Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
[Bundesrat Drucksache 55/26
30.01.26
R - In
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur
Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten
verwendet werden
A. Problem und Ziel
Ausgangspunkt dieser Gesetzgebungsinitiative ist ein Phänomen, das
insbesondere in Metropolräumen Deutschlands stetig zunimmt.
Eigens zu diesem Zweck gegründete Unternehmen überlassen den Mitgliedern
der Organisierten Kriminalität hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese zur Begehung
von Straftaten, beispielweise als „Drogenkurierfahrzeuge“, aber auch zum Zwecke
illegaler Autorennen verwenden. Ging das LKA Berlin im Jahr 2023 noch von rund
40 einschlägigen Unternehmen aus, wurden für 2025 bereits 60 Unternehmen mit
ca. 2200 Fahrzeugen genannt.
Werden mit diesen Kraftfahrzeugen seitens der Mieter oder Entleiher
entsprechende Straftaten begangen, ist eine Einziehung der Kraftfahrzeuge nach § 74 a
Nr. 1 StGB derzeit nur dann möglich, wenn der Vermieter bzw. der Verleiher
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel
verwendet wurde. Leichtfertig handelt der Vermieter bzw. der Verleiher, wenn er im
Hinblick auf die missbräuchliche Verwendung des überlassenen Gegenstandes
beim Abschluss des Mietvertrages grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich
gehandelt hat (vgl. Matt/Renzikowski, StGB 2. Aufl. 2020, § 74 a RZ 2). Dieser Nachweis
einer schuldhaften „Quasibeihilfe“ ist in der Praxis bei KFZ-
Mietverhältnissen/Leihverhältnissen faktisch nicht zu erbringen.
Diese Rechtslage führt regelmäßig dazu, dass die als Tatmittel genutzten
Fahrzeuge nach der Tatbegehung wieder an den Vermieter/Verleiher herausgegeben
werden müssen und dann erneut für zukünftige Straftaten zur Verfügung stehen.
Die Straftat birgt somit weder für die kriminellen Mieter/Entleiher das Risiko eines
größeren Vermögensverlustes durch Einziehung des dafür genutzten
Kraftfahrzeuges noch für die Vermieter bzw. Verleiher das Risiko einer wirtschaftlichen
Beeinträchtigung ihres lukrativen Geschäftsmodells.
Eine pauschale Verschärfung des Maßstabes in § 74 a Nr. 1 StGB für alle davon
erfassten Konstellationen wäre unverhältnismäßig. In der Literatur wird darauf
verwiesen, dass sich diese Vorschrift mit ihrer erheblichen Folge für einen formal
unbeteiligten Dritten in einem Grenzbereich des Verfassungsrechts bewegt (statt
aller Eser/Schuster in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage, 2025, § 74a
RZ 1-2). Der Schutz der Bevölkerung vor bestimmten, die Allgemeinheit in
besonderem Maße gefährdenden Straftaten, welche mit Kraftfahrzeugen begangen
werden, muss jedoch dringend verbessert werden. Hier geht es konkret um die
Gefahr für Leib und Leben durch die Einfuhr und den Transport von illegalen
Betäubungsmitteln nach §§ 29 bis 30a BtMG und durch verbotene Kraftfahrzeugrennen
nach § 315d StGB.
In beiden Deliktsfeldern ermöglichen gegenwärtig die Verweisungsnormen § 315f
StGB und 33 BtMG die Einziehung bei Dritten nach Maßgabe des § 74a StGB. In
beiden Fällen ist eine Verschärfung des Verschuldensmaßstabes des
Vermieters/Verleihers bei der Überlassung von Kraftfahrzeugen von leichtfertig auf
fahrlässig sachdienlich und verhältnismäßig, um bei schuldhaftem Verhalten eine
Dritteinziehung beim Vermieter /Verleiher zu ermöglichen.
B. Lösung
Verschärfung des Verschuldensmaßstabs in § 315f StGB und § 33 BtMG.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustandes, welcher eine Dritteinziehung nur selten
ermöglicht.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 55/26
30.01.26
R - In
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur
Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten
verwendet werden
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 29. Januar 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung
von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
mit dem Ziel zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu
beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung
von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3222), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.
November 2024 (BGBl. I Nr. 351), wird wie folgt geändert:
In § 315f wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74a Nummer 1 und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie
zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, fahrlässig dazu beigetragen hat,
dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder Tatobjekt gewesen sind.“
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBL I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 33 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Kraftfahrzeuge können in Abweichung von § 74 a Nummer 1 des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann eingezogen werden,
wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
fahrlässig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden sind oder
Tatobjekt gewesen sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Kraftfahrzeuge spielen bei bestimmten Delikten im Bereich der organisierten
Kriminalität eine immer größere Rolle.
Dies betrifft zum einen die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen des
Transports und der Lieferung von Betäubungsmitteln. Im Interesse der umfassenden
Bekämpfung dieses zentralen Deliktsfeldes der organisierten Kriminalität ist es ein
dringendes Anliegen, dabei verwendete Kraftfahrzeuge einzuziehen und dies vor allem
auch in den Fällen, in denen diese im Eigentum eines Dritten stehen.
Regelmäßig demonstrieren Mitglieder der organisierten Kriminalität ihre materielle
Prosperität durch die Verwendung hochwertiger Fahrzeuge, die sie auch zu
sogenannten „Profilierungsfahrten“ in der Form von verbotenen Kraftfahrzeugrennen
nutzen. Bei solchen Fahrten werden Menschen gefährdet, verletzt und getötet, aber
auch hochwertige Güter gefährdet. Zur Abhilfe sollte nicht nur das Verhalten der Täter
der Strafverfolgung unterliegen, sondern auch die dabei häufig im Dritteigentum
stehenden Fahrzeuge konsequent eingezogen werden.
Das ist eine Maßnahme mit generalpräventivem Charakter, welche eine Reaktion auf
wenige, sehr schwere Straftaten und das hierfür erforderliche Beziehungsgeflecht
zwischen Straftätern und denen ist, die diese Straftaten durch Überlassung von
Kraftfahrzeugen ermöglichen. Der Maßstab von § 74a StGB soll nicht generell
geändert werden. Vielmehr geht es allein um Straftatbestände mit einer hohen
Gefährlichkeit für die Bevölkerung.
Eine Dritteinziehung nach § 74a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem
Vermieter/Verleiher Leichtfertigkeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs als
Tatmittel nachgewiesen werden kann. Leichtfertigkeit im Strafrecht ist ein erhöhter
Grad der Fahrlässigkeit, der entweder bewusst oder unbewusst vorliegt.
Leichtfertigkeit entspricht im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen
Rechts und erfordert, dass der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung
aufgrund besonderen Leichtsinns oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (BGH StV
1994, 480; BGH NStZ-RR 2000, 366). Dieser Begriff ist jedoch vom Gesetzgeber
bislang nicht präzise definiert worden (Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 4.
Aufl. 2022).
Die Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Quasi-Beihilfe nach § 74a StGB ist gegeben,
wenn der Dritte die Tat, die zur Anwendung dieser Vorschrift führt, in ihren allgemeinen
Umrissen hätte vorhersehen können. Sie stellt eine grob fahrlässige Unterstützung dar
(Heuchemer in BeckOK StGB von Heintschel-Heinegg/Kudlich, 67. Aufl. 2025, § 74a
RZ 9-10). Um als leichtfertig zu gelten, müsste der Vermieter oder Verleiher sämtliche
Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lassen, die jedem verständigen Vermieter ohne
weiteres einleuchten müssten. In der Regel werden Vermieter oder Verleiher ihre
Mieter/Entleiher dazu anhalten, entsprechende Erklärungen über die
ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs zu unterschreiben oder ihnen gegenüber
mündlich zu versichern. In der Praxis scheitert angesichts dieses schwer
nachzuweisenden Verschuldensmaßstabes regelmäßig die Einziehung im Eigentum
Dritter stehender Kraftfahrzeuge.
Einen geringeren Verschuldensmaßstab etabliert die Fahrlässigkeit, bei der es sich
um die Missachtung der Sorgfaltspflicht handelt, die einem Täter nach den Umständen
und seinen persönlichen Verhältnissen unter Beachtung des jeweiligen
Verkehrskreises obliegt (Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB Kommentar 31. Aufl.
2025, § 15 RZ 36ff). Diese tritt ein, wenn der Vermieter oder der Verleiher, ohne die
gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bei der Überlassung die Möglichkeit der Begehung
von Straftaten mit dem Kraftfahrzeug außer Acht lässt.
Der Gesetzgeber strebt generell einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor
ungeeigneten Fahrern an (vgl. zu Art. 3 EGOWiG BT-Drucks. V/1319 S. 87). Es ist
deswegen von entscheidender Bedeutung, dass auch Vermieter oder Verleiher dafür
Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge nicht in die Hände von ungeeigneten Fahrern
gelangen. Diese Verantwortung wird auch in der Rechtsprechung anerkannt,
beispielsweise in den Fällen des OLG Oldenburg (VRS 31, 155, 156) und des
Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 8. Juni 1972 – 4 StR 50/72).
Gemäß § 21 StVG kann bereits der Halter eines Fahrzeugs für dessen Nutzung
verantwortlich gemacht werden, wenn er fahrlässig die Benutzung durch einen
ungeeigneten Fahrer ermöglicht. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die
strafrechtliche Verantwortung des Halters nicht nur von dem eingetretenen Erfolg
abhängt, sondern vor allem von der fahrlässigen Handlung des Halters, der den Erfolg
nicht verhindern konnte (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1972, 4 StrR 50/72).
Diese Maßstäbe sind auf Vermieter oder Verleiher dahingehend zu übertragen, dass
auch diese verpflichtet sein müssen, ein Fahrzeug nur an vertrauenswürdige und
geeignete Mieter oder Entleiher auszugeben. In der Regel ist der Vermieter oder
Verleiher nicht dafür verantwortlich, was der Mieter oder der Entleiher mit dem
Fahrzeug macht und darf davon ausgehen, dass der Mieter oder der Entleiher das
Fahrzeug rechtmäßig nutzt. Sollte es jedoch Hinweise auf Fehlverhalten des
Mieters/Entleihers in der Vergangenheit geben, beispielsweise durch Mitteilungen von
Versicherungen, Ordnungsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, kann in der
Überlassung des Fahrzeuges ein fahrlässiges Verhalten liegen. Dabei kommt es nicht
auf ein kollusives Zusammenwirken von Vermieter/Verleiher und Mieter/Entleiher an,
sondern auf die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis einschlägigen Vorverhaltens.
Dies gilt vor allem im Wiederholungsfall.
Kommen derartige Hinweise bei bestimmten Fahrzeugen oder Mietern/Entleihern vor,
so kann der Vermieter/Verleiher bei einer erneuten Überlassung des Fahrzeugs sowie
auch bei der erneuten Überlassung an bestimmte Mieter/Entleiher als fahrlässig
handelnd gelten.
Ein dadurch eröffnete Einziehungsmöglichkeit ist auch nicht unverhältnismäßig. Jeder
Gewerbetreibende ist gehalten, die ihm vorliegenden Informationen über seine
Kunden zu berücksichtigen, um damit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und
zum Schutz der Allgemeinheit beizutragen. Mit dieser Neujustierung kommt der Staat
seinem Schutzauftrag gegenüber den Bürgern nach, nämlich sie vor erheblichen
Straften, welche von Kraftfahrzeugen ausgehen oder mit ihnen begangen werden, zu
schützen.
Der grundrechtliche Eingriffsgehalt des § 74a Nr. 1 StGB für den Dritten, der weder
Täter noch Teilnehmer der Beziehungsstraftat ist, wird nicht verkannt (vgl. statt aller
Eser/Schuster im Tübinger Kommentar, 31. Auflage 2025, § 74a, RZ 1-2). Es werden
indes lediglich in zwei besonders schwerwiegenden Konstellationen (illegale
Autorennen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) die bestehenden
Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 74a StGB geändert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Verschärfung des Maßstabs bei der Dritteinziehung in zwei
Konstellationen vor: Bei illegalen Autorennen und bei Delikten gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Artikel 72 Grundgesetz.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Illegale Fahrzeugrennen stellen eine große Gefahr für die Bevölkerung dar. Hierauf
hat der Gesetzgeber reagiert und diese ausdrücklich in § 315d StGB unter Strafe
gestellt. Um aber nicht nur die Täter zu bestrafen, sondern auch die verwendeten
Fahrzeuge einziehen zu können, ist eine entsprechende Bestimmung in § 315f StGB
geschaffen worden. Diese läuft aber leer, wenn die Täter, wie es sehr häufig vorkommt,
nicht die Halter der verwendeten Fahrzeuge sind. Insoweit wird nun eine
Anwendungslücke geschlossen, indem auch Dritte von der Einziehung betroffen sein
können, wenn sie bei der Überlassung der Kraftfahrzeuge fahrlässig (statt bisher
leichtfertig) gehandelt haben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist strafbar. Dies gilt auch für die Einfuhr,
Ausfuhr oder das sonstige In-Verkehr-Bringen oder die Durchführung. Im Interesse
einer nachhaltigen Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels müssen auch
hierbei als Tatmittel verwendete Kraftfahrzeuge eingezogen werden, und zwar auch
bei Dritten, wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass ihr Fahrzeug
für solche Zwecke missbraucht wird. Diese Konstellation ist regelmäßig bei der
Lieferung von bestellten Drogen mittels Kurieren, den sog. „Kokstaxis“ gegeben. Die
Fahrer solcher „Kokstaxis“ sind regelmäßig nicht die Halter/Eigentümer der
verwendeten Fahrzeuge.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 55/26 - 6 -]
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