Frühstartrente - Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie
Text
Frühstartrente - Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8060
21. Wahlperiode 18.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lisa Schubert, Sarah Vollath, Janine Wissler, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar,
Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović,
Evelyn Schötz, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Donata
Vogtschmidt, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Frühstartrente – Anlagepolitik des Bundes, soziale Absicherung des Startkapitals
und Stand der nationalen Finanzbildungsstrategie
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
(Frühstartrentengesetz, im Folgenden: FrühStRG-E; Kabinettbeschluss vom 12.
August 2026) will die Bundesregierung ab 2027 für jedes Kind zwischen dem 6.
und dem 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen privaten
Altersvorsorgedepotvertrag einzahlen. Schließen die Eltern keinen solchen Vertrag ab, legt der
Bund die Mittel in einem Sondervermögen „Frühstartrente“ kollektiv am
Kapitalmarkt an (§§ 21 ff. FrühStRG‑E); die Verwaltung wird der Deutschen
Bundesbank übertragen. Anders als der Referentenentwurf vom 21. Juli 2026
schreibt der Regierungsentwurf keine Anlage ausschließlich in Aktien mehr
vor, sondern nur noch eine „global diversifizierte“ Anlage (§ 24 Absatz 3
FrühStRG‑E). Welche Anlageklassen infrage kommen, welche
Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden und ob, wie in der Begründung angekündigt,
auch der „Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen“ berücksichtigt wird, soll nicht
das Gesetz regeln, sondern Anlagerichtlinien, die das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der
Deutschen Bundesbank erlässt (§ 24 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine Beteiligung des
Deutschen Bundestages ist nicht vorgesehen.
Anspruchsberechtigte, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wurde,
erhalten ihr Startkapital aus der kollektiven Anlage nur, wenn sie bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahres selbst einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
abschließen (§ 9 Absatz 2 und 3 FrühStRG‑E). Andernfalls verfällt der
Anspruch, und die Mittel fließen einschließlich der Erträge an den Bundeshaushalt
zurück (§ 23 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine individuelle Information der
Berechtigten über ihren Anspruch oder ein Erinnerungsverfahren vor Fristablauf sieht
der Entwurf nicht vor; vorgesehen ist lediglich eine quartalsweise
Veröffentlichung der Höhe des Startkapitals je Geburtsjahrgang und Geburtsmonat (§ 26
Absatz 1 FrühStRG‑E). Das Frühstartrentenvermögen wird für unpfändbar
erklärt (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG‑E). Zum Verhältnis des
Frühstartrentenvermögens und des Startkapitalanspruchs zu Leistungen der Grundsicherung
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII)
und zu anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen trifft der Entwurf dagegen
keine Aussage.
Die Bundesregierung bezeichnet die Frühstartrente als „zentralen Bestandteil“
des Maßnahmenkatalogs einer nationalen Finanzbildungsstrategie, die sich in
Erarbeitung befinde (Begründung zum FrühStRG‑E, A. I.). Die Informationen
zur kollektiven Anlage können laut Begründung „eine Grundlage zur
Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht bilden“ (Begründung zu § 26
FrühStRG‑E); die „zielgruppengerechten“ Jahresinformationen für individuelle
Verträge sollen die Produktanbieter selbst erstellen (§ 7a Absatz 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der Fassung des
FrühStRG‑E, im Folgenden: AltZertG‑E). Die Vorgängerregierung hatte im
Jahr 2023 mit der Initiative „Finanzielle Bildung“ des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) und des damaligen Bundesministeriums für Bildung und
Forschung die Erarbeitung einer nationalen Strategie angestoßen; die Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) legte im
September 2024 Empfehlungen dafür vor (www.oecd.org/de/publications/finanzko
mpetenz-in-deutschland-starken_77d40624-de.html). Parallel fördert das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen
der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ das Metavorhaben
„MetaFin“ (Universität Mannheim, Leibniz-Zentrum für Europäische
Wirtschaftsforschung, Universität Oldenburg), das die Forschungsergebnisse zur
Finanzbildung bündeln und als Entscheidungsgrundlage für die Politik
aufbereiten soll (www.meta-fin.eu). Eine beschlossene Strategie, ein Zeitplan oder eine
Ressortzuständigkeit sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Anlagerichtlinien nach § 24
Absatz 4 FrühStRG‑E zu erlassen, und werden diese vor Beginn der
kollektiven Anlage veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag zur
Kenntnis gegeben?
2. Wird die Bundesregierung die Anlagerichtlinien nach § 24 Absatz 4
FrühStRG‑E der Öffentlichkeit zugänglich machen, und wenn nein, aus
welchen Gründen sieht sie von einer entsprechenden
Veröffentlichungspflicht ab?
3. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung von einer gesetzlichen
Regelung der Anlagerichtlinien ab, und in welchem Verfahren prüft und
sanktioniert sie ein etwaiges Abweichen der Deutschen Bundesbank von
den Anlagerichtlinien?
4. Aus welchem Grund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der in der Begründung des Regierungsentwurfs (Allgemeiner
Teil III., Exekutiver Fußabdruck) genannten Abstimmungen mit der
Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundeszentralamt für Steuern, der
Deutschen Bundesbank sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung keine Verbraucherschutzorganisationen, Gewerkschaften
oder Vertreterinnen und Vertreter der Finanzbildungsforschung in die
Erarbeitung des Gesetzentwurfs einbezogen?
5. Aus welchen Gründen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene
Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds im Regierungsentwurf
gestrichen, auf wessen Veranlassung, und welche weiteren Anlageklassen
(etwa Anleihen, Immobilien, Private Equity oder Wagniskapital) sollen
nach dem derzeitigen Planungsstand für die kollektive Anlage infrage
kommen (bitte mit vorgesehenen Anteilen oder Bandbreiten angeben)?
6. Welche Ergebnisse hat die in der Begründung angekündigte Prüfung,
inwieweit bei den Anlageformen der Frühstartrente „auch dem
Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann“, bislang
erbracht, und wie will die Bundesregierung ausschließen, dass
wirtschaftspolitische Ziele des Bundes wie die Kapitalmarkt- oder Start-up-
Förderung mit dem Anlegerinteresse der Kinder in Konflikt geraten?
7. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Zielkonflikte zwischen der
geld- und finanzstabilitätspolitischen Rolle der Deutschen Bundesbank
und ihrer Rolle als Verwalterin eines am Aktienmarkt investierten
Bundesvermögens, und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Trennung
dieser Funktionen sind vorgesehen?
8. Werden Anlagen der kollektiven Anlage in Unternehmen mit
unmittelbarer oder mittelbarer Bundesbeteiligung sowie in Schuldtitel des Bundes,
der Länder oder bundeseigener Gesellschaften ausgeschlossen, um
Interessenkonflikte zwischen dem Bund als Anleger und dem Bund als
Anteilseigner, Gläubiger oder Emittent zu vermeiden (bitte begründen)?
9. Wer entscheidet nach welchen Grundsätzen über die Ausübung der mit
den Anlagen der kollektiven Anlage verbundenen Stimmrechte?
10. Welche externen Dienstleister (etwa Depotbank, Indexanbieter,
Kapitalverwaltungsgesellschaften) sollen bei der kollektiven Anlage eingebunden
werden, in welchem Verfahren werden sie ausgewählt, und mit welchen
jährlichen Drittkosten (in Euro und in Prozent des Anlagevolumens)
rechnet die Bundesregierung, die nach § 24 Absatz 1 FrühStRG‑E mit den
Erträgen der kollektiven Anlage verrechnet werden sollen?
11. Mit welchen jährlichen Kosten (in Prozent des jeweils angesparten
Kapitals) rechnet die Bundesregierung für die individuellen Standarddepot-
Verträge außerhalb der kollektiven Anlage, und wie wird kontrolliert, dass
der nach § 2a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
geltende Kostendeckel in der Praxis eingehalten wird?
12. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem für
Standarddepot-Verträge geltenden Kostendeckel und dem darauf
gestützten, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b FrühStRG‑E
(§ 1 Absatz 1f AltZertG‑E) ausdrücklich damit begründeten vollständigen
Verzicht auf jede individuelle Beratung bei einem über zwölf Jahre und
mit staatlicher Förderung besparten Produkt, und welche Maßnahmen sind
vorgesehen, um den dadurch entstehenden Beratungsverzicht zu
kompensieren?
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Anlagerichtlinien
Nachhaltigkeitskriterien für die kollektive Anlage zu verankern, und beschränken
sich diese – entsprechend der Begründung zu § 24 FrühStRG‑E, auf die
Berücksichtigung finanzieller Klimarisiken, oder umfassen sie auch
Ausschlusskriterien etwa für fossile Energieträger, Rüstungsgüter und
Verstöße gegen Menschenrechte und Arbeitsnormen sowie eine Orientierung an
den Zielen des Pariser Klimaabkommens, und wenn nein, warum
beabsichtigt die Bundesregierung keine Ausschlusskriterien?
14. Sofern die Bundesregierung Nachhaltigkeitskriterien in den
Anlagerichtlinien verankert, mithilfe welcher konkreten Vorgaben stellt sie sicher, dass
diese Kriterien in die nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E maßgeblichen
Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität wirksam integriert
werden?
15. Inwiefern wird die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung
der Anlagerichtlinien für die kollektive Anlage berücksichtigt, und welche
Anlagen in Aktien bestimmter Branchen würden nach Einschätzung der
Bundesregierung den Zielen dieser Strategie zuwiderlaufen?
16. Wird das Frühstartrentenvermögen in einem individuellen
Altersvorsorgedepot-Vertrag nach Auffassung der Bundesregierung bei der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, dem SGB XII, dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem
Wohngeldgesetz als Vermögen berücksichtigt, und auf welche Rechtsgrundlage
stützt sich diese Auffassung jeweils (bitte gesondert für Minderjährige
und für Volljährige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ausführen)?
17. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf
zwar die Unpfändbarkeit des Frühstartrentenvermögens geregelt (§ 2
Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG-E), nicht aber dessen Anrechnungsfreiheit bei
bedürftigkeitsabhängigen Leistungen, und plant sie eine entsprechende
gesetzliche Klarstellung?
18. Werden die späteren Leistungen aus dem Frühstartrentenvermögen auf die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet, und in
welcher Höhe greift gegebenenfalls der Freibetrag für zusätzliche
Altersvorsorge nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII?
19. Wie viele der anspruchsberechtigten Kinder leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen,
und welche Annahmen trifft die Bundesregierung dazu, für welchen
Anteil dieser Kinder ein individueller Vertrag abgeschlossen wird und
Zuzahlungen geleistet werden?
20. Was geschieht mit einem bereits angesparten Frühstartrentenvermögen,
wenn der erste Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes dauerhaft oder
zwischenzeitlich ins Ausland verlegt wird, und lebt ein zuvor eingestellter
Anspruch bei Rückkehr des Wohnsitzes ins Inland wieder auf (bitte
gesondert ausführen)?
21. Von wie vielen Anspruchsberechtigten ohne individuellen Vertrag geht die
Bundesregierung je Geburtsjahrgang aus, welchen Anteil dieser Personen
erwartet sie, der bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keinen
Altersvorsorgevertrag abschließt, und welches Rückflussvolumen an den
Bundeshaushalt ergibt sich daraus je Jahrgang (bitte die zugrunde liegenden
Annahmen angeben)?
22. Wie und durch welche Stelle werden Anspruchsberechtigte bzw. ihre
gesetzlichen Vertreter über das Bestehen eines Anspruchs auf das
Startkapital, dessen Höhe und die Verfallsfrist individuell informiert, und zu
welchen Zeitpunkten (etwa bei Beginn der kollektiven Anlage, bei
Volljährigkeit und vor Ablauf der Frist) erfolgt diese Information?
23. Aus welchen Gründen sieht der Gesetzentwurf kein verpflichtendes
Erinnerungsverfahren vor Ablauf der Verfallsfrist vor, obwohl der zentralen
Stelle die Anspruchsberechtigten namentlich bekannt sind, und mit
welchen Kosten wäre ein solches Verfahren nach Einschätzung der
Bundesregierung verbunden?
24. Welches Ressort führt die Erarbeitung der nationalen
Finanzbildungsstrategie federführend, welche weiteren Ressorts sind beteiligt, und wann soll
die Strategie vom Bundeskabinett beschlossen und veröffentlicht werden?
25. Welche der Empfehlungen der OECD aus dem Jahr 2024 übernimmt die
Bundesregierung in die Strategie, welche nicht, und warum nicht, und
welche Länder, Verbraucher- und Sozialverbände, wissenschaftlichen
Einrichtungen und Verbände der Finanzwirtschaft sind in welchem Gremium
an der Erarbeitung und in welchem Ausmaß beteiligt?
26. Wie werden die Ergebnisse des Metavorhabens „MetaFin“ und des dort
eingerichteten Clearing House Finanzbildungsforschung sowie der
übrigen Projekte der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ in
die Strategie einbezogen, und welche Forschungsergebnisse liegen der
Bundesregierung dazu bislang vor?
27. Welche konkreten Maßnahmen „zum Zwecke der finanziellen Bildung“
nach § 26 Absatz 2 FrühStRG‑E sind vorgesehen, wer erstellt die
Materialien, wie wird ihre Unabhängigkeit von Produktanbietern und ihre
fachdidaktische Qualität gesichert, und ist die in der Begründung genannte
Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht mit den Ländern
abgestimmt?
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die von den Anbietern nach
§ 7a Absatz 2 AltZertG‑E zu erstellenden „zielgruppengerechten“
Informationen für Kinder und Jugendliche nicht der Produktwerbung dienen,
und ist eine Prüfung dieser Materialien durch eine unabhängige Stelle
vorgesehen?
29. Aus welchen Gründen begründet die Bundesregierung einen hohen
Aktienanteil in der kollektiven Anlage nach der Begründung zu § 24 Absatz 3
FrühStRG‑E auch damit, dass dadurch vermittelt werden könne, dass
Aktien „eine geeignete Anlageklasse“ seien, obwohl die kollektive Anlage –
anders als individuelle Verträge nach § 7a Absatz 2 AltZertG‑E – über
kein individualisiertes Informationsinstrument verfügt, sondern lediglich
über die aggregierte Quartalsveröffentlichung nach § 26 Absatz 1
FrühStRG‑E?
30. Wie bewertet die Bundesregierung den in der politischen Bildung
geltenden Beutelsbacher Konsens, wonach kontroverse Positionen in
Wissenschaft und Politik auch im Unterricht als kontrovers erscheinen müssen
(Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/a
uftrag/51310/beutelsbacher-konsens/), vor dem Hintergrund, dass nach
Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium
der Finanzen in der wissenschaftlichen Debatte über den Ausbau
kapitalgedeckter Altersvorsorge „noch kein hinreichender Konsens“ besteht
(BMF-Monatsbericht September 2022, Kapitel 3.6), während die
Anlageentscheidung nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E selbst bereits eine
Bewertung zugunsten von Aktien als „geeigneter Anlageklasse“ vorwegnimmt?
31. Bis wann wird die in der Begründung des Regierungsentwurfs
angekündigte Prüfung möglicher Synergien zwischen Frühstartrente, gesetzlicher
Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten
privaten Altersvorsorge (vgl. Empfehlung Nummer 31 der
Alterssicherungskommission) sowie die Prüfung der Verwaltungszuständigkeit (vgl.
Empfehlung Nummer 28) abgeschlossen sein, und wird das Ergebnis
dieser Prüfungen dem Deutschen Bundestag vorgelegt?
Berlin, den 16. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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