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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 55/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden [Bundesrat Drucksache 55/26 30.01.26 R - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesantrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden A. Problem und Ziel Ausgangspunkt dieser Gesetzgebungsinitiative ist ein Phänomen, das insbesondere in Metropolräumen Deutschlands stetig zunimmt. Eigens zu diesem Zweck gegründete Unternehmen überlassen den Mitgliedern der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur Begehung von Straftaten, beispielweise als „Drogenkurierfahrzeuge“, aber auch zum Zwecke illegaler Autorennen verwenden. Ging das LKA Berlin im Jahr 2023 noch von rund 40 einschlägigen Unternehmen aus, wurden für 2025 bereits 60 Unternehmen mit ca. 2200 Fahrzeugen genannt. Werden mit diesen Kraftfahrzeugen seitens der Mieter oder Entleiher entsprechende Straftaten begangen, ist eine Einziehung der Kraftfahrzeuge nach § 74 a Nr. 1 StGB derzeit nur dann möglich, wenn der Vermieter bzw. der Verleiher mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel verwendet wurde. Leichtfertig handelt der Vermieter bzw. der Verleiher, wenn er im Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung des überlassenen Gegenstandes beim Abschluss des Mietvertrages grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Matt/Renzikowski, StGB 2. Aufl. 2020, § 74 a RZ 2). Dieser Nachweis einer schuldhaften „Quasibeihilfe“ ist in der Praxis bei KFZ- Mietverhältnissen/Leihverhältnissen faktisch nicht zu erbringen. Diese Rechtslage führt regelmäßig dazu, dass die als Tatmittel genutzten Fahrzeuge nach der Tatbegehung wieder an den Vermieter/Verleiher herausgegeben werden müssen und dann erneut für zukünftige Straftaten zur Verfügung stehen. Die Straftat birgt somit weder für die kriminellen Mieter/Entleiher das Risiko eines größeren Vermögensverlustes durch Einziehung des dafür genutzten Kraftfahrzeuges noch für die Vermieter bzw. Verleiher das Risiko einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung ihres lukrativen Geschäftsmodells. Eine pauschale Verschärfung des Maßstabes in § 74 a Nr. 1 StGB für alle davon erfassten Konstellationen wäre unverhältnismäßig. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass sich diese Vorschrift mit ihrer erheblichen Folge für einen formal unbeteiligten Dritten in einem Grenzbereich des Verfassungsrechts bewegt (statt aller Eser/Schuster in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage, 2025, § 74a RZ 1-2). Der Schutz der Bevölkerung vor bestimmten, die Allgemeinheit in besonderem Maße gefährdenden Straftaten, welche mit Kraftfahrzeugen begangen werden, muss jedoch dringend verbessert werden. Hier geht es konkret um die Gefahr für Leib und Leben durch die Einfuhr und den Transport von illegalen Betäubungsmitteln nach §§ 29 bis 30a BtMG und durch verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB. In beiden Deliktsfeldern ermöglichen gegenwärtig die Verweisungsnormen § 315f StGB und 33 BtMG die Einziehung bei Dritten nach Maßgabe des § 74a StGB. In beiden Fällen ist eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des Vermieters/Verleihers bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen von leichtfertig auf fahrlässig sachdienlich und verhältnismäßig, um bei schuldhaftem Verhalten eine Dritteinziehung beim Vermieter /Verleiher zu ermöglichen. B. Lösung Verschärfung des Verschuldensmaßstabs in § 315f StGB und § 33 BtMG. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Zustandes, welcher eine Dritteinziehung nur selten ermöglicht. D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 55/26 30.01.26 R - In Gesetzesantrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 29. Januar 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden mit dem Ziel zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Kai Wegner Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3222), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351), wird wie folgt geändert: In § 315f wird folgender Satz 3 eingefügt: „Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74a Nummer 1 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind.“ Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBL I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 33 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74 a Nummer 1 des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Kraftfahrzeuge spielen bei bestimmten Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität eine immer größere Rolle. Dies betrifft zum einen die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen des Transports und der Lieferung von Betäubungsmitteln. Im Interesse der umfassenden Bekämpfung dieses zentralen Deliktsfeldes der organisierten Kriminalität ist es ein dringendes Anliegen, dabei verwendete Kraftfahrzeuge einzuziehen und dies vor allem auch in den Fällen, in denen diese im Eigentum eines Dritten stehen. Regelmäßig demonstrieren Mitglieder der organisierten Kriminalität ihre materielle Prosperität durch die Verwendung hochwertiger Fahrzeuge, die sie auch zu sogenannten „Profilierungsfahrten“ in der Form von verbotenen Kraftfahrzeugrennen nutzen. Bei solchen Fahrten werden Menschen gefährdet, verletzt und getötet, aber auch hochwertige Güter gefährdet. Zur Abhilfe sollte nicht nur das Verhalten der Täter der Strafverfolgung unterliegen, sondern auch die dabei häufig im Dritteigentum stehenden Fahrzeuge konsequent eingezogen werden. Das ist eine Maßnahme mit generalpräventivem Charakter, welche eine Reaktion auf wenige, sehr schwere Straftaten und das hierfür erforderliche Beziehungsgeflecht zwischen Straftätern und denen ist, die diese Straftaten durch Überlassung von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Der Maßstab von § 74a StGB soll nicht generell geändert werden. Vielmehr geht es allein um Straftatbestände mit einer hohen Gefährlichkeit für die Bevölkerung. Eine Dritteinziehung nach § 74a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Vermieter/Verleiher Leichtfertigkeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs als Tatmittel nachgewiesen werden kann. Leichtfertigkeit im Strafrecht ist ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit, der entweder bewusst oder unbewusst vorliegt. Leichtfertigkeit entspricht im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts und erfordert, dass der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung aufgrund besonderen Leichtsinns oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGH StV 1994, 480; BGH NStZ-RR 2000, 366). Dieser Begriff ist jedoch vom Gesetzgeber bislang nicht präzise definiert worden (Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022). Die Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Quasi-Beihilfe nach § 74a StGB ist gegeben, wenn der Dritte die Tat, die zur Anwendung dieser Vorschrift führt, in ihren allgemeinen Umrissen hätte vorhersehen können. Sie stellt eine grob fahrlässige Unterstützung dar (Heuchemer in BeckOK StGB von Heintschel-Heinegg/Kudlich, 67. Aufl. 2025, § 74a RZ 9-10). Um als leichtfertig zu gelten, müsste der Vermieter oder Verleiher sämtliche Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lassen, die jedem verständigen Vermieter ohne weiteres einleuchten müssten. In der Regel werden Vermieter oder Verleiher ihre Mieter/Entleiher dazu anhalten, entsprechende Erklärungen über die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu unterschreiben oder ihnen gegenüber mündlich zu versichern. In der Praxis scheitert angesichts dieses schwer nachzuweisenden Verschuldensmaßstabes regelmäßig die Einziehung im Eigentum Dritter stehender Kraftfahrzeuge. Einen geringeren Verschuldensmaßstab etabliert die Fahrlässigkeit, bei der es sich um die Missachtung der Sorgfaltspflicht handelt, die einem Täter nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen unter Beachtung des jeweiligen Verkehrskreises obliegt (Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB Kommentar 31. Aufl. 2025, § 15 RZ 36ff). Diese tritt ein, wenn der Vermieter oder der Verleiher, ohne die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bei der Überlassung die Möglichkeit der Begehung von Straftaten mit dem Kraftfahrzeug außer Acht lässt. Der Gesetzgeber strebt generell einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern an (vgl. zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87). Es ist deswegen von entscheidender Bedeutung, dass auch Vermieter oder Verleiher dafür Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge nicht in die Hände von ungeeigneten Fahrern gelangen. Diese Verantwortung wird auch in der Rechtsprechung anerkannt, beispielsweise in den Fällen des OLG Oldenburg (VRS 31, 155, 156) und des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 8. Juni 1972 – 4 StR 50/72). Gemäß § 21 StVG kann bereits der Halter eines Fahrzeugs für dessen Nutzung verantwortlich gemacht werden, wenn er fahrlässig die Benutzung durch einen ungeeigneten Fahrer ermöglicht. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die strafrechtliche Verantwortung des Halters nicht nur von dem eingetretenen Erfolg abhängt, sondern vor allem von der fahrlässigen Handlung des Halters, der den Erfolg nicht verhindern konnte (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1972, 4 StrR 50/72). Diese Maßstäbe sind auf Vermieter oder Verleiher dahingehend zu übertragen, dass auch diese verpflichtet sein müssen, ein Fahrzeug nur an vertrauenswürdige und geeignete Mieter oder Entleiher auszugeben. In der Regel ist der Vermieter oder Verleiher nicht dafür verantwortlich, was der Mieter oder der Entleiher mit dem Fahrzeug macht und darf davon ausgehen, dass der Mieter oder der Entleiher das Fahrzeug rechtmäßig nutzt. Sollte es jedoch Hinweise auf Fehlverhalten des Mieters/Entleihers in der Vergangenheit geben, beispielsweise durch Mitteilungen von Versicherungen, Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, kann in der Überlassung des Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten liegen. Dabei kommt es nicht auf ein kollusives Zusammenwirken von Vermieter/Verleiher und Mieter/Entleiher an, sondern auf die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis einschlägigen Vorverhaltens. Dies gilt vor allem im Wiederholungsfall. Kommen derartige Hinweise bei bestimmten Fahrzeugen oder Mietern/Entleihern vor, so kann der Vermieter/Verleiher bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs sowie auch bei der erneuten Überlassung an bestimmte Mieter/Entleiher als fahrlässig handelnd gelten. Ein dadurch eröffnete Einziehungsmöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig. Jeder Gewerbetreibende ist gehalten, die ihm vorliegenden Informationen über seine Kunden zu berücksichtigen, um damit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und zum Schutz der Allgemeinheit beizutragen. Mit dieser Neujustierung kommt der Staat seinem Schutzauftrag gegenüber den Bürgern nach, nämlich sie vor erheblichen Straften, welche von Kraftfahrzeugen ausgehen oder mit ihnen begangen werden, zu schützen. Der grundrechtliche Eingriffsgehalt des § 74a Nr. 1 StGB für den Dritten, der weder Täter noch Teilnehmer der Beziehungsstraftat ist, wird nicht verkannt (vgl. statt aller Eser/Schuster im Tübinger Kommentar, 31. Auflage 2025, § 74a, RZ 1-2). Es werden indes lediglich in zwei besonders schwerwiegenden Konstellationen (illegale Autorennen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) die bestehenden Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 74a StGB geändert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht die Verschärfung des Maßstabs bei der Dritteinziehung in zwei Konstellationen vor: Bei illegalen Autorennen und bei Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Grundgesetz. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs 1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. 2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. 3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten. Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Illegale Fahrzeugrennen stellen eine große Gefahr für die Bevölkerung dar. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und diese ausdrücklich in § 315d StGB unter Strafe gestellt. Um aber nicht nur die Täter zu bestrafen, sondern auch die verwendeten Fahrzeuge einziehen zu können, ist eine entsprechende Bestimmung in § 315f StGB geschaffen worden. Diese läuft aber leer, wenn die Täter, wie es sehr häufig vorkommt, nicht die Halter der verwendeten Fahrzeuge sind. Insoweit wird nun eine Anwendungslücke geschlossen, indem auch Dritte von der Einziehung betroffen sein können, wenn sie bei der Überlassung der Kraftfahrzeuge fahrlässig (statt bisher leichtfertig) gehandelt haben. Zu Artikel 2 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar. Dies gilt auch für die Einfuhr, Ausfuhr oder das sonstige In-Verkehr-Bringen oder die Durchführung. Im Interesse einer nachhaltigen Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels müssen auch hierbei als Tatmittel verwendete Kraftfahrzeuge eingezogen werden, und zwar auch bei Dritten, wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass ihr Fahrzeug für solche Zwecke missbraucht wird. Diese Konstellation ist regelmäßig bei der Lieferung von bestellten Drogen mittels Kurieren, den sog. „Kokstaxis“ gegeben. Die Fahrer solcher „Kokstaxis“ sind regelmäßig nicht die Halter/Eigentümer der verwendeten Fahrzeuge. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 55/26 - 6 -]

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