Heizkostenkrisen, Zahlungsengpässe und mögliche Gefährdung der Wärmeversorgung in Wohnanlagen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5027)
Text
Heizkostenkrisen, Zahlungsengpässe und mögliche Gefährdung der Wärmeversorgung in Wohnanlagen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5027)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5317
21. Wahlperiode 09.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Bochmann, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5027 –
Heizkostenkrisen, Zahlungsengpässe und mögliche Gefährdung der
Wärmeversorgung in Wohnanlagen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Aktuelle Presseberichte aus Sachsen (u. a. Mockrehna und Torgau-Nordwest)
schildern massive finanzielle und rechtliche Probleme in Wohnanlagen infolge
stark gestiegener Heiz- und Betriebskosten, Zahlungsunfähigkeit von
Hausverwaltungen, Streitigkeiten zwischen Eigentümergemeinschaften, Vermietern
und Energieversorgern sowie zeitweise gedrosselter oder gefährdeter
Wärmeversorgung (www.torgauerzeitung.de/lokales/nordsachsen/torgau/wohnbloeck
e-mockrehna-sonderumlage-gegen-kalte-heizungen-vivet-in-der-kritik-BKMY
3KMWA5G5BBBWBN3SEJ2L4E.html).
Betroffen seien insbesondere Senioren, einkommensschwache Haushalte und
Wohnungseigentümergemeinschaften. Vor diesem Hintergrund stellt sich für
die Fragesteller die Frage, ob es sich um Einzelfälle oder um ein bundesweites
strukturelles Problem handelt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Heiz- und Betriebskosten betreffen das Mietvertragsverhältnis von Vermietern
und Mietern. Starke Kostensteigerungen können zu finanziellen Problemen bei
den Mietern führen. Die Erfahrungen aus der Zeit der Corona-Pandemie haben
gezeigt, dass neben den staatlichen Sicherungsmaßnahmen für Bürger wie
Wohngeld oder Sozialleistungen, die ebenso von Wohnungseigentümern
beantragt werden können, auch die Vermieter einvernehmliche Regelungen mit
ihren Mietern, die in Zahlungsschwierigkeiten gerieten, zur Abwendung
eventueller Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, treffen können.
Sofern Vermieter Streitigkeiten mit dem Energieversorger haben sollten,
können diese auf dem ordentlichen Rechtsweg geklärt werden, da es sich um ein
privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bundesregierung derzeit keine Kenntnis
von einer Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Wärme im Sinne eines
bundesweiten strukturellen Problems hat.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 9. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2022 bekannt, in denen es in
Deutschland zu
a) Drosselungen,
b) Unterbrechungen oder
c) akuten Gefährdungen
der Wärmeversorgung (Sperrandrohung) in Mehrfamilienhäusern oder
Wohnanlagen aufgrund von Zahlungsstreitigkeiten oder
Zahlungsunfähigkeit gekommen ist?
2. In wie vielen dieser Fälle waren nach Kenntnis der Bundesregierung
a) Wohnungseigentümergemeinschaften,
b) kommunale oder private Vermieter sowie
c) externe Haus- oder Großverwalter
betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
3. Wie viele Haushalte und Wohnungen waren nach Kenntnis der
Bundesregierung hiervon jeweils betroffen, und wie viele davon galten nach
Kenntnis der Bundesregierung als sozial oder altersbedingt besonders
schutzbedürftig (vgl. Frage 2)?
4. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die Zahl der
Sperrandrohungen bei Großwohnanlagen seit 2022 signifikant gestiegen ist, und
wenn ja, welche regionalen Schwerpunkte (z. B. in Ostdeutschland) sind
erkennbar?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Erfassung von Versorgungsunterbrechungen erfolgt mit Blick auf die
Fernwärme nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Nach den der
Bundesregierung vorliegenden Informationen und den hierzu eingeholten Auskünften
der Verbände (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft – BDEW,
Verband kommunaler Unternehmen e. V. – VKU) finden
Versorgungsunterbrechungen bei Wärmenetzanschlüssen wegen Zahlungsverzugs oder -ausfalls
allenfalls sehr vereinzelt statt. Dies hat seine Ursache darin, dass in
Vermietungsfällen typischerweise der Vermieter Kunde des
Fernwärmeversorgungsunternehmens ist und mit diesem, nicht jedoch direkt mit dem Endverbraucher der
Wärme (dem Mieter) abgerechnet wird. Ein Zahlungsausfall des Vermieters,
der eine Versorgungsunterbrechung rechtfertigen würde, kommt in der Praxis
kaum vor.
Bundeslandspezifische Zahlen zu Sperrandrohungen oder
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der Gasrechnung werden in dem jährlichen
Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt veröffentlicht.
Eine Unterscheidung zum Beispiel nach Haushalts- oder Personengruppen,
Eigentums-, Vermietungs- oder Wohnungsstrukturen findet dabei nicht statt. Die
Zahlen beziehen sich auf die Gasnetzanschlüsse, unabhängig davon, ob das
bezogene Gas zum Heizen dient.
Die Anzahl der Fälle stellt sich danach wie folgt dar.
Jahr Anzahl Sperrandrohungen Anzahl Gassperren
2022 1.100.000 22.987
2023. 927.000 28.059
2024 999.000 34.393
Zahlen zu sonstigen Unterbrechungen mit Blick auf die Wärmeversorgung
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Schutzbedürftige Haushaltskunden sind vor Unterbrechungen der Versorgung
mit Strom und Gas besonders geschützt aufgrund der Regelung in § 41f
Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Verhältnismäßigkeit einer
Unterbrechung im Sinne des § 41f Absatz 1 Satz 2 EnWG ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des
Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere
Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der
Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher
oder altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
5. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung infolge
solcher Streitigkeiten (vgl. Frage 4) zu
a) polizeilichen Einsätzen,
b) Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung oder
Nötigung,
c) zivil- bzw. strafrechtlichen Auseinandersetzungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor
6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen,
dass die Wärmeversorgung von Mietern und Wohnungseigentümern auch
bei Zahlungsstreitigkeiten zwischen Dritten nicht gefährdet wird?
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Außerdem muss er
die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Im
Rahmen dieser Gebrauchsgewährungspflicht ist der Vermieter verpflichtet, die
notwendigen Leistungen zu erbringen, damit die Räume entsprechend ihrem
Zweck genutzt werden können. Vor allem die Versorgung mit Wärme, Energie
und Wasser gehört bei einem Mietvertrag über Wohnraum zu diesen
notwendigen Leistungen.
In der Regel erfolgt die Versorgung eines Gebäudes mit Wasser, Fernwärme
oder Gas aufgrund eines Vertrags zwischen dem Vermieter als
Gebäudeeigentümer und dem Versorgungsunternehmen. Erfüllt der Vermieter seine
Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht, sind die Versorgungsunternehmen unter
engen Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung berechtigt. Soweit die
Belieferung außerhalb der Grundversorgung erfolgt, sind – vorbehaltlich
etwaiger zwingendender gesetzlicher Regelungen (insbesondere §§ 41f, 41g EnWG)
– die jeweiligen im Versorgungsvertrag wirksam vereinbarten Regelungen
maßgeblich.
Kommt es aufgrund von Zahlungsrückständen des Vermieters zu der
Androhung oder Durchführung einer Versorgungsunterbrechung, sind Mieter jedoch
nicht schutzlos gestellt. Zwar können sie aus dem Versorgungsvertrag zwischen
dem Versorgungsunternehmen und dem Gebäudeeigentümer keine Rechte für
sich herleiten. Ebenso kann der einzelne Mieter nicht verlangen, dass das
Versorgungsunternehmen mit ihm einen Liefervertrag abschließt. Jedoch hat jeder
Mieter das Recht, durch Zahlung der Rückstände und der künftig entstehenden
Verbindlichkeiten die Versorgungsunterbrechung abzuwenden. Auch können
die Mieter die genannten Forderungen als gemeinschaftliche Verbindlichkeit
übernehmen. Mietern steht im Falle einer Versorgungsunterbrechung zudem ein
Minderungsrecht zu. Bei direkt an den Versorger geleisteten
Abschlagszahlungen sind Mieter außerdem berechtigt, den entsprechenden Teil der
Betriebskosten zurückzubehalten. Wenden Mieter die Unterbrechung der
Energieversorgung ab, indem sie unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zahlen, stehen
ihnen zudem Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den
Vermieter zu. Im Falle der Eigenversorgung der Mieter mit Energie haben sie
sich im Fall der Versorgungsunterbrechung eigenständig an ihren
Vertragspartner zu wenden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist in der Regel selbst Vertragspartner
des Versorgungsunternehmens; der Verwalter handelt nur in ihrem Namen. Ihm
obliegen regelmäßig die Erstellung des Wirtschaftsplans, die Einziehung der
Hausgelder sowie die Beauftragung und Bezahlung des Energieversorgers im
Namen der Gemeinschaft. Bleibt eine Wärmelieferung trotz Bezahlung aus,
muss der Verwalter dem nachgehen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, ist
die Gemeinschaft nicht schutzlos gestellt. Sie kann gegen den Verwalter auf
Leistung und auf Schadensersatz klagen und ihn jederzeit abberufen. Soweit
die einzelnen Wohnungseigentümer eigene Verträge mit Energieversorgern
haben (etwa bei einer Gasetagenheizung), müssen sie sich bei ausbleibender
Wärmelieferung selbst an ihren jeweiligen Versorger wenden.
7. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
sicherzustellen, dass Hausgelder und Instandhaltungsrücklagen auf echten
Treuhandkonten (Anderkonten) geführt werden müssen, um diese im Falle
einer Verwalterinsolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen?
Nein. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist gemäß § 9a Absatz 1
Satz 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) rechtsfähig und ist demgemäß
selbst Inhaberin der Gemeinschaftskonten. Eine Insolvenz des Verwalters
berührt die Gemeinschaftskonten nicht.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2022 ggf. konkret
ergriffen, um Haushalte vor Heizungsabschaltungen, Drosselungen oder
unzumutbaren Sonderumlagen zu schützen?
Vor dem Hintergrund der Preiskrisen wurde im Jahr 2022 § 118b EnWG
eingefügt. Diese Vorschrift sah bis zum Ablauf des 30. April 2024 weitergehende
Regelungen für Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der
Stromoder Gasrechnung bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung vor. Mit dem Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (in Kraft getreten Ende
2025) sollten diese Regelungen in Teilen dauerhaft beibehalten werden. Die
Überführung in einen neuen § 41f EnWG dient der Einheitlichkeit und der
besseren Übersichtlichkeit der Vorgaben für Energielieferverträge außerhalb der
Grundversorgung und stärkt dadurch den Verbraucherschutz. Insgesamt wurde
mit den neu eingeführten Regelungen in den §§ 41f und 41g EnWG der Schutz
vor Unterbrechungen der Versorgung mit Strom und Gas gestärkt.
9. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um
bundesweit vergleichbare Fälle (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) künftig zu
verhindern und die Versorgungssicherheit in Wohnanlagen dauerhaft zu
gewährleisten?
Derzeit hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse für einen akuten
Handlungsbedarf.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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