Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5348
21. Wahlperiode 15.04.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung
von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
A. Problem und Ziel
Ausgangspunkt dieser Gesetzgebungsinitiative ist ein Phänomen, das
insbesondere in Metropolräumen Deutschlands stetig zunimmt.
Eigens zu diesem Zweck gegründete Unternehmen überlassen den Mitgliedern
der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur
Begehung von Straftaten, beispielweise als „Drogenkurierfahrzeuge“, aber auch zum
Zwecke illegaler Autorennen verwenden. Ging das LKA Berlin im Jahr 2023
noch von rund 40 einschlägigen Unternehmen aus, wurden für 2025 bereits
60 Unternehmen mit ca. 2.200 Fahrzeugen genannt.
Werden mit diesen Kraftfahrzeugen seitens der Mieter oder Entleiher
entsprechende Straftaten begangen, ist eine Einziehung der Kraftfahrzeuge nach § 74a
Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) derzeit nur dann möglich, wenn der
Vermieter bzw. der Verleiher mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das
Fahrzeug als Tatmittel verwendet wurde. Leichtfertig handelt der Vermieter bzw.
der Verleiher, wenn er im Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung des
überlassenen Gegenstandes beim Abschluss des Mietvertrages grob fahrlässig
oder sogar vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Matt/Renzikowski, StGB 2. Aufl. 2020,
§ 74a RZ 2). Dieser Nachweis einer schuldhaften „Quasibeihilfe“ ist in der Praxis
bei KFZ-Mietverhältnissen/-Leihverhältnissen faktisch nicht zu erbringen.
Diese Rechtslage führt regelmäßig dazu, dass die als Tatmittel genutzten
Fahrzeuge nach der Tatbegehung wieder an den Vermieter/Verleiher herausgegeben
werden müssen und dann erneut für zukünftige Straftaten zur Verfügung stehen.
Die Straftat birgt somit weder für die kriminellen Mieter/Entleiher das Risiko
eines größeren Vermögensverlustes durch Einziehung des dafür genutzten
Kraftfahrzeuges noch für die Vermieter bzw. Verleiher das Risiko einer
wirtschaftlichen Beeinträchtigung ihres lukrativen Geschäftsmodells.
Eine pauschale Verschärfung des Maßstabes in § 74a Nummer 1 StGB für alle
davon erfassten Konstellationen wäre unverhältnismäßig. In der Literatur wird
darauf verwiesen, dass sich diese Vorschrift mit ihrer erheblichen Folge für einen
formal unbeteiligten Dritten in einem Grenzbereich des Verfassungsrechts bewegt
(statt aller Eser/Schuster in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage, 2025,
§ 74a RZ 1-2).
Der Schutz der Bevölkerung vor bestimmten, die Allgemeinheit in besonderem
Maße gefährdenden Straftaten, welche mit Kraftfahrzeugen begangen werden,
muss jedoch dringend verbessert werden. Hier geht es konkret um die Gefahr für
Leib und Leben durch die Einfuhr und den Transport von illegalen
Betäubungsmitteln nach den §§ 29 bis 30a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und durch
verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB.
In beiden Deliktsfeldern ermöglichen gegenwärtig die Verweisungsnormen
§ 315f StGB und § 33 BtMG die Einziehung bei Dritten nach Maßgabe des § 74a
StGB. In beiden Fällen ist eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des
Vermieters/Verleihers bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen von leichtfertig
auf fahrlässig sachdienlich und verhältnismäßig, um bei schuldhaftem Verhalten
eine Dritteinziehung beim Vermieter/Verleiher zu ermöglichen.
B. Lösung
Verschärfung des Verschuldensmaßstabs in § 315f StGB und § 33 BtMG.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes, welcher eine Dritteinziehung nur selten
ermöglicht.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 15. April 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung
von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung
von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3222), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 315f Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74a Nummer 1 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind.“
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 33 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74a Nummer 1 des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt
gewesen sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Kraftfahrzeuge spielen bei bestimmten Delikten im Bereich der Organisierten Kriminalität eine immer größere
Rolle.
Dies betrifft zum einen die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen des Transports und der Lieferung von
Betäubungsmitteln. Im Interesse der umfassenden Bekämpfung dieses zentralen Deliktsfeldes der Organisierten
Kriminalität ist es ein dringendes Anliegen, dabei verwendete Kraftfahrzeuge einzuziehen und dies vor allem
auch in den Fällen, in denen diese im Eigentum eines Dritten stehen.
Regelmäßig demonstrieren Mitglieder der Organisierten Kriminalität ihre materielle Prosperität durch die
Verwendung hochwertiger Fahrzeuge, die sie auch zu sogenannten „Profilierungsfahrten“ in der Form von verbotenen
Kraftfahrzeugrennen nutzen. Bei solchen Fahrten werden Menschen gefährdet, verletzt und getötet, aber auch
hochwertige Güter gefährdet. Zur Abhilfe sollte nicht nur das Verhalten der Täter der Strafverfolgung unterliegen,
sondern auch die dabei häufig im Dritteigentum stehenden Fahrzeuge konsequent eingezogen werden.
Das ist eine Maßnahme mit generalpräventivem Charakter, welche eine Reaktion auf wenige, sehr schwere
Straftaten und das hierfür erforderliche Beziehungsgeflecht zwischen Straftätern und denen ist, die diese Straftaten
durch Überlassung von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Der Maßstab von § 74a StGB soll nicht generell geändert
werden. Vielmehr geht es allein um Straftatbestände mit einer hohen Gefährlichkeit für die Bevölkerung.
Eine Dritteinziehung nach § 74a Nummer 1 StGB setzt voraus, dass dem Vermieter/Verleiher Leichtfertigkeit
hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel nachgewiesen werden kann. Leichtfertigkeit im
Strafrecht ist ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit, der entweder bewusst oder unbewusst vorliegt. Leichtfertigkeit
entspricht im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts und erfordert, dass der Täter die
Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund besonderen Leichtsinns oder Gleichgültigkeit außer Acht
lässt (BGH StV 1994, 480; BGH NStZ-RR 2000, 366). Dieser Begriff ist jedoch vom Gesetzgeber bislang nicht
präzise definiert worden (Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022).
Die Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Quasi-Beihilfe nach § 74a StGB ist gegeben, wenn der Dritte die Tat, die
zur Anwendung dieser Vorschrift führt, in ihren allgemeinen Umrissen hätte vorhersehen können. Sie stellt eine
grob fahrlässige Unterstützung dar (Heuchemer in BeckOK StGB von Heintschel-Heinegg/Kudlich, 67. Aufl.
2025, § 74a RZ 9-10). Um als leichtfertig zu gelten, müsste der Vermieter oder Verleiher sämtliche
Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lassen, die jedem verständigen Vermieter ohne weiteres einleuchten müssten. In der Regel
werden Vermieter oder Verleiher ihre Mieter/Entleiher dazu anhalten, entsprechende Erklärungen über die
ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu unterschreiben oder ihnen gegenüber mündlich zu versichern. In der
Praxis scheitert angesichts dieses schwer nachzuweisenden Verschuldensmaßstabes regelmäßig die Einziehung
im Eigentum Dritter stehender Kraftfahrzeuge.
Einen geringeren Verschuldensmaßstab etabliert die Fahrlässigkeit, bei der es sich um die Missachtung der
Sorgfaltspflicht handelt, die einem Täter nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen unter Beachtung
des jeweiligen Verkehrskreises obliegt (Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB Kommentar 31. Aufl. 2025, § 15
RZ 36ff). Diese tritt ein, wenn der Vermieter oder der Verleiher, ohne die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bei
der Überlassung die Möglichkeit der Begehung von Straftaten mit dem Kraftfahrzeug außer Acht lässt.
Der Gesetzgeber strebt generell einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern an (vgl.
zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87). Es ist deswegen von entscheidender Bedeutung, dass auch
Vermieter oder Verleiher dafür Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge nicht in die Hände von ungeeigneten Fahrern
gelangen. Diese Verantwortung wird auch in der Rechtsprechung anerkannt, beispielsweise in den Fällen des OLG
Oldenburg (VRS 31, 155, 156) und des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 8. Juni 1972 – 4 StR 50/72).
Gemäß § 21 StVG kann bereits der Halter eines Fahrzeugs für dessen Nutzung verantwortlich gemacht werden,
wenn er fahrlässig die Benutzung durch einen ungeeigneten Fahrer ermöglicht. Der Bundesgerichtshof stellte fest,
dass die strafrechtliche Verantwortung des Halters nicht nur von dem eingetretenen Erfolg abhängt, sondern vor
allem von der fahrlässigen Handlung des Halters, der den Erfolg nicht verhindern konnte (BGH, Beschluss vom
8. Juni 1972, 4 StrR 50/72).
Diese Maßstäbe sind auf Vermieter oder Verleiher dahingehend zu übertragen, dass auch diese verpflichtet sein
müssen, ein Fahrzeug nur an vertrauenswürdige und geeignete Mieter oder Entleiher auszugeben. In der Regel ist
der Vermieter oder Verleiher nicht dafür verantwortlich, was der Mieter oder der Entleiher mit dem Fahrzeug
macht und darf davon ausgehen, dass der Mieter oder der Entleiher das Fahrzeug rechtmäßig nutzt. Sollte es
jedoch Hinweise auf Fehlverhalten des Mieters/Entleihers in der Vergangenheit geben, beispielsweise durch
Mitteilungen von Versicherungen, Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, kann in der Überlassung des
Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten liegen. Dabei kommt es nicht auf ein kollusives Zusammenwirken von
Vermieter/Verleiher und Mieter/Entleiher an, sondern auf die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis
einschlägigen Vorverhaltens. Dies gilt vor allem im Wiederholungsfall.
Kommen derartige Hinweise bei bestimmten Fahrzeugen oder Mietern/Entleihern vor, so kann der
Vermieter/Verleiher bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs sowie auch bei der erneuten Überlassung an
bestimmte Mieter/Entleiher als fahrlässig handelnd gelten.
Ein dadurch eröffnete Einziehungsmöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig. Jeder Gewerbetreibende ist
gehalten, die ihm vorliegenden Informationen über seine Kunden zu berücksichtigen, um damit zur
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zum Schutz der Allgemeinheit beizutragen. Mit dieser Neujustierung kommt der
Staat seinem Schutzauftrag gegenüber den Bürgern nach, nämlich sie vor erheblichen Straften, welche von
Kraftfahrzeugen ausgehen oder mit ihnen begangen werden, zu schützen.
Der grundrechtliche Eingriffsgehalt des § 74a Nummer 1 StGB für den Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer
der Beziehungsstraftat ist, wird nicht verkannt (vgl. statt aller Eser/Schuster im Tübinger Kommentar, 31. Auflage
2025, § 74a, RZ 1-2). Es werden indes lediglich in zwei besonders schwerwiegenden Konstellationen (illegale
Autorennen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) die bestehenden Anwendungsvoraussetzungen der
Vorschrift des § 74a StGB geändert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Verschärfung des Maßstabs bei der Dritteinziehung in zwei Konstellationen vor: Bei
illegalen Autorennen und bei Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72
Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Illegale Fahrzeugrennen stellen eine große Gefahr für die Bevölkerung dar. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert
und diese ausdrücklich in § 315d StGB unter Strafe gestellt. Um aber nicht nur die Täter zu bestrafen, sondern
auch die verwendeten Fahrzeuge einziehen zu können, ist eine entsprechende Bestimmung in § 315f StGB
geschaffen worden. Diese läuft aber leer, wenn die Täter, wie es sehr häufig vorkommt, nicht die Halter der
verwendeten Fahrzeuge sind. Insoweit wird nun eine Anwendungslücke geschlossen, indem auch Dritte von der
Einziehung betroffen sein können, wenn sie bei der Überlassung der Kraftfahrzeuge fahrlässig (statt bisher
leichtfertig) gehandelt haben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar. Dies gilt auch für die Einfuhr, Ausfuhr oder das
sonstige In-Verkehr-Bringen oder die Durchführung. Im Interesse einer nachhaltigen Bekämpfung des illegalen
Betäubungsmittelhandels müssen auch hierbei als Tatmittel verwendete Kraftfahrzeuge eingezogen werden, und
zwar auch bei Dritten, wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass ihr Fahrzeug für solche Zwecke
missbraucht wird. Diese Konstellation ist regelmäßig bei der Lieferung von bestellten Drogen mittels Kurieren,
den sog. „Kokstaxis“ gegeben. Die Fahrer solcher „Kokstaxis“ sind regelmäßig nicht die Halter/Eigentümer der
verwendeten Fahrzeuge.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen.
Sie hat daher für die 21. Legislaturperiode zahlreiche Maßnahmen in diesem Bereich vereinbart. Vom
Bundeskabinett am 18. März 2026 bereits beschlossen wurde etwa ein Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer
Vorgaben zur Vermögensabschöpfung, durch den die Vermögensabschöpfung insbesondere bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten gestärkt und auf diese Weise ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der schweren und organisierten
Kriminalität geleistet werden soll. Besonders hervorzuheben ist außerdem die gegenwärtig vorbereitete
Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung.
Den Gesetzentwurf des Bundesrates erachtet die Bundesregierung hingegen für nicht geeignet, um die Einziehung
von Kraftfahrzeugen tatunbeteiligter Dritter zu verbessern, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden.
§ 74a des Strafgesetzbuchs (StGB) ermöglicht schon heute die Einziehung des Kraftfahrzeugs eines
tatunbeteiligten Dritten, wenn dieser die Begehung der Tat in groben Umrissen hätte voraussehen können (Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. November 2018 – 1 StR 420/18). Drohen erneute Straftaten, können
Mietkraftfahrzeuge zudem im Rahmen der sogenannten Sicherungseinziehung eingezogen werden (§ 74b Absatz 1
Nummer 2 StGB).
Der Vorschlag des Bundesrates stellt demgegenüber keine Verbesserung dar. Er dürfte nicht davon befreien, dem
Dritten nachzuweisen, dass er die Tat in groben Zügen hätte vorhersehen können. Denn allein die Überlassung
eines Fahrzeugs stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die eine entschädigungslose Einziehung von
Dritteigentum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag.
Für den Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist außerdem zu beachten, dass die entschädigungslose Einziehung
von Kraftfahrzeugen Dritter derzeit allein deshalb nicht möglich ist, weil der BGH § 33 Satz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschränkend auslegt und Tatmittel nicht von der gesetzlich angeordneten
Dritteinziehungsmöglichkeit umfasst sieht (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 StR 79/23). Die Bundesregierung wird
deshalb alternativ prüfen, ob eine Klarstellung zu § 33 Satz 2 BtMG und weiteren parallelen
Einziehungsvorschriften im Nebenstrafrecht erforderlich ist, um insbesondere bei Rauschgiftdelikten eine Einziehung von
Tatmitteln auch bei Dritten zu ermöglichen.
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ISSN 0722-8333
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