Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 55/26 (Beschluss)
06.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur
Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten
verwendet werden
A. Problem und Ziel
Ausgangspunkt dieser Gesetzgebungsinitiative ist ein Phänomen, das insbesondere
in Metropolräumen Deutschlands stetig zunimmt.
Eigens zu diesem Zweck gegründete Unternehmen überlassen den Mitgliedern der
Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur Begehung von
Straftaten, beispielweise als „Drogenkurierfahrzeuge“, aber auch zum Zwecke
illegaler Autorennen verwenden. Ging das LKA Berlin im Jahr 2023 noch von rund 40
einschlägigen Unternehmen aus, wurden für 2025 bereits 60 Unternehmen mit ca.
2200 Fahrzeugen genannt.
Werden mit diesen Kraftfahrzeugen seitens der Mieter oder Entleiher entsprechende
Straftaten begangen, ist eine Einziehung der Kraftfahrzeuge nach § 74 a Nummer 1
StGB derzeit nur dann möglich, wenn der Vermieter bzw. der Verleiher mindestens
leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel verwendet wurde.
Leichtfertig handelt der Vermieter bzw. der Verleiher, wenn er im Hinblick auf die
missbräuchliche Verwendung des überlassenen Gegenstandes beim Abschluss des
Mietvertrages grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat (vgl.
Matt/Renzikowski, StGB 2. Aufl. 2020, § 74 a RZ 2). Dieser Nachweis einer
schuldhaften „Quasibeihilfe“ ist in der Praxis bei KFZ-
Mietverhältnissen/Leihverhältnissen faktisch nicht zu erbringen.
Diese Rechtslage führt regelmäßig dazu, dass die als Tatmittel genutzten Fahrzeuge
nach der Tatbegehung wieder an den Vermieter/Verleiher herausgegeben werden
müssen und dann erneut für zukünftige Straftaten zur Verfügung stehen. Die
Straftat birgt somit weder für die kriminellen Mieter/Entleiher das Risiko eines größeren
Vermögensverlustes durch Einziehung des dafür genutzten Kraftfahrzeuges noch
für die Vermieter bzw. Verleiher das Risiko einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung
ihres lukrativen Geschäftsmodells.
Eine pauschale Verschärfung des Maßstabes in § 74 a Nummer 1 StGB für alle
davon erfassten Konstellationen wäre unverhältnismäßig. In der Literatur wird darauf
verwiesen, dass sich diese Vorschrift mit ihrer erheblichen Folge für einen formal
unbeteiligten Dritten in einem Grenzbereich des Verfassungsrechts bewegt (statt
aller Eser/Schuster in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage, 2025, § 74a
RZ 1-2).
Der Schutz der Bevölkerung vor bestimmten, die Allgemeinheit in besonderem
Maße gefährdenden Straftaten, welche mit Kraftfahrzeugen begangen werden, muss
jedoch dringend verbessert werden. Hier geht es konkret um die Gefahr für Leib
und Leben durch die Einfuhr und den Transport von illegalen Betäubungsmitteln
nach §§ 29 bis 30a BtMG und durch verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d
StGB.
In beiden Deliktsfeldern ermöglichen gegenwärtig die Verweisungsnormen § 315f
StGB und § 33 BtMG die Einziehung bei Dritten nach Maßgabe des § 74a StGB. In
beiden Fällen ist eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des
Vermieters/Verleihers bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen von leichtfertig auf
fahrlässig sachdienlich und verhältnismäßig, um bei schuldhaftem Verhalten eine
Dritteinziehung beim Vermieter /Verleiher zu ermöglichen.
B. Lösung
Verschärfung des Verschuldensmaßstabs in § 315f StGB und § 33 BtMG.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes, welcher eine Dritteinziehung nur selten
ermöglicht.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 55/26 (Beschluss)
06.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur
Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten
verwendet werden
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 55/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur
Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten
verwendet werden
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3222), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 315f Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74a Nummer 1 und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem
sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen
hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind.“
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 365) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 33 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74 a Nummer 1 des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen
werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder
Tatobjekt gewesen sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Kraftfahrzeuge spielen bei bestimmten Delikten im Bereich der Organisierten
Kriminalität eine immer größere Rolle.
Dies betrifft zum einen die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen des
Transports und der Lieferung von Betäubungsmitteln. Im Interesse der umfassenden
Bekämpfung dieses zentralen Deliktsfeldes der Organisierten Kriminalität ist es ein
dringendes Anliegen, dabei verwendete Kraftfahrzeuge einzuziehen und dies vor
allem auch in den Fällen, in denen diese im Eigentum eines Dritten stehen.
Regelmäßig demonstrieren Mitglieder der Organisierten Kriminalität ihre materielle
Prosperität durch die Verwendung hochwertiger Fahrzeuge, die sie auch zu
sogenannten „Profilierungsfahrten“ in der Form von verbotenen Kraftfahrzeugrennen
nutzen. Bei solchen Fahrten werden Menschen gefährdet, verletzt und getötet, aber
auch hochwertige Güter gefährdet. Zur Abhilfe sollte nicht nur das Verhalten der
Täter der Strafverfolgung unterliegen, sondern auch die dabei häufig im
Dritteigentum stehenden Fahrzeuge konsequent eingezogen werden.
Das ist eine Maßnahme mit generalpräventivem Charakter, welche eine Reaktion
auf wenige, sehr schwere Straftaten und das hierfür erforderliche
Beziehungsgeflecht zwischen Straftätern und denen ist, die diese Straftaten durch Überlassung
von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Der Maßstab von § 74a StGB soll nicht generell
geändert werden. Vielmehr geht es allein um Straftatbestände mit einer hohen
Gefährlichkeit für die Bevölkerung.
Eine Dritteinziehung nach § 74a Nummer 1 StGB setzt voraus, dass dem
Vermieter/Verleiher Leichtfertigkeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs als
Tatmittel nachgewiesen werden kann. Leichtfertigkeit im Strafrecht ist ein erhöhter
Grad der Fahrlässigkeit, der entweder bewusst oder unbewusst vorliegt.
Leichtfertigkeit entspricht im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen
Rechts und erfordert, dass der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung
aufgrund besonderen Leichtsinns oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGH StV
1994, 480; BGH NStZ-RR 2000, 366). Dieser Begriff ist jedoch vom Gesetzgeber
bislang nicht präzise definiert worden (Radtke, Münchener Kommentar zum StGB,
4. Aufl. 2022).
Die Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Quasi-Beihilfe nach § 74a StGB ist
gegeben, wenn der Dritte die Tat, die zur Anwendung dieser Vorschrift führt, in ihren
allgemeinen Umrissen hätte vorhersehen können. Sie stellt eine grob fahrlässige
Unterstützung dar (Heuchemer in BeckOK StGB von Heintschel-Heinegg/Kudlich,
67. Aufl. 2025, § 74a RZ 9-10). Um als leichtfertig zu gelten, müsste der Vermieter
oder Verleiher sämtliche Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lassen, die jedem
verständigen Vermieter ohne weiteres einleuchten müssten. In der Regel werden
Vermieter oder Verleiher ihre Mieter/Entleiher dazu anhalten, entsprechende
Erklärungen über die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu unterschreiben oder ihnen
gegenüber mündlich zu versichern. In der Praxis scheitert angesichts dieses schwer
nachzuweisenden Verschuldensmaßstabes regelmäßig die Einziehung im Eigentum
Dritter stehender Kraftfahrzeuge.
Einen geringeren Verschuldensmaßstab etabliert die Fahrlässigkeit, bei der es sich
um die Missachtung der Sorgfaltspflicht handelt, die einem Täter nach den
Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen unter Beachtung des jeweiligen
Verkehrskreises obliegt (Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB Kommentar 31. Aufl.
2025, § 15 RZ 36ff). Diese tritt ein, wenn der Vermieter oder der Verleiher, ohne
die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bei der Überlassung die Möglichkeit der
Begehung von Straftaten mit dem Kraftfahrzeug außer Acht lässt.
Der Gesetzgeber strebt generell einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor
ungeeigneten Fahrern an (vgl. zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87). Es ist
deswegen von entscheidender Bedeutung, dass auch Vermieter oder Verleiher dafür
Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge nicht in die Hände von ungeeigneten Fahrern
gelangen. Diese Verantwortung wird auch in der Rechtsprechung anerkannt,
beispielsweise in den Fällen des OLG Oldenburg (VRS 31, 155, 156) und des
Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 8. Juni 1972 – 4 StR 50/72).
Gemäß § 21 StVG kann bereits der Halter eines Fahrzeugs für dessen Nutzung
verantwortlich gemacht werden, wenn er fahrlässig die Benutzung durch einen
ungeeigneten Fahrer ermöglicht. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die
strafrechtliche Verantwortung des Halters nicht nur von dem eingetretenen Erfolg abhängt,
sondern vor allem von der fahrlässigen Handlung des Halters, der den Erfolg nicht
verhindern konnte (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1972, 4 StrR 50/72).
Diese Maßstäbe sind auf Vermieter oder Verleiher dahingehend zu übertragen, dass
auch diese verpflichtet sein müssen, ein Fahrzeug nur an vertrauenswürdige und
geeignete Mieter oder Entleiher auszugeben. In der Regel ist der Vermieter oder
Verleiher nicht dafür verantwortlich, was der Mieter oder der Entleiher mit dem
Fahrzeug macht und darf davon ausgehen, dass der Mieter oder der Entleiher das
Fahrzeug rechtmäßig nutzt. Sollte es jedoch Hinweise auf Fehlverhalten des
Mieters/Entleihers in der Vergangenheit geben, beispielsweise durch Mitteilungen von
Versicherungen, Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, kann in der
Überlassung des Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten liegen. Dabei kommt es
nicht auf ein kollusives Zusammenwirken von Vermieter/Verleiher und
Mieter/Entleiher an, sondern auf die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis
einschlägigen Vorverhaltens. Dies gilt vor allem im Wiederholungsfall.
Kommen derartige Hinweise bei bestimmten Fahrzeugen oder Mietern/Entleihern
vor, so kann der Vermieter/Verleiher bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs
sowie auch bei der erneuten Überlassung an bestimmte Mieter/Entleiher als
fahrlässig handelnd gelten.
Ein dadurch eröffnete Einziehungsmöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig.
Jeder Gewerbetreibende ist gehalten, die ihm vorliegenden Informationen über
seine Kunden zu berücksichtigen, um damit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung
und zum Schutz der Allgemeinheit beizutragen. Mit dieser Neujustierung kommt
der Staat seinem Schutzauftrag gegenüber den Bürgern nach, nämlich sie vor
erheblichen Straften, welche von Kraftfahrzeugen ausgehen oder mit ihnen begangen
werden, zu schützen.
Der grundrechtliche Eingriffsgehalt des § 74a Nummer 1 StGB für den Dritten, der
weder Täter noch Teilnehmer der Beziehungsstraftat ist, wird nicht verkannt (vgl.
statt aller Eser/Schuster im Tübinger Kommentar, 31. Auflage 2025, § 74a, RZ 1-2).
Es werden indes lediglich in zwei besonders schwerwiegenden Konstellationen
(illegale Autorennen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) die
bestehenden Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 74a StGB geändert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Verschärfung des Maßstabs bei der Dritteinziehung in zwei
Konstellationen vor: Bei illegalen Autorennen und bei Delikten gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit Artikel 72 Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Illegale Fahrzeugrennen stellen eine große Gefahr für die Bevölkerung dar. Hierauf
hat der Gesetzgeber reagiert und diese ausdrücklich in § 315d StGB unter Strafe
gestellt. Um aber nicht nur die Täter zu bestrafen, sondern auch die verwendeten
Fahrzeuge einziehen zu können, ist eine entsprechende Bestimmung in § 315f StGB
geschaffen worden. Diese läuft aber leer, wenn die Täter, wie es sehr häufig
vorkommt, nicht die Halter der verwendeten Fahrzeuge sind. Insoweit wird nun eine
Anwendungslücke geschlossen, indem auch Dritte von der Einziehung betroffen
sein können, wenn sie bei der Überlassung der Kraftfahrzeuge fahrlässig (statt
bisher leichtfertig) gehandelt haben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar. Dies gilt auch für die
Einfuhr, Ausfuhr oder das sonstige In-Verkehr-Bringen oder die Durchführung. Im
Interesse einer nachhaltigen Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels
müssen auch hierbei als Tatmittel verwendete Kraftfahrzeuge eingezogen werden,
und zwar auch bei Dritten, wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass
ihr Fahrzeug für solche Zwecke missbraucht wird. Diese Konstellation ist
regelmäßig bei der Lieferung von bestellten Drogen mittels Kurieren, den sog. „Kokstaxis“
gegeben. Die Fahrer solcher „Kokstaxis“ sind regelmäßig nicht die
Halter/Eigentümer der verwendeten Fahrzeuge.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden (Beschlussdrucksache)