Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 445/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
A. Problem und Ziel
Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll die ergänzende
private Altersvorsorge, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026
grundlegend reformiert worden ist, einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen
Lebensstandard im Alter zu sichern. Lange Anlagehorizonte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge
bieten erhebliche Chancen des Vermögensaufbaus. Die Vergangenheit zeigt, dass eine
diversifizierte Anlage in Aktien bei langen Anlagehorizonten hohe Renditen bei geringem
Risiko ermöglicht. Obwohl in Deutschland die Beteiligung am Kapitalmarkt zuletzt
zugenommen hat, bleibt der Anteil von Aktien- und Fondsinvestitionen im europäischen
Vergleich weiterhin niedrig. Die wissenschaftliche Literatur hat Finanzwissen und positive
Erfahrungen mit dem Kapitalmarkt als wichtige Erklärungsfaktoren für
Kapitalmarktbeteiligung identifiziert. Wer finanzielle Zusammenhänge versteht und fundierte
Finanzentscheidungen treffen kann, ist besser in der Lage, langfristig verlässlich für das Alter
vorzusorgen.
Mit der Einführung einer Frühstartrente kann Alterssicherung bereits im Kindesalter mit
staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen.
Forschungsergebnisse zeigen: Positive Erfahrungen am Kapitalmarkt können das Finanzverhalten über
Jahrzehnte prägen und die Aktienkultur nachhaltig fördern. Wer den Kapitalmarkt schon in
jungen Jahren erlebt, entwickelt Verständnis für langfristiges Investieren und baut
Vertrauen auf.
Ziel ist eine bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende
kapitalgedeckte Altersvorsorge, die kontinuierlich fortgeführt wird. Durch den frühen Start können mit
geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden. Die angestrebte
Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge für alle Kinder
nutzbar machen – unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der
Finanzkompetenz der Eltern.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und 10 „Ungleichheit
verringern“ bei.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat zehn
Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag
eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem
entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch
in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser
Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird
ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine
kollektive Anlage in Höhe von 10 Euro für jeden Monat pro Kind am Kapitalmarkt. Ein
individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen
individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum
Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist
grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen
(Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können
ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird
jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.
Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern und
Kindern in Deutschland zu stärken. Sie unterstützt damit auch die wirtschaftliche
Eigenständigkeit von Männern und Frauen. Hierzu braucht es vermehrt Maßnahmen, die
ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht andererseits den sehr frühen
Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und dadurch eine frühe praktische
Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete
Bildungsbegleitung zu ermöglichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen
verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern
und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das
Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private
Altersvorsorge spielen.
C. Alternativen
Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau einer
privaten Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne die vorgesehene kollektive Anlage wäre
der frühe Vermögensaufbau unter Nutzung der Förderung weiterhin allein von der
Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und
jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit Stärkung der finanziellen Bildung und
Finanzkompetenz würde ausbleiben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im
Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der Betrag wächst durch
das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im
Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die Mittel
für die Kapitalanlagen für die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank.
Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030
insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt
zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den
Kapiteln 0811 und 6002 folgende Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2027 2028 2029 2030
Maßnahme In T €
0811 Zuweisungen an den Versorgungsfonds 169 339 339 339
Summe 169 339 339 339
0815 Ausgaben beim BZSt inklusive ZfA 9 694 7 924 6 924 4 924
Summe 9 694 7 924 6 924 4 924
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 9 863 8 263 7 263 5 263
Zuführung an die ZfA bzw. das
Sondervermögen Frühstartrente
198 000 240 000 327 000 411 000
Summe Epl. 60 / HH-Jahr 198 000 240 000 327 000 411 000
Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den
Bundes-haushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis
2030 berücksichtigt.
Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der individuellen
Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven Anlage in
das Jahr 2028.
Erläuterungen zur Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen „Frühstartrente“ sowie
die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt
und der ZfA sind aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 500,0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0,0
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5 677,5
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 5 677,5
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 72,5
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in
Tsd. Euro):
0,0
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0,0
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 644,2
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 644,2
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 337,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 337,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird
auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 445/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig damit das Gesetzgebungsverfahren im
November 2026 abgeschlossen werden kann, um die notwendigen Änderungen für
eine Umsetzung des Vorhabens zum Jahr 2027 vornehmen zu können und
gleichzeitig den Anbietern genügend Vorlauf zur Umsetzung zu geben.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lars Klingbeil
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten
Altersvorsorge [1.1.2027]
(Frühstartrentengesetz – FrühStRG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte
§ 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung
§ 3 Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag
§ 4 Zentrale Stelle
§ 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten
§ 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle
§ 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern
§ 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid
§ 9 Später Vertragsschluss
§ 10 Startkapital
§ 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle
§ 12 Kapitalübertragungen
§ 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 14 Rückforderung der Frühstartrente
§ 15 Rückzahlung der Frühstartrente
§ 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
§ 17 Datenverwendung, Datenschutz
§ 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg
§ 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze
§ 20 Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 21 Kollektive Anlage
§ 22 Sondervermögen „Frühstartrente“
§ 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel
§ 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien
§ 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens
§ 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung
§ 27 Haftung
A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28 Aufbringung der Mittel
§ 29 Steuerliche Vorschriften
§ 30 Anwendungsregelungen
§ 31 Evaluierung
A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t -
r e n t e
§ 1
Frühstartrente, Anspruchsberechtigte
(1) Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 erhalten unter den Voraussetzungen der
§§ 2 bis 13 aus dem Bundeshaushalt monatliche Zahlungen zum frühen Aufbau einer
privaten Altersvorsorge (Frühstartrente).
(2) Anspruchsberechtigt sind Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes, die
1. das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.
Eine Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass eine Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung für den Anspruchsberechtigten vergeben wurde und spätestens bei
der Antragstellung vom Anbieter nach § 5 Absatz 1 übermittelt wird. Die nachträgliche
Vergabe dieser Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 2
Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung
(1) Die Frühstartrente beträgt 10 Euro für jeden Monat, in dem der
Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Frühstartrente wird ab dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen der
§§ 2 bis 13 erfüllt sind, und endet spätestens mit dem Ende des Monats, der dem Monat
vorausgeht, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet. Entfallen die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 früher, so endet die Gewährung der Frühstartrente mit
dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Die Gewährung der Frühstartrente an den Anspruchsberechtigten erfolgt durch
Zahlung zugunsten eines nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrags oder in den
Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags.
(4) Die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen)
1. dürfen nur als Altersleistungen nach den Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden,
2. sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar und
3. sind nicht pfändbar.
Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Verwendung nach § 92a des
Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
§ 3
Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag
(1) Die Frühstartrente wird zugunsten eines auf den Namen des
Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags gezahlt, der die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt und nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid
nach § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten
1. dürfen Abschluss- und Vertriebskosten abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
sowie den Sätzen 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes weder
bei Vertragsschluss noch bei einer Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf
den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag erhoben
werden,
2. bezieht sich das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, abweichend von § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
nur auf die Zahlung von Eigenbeiträgen, nicht hingegen auf die Zahlung der
Frühstartrente, und
3. ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf einen auf
Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil bezieht oder wenn das im Vertrag gebildete Kapital
nach § 12 Absatz 1 übertragen werden soll; § 168 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten insoweit nicht.
Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich vereinbart und werden diese nicht gezahlt,
so gilt die Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen
zu lassen.
(3) Über die Frühstartrente hinausgehende Einzahlungen in den Vertrag sind bis zu
einer Höhe von insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig.
(4) Für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und denen unter Beachtung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 keine Frühstartrente gewährt wird, kann ein Vertrag nach
Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden.
(5) Auf Verträge nach Absatz 1 und 4 ist § 1 Absatz 1f des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes anzuwenden.
§ 4
Zentrale Stelle
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund,
soweit diese zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes ist.
§ 5
Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten
(1) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
(2) Mit dem Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt der
Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle unter Angabe der
nach Absatz 3 erforderlichen Antragsdaten einmalig zu beantragen, sofern der
Bevollmächtigung und damit der Antragstellung durch den Anbieter nicht vor Vertragsschluss in
Textform schriftlich oder elektronisch von dem Anspruchsberechtigten widersprochen wurde
und dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen. Vor Vertragsschluss ist der
Anspruchsberechtigte auf die Bevollmächtigung des Anbieters nach Satz 1 und die
Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen; § 131 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Wenn der Antragstellung durch den Anbieter nicht rechtzeitig widersprochen
wurde, ist der Anbieter verpflichtet, folgende Antragsdaten zu erfassen:
1. die Vertragsdaten einschließlich des Datums des Vertragsschlusses und des
Vertragsbeginns sowie
2. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Geburtsdatum und
den ersten Wohnsitz des Anspruchsberechtigten.
(4) Der Anbieter hat die Antragsdaten nach Absatz 3 zu den mit ihm im Laufe eines
Kalendervierteljahres geschlossenen Verträgen, für die er eine Frühstartrente nach den
erhobenen Daten beantragen kann, bis zum Ende des folgenden Kalendermonats nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die
zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist der Antrag auf Frühstartrente. Liegt
eine Kapitalübertragung nach § 12 Absatz 1 oder 2 vor, so ist § 11 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auch bei einem Vertragsschluss
nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, aber vor Vollendung
des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten ist der Anbieter verpflichtet, die
Antragsdaten nach Absatz 3 zu erfassen und diese nach Satz 1 an die zentrale Stelle zu
übermitteln. Eine Übermittlung der Antragsdaten nach Absatz 3 an die zentrale Stelle ist
abweichend von Satz 1 frühestens ab der Vollendung des 6. Lebensjahres zulässig.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren
entstehenden Kosten.
§ 6
Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle
(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten und der
von ihr beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten (§ 7), ob und für welche
Zeiträume ein Anspruch auf Frühstartrente besteht, und übermittelt dem Anbieter das Ergebnis
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
Im Fall der Ablehnung kann die zentrale Stelle dem Anbieter das Ergebnis auch durch
Abweisung des Antragsdatensatzes nach § 5 Absatz 4 mit einer besonders gekennzeichneten
Fehlermeldung übermitteln. Der Anspruchsberechtigte ist vom Anbieter über eine
Ablehnung des Antrages und die Antragsmöglichkeit nach § 8 Absatz 3 zu informieren.
(2) Die zentrale Stelle erhebt die zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 2
erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern.
Dazu meldet sie den Anspruchsberechtigten zum automatisierten Abrufverfahren beim
Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des
Anspruchsberechtigten. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach § 7 Absatz 1 vor, so
lehnt die zentrale Stelle den Antrag mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung an den Anbieter ab.
(3) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Datenabruf nach Absatz 2 meldet die zentrale
Stelle den Anspruchsberechtigten vom automatisierten Abrufverfahren beim
Bundeszentralamt für Steuern ab.
§ 7
Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das
Bundeszentralamt für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt der zentralen Stelle zum Nachweis
der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 die erforderlichen Daten, soweit diese vom
Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes
gespeichert sind. Hierzu gehört auch der Anspruchszeitraum nach § 2 Absatz 2. Liegen dem
Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach den Sätzen 1 und 2 vor, so teilt es dies
der zentralen Stelle mit.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2
und die Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung
der übermittelten Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 oder zum
Anspruchszeitraum, so übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zentralen Stelle einen
Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des maßgeblichen Anspruchszeitraums.
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so ist das Datum
des Todes im Datensatz aufzunehmen. Die Änderungsmitteilungen sind gesammelt einmal
im Monat zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht nach Satz 2 endet kraft Gesetzes mit
Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten beziehungsweise im Fall des
vorherigen Todes des Anspruchsberechtigten durch dessen Tod.
(3) Liegt ein später Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 vor, so speichert das
Bundeszentralamt für Steuern die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 nicht für das Verfahren nach
Absatz 2.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu diesem automatisierten
Abrufverfahren gespeicherten Daten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten, nach Eingang der Abmeldung nach § 6 Absatz 3, nach Eingang der Anfrage bei einem
späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 oder nach dem Tod des Anspruchsberechtigten
innerhalb von 24 Monaten zu löschen.
§ 8
Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid
(1) Die Frühstartrente wird vierteljährlich zu den in § 15 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung bestimmten Auszahlungsterminen jeweils rückwirkend für die
vorangegangenen Monate an den Anbieter ausgezahlt. Der Anbieter hat die erhaltene
Frühstartrente unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben.
(2) Die zentrale Stelle stellt die Zahlung der Frühstartrente ein, wenn sie auf Grund
neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen
erhält, die kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs führen. Die Einstellung der Zahlung
ist dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung mitzuteilen. Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten hierüber zu
informieren.
(3) Ein Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht nur auf besonderen
Antrag des Anspruchsberechtigten. Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, die
Festsetzung der Frühstartrente schriftlich oder elektronisch bei der zentralen Stelle zu beantragen
1. bei einer Abweisung des Datensatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2
oder § 13 Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden
Kalenderjahres,
2. bei einer Ablehnung des Antrags nach § 6 Absatz 2 Satz 4 bis zum Ablauf des auf die
Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres,
3. bei einer Einstellung der Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die
Einstellung der Zahlung folgenden Kalenderjahres und
4. in allen übrigen Fällen bis zum Ablauf des auf den Vertragsabschluss folgenden
Kalenderjahres.
Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle ihm vorliegende, für die Festsetzung
erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen können elektronisch übermittelt
werden, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren
einverstanden sind. Der Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht gegenüber dem
Anspruchsberechtigten. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit.
§ 9
Später Vertragsschluss
(1) Wird ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag zu einem späteren
Zeitpunkt geschlossen und geht deshalb der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 nach Ablauf
des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruchsberechtigte sein 7. Lebensjahr vollendet hat,
aber bevor er sein 18. Lebensjahr vollendet hat (später Vertragsschluss), so wird die
Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 erstmals ab dem ersten Monat des auf den
Eingang des Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres von der zentralen Stelle
nach § 6 Absatz 1 ermittelt und in den Vertrag eingezahlt.
(2) Ein später Vertragsschluss liegt auch dann noch vor, wenn ein nach § 3 Absatz 1
Satz 1 begünstigter Vertrag vor dem 35. Lebensjahr geschlossen wird und der
Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle zwischen dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet, und dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, eingeht. Abweichend von § 3
Absatz 1 Satz 1 liegt ein begünstigter Vertrag nach Satz 1 auch dann vor, wenn dieser Vertrag
die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1, 1a oder 1b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes erfüllt und der Vertrag nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist.
(3) Wird ein Altersvorsorgevertrag erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten geschlossen, so ist dieser nicht begünstigt. Geht in einem solchen
Fall ein Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle ein, so weist diese den
Antragsdatensatz ab.
§ 10
Startkapital
(1) Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 1 oder 2 wird von der zentralen
Stelle ein einmaliges Startkapital in den Vertrag eingezahlt. Vor der Einzahlung des
Startkapitals prüft die zentrale Stelle nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 die
Anspruchsberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum.
(2) Das Startkapital eines Anspruchsberechtigten ist die individuelle Summe aus den
Beträgen in Höhe der Frühstartrente, die bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem
der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle eingegangen ist, kollektiv
nach § 21 Absatz 1 angelegt wurden, und den hierauf entfallenden Erträgen. Die Deutsche
Bundesbank übermittelt bis zum 15. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
der zentralen Stelle die für die Berechnung des Startkapitals erforderlichen Daten für
Musterkinder getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten jeweils mit dem Stand
zum Ende eines Kalendervierteljahres.
(3) Das in den Vertrag einzuzahlende Startkapital wird von der zentralen Stelle auf
Grundlage der von der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 2
für den Anspruchsberechtigten ermittelt und gegebenenfalls anteilig um die
Kalendermonate gekürzt, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag. Der Kürzungsbetrag ist auf
einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(4) Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Höhe des Startkapitals, das dem
Anspruchsberechtigten auf seinen Vertrag ausgezahlt wird, nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit.
(5) Das Startkapital wird mit der Auszahlung auf den begünstigten Vertrag Teil des
Frühstartrentenvermögens.
§ 11
Mitteilungspflichten der zentralen Stelle
(1) Die zentrale Stelle teilt dem Bundesministerium der Finanzen die Summe der im
zurückliegenden Kalendervierteljahr ausgezahlten Startkapitale, getrennt nach
Geburtsjahrgängen, bis zum Ende des folgenden Monats mit.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die zentrale Stelle dem
Bundesministerium der Finanzen die Anzahl der Anspruchsberechtigten getrennt nach
Geburtsjahrgängen mit, die einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 geschlossen haben.
§ 12
Kapitalübertragungen
(1) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in
dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur
vollständig auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 übertragen
werden.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in
dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur
vollständig auf einen anderen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
§ 13
Zusammentreffen mehrerer Verträge
(1) Die Frühstartrente wird zur selben Zeit nur für einen begünstigten Vertrag nach § 3
Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 nur für einen
Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten gewährt.
(2) Wird für denselben Anspruchsberechtigten ein weiterer Vertrag nach § 3 Absatz 1
Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 ein weiterer Altersvorsorgevertrag
geschlossen und liegt keine Kapitalübertragung nach § 12 vor, so weist die zentrale Stelle den
zugehörigen Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 ab. Maßgeblich für die Reihenfolge der
Verträge ist das Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Werden an einem Tag mehrere
Verträge abgeschlossen, so ist der Zeitpunkt der Erstellung des Antragsdatensatzes durch
den Anbieter maßgebend.
(3) Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten über die Abweisung des
Antragsdatensatzes und dessen Folgen zu informieren.
(4) Wird die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom Anbieter nicht eingehalten und wird
die Frühstartrente bereits auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
gezahlt, so weist die zentrale Stelle den Datensatz des verspätet übermittelten Antrags ab.
§ 14
Rückforderung der Frühstartrente
(1) Erhält die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder
auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen, dass der Anspruch auf Förderung nicht besteht
oder weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht ausgezahlte Frühstartrente zurückzufordern.
(2) Die zentrale Stelle hat die Rückforderung mitzuteilen:
1. dem Anspruchsberechtigten schriftlich oder elektronisch durch Bescheid und
2. dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung.
(3) Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter den zurückgeforderten
Betrag an die zentrale Stelle abzuführen. Dazu ist der zentralen Stelle der zurückgeforderte
Betrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzumelden und das Konto des
Anspruchsberechtigten entsprechend zu belasten. § 90 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Reicht das Guthaben auf dem Vertrag des Anspruchsberechtigten zur Zahlung des
zurückgeforderten Betrags nicht aus, setzt die zentrale Stelle den noch ausstehenden
Differenzbetrag unter Anrechnung der bereits vom Anbieter einbehaltenen und abgeführten
Beträge gegenüber dem Anspruchsberechtigten fest. Eine Rückforderung nach Satz 1
entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Eine Rückforderung entfällt, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als
120 Euro beträgt.
§ 15
Rückzahlung der Frühstartrente
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so hat der
Anbieter die Frühstartrente an die zentrale Stelle zurückzuzahlen. § 94 des
Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 16
Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung
(1) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
durch die zentrale Stelle und den Anbieter ist für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes
zulässig.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3
Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten
beim Anspruchsberechtigten oder beim Bundeszentralamt für Steuern in einem
maschinellen Verfahren zur Vertragsdurchführung zu erheben. § 30 der Abgabenordnung steht dem
nicht entgegen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung dem Anbieter auf Anfrage nur mit, wenn die vom ihm übermittelten Daten
mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, eine bereits zu einem anderen Zweck rechtmäßig
erhobene Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des
Anspruchsberechtigten zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten.
(5) Liegt dem Anbieter keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Anspruchsberechtigten vor und konnte diese auch nicht beim Bundeszentralamt für
Steuern ermittelt werden, hat der Anbieter den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ohne
eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung kein Anspruch auf
Frühstartrente besteht.
§ 17
Datenverwendung, Datenschutz
(1) Die zentrale Stelle darf zur Authentifizierung eines Anbieters diejenigen Daten
nach § 5 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung verwenden, die ihr in ihrer Funktion
als zentrale Stelle im Zulageverfahren nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
bekannt sind.
(2) Der Anbieter darf die in diesem Verfahren bekannt gewordenen Daten der
Beteiligten nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwenden.
§ 18
Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg
(1) Auf die Frühstartrente sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für §§ 8 und 72a Absatz 4
sowie die §§ 93c, 163 und 236 der Abgabenordnung.
(2) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat.
Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen
Stelle hat der Anbieter ihr solche Unterlagen, die im Ausland geführt und aufbewahrt
werden, verfügbar zu machen.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden Verwaltungsakte der zentralen Stelle ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 19
Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze
Das Bundesministerium der Finanzen legt den Inhalt und Aufbau der für die
Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze fest. Die Veröffentlichung der
Datensätze erfolgt auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.
§ 20
Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Auf die Frühstartrente sind über die in § 5 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 1
genannten Fälle hinaus Abschnitt 1 und § 10 Absatz 3 sowie die §§ 17 und 19 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sinngemäß anzuwenden.
A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 21
Kollektive Anlage
Der Bund legt die Frühstartrente zugunsten derjenigen Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs am Kapitalmarkt an, für die kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1
Satz 1 abgeschlossen wurde (kollektive Anlage).
§ 22
Sondervermögen „Frühstartrente“
(1) Zum 1. Januar 2028 wird das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“
errichtet. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten
und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Dem Sondervermögen werden die Mittel für die kollektive Anlage zugeführt. Die
dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge
bleiben Vermögen des Bundes. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Förderzwecks nach § 1
Absatz 1 verwendet werden.
(3) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig.
(4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen
bilden.
(5) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine
Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 23
Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel
(1) Die Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage erfolgt aus dem Bundeshaushalt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veranlasst die erstmalige Zuführung der
Mittel für die kollektive Anlage zum Sondervermögen für die Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs, die keinen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen
haben, frühestens mit Beginn und spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr 7.
Lebensjahr vollenden. Abschläge auf die erstmalige Zuführung aus dem Bundeshaushalt sollen in
den zwei Kalenderjahren erfolgen, in denen die Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr 6. und ihr 7. Lebensjahr vollenden. Nach der erstmaligen Zuführung
erfolgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines
Kalenderjahres laufende Zuführungen für das zurückliegende Kalendervierteljahr vom
Bundeshaushalt an das Sondervermögen.
(3) Die Höhe der Zuführung ist vom Bundesministerium der Finanzen für jeden
Geburtsjahrgang gesondert zu ermitteln. Der Zuführungsbetrag für einen Geburtsjahrgang
bestimmt sich nach
1. der voraussichtlichen Anzahl der Anspruchsberechtigten des jeweiligen
Geburtsjahrgangs, für die im maßgeblichen Zeitraum kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1
Satz 1 abgeschlossen wurde, und
2. der Höhe der Frühstartrente nach § 2 für den jeweils bis zum Zeitpunkt der Zuführung
der Mittel zurückliegenden Anspruchszeitraum, für den noch keine Zahlungen erfolgt
sind.
(4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht verwendeten Mittel sind nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses Geburtsjahrganges das 35.
Lebensjahr vollenden, an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die aus anderen
Gründen nicht zur Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den
Bundeshaushalt zurückzuführen.
§ 24
Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien
(1) Das Bundesministerium der Finanzen verantwortet das Sondervermögen. Die
Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen.
Näheres regeln die Anlagerichtlinien nach Absatz 4. Für die Verwaltung der Mittel werden der
Deutschen Bundesbank keine Kosten erstattet.
(2) Die Deutsche Bundesbank legt die Zuführungen nach § 23 Absatz 2 zeitnah am
Kapitalmarkt an.
(3) Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel einschließlich der hierauf
entfallenden Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und
Liquidität global diversifiziert anzulegen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Über die Anlagerichtlinien ist
sicherzustellen, dass bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage die allgemeinen
Anlagegrundsätze beachtet werden. Die Anlagerichtlinien enthalten insbesondere nähere
Vorgaben
1. zu den in Frage kommenden Anlageklassen,
2. zur Verwaltung der Mittel und
3. zur Berichterstattung durch die Deutsche Bundesbank.
Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche
Bundesbank.
§ 25
Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens
(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium der Finanzen jährlich
einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor.
(2) Auf Grundlage des Berichts legt das Bundesministerium der Finanzen jährlich zum
Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das
Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten
der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 26
Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung
(1) Es sind auf der Basis der Übermittlungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 quartalsweise
Informationen zur Höhe des Startkapitals getrennt nach Geburtsjahrgängen und
Geburtsmonaten öffentlich bereitzustellen.
(2) Zum Zwecke der finanziellen Bildung sind fortlaufend Informationen zur
Wertentwicklung der kollektiven Anlage aller anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge
bereitzustellen. Die Informationen sind auch in einer Form bereitzustellen, die eine
zielgruppengerechte Bildung ermöglicht.
§ 27
Haftung
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung der kollektiven Anlage besteht
nicht.
(2) Wertschwankungen und Verluste aus der kollektiven Anlage am Kapitalmarkt
begründen keinen Anspruch auf einen Ausgleich durch den Bund.
A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28
Aufbringung der Mittel
(1) Der Bund stellt sowohl die Mittel für die Auszahlungen der Frühstartrente auf einen
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 als auch die Mittel für das Sondervermögen
„Frühstartrente“ in voller Höhe zur Verfügung.
(2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes trägt
der Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe h und Nummer 18
Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes.
§ 29
Steuerliche Vorschriften
(1) Die Frühstartrente gehört nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden
Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt ebenso für das ausgezahlte
Startkapital nach § 10 Absatz 1 auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag
oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag.
(2) Das in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträgen oder in den Fällen
des § 9 Absatz 2 Satz 2 in den Altersvorsorgeverträgen gebildete Kapital ist
Altersvorsorgevermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wobei das
Frühstartrentenvermögen als steuerlich gefördert gilt. Eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI
des Einkommensteuergesetzes für die nach diesem Gesetz gezahlte Frühstartrente und für
das Startkapital ist nicht zulässig. Für die Eigenbeiträge auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen
Altersvorsorgevertrag ist eine steuerliche Förderung nur unter den Voraussetzungen nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich. Aufwendungen der Eltern oder Dritter
können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
(3) Auf Kapitalerträge der kollektiven Anlage ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Ist
Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, so hat der zum
Steuerabzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer an die Deutsche Bundesbank zu erstatten.
Leistungen und Rückführungen aus der kollektiven Anlage unterliegen keinem
Kapitalertragsteuerabzug.
§ 30
Anwendungsregelungen
(1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Kalenderjahr
2026 anzuwenden. § 1 in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das 6.
Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden
Kalenderjahren das 6. Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern den
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Antragsdatensätzen durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben. Anbieter, die aus technischen
Gründen Antragsdatensätze der ersten drei Kalendervierteljahre des Jahres 2027 nicht
fristgerecht übermitteln können, können abweichend von § 5 Absatz 4 die Antragsdatensätze bis
zum 31. Dezember 2027 übermitteln.
§ 31
Evaluierung
Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die
Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses Gesetz aufgewendeten
Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum Kapitalmarkt zu
verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2027]
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die
Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf einer
Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“
durch die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI und der
Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt.
2. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten
Daten können auch zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1. zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des
Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005,
2. zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
4. zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld,
5. für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken sowie
6. zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach dem Frühstartrentengesetz.“
3. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt
geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach
dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt.
4. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zulagen und die nach § 10a Absatz 4
gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)“ durch die Angabe „Zulagen, die
nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge und die Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz (Rückzahlungsbetrag)“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes [1.1.2028]
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 51a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1a Nummer 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1a Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt
geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach
dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Investmentsteuergesetzes [1.1.2027]
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder
Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden oder die von der Deutschen
Bundesbank im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des
Frühstartrentengesetzes gehalten werden.“
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder
Basisrentenvertrags“ durch die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder
Basisrentenvertrags oder die Deutsche Bundesbank“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem
Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im
Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt, oder die Deutsche
Bundesbank gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass sie die
Investmentanteile ausschließlich im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21
des Frühstartrentengesetzes erwirbt.“
4. Nach § 57 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
(14) „ § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden Gesetzes] sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes [1.1.2027]
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:
„18a. die Gewährung der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz. Nummer 18
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;“.
Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
[1.1.2027]
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro
begrenzt wird, wobei die Altersvorsorgezulage, die Frühstartrente nach
dem Frühstartrentengesetz, die Erträge, die Beträge, die nach § 3
Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes steuerfrei übertragen
werden, sowie die Zahlungen, die zur Minderung der in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3
Satz 9 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes geleistet werden,
werden hierbei nicht berücksichtigt;“.
bb) Nummer 10 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um
das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz
oder den Absätzen 1a bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters
übertragen zu lassen;“.
b) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt:
„(1f) Für einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c wird eine Beratung nicht
geschuldet. Dies gilt entgegen den §§ 6 und 61 des
Versicherungsvertragsgesetzes auch dann, wenn es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen
Versicherungsvertrag handelt, wobei die Verpflichtung, dass jeder angebotene
Versicherungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen
muss, davon unberührt bleibt.“
2. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
(1) Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den
Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr
folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der
Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung
einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
6. bei Altersvorsorgeverträgen die Höhe der zu erwartenden Leistung in der
Auszahlungsphase beziehungsweise bei Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn
der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich
für das mittlere Szenario entsprechend der Anhänge IV und V zu der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter der Voraussetzung einer
beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien
Vertragsfortführung, wobei den Berechnungen jeweils die in der Vergangenheit
tatsächlich gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen sind.
Abweichend von Satz 1 haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a
Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des
Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen sowie
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der
Anbieter eines Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische,
soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3
sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in
barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch
bereitzustellen.
(2) Ist der Vertragspartner minderjährig und wurde im abgelaufenen Beitragsjahr
eine Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz auf seinen Altersvorsorgevertrag
gezahlt, so hat der Anbieter seines Altersvorsorgevertrages ergänzend zu den
jährlichen Informationspflichten nach Absatz 1 weitere leicht verständliche und
zielgruppengerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung des im Vertrag
gebildeten Kapitals und zur Kosten- und Gebührenstruktur aufzunehmen.“
3. § 14 Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 29. Mai 2026 geltenden
Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026
nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf
die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2.“
Artikel 7
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
[1.1.2027]
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26.
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen sowie die gegebenenfalls
gutgeschriebene Frühstartrente,“.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Der Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Neben der Bereitstellung eines Startkapitals für die private Altersvorsorge der jungen
Generation ist die Förderung der finanziellen Bildung ein zentraler Aspekt des Gesetzes. Durch
die frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Kapitalmarkt entwickeln Kinder und
Jugendliche ein Verständnis für langfristiges Investieren. Forschungsergebnisse zeigen, dass
positive Erfahrungen in jungen Jahren das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und das
Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken können. Damit können solche Erfahrungen dazu
beitragen, in Deutschland die Aktienkultur und eine eigenverantwortliche Vorsorge im
Erwachsenenalter zu fördern. Die Frühstartrente ist daher auch ein zentraler Bestandteil des
Maßnahmenkatalogs, den die Bundesregierung gegenwärtig im Rahmen der Erarbeitung einer
nationalen Finanzbildungsstrategie zusammenstellt.
Das vorliegende Gesetz verfolgt deshalb das Ziel, den Aufbau einer kapitalgedeckten
Altersvorsorge bereits im Kindesalter zu ermöglichen und staatlich zu fördern. Die gesetzliche
Rentenversicherung ist in Deutschland zwar für weite Teile der Bevölkerung die wichtigste
Einkommensquelle im Alter. Für die Sicherung ihres Lebensstandards im Alter sind aber
für viele Menschen neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte erforderlich. Der
Staat fördert sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge,
damit Bürgerinnen und Bürger zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge angeregt
werden.
Mit der Frühstartrente soll eine zusätzliche, langfristig gedachte Vorsorge etabliert werden.
Ein früher Start ermöglicht es, mit geringen regelmäßigen Beiträgen über einen langen
Zeitraum hinweg Vermögenswerte aufzubauen. Durch die sehr langfristige Perspektive und die
Wiederanlage der Dividenden kann der Zinseszinseffekt in besonderem Maße genutzt
werden.
Zusätzlich werden die Voraussetzungen für die Fortführung des kontinuierlichen
Vermögensaufbaus im Rahmen der privaten Altersvorsorge im jungen Erwachsenenalter gesetzt.
Die erworbene Erfahrung mit Kapitalmärkten und ein bestehendes Startkapital für
Altersvorsorge aus der Frühstartrente sind ein erheblicher Anreiz, auch im jungen
Erwachsenenalter und darüber hinaus für das Alter vorzusorgen.
Langfristig soll das Gesetz damit auch dazu beitragen, soziale Ungleichheiten zu
reduzieren. Indem alle Kinder unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder
der Finanzkompetenz ihrer Eltern Zugang zu kapitalgedeckter Vorsorge erhalten, wird ein
wichtiger Beitrag zur Chancengleichheit geleistet. Die angestrebte Lösung soll den
langfristigen Vermögensaufbau für alle Kinder ermöglichen. Die universelle staatliche Förderung
ermöglicht allen Kindern, unabhängig von Herkunft und Einkommen der Eltern einen
grundlegenden Zugang zu kapitalgedeckter Altersvorsorge und kann dadurch langfristig zum
Abbau von Vermögensungleichheiten beitragen.
Die Frühstartrente soll noch in diesem Jahr und vor der Kapitalrente umgesetzt werden. Im
Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission werden
mögliche Synergien zwischen der Frühstartrente, der gesetzlichen Kapitalrente und dem
öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge geprüft (vgl. ASK
Empfehlung Nr. 31). Die Prüfung einschließlich der Zuständigkeit der Verwaltung (vgl.
ASK Empfehlung Nr. 28) soll zeitnah erfolgen. Die Stärkung kapitalgedeckter Elemente in
der Alterssicherung trägt zur Belebung des europäischen Kapitalmarkts bei und ermöglicht
damit Innovation und Wachstum. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Prüfung und
Entscheidung, inwieweit bei den Anlageformen der Frühstartrente (individuell und kollektiv)
auch dem Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann,
insbesondere durch Nutzung der Anlageform gem. § 1 Absatz 1b AltZertG.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1
„Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ und 10 „Ungleichheit verringern“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ziel der Frühstartrente ist es, die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private
Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.
Sie ermöglicht den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge
jahrgangsweit und jahrgangseinheitlich und dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung
junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung
zu erreichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und
regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder
nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und
welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen. Da das
Startkapital nur im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags abgerufen werden kann, wird ein starker
Anreiz zur Fortsetzung der privaten Altersvorsorge im Erwachsenenalter gesetzt.
Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat zehn Euro
in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein
solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden
Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte
private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich
geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern
keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt.
Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt
in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis
zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals
ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen
(Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls
Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich
der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.
Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird auf den Standarddepot-Vertrag
Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
beschränkt. Der Standarddepot-Vertrag in Form eines einfachen Sparplans ist besonders gut
erklärbar und leicht verständlich und unterstützt damit auch den mit der Frühstartrente
verbundenen Bildungsauftrag. Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden, wobei
eine Beratung nicht erfolgen muss. Das gilt auch, wenn der Anbieter ein
Lebensversicherungsunternehmen ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfs erfolgten Abstimmungen mit der Deutschen
Rentenversicherung Bund, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen
Bundesbank sowie Wissenschaftlerinnen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.
IV. Alternativen
Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau einer privaten
Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne eine solche Förderung wäre der frühe
Vermögensaufbau weiterhin von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine
jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit verbundene
Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung der Frühstartrente (Artikel 1)
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG; Recht der
Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist
gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche
Rahmenbedingungen für den frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge sicherzustellen,
die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 2 und 3) und des Investmentsteuergesetzes (Artikel 4) ergibt sich aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem
Bund ganz oder teilweise zusteht.
Die Kompetenz für die durch die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 5)
erfolgende Aufgabenübertragung auf den Bund (Bundeszentralamt für Steuern) folgt aus
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine
bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um
einheitliche Rahmenbedingungen für den frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge
sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen.
Im Fall der Artikel 6 und 7 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für den frühen
Aufbau einer privaten Altersvorsorge sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung bereits bundesrechtlich geregelt sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Frühstartrente wird auf Standarddepot-Verträge gezahlt, die mit dem
Altersvorsorgereformgesetz eingeführt wurden. Diese Verträge erfüllen die Voraussetzungen nach § 1
Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und sind nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert. Bestehende Strukturen werden
genutzt und vermeiden so Bürokratieaufbau für Wirtschaft und Verwaltung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die frühe Förderung einer ergänzenden Altersvorsorge für breite
Bevölkerungsschichten regelt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 1, welches mit seiner Zielvorgabe 1.3 verlangt, den nationalen Gegebenheiten
entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umzusetzen, einschließlich
eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen zu
erreichen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er regelt, dass
bereits im Kindesalter im Rahmen einer Frühstartrente mit staatlichen Einzahlungen in eine
kapitalgedeckte Altersvorsorge begonnen werden kann und damit Anreize für den
langfristigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge für junger Menschen geschaffen werden. Ohne
eine solche Förderung wäre der frühe Vermögensaufbau weiterhin von der Initiative und
den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche
Kapitalmarkterfahrung und damit verbundene Stärkung der finanziellen Bildung und
Finanzkompetenz würde ausbleiben. Damit fördert der Entwurf gleichzeitig die Erreichung des
Ziels 4, inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung zu gewährleisten und
Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle zu fördern.
Indem der Entwurf dazu beiträgt, die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private
Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken,
leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10, welches mit seiner
Zielvorgabe 10.4 verlangt, politische Maßnahmen zu beschließen, insbesondere fiskalische,
lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere
Gleichheit zu erzielen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den
sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge jahrgangsweit und
jahrgangseinheitlich ermöglicht und auf diese Weise das Startkapital für einen Abruf im Rahmen eines
Altersvorsorgevertrags regelt.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
1.1.a Armut
Armut begrenzen
Materielle und
soziale Deprivation
Anteil der Personen,
die materiell und
sozial depriviert sind,
bis 2030 unter dem
EU-Durchschnitt
halten
1.1.b Armut Erhebliche
materielle und soziale De-
Armut begrenzen privation
10.2b
Verteilungsgerechtigkeit
Gini-Koeffizient des
Einkommens nach
Sozialtransfer
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS.
Anteil der Personen,
die erheblich
materiell und sozial
depriviert sind, bis 2030
unter dem EU-
Durchschnitt halten
Gini-Koeffizient
Einkommen nach
Sozialtransfer bis 2030
unterhalb des EU-
Wertes
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
„(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
„(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“
und
„(II. 2. f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung
nutzen“.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im
Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der Betrag wächst durch das
Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im
Haushaltsjahr 2030 an. Enthalten sind die Mittel für die kollektive Anlage bei der Deutschen
Bundesbank ab dem Jahr 2028.
Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030 insgesamt
zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt
zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den
Kapiteln 0811 und Kapitel 6002 folgende Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2027 2028 2029 2030
Titel in T€
Tit. 422 01
593 1 187 1 187 1 187
Tit. 428 01 0 0 0 0
Tit. 511 01 178 357 357 357
Tit. 812 01 89 178 178 178
Tit. 532 01 3 386 0 0 0
HH-Jahr 2027 2028 2029 2030
Kapitel
Titel in T€
Tit. 636 02 5 448 6 202 5 202 3 202
9 694 7 924 6 924 4 924
0811 Tit. 634 03 169 339
339 339
Anteil BZSt 169 339 339 339
Summe
5 9 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 863 8 263 7 263 263
1 7
4 2
anteiliger Umstellungsaufwand 386
4 000 3 000 000
anteiliger laufender Aufwand 477 4 263
4 263
Gesamtsumme Epl. 08 30 652
6002 Tit. 636 01 198 000 240 000 327 000
411 000
Gesamtsumme Epl. 60 1 176 000
Die in Kapitel 6002 entstehenden Ausgaben für die Zuführung an die ZfA bzw. das
Sondervermögen Frühstartrente wurden ermittelt, indem die geschätzte Anzahl der
Anspruchsberechtigten in dem jeweiligen Jahr mit der Höhe der Frühstartrente nach § 2 Absatz 1 pro
Anspruchsberechtigten multipliziert wurde. Im ersten Jahr der Anspruchsberechtigung
eines Geburtsjahrgangs wurden 55 % der jährlichen Frühstartrente von 120 Euro zugrunde
gelegt. Für 2027 wurden der Geburtsjahrgang 2020 einschließlich der Zahlungen für 2026
und der Geburtsjahrgang 2021 berücksichtigt. Die in Kapitel 6002 entstehenden
Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 veranschlagt bzw. im
Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt.
Darüber hinaus verlagert sich ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der
kollektiven Anlage in das Jahr 2028, sofern nicht für alle anspruchsberechtigten Kinder des
Geburtsjahrgangs 2020 im Jahr 2027 ein individueller Vertrag geschlossen wird. Davon
ausgehend, dass individuelle Verträge nur für 30 bis 90 Prozent der berechtigten Kinder
abgeschlossen werden, würde dies eine Verschiebung von Mehrausgaben in Höhe von
20 Mio. Euro bis 138 Mio. Euro vom Haushaltsjahr 2027 in das Haushaltsjahr 2028
bedeuten. Da die Errichtung des Sondervermögens erst zum 1. Januar 2028 beabsichtigt ist, ist
eine Abschlagszahlung der verbleibenden Beträge an das Sondervermögen in diesem
ersten Fall nicht bereits 2027 möglich. Deshalb ist einmalig zugunsten der erstmaligen
Zuführung zur kollektiven Anlage eine vollumfängliche Nachveranschlagung oder Finanzierung
der erstmaligen Zuführung über Restmittel notwendig. In den weiteren Jahren werden
Mehr- oder Minderbedarfe zugunsten der erstmaligen Zuführung an das Sondervermögen
für die kollektive Anlage voraussichtlich nur in geringem Umfang notwendig werden.
– Planstellen und Stellen
HH-Jahr
2027 2028 2029 2030
Kapitel Laufbahngruppe
höherer Dienst 1 x A 14 1 x A 14
1 x A 14
1 x A 14
gehobener Dienst
1 x A 13
6 x A 12
3 x A 11
1 x A 13
6 x A 12
3 x A 11
1 x A 13
6 x A 12
3 x A 11
1 x A 13
6 x A 12
3 x A 11
mittlerer Dienst 1 x A 8 1 x A 8 1 x A 8 1 x A 8
einfacher Dienst
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5. Weitere Kosten
Da die Frühstartrente auf Verträge gezahlt wird, die die Voraussetzungen nach § 1
Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen und nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert sind, entstehen der Wirtschaft
keine gesonderten Kosten für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen durch das
Bundeszentralamt für Steuern.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen erhöhen die Attraktivität der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
und die Verbreitung von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen; die Maßnahmen des Gesetzes sollen
langfristig wirken.
Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die
Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses Gesetz beanspruchten
Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum Kapitalmarkt zu
verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten
Altersvorsorge [1.1.2027])
Zu Abschnitt 1 (Grundsätze und individuelle Anlage der Frühstartrente)
Zu § 1 (Frühstartrente, Anspruchsberechtigte)
Zu Absatz 1
Um die Alterssicherung für künftige Generationen auf eine breitere Basis zu stellen, wird
eine Frühstartrente eingeführt, damit bereits im Kindesalter mit dem Aufbau einer privaten,
kapitalgedeckten Altersvorsorge begonnen wird. Alle Kinder, die das 6. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten bis zu ihrer Volljährigkeit eine monatliche Förderung in Höhe von
10 Euro zum Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge, soweit die weiteren im Gesetz
genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Frühstartrente wird aus dem
Bundeshaushalt getragen.
Bei der Frühstartrente handelt es sich nicht um eine Familienleistung im Sinne der
Verordnung (EG) Nummer 883/2004 vom 29. April 2004.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Absatz 2 regelt die Anspruchsberechtigung. Die Frühstartrente sollte grundsätzlich allen
minderjährigen Kindern zugutekommen, die in Deutschland eine Bildungseinrichtung
besuchen. Da aber kein zentrales Register existiert, in dem alle Kinder erfasst werden, die eine
inländische Bildungseinrichtung besuchen, wird typisierend davon ausgegangen, dass ein
inländischer Wohnsitz des Kindes mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung einhergeht.
Dies ist gerechtfertigt, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun
bzw. zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- bzw.
Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Die typisierende Annahme ermöglicht
ein bürokratiearmes und automatisiertes Verfahren. Bei dieser Entscheidung wurde auch
berücksichtigt, dass die Schulpflicht aufgrund der Kulturhoheit der Länder
landesspezifischen Regelungen unterliegt, die hinsichtlich Beginn, Dauer und Ausgestaltung
voneinander abweichen können.
Zu Nummer 1
Mit der Regelung in Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass Kinder mit Vollendung des
sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anspruchsberechtigt sind.
Der Anlagehorizont beträgt somit in Summe zwölf Jahre, was am Aktienmarkt eine solide
Rendite bei geringem Risiko ermöglicht.
Zu Nummer 2
Um ein möglichst bürokratiearmes, digitales Verfahren aufzubauen, werden zur
Überprüfung die Daten zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern genutzt, die bei der
Finanzverwaltung in dem Verfahren ELStAM zur Bildung der steuerrechtlichen
Lohnsteuermerkmale bereits vorhanden sind. Diese sollen der zentralen Stelle über ein digitales Abruf- und
Push-Verfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt werden.
Damit entfallen Nachweispflichten der Eltern, händische Prüfungen bei der zentralen Stelle
sowie Aufzeichnungspflichten bei den Anbietern. Mit dieser Regelung entfallen ferner
Vorlagen von Bescheinigungen oder Datenerhebungen bei Gemeinden und Ländern. Das
angestrebte digitale Verfahren verursacht zudem nur einen geringen Erfüllungsaufwand. Aus
Gründen der Rechtssicherheit und des Verwaltungsvollzugs wird in Satz 1 Nummer 2 bei
der Anspruchsberechtigung nicht auf den Besuch einer inländischen Bildungseinrichtung,
sondern auf einen inländischen Wohnsitz des Kindes abgestellt. Dabei ist lediglich ein
erster Wohnsitz zu berücksichtigen. Auf den Wohnsitz der Eltern kommt es nicht an.
Maßgeblich für das Bestehen eines inländischen Wohnsitzes des Kindes sind die
melderechtlichen Verhältnisse. Die Regelung soll aufwändige Ermittlungen und Prüfungen der
Verwaltung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 der Abgabenordnung (AO)
vermeiden. Die zentrale Stelle hat deshalb die melderechtlichen Daten zugrunde zu legen.
Zu Satz 2
Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung ist nach Satz 2, dass eine Identifikationsnummer
nach § 139b AO für das Kind vergeben wurde. Diese muss spätestens bei der
Antragstellung vorliegen, da der Anbieter diese zusammen mit den weiteren Antragsdaten der
zentralen Stelle zu übermitteln hat. Diese Identifikationsnummer dient der zentralen Stelle als
eindeutiges Identifikationsmerkmal sowohl beim Datentransfer als auch bei der Anlage der
Förderkonten. So ist eine effiziente Ausgestaltung des Verfahrens möglich.
Zu Satz 3
Eine nachträgliche Vergabe dieser Identifikationsnummer ist nach Satz 3 unschädlich,
wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zu § 2 (Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung)
Zu Absatz 1
Die Frühstartrente beträgt einheitlich für jeden Anspruchsberechtigten 10 Euro pro Monat.
Kürzungstatbestände oder anteilige Auszahlungen sind in diesem Gesetz nicht
vorgesehen. Daher wird die Frühstartrente in Höhe von 10 Euro pro Monat bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 stets ungekürzt ausgezahlt.
Zu Absatz 2
Der Anspruchszeitraum wird so bestimmt, dass zu Beginn oder zum Ende der
Frühstartrente keine zeitanteiligen Kürzungen vorzunehmen sind. Auszahlungen erfolgen daher
nicht taggenau, sondern stets für volle Monate. Um sicherzustellen, dass der
Anspruchszeitraum genau zwölf Jahre beträgt, wird die Frühstartrente längstens bis zum Monat vor
der Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Endet die Anspruchsberechtigung vor der
Vollendung des 18. Lebensjahres, wird die Frühstartrente noch bis zum Ende des Monats
gezahlt, in dem die Anspruchsberechtigung weggefallen ist, so dass auch in diesen Fällen
keine anteilige Kürzung erfolgt.
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt klar, dass die Auszahlung der Frühstartrente an die
Anspruchsberechtigten ausschließlich direkt auf den Altersvorsorgevertrag, d. h. nur über den Anbieter in das
entsprechende Standarddepot erfolgt.
Zu Absatz 4
Die Regelungen stellen sicher, dass die Förderung tatsächlich dem Aufbau einer
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge zugutekommt und das unter Inanspruchnahme
staatlicher Förderung aufgebaute Vermögen dem Anspruchsberechtigten zur wirtschaftlichen
Absicherung seines Alters tatsächlich zur Verfügung steht. Inbegriffen sind dabei auch die
Erträge und Wertzuwächse des geförderten Altersvorsorgevermögens. Einen Sonderfall
stellt die zulässige Kapitalübertragung auf einen anderen begünstigten Vertrag bzw.
Altersvorsorgevertrag dar (siehe § 12). Die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge
können unter Beachtung der vertraglichen Regelungen jederzeit entnommen werden. § 22
Nummer 5 EStG findet Anwendung.
Darüber hinaus wird in Nummer 3 geregelt, dass das Frühstartrentenvermögen nicht
pfändbar ist. Damit wird sichergestellt, dass die bereits ab Vollendung des sechsten
Lebensjahres einsetzende kapitalgedeckte Altersvorsorge kontinuierlich fortgeführt wird und so für
den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung steht.
Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Eigenheimrenten-Förderung nach § 92a
EStG nicht entgegen, beispielsweise nach einer Kapitalübertragung auf einen
Altersvorsorgevertrag nach § 5 Absatz 1a AltZertG. Auch in diesen Fällen wird die Förderung zur
Absicherung des Alters genutzt.
Zu § 3 (Individuelle Anlage, Begünstigter Vertrag)
Zu Absatz 1
Liegt ein auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautender Altersvorsorgedepot-
Vertrag vor, wird die Frühstartrente zur Erfüllung dieses individuellen Vertrags des Kindes
direkt beim Anbieter eingezahlt. Das Kind muss Vertragspartei sein und der Vertrag muss
auch auf den Namen des Kindes geschlossen werden. Für Kinder, die das siebente
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur die gesetzlichen Vertreter diese Verträge
für das Kind schließen. Kinder, die das siebtente Lebensjahr vollendet haben, können die
Verträge selbst nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter schließen, da regelmäßig
aus solchen Verträgen auch Pflichten für die Kinder erwachsen können. Weitere
Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist, dass der Vertrag die Produktkriterien
nach § 1 Absatz 1c AltZertG erfüllt und zertifiziert ist. Mit der Zertifizierung wird
sichergestellt, dass die einzelnen Vertragsausgestaltungen die Produktkriterien nach dem AltZertG
erfüllen, ohne dass es einer gesonderten Prüfung durch die zentrale Stelle bedarf. Die
Zertifizierung stellt einen Grundlagenbescheid dar, analog den Regelungen bei der
steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge. Durch die Einschränkung auf § 1 Absatz 1c
AltZertG wird die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente auf den Standarddepot-
Vertrag Altersvorsorge beschränkt. Dieser Altersvorsorgedepot-Vertrag in Form eines
einfachen Sparplans ist besonders gut erklärbar und leicht verständlich und unterstützt damit
auch den mit der Frühstartrente verbundenen Bildungsauftrag. Die Frühstartrente soll
finanzielle Vorsorge früh erfahrbar machen und grundlegende Kapitalmarktkompetenz
vermitteln. Sie zeigt, wie langfristiges Sparen funktioniert, wie Rendite entsteht und welche
Rolle Risiken und Schwankungen über längere Anlagehorizonte spielen. Zudem erfolgt eine
Kostenbegrenzung, die in § 2a Absatz 2 AltZertG für die Standarddepot-Verträge
Altersvorsorge geregelt ist. Die Beschränkung auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge und
die damit verbundene, reduzierte Komplexität und die Beschränkung von
Entscheidungsoptionen stellen zugleich eine wesentliche Erleichterung für die Angebotsprüfung dar, die im
Regelfall von den gesetzlichen Vertretern vorgenommen wird.
Mit der Beschränkung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag wird zudem der
nahtlose Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge sichergestellt. Die jungen
Menschen können den Vertrag auch nach ihrer Volljährigkeit weiter besparen und so das
Frühstartrentenvermögen als Startkapital für den weiteren Aufbau des
Altersvorsorgevermögens nutzen, ohne dass zwingend ein Anbieter- oder Vertragswechsel erforderlich ist.
Der Vertrag kann somit bis zum Rentenalter fortgeführt werden. Gleichzeitig ist aber auch
ein unschädlicher Wechsel in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich.
Die entsprechenden Verfahren zwischen den Anbietern und der zentralen Stelle sind
bereits vorhanden und bewährt.
Die Zertifizierungskriterien vom Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge stellen ferner sicher,
dass das angesparte Altersvorsorgevermögen für die Altersvorsorge genutzt wird, da die
späteren Leistungen mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres ausgezahlt
werden müssen.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Abweichend von den Regelungen im AltZertG werden in Absatz 2 besondere Regelungen
aufgenommen, damit die Frühstartrente tatsächlich der Altersvorsorge dient und die vom
Anbieter geltend gemachten Kosten nicht das vom Staat zur Verfügung gestellte
Startkapital für die private Altersvorsorge reduzieren. Daher dürfen vom Anbieter bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten keine Abschluss- und Vertriebskosten
erhoben werden; dies gilt sowohl bei Abschluss eines Vertrages als auch bei einem
Anbieterwechsel.
Zu Nummer 2
Der Anspruchsberechtigte als Vertragspartner hat wie bei allen zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen das Recht, den Vertrag ruhend zu stellen. Damit der Anspruchsberechtigte
dennoch seine Frühstartrente erhält, bezieht sich das Ruhenlassen nur auf die Zahlung der
möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträge, nicht jedoch auf die Förderung. Diese wird
weiter auf den Vertrag geleistet.
Zu Nummer 3
Da die Frühstartrente der Altersvorsorge dient, ist eine Kündigung insoweit nicht zulässig,
es sei denn, diese erfolgt, um einen Vertragswechsel durchzuführen. Entgegenstehende
andere Vorschriften gelten insoweit nicht. Ein auf Eigenbeiträgen beruhender Vertragsteil
kann jederzeit gekündigt werden.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen diese Einschränkungen. Aber die in
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Bestimmungen, wie
beispielsweise die der sogenannten schädlichen Verwendung nach § 93 EStG bei einer
frühzeitigen Kündigung des Vertrages mit Kapitalauszahlung an den Vertragspartner, sorgen
dafür, dass ein Einsatz des Frühstartrentenvermögens zu privaten Konsumzwecken
finanziell im Regelfall nicht attraktiv ist.
Zu Satz 2
Um zu verhindern, dass ein Minderjähriger eine Mahnung des Anbieters erhält, bestimmt
Satz 2, dass die Nichtzahlung von möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträgen als Antrag
gewertet wird, den Vertrag ruhend zu stellen. Dies entspricht den Prinzipien des
Minderjährigenschutzes.
Zu Absatz 3
Neben der Frühstartrente kann das Altersvorsorgevermögen auch durch Eigenbeiträge
aufgestockt werden. Eigenbeiträge können auch von Dritten, beispielsweise den Eltern oder
Großeltern, geleistet werden; diese Eigenbeiträge dürfen den Betrag von jährlich insgesamt
6 840 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Anderenfalls bestünde die Gefahr
missbräuchlicher Steuergestaltungen, indem die Steuerfreiheit, die für die in der Ansparphase
eines Altersvorsorgedepot-Vertrags erzielten Erträge gilt, gezielt dazu genutzt wird, die
Abgeltungsteuer nach § 32d EStG zu umgehen. Die Einhaltung der Grenze hat der Anbieter
sicherzustellen.
Zu Absatz 4
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 startet die Frühstartrente für Kinder des Geburtsjahrgangs 2020.
Für Kinder, die das 6. Lebensjahr und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber
aufgrund ihres Alters nicht anspruchsberechtigt sind, können Altersvorsorgedepot-Verträge
auf Basis entsprechender freiwilliger Zahlungen eröffnet werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass für die im Rahmen der Frühstartrente abgeschlossenen
Altersvorsorgeverträge keine Beratungspflicht besteht, wie dies auch für Altersvorsorgeverträge
nach § 1 Absatz 1c AltZertG gilt (vgl. § 1 Absatz 1f AltZertG in der Fassung dieses
Gesetzes).
Zu § 4 (Zentrale Stelle)
Um eine zeitnahe Umsetzung der Frühstartrente und bei Volljährigkeit der
anspruchsberechtigten Kinder einen nahtlosen Übergang zur steuerlichen Förderung der privaten
Altersvorsorge zu gewährleisten, wird auf bestehende Strukturen der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge aufgebaut. Mit dieser Regelung wird die Gewährung der
Frühstartrente der zentralen Stelle nach § 81 EStG übertragen. Damit ist beispielsweise im Falle
einer späteren schädlichen Verwendung eine korrekte Ermittlung des
Rückzahlungsbetrages sichergestellt, da die in diesem Verfahren bei der zentralen Stelle gespeicherten Daten
in sogenannten Förderkonten nahtlos in die von der zentralen Stelle geführten
Zulagenkonten übernommen werden können. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG ist nach § 6 Absatz 2
Nummer 7 AO Finanzbehörde.
Bereits für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG bedient sich
das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese
zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe f
FVG). Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des
BZSt. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Zu § 5 (Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten)
Es wird ein digitales Verfahren zur Beantragung der Frühstartrente und zum Nachweis der
Anspruchsberechtigung entwickelt, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen
und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu
gewährleisten. Hierzu wird als Ordnungsmerkmal auf die steuerliche Identifikationsnummer
abgestellt. Zur Entlastung sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Anbieter sollen
die notwendigen Antragsdaten sowie die Angaben zur Ermittlung der
Anspruchsberechtigung über ein automatisiertes Verfahren der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Hierbei wird auf das bewährte Antragsverfahren bei der privaten Altersvorsorge nach
Abschnitt XI EStG aufgesetzt und auf bestehende Dateninfrastrukturen zurückgegriffen. So
werden bereits vorhandene digitale Schnittstellen zwischen Anbietern und der zentralen
Stelle genutzt. Auch eine Anmeldung und Authentifizierung der Anbieter entfällt, wenn die
zentrale Stelle den Anbieter bereits kennt. In den folgenden Absätzen werden die
rechtlichen, insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Grundlagen für die Einführung und
Einrichtung dieses automatisierten Übermittlungsverfahrens geschaffen.
Zu Absatz 1
Anbieter übernehmen bei der Frühstartrente wichtige Aufgaben, wie beispielsweise die
Antragstellung und die Entgegennahme der Förderung von der zentralen Stelle. Es werden
daher nur Anbieter zugelassen, die nach § 1 Absatz 2 AltZertG zertifizierte
Altersvorsorgeverträge vertreiben dürfen. Damit wird sichergestellt, dass nur Unternehmen die staatliche
Förderung entgegennehmen können, die einer besonderen staatlichen Aufsicht
unterliegen. Die Qualifikation des Anbieters wird bereits im Rahmen der Zertifizierung von der
Zertifizierungsstelle geprüft, so dass keine neuen Nachweis- und Prüfpflichten eingeführt
werden müssen. Da die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen vom Anwendungsbereich des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umfasst sind, wird für Anspruchsberechtigte und deren
Sorgeberechtigte gewährleistet, dass die Dienstleistungen einschließlich der (jährlichen)
Informationen barrierefrei gestaltet werden.
Zu Absatz 2
Mit Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, für den Anspruchsberechtigten als
Vertragspartner die Frühstartrente im elektronischen Verfahren zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen und er diese
für dieses Verfahren erfasst. Mit dieser Regelung wird eine gesonderte Antragstellung
durch die Bürgerinnen und Bürger entbehrlich. Der Antragstellung kann vor Vertragsschluss
widersprochen werden. Der Anbieter hat daher auf das Antrags- sowie das
Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Der Anbieter muss nur einmalig den Antragsdatensatz an die zentrale Stelle übermitteln;
auf eine jährliche Antragstellung wie im Zulageverfahren nach Abschnitt XI EStG wird
verzichtet. Dies dient der Bürokratievermeidung.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift legt fest, welche Daten der Anbieter zu erfassen hat sowie in welcher Form
und zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung an die zentrale Stelle zu erfolgen hat.
Der Anbieter hat die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) des
Anspruchsberechtigten zu erfassen und diese bei der Datenübermittlung an die zentrale Stelle, einer
Finanzbehörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO, anzugeben. Gemäß § 139b Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 Satz 2 AO dürfen nicht-öffentliche Stellen die steuerliche Identifikationsnummer
nach § 139b AO ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten, wenn eine
Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Eine entsprechende Regelung findet sich
für die Anbieter in § 16 Absatz 1.
Die Identifikationsnummer dient der zentralen Stelle als eindeutiges Identifikationsmerkmal
sowohl beim Datentransfer als auch bei der Anlage der Förderkonten. So wird die
Identifikationsnummer auch für den automatisierten Datenabgleich innerhalb der
Finanzverwaltung (zentrale Stelle und BZSt) genutzt. Dies ist erforderlich, um die Verfahren effizient
auszugestalten. Das Geburtsdatum ist in den Datensatz ebenfalls aufzunehmen. Dieses
wird für den vollmaschinell durchgeführten Ident-Abgleich im BZSt genutzt, bei dem die
Gültigkeit der übermittelten Identifikationsnummer überprüft wird. Damit wird sichergestellt,
dass die übermittelte Identifikationsnummer tatsächlich an die im Datensatz genannte
Person vergeben wurde, gültig ist und im Zuge einer weiteren maschinellen Verarbeitung
verwendet werden kann. Darüber hinaus ist der erste Wohnsitz des Anspruchsberechtigten
aufzunehmen. Des Weiteren sind die Vertragsdaten, insbesondere der Beginn der
Vertragslaufzeit, zu erfassen und in den amtlich vorgeschriebenen Datensatz aufzunehmen,
damit die zentrale Stelle die Anspruchsvoraussetzung überprüfen und den
Anspruchszeitraum bestimmen kann.
Die Antragsdaten sind abweichend von der Übermittlungsfrist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom
Anbieter frühestens ab der Vollendung des 6. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten an
die zentrale Stelle zu übermitteln, damit es nicht zu einer Datensatzabweisung kommt.
Zu Absatz 4
Damit die Zahlung der Frühstartrente zeitnah auf den Altersvorsorgedepot-Vertrag erfolgt,
muss der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraumes den Antragsdatensatz an
die zentrale Stelle übermitteln. Auf bestehende Dateninfrastrukturen wird zurückgegriffen.
Indem für das Verfahren ein amtlich vorgeschriebener Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung bestimmt wird, werden auch maschinelle Plausibilitätsprüfungen im
Hause der zentralen Stelle ermöglicht.
Bei einem Anbieterwechsel wird auf bewährte Verfahren im Rahmen der steuerlichen
Förderung der privaten Altersvorsorge zurückgegriffen, damit der neue Anbieter alle
erforderlichen Daten vom bisherigen Anbieter erhält und die zentrale Stelle vom Anbieterwechsel
in Kenntnis gesetzt wird.
Wird ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag erst nach Volljährigkeit des
Anspruchsberechtigten abgeschlossen, hat der Anspruchsberechtigte bis zum Ablauf des Monats, in dem er
sein 35. Lebensjahr vollendet, Anspruch auf das Startkapital (§ 10) aus der kollektiven
Anlage (§ 21). Damit eine Auszahlung erfolgen kann, wird der Anbieter verpflichtet, auch in
diesen Fällen, obwohl kein Anspruch auf eine weitere laufende Frühstartrente besteht,
einen Antragsdatensatz an die zentrale Stelle zu übermitteln. Damit wird der Prozess zur
Auszahlung des Startkapitals im Hause der zentralen Stelle angestoßen.
Zu Absatz 5
Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jeder
Kommunikationspartner für seinen Bereich bereit. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Zu § 6 (Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale
Stelle)
In den §§ 6 und 7 werden die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der
Frühstartrente präzisiert. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und
Durchführung eines automatisierten Verfahrens zur Erhebung der für die Prüfung
erforderlichen Daten geschaffen, ob der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 erfüllt.
Das automatisierte Verfahren gliedert sich wie folgt: Die zentrale Stelle meldet den
Anspruchsberechtigten gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren an. Es wird auf
diesem Wege ein Abonnement eröffnet (§ 6 Absatz 2). Das BZSt seinerseits hat die zum
Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Angaben auf Grundlage
der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die vorgesehenen Datenwege der
zentralen Stelle zu übermitteln (§ 7 Absatz 1). Veränderungen werden vom BZSt
automatisiert der zentralen Stelle übermittelt (§ 7 Absatz 2). Die proaktive Mitteilung von
Änderungen soll turnusmäßige Abfragen der zentralen Stelle beim BZSt vermeiden. Die Vorgaben
zu den Verfahrensabläufen und insbesondere zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen
werden in den nachfolgenden Absätzen für jeden Verfahrensschritt näher spezifiziert.
Zu Absatz 1
Die zentrale Stelle ist mit der Gewährung der Frühstartrente beauftragt. Sie ermittelt
aufgrund der von den Anbietern übermittelten Antragsdaten und der beim BZSt erhobenen
Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 und zum Zeitraum, in dem ein
inländischer Wohnsitz des Anspruchsberechtigten bestand, ob eine Anspruchsberechtigung
vorliegt und für welchen Anspruchszeitraum die Frühstartrente auszuzahlen ist. Das
Ermittlungsergebnis teilt sie dem Anbieter mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit, damit
dieser die ausgezahlten Mittel den einzelnen Verträgen zuordnen kann. Wird die
Frühstartrente aufgrund der vorliegenden Daten nicht ausgezahlt, wird auch dies dem Anbieter
elektronisch mitgeteilt.
Die zentrale Stelle kann auch im Rahmen von vollmaschinellen Plausibilitätsprüfung einen
Datensatz abweisen (z. B. unvollständige Daten, unzulässige Identifikationsnummer). Ist
bei dieser Prüfung bereits erkennbar, dass der Antrag aufgrund materieller Gründe nicht
verarbeitet werden kann (z. B. weil der Geburtsjahrgang nicht anspruchsberechtigt ist), wird
der Antragsdatensatz um eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt und
abgewiesen. Der Anbieter hat als öffentlich-rechtliche Pflicht den Anspruchsberechtigten
hierüber zu informieren. Anhand der Fehlernummer kann der Anbieter bei entsprechenden
Rückfragen seinem Vertragspartner Auskunft erteilen. Das papierlose Verfahren dient dem
Bürokratieabbau. Es besteht die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu erwirken.
Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die
Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden,
einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und
Informationen.
Zu Absatz 2
Um sicherzustellen, dass die zentrale Stelle bürokratiearm, d. h. ohne Anforderung von
Belegen und Nachweisen beim Anspruchsberechtigten die Frühstartrente nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen auszahlt, ist es notwendig, dass sie die Anspruchsberechtigung
maschinell überprüft. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, bei Antragstellung ein
vollmaschinelles Datenabrufverfahren mit dem BZSt einzurichten. Dazu übermittelt die zentrale
Stelle einmalig eine Anfrage an das BZSt (Initialmeldung) und löst damit ein automatisiertes
Datenabrufverfahren aus, über das dann die zentrale Stelle als sogenannte Push-Nachricht
die entsprechenden Informationen aktualisiert erhält. Liegen die Voraussetzungen nach § 1
Absatz 2 nicht mehr vor, beispielsweise durch den Tod des Anspruchsberechtigten,
informiert das BZSt elektronisch die zentrale Stelle über diesen Tatbestand.
Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend baut das Verfahren
dem bereits bestehenden und im Einsatz bewährten Datenübermittlungsverfahren im
Zusammenhang mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) auf. So
können Synergieeffekte genutzt werden, indem beispielsweise bereits vorhandene
Schnittstellen verwendet werden.
Die gemeinsamen Grundsätze sowie die entsprechenden Datensätze werden zwischen
den beiden Finanzbehörden bilateral abgestimmt und müssen nicht amtlich bestimmt
werden.
Kann das BZSt der zentralen Stelle nach der Initialmeldung keine Daten übermitteln, hat
sie dies der zentralen Stelle ebenfalls mitzuteilen. Die zentrale Stelle hat in diesen Fällen
den Antrag im maschinellen Verfahren abzulehnen, ohne eigene Ermittlungen
vorzunehmen. Der vollmaschinellen Bearbeitung sind Grenzen gesetzt, aber es werden hier nur
geringe Fallzahlen erwartet. Der Anbieter wird nach Absatz 1 über das Ermittlungsergebnis in
elektronischer Form in Kenntnis gesetzt. Es besteht die Möglichkeit, eine Festsetzung zu
beantragen und durch Vorlage von Nachweisen den Sachverhalt darzulegen. So wird
sichergestellt, dass nur bei diesen Fallgestaltungen weitere Daten von der zentralen Stelle
erhoben werden bzw. Unterlagen vom Anspruchsberechtigten vorgelegt werden müssen.
Dies ist bei diesen Einzelfällen gerechtfertigt.
Zu Absatz 3
Besteht keine Notwendigkeit für den Datenabruf, beispielsweise weil der Anbieter
fehlerhafte Daten übermittelt hat, wird durch eine Abmeldung von der zentralen Stelle das
Verfahren beendet.
Zu § 7 (Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das
Bundeszentralamt für Steuern)
Zu Absatz 1
Das BZSt wird befugt, die für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2
erforderlichen Daten, soweit diese bei ihm gemäß §§ 39, 39e EStG für die Zwecke des
Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, sowie die Daten zum Anspruchszeitraum, an die
zentrale Stelle zu übermitteln. Die Angabe des Zeitraumes (ggf. der Zeiträume) ist erforderlich,
damit die zentrale Stelle die Höhe der Frühstartrente korrekt ermitteln kann. So muss die
Frühstartrente beispielsweise anteilig gekürzt werden, wenn der Wohnsitz erst nach
Vollendung des 6. Lebensjahres ins Inland verlagert worden ist oder die
Anspruchsberechtigung aufgrund eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts unterbrochen wurde.
Zu Absatz 2
Das BZSt speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die Datenübermittlung nach
Absatz 1 in seiner Datenbank. Dies ist erforderlich, damit das BZSt Änderungen, insbesondere
wenn die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 nicht mehr vorliegen und dies zu einem
Wegfall der Anspruchsberechtigung führt, an die zentrale Stelle proaktiv übermitteln kann. Sollte
die Anspruchsberechtigung beispielsweise durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt
weggefallen sein und ist zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Anspruchsberechtigung
gegeben, wird auch dies der zentralen Stelle proaktiv vom BZSt mitgeteilt. Das bedeutet,
dass es nach einer einmal erfolgten Anmeldung zum automatisierten
Übermittlungsverfahren keiner gesonderten Anfrage mehr durch die zentrale Stelle an das BZSt bedarf.
Stattdessen sind automatisierte Änderungsmitteilungen durch das BZSt an die zentrale Stelle
vorgesehen. Stirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss
das Frühstartrentenvermögen zurückgezahlt werden. Damit die zentrale Stelle davon
Kenntnis erlangt, hat das BZSt das Sterbedatum in den Datensatz aufzunehmen. Weitere
Angaben sind für das Verfahren nicht erforderlich. Daher wird aus Gründen der
Datensparsamkeit darauf verzichtet.
Diese proaktiven Rückmeldungen von Änderungen sollen im Interesse vereinfachter
Verfahren nur einmal im Monat erfolgen.
Die Anspruchsberechtigung endet in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder aber bei Tod des Anspruchsberechtigten. Daher sind ab diesem Zeitpunkt keine
Änderungsmitteilungen mehr durch das BZSt zu übermitteln. Einer Abmeldung durch die
zentrale Stelle bedarf es dafür nicht.
Zu Absatz 3
Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 geht die Initialmeldung von der
zentralen Stelle erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten beim
BZSt ein. Auch in diesen Fällen erfolgt eine Antwort des BZSt nach Absatz 1. Eine proaktive
Meldung zu Änderungen ist in diesem Fall aber nicht mehr notwendig, da nur ein einmaliges
Startkapital ausgezahlt wird (§ 10 Absatz 1) und keine laufende Auszahlung der
Frühstartrente mehr erfolgt. Insoweit muss das BZSt keine Daten für das Verfahren nach Absatz 2
speichern.
Zu Absatz 4
Aus Gründen des Datenschutzes wird die Löschung der Daten näher bestimmt.
Zu § 8 (Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid)
Zu Absatz 1
Die Frühstartrente wird vierteljährlich ausgezahlt. Dies dient der Verfahrensvereinfachung
analog dem Zulageverfahren in der privaten Altersvorsorge. Durch eine jeweils
rückwirkende Gewährung der Förderung werden Rückforderungen durch den Wegfall der
Anspruchsberechtigung weitgehend vermieden.
Zu Absatz 2
Die Zahlung der Frühstartrente wird beim Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
eingestellt, wenn die zentrale Stelle davon Kenntnis erlangt. Der Anbieter ist über den Zeitpunkt
des Wegfalls der Anspruchsberechtigung elektronisch in Kenntnis zu setzen. Der Anbieter
hat als öffentlich-rechtliche Pflicht den Anspruchsberechtigten hierüber zu informieren.
Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die
Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden,
einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und
Informationen.
Zu Absatz 3
Das weitestgehend elektronische Verfahren ist grundsätzlich papierlos ausgestaltet.
Dementsprechend soll die Verwaltung in der Regel auch keinen Bescheid über die Festsetzung
der Frühstartrente erlassen müssen.
Dennoch hat der Anspruchsberechtigte die Möglichkeit, einen Festsetzungsbescheid zu
erwirken, wenn er dies wünscht. Dies erfolgt auf gesonderten Antrag des
Anspruchsberechtigten.
In Satz 2 wird jeweils eine angemessene Antragsfrist für die verschiedenen
Fallgestaltungen bestimmt. Der Antrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch an die
zentrale Stelle gerichtet werden. Dies dient dem Bürokratieabbau. Der Anbieter wird verpflichtet,
soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (Satz 3). Auch dies kann im gegenseitigen
Einvernehmen elektronisch erfolgen (Satz 4).
Die Festsetzung gegenüber dem Anspruchsberechtigten wird auch dem Anbieter mittels
amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitgeteilt, damit auch er beispielsweise bei einer
Gewährung der Frühstartrente Kenntnis von der Verwaltungsentscheidung erlangt und bei
Zahlungseingang die Frühstartrente dem Vertrag des Anspruchsberechtigten gutschreiben
kann.
Zu § 9 (Später Vertragsschluss)
Nach Abschnitt 2 des Frühstartrentengesetzes erfolgt eine kollektive Anlage über die
Deutsche Bundesbank für diejenigen Anspruchsberechtigten, für die Eltern keinen individuellen
Altersvorsorgedepot-Vertrag eröffnen. Diese Lösung stellt sicher, dass
Anspruchsberechtigte unabhängig von der Initiative der Eltern von der Frühstartrente profitieren. Die
Kapitalanlage der nicht abgerufenen Mittel erfolgt kollektiv. Auch zu einem späteren Zeitpunkt
können Eltern für ihr Kind einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder nach
erreichter Volljährigkeit junge Erwachsene einen individuellen Altersvorsorgevertrag
abschließen. In diesem Fall wird ermittelt, wie hoch der Anspruch des Anspruchsberechtigten aus
dem angelegten Kapital für den jeweiligen Geburtsjahrgang ist. Dieses Startkapital wird auf
den individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag bzw. auf den Altersvorsorgevertrag
überwiesen.
Zu Absatz 1
Um bürokratiearm das Startkapital ermitteln zu können, wird in dieser Regelung bestimmt,
dass bei einem späten Vertragsabschluss und einer damit einhergehenden späten
Übermittlung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter die laufende Zahlung der
Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 erstmals ab dem ersten Monat des nach Eingang des
Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres erfolgt. Ein später Vertragsabschluss
nach Absatz 1 liegt pauschalierend vor, wenn der Antragsdatensatz innerhalb des
Kalenderjahres bei der zentralen Stelle eingeht, in dem der Anspruchsberechtigte bereits sein
7. Lebensjahr, aber noch nicht sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Da nach Vollendung des
18. Lebensjahres keine laufende Zahlung der Frühstartrente mehr aufgenommen wird,
beschränkt sich diese Regelung auf die Zeit vor der Volljährigkeit.
Zu Absatz 2
Ein später Vertragsabschluss liegt auch vor, wenn der Anspruchsberechtigte noch später
als in Absatz 1 geregelt, aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres einen begünstigten
Vertrag abschließt und die damit einhergehende späte Übermittlung des
Antragsdatensatzes durch den Anbieter erst nach dem Monat, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, aber
vor Ablauf des Monats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, erfolgt. Der
Anspruchsberechtigte erhält dann zwar nicht mehr eine weitere laufende Frühstartrente, hat aber
Anspruch auf das Startkapital aus der kollektiven Anlage. Damit die zentrale Stelle eine
Auszahlung veranlassen kann, erhält sie auch in diesen Fällen einen Antragsdatensatz vom
Anbieter nach § 5 Absatz 4 Satz 3.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ist – abweichend von der Regelung in § 3
Absatz 1 Satz 1 – auch der Abschluss der übrigen zertifizierten Altersvorsorgeverträge
möglich, beispielsweise eines Garantieprodukts oder eines zertifizierten Bausparvertrags.
Damit kann der mündige Altersvorsorgende eigene Entscheidungen über den Aufbau der
privaten Altersvorsorge treffen, die seiner Risikobereitschaft und seinen individuellen
Bedürfnissen entsprechen.
Zu Absatz 3
Für die Gewährung der Frühstartrente muss ein begünstigter Vertrag bzw. ein
Altersvorsorgevertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres geschlossen werden. Mit diesem Alter
sollten die Berufsausbildung und die berufliche Orientierung bei den jungen Erwachsenen im
Regelfall abgeschlossen sein. Zugleich endet im Regelfall die Berücksichtigung des Kindes
beim Familienleistungsausgleich. Eine Förderung der privaten Altersvorsorge kann dann
nur noch unter den Voraussetzungen des § 10a oder Abschnitts XI EStG erfolgen. Wird ein
Altersvorsorgevertrag vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten
geschlossen, bleibt die Übermittlung eines Antragsdatensatzes innerhalb der Frist des § 5
Absatz 4 Satz 1 zulässig.
Wird ein Altersvorsorgevertrag nach Vollendung des 35. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten geschlossen, kann die zentrale Stelle bereits den Antragsdatensatz im Rahmen
einer Plausibilitätsprüfung ohne weitere Bearbeitung mit Fehlernummer abweisen.
Zu § 10 (Startkapital)
Zu Absatz 1
Das Startkapital wird über die zentrale Stelle auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Die
bestehenden Verbindungen zwischen dem Anbieter und der zentralen Stelle werden
genutzt. Ein Datenaustausch zwischen der Deutschen Bundesbank und dem Anbieter wird so
entbehrlich. Vor der Auszahlung prüft die zentrale Stelle die Anspruchsberechtigung, ggf.
ist das Startkapital nach Absatz 3 anteilig zu kürzen.
Zu Absatz 2
Die Berechnung des individuellen Startkapitals für den Anspruchsberechtigten wird konkret
bestimmt. Neben dem Betrag in Höhe der Frühstartrente pro Person sind auch die darauf
entfallenden Erträge, die sich aus der Wertentwicklung und Dividenden zusammensetzen,
zu berücksichtigten. Die Erträge können positiv oder negativ sein. Damit die zentrale Stelle
das Startkapital in korrekter Höhe an den Anbieter überweist, ist es erforderlich, dass die
Deutsche Bundesbank der zentralen Stelle den Stand jeweils zum Ende eines Quartals der
bei ihr angelegten Mittel, getrennt nach Geburtsmonaten und Geburtsjahrgängen für
Musterkinder, elektronisch mitteilt. Die Übermittlung hat bis zum 15. Tag des folgenden Monats
zu erfolgen, damit die zentrale Stelle das jeweilige Startkapital zum nächsten Zahltermin
auszahlen kann.
Zu Absatz 3
Die zentrale Stelle hat die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten ihren
Berechnungen zugrunde zu legen. Zeiträume, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag,
müssen bei der Berechnung des Startkapitals von der zentralen Stelle leistungsmindernd
berücksichtigt werden. Es erfolgt hierbei eine pauschalierende Kürzung nach Monaten.
Eine individuelle Betrachtung der einzelnen Zeiträume mit deren jeweiligen
Ertragsentwicklung erfolgt dabei nicht. Zugunsten des Anspruchsberechtigten erfolgt eine Rundung auf
einen vollen Eurobetrag.
Zu Absatz 4
Die Höhe des Startkapitals für den Anspruchsberechtigten teilt die zentrale Stelle dem
Anbieter mit amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit, damit dieser die ausgezahlten Mittel den
einzelnen Verträgen zuordnen kann.
Zu Absatz 5
Wird das individuelle Startkapital auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt, wird dieses
Kapital Teil des Frühstartrentenvermögens und damit nach § 29 Absatz 2 Satz 1 auch
Altersvorsorgevermögen. Dies ist für die spätere nachgelagerte Besteuerung nach § 22
Nummer 5 EStG bedeutsam.
Zu § 11 (Mitteilungspflichten der zentralen Stelle)
Zu Absatz 1
Die Summe aller ausgezahlten Startkapitale ist dem Bundesministerium der Finanzen
mitzuteilen, damit diese bei der Bereitstellung der Mittel als Rückführungsbetrag nach § 22
Absatz 4 berücksichtigt werden können.
Zu Absatz 2
Die Anzahl der für jeden Geburtsjahrgang von Anspruchsberechtigten abgeschlossenen
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträge teilt die zentrale Stelle dem
Bundesministerium der Finanzen mit, damit die Höhe der Mittel, die der kollektiven Anlage zugeführt
werden sollen, ermittelt werden kann.
Zu § 12 (Kapitalübertragungen)
Zu Absatz 1
Die Förderung soll dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge
zugutekommen, daher ist das Frühstartrentenvermögen nach § 2 Absatz 4 bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Die Übertragung auf einen
anderen begünstigten Vertrag ist dagegen möglich. Um die Bildung von Kleinstrenten zu
vermeiden, ist nur eine vollständige Kapitalübertragung des Frühstartrentenvermögens zulässig.
Die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge können unter Beachtung der
vertraglichen Regelungen ebenfalls übertragen oder auch jederzeit entnommen werden. § 22
Nummer 5 EStG findet bei einer Auszahlung Anwendung.
Zu Absatz 2
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres ist auch die vollständige Übertragung des
Frühstartrentenvermögens auf andere zertifizierte Altersvorsorgeverträge möglich,
beispielsweise einem Garantieprodukt oder einen zertifizierten Bausparvertrag. Damit kann der
mündige Altersvorsorgende eigene Entscheidungen über den Aufbau der privaten
Altersvorsorge treffen, die seiner Risikobereitschaft und seinen individuellen Bedürfnissen
entsprechen. Ein nahtloser Übergang zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
ist so problemlos möglich.
Zu § 13 (Zusammentreffen mehrerer Verträge)
Zu Absatz 1
Um Kleinstrenten zu vermeiden und den Aufwand auf Seiten der Verwaltung zu reduzieren,
wird die Frühstartrente nur auf einen Altersvorsorgedepot-Vertrag des
Anspruchsberechtigten gezahlt. Dies gilt auch für die Auszahlung des Startkapitals nach Vollendung des 18.
Lebensjahres in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2. Dies schließt nicht aus, dass der
Anspruchsberechtigte einen weiteren Altersvorsorgevertrag abschließt. Eine Begrenzung der
Anzahl solcher Verträge ergibt sich insoweit aus den am 1. Januar 2027 in Kraft tretenden
§ 82 Absatz 5 EStG.
Zu Absatz 2
Da die Frühstartrente nur auf einen begünstigten Vertrag ausgezahlt werden kann, wird in
dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vertrag mit dem früheren Vertragsschluss Vorrang hat.
Der Datensatz, mit dem die Förderung für den späteren Vertragsschluss beantragt wird,
wird von der zentralen Stelle mit einer entsprechenden Fehlermeldung abgewiesen.
Werden ausnahmsweise an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen, so kann die zentrale
Stelle nicht erkennen, welcher Vertrag früher abgeschlossen wurde. Um zu vermeiden,
dass bei allen Vertragsabschlüssen die Uhrzeit erhoben und an die zentrale Stelle
übermittelt wird, ist es in diesen Einzelfällen gerechtfertigt, hier auf die Erstellung des Datensatzes
durch den Anbieter des Antragsdatensatzes bei der zentralen Stelle abzustellen. Dieser
wird im amtlich vorgeschriebenen Datensatz bereits aufgenommen, so dass kein höherer
Aufwand entsteht.
Zu Absatz 3
Bei einer Abweisung des Datensatzes nach Absatz 1 hat der Anbieter des zweiten Vertrags
als öffentlich-rechtliche Pflicht seinen Vertragspartner entsprechend zu informieren. Der
Anspruchsberechtigte hat in diesem Fall die Möglichkeit, einen Bescheid von der zentralen
Stelle zu erwirken (§ 8 Absatz 3 Nummer 1).
Bei Mitteilungen des Anbieters an einen minderjährigen Anspruchsberechtigten sind die
Regelungen des Bürgerlichen Rechts zu Minderjährigen und ihrem Schutz anzuwenden,
einschließlich der Vertretung bei der Entgegennahme von Willenserklärungen und
Informationen.
Zu Absatz 4
Übermittelt ein Anbieter nicht innerhalb der gesetzlichen Frist den Antragsdatensatz und
hat die zentrale Stelle die Auszahlung der Frühstartrente bereits auf einen anderen
begünstigten Vertrag vorgenommen, wird der verspätet übermittelten Antrag nicht mehr
berücksichtigt. Bürokratieaufwand (Rückforderung der Förderung beim anderen Anbieter) wird
dadurch vermieden.
Zu § 14 (Rückforderung der Frühstartrente)
Zu Absatz 1
Erkennt die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten erst nach
der Auszahlung der Frühstartrente, dass kein Anspruch besteht, muss sie die zu Unrecht
ausgezahlten Mittel beim Anbieter zurückfordern. Diese Regelung ist konsequent, denn
auch die Auszahlung der Frühstartrente erfolgt über den Anbieter direkt auf den
Altersvorsorgevertrag. So muss auch die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Frühstartrente
auf diesem Weg erfolgen im Sinne einer Rückabwicklung.
Zu Absatz 2
Um das Rückforderungsverfahren im maschinellen Verfahren beim Anbieter anzustoßen,
übermittelt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag und die weiteren erforderlichen
Daten an den Anbieter nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Der Datensatz bildet hier
die Grundlage für die Rückforderung. Er korrigiert die nach § 6 Absatz 1 ermittelte
Frühstartrente und fordert gleichzeitig, dass der überzahlte Betrag zurückgezahlt wird. Der
Anspruchsberechtigte wird über die Rückforderung ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
Zu Absatz 3
Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto des
Anspruchsberechtigten zu belasten. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er
in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. Es wird auf
das bewährte Rückforderungsverfahren nach § 90 Absatz 3 EStG zurückgegriffen, so dass
größerer Programmieraufwand vermieden wird.
Zu Absatz 4
Es wird die Möglichkeit eingeräumt, die Frühstartrente direkt beim Anspruchsberechtigten
zurückzufordern, wenn das Guthaben des Vertragskontos nicht ausreicht, um den
Rückforderungsbetrag auszugleichen. Diese Möglichkeit ist allerdings nur als Ausnahme vom
Grundfall, der Rückzahlung aus dem Vertragskonto, zu sehen. Aus Gründen des
Minderjährigenschutzes wird auf eine Rückforderung beim Anspruchsberechtigten verzichtet,
wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient auch dazu,
negative Erfahrungen in diesem Alter zu vermeiden.
Zu Absatz 5
Eine Rückforderung erfolgt erst ab einem Betrag von 120,01 Euro. Damit kann auch ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen erreicht werden.
Zu § 15 (Rückzahlung der Frühstartrente)
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres fällt die
Frühstartrente an den Staat zurück. Wenn die Erträge zum Zeitpunkt des Todes negativ sind, kann
insoweit auch weniger als die ausgezahlte Frühstartrente an den Staat zurückfließen. Zur
technischen Abwicklung wird auf das bewährte Verfahren nach § 94 EStG zwischen den
Anbietern und der zentralen Stelle verwiesen. Die auf die Frühstartrente entfallenden
Erträge, die Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sind dagegen vererbbar. Ab
dem 18. Lebensjahr greift § 93 EStG, so dass es auch nach Vollendung des 18.
Lebensjahres regelmäßig zu einer Rückzahlung der Förderung kommt.
Nach § 29 Absatz 2 Satz 1 ist die Frühstartrente Teil des Altersvorsorgevermögens im
Sinne des EStG. Damit finden die Regelungen zur Rückzahlung von
Altersvorsorgevermögen in Sonderfällen nach § 95 EStG Anwendung, so dass weitere Regelungen zur
Rückzahlung in diesem Gesetz entbehrlich sind. Besteht infolge einer dauerhaften Verlegung
des Wohnsitzes des Kindes ins Ausland kein Anspruch auf die Frühstartrente mehr, wird
daher zunächst nur die Zahlung der Frühstartrente eingestellt (§ 8 Absatz 2). Eine
Rückzahlung des Frühstartrentenvermögens erfolgt indes nicht, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass das Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seinen Wohnsitz ins Inland
verlegt. Um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, erfolgt erst zu Beginn der
Auszahlungsphase eine endgültige Bewertung nach § 95 in Verbindung mit §§ 93, 94 EStG.
Zu § 16 (Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung)
Zu Absatz 1
Finanzbehörden dürfen die steuerliche Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die
Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die für die
Abwicklung der Frühstartrente zuständige zentrale Stelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 AO
Finanzbehörde und kann daher die steuerliche Identifikationsnummer für die Abwicklung des
Verfahrens nutzen. Eine gesonderte Rechtgrundlage im Sinne des § 139b Absatz 2 Satz 2
AO ist daher nicht erforderlich. Die Nutzungsberechtigung wird für die zentrale Stelle in
Absatz 1 klarstellend geregelt. Außerdem kann der Anbieter die steuerliche
Identifikationsnummer zur Verfahrensabwicklung nutzen. Gemäß § 139b Absatz 2 AO dürfen andere
öffentliche oder nicht öffentliche Stellen als die Finanzbehörden die steuerliche
Identifikationsnummer (§ 139b AO) ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten, wenn eine
Rechtsvorschrift dies ausdrückl
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente (Gesetzentwurf)