Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Text
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/516
21. Wahlperiode 19.06.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
A. Problem und Ziel
Die deutsche Steuerpolitik muss zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige
und wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gilt es, Investitionsanreize zu
schaffen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in
den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu
stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher
Stagnation gilt es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben
und wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden prioritäre Maßnahmen zur
Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein
starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des
Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen
Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und
flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges,
wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen.
Dabei geht es nicht nur um die Bewältigung der gegenwärtigen
Herausforderungen, sondern auch um die Schaffung einer resilienten Wirtschaft auf längere Frist.
Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung von
Wachstum und Innovation.
Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft setzen
diese kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen
Wachstumstrend. Gleichwohl handelt es sich nur um einen ersten Schritt zur
Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere weitere
Maßnahmen – wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vereinbart sind – folgen müssen. Standortstärkende Maßnahmen müssen in ein
Gesamtkonzept eingebettet werden, das sowohl schnell wirkende Entlastungen als
auch in der Tiefe wirksame strukturelle Verbesserungen enthält.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden gezielte Investitionsanreize mit
flächendeckenden Entlastungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der materiellen
Wirkung verzahnt. Ein wichtiger Baustein ist dabei der „Investitions-Booster“
(degressive AfA), der noch in diesem Jahr wirken soll. Dieser sieht für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine degressive Absetzung für Abnutzung
(AfA) in Höhe von höchstens 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 vor.
Die verbesserten Abschreibungsbedingungen können zu einer Erhöhung der
Rentabilität von Investitionen führen und die Liquidität der Unternehmen
insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition stärken. Infolgedessen
fungiert die degressive AfA als Katalysator für die Investitionspläne der
Unternehmen.
Anschließend an den zeitlich begrenzten „Investitions-Booster“ sorgt die
schrittweise Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit
15 auf 10 Prozent in 2032 für in der Breite wirksame Liquiditätssteigerungen und
langfristige Planungssicherheit bezüglich der unternehmensteuerlichen
Entlastung und der unternehmensteuerlichen Rahmenbedingungen. In einer von
Unsicherheit geprägten Welt kann dies zur Stabilisierung von Erwartungen beitragen
und den Unternehmen über die Legislaturperiode hinaus die notwendigen
Entlastungen sichern, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in einem global
zunehmenden Standortwettbewerb zu erhalten beziehungsweise zu steigern und die
Standortattraktivität insgesamt zu verbessern.
Mit der korrespondierenden Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach
§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird an dem Ziel
einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und
Kapitalgesellschaften festgehalten.
Darüber hinaus tragen die Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung und
die Förderung der Elektromobilität dazu bei, ein investitionsfreundliches Umfeld
zu schaffen und auf diese Weise wirtschaftliche Impulse zu generieren.
Der Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7
Absatz 2 EStG)
– Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028
von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht
entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent
(Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und
25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu
angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung
für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des
Forschungszulagengesetzes – FZulG)
C. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 2 530 - 8 110 - 11 815 - 12 005 - 11 300
Bund - 794 - 2 614 - 3 784 - 4 958 - 5 767
Länder - 725 - 2 407 - 3 476 - 4 495 - 5 197
Gemeinden - 1 011 - 3 089 - 4 555 - 2 552 - 336
Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt - 630 - 4 075 - 9 840 - 16 800 - 17 070
Bund - 200 - 1 287 - 3 147 - 6 212 - 7 406
Länder - 182 - 1 172 - 2 891 - 5 670 - 6 716
Gemeinden - 248 - 1 616 - 3 802 - 4 918 - 2 948
1 Wirkung im Veranlagungsjahr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 33,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro):
davon Sonstiges (in Tsd. Euro):
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro):
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 62,0
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro)
Es ergeben sich keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung. Vgl. auch die weiteren Ausführungen im Allgemeinen Teil der
Begründung.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 19. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend
mit der Bundestagsdrucksache 21/323.
Anlage 1
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung
des Wirtschaftsstandorts Deutschland (NKR-Nr. 7607, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 30. Juni 2025 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger dargestellt: keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 33 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 62 000 Euro
Weitere Kosten dargestellt: keine Auswirkungen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
• Stärkung der Wirtschaft
• Förderung von wachstumswirksamen
Investitionen
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) nicht geprüft. Der NKR weist darauf hin,
dass ohne eine solche Prüfung
Digitalisierungspotentiale nicht gehoben und
Digitalisierungshürden nicht erkannt werden
können.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von
unter einem Arbeitstag erfolgte.
Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig.
Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale
nicht heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann.
Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies
wäre im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das
Ressort beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige
Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder
die Prüfung der Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts-
und Verwaltungsvereinfachungen möglich.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und
wachstumswirksame Investitionen gefördert werden. Hierzu sieht der Entwurf u. a. die folgenden
prioritären Maßnahmen vor:
• Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“
• Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028
• Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene
Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent
• Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte
Elektrofahrzeuge
• Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die
Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro
• Ausweitung des Forschungszulagengesetzes
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt nach der Darstellung des Ressorts kein Erfüllungsaufwand
an.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft löst das Regelungsvorhaben, nach der Darstellung des Ressorts, einen
einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 33 000 Euro aus. Sowohl für die Senkung des
Körperschaftsteuersatzes als auch des Thesaurierungs-Prozentsatzes fällt einmaliger IT-
Umstellungsaufwand an. Das Ressort gibt an, dass diese Aufwände nicht bezifferbar seien.
Der NKR kritisiert, dass hier nicht zumindest näherungsweise eine Quantifizierung erfolgt ist.
Verwaltung
Länder
Für die Verwaltung der Länder stellt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 62 000 Euro dar, der auf der IT-Umsetzung des neuen Körperschaftssteuersatzes
beruht. Durch die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes entstünde in den Ländern ein
einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand, der vom Ressort aus nicht
quantifizierbar sei.
Es ist Aufgabe des Ressorts, vor Erlass der Regelung die Regelungsfolgen abzuschätzen
und die notwendigen Informationen für eine Quantifizierung einzuholen.
III.2 Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen nach Darstellung
des Ressorts keine direkten sonstigen Kosten. Der NKR kann dies in der sehr kurzen Frist
nicht prüfen.
IV. Ergebnis
Der NKR kritisiert, dass seine Beteiligung durch das Ressort mit einer Fristsetzung von unter
einem Arbeitstag erfolgte.
Nach der in diesem Zeitrahmen möglichen Prüfung, im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrages, ist die Darstellung der Regelungsfolgen weder nachvollziehbar noch vollständig.
Weiterhin kritisiert der NKR, dass das Ressort die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der
Neuregelung (Digitaltauglichkeit) nicht geprüft hat und dadurch Digitalisierungspotentiale nicht
heben und Digitalisierungshürden nicht erkennen kann.
Die Verbände wurden bei der Erarbeitung des Regelungsvorhabens nicht beteiligt. Dies wäre
im Sinne der Besseren Rechtsetzung jedoch dringend erforderlich gewesen. Das Ressort
beteiligte jedoch die Länder. Trotz Anforderung hat das Ressort dem NKR etwaige
Stellungnahmen der Länder nicht zur Verfügung gestellt. Insofern war dem NKR weder die Prüfung der
Regelungsfolgen, noch die Prüfung etwaiger Alternativen oder Rechts- und
Verwaltungsvereinfachungen möglich.
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die deutsche Wirtschaft steckt in einer hartnäckigen Wachstumsschwäche. Um die deutsche Volkswirtschaft
wieder auf einen höheren Wachstumspfad zu bringen, müssen die Standortbedingungen in Deutschland
verbessert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen vor, um
private Investitionen zu fördern und den Wirtschaftsstandort zu stärken. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfes,
kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, die Unternehmen in der Breite zu entlasten und das
Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft zu erhöhen, wird vom Bundesrat nachdrücklich unterstützt.
b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung erneut zu erheblichen Steuerausfällen, die im
Zeitraum der Jahre 2025 bis 2029 zu rund zwei Dritteln von den Haushalten von Ländern und Gemeinden
zu tragen sind. Die Ausfälle von Ländern und Kommunen belaufen sich in diesem Zeitraum auf zusammen
mehr als 30 Milliarden Euro. Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die Haushalte von Ländern und
Kommunen ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen gegenübersehen. Nach Auffassung des Bundesrates
droht, dass der Gesetzentwurf eine andauernde Beeinträchtigung bei der Finanzierung der notwendigen
Aufgaben von Ländern und Kommunen bewirkt. Er sieht es deshalb als erforderlich an, dass gemeinsam mit
dem Bund eine Verständigung über einen Ausgleich dieser Mindereinnahmen und damit über die Höhe einer
tragbaren Belastung der Haushalte von Ländern und Kommunen erfolgt.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommunen auf eine stabile Einnahmebasis angewiesen sind. In
vielen Kommunen drohen Einschränkungen bei der kommunalen Daseinsvorsorge und notwendige
öffentliche Investitionen werden erschwert. Nach Auffassung des Bundesrates misst der Koalitionsvertrag auf
Bundesebene der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen und der angemessenen Ausstattung
kommunaler Aufgaben zurecht eine herausragende Bedeutung zu. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher
dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch für die Belastungen der kommunalen Haushalte einen
Ausgleich zu schaffen.
d) Der Bundesrat erwartet, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des
Bundes konsequent angewendet wird – insbesondere dort, wo Regelungen zu Mehrbelastungen oder
Mindereinnahmen bei Ländern und Kommunen führen.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe a
Der Bundesrat befürwortet das Ziel des Gesetzentwurfs, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, Unternehmen
zu entlasten und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern. Dies wird von der Bundesregierung begrüßt.
Zu den Buchstaben b und c
Der Bundesrat fordert vom Bund einen Ausgleich der erwarteten Steuermindereinnahmen von Ländern und
Kommunen, da andernfalls eine andauernde Beeinträchtigung bei der Finanzierung der notwendigen Aufgaben drohe.
Die Gespräche zwischen Bund und Ländern hierzu dauern an.
Zu Buchstabe d
Der Bundesrat erwartet, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des Bundes
konsequent angewendet wird.
Dieses Prinzip gilt nur im Verhältnis zwischen Ländern und Kommunen, wo es mit Aufsichtsrechten der Länder
gegenüber ihren Kommunen einhergeht. Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gilt hingegen das Prinzip der
Ausführungskonnexität, welches ein effizientes Verwaltungshandeln sicherstellen soll. Änderungen dieser
grundlegenden Prinzipien betreffen den Kern der Finanzierungsarchitektur des Grundgesetzes und können nur unter
Berücksichtigung der Gesamtheit der grundgesetzlichen Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung
vorgenommen werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und ggf. wie sich die im Koalitionsvertrag
festgehaltene Absicht, das Prinzip „Wer bestellt, bezahlt“ realisieren lässt, bedarf mit Blick auf die weitreichenden
Auswirkungen auf das geltende finanzverfassungsrechtliche System der Aufgaben-, Ausgaben- und
Einnahmenverteilung einer intensiven Prüfung.
Durch bundesgesetzliche Aufgabenübertragung oder -veränderung verursachte Mehrbelastungen sind von
steuerrechtlichen Regelungen zu unterscheiden, für die die allgemeinen, gesetzlich festgelegten Regelungen zur
Verteilung von Steuereinnahmen und -mindereinnahmen gelten. Perspektivische Steuermehreinnahmen kommen
allen drei föderalen Ebenen entsprechend dieser allgemeinen Regelungen zugute; Mindereinnahmen durch
Entlastungen belasten bis dahin alle drei staatlichen Ebenen. Im Rahmen steuerrechtlicher Regelungen spielt das
Konnexitätsprinzip daher keine Rolle.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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