Umsetzung der geplanten Frühstartrente
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Umsetzung der geplanten Frühstartrente
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8253
21. Wahlperiode 28.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Sascha Müller, Karoline Otte,
Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Andreas Audretsch, Dr. Armin Grau und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung der geplanten Frühstartrente
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur
Einführung einer Frühstartrente (Bundestagsdrucksache 21/7864) beschlossen, mit
dem Kinder zukünftig ein Startkapital für die eigene Altersvorsorge erhalten
sollen. Monatlich werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Kind ab dem 6.
bis zum 18. Lebensjahr in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt. Ziel ist es, die
Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen
Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen.
Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion weist der Gesetzentwurf jedoch
erhebliche Schwachstellen auf, die den definierten Zielen teilweise
entgegenstehen. So sieht die fragestellende Fraktion Benachteiligungen zwischen
Kindern in der kollektiven Anlage gegenüber Kindern mit individuellen Depots,
insbesondere, was den Bildungseffekt angeht. Außerdem profitiert eine zu
begrenzte Zielgruppe: Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang 2020,
also mit den im Jahr 2026 Sechsjährigen, ältere Jahrgänge gehen leer aus. Diese
Eingrenzung ist aus Sicht der fragestellenden Fraktion weder nachvollziehbar
noch sinnvoll mit Blick auf das Ziel der Frühstartrente. Zudem fehlt der
Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Frühstartrente auf zertifizierte
Standarddepot-Verträge der im März 2026 vom Bundestag reformierten
staatlich geförderten privaten Altersvorsorge aufbaut, um so einen nahtlosen
Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Dies begrüßt die fragestellende Fraktion
mit Blick auf den gewünschten langfristigen Aufbau von
Altersvorsorgevermögen. Allerdings entfallen mit der Volljährigkeit nicht nur jegliche
Schutzvorschriften, die für Minderjährige gelten. Es fehlen Regelungen, die verhindern,
dass die jungen Erwachsenen mit Volljährigkeit in teure, provisionsorientierte,
nicht bedarfsgerechte Altersvorsorgeverträge gelenkt werden, ohne dass sie die
Kosten und Risiken ausreichend überblicken können.
Gleichzeitig werden Synergieeffekte zwischen der reformierten staatlich
geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente
und der Frühstartrente von der Bundesregierung nicht genutzt, sondern nur eine
Prüfung jener angekündigt (vgl. ebd. S. 23). Unklar bleibt auch, wie der
Bildungsauftrag der Frühstartrente erfüllt werden soll. Vorgesehen ist, dass
„Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig
aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen
können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt
und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge
spielen“ (vgl. § 26 Absatz 2 FrühStRG). Bei den zu übermittelnden Informatio-
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
nen seitens der Anbieter ist aktuell aber weder eine Standardisierung
vorgesehen, die private Produkte besser vergleichbar machen würde, noch werden
spezifische Qualitätskriterien definiert. Dies birgt nach Ansicht der
fragestellenden Fraktion die Gefahr, dass Informationen und Bildungsangebote seitens
der Anbieter nicht neutral, sondern interessengeleitet und zu Werbezwecken
eingesetzt werden. Eine unabhängige Bildungsbegleitung ist nicht vorgesehen.
Gleichzeitig wird nicht klar, wie der Bildungsauftrag der Frühstarte diejenigen
Kinder erreicht, deren Frühstartrente in der Kollektivanlage landet. Vor diesem
Hintergrund muss auch die angekündigte Finanzbildungsstrategie zügig
umgesetzt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Anspruch auf die
Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge ab 2020 beschränkt und ältere
sowie jüngere Jahrgänge ab Geburt von der Frühstartrente komplett
ausgeschlossen?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass durch die Beschränkung der Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge
ab 2020 das Ziel, in der Breite die Finanzkompetenz bei Kindern und
Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus
zu ermöglichen, deutlich eingeschränkt wird?
3. Gab oder gibt es innerhalb der Bundesregierung die Überlegung, allen
Kindern ab Geburt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch minderjährig
sind, ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die
Frühstartrente in Höhe von 10 Euro monatlich bereitzustellen, und falls
nein, warum nicht?
4. Hat die Bundesregierung Berechnungen oder anderweitige Abschätzungen
bezüglich der verteilungspolitischen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs
vorgenommen oder geplant, insbesondere hinsichtlich möglicher
Unterschiede zwischen unterschiedlichen Einkommensschichten in der aktiven
Inanspruchnahme individueller Depots für ihre Kinder?
a) Wenn ja, was waren die Ergebnisse?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Ging oder geht die Bundesregierung in ihren Planungen oder
Wirkungsanalysen davon aus, dass Kinder aus Haushalten mit geringeren
Einkommen und Vermögen unter anderem aufgrund einer geringeren finanziellen
Bildung überproportional häufig in der durch die Deutsche Bundesbank
verwalteten kollektiven Anlage (Auffanglösung) verbleiben?
a) Wenn ja, was waren oder sind Pläne der Bundesregierung, um diesem
Umstand etwas entgegenzusetzen?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung darauf verzichtet,
Synergieeffekte zwischen der Frühstartrente, der geplanten Kapitalrente in der
gesetzlichen Rente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der
geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen und entsprechende sinnvolle
Verzahnungen, beispielsweise bei Verwaltungs- und
Kapitalanlagestrukturen, im Gesetz zu verankern?
7. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung das öffentlich-verwaltete
Standarddepot für die Frühstartrente ausgeschlossen, sodass Eltern sich
demnach nicht aktiv für dieses Produkt entscheiden können?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
8. Inwiefern gab oder gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung,
das öffentlich verwaltete Standardprodukt in Zukunft für die
Frühstartrente zugänglich zu machen, und falls ja, welche konkreten Überlegungen
oder Hürden wurden dabei identifiziert?
9. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die
Frühstartrente für alle Kinder, deren Eltern nicht selbst aktiv werden, als
kollektive Anlage (Auffanglösung) anzulegen, anstatt individuelle Konten
für jedes Kind beim öffentlichen Träger des Standarddepots
Altersvorsorge zu eröffnen?
10. Welche konkreten rechtlichen und technischen Wege sieht die
Bundesregierung, um die oben dargestellte Lösung einer automatischen
Eröffnung individueller Konten für jedes Kind beim öffentlichen Träger des
Standarddepots Altersvorsorge rechtssicher umzusetzen?
11. Welcher konkrete Mehraufwand, sowohl faktisch (z. B. Verwaltung, IT-
Infrastruktur, Personal) als auch finanziell (z. B. Kosten für die
Verwaltung, Anbieter, Haushaltsbelastung) würde nach Einschätzung der
Bundesregierung entstehen, wenn die Frühstartrente nicht über eine kollektive
Anlage, sondern automatisch über individuelle Konten beim öffentlichen
Träger des Standarddepots Altersvorsorge umgesetzt würde?
12. Welche internationalen Beispiele gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, die die Lösung einer automatischen Eröffnung individueller Konten
für jedes Kind umgesetzt haben und wie wurde dies rechtlich und
technisch umgesetzt?
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Kinder, deren Eltern keinen
individuellen Vertrag abschließen, tatsächlich von ihrem Anspruch auf
Übertragung des kollektiv angelegten Kapitals (bis zum 35. Lebensjahr)
erfahren und diesen auch nutzen?
14. Ist vorgesehen, dass die Anspruchsberechtigten in der kollektiven
Auffanglösung regelmäßig persönlich über den Stand ihres Vermögens und
die Möglichkeit der Übertragung informiert werden, wenn ja, zu welchen
Zeitpunkten, in welchem Turnus und auf welche Weise, und wenn nein,
warum nicht?
15. Aus welchen Gründen soll das nicht abgerufene Kapital aus der
kollektiven Auffanglösung mit Vollendung des 35. Lebensjahres in den
Bundeshaushalt zurückfallen (bitte begründen) und inwiefern wurden andere
Möglichkeiten geprüft, zum Beispiel
a) die automatische Übertragung in die geplante gesetzliche Kapitalrente
gemäß den Vorschlägen der Alterssicherungskommission (bitte
begründen),
b) die automatische Übertragung in ein individuelles Depot, sobald das
Kind volljährig wird, was den Übergang in die private Altersvorsorge
erleichtern würde (bitte begründen)?
16. Inwiefern wird verhindert, dass Anbieter nach Vollendung des 18.
Lebensjahres der Sparerinnen und Sparer die Frühstartrente zum Anlass nehmen,
um teure oder unpassende Anschlussprodukte zu vermitteln (bitte
begründen)?
17. Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, auf den auf
Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil Abschluss- und Vertriebskosten zu
erheben (bitte begründen)?
18. Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, ab dem 18.
Lebensjahr Abschluss- oder Vertriebskosten zu erheben, auch wenn kein ak-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
tiver Vertragswechsel (z. B. zu einem anderen Anbieter oder Produkt)
stattfindet (bitte begründen)?
19. Wie wird sichergestellt, dass Rückforderungen nach § 14 FrühStRG (z. B.
bei fehlender Anspruchsberechtigung) nur auf das noch vorhandene
Frühstartrente-Vermögen begrenzt bleiben und nicht zu
unverhältnismäßigen Belastungen für Familien oder junge Erwachsene führen?
20. Wie werden Eigenbeiträge Dritter in das Frühstartrentendepot bei der
Auszahlung steuerlich behandelt (bitte erläutern für eine Auszahlung vor
dem Renteneintritt und für eine Auszahlung nach Renteneintritt und die
steuerlichen Behandlungen bitte begründen)?
21. Welche Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung bestehen
zwischen zusätzlichen Eigenbeiträgen seitens Dritter in die Frühstartrente und
der Beiträge seitens Dritter auf ein reguläres Wertpapierdepot für
Minderjährige („Kinderdepot“)?
22. Wie wird sichergestellt, dass die Pflicht der Anbieter zur
zielgruppengerechten Information über die Frühstartrente (Wertentwicklung, Kosten
etc.) neutral und unabhängig erfolgt und nicht zu Werbezwecken genutzt
wird?
23. Mit welchem Zeitplan und welchen Eckpunkten möchte die
Bundesregierung die Finanzbildungsstrategie umsetzen?
24. Wie wird sichergestellt, dass die vorgesehene öffentliche Berichterstattung
der Bundesbank zur kollektiven Anlage von Eltern und Kindern
tatsächlich wahrgenommen wird?
25. Inwiefern ist eine standardisierte Berichterstattung auch für die privaten
Standarddepot-Verträge der Frühstartrente vorgesehen, um Eltern den
Vergleich der Anbieterangebote zu ermöglichen (bitte begründen und
darlegen, inwiefern automatisierte Schnittstellen oder andere technische
Lösungen eingesetzt werden sollen)?
26. Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf auf konkrete
Vorgaben zur Anlagestrategie der kollektiven Auffanglösung verzichtet (bitte
begründen)?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Anlage der Mittel für die
kollektive Anlage Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen?
a) Wenn ja, welche und warum wurde davon abgesehen, neben Rendite,
Sicherheit und Liquidität auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz
gesetzlich zu verankern?
b) Wenn nein, warum nicht?
28. Ist es im Rahmen der Berichterstattung durch die Bundesbank gemäß § 24
FrühStRG auch geplant, über die Nachhaltigkeitsleistung des Portfolios zu
berichten?
a) Wenn ja, in welcher Form und mit welchen Kern-Kennzahlen?
b) Wenn nein, warum nicht?
29. Wie wird sichergestellt, dass die durch das Bundesministerium der
Finanzen zu erarbeitenden Anlagerichtlinien der kollektiven Anlage nicht durch
politische Interessen beeinflusst werden?
30. Wie wird sichergestellt, dass Produkt-, Verwaltungs- und sonstige Kosten
bei der kollektiven Anlage auf ein Minimum begrenzt werden, um die
Rendite für die Sparerinnen und Sparer zu maximieren?
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31. Inwiefern hält die Bundesregierung es für sinnvoll, die Evaluierung des
Gesetzes 2031 um folgende weitere Aspekte zu erweitern (bitte jeweils
begründen)
a) Nutzung von Synergieeffekten zwischen der reformierten staatlich
geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen
Kapitalrente und der Frühstartrente,
b) Wertentwicklung der Verträge nach Kosten,
c) Anzahl der Anbieter- und Vertragswechsel (inklusive Gründe für einen
Wechsel),
d) Qualität und Kosten der Anschlussprodukte nach Erreichen der
Volljährigkeit,
e) Umsetzung der kollektiven Anlage (Verwaltung, Anlage- und
Verwaltungskosten, Wertentwicklung, Diversifikation)?
Berlin, den 18. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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