Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Die typisierende Annahme ermöglicht ein bürokratiearmes und automatisiertes Verfahren. Bei dieser Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass die Schulpflicht aufgrund der Kulturhoheit der Länder landesspe- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zifischen Regelungen unterliegt, die hinsichtlich Beginn, Dauer und Ausgestaltung voneinander abweichen können. Zu Nummer 1 Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass Kinder mit Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anspruchsberechtigt sind. Der Anlagehorizont beträgt somit in Summe zwölf Jahre, was am Aktienmarkt eine solide Rendite bei geringem Risiko ermöglicht. Zu Nummer 2 Um ein möglichst bürokratiearmes, digitales Verfahren aufzubauen, werden zur Überprüfung die Daten zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern genutzt, die bei der Finanzverwaltung in dem Verfahren ELStAM zur Bildung der steuerrechtlichen Lohnsteuermerkmale bereits vorhanden sind. Diese sollen der zentralen Stelle über ein digitales Abruf- und Push-Verfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt werden. Damit entfallen Nachweispflichten der Eltern, händische Prüfungen bei der zentralen Stelle sowie Aufzeichnungspflichten bei den Anbietern. Mit dieser Regelung entfallen ferner Vorlagen von Bescheinigungen oder Datenerhebungen bei Gemeinden und Ländern. Das angestrebte digitale Verfahren verursacht zudem nur einen geringen Erfüllungsaufwand. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verwaltungsvollzugs wird in Satz 1 Nummer 2 bei der Anspruchsberechtigung nicht auf den Besuch einer inländischen Bildungseinrichtung, sondern auf einen inländischen Wohnsitz des Kindes abgestellt. Dabei ist lediglich ein erster Wohnsitz zu berücksichtigen. Auf den Wohnsitz der Eltern kommt es nicht an. Maßgeblich für das Bestehen eines inländischen Wohnsitzes des Kindes sind die melderechtlichen Verhältnisse. Die Regelung soll aufwändige Ermittlungen und Prüfungen der Verwaltung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 der Abgabenordnung (AO) vermeiden. Die zentrale Stelle hat deshalb die melderechtlichen Daten zugrunde zu legen. Zu Satz 2 Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung ist nach Satz 2, dass eine Identifikationsnummer nach § 139b AO für das Kind vergeben wurde. Diese muss spätestens bei der Antragstellung vorliegen, da der Anbieter diese zusammen mit den weiteren Antragsdaten der zentralen Stelle zu übermitteln hat. Diese Identifikationsnummer dient der zentralen Stelle als eindeutiges Identifikationsmerkmal sowohl beim Datentransfer als auch bei der Anlage der Förderkonten. So ist eine effiziente Ausgestaltung des Verfahrens möglich. Zu Satz 3 Eine nachträgliche Vergabe dieser Identifikationsnummer ist nach Satz 3 unschädlich, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu § 2 (Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung) Zu Absatz 1 Die Frühstartrente beträgt einheitlich für jeden Anspruchsberechtigten 10 Euro pro Monat. Kürzungstatbestände oder anteilige Auszahlungen sind in diesem Gesetz nicht vorgesehen. Daher wird die Frühstartrente in Höhe von 10 Euro pro Monat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 stets ungekürzt ausgezahlt. Zu Absatz 2 Der Anspruchszeitraum wird so bestimmt, dass zu Beginn oder zum Ende der Frühstartrente keine zeitanteiligen Kürzungen vorzunehmen sind. Auszahlungen erfolgen daher nicht taggenau, sondern stets für volle Monate. Um sicherzustellen, dass der Anspruchszeitraum genau zwölf Jahre beträgt, wird die Frühstartrente längstens bis zum Monat vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Endet die Anspruchsberechtigung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, wird die Frühstartrente noch bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsberechtigung weggefallen ist, so dass auch in diesen Fällen keine anteilige Kürzung erfolgt. Zu Absatz 3 Die Regelung stellt klar, dass die Auszahlung der Frühstartrente an die Anspruchsberechtigten ausschließlich direkt auf den Altersvorsorgevertrag, d. h. nur über den Anbieter in das entsprechende Standarddepot erfolgt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 4 Die Regelungen stellen sicher, dass die Förderung tatsächlich dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge zugutekommt und das unter Inanspruchnahme staatlicher Förderung aufgebaute Vermögen dem Anspruchsberechtigten zur wirtschaftlichen Absicherung seines Alters tatsächlich zur Verfügung steht. Inbegriffen sind dabei auch die Erträge und Wertzuwächse des geförderten Altersvorsorgevermögens. Einen Sonderfall stellt die zulässige Kapitalübertragung auf einen anderen begünstigten Vertrag bzw. Altersvorsorgevertrag dar (siehe § 12). Die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge können unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden. § 22 Nummer 5 EStG findet Anwendung. Darüber hinaus wird in Nummer 3 geregelt, dass das Frühstartrentenvermögen nicht pfändbar ist. Damit wird sichergestellt, dass die bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende kapitalgedeckte Altersvorsorge kontinuierlich fortgeführt wird und so für den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung steht. Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Eigenheimrenten-Förderung nach § 92a EStG nicht entgegen, beispielsweise nach einer Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag nach § 5 Absatz 1a AltZertG. Auch in diesen Fällen wird die Förderung zur Absicherung des Alters genutzt. Zu § 3 (Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag) Zu Absatz 1 Liegt ein auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautender Altersvorsorgedepot-Vertrag vor, wird die Frühstartrente zur Erfüllung dieses individuellen Vertrags des Kindes direkt beim Anbieter eingezahlt. Das Kind muss Vertragspartei sein und der Vertrag muss auch auf den Namen des Kindes geschlossen werden. Für Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur die gesetzlichen Vertreter diese Verträge für das Kind schließen. Kinder, die das siebtente Lebensjahr vollendet haben, können die Verträge selbst nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schließen, da regelmäßig aus solchen Verträgen auch Pflichten für die Kinder erwachsen können. Weitere Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist, dass der Vertrag die Produktkriterien nach § 1 Absatz 1c AltZertG erfüllt und zertifiziert ist. Mit der Zertifizierung wird sichergestellt, dass die einzelnen Vertragsausgestaltungen die Produktkriterien nach dem AltZertG erfüllen, ohne dass es einer gesonderten Prüfung durch die zentrale Stelle bedarf. Die Zertifizierung stellt einen Grundlagenbescheid dar, analog den Regelungen bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge. Durch die Einschränkung auf § 1 Absatz 1c AltZertG wird die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge beschränkt. Dieser Altersvorsorgedepot-Vertrag in Form eines einfachen Sparplans ist besonders gut erklärbar und leicht verständlich und unterstützt damit auch den mit der Frühstartrente verbundenen Bildungsauftrag. Die Frühstartrente soll finanzielle Vorsorge früh erfahrbar machen und grundlegende Kapitalmarktkompetenz vermitteln. Sie zeigt, wie langfristiges Sparen funktioniert, wie Rendite entsteht und welche Rolle Risiken und Schwankungen über längere Anlagehorizonte spielen. Zudem erfolgt eine Kostenbegrenzung, die in § 2a Absatz 2 AltZertG für die Standarddepot-Verträge Altersvorsorge geregelt ist. Die Beschränkung auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge und die damit verbundene, reduzierte Komplexität und die Beschränkung von Entscheidungsoptionen stellen zugleich eine wesentliche Erleichterung für die Angebotsprüfung dar, die im Regelfall von den gesetzlichen Vertretern vorgenommen wird. Mit der Beschränkung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag wird zudem der nahtlose Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge sichergestellt. Die jungen Menschen können den Vertrag auch nach ihrer Volljährigkeit weiter besparen und so das Frühstartrentenvermögen als Startkapital für den weiteren Aufbau des Altersvorsorgevermögens nutzen, ohne dass zwingend ein Anbieter- oder Vertragswechsel erforderlich ist. Der Vertrag kann somit bis zum Rentenalter fortgeführt werden. Gleichzeitig ist aber auch ein unschädlicher Wechsel in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich. Die entsprechenden Verfahren zwischen den Anbietern und der zentralen Stelle sind bereits vorhanden und bewährt. Die Zertifizierungskriterien vom Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge stellen ferner sicher, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen für die Altersvorsorge genutzt wird, da die späteren Leistungen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres ausgezahlt werden müssen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Zu Nummer 1 Abweichend von den Regelungen im AltZertG werden in Absatz 2 besondere Regelungen aufgenommen, damit die Frühstartrente tatsächlich der Altersvorsorge dient und die vom Anbieter geltend gemachten Kosten nicht das vom Staat zur Verfügung gestellte Startkapital für die private Altersvorsorge reduzieren. Daher dürfen vom Anbieter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden; dies gilt sowohl bei Abschluss eines Vertrages als auch bei einem Anbieterwechsel. Zu Nummer 2 Der Anspruchsberechtigte als Vertragspartner hat wie bei allen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen das Recht, den Vertrag ruhend zu stellen. Damit der Anspruchsberechtigte dennoch seine Frühstartrente erhält, bezieht sich das Ruhenlassen nur auf die Zahlung der möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträge, nicht jedoch auf die Förderung. Diese wird weiter auf den Vertrag geleistet. Zu Nummer 3 Da die Frühstartrente der Altersvorsorge dient, ist eine Kündigung insoweit nicht zulässig, es sei denn, diese erfolgt, um einen Vertragswechsel durchzuführen. Entgegenstehende andere Vorschriften gelten insoweit nicht. Ein auf Eigenbeiträgen beruhender Vertragsteil kann jederzeit gekündigt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen diese Einschränkungen. Aber die in Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Bestimmungen, wie beispielsweise die der sogenannten schädlichen Verwendung nach § 93 EStG bei einer frühzeitigen Kündigung des Vertrages mit Kapitalauszahlung an den Vertragspartner, sorgen dafür, dass ein Einsatz des Frühstartrentenvermögens zu privaten Konsumzwecken finanziell im Regelfall nicht attraktiv ist. Zu Satz 2 Um zu verhindern, dass ein Minderjähriger eine Mahnung des Anbieters erhält, bestimmt Satz 2, dass die Nichtzahlung von möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträgen als Antrag gewertet wird, den Vertrag ruhend zu stellen. Dies entspricht den Prinzipien des Minderjährigenschutzes. Zu Absatz 3 Neben der Frühstartrente kann das Altersvorsorgevermögen auch durch Eigenbeiträge aufgestockt werden. Eigenbeiträge können auch von Dritten, beispielsweise den Eltern oder Großeltern, geleistet werden; diese Eigenbeiträge dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 6 840 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Anderenfalls bestünde die Gefahr missbräuchlicher Steuergestaltungen, indem die Steuerfreiheit, die für die in der Ansparphase eines Altersvorsorgedepot-Vertrags erzielten Erträge gilt, gezielt dazu genutzt wird, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen. Die Einhaltung der Grenze hat der Anbieter sicherzustellen. Zu Absatz 4 Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 startet die Frühstartrente für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020. Für Kinder, die das 6. Lebensjahr und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber aufgrund ihres Alters nicht anspruchsberechtigt sind, können Altersvorsorgedepot-Verträge auf Basis entsprechender freiwilliger Zahlungen eröffnet werden. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass für die im Rahmen der Frühstartrente abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge keine Beratungspflicht besteht, wie dies auch für Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1c AltZertG gilt (vgl. § 1 Absatz 1f AltZertG in der Fassung dieses Gesetzes). Zu § 4 (Zentrale Stelle) Um eine zeitnahe Umsetzung der Frühstartrente und bei Volljährigkeit der anspruchsberechtigten Kinder einen nahtlosen Übergang zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge zu gewährleisten, wird auf beste- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. hende Strukturen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge aufgebaut. Mit dieser Regelung wird die Gewährung der Frühstartrente der zentralen Stelle nach § 81 EStG übertragen. Damit ist beispielsweise im Falle einer späteren schädlichen Verwendung eine korrekte Ermittlung des Rückzahlungsbetrages sichergestellt, da die in diesem Verfahren bei der zentralen Stelle gespeicherten Daten in sogenannten Förderkonten nahtlos in die von der zentralen Stelle geführten Zulagenkonten übernommen werden können. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO Finanzbehörde. Bereits für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG bedient sich das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe f FVG). Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des BZSt. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt. Zu § 5 (Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten) Es wird ein digitales Verfahren zur Beantragung der Frühstartrente und zum Nachweis der Anspruchsberechtigung entwickelt, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten. Hierzu wird als Ordnungsmerkmal auf die steuerliche Identifikationsnummer abgestellt. Zur Entlastung sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Anbieter sollen die notwendigen Antragsdaten sowie die Angaben zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung über ein automatisiertes Verfahren der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Hierbei wird auf das bewährte Antragsverfahren bei der privaten Altersvorsorge nach Abschnitt XI EStG aufgesetzt und auf bestehende Dateninfrastrukturen zurückgegriffen. So werden bereits vorhandene digitale Schnittstellen zwischen Anbietern und der zentralen Stelle genutzt. Auch eine Anmeldung und Authentifizierung der Anbieter entfällt, wenn die zentrale Stelle den Anbieter bereits kennt. In den folgenden Absätzen werden die rechtlichen, insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Einführung und Einrichtung dieses automatisierten Übermittlungsverfahrens geschaffen. Zu Absatz 1 Anbieter übernehmen bei der Frühstartrente wichtige Aufgaben, wie beispielsweise die Antragstellung und die Entgegennahme der Förderung von der zentralen Stelle. Es werden daher nur Anbieter zugelassen, die nach § 1 Absatz 2 AltZertG zertifizierte Altersvorsorgeverträge vertreiben dürfen. Damit wird sichergestellt, dass nur Unternehmen die staatliche Förderung entgegennehmen können, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen. Die Qualifikation des Anbieters wird bereits im Rahmen der Zertifizierung von der Zertifizierungsstelle geprüft, so dass keine neuen Nachweis- und Prüfpflichten eingeführt werden müssen. Da die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen vom Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umfasst sind, wird für Anspruchsberechtigte und deren Sorgeberechtigte gewährleistet, dass die Dienstleistungen einschließlich der (jährlichen) Informationen barrierefrei gestaltet werden. Zu Absatz 2 Mit Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, für den Anspruchsberechtigten als Vertragspartner die Frühstartrente im elektronischen Verfahren zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen und er diese für dieses Verfahren erfasst. Mit dieser Regelung wird eine gesonderte Antragstellung durch die Bürgerinnen und Bürger entbehrlich. Der Antragstellung kann vor Vertragsschluss widersprochen werden. Der Anbieter hat daher auf das Antrags- sowie das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Anbieter muss nur einmalig den Antragsdatensatz an die zentrale Stelle übermitteln; auf eine jährliche Antragstellung wie im Zulageverfahren nach Abschnitt XI EStG wird verzichtet. Dies dient der Bürokratievermeidung. Zu Absatz 3 Die Vorschrift legt fest, welche Daten der Anbieter zu erfassen hat sowie in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung an die zentrale Stelle zu erfolgen hat. Der Anbieter hat die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Anspruchsberechtigten zu erfassen und diese bei der Datenübermittlung an die zentrale Stelle, einer Finanzbehörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO, anzugeben. Gemäß § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 AO dürfen nicht-öffentliche Stellen die steuerliche V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Identifikationsnummer nach § 139b AO ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Eine entsprechende Regelung findet sich für die Anbieter in § 16 Absatz 1. Die Identifikationsnummer dient der zentralen Stelle als eindeutiges Identifikationsmerkmal sowohl beim Datentransfer als auch bei der Anlage der Förderkonten. So wird die Identifikationsnummer auch für den automatisierten Datenabgleich innerhalb der Finanzverwaltung (zentrale Stelle und BZSt) genutzt. Dies ist erforderlich, um die Verfahren effizient auszugestalten. Das Geburtsdatum ist in den Datensatz ebenfalls aufzunehmen. Dieses wird für den vollmaschinell durchgeführten Ident-Abgleich im BZSt genutzt, bei dem die Gültigkeit der übermittelten Identifikationsnummer überprüft wird. Damit wird sichergestellt, dass die übermittelte Identifikationsnummer tatsächlich an die im Datensatz genannte Person vergeben wurde, gültig ist und im Zuge einer weiteren maschinellen Verarbeitung verwendet werden kann. Darüber hinaus ist der erste Wohnsitz des Anspruchsberechtigten aufzunehmen. Des Weiteren sind die Vertragsdaten, insbesondere der Beginn der Vertragslaufzeit, zu erfassen und in den amtlich vorgeschriebenen Datensatz aufzunehmen, damit die zentrale Stelle die Anspruchsvoraussetzung überprüfen und den Anspruchszeitraum bestimmen kann. Die Antragsdaten sind abweichend von der Übermittlungsfrist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom Anbieter frühestens ab der Vollendung des 6. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten an die zentrale Stelle zu übermitteln, damit es nicht zu einer Datensatzabweisung kommt. Zu Absatz 4 Damit die Zahlung der Frühstartrente zeitnah auf den Altersvorsorgedepot-Vertrag erfolgt, muss der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraumes den Antragsdatensatz an die zentrale Stelle übermitteln. Auf bestehende Dateninfrastrukturen wird zurückgegriffen. Indem für das Verfahren ein amtlich vorgeschriebener Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung bestimmt wird, werden auch maschinelle Plausibilitätsprüfungen im Hause der zentralen Stelle ermöglicht. Bei einem Anbieterwechsel wird auf bewährte Verfahren im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge zurückgegriffen, damit der neue Anbieter alle erforderlichen Daten vom bisherigen Anbieter erhält und die zentrale Stelle vom Anbieterwechsel in Kenntnis gesetzt wird. Wird ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag erst nach Volljährigkeit des Anspruchsberechtigten abgeschlossen, hat der Anspruchsberechtigte bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 35. Lebensjahr vollendet, Anspruch auf das Startkapital (§ 10) aus der kollektiven Anlage (§ 21). Damit eine Auszahlung erfolgen kann, wird der Anbieter verpflichtet, auch in diesen Fällen, obwohl kein Anspruch auf eine weitere laufende Frühstartrente besteht, einen Antragsdatensatz an die zentrale Stelle zu übermitteln. Damit wird der Prozess zur Auszahlung des Startkapitals im Hause der zentralen Stelle angestoßen. Zu Absatz 5 Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jeder Kommunikationspartner für seinen Bereich bereit. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Zu § 6 (Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle) In den §§ 6 und 7 werden die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Frühstartrente präzisiert. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und Durchführung eines automatisierten Verfahrens zur Erhebung der für die Prüfung erforderlichen Daten geschaffen, ob der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt. Das automatisierte Verfahren gliedert sich wie folgt: Die zentrale Stelle meldet den Anspruchsberechtigten gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren an. Es wird auf diesem Wege ein Abonnement eröffnet (§ 6 Absatz 2). Das BZSt seinerseits hat die zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Angaben auf Grundlage der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die vorgesehenen Datenwege der zentralen Stelle zu übermitteln (§ 7 Absatz 1). Veränderungen werden vom BZSt automatisiert der zentralen Stelle übermittelt (§ 7 Absatz 2). Die proaktive Mitteilung von Änderungen soll turnusmäßige Abfragen der zentralen Stelle beim BZSt vermeiden. Die Vorgaben zu den Verfahrensabläufen und insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen werden in den nachfolgenden Absätzen für jeden Verfahrensschritt näher spezifiziert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 1 Die zentrale Stelle ist mit der Gewährung der Frühstartrente beauftragt. Sie ermittelt aufgrund der von den Anbietern übermittelten Antragsdaten und der beim BZSt erhobenen Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 und zum Zeitraum, in dem ein inländischer Wohnsitz des Anspruchsberechtigten bestand, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt und für welchen Anspruchszeitraum die Frühstartrente auszuzahlen ist. Das Ermittlungsergebnis teilt sie dem Anbieter mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit, damit dieser die ausgezahlten Mittel den einzelnen Verträgen zuordnen kann. Wird die Frühstartrente aufgrund der vorliegenden Daten nicht ausgezahlt, wird auch dies dem Anbieter elektronisch mitgeteilt. Die zentrale Stelle kann auch im Rahmen von vollmaschinellen Plausibilitätsprüfung einen Datensatz abweisen (z. B. unvollständige Daten, unzulässige Identifikationsnummer). Ist bei dieser Prüfung bereits erkennbar, dass der Antrag aufgrund materieller Gründe nicht verarbeitet werden kann (z. B. weil der Geburtsjahrgang nicht anspruchsberechtigt ist), wird der Antragsdatensatz um eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt und abgewiesen. Der Anbieter hat als öffentlich-rechtliche Pflicht den Anspruchsberechtigten hierüber zu informieren. Anhand der Fehlernummer kann der Anbieter bei entsprechenden Rückfragen seinem Vertragspartner Auskunft erteilen. Das papierlose Verfahren dient dem Bürokratieabbau. Es besteht die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu erwirken. Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden, einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und Informationen. Zu Absatz 2 Um sicherzustellen, dass die zentrale Stelle bürokratiearm, d. h. ohne Anforderung von Belegen und Nachweisen beim Anspruchsberechtigten die Frühstartrente nur bei Vorliegen der Voraussetzungen auszahlt, ist es notwendig, dass sie die Anspruchsberechtigung maschinell überprüft. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, bei Antragstellung ein vollmaschinelles Datenabrufverfahren mit dem BZSt einzurichten. Dazu übermittelt die zentrale Stelle einmalig eine Anfrage an das BZSt (Initialmeldung) und löst damit ein automatisiertes Datenabrufverfahren aus, über das dann die zentrale Stelle als sogenannte Push-Nachricht die entsprechenden Informationen aktualisiert erhält. Liegen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 nicht mehr vor, beispielsweise durch den Tod des Anspruchsberechtigten, informiert das BZSt elektronisch die zentrale Stelle über diesen Tatbestand. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend baut das Verfahren dem bereits bestehenden und im Einsatz bewährten Datenübermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG) auf. So können Synergieeffekte genutzt werden, indem beispielsweise bereits vorhandene Schnittstellen verwendet werden. Die gemeinsamen Grundsätze sowie die entsprechenden Datensätze werden zwischen den beiden Finanzbehörden bilateral abgestimmt und müssen nicht amtlich bestimmt werden. Kann das BZSt der zentralen Stelle nach der Initialmeldung keine Daten übermitteln, hat sie dies der zentralen Stelle ebenfalls mitzuteilen. Die zentrale Stelle hat in diesen Fällen den Antrag im maschinellen Verfahren abzulehnen, ohne eigene Ermittlungen vorzunehmen. Der vollmaschinellen Bearbeitung sind Grenzen gesetzt, aber es werden hier nur geringe Fallzahlen erwartet. Der Anbieter wird nach Absatz 1 über das Ermittlungsergebnis in elektronischer Form in Kenntnis gesetzt. Es besteht die Möglichkeit, eine Festsetzung zu beantragen und durch Vorlage von Nachweisen den Sachverhalt darzulegen. So wird sichergestellt, dass nur bei diesen Fallgestaltungen weitere Daten von der zentralen Stelle erhoben werden bzw. Unterlagen vom Anspruchsberechtigten vorgelegt werden müssen. Dies ist bei diesen Einzelfällen gerechtfertigt. Zu Absatz 3 Besteht keine Notwendigkeit für den Datenabruf, beispielsweise weil der Anbieter fehlerhafte Daten übermittelt hat, wird durch eine Abmeldung von der zentralen Stelle das Verfahren beendet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu § 7 (Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern) Zu Absatz 1 Das BZSt wird befugt, die für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Daten, soweit diese bei ihm gemäß §§ 39, 39e EStG für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, sowie die Daten zum Anspruchszeitraum, an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Angabe des Zeitraumes (ggf. der Zeiträume) ist erforderlich, damit die zentrale Stelle die Höhe der Frühstartrente korrekt ermitteln kann. So muss die Frühstartrente beispielsweise anteilig gekürzt werden, wenn der Wohnsitz erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres ins Inland verlagert worden ist oder die Anspruchsberechtigung aufgrund eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts unterbrochen wurde. Zu Absatz 2 Das BZSt speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner Datenbank. Dies ist erforderlich, damit das BZSt Änderungen, insbesondere wenn die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 nicht mehr vorliegen und dies zu einem Wegfall der Anspruchsberechtigung führt, an die zentrale Stelle proaktiv übermitteln kann. Sollte die Anspruchsberechtigung beispielsweise durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt weggefallen sein und ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Anspruchsberechtigung gegeben, wird auch dies der zentralen Stelle proaktiv vom BZSt mitgeteilt. Das bedeutet, dass es nach einer einmal erfolgten Anmeldung zum automatisierten Übermittlungsverfahren keiner gesonderten Anfrage mehr durch die zentrale Stelle an das BZSt bedarf. Stattdessen sind automatisierte Änderungsmitteilungen durch das BZSt an die zentrale Stelle vorgesehen. Stirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss das Frühstartrentenvermögen zurückgezahlt werden. Damit die zentrale Stelle davon Kenntnis erlangt, hat das BZSt das Sterbedatum in den Datensatz aufzunehmen. Weitere Angaben sind für das Verfahren nicht erforderlich. Daher wird aus Gründen der Datensparsamkeit darauf verzichtet. Diese proaktiven Rückmeldungen von Änderungen sollen im Interesse vereinfachter Verfahren nur einmal im Monat erfolgen. Die Anspruchsberechtigung endet in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder aber bei Tod des Anspruchsberechtigten. Daher sind ab diesem Zeitpunkt keine Änderungsmitteilungen mehr durch das BZSt zu übermitteln. Einer Abmeldung durch die zentrale Stelle bedarf es dafür nicht. Zu Absatz 3 Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 geht die Initialmeldung von der zentralen Stelle erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten beim BZSt ein. Auch in diesen Fällen erfolgt eine Antwort des BZSt nach Absatz 1. Eine proaktive Meldung zu Änderungen ist in diesem Fall aber nicht mehr notwendig, da nur ein einmaliges Startkapital ausgezahlt wird (§ 10 Absatz 1) und keine laufende Auszahlung der Frühstartrente mehr erfolgt. Insoweit muss das BZSt keine Daten für das Verfahren nach Absatz 2 speichern. Zu Absatz 4 Aus Gründen des Datenschutzes wird die Löschung der Daten näher bestimmt. Zu § 8 (Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid) Zu Absatz 1 Die Frühstartrente wird vierteljährlich ausgezahlt. Dies dient der Verfahrensvereinfachung analog dem Zulageverfahren in der privaten Altersvorsorge. Durch eine jeweils rückwirkende Gewährung der Förderung werden Rückforderungen durch den Wegfall der Anspruchsberechtigung weitgehend vermieden. Zu Absatz 2 Die Zahlung der Frühstartrente wird beim Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen eingestellt, wenn die zentrale Stelle davon Kenntnis erlangt. Der Anbieter ist über den Zeitpunkt des Wegfalls der Anspruchsberechtigung elektronisch in Kenntnis zu setzen. Der Anbieter hat als öffentlich-rechtliche Pflicht den Anspruchsberechtigten hierüber zu informieren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden, einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und Informationen. Zu Absatz 3 Das weitestgehend elektronische Verfahren ist grundsätzlich papierlos ausgestaltet. Dementsprechend soll die Verwaltung in der Regel auch keinen Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente erlassen müssen. Dennoch hat der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu erwirken, wenn er dies wünscht. Dies erfolgt auf gesonderten Antrag des Anspruchsberechtigten. In Satz 2 wird jeweils eine angemessene Antragsfrist für die verschiedenen Fallgestaltungen bestimmt. Der Antrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch an die zentrale Stelle gerichtet werden. Dies dient dem Bürokratieabbau. Der Anbieter wird verpflichtet, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (Satz 3). Auch dies kann im gegenseitigen Einvernehmen elektronisch erfolgen (Satz 4). Die Festsetzung gegenüber dem Anspruchsberechtigten wird auch dem Anbieter mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitgeteilt, damit auch er beispielsweise bei einer Gewährung der Frühstartrente Kenntnis von der Verwaltungsentscheidung erlangt und bei Zahlungseingang die Frühstartrente dem Vertrag des Anspruchsberechtigten gutschreiben kann. Zu § 9 (Später Vertragsschluss) Nach Abschnitt 2 des Frühstartrentengesetzes erfolgt eine kollektive Anlage über die Deutsche Bundesbank für diejenigen Anspruchsberechtigten, für die Eltern keinen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag eröffnen. Diese Lösung stellt sicher, dass Anspruchsberechtigte unabhängig von der Initiative der Eltern von der Frühstartrente profitieren. Die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Mittel erfolgt kollektiv. Auch zu einem späteren Zeitpunkt können Eltern für ihr Kind einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder nach erreichter Volljährigkeit junge Erwachsene einen individuellen Altersvorsorgevertrag abschließen. In diesem Fall wird ermittelt, wie hoch der Anspruch des Anspruchsberechtigten aus dem angelegten Kapital für den jeweiligen Geburtsjahrgang ist. Dieses Startkapital wird auf den individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag bzw. auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen. Zu Absatz 1 Um bürokratiearm das Startkapital ermitteln zu können, wird in dieser Regelung bestimmt, dass bei einem späten Vertragsabschluss und einer damit einhergehenden späten Übermittlung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter die laufende Zahlung der Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 erstmals ab dem ersten Monat des nach Eingang des Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres erfolgt. Ein später Vertragsabschluss nach Absatz 1 liegt pauschalierend vor, wenn der Antragsdatensatz innerhalb des Kalenderjahres bei der zentralen Stelle eingeht, in dem der Anspruchsberechtigte bereits sein 7. Lebensjahr, aber noch nicht sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Da nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine laufende Zahlung der Frühstartrente mehr aufgenommen wird, beschränkt sich diese Regelung auf die Zeit vor der Volljährigkeit. Zu Absatz 2 Ein später Vertragsabschluss liegt auch vor, wenn der Anspruchsberechtigte noch später als in Absatz 1 geregelt, aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres einen begünstigten Vertrag abschließt und die damit einhergehende späte Übermittlung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter erst nach dem Monat, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, aber vor Ablauf des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, erfolgt. Der Anspruchsberechtigte erhält dann zwar nicht mehr eine weitere laufende Frühstartrente, hat aber Anspruch auf das Startkapital aus der kollektiven Anlage. Damit die zentrale Stelle eine Auszahlung veranlassen kann, erhält sie auch in diesen Fällen einen Antragsdatensatz vom Anbieter nach § 5 Absatz 4 Satz 3. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ist – abweichend von der Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 1 – auch der Abschluss der übrigen zertifizierten Altersvorsorgeverträge möglich, beispielsweise eines Garantieprodukts oder eines zertifizierten Bausparvertrags. Damit kann der mündige Altersvorsorgende eigene Entscheidungen über den Aufbau der privaten Altersvorsorge treffen, die seiner Risikobereitschaft und seinen individuellen Bedürfnissen entsprechen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 3 Für die Gewährung der Frühstartrente muss ein begünstigter Vertrag bzw. ein Altersvorsorgevertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres geschlossen werden. Mit diesem Alter sollten die Berufsausbildung und die berufliche Orientierung bei den jungen Erwachsenen im Regelfall abgeschlossen sein. Zugleich endet im Regelfall die Berücksichtigung des Kindes beim Familienleistungsausgleich. Eine Förderung der privaten Altersvorsorge kann dann nur noch unter den Voraussetzungen des § 10a oder Abschnitts XI EStG erfolgen. Wird ein Altersvorsorgevertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten geschlossen, bleibt die Übermittlung eines Antragsdatensatzes innerhalb der Frist des § 5 Absatz 4 Satz 1 zulässig. Wird ein Altersvorsorgevertrag nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten geschlossen, kann die zentrale Stelle bereits den Antragsdatensatz im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ohne weitere Bearbeitung mit Fehlernummer abweisen. Zu § 10 (Startkapital) Zu Absatz 1 Das Startkapital wird über die zentrale Stelle auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Die bestehenden Verbindungen zwischen dem Anbieter und der zentralen Stelle werden genutzt. Ein Datenaustausch zwischen der Deutschen Bundesbank und dem Anbieter wird so entbehrlich. Vor der Auszahlung prüft die zentrale Stelle die Anspruchsberechtigung, ggf. ist das Startkapital nach Absatz 3 anteilig zu kürzen. Zu Absatz 2 Die Berechnung des individuellen Startkapitals für den Anspruchsberechtigten wird konkret bestimmt. Neben dem Betrag in Höhe der Frühstartrente pro Person sind auch die darauf entfallenden Erträge, die sich aus der Wertentwicklung und Dividenden zusammensetzen, zu berücksichtigten. Die Erträge können positiv oder negativ sein. Damit die zentrale Stelle das Startkapital in korrekter Höhe an den Anbieter überweist, ist es erforderlich, dass die Deutsche Bundesbank der zentralen Stelle den Stand jeweils zum Ende eines Quartals der bei ihr angelegten Mittel, getrennt nach Geburtsmonaten und Geburtsjahrgängen für Musterkinder, elektronisch mitteilt. Die Übermittlung hat bis zum 15. Tag des folgenden Monats zu erfolgen, damit die zentrale Stelle das jeweilige Startkapital zum nächsten Zahltermin auszahlen kann. Zu Absatz 3 Die zentrale Stelle hat die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten ihren Berechnungen zugrunde zu legen. Zeiträume, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag, müssen bei der Berechnung des Startkapitals von der zentralen Stelle leistungsmindernd berücksichtigt werden. Es erfolgt hierbei eine pauschalierende Kürzung nach Monaten. Eine individuelle Betrachtung der einzelnen Zeiträume mit deren jeweiligen Ertragsentwicklung erfolgt dabei nicht. Zugunsten des Anspruchsberechtigten erfolgt eine Rundung auf einen vollen Eurobetrag. Zu Absatz 4 Die Höhe des Startkapitals für den Anspruchsberechtigten teilt die zentrale Stelle dem Anbieter mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit, damit dieser die ausgezahlten Mittel den einzelnen Verträgen zuordnen kann. Zu Absatz 5 Wird das individuelle Startkapital auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt, wird dieses Kapital Teil des Frühstartrentenvermögens und damit nach § 29 Absatz 2 Satz 1 auch Altersvorsorgevermögen. Dies ist für die spätere nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG bedeutsam. Zu § 11 (Mitteilungspflichten der zentralen Stelle) Zu Absatz 1 Die Summe aller ausgezahlten Startkapitale ist dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen, damit diese bei der Bereitstellung der Mittel als Rückführungsbetrag nach § 22 Absatz 4 berücksichtigt werden können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 2 Die Anzahl der für jeden Geburtsjahrgang von Anspruchsberechtigten abgeschlossenen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträge teilt die zentrale Stelle dem Bundesministerium der Finanzen mit, damit die Höhe der Mittel, die der kollektiven Anlage zugeführt werden sollen, ermittelt werden kann. Zu § 12 (Kapitalübertragungen) Zu Absatz 1 Die Förderung soll dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge zugutekommen, daher ist das Frühstartrentenvermögen nach § 2 Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Die Übertragung auf einen anderen begünstigten Vertrag ist dagegen möglich. Um die Bildung von Kleinstrenten zu vermeiden, ist nur eine vollständige Kapitalübertragung des Frühstartrentenvermögens zulässig. Die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge können unter Beachtung der vertraglichen Regelungen ebenfalls übertragen oder auch jederzeit entnommen werden. § 22 Nummer 5 EStG findet bei einer Auszahlung Anwendung. Zu Absatz 2 Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ist auch die vollständige Übertragung des Frühstartrentenvermögens auf andere zertifizierte Altersvorsorgeverträge möglich, beispielsweise einem Garantieprodukt oder einen zertifizierten Bausparvertrag. Damit kann der mündige Altersvorsorgende eigene Entscheidungen über den Aufbau der privaten Altersvorsorge treffen, die seiner Risikobereitschaft und seinen individuellen Bedürfnissen entsprechen. Ein nahtloser Übergang zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ist so problemlos möglich. Zu § 13 (Zusammentreffen mehrerer Verträge) Zu Absatz 1 Um Kleinstrenten zu vermeiden und den Aufwand auf Seiten der Verwaltung zu reduzieren, wird die Frühstartrente nur auf einen Altersvorsorgedepot-Vertrag des Anspruchsberechtigten gezahlt. Dies gilt auch für die Auszahlung des Startkapitals nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2. Dies schließt nicht aus, dass der Anspruchsberechtigte einen weiteren Altersvorsorgevertrag abschließt. Eine Begrenzung der Anzahl solcher Verträge ergibt sich insoweit aus den am 1. Januar 2027 in Kraft tretenden § 82 Absatz 5 EStG. Zu Absatz 2 Da die Frühstartrente nur auf einen begünstigten Vertrag ausgezahlt werden kann, wird in dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vertrag mit dem früheren Vertragsschluss Vorrang hat. Der Datensatz, mit dem die Förderung für den späteren Vertragsschluss beantragt wird, wird von der zentralen Stelle mit einer entsprechenden Fehlermeldung abgewiesen. Werden ausnahmsweise an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen, so kann die zentrale Stelle nicht erkennen, welcher Vertrag früher abgeschlossen wurde. Um zu vermeiden, dass bei allen Vertragsabschlüssen die Uhrzeit erhoben und an die zentrale Stelle übermittelt wird, ist es in diesen Einzelfällen gerechtfertigt, hier auf die Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter des Antragsdatensatzes bei der zentralen Stelle abzustellen. Dieser wird im amtlich vorgeschriebenen Datensatz bereits aufgenommen, so dass kein höherer Aufwand entsteht. Zu Absatz 3 Bei einer Abweisung des Datensatzes nach Absatz 1 hat der Anbieter des zweiten Vertrags als öffentlich- rechtliche Pflicht seinen Vertragspartner entsprechend zu informieren. Der Anspruchsberechtigte hat in diesem Fall die Möglichkeit, einen Bescheid von der zentralen Stelle zu erwirken (§ 8 Absatz 3 Nummer 1). Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden, einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und Informationen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 4 Übermittelt ein Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist den Antragsdatensatz und hat die zentrale Stelle die Auszahlung der Frühstartrente bereits auf einen anderen begünstigten Vertrag vorgenommen, wird der verspätet übermittelten Antrag nicht mehr berücksichtigt. Bürokratieaufwand (Rückforderung der Förderung beim anderen Anbieter) wird dadurch vermieden. Zu § 14 (Rückforderung der Frühstartrente) Zu Absatz 1 Erkennt die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten erst nach der Auszahlung der Frühstartrente, dass kein Anspruch besteht, muss sie die zu Unrecht ausgezahlten Mittel beim Anbieter zurückfordern. Diese Regelung ist konsequent, denn auch die Auszahlung der Frühstartrente erfolgt über den Anbieter direkt auf den Altersvorsorgevertrag. So muss auch die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Frühstartrente auf diesem Weg erfolgen im Sinne einer Rückabwicklung. Zu Absatz 2 Um das Rückforderungsverfahren im maschinellen Verfahren beim Anbieter anzustoßen, übermittelt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag und die weiteren erforderlichen Daten an den Anbieter nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Der Datensatz bildet hier die Grundlage für die Rückforderung. Er korrigiert die nach § 6 Absatz 1 ermittelte Frühstartrente und fordert gleichzeitig, dass der überzahlte Betrag zurückgezahlt wird. Der Anspruchsberechtigte wird über die Rückforderung ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Zu Absatz 3 Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto des Anspruchsberechtigten zu belasten. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Es wird auf das bewährte Rückforderungsverfahren nach § 90 Absatz 3 EStG zurückgegriffen, so dass größerer Programmieraufwand vermieden wird. Zu Absatz 4 Es wird die Möglichkeit eingeräumt, die Frühstartrente direkt beim Anspruchsberechtigten zurückzufordern, wenn das Guthaben des Vertragskontos nicht ausreicht, um den Rückforderungsbetrag auszugleichen. Diese Möglichkeit ist allerdings nur als Ausnahme vom Grundfall, der Rückzahlung aus dem Vertragskonto, zu sehen. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes wird auf eine Rückforderung beim Anspruchsberechtigten verzichtet, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient auch dazu, negative Erfahrungen in diesem Alter zu vermeiden. Zu Absatz 5 Eine Rückforderung erfolgt erst ab einem Betrag von 120,01 Euro. Damit kann auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen erreicht werden. Zu § 15 (Rückzahlung der Frühstartrente) Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres fällt die Frühstartrente an den Staat zurück. Wenn die Erträge zum Zeitpunkt des Todes negativ sind, kann insoweit auch weniger als die ausgezahlte Frühstartrente an den Staat zurückfließen. Zur technischen Abwicklung wird auf das bewährte Verfahren nach § 94 EStG zwischen den Anbietern und der zentralen Stelle verwiesen. Die auf die Frühstartrente entfallenden Erträge, die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sind dagegen vererbbar. Ab dem 18. Lebensjahr greift § 93 EStG, so dass es auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres regelmäßig zu einer Rückzahlung der Förderung kommt. Nach § 29 Absatz 2 Satz 1 ist die Frühstartrente Teil des Altersvorsorgevermögens im Sinne des EStG. Damit finden die Regelungen zur Rückzahlung von Altersvorsorgevermögen in Sonderfällen nach § 95 EStG Anwendung, so dass weitere Regelungen zur Rückzahlung in diesem Gesetz entbehrlich sind. Besteht infolge einer dauerhaften Verlegung des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland kein Anspruch auf die Frühstartrente mehr, wird daher zunächst nur die Zahlung der Frühstartrente eingestellt (§ 8 Absatz 2). Eine Rückzahlung des Frühstartrentenvermögens erfolgt indes nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Kind zu einem späteren Zeit- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. punkt wieder seinen Wohnsitz ins Inland verlegt. Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, erfolgt erst zu Beginn der Auszahlungsphase eine endgültige Bewertung nach § 95 in Verbindung mit §§ 93, 94 EStG. Zu § 16 (Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung) Zu Absatz 1 Finanzbehörden dürfen die steuerliche Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die für die Abwicklung der Frühstartrente zuständige zentrale Stelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO Finanzbehörde und kann daher die steuerliche Identifikationsnummer für die Abwicklung des Verfahrens nutzen. Eine gesonderte Rechtgrundlage im Sinne des § 139b Absatz 2 Satz 2 AO ist daher nicht erforderlich. Die Nutzungsberechtigung wird für die zentrale Stelle in Absatz 1 klarstellend geregelt. Außerdem kann der Anbieter die steuerliche Identifikationsnummer zur Verfahrensabwicklung nutzen. Gemäß § 139b Absatz 2 AO dürfen andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen als die Finanzbehörden die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Anbieter wird im Absatz 1 geschaffen. Nur durch die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer kann das Förderverfahren bürokratiearm und weitgehend digital abgewickelt werden. Zu Absatz 2 Die zentrale Stelle nutzt als Finanzbehörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO in Verbindung mit § 81 EStG die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal, daher muss der Anbieter diese in den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen als verpflichtende Angabe aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbieter die Identifikationsnummer kennt. Er kann diese, beispielsweise bei Vertragsschluss, beim Vertragspartner unmittelbar erheben. Er kann diese aber auch in einem maschinellen Anfrageverfahren beim BZSt erheben, insbesondere wenn der Vertragspartner seine Identifikationsnummer nicht oder nicht richtig mitgeteilt hat. Zu Absatz 3 Das maschinelle Anfrageverfahren beim BZSt ist ein bewährtes Verfahren, dass die Anbieter bereits im Rahmen von anderen Verfahren (z. B. KISTA, FSAK) nutzen können. Eine steuerliche Identifikationsnummer kann aber nur dann dem Anbieter mitgeteilt werden, wenn die Daten aus der Anfrage mit den Daten in der IdNr.-Datenbank übereinstimmen. Eine personelle Bearbeitung im Hause des BZSt erfolgt nicht. Zu Absatz 4 Der Anbieter ist aber auch berechtigt, die steuerliche Identifikationsnummer für dieses Verfahren zu verwenden, wenn er sie bereits zu einem anderen Zweck erhoben hat. Die Vorschrift dient dazu, bürokratische Belastungen sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den Anbietern so gering wie möglich zu halten. Zu Absatz 5 Die steuerliche Identifikationsnummer ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Tatbestandsvoraussetzung. Der Antrag auf Frühstartrente kann ohne Angabe dieser Identifikationsnummer vom Anbieter auch nicht an die zentrale Stelle übermittelt werden. Daher ist der Anspruchsberechtigte vom Anbieter auf die fehlende Identifikationsnummer hinzuweisen, falls die Identifikationsnummer dem Anbieter nicht vorliegt und er diese auch nicht beim BZSt erheben konnte. Der Anspruchsberechtigte hat die Möglichkeit, sich unmittelbar an das BZSt zu wenden und ggf. die Vergabe einer Identifikationsnummer zu beantragen, beispielsweise wenn dieser im Ausland geboren wurde und noch keinen inländischen Wohnsitz hatte. Zu § 17 (Datenverwendung, Datenschutz) Zu Absatz 1 Die zentrale Stelle kann aus Gründen der Datensparsamkeit die Daten zur Authentifizierung, die ihr der Anbieter zur Durchführung des Zulageverfahrens bereits nach § 5 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) bekannt gegeben hat, auch für das Verfahren zur Frühstartrente verwenden. Damit wird die Identifikation des Anbieters sichergestellt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Absatz 2 Die Regelung in Satz 1 untersagt, dass der Anbieter Erkenntnisse, die er im Verfahren der Frühstartrente gewinnt, für seine weiteren Geschäftsfelder verwendet. Er darf diese beispielsweise nicht für gezielte Werbung einsetzen. Die Regelung ergänzt hinsichtlich des Anbieters die Vorschrift des § 30 AO (Steuergeheimnis), da der Anbieter kein Amtsträger i. S. d. § 30 Absatz 1 AO ist. Ohne Zustimmung der Beteiligten ist nur eine Offenbarung gegenüber der zentralen Stelle zugelassen. Zu § 18 (Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg) Zu Absatz 1 Die Frühstartrente stellt keine Steuervergütung dar, sondern eine besondere staatliche Leistung, die steuerfrei ausgezahlt wird. Damit die zentrale Stelle als Finanzbehörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO dennoch die Abgabenordnung als Rechtsgrundlage für die Gewährung und Rückforderung der Frühstartrente nutzen kann, wird bestimmt, dass die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar sind. Damit wird ein verfahrensrechtlicher Rahmen für die Ausgestaltung der Frühstartrente geschaffen. Die Regelungen zur Datenübermittlung durch Dritte an Finanzbehörden und die entsprechende Haftungsregelung bei solchen Datenübermittlungen werden von dieser Anwendungsregelung ausgenommen, da diese konkurrierend zu den in diesem Gesetz bestimmten Datenübermittlungspflichten stehen. Auch die Vorschriften zu einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen und zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge sind von einer Anwendung ausgenommen. Beim Wohnsitz wird auf die melderechtlichen Verhältnisse abgestellt. Zu Absatz 2 Der Anbieter hat mehrere Datenerfassungspflichten. Die Regelung bestimmt die Ermittlungsbefugnisse der zentralen Stelle hinsichtlich der Pflichterfüllung des Anbieters. Hierbei wird auf die Vorschriften der AO zur Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO) verwiesen. Die Prüfung stellt eine Aufsichtsmaßnahme dar. Zu Absatz 3 Die Regelung verweist öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Frühstartrente, beispielsweise zur Anspruchsberechtigung oder zur Höhe der Frühstartrente, auf den Finanzrechtsweg. Die Regelung hat deklaratorischen Charakter. Dieser Rechtsweg ist bereits dadurch gegeben, dass es sich bei der zentralen Stelle, die die Auszahlung der Frühstartrente vornimmt, um eine Finanzbehörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO handelt. Zu § 19 (Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze) In einem automatisierten Verfahren sind die amtlich vorgeschriebenen Datensätze für die am Verfahren Beteiligten bedeutsam. Da diese häufiger einer Anpassung oder Änderung bedürfen, werden diese nicht mit einer Rechtsverordnung erlassen, sondern vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Wie im Zulageverfahren werden diese auf den Internetseiten des BZSt veröffentlicht und auf den geschützten Seiten der zentralen Stelle zum Abruf bereitgestellt. Zu § 20 (Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) Die Grundsätze zur Datenübermittlung zwis

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