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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen"

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 246/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 246/26 (Beschluss) 12.06.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 246/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" Der Bundesrat sieht in einer qualitativ hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen und Patienten ein hohes Gut unseres Gesundheitswesens. Die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und die gesetzlichen Krankenkassen tragen dafür die Verantwortung, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gegeben sind. Mit der Einführung es Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 SGB V wurden Strukturen geschaffen, die den Vertrags- und Preiswettbewerb stärken sollten. Der Bundesrat stellt fest, dass durch das etablierte Präqualifizierungsverfahren ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch zusätzliche Nachweise, Begehungen und Berichtspflichten entstanden ist. Durch diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand werden bei den Leistungserbringern wertvolle personelle und finanzielle Ressourcen gebunden. Sie werden dadurch an ihrer eigentlichen Aufgabe, der hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen und Patienten, gehindert. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Verfahren der Präqualifizierung nach § 126 SGB V umgehend einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei ergebnisoffen unter der Maßgabe, dass dies nicht zu einer Absenkung der Qualitätsstandards der Leistungserbringung führt, folgende Denkansätze in die Prüfung einzubeziehen: a) Verlängerung der Prüfintervalle im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens, b) eine stärkere Fokussierung auf risikobasierte (besonders komplexe oder fehleranfällige Versorgungsbereiche) und anlassbegründete Kontrollen. Begründung: Das Präqualifizierungsverfahren wurde mit dem GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt. Es ersetzt die früheren Zulassungen von Leistungserbringern in der Hilfsmittelversorgung. In der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG wurde ausgeführt, dass zur Stärkung des Vertrags- und Preiswettbewerbs die Zulassung der Leistungserbringer aufgegeben und durch eine neue Regelung ersetzt wird. Die Versorgung sollte nur noch durch Vertragspartner der Krankenkasse erfolgen, so dass sich die an der Versorgung interessierten Leistungserbringer um vertragliche Beziehungen mit den Krankenkassen bemühen müssen. Auch bei diesem Regelungsansatz muss die grundsätzliche Eignung der Leistungserbringer für eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten gewährleistet sein. Daher wurden die Anforderungen festgelegt, die seitens der Leistungserbringer als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen und während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden müssen. Diese entsprechen weitgehend den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen. Da eine Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer in einem Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, müssen die Krankenkassen durch eine Überprüfung vor Vertragsabschluss und geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Das Präqualifizierungsverfahren nach § 126 SGB V ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. Die Kritik an wiederkehrenden Nachweisen, Betriebsbegehungen und Berichtspflichten wird von vielen Akteuren in der Praxis geteilt. Gleichzeitig stellt die Präqualifizierung weiterhin ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung einheitlicher Mindeststandards dar und trägt zur Transparenz sowie zur Qualitätssicherung im Vertragswettbewerb bei. Daher wird eine Weiterentwicklung des Systems der Präqualifizierung angestrebt. Mit einer Verlängerung der Prüfintervalle, bspw. von drei Präqualifizierungen innerhalb von fünf Jahren auf zwei Verfahren im gleichen Zeitraum, und einer Beschränkung von Betriebsbegehungen auf anlassbezogene Fälle kann ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden, während gleichzeitig wirksame Kontrollmechanismen erhalten bleiben.

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