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Frühstartrente - Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie

dip / drucksache 18.09.2026 · WP 21 · 21/8060 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Frühstartrente - Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie Deutscher Bundestag Drucksache 21/8060 21. Wahlperiode 18.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Schubert, Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Frühstartrente – Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Frühstartrentengesetz, im Folgenden: FrühStRG-E; Kabinettbeschluss vom 12. August 2026) will die Bundesregierung ab 2027 für jedes Kind zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepotvertrag einzahlen. Schließen die Eltern keinen solchen Vertrag ab, legt der Bund die Mittel in einem Sondervermögen „Frühstartrente“ kollektiv am Kapitalmarkt an (§§ 21 ff. FrühStRG‑E); die Verwaltung wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Anders als der Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 schreibt der Regierungsentwurf keine Anlage ausschließlich in Aktien mehr vor, sondern nur noch eine „global diversifizierte“ Anlage (§ 24 Absatz 3 FrühStRG‑E). Welche Anlageklassen infrage kommen, welche Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden und ob, wie in der Begründung angekündigt, auch der „Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen“ berücksichtigt wird, soll nicht das Gesetz regeln, sondern Anlagerichtlinien, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank erlässt (§ 24 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine Beteiligung des Deutschen Bundestages ist nicht vorgesehen. Anspruchsberechtigte, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wurde, erhalten ihr Startkapital aus der kollektiven Anlage nur, wenn sie bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres selbst einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen (§ 9 Absatz 2 und 3 FrühStRG‑E). Andernfalls verfällt der Anspruch, und die Mittel fließen einschließlich der Erträge an den Bundeshaushalt zurück (§ 23 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine individuelle Information der Berechtigten über ihren Anspruch oder ein Erinnerungsverfahren vor Fristablauf sieht der Entwurf nicht vor; vorgesehen ist lediglich eine quartalsweise Veröffentlichung der Höhe des Startkapitals je Geburtsjahrgang und Geburtsmonat (§ 26 Absatz 1 FrühStRG‑E). Das Frühstartrentenvermögen wird für unpfändbar erklärt (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG‑E). Zum Verhältnis des Frühstartrentenvermögens und des Startkapitalanspruchs zu Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und zu anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen trifft der Entwurf dagegen keine Aussage. Die Bundesregierung bezeichnet die Frühstartrente als „zentralen Bestandteil“ des Maßnahmenkatalogs einer nationalen Finanzbildungsstrategie, die sich in Erarbeitung befinde (Begründung zum FrühStRG‑E, A. I.). Die Informationen zur kollektiven Anlage können laut Begründung „eine Grundlage zur Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht bilden“ (Begründung zu § 26 FrühStRG‑E); die „zielgruppengerechten“ Jahresinformationen für individuelle Verträge sollen die Produktanbieter selbst erstellen (§ 7a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der Fassung des FrühStRG‑E, im Folgenden: AltZertG‑E). Die Vorgängerregierung hatte im Jahr 2023 mit der Initiative „Finanzielle Bildung“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des damaligen Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Erarbeitung einer nationalen Strategie angestoßen; die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) legte im September 2024 Empfehlungen dafür vor (www.oecd.org/de/publications/finanzko mpetenz-in-deutschland-starken_77d40624-de.html). Parallel fördert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ das Metavorhaben „MetaFin“ (Universität Mannheim, Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Universität Oldenburg), das die Forschungsergebnisse zur Finanzbildung bündeln und als Entscheidungsgrundlage für die Politik aufbereiten soll (www.meta-fin.eu). Eine beschlossene Strategie, ein Zeitplan oder eine Ressortzuständigkeit sind bislang nicht öffentlich bekannt. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Anlagerichtlinien nach § 24 Absatz 4 FrühStRG‑E zu erlassen, und werden diese vor Beginn der kollektiven Anlage veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gegeben?  2. Wird die Bundesregierung die Anlagerichtlinien nach § 24 Absatz 4 FrühStRG‑E der Öffentlichkeit zugänglich machen, und wenn nein, aus welchen Gründen sieht sie von einer entsprechenden Veröffentlichungspflicht ab?  3. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung von einer gesetzlichen Regelung der Anlagerichtlinien ab, und in welchem Verfahren prüft und sanktioniert sie ein etwaiges Abweichen der Deutschen Bundesbank von den Anlagerichtlinien?  4. Aus welchem Grund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der in der Begründung des Regierungsentwurfs (Allgemeiner Teil III., Exekutiver Fußabdruck) genannten Abstimmungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Bundesbank sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keine Verbraucherschutzorganisationen, Gewerkschaften oder Vertreterinnen und Vertreter der Finanzbildungsforschung in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einbezogen?  5. Aus welchen Gründen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds im Regierungsentwurf gestrichen, auf wessen Veranlassung, und welche weiteren Anlageklassen (etwa Anleihen, Immobilien, Private Equity oder Wagniskapital) sollen nach dem derzeitigen Planungsstand für die kollektive Anlage infrage kommen (bitte mit vorgesehenen Anteilen oder Bandbreiten angeben)?  6. Welche Ergebnisse hat die in der Begründung angekündigte Prüfung, inwieweit bei den Anlageformen der Frühstartrente „auch dem Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann“, bislang erbracht, und wie will die Bundesregierung ausschließen, dass wirtschaftspolitische Ziele des Bundes wie die Kapitalmarkt- oder Start-up- Förderung mit dem Anlegerinteresse der Kinder in Konflikt geraten?  7. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Zielkonflikte zwischen der geld- und finanzstabilitätspolitischen Rolle der Deutschen Bundesbank und ihrer Rolle als Verwalterin eines am Aktienmarkt investierten Bundesvermögens, und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Trennung dieser Funktionen sind vorgesehen?  8. Werden Anlagen der kollektiven Anlage in Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer Bundesbeteiligung sowie in Schuldtitel des Bundes, der Länder oder bundeseigener Gesellschaften ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zwischen dem Bund als Anleger und dem Bund als Anteilseigner, Gläubiger oder Emittent zu vermeiden (bitte begründen)?  9. Wer entscheidet nach welchen Grundsätzen über die Ausübung der mit den Anlagen der kollektiven Anlage verbundenen Stimmrechte? 10. Welche externen Dienstleister (etwa Depotbank, Indexanbieter, Kapitalverwaltungsgesellschaften) sollen bei der kollektiven Anlage eingebunden werden, in welchem Verfahren werden sie ausgewählt, und mit welchen jährlichen Drittkosten (in Euro und in Prozent des Anlagevolumens) rechnet die Bundesregierung, die nach § 24 Absatz 1 FrühStRG‑E mit den Erträgen der kollektiven Anlage verrechnet werden sollen? 11. Mit welchen jährlichen Kosten (in Prozent des jeweils angesparten Kapitals) rechnet die Bundesregierung für die individuellen Standarddepot- Verträge außerhalb der kollektiven Anlage, und wie wird kontrolliert, dass der nach § 2a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geltende Kostendeckel in der Praxis eingehalten wird? 12. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem für Standarddepot-Verträge geltenden Kostendeckel und dem darauf gestützten, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b FrühStRG‑E (§ 1 Absatz 1f AltZertG‑E) ausdrücklich damit begründeten vollständigen Verzicht auf jede individuelle Beratung bei einem über zwölf Jahre und mit staatlicher Förderung besparten Produkt, und welche Maßnahmen sind vorgesehen, um den dadurch entstehenden Beratungsverzicht zu kompensieren? 13. Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Anlagerichtlinien Nachhaltigkeitskriterien für die kollektive Anlage zu verankern, und beschränken sich diese – entsprechend der Begründung zu § 24 FrühStRG‑E, auf die Berücksichtigung finanzieller Klimarisiken, oder umfassen sie auch Ausschlusskriterien etwa für fossile Energieträger, Rüstungsgüter und Verstöße gegen Menschenrechte und Arbeitsnormen sowie eine Orientierung an den Zielen des Pariser Klimaabkommens, und wenn nein, warum beabsichtigt die Bundesregierung keine Ausschlusskriterien? 14. Sofern die Bundesregierung Nachhaltigkeitskriterien in den Anlagerichtlinien verankert, mithilfe welcher konkreten Vorgaben stellt sie sicher, dass diese Kriterien in die nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E maßgeblichen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität wirksam integriert werden? 15. Inwiefern wird die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung der Anlagerichtlinien für die kollektive Anlage berücksichtigt, und welche Anlagen in Aktien bestimmter Branchen würden nach Einschätzung der Bundesregierung den Zielen dieser Strategie zuwiderlaufen? 16. Wird das Frühstartrentenvermögen in einem individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag nach Auffassung der Bundesregierung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz als Vermögen berücksichtigt, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Auffassung jeweils (bitte gesondert für Minderjährige und für Volljährige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ausführen)? 17. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf zwar die Unpfändbarkeit des Frühstartrentenvermögens geregelt (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG-E), nicht aber dessen Anrechnungsfreiheit bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen, und plant sie eine entsprechende gesetzliche Klarstellung? 18. Werden die späteren Leistungen aus dem Frühstartrentenvermögen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet, und in welcher Höhe greift gegebenenfalls der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII? 19. Wie viele der anspruchsberechtigten Kinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, und welche Annahmen trifft die Bundesregierung dazu, für welchen Anteil dieser Kinder ein individueller Vertrag abgeschlossen wird und Zuzahlungen geleistet werden? 20. Was geschieht mit einem bereits angesparten Frühstartrentenvermögen, wenn der erste Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes dauerhaft oder zwischenzeitlich ins Ausland verlegt wird, und lebt ein zuvor eingestellter Anspruch bei Rückkehr des Wohnsitzes ins Inland wieder auf (bitte gesondert ausführen)? 21. Von wie vielen Anspruchsberechtigten ohne individuellen Vertrag geht die Bundesregierung je Geburtsjahrgang aus, welchen Anteil dieser Personen erwartet sie, der bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keinen Altersvorsorgevertrag abschließt, und welches Rückflussvolumen an den Bundeshaushalt ergibt sich daraus je Jahrgang (bitte die zugrunde liegenden Annahmen angeben)? 22. Wie und durch welche Stelle werden Anspruchsberechtigte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter über das Bestehen eines Anspruchs auf das Startkapital, dessen Höhe und die Verfallsfrist individuell informiert, und zu welchen Zeitpunkten (etwa bei Beginn der kollektiven Anlage, bei Volljährigkeit und vor Ablauf der Frist) erfolgt diese Information? 23. Aus welchen Gründen sieht der Gesetzentwurf kein verpflichtendes Erinnerungsverfahren vor Ablauf der Verfallsfrist vor, obwohl der zentralen Stelle die Anspruchsberechtigten namentlich bekannt sind, und mit welchen Kosten wäre ein solches Verfahren nach Einschätzung der Bundesregierung verbunden? 24. Welches Ressort führt die Erarbeitung der nationalen Finanzbildungsstrategie federführend, welche weiteren Ressorts sind beteiligt, und wann soll die Strategie vom Bundeskabinett beschlossen und veröffentlicht werden? 25. Welche der Empfehlungen der OECD aus dem Jahr 2024 übernimmt die Bundesregierung in die Strategie, welche nicht, und warum nicht, und welche Länder, Verbraucher- und Sozialverbände, wissenschaftlichen Einrichtungen und Verbände der Finanzwirtschaft sind in welchem Gremium an der Erarbeitung und in welchem Ausmaß beteiligt? 26. Wie werden die Ergebnisse des Metavorhabens „MetaFin“ und des dort eingerichteten Clearing House Finanzbildungsforschung sowie der übrigen Projekte der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ in die Strategie einbezogen, und welche Forschungsergebnisse liegen der Bundesregierung dazu bislang vor? 27. Welche konkreten Maßnahmen „zum Zwecke der finanziellen Bildung“ nach § 26 Absatz 2 FrühStRG‑E sind vorgesehen, wer erstellt die Materialien, wie wird ihre Unabhängigkeit von Produktanbietern und ihre fachdidaktische Qualität gesichert, und ist die in der Begründung genannte Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht mit den Ländern abgestimmt? 28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die von den Anbietern nach § 7a Absatz 2 AltZertG‑E zu erstellenden „zielgruppengerechten“ Informationen für Kinder und Jugendliche nicht der Produktwerbung dienen, und ist eine Prüfung dieser Materialien durch eine unabhängige Stelle vorgesehen? 29. Aus welchen Gründen begründet die Bundesregierung einen hohen Aktienanteil in der kollektiven Anlage nach der Begründung zu § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E auch damit, dass dadurch vermittelt werden könne, dass Aktien „eine geeignete Anlageklasse“ seien, obwohl die kollektive Anlage – anders als individuelle Verträge nach § 7a Absatz 2 AltZertG‑E – über kein individualisiertes Informationsinstrument verfügt, sondern lediglich über die aggregierte Quartalsveröffentlichung nach § 26 Absatz 1 FrühStRG‑E? 30. Wie bewertet die Bundesregierung den in der politischen Bildung geltenden Beutelsbacher Konsens, wonach kontroverse Positionen in Wissenschaft und Politik auch im Unterricht als kontrovers erscheinen müssen (Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/a uftrag/51310/beutelsbacher-konsens/), vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen in der wissenschaftlichen Debatte über den Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge „noch kein hinreichender Konsens“ besteht (BMF-Monatsbericht September 2022, Kapitel 3.6), während die Anlageentscheidung nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E selbst bereits eine Bewertung zugunsten von Aktien als „geeigneter Anlageklasse“ vorwegnimmt? 31. Bis wann wird die in der Begründung des Regierungsentwurfs angekündigte Prüfung möglicher Synergien zwischen Frühstartrente, gesetzlicher Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge (vgl. Empfehlung Nummer 31 der Alterssicherungskommission) sowie die Prüfung der Verwaltungszuständigkeit (vgl. Empfehlung Nummer 28) abgeschlossen sein, und wird das Ergebnis dieser Prüfungen dem Deutschen Bundestag vorgelegt? Berlin, den 16. September 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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