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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

dip / drucksache 19.06.2025 · WP 21 · 21/516 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland [Deutscher Bundestag Drucksache 21/516 21. Wahlperiode 19.06.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland A. Problem und Ziel Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu schaffen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gilt es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen Herausforderungen, sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Frist. Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wachstum und Innovation. Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen diese kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen Wachstumstrend. Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere Maßnahmen – wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart sind – folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen müssen in ein Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen als auch in der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält. Im vorliegenden Gesetzentwurf werden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen Wirkung verzahnt. Ein wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“ (degressive AfA), der noch in diesem Jahr wirken soll. Dieser sieht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können zu einer Erhöhung der Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken. Infolgedessen fungiert die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der Unternehmen. Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 auf 10 Prozent in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen Entlastung und der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen. In einer von Unsicherheit geprägten Welt kann dies zur Stabilisierung von Erwartungen beitragen und den Unternehmen über die Legislaturperiode hinaus die notwendigen Entlastungen sichern, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in einem global zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten beziehungsweise zu steigern und die Standortattraktivität insgesamt zu verbessern. Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten. Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und die Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen und auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren. Der Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen: – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 EStG) – Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) – Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) – Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) C. Alternativen Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 2 530 - 8 110 - 11 815 - 12 005 - 11 300 Bund - 794 - 2 614 - 3 784 - 4 958 - 5 767 Länder - 725 - 2 407 - 3 476 - 4 495 - 5 197 Gemeinden - 1 011 - 3 089 - 4 555 - 2 552 - 336 Kassenjahr 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt - 630 - 4 075 - 9 840 - 16 800 - 17 070 Bund - 200 - 1 287 - 3 147 - 6 212 - 7 406 Länder - 182 - 1 172 - 2 891 - 5 670 - 6 716 Gemeinden - 248 - 1 616 - 3 802 - 4 918 - 2 948 1 Wirkung im Veranlagungsjahr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 33,0 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): davon Sonstiges (in Tsd. Euro): E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 62,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 62,0 davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) Es ergeben sich keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Vgl. auch die weiteren Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 19. Juni 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit der Bundestagsdrucksache 21/323. Anlage 1 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (NKR-Nr. 7607, BMF) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 30. Juni 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger dargestellt: keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 33 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 62 000 Euro Weitere Kosten dargestellt: keine Auswirkungen Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens wie folgt beschrieben: • Stärkung der Wirtschaft • Förderung von wachstumswirksamen Investitionen Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft. Der NKR weist darauf hin, dass ohne eine solche Prüfung Digitalisierungspotentiale nicht gehoben und Digitalisierungshürden nicht erkannt werden können. Regelungsfolgen Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter einem Arbeitstag erfolgte. Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig. Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann. Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen möglich. II. Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und wachstumswirksame Investitionen gefördert werden. Hierzu sieht der Entwurf u. a. die folgenden prioritären Maßnahmen vor: • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028 • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent • Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes III. Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt nach der Darstellung des Ressorts kein Erfüllungsaufwand an. Wirtschaft Für die Wirtschaft löst das Regelungsvorhaben, nach der Darstellung des Ressorts, einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 33 000 Euro aus. Sowohl für die Senkung des Körperschaftsteuersatzes als auch des Thesaurierungs-Prozentsatzes fällt einmaliger IT- Umstellungsaufwand an. Das Ressort gibt an, dass diese Aufwände nicht bezifferbar seien. Der NKR kritisiert, dass hier nicht zumindest näherungsweise eine Quantifizierung erfolgt ist. Verwaltung Länder Für die Verwaltung der Länder stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 62 000 Euro dar, der auf der IT-Umsetzung des neuen Körperschaftssteuersatzes beruht. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entstünde in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand, der vom Ressort aus nicht quantifizierbar sei. Es ist Aufgabe des Ressorts, vor Erlass der Regelung die Regelungsfolgen abzuschätzen und die notwendigen Informationen für eine Quantifizierung einzuholen. III.2 Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nach Darstellung des Ressorts keine direkten sonstigen Kosten. Der NKR kann dies in der sehr kurzen Frist nicht prüfen. IV. Ergebnis Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter einem Arbeitstag erfolgte. Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig. Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann. Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen möglich. Lutz Goebel Ulla Ihnen Vorsitzender Berichterstatterin Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Die deutsche Wirtschaft steckt in einer hartnäckigen Wachstumsschwäche. Um die deutsche Volkswirtschaft wieder auf einen höheren Wachstumspfad zu bringen, müssen die Standortbedingungen in Deutschland verbessert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen vor, um private Investitionen zu fördern und den Wirtschaftsstandort zu stärken. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, die Unternehmen in der Breite zu entlasten und das Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft zu erhöhen, wird vom Bundesrat nachdrücklich unterstützt. b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung erneut zu erheblichen Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2025 bis 2029 zu rund zwei Dritteln von den Haushalten von Ländern und Gemeinden zu tragen sind. Die Ausfälle von Ländern und Kommunen belaufen sich in diesem Zeitraum auf zusammen mehr als 30 Milliarden Euro. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Haushalte von Ländern und Kommunen ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen gegenübersehen. Nach Auffassung des Bundesrates droht, dass der Gesetzentwurf eine andauernde Beeinträchtigung bei der Finanzierung der notwendigen Aufgaben von Ländern und Kommunen bewirkt. Er sieht es deshalb als erforderlich an, dass gemeinsam mit dem Bund eine Verständigung über einen Ausgleich dieser Mindereinnahmen und damit über die Höhe einer tragbaren Belastung der Haushalte von Ländern und Kommunen erfolgt. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommunen auf eine stabile Einnahmebasis angewiesen sind. In vielen Kommunen drohen Einschränkungen bei der kommunalen Daseinsvorsorge und notwendige öffentliche Investitionen werden erschwert. Nach Auffassung des Bundesrates misst der Koalitionsvertrag auf Bundesebene der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen und der angemessenen Ausstattung kommunaler Aufgaben zurecht eine herausragende Bedeutung zu. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch für die Belastungen der kommunalen Haushalte einen Ausgleich zu schaffen. d) Der Bundesrat erwartet, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des Bundes konsequent angewendet wird – insbesondere dort, wo Regelungen zu Mehrbelastungen oder Mindereinnahmen bei Ländern und Kommunen führen. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Zu Buchstabe a Der Bundesrat befürwortet das Ziel des Gesetzentwurfs, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, Unternehmen zu entlasten und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern. Dies wird von der Bundesregierung begrüßt. Zu den Buchstaben b und c Der Bundesrat fordert vom Bund einen Ausgleich der erwarteten Steuermindereinnahmen von Ländern und Kommunen, da andernfalls eine andauernde Beeinträchtigung bei der Finanzierung der notwendigen Aufgaben drohe. Die Gespräche zwischen Bund und Ländern hierzu dauern an. Zu Buchstabe d Der Bundesrat erwartet, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des Bundes konsequent angewendet wird. Dieses Prinzip gilt nur im Verhältnis zwischen Ländern und Kommunen, wo es mit Aufsichtsrechten der Länder gegenüber ihren Kommunen einhergeht. Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gilt hingegen das Prinzip der Ausführungskonnexität, welches ein effizientes Verwaltungshandeln sicherstellen soll. Änderungen dieser grundlegenden Prinzipien betreffen den Kern der Finanzierungsarchitektur des Grundgesetzes und können nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der grundgesetzlichen Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung vorgenommen werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und ggf. wie sich die im Koalitionsvertrag festgehaltene Absicht, das Prinzip „Wer bestellt, bezahlt“ realisieren lässt, bedarf mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen auf das geltende finanzverfassungsrechtliche System der Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung einer intensiven Prüfung. Durch bundesgesetzliche Aufgabenübertragung oder -veränderung verursachte Mehrbelastungen sind von steuerrechtlichen Regelungen zu unterscheiden, für die die allgemeinen, gesetzlich festgelegten Regelungen zur Verteilung von Steuereinnahmen und -mindereinnahmen gelten. Perspektivische Steuermehreinnahmen kommen allen drei föderalen Ebenen entsprechend dieser allgemeinen Regelungen zugute; Mindereinnahmen durch Entlastungen belasten bis dahin alle drei staatlichen Ebenen. Im Rahmen steuerrechtlicher Regelungen spielt das Konnexitätsprinzip daher keine Rolle. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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