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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 254/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 254/26 (Beschluss) 12.06.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Gesetzentwurf die Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf Bundesebene umgesetzt wird und die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen mit einem Paket entlastender Maßnahmen unterstützt werden soll. b) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Lage der Kommunalhaushalte seit Abschluss des Koalitionsvertrages auf Bundesebene weiter deutlich verschlechtert hat. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen sind befristet ausgestaltet und der Höhe nach begrenzt. Sie sind unzureichend, um die bestehenden strukturellen Probleme der Kommunalhaushalte zu lösen. c) Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass sich die finanzielle Lage der Kommunen spätestens seit dem Jahr 2023 erheblich zuspitzt. Das Finanzierungsdefizit der Kommunen der Flächenländer betrug im Jahr 2025 31,9 Milliarden Euro und hat sich damit erneut gegenüber dem Vorjahr deutlich verschlechtert (2024: 24,8 Milliarden Euro). Auch die kommunalen Kassenkredite sind deutlich gestiegen. Zum 31. Dezember 2025 betrug der kommunale Kassenkreditbestand 41,6 Milliarden Euro. Das ist der höchste Stand seit dem Jahr 2017 und bedeutet einen Aufwuchs gegenüber dem 31. Dezember 2024 um 27,3 Prozent. d) Mit dem Gesetzentwurf sollen in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 250 Millionen Euro bereitgestellt werden, um die Flächenländer bei Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen zu unterstützen. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem immer größer werdenden Defizit sowie dem tatsächlichen Schuldenstand der Kommunen und der Höhe der bereitgestellten Bundesmittel stellt der Bundesrat fest, dass der Gesetzentwurf zu kurz greift. Eine spürbare Entlastung der Kommunen wird mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht eintreten. Der Bundesrat verweist hierzu auch auf die kritische Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen angemesseneren, wirksamen Beitrag zum Abbau kommunaler Altschulden unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme zu leisten. f) Überdies sind die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite zu einem erheblichen Teil auf die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben zurückzuführen. Der Bundesrat betont, dass es weiterer substanzieller und dauerhaft wirksamer Schritte von Seiten des Bundes zur Konsolidierung der kommunalen Finanzen bedarf. Er verweist darauf, dass der Koalitionsvertrag auf Bundesebene die zentrale Rolle der Kommunen in der Umsetzung staatlicher Aufgaben anerkennt und dass der Bund angekündigt hat, eine angemessene finanzielle Ausstattung kommunaler Aufgaben etwa im Rahmen eines Zukunftspakts sicherzustellen. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die dafür notwendigen Schritte zügig weiter konkretisiert. g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, zur strukturellen Entlastung der Kommunen wirksame Reformen auf den Weg zu bringen. Der Bund hat den Kommunen – und somit auch den Stadtstaaten – in den letzten Jahren immer mehr Aufgaben übertragen oder diese in ihrer Qualität erweitert, ohne eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Ein temporärer Finanzierungsbeitrag des Bundes auf dem bisher vorgesehenen Niveau wegen bestehender Altschulden löst die strukturellen Probleme daher nicht ansatzweise. h) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die Bundesregierung mit einer Anhörungsfrist von nur drei Werktagen die angemessene Frist (in der Regel vier Wochen) für eine Beteiligung der Länder deutlich unterschritten hat. Der Bundesrat erwartet, dass den Ländern – insbesondere bei nicht zeitkritischen Gesetzgebungsverfahren – eine angemessene Frist eingeräumt wird und die jeweils zugrunde liegenden Berechnungsparameter transparent, umfassend und zeitnah mit den Ländern geteilt werden. i) Der Bundesrat kritisiert, dass die Stadtstaaten an der Entlastungsmaßnahme für überschuldete Kommunen nicht partizipieren können. Der Ausschluss der Stadtstaaten entspricht nicht dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch das Maßstäbegesetz (MaßstG) konkretisiert wird. Entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 5 MaßstG sind Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen. Daher ist bei Stadtstaaten auch deren Doppelfunktion als Land und Kommune zu berücksichtigen, um diesen Vorgaben gerecht zu werden. Eine gerechte Lösung für die Altschuldenproblematik setzt aufgrund der strukturellen Andersartigkeit der Stadtstaaten eine Gesamtbetrachtung der Landes- und Kommunalverschuldung voraus. Aus einer solchen ergibt sich, dass die Stadtstaaten besonders stark von der Altschuldenproblematik betroffen sind. Das Anknüpfen der Kommunalentlastung lediglich an die Höhe der kommunalen Kassenkredite birgt verfassungsrechtliche Risiken, die auch das Bundesministerium der Finanzen den Ländern dargelegt hatte. Danach ist insbesondere die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Sonderlast verfassungsrechtlich bedenklich. Die im Gesetzentwurf enthaltene Einfügung eines § 11 Absatz 4a Finanzausgleichsgesetz legt die Aufteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen fest, die Kriterien sowie die Verteilung der Mittel werden jedoch nicht ausreichend erläutert. Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Stadtstaaten angemessen finanziell zu berücksichtigen. j) Der Bundesrat begrüßt, dass der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert wird und die Haushalte der ostdeutschen Länder dadurch entlastet werden. Diese Entlastung ist allerdings entgegen der bisherigen Zusagen des Bundes bis zum Jahr 2029 befristet. k) Der Bundesrat fordert, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu streichen. Es ist systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell einstehen müssen. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR noch handelt es sich bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder. Deshalb ist es dringend geboten, dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme vollständig übernimmt. Die aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz resultierenden Lasten für die ostdeutschen Länder liegen heute bei rund 2,6 Milliarden Euro jährlich mit immer noch steigender Tendenz. Zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages war diese Entwicklung nicht abzusehen und wurde unterschätzt. Die finanzielle Dimension für die Haushalte der ostdeutschen Länder war bereits in der Vergangenheit Anlass, die Finanzierungsverantwortung zugunsten der Länder schrittweise zu reduzieren. In einem nächsten Schritt ist die vorgesehene weitere Reduzierung der Finanzierungsverantwortung der ostdeutschen Länder bei den Zusatzversorgungssystemen um weitere 10 Prozentpunkte ohne zeitliche Limitierung erforderlich. Den beschriebenen systemischen Widersprüchen wird nur eine dauerhafte Entlastung gerecht. Nach wie vor stellen die von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Lasten für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR eine signifikante strukturelle Benachteiligung dar, der nach Auslaufen des Solidarpaktes II auch keine besondere Förderung der ostdeutschen Länder über die Mechanismen des föderalen Finanzausgleichs gegenübersteht.

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