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Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen

lobbyregister / register_entry 11.03.2022 · Original ↗

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Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen Tätigkeit: Berufsverband Zu unseren satzungsgemäßen Aufgaben als Bundesinnungsverband gehört es, die Interessen des Augenoptikerhandwerks wahrzunehmen, die angeschlossenen Landesinnungen (LI) und Landesinnungsverbände (LIV) in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. Wir fördern ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den LI(V) angehörenden Mitglieder. Hierzu gehört insbesondere auch der Abschluss von Tarifverträgen mit den Vertretern der Arbeitnehmerschaft sowie von Versorgungsverträgen über Sehhilfen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Schließlich nehmen wir als Berufsverband im Rahmen einschlägiger Gesetzgebungsverfahren an Anhörungen teil und geben Stellungnahmen ab. Interessenbereiche: Rechtspolitik; Öffentliches Recht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Krankenversicherung; Arbeitsmarkt; Wettbewerbsrecht; Verbraucherschutz; Straßenverkehr; Kleine und mittlere Unternehmen; Grundsicherung; Gesundheitsversorgung; Zivilrecht; Gesundheitsförderung; Handwerk; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben Regelungsvorhaben: - Einführung von regelmäßigen Wiederholungssehtests für Führescheininhaber: Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen fordert die Einführung eines verpflichtenden, regelmäßigen und altersunabhängigen Wiederholungssehtests für alle Inhaber eines Führerscheins nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Insbesondere soll die üverarbeitete EU-Führerscheinrichtlinie, nach der Führerschein-Inhaber über 70 Jahre alle fünf Jahre ihre Fahrtaglichkeit überprüfen sollen, national umgesetzt werden. - Änderung des Festbetrags-Systems für Hilfsmittel: Der Gesetzgeber sollte die Sehhilfen aus dem Sachleistungskatalog nehmen und die Krankenkassen dazu verpflichten, einen Festzuschuss zu zahlen. - Änderung/Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Hilfsmittel: Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen fordert eine Vereinheitlichung des Steuersatzes für Medizinprodukte auf 7 Prozent. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, warum Sehhilfen mi9t 19 Prozent besteuert werden, Hörhilfen aber mit dem ermäßigten Satz. - Einführung der Telematikinfrastrukur unter Einbindung der Leistungserbringer im Gesundheitshandwerk: Die geforderte Einbindung in die Telematikinfrastruktur umfasst auch Lese- und Schreibrechte für die ePA, in der die Datenzentralisiert werden sollte (keine Steuerung durch eVO). Dabei ist die gesetzlich vorgesehene Übernahme der Kosten für die Anbindung der Leistungserbringer an die Telematik-Infrastrukturdurch die Krankenkassen konsequent durchzusetzen. - Änderung/Erweiterung des G-BA um festen Sitz der Gesundheitshandwerke: Während Ärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser und Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss repräsentiert sind, sind Augenoptiker und andere Gesundheitshandwerker von den Beschlüssen des G-BA unmittelbar betroffen, ohne dass ihre Fachkompetenz bei den Beratungen auch nur angehört werden muss. Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht eine Erweiterung des G-BA vor die durch eine stärkere Einbindung der Gesundheitshandwerke umgesetzt werden sollte. - Änderung der Präqualifizierung durch Entbürokratisierung: Augenoptiker müssen sich präqualifizieren, um Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können. Die Deutsche Akkreditierungsstelle schreibt den voh ihr akkreditierten PQ-Stellen u. a. vor, dass betriebe innerhalb des fünfjähriger Geltungsdauer ihres Präqualifizierungszertifikats zweimal - und damit im Schnitt alle 20 Monate - anlasslos zu überwachen sind. Nachdem der Umfang der zur Präqualifizierung beizubringenden Unterlagen in einem ersten schritt bereits reduziert wurde, muss der bürokratische Aufwand des Verfahrens an sich entschlackt und insb. von dieser Auflage befreit werden. - Beibehaltung einer Hilfsmittelversorgung ohne GKV-Genehmigungsvorbehalt: Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen wendet sich gegen eine Umsetzung des vom Bundesrechnungshof empfohlenen Genehmigungsvorbehalt der Hilfsmittelversorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Der damit verbundene bürokratische Aufwand bedeute einen unnötigen Kostenaufwand für die GKV und einen ebensolchen Zeitaufwand, der die Auszahlung der Vergütungen an die Leistungserbringer verzögert. Es fehlt auch der Nutzen für die Versicherten: Bei Auffälligkeiten/Problemen können die gesetzlichen Krankenkassen bereits jetzt in die Versorgung eingreifen. - Einführung des Sehtests für Berufskraftfahrer durch Augenoptiker: Augenoptikermeister mit entsprechender Ausstattung an Messgeräten sollen Sehtests nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV für Inhaber bzw. Bewerber einer Führerscheinklasselassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE bzw. D1E durchführen dürfen. - Einführung einer Verpflichtung der Krankenkassen, die Kosten für elektronische Kostenvoranschläge den Leistungserbringern zu erstatten: Seit dem 1. Februar 2023 müssen Kostenvoranscvhläge auf digitalem Wege bei den Krankenkassen eingereicht werden. Deren Verfahrensvereinfachung stehen Kosten bei den Leistungserbringern gegenüber, weshalb die Krankenkassen als eigentliche Nutznießer der Regelung verpflichtet werden sollten, den Leistungserbringern diese Kosten zu erstatten.. - Durchsetzung des SGB V zur Entkoppelung der Sehhilfen-Versorgung von der ärztlichen Versorgung: Nach § 33 Absatz 5a SGB V ist eine ärztliche Verordnung als Grundlage für eine Sehhilfenversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich entbehrlich - es sei denn, dies ist für eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung notwendig. Die Umsetzung in der Praxis sieht anders aus, was zu vielen unnötigen Arztbesuchen nur um einer neuen Sehhilfen-Verordnung willen führt, die bei konsequenter Durchsetzung der Vorschrift entbehrlich wären. - Ergänzung/Durchsetzung des SGB V, indem augenoptische Screenuings als Präventionsangebot der gesetzlichen Krankenkasse abrechnbar sind: Die Regelungen der §§ 20 ff SGB V sollen sicherstellen, dass präventive Angebote von den gesetzlichen Krankenkassen getragen und abgerechnet werden können. Zur Vorsorge leisten auch Augenoptiker und Optometristen mit Augenscreenings, um Auffälligkeiten zu erkennen, einen Beitrag, der niedrigschwelliger als ein Arztbesuch Patienten einen ersten Kontakt mit Vorsorgemaßnahmen eröffnet. Allerdings werden diese optometrischen Leistungen derzeit noch der Augenoptiker nicht von der GKV übernonmmert. - Ergänzung des § 33 Abs. 5s SGB V um eine verordnungsfreie Folgeversorgung durch neue Sätze 2 und 3: "Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten is. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Leistung ausschließlich dem Behinderungsausgleich dient." - Beibehaltung der qualifizierten Meisterpräsenz: Gemäß §§ 1,7 HwO ist in zulassungspflichtigen Gewerken der Meister die grundsätzliche Qualifikation für den Betriebsleiter, damit die von ihm geführte Betriebsstätte in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. In der Praxis ergibt sich daraus das Gebot der Meisterpräsenz, das qualitativ nicht gleichwertig durch eine Fernaufsicht mittels moderner Technik in Form einer Zuschalten des Meisters von einem externen Standort aus erfüllt werden kann.

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