Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 254/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Gesetzentwurf die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf Bundesebene umgesetzt wird und die
finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen mit einem Paket
entlastender Maßnahmen unterstützt werden soll.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Lage der Kommunalhaushalte seit
Abschluss des Koalitionsvertrages auf Bundesebene weiter deutlich
verschlechtert hat. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Entlastungsmaßnahmen sind befristet ausgestaltet und der Höhe nach begrenzt.
Sie sind unzureichend, um die bestehenden strukturellen Probleme der
Kommunalhaushalte zu lösen.
c) Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass sich die finanzielle Lage der
Kommunen spätestens seit dem Jahr 2023 erheblich zuspitzt. Das
Finanzierungsdefizit der Kommunen der Flächenländer betrug im Jahr 2025
31,9 Milliarden Euro und hat sich damit erneut gegenüber dem Vorjahr deutlich
verschlechtert (2024: 24,8 Milliarden Euro). Auch die kommunalen
Kassenkredite sind deutlich gestiegen. Zum 31. Dezember 2025 betrug der
kommunale Kassenkreditbestand 41,6 Milliarden Euro. Das ist der höchste
Stand seit dem Jahr 2017 und bedeutet einen Aufwuchs gegenüber dem
31. Dezember 2024 um 27,3 Prozent.
d) Mit dem Gesetzentwurf sollen in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils
250 Millionen Euro bereitgestellt werden, um die Flächenländer bei
Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen
Kommunen zu unterstützen. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem immer
größer werdenden Defizit sowie dem tatsächlichen Schuldenstand der
Kommunen und der Höhe der bereitgestellten Bundesmittel stellt der Bundesrat
fest, dass der Gesetzentwurf zu kurz greift. Eine spürbare Entlastung der
Kommunen wird mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht
eintreten. Der Bundesrat verweist hierzu auch auf die kritische Stellungnahme
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen angemesseneren,
wirksamen Beitrag zum Abbau kommunaler Altschulden unter vollständiger
Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme zu leisten.
f) Überdies sind die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite zu einem
erheblichen Teil auf die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben
zurückzuführen. Der Bundesrat betont, dass es weiterer substanzieller und
dauerhaft wirksamer Schritte von Seiten des Bundes zur Konsolidierung der
kommunalen Finanzen bedarf. Er verweist darauf, dass der Koalitionsvertrag
auf Bundesebene die zentrale Rolle der Kommunen in der Umsetzung
staatlicher Aufgaben anerkennt und dass der Bund angekündigt hat, eine
angemessene finanzielle Ausstattung kommunaler Aufgaben etwa im Rahmen
eines Zukunftspakts sicherzustellen. Der Bundesrat erwartet, dass die
Bundesregierung die dafür notwendigen Schritte zügig weiter konkretisiert.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, zur strukturellen
Entlastung der Kommunen wirksame Reformen auf den Weg zu bringen. Der
Bund hat den Kommunen – und somit auch den Stadtstaaten – in den letzten
Jahren immer mehr Aufgaben übertragen oder diese in ihrer Qualität erweitert,
ohne eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Ein temporärer
Finanzierungsbeitrag des Bundes auf dem bisher vorgesehenen Niveau wegen
bestehender Altschulden löst die strukturellen Probleme daher nicht
ansatzweise.
h) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die Bundesregierung mit einer
Anhörungsfrist von nur drei Werktagen die angemessene Frist (in der Regel
vier Wochen) für eine Beteiligung der Länder deutlich unterschritten hat. Der
Bundesrat erwartet, dass den Ländern – insbesondere bei nicht zeitkritischen
Gesetzgebungsverfahren – eine angemessene Frist eingeräumt wird und die
jeweils zugrunde liegenden Berechnungsparameter transparent, umfassend und
zeitnah mit den Ländern geteilt werden.
i) Der Bundesrat kritisiert, dass die Stadtstaaten an der Entlastungsmaßnahme für
überschuldete Kommunen nicht partizipieren können. Der Ausschluss der
Stadtstaaten entspricht nicht dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz, der
durch das Maßstäbegesetz (MaßstG) konkretisiert wird. Entsprechend § 12
Absatz 1 Satz 5 MaßstG sind Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei
denen sie vorliegen. Daher ist bei Stadtstaaten auch deren Doppelfunktion als
Land und Kommune zu berücksichtigen, um diesen Vorgaben gerecht zu
werden.
Eine gerechte Lösung für die Altschuldenproblematik setzt aufgrund der
strukturellen Andersartigkeit der Stadtstaaten eine Gesamtbetrachtung der
Landes- und Kommunalverschuldung voraus. Aus einer solchen ergibt sich,
dass die Stadtstaaten besonders stark von der Altschuldenproblematik betroffen
sind. Das Anknüpfen der Kommunalentlastung lediglich an die Höhe der
kommunalen Kassenkredite birgt verfassungsrechtliche Risiken, die auch das
Bundesministerium der Finanzen den Ländern dargelegt hatte. Danach ist
insbesondere die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Sonderlast
verfassungsrechtlich bedenklich. Die im Gesetzentwurf enthaltene Einfügung
eines § 11 Absatz 4a Finanzausgleichsgesetz legt die Aufteilung der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen fest, die Kriterien sowie die
Verteilung der Mittel werden jedoch nicht ausreichend erläutert.
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die
Stadtstaaten angemessen finanziell zu berücksichtigen.
j) Der Bundesrat begrüßt, dass der von den ostdeutschen Ländern zu tragende
Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen aus den
Zusatzversorgungssystemen der DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert
wird und die Haushalte der ostdeutschen Länder dadurch entlastet werden.
Diese Entlastung ist allerdings entgegen der bisherigen Zusagen des Bundes bis
zum Jahr 2029 befristet.
k) Der Bundesrat fordert, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu streichen.
Es ist systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die
Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell einstehen müssen.
Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR noch handelt es
sich bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder.
Deshalb ist es dringend geboten, dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten
sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme vollständig
übernimmt.
Die aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz resultierenden
Lasten für die ostdeutschen Länder liegen heute bei rund 2,6 Milliarden Euro
jährlich mit immer noch steigender Tendenz. Zum Zeitpunkt des
Einigungsvertrages war diese Entwicklung nicht abzusehen und wurde
unterschätzt. Die finanzielle Dimension für die Haushalte der ostdeutschen
Länder war bereits in der Vergangenheit Anlass, die
Finanzierungsverantwortung zugunsten der Länder schrittweise zu reduzieren.
In einem nächsten Schritt ist die vorgesehene weitere Reduzierung der
Finanzierungsverantwortung der ostdeutschen Länder bei den
Zusatzversorgungssystemen um weitere 10 Prozentpunkte ohne zeitliche
Limitierung erforderlich. Den beschriebenen systemischen Widersprüchen wird
nur eine dauerhafte Entlastung gerecht.
Nach wie vor stellen die von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Lasten für
die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR eine signifikante
strukturelle Benachteiligung dar, der nach Auslaufen des Solidarpaktes II auch
keine besondere Förderung der ostdeutschen Länder über die Mechanismen des
föderalen Finanzausgleichs gegenübersteht.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Beschlussdrucksache)