Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 254/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - In
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Der federführende Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein*
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Gesetzentwurf die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf Bundesebene umgesetzt wird und
die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen mit einem Paket
entlastender Maßnahmen unterstützt werden soll.
* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Fz
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b) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Lage der Kommunalhaushalte seit
Abschluss des Koalitionsvertrags auf Bundesebene weiter deutlich
verschlechtert hat. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Entlastungsmaßnahmen sind befristet ausgestaltet und der Höhe nach
begrenzt. Sie sind unzureichend, um die bestehenden strukturellen
Probleme der Kommunalhaushalte zu lösen.
c) Die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite sind zu einem erheblichen
Teil auf die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben zurückzuführen. Der
Bundesrat betont, dass es weiterer substanzieller und dauerhaft wirksamer
Schritte von Seiten des Bundes zur Konsolidierung der kommunalen
Finanzen bedarf. Er verweist darauf, dass der Koalitionsvertrag auf
Bundesebene die zentrale Rolle der Kommunen in der Umsetzung
staatlicher Aufgaben anerkennt und dass der Bund angekündigt hat, eine
angemessene finanzielle Ausstattung kommunaler Aufgaben etwa im
Rahmen eines Zukunftspakts sicherzustellen. Der Bundesrat erwartet, dass
die Bundesregierung die dafür notwendigen Schritte zügig weiter
konkretisiert.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die finanzielle Lage der Kommunen
spätestens seit dem Jahr 2023 erheblich zuspitzt. Das Finanzierungsdefizit
der Kommunen der Flächenländer betrug im Jahr 2025 31,9 Milliarden
Euro und hat sich damit erneut gegenüber dem Vorjahr deutlich
verschlechtert (2024: 24,8 Milliarden Euro). Auch die kommunalen
Kassenkredite sind deutlich gestiegen. Zum 31. Dezember 2025 betrug der
kommunale Kassenkreditbestand 41,6 Milliarden Euro. Das ist der höchste
Stand seit dem Jahr 2017 und bedeutet einen Aufwuchs gegenüber dem
31. Dezember 2024 um 27,3 Prozent.
Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 1 und 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Fz
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b) Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen werden in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 250 Millionen
Euro bereitgestellt, um die Flächenländer bei Maßnahmen zur Entlastung
ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen zu
unterstützen. Angesichts der Diskrepanz zwischen dem immer größer
werdenden Defizit sowie dem tatsächlichen Schuldenstand der Kommunen
und der Höhe der bereitgestellten Bundesmittel stellt der Bundesrat fest,
dass der Gesetzentwurf zu kurz greift. Eine spürbare Entlastung der
Kommunen wird mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht
eintreten. Der Bundesrat verweist hierzu auch auf die kritische
Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen
angemesseneren, wirksamen Beitrag zum Abbau kommunaler Altschulden
unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme
zu leisten.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin auf, zur strukturellen
Entlastung der Kommunen wirksame Reformen auf den Weg zu bringen.
Der Bund hat den Kommunen – und somit auch den Stadtstaaten – in den
letzten Jahren immer mehr Aufgaben übertragen oder diese in ihrer Qualität
erweitert, ohne eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Ein
temporärer Finanzierungsbeitrag des Bundes auf dem bisher vorgesehenen
Niveau wegen bestehender Altschulden löst die strukturellen Probleme
daher nicht ansatzweise.
e) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass die Bundesregierung mit einer
Anhörungsfrist von nur drei Werktagen die angemessene Frist (in der Regel
vier Wochen) für eine Beteiligung der Länder deutlich unterschritten hat.
Der Bundesrat erwartet, dass den Ländern – insbesondere bei nicht
zeitkritischen Gesetzgebungsverfahren – eine angemessene Frist
eingeräumt wird und die jeweils zugrunde liegenden Berechnungsparameter
transparent, umfassend und zeitnah mit den Ländern geteilt werden.
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3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat kritisiert, dass die Stadtstaaten an der Entlastungsmaßnahme für
überschuldete Kommunen nicht partizipieren können. Der Ausschluss der
Stadtstaaten entspricht nicht dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz, der
durch das Maßstäbegesetz (MaßstG) konkretisiert wird. Entsprechend § 12
Absatz 1 Satz 5 MaßstG sind Lasten bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei
denen sie vorliegen. Daher ist bei Stadtstaaten auch deren Doppelfunktion als
Land und Kommune zu berücksichtigen, um diesen Vorgaben gerecht zu
werden.
Eine gerechte Lösung für die Altschuldenproblematik setzt aufgrund der
strukturellen Andersartigkeit der Stadtstaaten eine Gesamtbetrachtung der
Landes- und Kommunalverschuldung voraus. Aus einer solchen ergibt sich,
dass die Stadtstaaten besonders stark von der Altschuldenproblematik betroffen
sind. Das Anknüpfen der Kommunalentlastung lediglich an die Höhe der
kommunalen Kassenkredite birgt verfassungsrechtliche Risiken, die auch das
Bundesministerium der Finanzen den Ländern dargelegt hatte. Danach ist
insbesondere die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Sonderlast
verfassungsrechtlich bedenklich. Die im Gesetzentwurf enthaltene Einfügung
eines § 11 Absatz 4a Finanzausgleichsgesetz legt die Aufteilung der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen fest, die Kriterien sowie die
Verteilung der Mittel werden jedoch nicht ausreichend erläutert.
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die
Stadtstaaten angemessen finanziell zu berücksichtigen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der von den ostdeutschen Ländern zu tragende
Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen aus den
Zusatzversorgungssystemen der DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent
reduziert wird und die Haushalte der ostdeutschen Länder dadurch entlastet
werden. Diese Entlastung ist allerdings entgegen der bisherigen Zusagen
des Bundes bis zum Jahr 2029 befristet.
Fz
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In
b) Der Bundesrat fordert, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu
streichen. Es ist systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen
Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell
einstehen müssen. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger
der DDR noch handelt es sich bei der Finanzierung von Rentensystemen
um eine Aufgabe der Länder. Deshalb ist es dringend geboten, dass der
Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der
Sonderversorgungssysteme vollständig übernimmt.
Die aus dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
resultierenden Lasten für die ostdeutschen Länder liegen heute bei rund
2,6 Milliarden Euro jährlich mit immer noch steigender Tendenz. Zum
Zeitpunkt des Einigungsvertrages war diese Entwicklung nicht abzusehen
und wurde unterschätzt. Die finanzielle Dimension für die Haushalte der
ostdeutschen Länder war bereits in der Vergangenheit Anlass, die
Finanzierungsverantwortung zugunsten der Länder schrittweise zu
reduzieren. In einem nächsten Schritt ist die vorgesehene weitere
Reduzierung der Finanzierungsverantwortung der ostdeutschen Länder bei
den Zusatzversorgungssystemen um weitere 10 Prozentpunkte ohne
zeitliche Limitierung erforderlich. Den beschriebenen systemischen
Widersprüchen wird nur eine dauerhafte Entlastung gerecht.
Nach wie vor stellen die von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Lasten
für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR eine signifikante
strukturelle Benachteiligung dar, der nach Auslaufen des Solidarpaktes II
auch keine besondere Förderung der ostdeutschen Länder über die
Mechanismen des föderalen Finanzausgleichs gegenübersteht.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Empfehlungen der Ausschüsse)